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Kapitel 1 - Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)

Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 05.08.2016; FNA: 750-15-12 Bergbau
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Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 1 Einleitung

§ 1 Geltungsbereich



(1) 1Diese Verordnung ist für die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen im Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland (Offshore-Bereich) und die damit verbundenen Tätigkeiten und Einrichtungen sowie, soweit es in dieser Verordnung bestimmt ist, für Transit-Rohrleitungen anzuwenden. 2Sie ist nicht anzuwenden auf Horizontalbohrungen, die vom Festland aus vorgenommen werden und unter ein Küstengewässer reichen.

(2) Die Verordnung ist zudem entsprechend anzuwenden, soweit dies in § 69 ausdrücklich bestimmt ist,

1.
für das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern im Offshore-Bereich und

2.
für das Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern im Offshore-Bereich.


§ 2 Begriffsbestimmung



(1) 1„Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten" sind alle Tätigkeiten, die der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Erdöl und Erdgas im Offshore-Bereich einschließlich der bei ihrer Gewinnung anfallenden Gase dienen und im Zusammenhang mit einer Plattform oder anderen Einrichtung ausgeübt werden. 2Zu den Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten gehören die Konzeption, die Planung, der Bau, der Betrieb und die Stilllegung der Plattform oder anderen Einrichtung. 3Nicht zu den Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten gehört die Errichtung und der Betrieb von Transit-Rohrleitungen, sofern nichts anderes in dieser Verordnung bestimmt ist.

(2) „Ernste Gefahr" ist eine Situation, die zu einem schweren Unfall führen könnte.

(3) „Schwerer Unfall" ist in Bezug auf eine Plattform oder andere Einrichtung

1.
eine Explosion, ein Brand, ein Verlust der Kontrolle über das Bohrloch oder ein Entweichen von Erdöl, Erdgas oder gefährlichen Stoffen, die, der oder das zu dem Tod eines Menschen, einem schweren Personenschaden, einer Lebensgefahr oder einer Gefahr einer schweren Körperverletzung führt,

2.
eine erhebliche Beschädigung der Plattform oder anderen Einrichtungen mit Todesfolge oder schwerem Personenschaden oder mit einem erheblichen Potenzial dafür,

3.
jeder andere Vorfall mit Todesfolge oder schwerem Personenschaden bei fünf oder mehr Personen, die sich auf der Plattform befinden, auf der sich der Unfall ereignet, oder eine Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivität im Zusammenhang mit der Plattform oder einer anderen Einrichtung ausüben, oder

4.
jeder schwere Umweltvorfall als Folge der in den Nummern 1, 2 und 3 genannten Vorfälle; dies gilt bei Umweltvorfällen als Folge der Nummer 1 und 2 auch, wenn es bei dem Vorfall nicht zu einer Gefahr für Personen oder einem Schaden für Leib und Leben von Personen gekommen ist.

(4) „Schwerer Umweltvorfall" ist ein Vorfall, der zu einem Umweltschaden im Sinne des § 2 Nummer 1 des Umweltschadensgesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1764) geändert worden ist, führt oder voraussichtlich führen wird.

(5) „Risiko" ist die Kombination aus der Eintrittswahrscheinlichkeit eines Unfalls und seinen Folgen.

(6) 1„Vertretbar" ist ein Risikoniveau, wenn seine Verringerung Zeit, Kosten oder Aufwand erfordern würde, die in einem krassen Missverhältnis zu den Vorteilen einer solchen Verringerung stehen. 2Bei der Beurteilung, ob ein solches Missverhältnis besteht, ist ein der Unternehmung angemessenes Risikoniveau, das auf bewährten Verfahren beruht, zugrunde zu legen.

(7) „Einrichtungen" sind alle Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen, die überwiegend einer in § 1 genannten Tätigkeit dienen oder zu dienen bestimmt sind, einschließlich Plattformen, angebundenen Einrichtungen, auch wenn sie sich außerhalb der Sicherheitszone befinden, sowie Bohrungen und Leitungssysteme, auch wenn diese nicht an die Plattform oder Bohrung angeschlossen sind.

(8) 1„Plattform" ist jede bewegliche oder ortsfeste Einrichtung mit einem schwimmenden oder auf dem Meeresgrund abgestützten oder aufliegenden Tragwerk, die der Durchführung von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten oder der Unterbringung der Beschäftigten dient. 2Als Plattform gilt auch eine Kombination solcher Einrichtungen, wenn diese dauerhaft durch Brücken oder andere Strukturen untereinander verbunden sind. 3Keine Plattformen sind Betriebseinrichtungen, die Bestandteil der Bohrung sind, und angebundene Einrichtungen.

(9) „Andere Einrichtungen" sind Einrichtungen nach Absatz 7 mit Ausnahme von Plattformen.

(10) 1„Angebundene Einrichtungen" sind

1.
Einrichtungen, die sich auf der Hauptstruktur der Plattform befinden oder daran befestigt sind,

2.
Bohrungen und zugehörige Strukturen, Zusatzeinheiten und -geräte, die an die Plattform angebunden sind, oder

3.
Leitungssysteme oder Komponenten, die an die Plattform oder die Bohrungen angeschlossen sind.

2Angebundene Einrichtungen nach Satz 1 sind nur solche, die sich bei ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch innerhalb der Sicherheitszone befinden, sofern in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(11) 1„Bohrung" ist ein Bohrloch mitsamt der dazugehörigen Verrohrung, der Zementation, der Komplettierung und den übertägigen Absperreinrichtungen. 2Das Bohrloch wird von der Erdoberfläche aus zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen abgeteuft. 3Erdoberfläche ist auch der Meeresgrund und der Grund der Seewasserstraßen im Sinne des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2016 (BGBl. I S. 1578) geändert worden ist.

(12) „Hilfsbohrungen" sind Bohrungen, die sekundären oder tertiären Fördermaßnahmen dienen oder die zur sonstigen Einleitung von bei der Gewinnung oder Aufbereitung anfallenden Stoffen in den Untergrund bestimmt sind.

(13) „Bohrungsarbeiten" sind alle eine Bohrung betreffenden Betriebsvorgänge, einschließlich der Niederbringung einer Bohrung, der Instandsetzung oder der Aussetzung der Bohrungsarbeiten und der endgültigen Aufgabe eines Bohrlochs.

(14) „Kombinierter Betrieb" sind Betriebsabläufe, die von zwei oder mehreren Plattformen gemeinsam für Zwecke durchgeführt werden, die mit einer dieser Plattformen zusammenhängen, und die sich dadurch erheblich auf die Risiken für die Sicherheit von Personen oder den Schutz der Umwelt auf der anderen Plattform oder den anderen Plattformen auswirken.

(15) „Sicherheitszone" ist der Bereich innerhalb einer Entfernung von 500 Metern, gemessen vom jeweiligen äußeren Rand der Plattform.

(16) „Beginn des Betriebs" ist der Zeitpunkt, zu dem eine Einrichtung erstmals an den Betriebsvorgängen beteiligt ist, für die sie ausgelegt wurde.

(17) 1„Wirksamkeit von Notfallmaßnahmen" bei Öl- oder Gasunfällen ist die Tauglichkeit der Systeme für Notfallmaßnahmen bei Öl- oder Gasunfällen hinsichtlich der Reaktion auf Öl- oder Gasunfälle. 2Sie wird ermittelt auf der Grundlage einer Analyse der Häufigkeit des Auftretens, der Dauer und des zeitlichen Ablaufs von Umweltbedingungen, die Abhilfemaßnahmen an einem bestimmten Standort ausschließen. 3Die Bewertung der Wirksamkeit von Notfallmaßnahmen bei Öl- oder Gasunfällen bestimmt sich nach der Zeit, in der solche Umweltbedingungen nicht gegeben sind. 4Die Wirksamkeit ist als Prozentsatz auszudrücken. 5Die Bewertung hat eine Beschreibung der Einsatzbeschränkungen zu umfassen, die sich aus der Bewertung für die betreffenden Plattformen ergeben.

(18) „Sicherheits- und umweltkritische Elemente" sind die Teile einer Plattform oder anderen Einrichtung einschließlich Computerprogrammen, deren Zweck unter anderem darin besteht, einen schweren Unfall zu verhindern oder seine Folgen zu begrenzen, oder deren Versagen dazu führen oder wesentlich dazu beitragen könnte, dass es zu einem schweren Unfall kommt.

(19) „Signalperson" ist eine Person, die einem Taucher zugeordnet ist, den Tauchgang überwacht und mit dem Taucher Kontakt über die Signalleine oder seine Versorgungsleitung hält.

(20) „Taucherhelfer" ist eine Person, die mit der Bedienung und Wartung der für das Tauchen erforderlichen Ausrüstung oder mit sonstigen Unterstützungshandlungen betraut ist.


Abschnitt 2 Maßnahmen zum Schutz des Meeres und des Meeresgrundes

§ 3 Grundsätzliche Anforderungen



(1) Der Unternehmer hat bei der Wahl der Aufsuchungs-, Gewinnungs- und Aufbereitungsverfahren, der Einrichtungen und der Stellen, an denen bergbauliche Tätigkeiten im Offshore-Bereich durchgeführt werden sollen, dafür zu sorgen, dass nachteilige Einwirkungen auf das Meer und den Meeresgrund sowie auf Tiere und Pflanzen unterbleiben oder zumindest so gering wie möglich gehalten werden.

(2) 1Auf das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Küstengewässer ist das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. 2Ergänzend sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.

(3) 1Der Unternehmer hat die Beschäftigten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit über alle Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung von schädigenden Einwirkungen auf das Meer und den Meeresgrund zu belehren und auf die entsprechenden Verhaltensregeln hinzuweisen. 2Für die Belehrung ist § 37 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. 3Arbeiten, die besondere Maßnahmen zum Schutz des Meeres und den Meeresgrund erfordern, müssen vor Ort von einer verantwortlichen Person überwacht werden. 4Auf Maßnahmen zum Schutz des Meeres und des Meeresgrundes ist § 17 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(4) Beschäftigte und Dritte im Betrieb sind verpflichtet, eine Verunreinigung des Meeres und des Meeresgrundes oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften zu verhindern oder, soweit eine Verunreinigung oder nachteilige Veränderung nach den Umständen unvermeidbar ist, diese so gering wie möglich zu halten.

(5) Zum Schutz des Meeres und des Meeresgrundes hat der Unternehmer den Stand der Technik einzuhalten.


§ 4 Abwasser, Abfall



(1) Es ist verboten, Abwasser und Abfall in das Meer einzubringen, es sei denn, dies ist nach den Vorschriften dieser Verordnung oder nach anderen Vorschriften zulässig.

(2) 1Der Unternehmer hat ölhaltiges Abwasser zu sammeln,

1.
das im Zusammenhang mit der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt oder

2.
das aus ölhaltigem Niederschlagswasser besteht.

2Er darf dieses Abwasser nur in das Meer einleiten, wenn es nach dem Stand der Technik behandelt wurde. 3Der Ölgehalt des behandelten Abwassers darf bei der Einleitung in die Ostsee nicht mehr als 15 Milligramm je Liter, im Übrigen nicht mehr als 30 Milligramm je Liter betragen. 4Kann die Anforderung nach Satz 3 für eine Einleitung in die Ostsee trotz Behandlung des Abwassers nach dem Stand der Technik nicht eingehalten werden, kann die zuständige Behörde einen höheren Ölgehalt von bis zu 30 Milligramm je Liter zulassen. 5Einzelheiten regeln das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks vom 22. September 1992 (BGBl. 1994 II S. 1360) und das Helsinki-Übereinkommen vom 9. April 1992 (BGBl. 1994 II S. 1397) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) 1Der Unternehmer darf Abwasser aus sanitären Einrichtungen, Küchen und Speiseräumen nur in das Meer einleiten, wenn es nach dem Stand der Technik gereinigt wurde. 2Bei der Reinigung müssen mindestens 90 Prozent der organischen Inhaltsstoffe abgebaut werden. 3Zurückgehaltene Feststoffe müssen an Land entsorgt werden. 4Einzuleitendes Abwasser darf nicht gechlort werden.


§ 5 Bohrspülung, Bohrklein



(1) 1Der Unternehmer hat bei der Durchführung der Bohrungsarbeiten sicherzustellen, dass der Verlust oder der Austritt von Bohrspülung so gering wie möglich gehalten wird. 2Hierzu hat er insbesondere geeignete Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen an der Bohrung anzubringen.

(2) 1Die Verwendung von Bohrspülungen mit Öl oder anderen wassergefährdenden Inhaltsstoffen bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. 2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn keine andere Bohrspülung verwendet werden kann und die Auswirkungen auf die Umwelt vertretbar sind. 3Bohrspülungen, die auf Öl oder anderen wassergefährdenden Stoffen basieren, dürfen nicht in das Meer eingebracht werden.

(3) 1Das Einbringen von Bohrklein, das bei der Verwendung von Bohrspülungen, die auf Öl oder anderen wassergefährdenden Stoffen basieren, anfällt, in das Meer außerhalb der Küstengewässer bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. 2§ 45 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt. 3Die Genehmigung nach Satz 1 darf nur erteilt werden, wenn

1.
eine Verbringung des Bohrkleins an Land wirtschaftlich unverhältnismäßig ist,

2.
das Bohrklein nach dem Stand der Technik von Öl oder anderen wassergefährdenden Stoffen gereinigt ist,

3.
der Unternehmer nachweist, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen der Meeresumwelt zu besorgen sind,

4.
internationale Vereinbarungen der Erteilung nicht entgegenstehen,

5.
der Ölgehalt des nach der Reinigung eingebrachten Bohrkleins, gemessen über die jeweils mit ölhaltiger Spülung niedergebrachte Bohrlochlänge, im Durchschnitt und bezogen auf trockene Substanz nicht mehr als 10 Gramm je Kilogramm beträgt und

6.
der Unternehmer die störungsfreie Betriebsweise der Reinigungsanlage sicherstellt.

(4) Beim Einbringen von Bohrklein, das bei der Verwendung von Bohrspülungen auf Wasserbasis anfällt, in das Meer außerhalb der Küstengewässer hat der Unternehmer die natürlichen Gegebenheiten des jeweiligen Meeresbereiches zu berücksichtigen.


§ 6 Entledigung und Bergung von Gegenständen



(1) 1Arbeitsgeräte, Kabel, Trossen oder sonstige Gegenstände, die ein Hindernis für die Schifffahrt oder den Fischfang oder sonst eine Störung des Meeresgrundes in seiner Funktion als natürlicher Lebensraum darstellen, dürfen nicht in das Meer geworfen oder auf dem Meeresgrund zurückgelassen werden. 2Unkontrolliert treibende, festgekommene oder gesunkene Gegenstände nach Satz 1 hat der Unternehmer unverzüglich zu bergen.

(2) Der Unternehmer hat bei der Einstellung des Betriebs nachzuweisen, dass der Meeresgrund in den genutzten Bereichen frei von Gegenständen nach Absatz 1 Satz 1 ist.


§ 7 Sonstige Vorsorge- und Schutzmaßnahmen



(1) Für den Fall, dass Treibstoffe, die zur Versorgung der Plattform bestimmt sind, bei der Übernahme von Wasserfahrzeugen austreten, hat der Unternehmer geeignete Mittel, Geräte und technische Vorrichtungen zur Eingrenzung, Bekämpfung und Beseitigung der ausgetretenen Treibstoffe bereitzuhalten und diese, soweit erforderlich, unverzüglich einzusetzen.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass im Fall eines Ölaustritts aus der Bohrung die zur Eingrenzung, Bekämpfung und Beseitigung des Öls erforderlichen Geräte und Mittel, wie Ölsperren mit zugehörigen Aussetz- und Befestigungseinrichtungen, unverzüglich einsetzbar sind und, soweit erforderlich, unverzüglich eingesetzt werden.


§ 8 Verfüllen nicht mehr genutzter Bohrungen



Der Unternehmer hat Bohrungen, die für eine Nutzung nicht in Betracht kommen oder nicht mehr genutzt werden,

1.
so zu verfüllen, dass ein flüssigkeits- und gasdichter Abschluss erreicht wird; dabei hat er schutzwürdige Bodenhorizonte und Bodenhorizonte, von denen Beeinträchtigungen ausgehen können, besonders abzudichten, und

2.
so herzurichten, dass der Meeresgrund wieder als natürlicher Lebensraum zur Verfügung steht;

§ 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.


§ 9 Maßnahmen bei der Gewinnung von Lockersedimenten



(1) Bei der Gewinnung von Lockersedimenten hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass der Meeresgrund sich ökologisch regenerieren kann und Geschiebemergel und Tone nicht freigelegt werden.

(2) 1Der Unternehmer hat die Böschungswinkel zwischen dem Gewinnungsgebiet und dem natürlichen Meeresgrund flach zu halten. 2Er hat zu verhindern, dass in dem Gewinnungsgebiet größere Unebenheiten des Meeresgrundes entstehen. 3Größere Steine, die bei der Gewinnung freiwerden und die den Fischfang beeinträchtigen können, darf er nicht zurücklassen.


Abschnitt 3 Maßnahmen zur Sicherheit des Schiffs- und Luftverkehrs und von Unterwasser-Leitungsinfrastruktur

§ 10 Schifffahrtszeichen, Kennzeichnung für Luftfahrt, Anzeigepflicht



(1) 1Der Unternehmer hat Plattformen zur Gewährleistung der Sicherheit des Schiffsverkehrs mit den erforderlichen Schifffahrtszeichen zu kennzeichnen und deren ordnungsgemäßen Betrieb sicherzustellen. 2Maßgebend für die Kennzeichnung ist die Empfehlung O-139 des Internationalen Verbandes der Seezeichenverwaltungen (IALA) vom 4. Dezember 2008 in der Fassung vom 13. Dezember 2013*.

(2) 1Der Unternehmer hat Ankertonnen, Bojen und sonstige Schwimmer, die im Zusammenhang mit einer Plattform ausgebracht sind und die im Fall ihres Vertreibens wegen ihrer Größe und Bauart eine Gefahr für die Schifffahrt darstellen, so zu kennzeichnen, dass sie bei Tag und Nacht gut sichtbar sind. 2Gesunkene oder unkontrolliert treibende Gegenstände, die eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs darstellen, hat er unverzüglich zu kennzeichnen.

(3) 1Der Unternehmer hat Bohrungen außerhalb von Plattformen so herzurichten und zu bezeichnen, dass die Sicherheit des Schiffsverkehrs gewährleistet ist. 2Maßgebend für die Bezeichnung ist die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) 1Der Unternehmer hat Plattformen und andere Einrichtungen, deren höchste Bauwerksspitze eine Höhe von 100 Metern über der Wasseroberfläche überschreitet, als Luftfahrthindernis zu kennzeichnen. 2Für die Kennzeichnung gelten die einschlägigen luftrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom 2. September 2004 (BAnz. S. 19.937) in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Der Unternehmer hat der Flugsicherungsorganisation nach § 31b Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist,

1.
auf Anfrage Auskunft zu bestehenden Plattformen zu erteilen und

2.
neue Plattformen möglichst vier Wochen vor Beginn der Errichtung zur Veröffentlichung im Luftfahrthandbuch anzuzeigen; der Anzeige sind Angaben zur geographischen Position und Höhe der Plattform beizufügen.

(6) 1Der Unternehmer hat die Schifffahrtszeichen und die Hinderniskennzeichnung für die Luftfahrt in betriebssicherem Zustand zu halten. 2Für die Aufrechterhaltung ihrer Energieversorgung hat er eine unabhängige Not-Energiequelle zur Verfügung zu stellen, die selbsttätig die Versorgung bei Ausfall der für den Normalbetrieb benutzten Energiequelle übernimmt. 3Bei regelmäßig mit Personen besetzten Plattformen hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Funktionsstörungen der Schifffahrts- und Hinderniskennzeichnung und Störungen ihrer Stromversorgung in den Kontrollräumen der Plattform akustisch oder optisch angezeigt werden.


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*
Abrufbar unter http://www.iala-aism.org/products/publications/1507091219/marking-of-man-made-offshore-structures-139


§ 11 Verbot der Beeinträchtigung von Schifffahrtszeichen



(1) Es ist verboten, Schifffahrtszeichen im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach § 1 zu beseitigen, zu beschädigen oder anderweitig in ihrer Erkennbarkeit zu beeinträchtigen oder ihre Position zu verändern.

(2) Auf den Plattformen dürfen keine Zeichen, Lichter, Scheinwerfer oder Arbeitsbeleuchtungen benutzt werden, die mit Schifffahrtszeichen verwechselt werden, die Sichtbarkeit von Schifffahrtszeichen beeinträchtigen oder Schiffsführer durch Blendwirkung oder Spiegelung irreführen oder behindern können.


§ 12 Schiffe im Nahbereich



(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schiffe, die sich einer Plattform nähern, auf der regelmäßig Personen beschäftigt sind, beobachtet werden und erforderlichenfalls über die Lage der Plattform unterrichtet und vor einer weiteren Annäherung gewarnt werden.

(2) 1Die Beobachtung der Schiffe erfolgt optisch oder, bei verminderter Sicht, über Radar. 2Die Beobachtung und Unterrichtung der Schiffe erfolgt von der Plattform oder von Bord eines hierfür bereitgestellten Wasserfahrzeugs aus.


§ 13 Sicherheitszonen



(1) 1Der Unternehmer hat mit Beginn der Errichtung der Plattform eine Sicherheitszone um die Plattform einzurichten und zu überwachen. 2Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Sicherheitszone über den in § 2 Absatz 15 festgelegten Bereich hinaus auszudehnen ist, sofern dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten erforderlich ist und durch allgemein anerkannte internationale Normen gestattet oder durch die Internationale Seeschifffahrts-Organisation empfohlen wird.

(2) 1Es ist verboten, mit einem Wasserfahrzeug in die Sicherheitszone einzufahren und sich mit einem Wasserfahrzeug darin aufzuhalten. 2Abweichend von Satz 1 ist in den folgenden Fällen die Einfahrt in die Sicherheitszone und der Aufenthalt in ihr erlaubt:

1.
bei der Verlegung, der Inspektion, der Prüfung, der Instandsetzung, der Instandhaltung, dem Umbau, der Erneuerung oder Entfernung von Unterseekabeln oder -rohrleitungen in der Sicherheitszone oder in ihrer Nähe,

2.
bei der Erbringung von Diensten für eine Plattform innerhalb der Sicherheitszone oder bei der Beförderung von Personen oder Gütern von und zu einer Plattform,

3.
bei der Inspektion einer Plattform oder Einrichtung, die sich in der Sicherheitszone befindet, durch eine zuständige Behörde,

4.
bei Rettungsmaßnahmen,

5.
bei Schlechtwetter,

6.
bei Seenot oder

7.
bei Zustimmung des Unternehmers oder der zuständigen Behörde.

(3) Sicherheitszonen, die nach Absatz 1 eingerichtet werden, hat der Unternehmer dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zur Eintragung in die Seekarten unverzüglich mitzuteilen.


§ 14 Sicherung des Hubschrauberverkehrs



1Hubschrauberflugplätze auf ortsfesten Plattformen müssen den Anforderungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Genehmigung der Anlage und des Betriebs von Hubschrauberflugplätzen vom 19. Dezember 2005 (BAnz. S. 17.186) in der jeweils geltenden Fassung genügen. 2Hubschrauberflugplätze auf beweglichen Plattformen müssen den Anforderungen genügen, die sich aus den in § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 zur Genehmigung von Plattformen genannten Vorschriften ergeben.


§ 15 Schutz von Unterwasser-Leitungsinfrastruktur



(1) 1Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass durch seine Tätigkeiten und Einrichtungen Kabel und Rohrleitungen, die auf oder im Meeresgrund verlegt worden sind (Unterwasser-Leitungsinfrastruktur), nicht gefährdet werden und die Durchführung notwendiger Instandsetzungsarbeiten an Unterwasser-Leitungsinfrastruktur gewährleistet ist. 2In einem Schutzbereich von einer Seemeile beiderseits einer auf den Seekarten eingetragenen oder anderweitig bekannten Trasse einer Unterwasser-Leitungsinfrastruktur dürfen Einrichtungen und Tätigkeiten nur nach Anhörung des Betreibers der Unterwasser-Leitungsinfrastruktur zugelassen werden; für die Errichtung von Plattformen gilt ein Schutzbereich von zwei Seemeilen. 3Satz 2 ist nicht auf Tätigkeiten anzuwenden, die ihrer Natur nach nicht zu Gefährdungen von Unterwasser-Leitungsinfrastruktur führen können.

(2) Soll eine vorhandene Unterwasser-Leitungsinfrastruktur von einer neu zu verlegenden Unterwasser-Leitungsinfrastruktur gekreuzt werden, hat der Unternehmer den Betreiber der bestehenden Unterwasser-Leitungsinfrastruktur hierüber frühzeitig in Kenntnis zu setzen und vor der Aufnahme der Arbeiten das Einverständnis der Eigentümer der bereits vorhandenen Unterwasser-Leitungsinfrastruktur herbeizuführen.


Abschnitt 4 Eignungsuntersuchungen; Arbeitsschutz

§ 16 Eignungsuntersuchungen, Verbot der Beschäftigung Minderjähriger



(1) 1Der Unternehmer darf in Betrieben im Offshore-Bereich nur Personen einsetzen, soweit nach dem Ergebnis ärztlicher Untersuchungen gesundheitliche Bedenken in Bezug auf die vorgesehenen Tätigkeiten nicht bestehen und hierüber eine ärztliche Bescheinigung vorliegt (Eignungsuntersuchung). 2Die Personen sind in Zeitabständen von längstens zwei Jahren nachzuuntersuchen. 3Der Umfang und die Durchführung der Untersuchung richten sich nach den §§ 3, 4 Absatz 1 und den §§ 5 und 6 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Aufgrund anderer Vorschriften durchgeführte und nach Art, Umfang und Häufigkeit vergleichbare ärztliche Untersuchungen gelten als Eignungsuntersuchungen im Sinne des Absatzes 1.

(3) Personen unter 18 Jahren dürfen vom Unternehmer nicht eingesetzt werden.




§ 17 Arbeitsschutz, Betriebsaufsicht und Pflichten der Beschäftigten



(1) Zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten hat der Unternehmer die Vorschriften der Allgemeinen Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466) in der jeweils geltenden Fassung und der Gesundheitsschutz-Bergverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu beachten, sofern sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.

(2) 1Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 2 der Allgemeinen Bundesbergverordnung in dem Betrieb wenigstens eine verantwortliche Person im Sinne der §§ 58 bis 62 des Bundesberggesetzes anwesend ist und Aufsicht führt, solange dort gearbeitet wird. 2Diese Person darf den Betrieb erst verlassen, nachdem sie sich vergewissert hat, dass eine andere verantwortliche Person anwesend ist und die Aufsicht übernommen hat. 3Im Übrigen ist für die Beaufsichtigung § 5 der Allgemeinen Bundesbergverordnung anzuwenden.

(3) 1Die Beschäftigten haben bei der Ausübung und Wahrnehmung ihrer betrieblichen Tätigkeiten die zur Sicherheit und Ordnung im Betrieb gegebenen Anweisungen des Unternehmers und der verantwortlichen Personen sowie die sie jeweils betreffenden Teile der Betriebsanweisungen zu befolgen. 2Beschäftigte, die im Betrieb eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Personen, für die Plattform und für andere Einrichtungen oder die Gefahr eines schweren Umweltvorfalls erkennen, müssen, wenn sie die Gefahr nicht abwenden können, gefährdete Personen warnen und unverzüglich die nächsterreichbare verantwortliche Person benachrichtigen. 3§ 21 der Allgemeinen Bundesbergverordnung bleibt unberührt.

(4) In dem Betrieb und der zugehörigen Landbasis hat der Unternehmer Listen zu führen, in denen die Zahl und die Namen der auf jeder Plattform anwesenden Personen enthalten sind.


§ 18 Vorkehrungen zur Ersten Hilfe



Der Unternehmer hat die Anforderungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 und Anhang 1 Nummer 5 der Allgemeinen Bundesbergverordnung zu beachten und dabei dafür zu sorgen, dass:

1.
die verantwortlichen Personen und mindestens 10 Prozent der übrigen Beschäftigten in Erster Hilfe theoretisch und praktisch ausgebildet sind und dass mindestens alle zwei Jahre eine Fortbildung erfolgt,

2.
an Arbeitsplätzen, an denen regelmäßig zwei oder mehr Personen in einer Schicht beschäftigt sind, mindestens eine in Erster Hilfe ausgebildete Person anwesend ist,

3.
ein Erste-Hilfe-Raum eingerichtet ist und ständig eine in der Unfall- und Krankenhilfe fachkundige Person zur Verfügung steht, wenn auf der Plattform in der Regel mehr als 20 Personen ständig anwesend sind; sofern aufgrund besonderer Risiken erforderlich, kann die zuständige Behörde auch eine sanitätsdienstliche oder rettungsdienstliche Ausbildung der Person verlangen,

4.
in den Erste-Hilfe-Räumen die erforderlichen sachlichen Einrichtungen und Mittel bereitgehalten werden, insbesondere solche, die für eine Behandlung nach mündlicher oder fernmündlicher Weisung eines Arztes erforderlich sind,

5.
verletzte oder erkrankte Personen zur Behandlung an Land gebracht werden können und bei schweren Unfällen oder Erkrankungen ein Arzt hinzugezogen werden kann und

6.
sich auf Plattformen, auf denen Beschäftigte untergebracht sind, während der Hubschraubereinsätze eine ausreichende Anzahl von Personen im Bereich des Hubschrauberlandeplatzes befindet, die für den Einsatz in Notfällen ausgebildet sind; in unmittelbarer Nähe des Hubschrauberlandebereichs ist das für den Fall eines Unfalls benötigte Gerät bereitzuhalten.


§ 19 Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument



(1) Der Unternehmer hat das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument nach § 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung zu erstellen und für sämtliche Beschäftigten verfügbar zu halten.

(2) 1Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument hat ergänzend zu den Anforderungen nach § 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung Folgendes zu enthalten:

1.
die Angabe der besonderen Gefahrenquellen und der sie betreffenden Tätigkeiten, die an der Arbeitsstätte bestehen und aus denen sich schwere Unfälle ergeben können,

2.
eine Beurteilung der Auswirkungen der sich aus den besonderen Gefahrenquellen ergebenden Gefahren,

3.
die Vorkehrungen, die zur Verhütung von schweren Unfällen, zur Begrenzung des Unfallausmaßes und zur wirksamen und geordneten Räumung der Arbeitsstätten in Notfällen erforderlich sind, und

4.
einen Nachweis über die innerbetriebliche Sicherstellung der Einhaltung aller Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten.

2§ 3 Absatz 1 Satz 2 der Allgemeinen Bundesbergverordnung ist anzuwenden.


§ 20 Sprachliche Verständigung



(1) Sind in einem Betrieb Personen mit unterschiedlicher Muttersprache beschäftigt, so hat der Unternehmer eine einheitliche Verkehrssprache festzulegen.

(2) 1Der Unternehmer darf mit selbstständigen Arbeiten nur solche Beschäftigte betrauen, die sich in der Verkehrssprache eindeutig verständlich machen können und in der Lage sind, Weisungen, die in der Verkehrssprache gegeben werden, richtig aufzufassen. 2Weisungsbefugnisse darf er Beschäftigten nur übertragen, wenn diese die Verkehrssprache in Wort und Schrift hinreichend beherrschen oder wenn diesen eine Person beigestellt wird, die über ausreichende Kenntnisse in der Verkehrssprache verfügt, so dass eine Verständigung in der Verkehrssprache sichergestellt ist.


§ 21 Wetterschutzkleidung



1Der Unternehmer hat den Beschäftigten

1.
für Arbeiten, bei denen eine Durchnässung von Kleidung und Schuhwerk nicht auf andere Weise vermieden werden kann, wasserdichte Kleidung und wasserdichtes Schuhwerk zur Verfügung zu stellen und

2.
für Arbeiten, die überwiegend einen Aufenthalt im Freien erfordern, bei kaltem Wetter warme Zusatzkleidung zur Verfügung zu stellen.

2§ 18 der Allgemeinen Bundesbergverordnung bleibt unberührt.


§ 22 Unterkünfte, sanitäre Einrichtungen



(1) Der Unternehmer hat auf der Plattform Unterkünfte bereitzustellen, die der Art, dem Umfang und der Dauer der jeweiligen betrieblichen Tätigkeiten angemessen sind.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Unterkünfte

1.
Schutz gegen Witterungseinflüsse sowie gegen Geräusch- oder Geruchsbelästigungen aus anderen Bereichen gewährleisten,

2.
gegen das Entstehen und Ausbreiten von Bränden geschützt sind sowie Schutz gegen Explosionseinwirkungen, Eindringen von Rauch und Gas nach Maßgabe der Ergebnisse der Beurteilung von Gefahren nach § 3 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 der Allgemeinen Bundesbergverordnung und nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 bieten,

3.
in allen Räumen eine lichte Höhe von mindestens 2 Metern aufweisen,

4.
mit Wasser- und Energieversorgungsanschlüssen versehen sind und

5.
be- und entlüftet sowie beleuchtet und beheizt werden können.

(3) Die Unterkünfte sollen so angeordnet werden, dass eine eindeutige Trennung und größtmögliche Entfernung von den Arbeitsplätzen und Gefahrenbereichen gegeben ist.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass

1.
die Unterkünfte so beschaffen, ausgestattet und belegt sind sowie so genutzt werden, dass die Gesundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird,

2.
die Unterkünfte auf jeder Ebene zwei voneinander unabhängige, so weit wie möglich auseinander liegende und in entgegengesetzte Richtung führende Ausgänge zu Fluchtwegen haben, die von jedem Raum, der dem Aufenthalt von Personen dient, aus erreichbar sind,

3.
die Unterkünfte und ihre Ausstattung in einem den hygienischen Erfordernissen entsprechenden Zustand gehalten werden,

4.
alle Ausgänge der Unterkünfte mit dicht schließenden und feuerbeständigen Türen versehen sind, die nach außen aufschlagen und von beiden Seiten aus ver- und entriegelt werden können,

5.
in der Nähe der Unterkünfte keine toxischen und brennbaren Stoffe gelagert werden und

6.
im Bereich der Unterkünfte keine Rohrleitungen vorhanden sind, die beim Auftreten von Undichtheiten Gefahren für Leben oder Gesundheit von Personen darstellen; hiervon ausgenommen sind Rohrleitungen, die zur Versorgung der Unterkünfte mit Dampf und heißem Wasser dienen.

(5) 1Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass

1.
in Unterkünften, die der ständigen Unterbringung von Beschäftigten dienen, Speise- und Aufenthaltsräume eingerichtet sind, die jeweils für die Hälfte der in den Unterkünften unterzubringenden Personen Platz bieten, wobei für Raucher gesonderte Plätze zu schaffen sind,

2.
Räume und Sacheinrichtungen für die Zubereitung, die Aufbewahrung und die Aushändigung von Speisen

a)
in einem Zustand gehalten werden, der die Speisen nicht nachteilig beeinflusst,

b)
nicht für andere Zwecke benutzt werden,

c)
nicht mit See- und Brauchwasseranschlüssen versehen sind, und

3.
in Schlafräumen

a)
jeweils höchstens zwei Personen untergebracht werden,

b)
jeder Person eine Bodenfläche, einschließlich der möblierten, von mindestens sechs Quadratmetern zur Verfügung steht, auf die die der Person anteilig zur Verfügung stehende Fläche einer mit dem Schlafraum verbundenen Sanitärzelle angerechnet werden darf, und

c)
jeder dort untergebrachten Person ausreichend Platz zur Aufbewahrung ihrer Kleider zur Verfügung steht.

2Abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a darf der Unternehmer mit Zustimmung der zuständigen Behörde für Arbeiten von kurzer Dauer je Schlafraum bis zu vier Personen unterbringen. 3Die Länge von Gängen ohne zweiten Ausgang in Unterkünften soll 7 Meter nicht überschreiten.

(6) 1Für die Anforderungen an Sanitäreinrichtungen in der Nähe des Arbeitsplatzes hat der Unternehmer die Regelungen nach Anhang 1 Nummer 9.2 bis 9.2.3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung zu beachten. 2Ergänzend sind folgende Anforderungen zu beachten:

1.
für Frauen und Männer sind in den Unterkünften getrennte Schlafräume, Duschräume und Waschgelegenheiten sowie Toiletten einzurichten,

2.
zum Reinigen der Arbeitskleidung muss eine Vorrichtung zur Verfügung stehen und

3.
Zapfstellen für Wasser, das keine Trinkwasserqualität besitzt, müssen als solche gekennzeichnet sein.

3Auf Plattformen, auf denen in der Regel weniger als neun Beschäftigte ständig anwesend sind, kann abweichend von Satz 2 Nummer 1 auf getrennt eingerichtete Toiletten-, Wasch- und Umkleideräume für weibliche und männliche Beschäftigte verzichtet werden, wenn eine zeitlich getrennte Nutzung sichergestellt ist; dabei ist ein unmittelbarer Zugang zwischen Wasch- und Umkleideräumen erforderlich.


§ 23 Allgemeine Anforderungen an Taucherarbeiten



(1) Bei Taucherarbeiten ist der Stand der Tauchtechnik einzuhalten.

(2) 1Taucherarbeiten dürfen nur von Tauchergruppen ausgeführt werden. 2Jede Tauchergruppe muss aus einem Taucheinsatzleiter, mindestens zwei Tauchern, zwei Signalpersonen und mindestens einem Taucherhelfer bestehen. 3Für jeden zusätzlich eingesetzten Taucher müssen an der Tauchstelle zusätzlich mindestens ein Reservetaucher und eine Signalperson einsatzbereit sein. 4Mindestens ein Mitglied jedes Taucheinsatzes, welches nicht als Taucher oder Taucheinsatzleiter fungiert, muss die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erstversorgung bei einem Tauchunfall besitzen.

(3) Der Unternehmer darf als Taucheinsatzleiter, Taucher oder für Arbeiten in Unterwasserdruckkammern nur Personen einsetzen, die

1.
das 21. Lebensjahr vollendet haben,

2.
körperlich und geistig geeignet sind und gegen deren Einsatz nach ärztlicher Bescheinigung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen und

3.
eine Prüfung zum „Geprüften Taucher" oder zur „Geprüften Taucherin" oder eine vergleichbare Qualifikation erfolgreich abgeschlossen haben und hinreichende Erfahrungen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die sichere Durchführung der geplanten Taucherarbeiten einschließlich der Maßnahmen zur Ersten Hilfe bei Taucherunfällen nachgewiesen haben.

(4) Der Unternehmer darf als Signalperson oder als Taucherhelfer nur Personen betrauen, die

1.
das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2.
körperlich und geistig geeignet sind und gegen deren Einsatz nach ärztlicher Bescheinigung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen,

3.
hinreichende Erfahrungen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die sichere Durchführung der geplanten Taucherarbeiten verfügen und nachgewiesen haben und

4.
theoretisch und praktisch in den Aufgaben unterwiesen sind, die ihnen übertragen werden.

(5) 1Die ärztlichen Bescheinigungen müssen von einem Arzt ausgestellt sein, der mit der Tauchermedizin sowie mit den Arbeitsbedingungen im Offshore-Bereich vertraut ist und über die notwendige Einrichtung und Ausstattung verfügt. 2Die ärztliche Untersuchung, die Grundlage der ärztlichen Bescheinigung ist, darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen.


§ 24 Durchführung von Taucherarbeiten



(1) 1Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Taucherarbeiten und Arbeiten in Unterwasserdruckkammern

1.
die Tauchstelle so beschaffen ist, dass alle erforderlichen Ausrüstungsgegenstände untergebracht werden und die Arbeiten ohne Behinderung, insbesondere durch andere Betriebsvorgänge oder Einrichtungen, durchgeführt werden können,

2.
nur Ausrüstungen und Atemgase verwendet werden, die für die Art der auszuführenden Arbeiten und für die jeweiligen Einsatzbedingungen nach dem Stand der Tauchtechnik und Tauchmedizin geeignet und so beschaffen sind, dass sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Taucher oder die in Unterwasserdruckkammern beschäftigten Personen nicht gefährden,

3.
Ausrüstungen für Taucherarbeiten und Arbeiten in Unterwasserdruckkammern regelmäßig, mindestens einmal jährlich nach § 47 unabhängig überprüft und jeweils vor Beginn der Taucherarbeiten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden,

4.
zwischen den Tauchern und den mit dem Führen der Signalleine beauftragten Signalpersonen eine Sprechverbindung besteht,

5.
an der Tauchstelle ständig ein Taucheinsatzleiter anwesend ist, der gegenüber den Tauchern weisungsbefugt ist und die bei Unfällen und Störungen erforderlichen Maßnahmen treffen kann,

6.
die Taucher nach jedem Tauchgang oder beim Sättigungstauchen nach jeder Isopressionsphase gefahrlos vom Überdruck entlastet werden und das Austauchen und die jeweilige Druckentlastung oder eine erforderliche Druckkammerbehandlung nur nach Tauch- oder Behandlungstabellen erfolgen, die nach dem Stand der Tauchtechnik unbedenklich sind,

7.
an jeder Tauchstelle Nachrichtenmittel zur Verfügung stehen, mit denen bei Gefahr jederzeit Hilfe angefordert und eine unmittelbare Sprechverbindung mit einem Taucherarzt hergestellt werden kann; befindet sich die Tauchstelle auf einer Plattform oder auf einem Wasserfahrzeug, die mit den im ersten Halbsatz genannten Nachrichtenmitteln ausgerüstet sind, genügt es, wenn zwischen der Tauchstelle und dem Standort der Nachrichtenmittel eine gegenseitige Sprechverbindung besteht,

8.
an der Tauchstelle eine Druckkammer bereitgehalten wird, in der erkrankte oder verletzte Taucher einer Druckkammerbehandlung und Notversorgung unterzogen werden können,

9.
an jeder Tauchstelle Einrichtungen vorhanden sind, die gewährleisten, dass die Taucher den Arbeitsplatz unter Wasser sicher erreichen, beim Austauchen die nach dem Stand der Tauchtechnik erforderlichen Austauchstufen einhalten und sicher zur Tauchstelle zurückkehren können,

10.
an der Tauchstelle Ersatzvorräte an Atemgas in solcher Menge bereitgehalten werden, so dass die Taucherarbeiten bei Ausfall der Atemgasversorgungsanlage gefahrlos abgebrochen werden können, und Tauchgeräte und Tauchglocken mit den nach den jeweiligen Einsatzbedingungen notwendigen Ersatzvorräten an Atemgas ausgerüstet sind, die bei Ausfall der Atemgaszufuhr oder Verbrauch des vom Taucher mitgeführten Atemgasvorrates ein Austauchen ermöglichen, und

11.
für jede Tauchausrüstung, die eine Energieversorgung erfordert, eine von der Hauptenergieversorgung unabhängige Notenergiequelle vorhanden ist, die ausreicht, um bei Ausfall der Hauptenergieversorgung die sichere Beendigung des Tauchganges zu ermöglichen und den Betrieb der hierfür erforderlichen Einrichtungen aufrechtzuerhalten.

2Beim Austauchen sind die Austauchtabellen der Unfallverhütungsvorschrift Taucherarbeiten (DGUV Vorschrift 40) vom 1. Oktober 1979 in der Fassung vom 1. Januar 2012* anzuwenden; andere Austauchtabellen können nur nach Genehmigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers angewandt werden.

(2) Beim Tauchen mit schlauchversorgten Tauchgeräten hat der Unternehmer zudem dafür zu sorgen, dass

1.
beim Einsatz von schlauchversorgten Leichttauchgeräten geeignete Auftriebshilfen und Rettungsgeräte zur Verfügung stehen und

2.
bei Verwendung einer Tauchglocke ein Taucher ständig in dieser verbleibt und sie nur im Ausnahmefall verlässt, um Tauchern bei Gefahr zu helfen und ein weiterer Taucher zur sofortigen Hilfeleistung im Gefahrenfalle an der Tauchstellen-Oberfläche bereitsteht.

(3) Autonome Tauchgeräte dürfen beim Tauchen im Offshore-Bereich nicht verwendet werden.

(4) 1Das Arbeiten in Unterwasserdruckkammern und der Einsatz solcher Kammern als Unterwasserbasen bei Taucherarbeiten bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde. 2Die Verwendung anderer Atemgase als Druckluft bedarf der Genehmigung des zuständigen Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung.


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Abrufbar unter http://publikationen.dguv.de/dguv/udt_dguv_main.aspx?QPX=TUlEPSZDSUQ9MTAwMTM=


§ 25 Plan für Unterwasserarbeiten und Dokumentation von Taucherarbeiten



(1) Für die Durchführung von Taucherarbeiten und Arbeiten in Unterwasserdruckkammern ist ein Plan (Plan für Unterwasserarbeiten) aufzustellen, in dem festzulegen sind

1.
die nach Art und Umfang der Arbeiten, nach den örtlichen Verhältnissen sowie nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung an der Tauchstelle zu verwendende Tauch-, Hilfs- und Sicherungsausrüstung sowie die sonstigen zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen und die bereitzuhaltenden Rettungs- und Versorgungseinrichtungen,

2.
die Regeln für die Durchführung und Überwachung von Taucherarbeiten und Arbeiten in Unterwasserdruckkammern, insbesondere für den Gebrauch der Tauchausrüstung, die Überwachung der Atemgasversorgung, die Anwendung der Tauch- und Behandlungstabellen, die zeitliche Bemessung der Tauchgänge, der Tauchereinsätze, der Isopressionsphasen und der einzuhaltenden Ruhezeiten, sowie die Regeln für das Verhalten bei Tauchererkrankungen und Unglücksfällen,

3.
die Wartung, Prüfung und Instandhaltung der Tauchausrüstung sowie deren Aufbewahrung,

4.
die besonderen Pflichten des Taucheinsatzleiters, insbesondere im Hinblick auf die Belehrung der Taucher und Taucherhelfer und ihre Einweisung in die jeweiligen Einsatzbedingungen sowie die erforderliche Abstimmung der Taucherarbeiten mit anderen Betriebsvorgängen an der Tauchstelle, und

5.
Art und Umfang der über die Ausführung von Taucherarbeiten an jeder Tauchstelle zu führenden Aufzeichnungen, insbesondere über Ort, Zeit, Zweck, Dauer und Ausrüstung der Tauchereinsätze, über die Tauchtiefen, über das Auftreten von Tauchererkrankungen und Unglücksfällen, über Schäden oder Mängel an der Ausrüstung und über sonstige besondere Vorkommnisse.

(2) 1Die in dem Plan für Unterwasserarbeiten festgelegten Pflichten für Taucheinsatzleiter, Taucher und Taucherhelfer sind in entsprechenden Betriebsanweisungen zusammenzufassen, an der Tauchstelle vorzuhalten und den genannten Personen auszuhändigen. 2Der Plan für Unterwasserarbeiten sowie die Betriebsanweisungen sind bei wesentlichen Änderungen anzupassen.

(3) 1Der Taucheinsatzleiter hat auf Grundlage der Betriebsanweisungen nach Absatz 2 Satz 1 vor jedem Tauchgang einen Tauchplan aufzustellen, der die Informationen und Anweisungen für die Durchführung des konkreten Tauchgangs enthält. 2Dieser ist mit allen beteiligten Personen vor Beginn der Taucharbeiten zu besprechen.

(4) 1Jeder Taucher hat ein Taucherdienstbuch zu führen, in dem er Einträge zu jedem seiner Tauchgänge gemäß dem Satz 2 vorzunehmen hat. 2Jeder Eintrag im Taucherdienstbuch hat mindestens Folgendes zu umfassen:

1.
Datum des Tauchgangs,

2.
Tauchstelle,

3.
Tauchtiefe,

4.
Beginn, Ende und Gesamtzeit des Tauchganges,

5.
erforderliche Austauchstufen,

6.
verwendetes Dekompressionsgas,

7.
ausgeführte Arbeiten,

8.
verwendetes Tauchgerät,

9.
besondere Vorkommnisse oder Erschwernisse sowie

10.
den Namen des Taucheinsatzleiters.

3Die Angaben sind vom Taucheinsatzleiter abzuzeichnen und nach Beendigung der Taucherarbeiten mindestens zwei Jahre aufzubewahren. 4Der Taucher hat die Bescheinigungen über seine Aus- und Fortbildung und über seine ärztlichen Untersuchungen zusammen mit dem Taucherdienstbuch vorzuhalten.

(5) Theoretische und praktische Unterweisungen von Signalpersonen und Taucherhelfern sind schriftlich zu dokumentieren und von diesen aufzubewahren.

(6) Pläne für Unterwasserarbeiten, Tauchpläne, Tauchdienstbücher und die Dokumente nach Absatz 5 sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.


§ 26 Brand-, Explosions- und Gasschutz



(1) 1Der Unternehmer hat die nach der Art der Tätigkeiten sowie der Einrichtungen erforderlichen Maßnahmen und Vorkehrungen gegen das Entstehen und Ausbreiten von Bränden und gegen das Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre zu treffen, die solche Gefahren verhindern oder diese zumindest auf das nach dem Stand der Technik und den betrieblichen Gegebenheiten unvermeidbare Ausmaß begrenzen. 2Bei der Auswahl und Ausgestaltung der Maßnahmen und Vorkehrungen sind die Ergebnisse der Beurteilung von Gefahren nach § 3 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 der Allgemeinen Bundesbergverordnung und nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 zu berücksichtigen, die Vorgaben des Anhangs 1 Nummer 1 der Allgemeinen Bundesbergverordnung zu beachten sowie die Vorgaben des Anhangs I Nummer 1 der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. 3Ergänzend sind die folgenden Absätze anzuwenden.

(2) 1Der Unternehmer hat brand- und explosionsgefährdete Bereiche festzulegen und zu kennzeichnen. 2Ist eine Festlegung von sowohl brand- als auch explosionsgefährdeten Bereichen erforderlich, muss der brandgefährdete Bereich mindestens den explosionsgefährdeten Bereich umfassen.

(3) In brandgefährdeten Bereichen dürfen Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe, mit denen die in diesen Bereichen vorhandenen brennbaren Stoffe entzündet werden können, nicht verwendet werden.

(4) 1Sofern der Unternehmer von der in Anhang I Nummer 1.6 Absatz 3 Satz 2 der Gefahrstoffverordnung vorgesehenen Möglichkeit zur Einteilung explosionsgefährdeter Bereiche in Zonen Gebrauch macht, darf er in den explosionsgefährdeten Bereichen nur maschinelle und elektrische Einrichtungen und andere technische Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe verwenden und nur Arbeitsverfahren anwenden, die den Sicherheitsanforderungen der einzelnen Zonen genügen und nicht zur Zündung explosionsfähiger Atmosphäre führen können. 2Rauchen und jeglicher Umgang mit offenem Feuer und mit Geräten, die den Sicherheitsanforderungen einzelner Zonen nicht genügen, sind verboten.

(5) 1Abweichend von Anhang I Nummer 1.3 Absatz 2 Satz 1 der Gefahrstoffverordnung und den Absätzen 3 und 4 Satz 1 und 3 darf der Unternehmer in explosionsgefährdeten Bereichen bei Instandsetzungs-, Wartungs- oder anderen notwendigen Arbeiten Schweiß-, Schneid- und Lötarbeiten sowie ähnliche Arbeiten mit offenem Feuer durchführen und andere technische Arbeitsmittel als die in den Absätzen 3 und 4 Satz 1 genannten verwenden, wenn

1.
in explosionsgefährdeten Bereichen Kontrollmessungen ergeben haben, dass keine explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist und

2.
in brandgefährdeten Bereichen Vorkehrungen gegen die Entstehung von Bränden getroffen worden sind.

2Der Unternehmer hat die Arbeiten und die zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen nach Art und Umfang zuvor schriftlich oder elektronisch festzulegen und ständig zu überwachen.

(6) 1Besteht bei außergewöhnlichen Stör- oder Schadensfällen die Gefahr, dass explosionsfähige Atmosphäre auch außerhalb der festgelegten explosionsgefährdeten Bereiche entsteht oder sich dorthin ausbreitet, so haben die Beschäftigten im gefährdeten Bereich alle Elemente der Plattform und alle anderen Einrichtungen, von denen Zündgefahren ausgehen können, unverzüglich außer Betrieb zu nehmen oder zu entfernen. 2Das Rauchen und jeglicher Umgang mit offenem Feuer sind sofort einzustellen. 3Zur Überwachung auf explosionsfähige Atmosphäre muss der Unternehmer Handmessgeräte zur Verfügung stellen.

(7) Der Unternehmer darf mit Arbeiten unter Benutzung von Atemschutzgeräten, die nach Anhang 1 Nummer 1.3.2 der Allgemeinen Bundesbergverordnung zum Schutz vor gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Gasen bereitzustellen sind, nur Personen betrauen, die mit dem Umgang der Geräte vertraut sind und bei denen nach ärztlicher Bescheinigung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen.

(8) Arbeiten, bei denen die Beschäftigten durch schädliche Gase, Dämpfe oder Nebel oder durch Sauerstoffmangel geschädigt werden können, darf der Unternehmer nur von Personen, die mit derartigen Arbeiten vertraut sind, und nur auf ausdrückliche Anweisung von zur Leitung des Betriebs bestellten verantwortlichen Personen sowie unter ständiger Anwesenheit einer verantwortlichen Person durchführen lassen.

(9) 1Können in Plattformen oder anderen Einrichtungen oder in Teilen davon schwefelwasserstoffhaltige Gase in einer gesundheitsgefährdenden Konzentration auftreten, müssen die Beschäftigten Atemschutzgeräte bei sich führen, die im Gefahrenfall eine Flucht ermöglichen. 2Sind die Fluchtwege von den Arbeitsplätzen schwierig, müssen die Atemschutzgeräte von der Umgebungsatmosphäre unabhängig sein. 3Die Atemschutzgeräte dürfen an der Arbeitsstelle abgelegt werden, müssen aber jederzeit griff- und einsatzbereit sein.

(10) In dem Gasschutzplan nach Anhang 1 Nummer 1.3.3 und dem Brandschutzplan nach Anhang 1 Nummer 1.4.5 der Allgemeinen Bundesbergverordnung hat der Unternehmer insbesondere Folgendes festzulegen:

1.
Art und Anzahl der einsatzbereit zu haltenden Feuerlöscheinrichtungen sowie der Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräte,

2.
Einzelheiten über die Wartung, Prüfung, Instandhaltung und Aufbewahrung der Feuerlöscheinrichtungen und der Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräte,

3.
die erforderliche Anzahl der Personen, die für die Brandbekämpfung sowie für den Umgang mit Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräten und deren Wartung verfügbar zu halten sind, und die Art und der Umfang der diesen Personen zu vermittelnden Fachkunde sowie

4.
die im Einzelnen beim Ausbruch eines Brandes oder beim Auftreten von schädlichen Gasen zu treffenden Maßnahmen.

(11) Für die Überwachung des Brandschutzes und des Gasschutzes ist jeweils eine verantwortliche Person im Sinne des § 58 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesberggesetzes als Brandschutz- und Gasschutzbeauftragter zu bestellen.


§ 27 Ablegestationen und Sammelpunkte



(1) 1Der Unternehmer hat auf Plattformen alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit

1.
Ablegestationen und Sammelpunkte gegen Wärme und Rauch und, soweit möglich, gegen Explosionswirkungen geschützt sind und

2.
die Fluchtwege zu und von den Ablegestationen und Sammelpunkten stets benutzbar sind.

2Die Maßnahmen müssen den Beschäftigten über einen ausreichend langen Zeitraum Schutz bieten und eine sichere Evakuierung, Flucht und Rettung ermöglichen. 3Die Anforderungen an Fluchtwege, Notausgänge, Rettungs- und Fluchteinrichtungen nach Anhang 1 Nummer 2 und 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung bleiben unberührt.

(2) 1Sammelpunkte und Ablegestationen müssen von den Unterkünften und Arbeitsbereichen aus leicht zugänglich sein. 2Ein Sammelpunkt oder eine Ablegestation je Plattform ist mit einer Fernbedienung zur Steuerung der in § 13 Absatz 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung aufgeführten Systeme und mit einem System zur Kommunikation mit Küsten- und Notdienststellen zu versehen, wenn dies nach dem Ergebnis der Beurteilung von Gefahren nach § 3 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 der Allgemeinen Bundesbergverordnung oder nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 erforderlich ist.

(3) 1Der Unternehmer hat eine Liste mit den Namen der jedem sicheren Sammelpunkt zugewiesenen Beschäftigten zu führen. 2Die Liste ist auf dem Laufenden zu halten und gut sichtbar auszuhängen.


§ 28 Umgang mit brennbaren und wassergefährdenden Stoffen



(1) 1Der Unternehmer hat Behälter und Behältnisse zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten so auszuwählen, aufzustellen und zu befestigen, dass sie den im Betrieb auftretenden Beanspruchungen standhalten. 2Lagerbehälter, die nicht in das Tragwerk oder in die Aufbauten einer Plattform einbezogen sind, und ortsbewegliche Behältnisse darf er im Innern einer Plattform nur in den dafür bestimmten Lagerräumen und im Freien nur an den dafür bestimmten Lagerplätzen aufstellen. 3Die Lagerräume und Lagerplätze hat er so zu gestalten, dass auftretende Undichtheiten erkennbar sind und auslaufende Flüssigkeiten aufgefangen werden. 4Bei einwandigen Lagerbehältern sind die Auffangvorrichtungen so zu bemessen, dass die Inhalte der Lagerbehälter vollständig aufgenommen werden. 5Ortsbewegliche Behältnisse müssen im Übrigen den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter entsprechen.

(2) 1Werden brennbare Flüssigkeiten unterschiedlicher Art und Gefährlichkeit zusammen gelagert, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass sich die Flüssigkeiten und ihre Dämpfe nicht vermischen können. 2Die weiteren Sicherheitsmaßnahmen hat er auf die Erfordernisse der größtmöglichen Gefahr abzustellen, die von der jeweiligen Zusammenstellung der zusammen gelagerten Flüssigkeiten ausgehen kann. 3Leichtes Heizöl oder Dieselkraftstoff darf nicht in Kammern eines unterteilten Lagerbehälters gelagert werden, wenn in benachbarten Kammern dieses Lagerbehälters brennbare Flüssigkeiten gelagert werden, deren Grad an Gefährlichkeit den des Heizöls oder des Dieselkraftstoffes übertrifft.

(3) 1Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Befüllen und Entleeren von Behältern oder Gefäßen mit brennbaren Flüssigkeiten ein Auslaufen oder Überlaufen vermieden wird und der Füll- oder Entleervorgang jederzeit schnell und gefahrlos durch Absperreinrichtungen unterbrochen werden kann. 2Die Absperreinrichtungen müssen von einem Ort aus bedient werden können, der auch im Fall eines Brandes oder einer Explosion schnell und ungehindert erreichbar ist. 3Das Befüllen und Entleeren sind von den damit betrauten Personen ständig zu überwachen, soweit nicht durch selbsttätig wirksame Regelvorrichtungen ein Auslaufen oder Überlaufen verhindert wird. 4Für die Übernahme von Treibstoffen aus Wasserfahrzeugen sind die Sätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(4) Auf beweglichen Plattformen hat der Unternehmer mindestens die Anforderungen an die Lagerung, Verteilung und Verwendung von flüssigen Brenn- und Treibstoffen, Schmierölen und sonstigen entzündbaren Ölen einzuhalten, die nach internationalen Regeln an Schiffe unter deutscher Flagge vergleichbarer Größe gestellt werden.

(5) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend auf die Lagerung von Erdöl und von nicht brennbaren wassergefährdenden Flüssigkeiten anzuwenden, soweit diese das Meer gefährden können.

(6) Weitergehende und konkretisierende Anforderungen an den Umgang mit brennbaren und wassergefährdenden Stoffen durch Bundes- und Landesrecht bleiben unberührt.


§ 29 Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln



(1) 1Für die Kontrolle des Umgangs mit Sprengstoffen und Zündmitteln ist eine verantwortliche Person zu bestellen. 2Der selbständige Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln ist nur der nach Satz 1 bestellten verantwortlichen Person und den von ihr beauftragten Personen gestattet (Sprengberechtigte). 3Die verantwortliche Person hat für die von ihr beauftragten Personen die Art und den Umfang des Umgangs mit Sprengstoff und Zündmitteln schriftlich festzulegen.

(2) 1Als Sprengberechtigte dürfen nur Personen bestellt oder beauftragt werden, die

1.
das 21. Lebensjahr vollendet haben sowie

2.
die erforderliche Fachkunde entsprechend § 9 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518) in der jeweils geltenden Fassung besitzen.

2Sprengberechtigte dürfen sich beim Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln von anderen Personen helfen lassen, soweit ein Sprengberechtigter ständig anwesend ist und die Arbeiten überwacht.

(3) 1Rauchen, offenes Feuer und offenes Licht sind beim Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln verboten. 2Beim Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln ist sicherzustellen, dass Sprengstoffe und Zündmittel nicht unbeabsichtigt gezündet werden können. 3Sind bei Sprengarbeiten Maßnahmen zur Sicherheit des Schiffsverkehrs erforderlich, ist Ort und Zeit der Sprengung mindestens 24 Stunden vorher der zuständigen Behörde und dem zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt anzuzeigen.

(4) 1Sprengladungen im Bohrloch dürfen nur elektrisch gezündet werden; andere Verfahren bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. 2In einem Bohrloch, in dem Sprengladungen gezündet worden sind, darf nach dem Auftreten von Versagern nur weitergebohrt werden, wenn mit den Bohrungen keine Gefahr verbunden ist.

(5) 1Bei Sprengungen unter Wasser außerhalb des Bohrlochs haben die Sprengberechtigten Sprengladungen und Zündleitungen gegen Losreißen und Aufschwimmen zu sichern. 2Die Lage der Sprengladung haben sie an der Wasseroberfläche kenntlich zu machen. 3Die Zündleitung dürfen sie erst dann an die Zündmaschine anschließen, wenn alle Taucher das Wasser verlassen haben.

(6) 1Der Sprengberechtigte hat Sprengladungen, die für seismische Untersuchungen im Wasser gezündet werden, mit gut sichtbaren Schwimmkörpern zu verbinden. 2Die Verbindungen muss er so herstellen, dass sie sich nicht selbsttätig lösen können. 3Als Zünder dürfen nur Selbstzerstörungszünder verwendet werden. 4Sie dürfen die Zündleitung erst dann an die Zündmaschine anschließen, wenn die zu zündende Sprengladung ins Wasser gelassen worden ist und das hierfür eingesetzte Boot sich von der Sprengladung so weit entfernt hat, dass es beim Zünden nicht gefährdet ist. 5Seismische Sprengungen dürfen nur am Tage und bei ausreichender Sicht durchgeführt werden. 6Die Sprengungen sind unverzüglich einzustellen, wenn Schiffe oder Boote gefährdet werden können. 7Zwischen den für seismische Arbeiten eingesetzten Schiffen und Booten ist eine dauernde Sprechfunkverbindung sicherzustellen.

(7) 1Der Sprengberechtigte hat dafür zu sorgen, dass Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel, die nicht zur unmittelbaren Verwendung vorgesehen sind, in einem besonderen Sprengstoff- und Zündmittellager aufbewahrt und unter Verschluss gehalten werden. 2Die Errichtung, jede wesentliche Änderung und der Betrieb des Lagers bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.

(8) 1Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel, die sich außerhalb des Sprengstoff- und Zündmittellagers befinden, müssen von Sprengberechtigten beaufsichtigt werden. 2Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel, die sich an der Arbeitsstelle befinden, müssen von Sprengberechtigten in verschließbaren Behältern, die gegen Stoß und Schlag widerstandsfähig sind, aufbewahrt werden.

(9) 1Der Umgang ist nur mit Sprengstoffen und Zündmitteln erlaubt, die nach den Vorschriften des Sprengstoffgesetzes auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden dürfen. 2Sprengstoffe und Zündmittel, die Mängel aufweisen, dürfen nicht verwendet werden. 3Sie sind an den Hersteller zurückzugeben oder sachgemäß zu vernichten.

(10) 1Die Beschäftigten haben den Verlust von Sprengstoffen und sprengkräftigen Zündmitteln unverzüglich einem Sprengberechtigten zu melden. 2Gefundene Sprengstoffe oder sprengkräftige Zündmittel sind der nächsterreichbaren verantwortlichen Person abzuliefern.


§ 30 Umgang mit radioaktiven Stoffen und Schutz vor ionisierender Strahlung



(1) 1Bedarf der ortsveränderliche Umgang mit oder die Beförderung von radioaktiven Stoffen oder der ortsveränderliche Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers (ortsveränderlicher Einsatz) im Gebiet des Festlandsockels einer Genehmigung nach dem Strahlenschutzgesetz und hat ein anderer Nordsee-Anliegerstaat, ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Genehmigung für diese Tätigkeit erteilt und ist die von dem anderen Staat erteilte Genehmigung unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorzulegenden Unterlagen der nach dem Strahlenschutzgesetz erforderlichen Genehmigung gleichwertig, so hat die zuständige Behörde die Gleichwertigkeit auf Antrag festzustellen. 2Sofern keine umfassende Gleichwertigkeit der Genehmigung besteht, kann die Feststellung der Gleichwertigkeit inhaltlich beschränkt und zur Gewährleistung des Strahlenschutzes mit Auflagen verbunden werden. 3Hat die zuständige Behörde die Gleichwertigkeit festgestellt, so gilt im Gebiet des Festlandssockels die von dem anderen Staat erteilte Genehmigung für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Gleichwertigkeit als Genehmigung im Sinne des Strahlenschutzgesetzes. 4Die zuständige Behörde kann den in Satz 3 genannten Zeitraum, jeweils auf Antrag, höchstens zweimal um jeweils bis zu vier Wochen verlängern.

(2) 1Dem Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 Satz 1 sind neben der Genehmigung des anderen Staates, soweit erforderlich, weitere Unterlagen beizufügen, die deren Gleichwertigkeit mit der nach dem Strahlenschutzgesetz erforderlichen Genehmigung nachweisen. 2Mittels der in Satz 1 genannten Unterlagen ist nachvollziehbar darzulegen, dass

1.
der Antragsteller oder Personen, die den ortsveränderlichen Einsatz leiten oder beaufsichtigen, die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,

2.
Strahlenschutzbeauftragte in der notwendigen Anzahl bestellt sind und ihnen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind und

3.
an den Orten des beabsichtigten ortsveränderlichen Einsatzes die erforderlichen Ausrüstungen vorhanden und die Strahlenschutzmaßnahmen getroffen sind, damit die Schutzvorschriften des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036) eingehalten werden.

3Die Genehmigung und die weiteren Unterlagen nach Satz 1 können ohne deutsche Übersetzung vorgelegt werden, wenn die zuständige Behörde auf eine Übersetzung verzichtet.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 und 4 kann die zuständige Behörde den ortsveränderlichen Einsatz untersagen, wenn

1.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers oder des Strahlenschutzbeauftragten ergeben,

2.
die erforderlichen Schutzmaßnahmen während des Umgangs, der Beförderung oder des Betriebs nicht eingehalten werden oder

3.
eine nach dem Strahlenschutzgesetz erforderliche Genehmigung zurückgenommen oder widerrufen werden könnte.

(4) Ist der ortsveränderliche Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers im Gebiet des Festlandsockels nach dem Strahlenschutzgesetz nach einer Anzeige an die zuständige Behörde zulässig, so können im Anzeigeverfahren auch Nachweise aus einem anderen Nordsee-Anliegerstaat, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt werden, sofern sie den Nachweisen gleichwertig sind, die nach dem Strahlenschutzgesetz erforderlich sind.

(5) § 97 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei einem Einsatz auf Plattformen die Betriebsanleitung in deutscher Sprache oder in der Sprache gefasst sein muss, die als Verkehrssprache für die Plattform gemäß § 20 Absatz 1 festgelegt wurde.




Abschnitt 5 Bohrungen

§ 31 Niederbringen von Bohrungen



(1) 1Bohrungen, mit denen Erdöl- oder Erdgaslagerstätten erschlossen werden sollen oder andere ausbruchsgefährdete Gebirgsschichten angebohrt werden können, hat der Unternehmer durch Verrohrung zu sichern. 2Die erste Rohrfahrt (Ankerrohrfahrt) ist einzubauen, bevor die Bohrung mögliche ausbruchsgefährdete Gebirgsschichten erreicht. 3Sie ist so abzusetzen, dass einer Verankerung der Absperreinrichtungen und der nachfolgenden Rohrfahrten gewährleistet ist. 4Die Absetzteufen der einzelnen Rohrfahrten sind so zu bemessen, dass ein Aufbrechen des Gebirges in dem jeweils unverrohrten Teil des Bohrloches beim Auftreten von Erdöl oder Erdgas vermieden wird; bei der Bemessung sind die Gebirgsfestigkeit und der zu erwartende Lagerstättendruck zu berücksichtigen.

(2) 1Der Unternehmer hat die Verrohrung durch Zementation im Gebirge zu verankern. 2Die einzelnen Rohrfahrten sind soweit aufzuzementieren, dass ein dichter Abschluss des Bohrlochs gegen den nicht zementierten Teil des Ringraumes erreicht wird. 3Die Ankerrohrfahrt ist mindestens bis zum Meeresgrund zu zementieren. 4Die Zementationsstrecken sind jeweils so zu bemessen, dass nutzbare Wasserstockwerke, nicht genutzte Erdöl- und Erdgaslagerstätten und laugenführende Gebirgsschichten abgedichtet werden und ein Eindringen von Wasser in nutzbare Salzlagerstätten vermieden wird. 5Die Lage der Zementationsstrecken ist durch geeignete technische Maßnahmen nachzuweisen.

(3) Beim Niederbringen der Bohrungen hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass

1.
der Bohrlochkopf ausgerüstet ist

a)
mit Absperreinrichtungen, die im Falle eines Ausbruchs den Abschluss des Bohrlochs bei eingebautem und ausgebautem Bohrstrang gewährleisten, und

b)
mit absperrbaren Anschlüssen, durch die Gase oder Flüssigkeiten aus der Bohrung abgelassen oder in die Bohrung eingepumpt werden können, und

2.
in sicherer Entfernung vom Bohrloch an gut zugänglicher Stelle eine mit dem Bohrlochkopf verbundene und nach dem höchsten zu erwartenden Kopfdruck auszulegende Druckentlastungseinrichtung vorhanden ist, mit der Gase und Flüssigkeiten aus dem Bohrloch gefahrlos abgeleitet werden können.

(4) 1Die Absperreinrichtungen nach Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a müssen eingebaut sein, bevor die Bohrung nach dem Einbau der Ankerrohrfahrt und den nachfolgenden Rohrfahrten jeweils weiter vertieft wird. 2Ist mit einem Anbohren oberflächennahen Erdgases zu rechnen, bevor die Ankerrohrfahrt und die Absperreinrichtungen eingebaut werden können, so muss der Bohrlochkopf mit einer Vorrichtung versehen werden, mit der das Bohrloch geschlossen und gleichzeitig gefahrlos entlastet werden kann. 3Absperreinrichtungen dürfen nur abgebaut oder unwirksam gemacht werden, wenn das Bohrloch gegen Ausbrüche sicher ist.

(5) Es ist sicherzustellen, dass der eingebaute Bohrstrang im Bereich der Arbeitsbühne jederzeit schnell verschlossen werden kann.

(6) 1Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Menge und Beschaffenheit der während des Bohrbetriebs umlaufenden Bohrspülung die Sicherung des Bohrloches gewährleistet. 2Zu diesem Zweck hat er

1.
den Spülungsumlauf und die Beschaffenheit der Bohrspülung durch Messgeräte ständig zu überwachen; die Überwachung muss sich auch auf Anzeichen von Öl und Gas erstrecken,

2.
Stoffe zur Herstellung und Beschwerung von Bohrspülung vorrätig zu halten,

3.
die Bohrspülung beim Ziehen des Bohrgestänges rechtzeitig nachzufüllen, um den erforderlichen Mindestdruck im Bohrloch aufrechtzuerhalten,

4.
vergaste Spülung durch einen Abscheider zu führen, der ein gefahrloses Ableiten der aus der Spülung ausgeschiedenen Gase ermöglicht, und

5.
bei Bohrungen, bei denen mit dem Auftreten von Schwefelwasserstoff zu rechnen ist, ständig eine geeignete Gasabscheidung zu gewährleisten.

(7) Auf das Aufwältigen von Bohrungen, bei denen ein Ausbruch nicht auszuschließen ist, sind die Absätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden; Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden, wenn das Bohrloch beim Aufwältigen zur Verhütung von Ausbrüchen mit einer Spülung gesichert wird.


§ 32 Überwachung des Bohrlochverlaufs und Berichtspflicht



(1) Der Unternehmer hat bei Bohrungen

1.
den Bohrlochverlauf rechtzeitig vor dem Erreichen möglicher Erdöl- oder Erdgaslagerstätten sowie nach dem Erreichen der Endteufe zu vermessen,

2.
den planmäßigen Verlauf der Bohrungen durch Richtungs- und Neigungsmessungen zu überwachen und

3.
Art, Häufigkeit und Abstand der Messungen nach der Art der Bohrung und der geplanten Ablenkung festzulegen; dabei sind die jeweiligen geologischen und sonstigen betrieblichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(2) Der Unternehmer hat

1.
die durchbohrten Gebirgsschichten geologisch zu bestimmen; dabei sind wasserführende Schichten als solche zu erfassen,

2.
Proben der erschlossenen Gebirgsschichten mindestens bis zur Beendigung der Bohrungsarbeiten aufzubewahren,

3.
dafür zu sorgen, dass Bohrungen nutzbare Lagerstätten und Wasserhorizonte nicht nachteilig beeinflussen,

4.
angebohrte nutzbare Lagerstätten oder Wasserhorizonte sowie deren hangende und liegende Schichten zu erkunden, wenn die Sicherheit oder der Lagerstättenschutz es erfordern, und

5.
die Ergebnisse der Erkundung der zuständigen Behörde mitzuteilen.

(3) Auf Bohrungen, die nicht der Aufsuchung oder Gewinnung von Erdöl oder Erdgas dienen, ist § 49 Absatz 3 und 4 entsprechend anzuwenden.


§ 33 Bohrungen zur Gewinnung von Erdöl und Erdgas



(1) Bei Bohrungen zur Gewinnung von Erdöl und Erdgas müssen der Bohrlochkopf und seine Einrichtungen so beschaffen sein, dass sie dem höchsten zu erwartenden Kopfdruck standhalten.

(2) Der Unternehmer hat bei Bohrungen nach Absatz 1 den Bohrlochkopf auszurüsten mit

1.
Absperreinrichtungen, durch die der Förderstrom jederzeit unterbrochen werden kann, und

2.
Messeinrichtungen, die den Druck im Förderstrang und Förderringraum ständig anzeigen.

(3) 1Absperreinrichtungen nach Absatz 2 Nummer 1 müssen auch für den Ringraum vorhanden sein, wenn dieser neben dem Förderstrang zum Fördern oder Einleiten benutzt wird. 2Bei druckschwachen Bohrungen genügt es, wenn die Möglichkeit zum Anschluss geeigneter Messeinrichtungen nach Absatz 2 Nummer 2 besteht.

(4) 1Der Unternehmer hat den Förderstrang und den Ringraum der Bohrungen zur Gewinnung von Erdöl- und Erdgas mit Anschlüssen zur Druckentlastung und zum Totpumpen auszurüsten. 2Die Bohrlochverflanschung hat er mit Vorrichtungen zum Anschluss von Messeinrichtungen zu versehen, mit denen der Druck in den Ringräumen zwischen den fest eingebauten Rohrfahrten ermittelt werden kann; dies gilt nicht für die Verflanschung druckschwacher Erdölbohrungen sowie für die Fälle, in denen Ringräume auf ihrer gesamten Länge zementiert sind.

(5) 1Bei Bohrungen zur Gewinnung von Erdgas und bei Bohrungen, in denen Erdöl eruptiv gefördert wird, hat der Unternehmer zusätzlich zu den Absperreinrichtungen nach Absatz 2 Nummer 1 hinter dem Bohrlochkopf eine Absperreinrichtung einzubauen, die das Bohrloch selbsttätig schließt, wenn der betriebliche Mindest- oder Höchstdruck in den dem Bohrloch nachgeschalteten Betriebseinrichtungen an einer Stelle unter- oder überschritten wird. 2Bei einer Förderung von Erdöl mit Tiefpumpen oder bei Anwendung anderer Förderverfahren hat er sicherzustellen, dass sich die Antriebsmittel selbsttätig abschalten, wenn der jeweils einzuhaltende Druck in den nachgeschalteten Betriebseinrichtungen unter- oder überschritten wird.

(6) 1Im Förderstrang der Bohrungen zur Gewinnung von Erdgas und bei Bohrungen, in denen Erdöl eruptiv gefördert wird, hat der Unternehmer im Bereich des Rohrschuhs und des Bohrlochkopfes jeweils Vorrichtungen zum Einbau von Rückschlagventilen oder Stopfen anzubringen. 2Außerdem hat er eine Absperreinrichtung einzubauen, die den Förderstrom im Bohrloch bei einem Bruch der Bohrlochverschlüsse selbsttätig unterbricht. 3Diese Absperreinrichtung muss zusätzlich von Übertage zu betätigen sein.

(7) Beim Testen und Freifördern von Bohrungen zur Gewinnung von Erdöl- und Erdgas, die nicht in ein vorhandenes Rohrleitungssystem fördern, hat der Unternehmer anfallendes Erdgas sowie Erdöl, das nach dem Stand der Technik nicht aufgefangen werden kann, über eine Fackelanlage gefahrlos zu verbrennen.


§ 34 Hilfsbohrungen



(1) Bei Hilfsbohrungen hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die durch die Bohrung eingeleiteten Stoffe nicht in andere als in die dafür bestimmten Gebirgsschichten gelangen können.

(2) 1Auf Hilfsbohrungen ist § 32 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. 2Stehen Hilfsbohrungen unter innerem Druck, so hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass

1.
der Bohrlochkopf mit einer Vorrichtung ausgerüstet ist, die ein Zurückfließen der in die Bohrung eingeleiteten Stoffe verhindert oder die Bohrung selbsttätig schließt, wenn der betriebliche Mindestdruck in der ankommenden Rohrleitung oder in der der Bohrung unmittelbar vorgeschalteten Anlage unterschritten wird,

2.
der Förderstrang der Bohrungen durch Einbau eines Stopfens oder einer anderen Vorrichtung abgesperrt werden kann und

3.
der Förderstrang mit einem Rückschlagventil oder mit einer selbsttätig wirkenden Absperreinrichtung ausrüstet ist, die den Anforderung nach § 33 Absatz 6 Satz 2 genügt, wenn bei der Bohrung in größerem Umfang Stoffe eingeleitet werden, durch die die Beschäftigten gefährdet werden können.

(3) Bei Anwendung von Wärmeverfahren zur Erdölgewinnung oder bei sonstigen Verfahren zur thermischen Behandlung von Lagerstätten hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Wärmespannungen im Förderstrang und am Bohrlochkopf beherrscht werden.

(4) Werden durch Hilfsbohrungen Stoffe eingeleitet, die besonders korrosiv sind, hat der Unternehmer den Ringraum gegen den Förderstrang abzusperren und mit einem geeigneten Schutzmedium vollständig aufzufüllen.


§ 35 Verhütung und Bekämpfung von Ausbrüchen



(1) 1Die Beaufsichtigung von Bohrungen, bei denen ein Ausbruch nicht ausgeschlossen werden kann, darf der Unternehmer nur Personen übertragen, die an einem Lehrgang über die Verhütung von Ausbrüchen erfolgreich teilgenommen und mindestens alle zwei Jahre Wiederholungskurse besucht haben. 2Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die sonstigen an solchen Bohrungen beschäftigten Personen über das Verhalten bei Ausbrüchen unterwiesen werden und in regelmäßigen Zeitabständen an Übungen zur Bohrlochsicherung teilnehmen.

(2) Deuten Anzeichen auf einen Ausbruch aus dem Bohrloch hin oder ereignet sich ein Ausbruch, so hat der Unternehmer sicherzustellen, dass unverzüglich gefährdete Personen gewarnt und alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung des Ausbruchs sowie zum Schutz gefährdeter Personen getroffen werden.


§ 36 Zusätzliche Überwachungsmaßnahmen für die Sicherheit



(1) Der Unternehmer hat in Betrieben mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten Überwachungsvorrichtungen einzubauen, die eine ständige Überwachung der für die Sicherheit bedeutsamen Betriebszustände ermöglichen.

(2) Der Unternehmer hat festzulegen, welche Betriebsdaten zur Gewährleistung der Sicherheit erfasst werden, und sicherzustellen, dass diese Betriebsdaten

1.
durch Fernüberwachungsvorrichtungen an eine ständig besetzte Stelle übermittelt werden und dort ständig abgelesen oder abgerufen werden können und

2.
für die Sicherheit bedeutsame Unregelmäßigkeiten oder mögliche Gefahren jederzeit erkennen lassen.

(3) 1Der Unternehmer hat Aufzeichnungen über Betriebsstörungen, die für die Betriebssicherheit bedeutsam sind, und über die zu ihrer Abwendung oder Behebung getroffenen Maßnahmen zu führen. 2Die Aufzeichnungen hat er mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

(4) 1Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Gefahr unverzüglich die fernüberwachten Einrichtungen abgeschaltet, die fernüberwachten Bohrungen geschlossen sowie alle weiteren erforderlichen Sicherungsmaßnahmen eingeleitet werden. 2Wirken die Überwachungsvorrichtungen auf einen Sicherheitsstromkreis, durch den bei Gefahr eine fernüberwachte Einrichtung selbsttätig abgeschaltet oder eine fernüberwachte Bohrung selbsttätig geschlossen wird, so ist zu gewährleisten, dass das Ansprechen der Sicherheitsschaltung an die ständig besetzte Stelle übermittelt wird.

(5) 1Der Unternehmer hat stillliegende Bohrungen zu verschließen und gegen unbefugte Eingriffe zu sichern. 2Stehen diese Bohrungen unter Druck oder kann sich in ihnen ein Druck aufbauen, hat er die Dichtheit des Bohrlochverschlusses und das Druckverhalten zu überwachen.


Abschnitt 6 Sonstige Pflichten

§ 37 Betriebsanweisungen



(1) 1Der Unternehmer hat zur Regelung wiederkehrender und für die Sicherheit bedeutsamer Betriebs- und Arbeitsvorgänge die für ihren sicheren und ordnungsgemäßen Ablauf erforderlichen Bedienungsanleitungen, Verhaltensregeln und Sicherheitsvorkehrungen als innerbetriebliche Anordnung in Betriebsanweisungen schriftlich festzulegen. 2Dies gilt insbesondere für

1.
das Hochfahren und Absenken von beweglichen Plattformen an der Stelle ihres Einsatzes, das Bedienen, Warten und Überwachen der Hub- und Flutsysteme, der Verankerung und der sonstigen Vorrichtungen zur Gewährleistung der Standsicherheit und Lagestabilität der Plattformen,

2.
das Begrenzen und Verteilen von Lasten auf den Plattformen, das Anlegen und Festmachen von Wasserfahrzeugen an den Plattformen sowie die Übernahme von Personen und Gütern auf die Plattformen,

3.
das Landen und Starten von Hubschraubern sowie deren Sicherung während des Aufenthaltes auf Plattformen und das Betanken,

4.
das Bedienen, Warten und Instandhalten von Kranen, Hebewerken der Bohranlagen, anderen kraftbetriebenen Hebezeugen, Flurförderzeugen, Lagerbehältern für brennbare oder wassergefährdende Flüssigkeiten, Dampfkesseln, Verdichtern und Druckbehältern,

5.
das Warten und Instandsetzen von elektrischen Einrichtungen und elektrischen Betriebsmitteln sowie von Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräten,

6.
Gestänge- und Verrohrungsarbeiten sowie Zementierarbeiten an Bohrungen,

7.
Arbeiten zur Druckbehandlung sowie zum Testen und Freifördern von Bohrungen,

8.
den Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln, mit Gefahrstoffen sowie radioaktiven Stoffen und ionisierenden Strahlen und

9.
den Umgang mit Sammelbehältern für ölhaltige Abwässer.

(2) 1Der Unternehmer hat den Beschäftigten die Betriebsanweisungen, soweit sie davon betroffen sind, in der Verkehrssprache und erforderlichenfalls in weiteren Sprachen auszuhändigen und die Beschäftigten erforderlichenfalls auf ihre Aufgaben bezogen zu unterweisen. 2Er hat die Betriebsanweisungen darüber hinaus an geeigneter Stelle im Betrieb auszuhängen oder zur Einsicht auszulegen.


§ 38 Bereithaltungs- und Aufbewahrungspflichten für Unterlagen



(1) 1Der Unternehmer hat die für den Betrieb und die Überwachung der Plattformen und der anderen Einrichtungen erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen

1.
auf dem neuesten Stand zu halten,

2.
übersichtlich und geordnet bereitzuhalten und

3.
den verantwortlichen Personen und den mit der Bedienung, Überwachung oder unabhängigen Überprüfung betrauten Personen im jeweils erforderlichen Umfang zur Kenntnis zu bringen und zugänglich zu machen.

2Weitergehende Pflichten zur Verteilung von Betriebsanweisungen nach § 37 Absatz 2 und von internen Notfallplänen nach § 48 Absatz 9 bleiben unberührt.

(2) Zu den erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen nach Absatz 1 zählen insbesondere

1.
die Genehmigungen, allgemeine Zulassungen oder sonstige Eignungsbescheinigungen von Einrichtungen, einschließlich Bohranlagen, und Kranen sowie die diesen Genehmigungen, Zulassungen oder Eignungsbescheinigungen zugrunde liegenden Übersichtszeichnungen, Beschreibungen, rechnerischen Nachweise, Ausrüstungsverzeichnisse und Montageanleitungen, bei Plattformen die Konstruktionsmitteilung der Plattform sowie bei beweglichen Plattformen und angebundenen Einrichtungen auch Angaben über Ort und Zeit der Einsätze,

2.
die Übersichtsschaltpläne von elektrischen Starkstromanlagen und die erforderlichen Nachweise der Kurzschlussfestigkeit, die Schaltpläne von Sicherheitsstromkreisen und von sonstigen für Sicherheitsfunktionen wichtigen Stromkreisen sowie Verzeichnisse über die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzten elektrischen Einrichtungen und Betriebsmittel einschließlich der Baumusterprüfbescheinigungen, Herstellerbescheinigungen und Instandsetzungsbescheinigungen,

3.
die Bohrlochbilder von Gewinnungs- und Hilfsbohrungen, deren Ausrüstungspläne und die Verzeichnisse aller wesentlichen Ausrüstungsteile mit zugehörigen Werkstoffangaben sowie Angaben über Zeitpunkt, Art und Umfang der an den Bohrungen durchgeführten Arbeiten,

4.
die Verlegepläne von Rohrleitungen mit Verzeichnissen der für ihren Bau verwendeten Rohre, Formstücke, Armaturen und Sicherheitseinrichtungen einschließlich der zugehörigen Werkstoffangaben, Lieferbescheinigungen und Ergebnisse der Schweißnahtprüfungen,

5.
Plan für Unterwasserarbeiten nach § 25 Absatz 1,

6.
Nachweise über die Durchführung und die Ergebnisse der Überprüfungen nach § 47 Absatz 5,

7.
die Aufzeichnungen über die Beseitigung der bei den Prüfungen oder aus anderem Anlass festgestellten Schäden oder Mängel, insbesondere über Schweiß- und sonstige Instandsetzungsarbeiten an tragenden Teilen von Plattformen und Bohranlagen,

8.
die Aufzeichnungen über die beim Betrieb der Einrichtungen und sonstiger Geräte aufgetretenen besonderen Vorkommnisse und damit im Zusammenhang getroffene Maßnahmen,

9.
im Fall von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten die Unterlagen nach § 42 Absatz 1 sowie

10.
den Text der Offshore-Bergverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Unterlagen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5, 9 und 10 sind mindestens für den Zeitraum ihrer Gültigkeit, alle anderen Unterlagen mindestens drei Jahre ab dem Zeitpunkt ihrer Erstellung aufzubewahren, soweit sich nicht aus dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften etwas anderes ergibt.


§ 39 Anzeige von besonderen Ereignissen und Unfällen



(1) 1Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes anzuzeigen:

1.
schwere Unfälle,

2.
unmittelbare ernste Gefahren,

3.
andere Unfälle oder Ereignisse folgender Art:

a)
Explosionen, Brände, Öl- oder Gasausbrüche, Bohrlocheinbrüche, das Freiwerden größerer Mengen gefährlicher, insbesondere wassergefährdender Stoffe und vergleichbare Ereignisse,

b)
Störungen oder Schäden, die eine Gefahr sind für:

aa)
die Sicherheit der Plattform und der angebundenen Einrichtungen,

bb)
die Reinhaltung des Meeres,

cc)
die eine Plattform bezeichnenden Schifffahrtszeichen oder

dd)
die Sicherheit von Tauchgeräten, Druckkammern und Atemgasversorgungsanlagen,

c)
Unfälle und Gesundheitsgefährdungen bei Taucherarbeiten, Auftreten von Tauchererkrankungen und notwendige Druckkammerbehandlungen oder

d)
Unfälle und Gefahren für Personen und Sachen beim Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und radioaktiven Stoffen, die nach § 30 oder nach Teil 2 des Strahlenschutzgesetzes eingesetzt werden, sowie den Verlust oder den Fund solcher Stoffe.

2Bei der Anzeige sind die Umstände, insbesondere die Ursache, die Auswirkungen auf die Umwelt und die übrigen schweren Folgen des Ereignisses, zu beschreiben, soweit sie bekannt oder durch zumutbare Untersuchungen ermittelbar sind. 3§ 74 Absatz 3 des Bundesberggesetzes bleibt unberührt.

(2) Der Unternehmer hat in den folgenden Fällen zusätzlich unverzüglich folgende Stellen zu unterrichten:

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a sowie Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb das Havariekommando Gemeinsame Einrichtung des Bundes und der Küstenländer, Maritimes Lagezentrum, Am Alten Hafen 2, 27472 Cuxhaven,

2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die zuständige Verkehrszentrale und

3.
in Fällen, in denen ein Umweltschaden oder eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens vorliegt, die nach § 4 des Umweltschadensgesetzes zuständige Behörde.