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Unterabschnitt 1 - Postgesetz (PostG)
Artikel 1 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 19.07.2024; FNA: 900-18 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 19.07.2024; FNA: 900-18 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Kapitel 5 Marktregulierung
Abschnitt 2 Entgeltregulierung
Unterabschnitt 1 Maßstäbe und Verfahren der Entgeltregulierung
§ 39 Missbräuchliches Verhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten
§ 39 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) 1Ein Unternehmen, das auf einem Markt für Postdienstleistungen marktbeherrschend ist, darf diese Stellung bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten nicht missbrauchen. 2Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn das Unternehmen Entgelte fordert, die
- 1.
- von denjenigen abweichen, die sich bei funktionsfähigem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden,
- 2.
- die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Markt für Postdienstleistungen erheblich beeinträchtigen oder
- 3.
- einzelnen Nachfragern Vorteile gegenüber anderen Nachfragern vergleichbarer Postdienstleistungen einräumen.
(2) Bei der Beurteilung von Entgelten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sind insbesondere
- 1.
- die Kosten für die Einhaltung der wesentlichen Arbeitsbedingungen im Postsektor,
- 2.
- die Kosten für die Gewährleistung der flächendeckenden Versorgung mit Postdienstleistungen nach Kapitel 3 Abschnitt 2 und
- 3.
- die Kosten aus der Übernahme von Versorgungslasten für die Beschäftigten, die aus der Rechtsnachfolge der Deutschen Bundespost entstanden sind,
(3) Ein Missbrauch im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 wird vermutet, wenn
- 1.
- das Entgelt der betreffenden Leistung deren langfristige zusätzliche Kosten zuzüglich eines angemessenen Zuschlags für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten, jeweils einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlags, nicht deckt oder
- 2.
- die Spanne zwischen dem Entgelt für eine Zugangsleistung nach § 54 und dem Entgelt für eine Endkundenleistung, die weitere Wertschöpfungsstufen umfasst, nicht ausreicht, um einem effizienten Unternehmen die Erzielung einer angemessenen Gewinnmarge auf dessen Eigenanteil an der Wertschöpfung zu ermöglichen (Preis-Kosten-Schere).
(4) 1Bei der Regulierung von Entgelten stellt die Bundesnetzagentur die Konsistenz zwischen Entgelten für Zugangsleistungen nach § 54 und Entgelten für Endkundenleistungen sicher (Konsistenzgebot). 2Sie stellt insbesondere sicher, dass Änderungen bei Kostenbestandteilen, die sich sowohl auf das Angebot von Zugangsleistungen nach § 54 als auch auf das Angebot von anderen Postdienstleistungen beziehen, bei den Entgelten aller betroffenen Leistungen angemessen berücksichtigt werden. 3Dabei gewährleistet sie,
- 1.
- dass die Wettbewerbsfähigkeit der jeweils betroffenen Dienstleistungen nicht beeinträchtigt wird und
- 2.
- dass Entgelte für Endkundenleistungen von effizienten infrastrukturbasierten Wettbewerbern nachgebildet werden können.
(5) Die Bundesnetzagentur kann Entgeltermäßigungen oder Entgeltbefreiungen aus sozialen Gründen als gerechtfertigt im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 anerkennen.
§ 40 Regulierung der Entgelte marktbeherrschender Anbieter von Postdienstleistungen
§ 40 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) 1Entgelte, die ein Unternehmen, das auf einem Markt für Postdienstleistungen marktbeherrschend ist, für Universaldienstleistungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Zugangsleistungen nach § 54 erhebt, bedürfen der Genehmigung durch die Bundesnetzagentur nach den §§ 42 bis 48. 2Satz 1 gilt nicht für Zugangsleistungen, die zu individuell vereinbarten Bedingungen erbracht werden oder ausschließlich für Sendungen zur Anwendung kommen, die werblichen Zwecken dienen.
(2) Entgelte, die ein marktbeherrschendes Unternehmen für Postdienstleistungen erhebt, die nicht unter Absatz 1 fallen, unterliegen der nachträglichen Entgeltkontrolle nach § 49.
(3) Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob das marktbeherrschende Unternehmen nach § 15 Absatz 2 zur Erbringung des Universaldienstes verpflichtet ist.
§ 41 Marktmachtübertragung
§ 41 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Erbringt ein Unternehmen, das auf einem benachbarten Markt, einem Postmarkt im Sinne des § 36 oder einem anderen Markt über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, gegenüber anderen Unternehmen Postdienstleistungen im Sinne des § 3 Nummer 15, so kann die Bundesnetzagentur entscheiden, dass das Unternehmen insoweit auf einem nach § 36 festgelegten Markt den Vorgaben des § 39 Absatz 1 und 3 in Verbindung mit § 49 Absatz 1 bis 3 und den Vorgaben des § 51 Absatz 1, 2, 4 und 6 sowie des § 52 entsprechend unterliegt, wenn die Gefahr besteht, dass es seine Marktmacht wettbewerbsverzerrend auf den nach § 36 festgelegten Postmarkt überträgt und die Regulierungsmaßnahmen geeignet sind, dies zu unterbinden. 2Entscheidungen nach Satz 1 erfolgen nur, wenn festgestellt wird, dass die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts nicht ausreicht, um etwaigen Gefahren für den Wettbewerb auf dem betroffenen Postmarkt zu begegnen.
(2) Ob ein Unternehmen über eine marktbeherrschende Stellung im Sinne des Absatzes 1 auf einem Markt, der kein Postmarkt im Sinne des § 36 ist, verfügt, kann sich ausschließlich aus vorhandenen aktuellen Feststellungen der Marktbeherrschung in einer rechtskräftigen Entscheidung des Bundeskartellamtes oder der Europäischen Kommission ergeben.
(3) Das Verfahren des § 37 findet in den Fällen des Absatzes 1 auf den Postmarkt, auf den die Marktmacht übertragen werden kann, keine Anwendung; gleichwohl ist der betroffene Postmarkt im Hinblick auf seine Marktverhältnisse zu untersuchen.
Titel 1 Entgeltgenehmigung
§ 42 Maßstäbe der Entgeltgenehmigung
§ 42 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) Genehmigungsbedürftige Entgelte dürfen die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 44 nicht übersteigen.
(2) Die Bundesnetzagentur genehmigt Entgelte
- 1.
- auf Grundlage der auf die einzelne Dienstleistung entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach Maßgabe der §§ 43 und 44 oder
- 2.
- auf Grundlage von ihr vorgegebener Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammengefasster Dienstleistungen (Price-Cap-Verfahren) nach Maßgabe der §§ 45 und 46.
(3) Das Verfahren nach Absatz 2 Nummer 1 kommt nur in Betracht, wenn die Dienstleistung nicht nach Absatz 2 Nummer 2 mit einer Mehrzahl von Dienstleistungen in einem Korb zusammengefasst werden kann.
§ 43 Einzelentgeltgenehmigung
§ 43 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) 1Im Verfahren nach § 42 Absatz 2 Nummer 1 prüft die Bundesnetzagentur für jedes einzelne Entgelt, ob die Maßgaben der §§ 39 und 42 Absatz 1 eingehalten werden. 2Sie prüft insbesondere, ob der Ermittlung, Berechnung und Zuordnung der Kosten des beantragenden Unternehmens allgemein anerkannte betriebswirtschaftliche Grundsätze zugrunde liegen. 3Bei der Prüfung der Effizienz der Leistungsbereitstellung werden die Entscheidungen des Unternehmens bezüglich seines Dienstleistungsangebots berücksichtigt.
(2) 1Die Genehmigung der Entgelte ist elektronisch zu beantragen. 2Läuft eine befristete Genehmigung aus, ist der Antrag für eine sich anschließende Genehmigung spätestens zehn Wochen vor Ablauf der geltenden Genehmigung zu stellen. 3Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen dazu auffordern, Entgeltgenehmigungsanträge zu stellen. 4Kommt das Unternehmen der Aufforderung nicht innerhalb eines Monats nach Zugang nach, leitet die Bundesnetzagentur ein Verfahren von Amts wegen ein.
(3) 1Mit einem Entgeltantrag nach § 42 Absatz 2 Nummer 1 hat das beantragende Unternehmen die zur Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen nach § 51 Absatz 1 vorzulegen. 2Bei Entgeltanträgen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung sowie im Rahmen einer regional begrenzten und längstens auf ein Jahr befristeten Erprobung neuer Dienstleistungen kann die Bundesnetzagentur den Umfang der vorzulegenden Kostennachweise auf ein angemessenes Maß reduzieren und im Einzelfall Abweichungen vom Maßstab des § 42 Absatz 1 zulassen.
(4) Die Bundesnetzagentur soll über eine Entgeltgenehmigung im Verfahren nach § 42 Absatz 2 Nummer 1 innerhalb von zehn Wochen nach Antragstellung oder Einleitung des Verfahrens entscheiden.
(5) 1Die Genehmigung ist ganz oder teilweise zu erteilen, soweit die Entgelte
- 1.
- den Anforderungen des § 42 Absatz 1 entsprechen und
- 2.
- nicht offenkundig gegen die Anforderungen des § 39 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 verstoßen.
(6) 1Die Genehmigung kann mit den in § 36 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Nebenbestimmungen versehen werden. 2Die Bundesnetzagentur soll die Genehmigung befristen.
(7) Beinhalten Entgeltgenehmigungen die vollständige oder teilweise Genehmigung eines vertraglich bereits vereinbarten Entgelts, so wirken sie zurück auf den Zeitpunkt der erstmaligen Leistungsbereitstellung durch das marktbeherrschende Unternehmen.
§ 44 Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung
§ 44 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung ergeben sich aus den langfristigen zusätzlichen Kosten der Leistungsbereitstellung und einem angemessenen Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten, jeweils einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlags, soweit diese Kosten für die Leistungsbereitstellung notwendig sind. 2Im Hinblick auf solche Kosten, die nur dadurch entstehen, dass eine ökologisch nachhaltige Erbringung von Postdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 4 ermöglicht wird, wird vermutet, dass es sich um Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung im Sinne des Satzes 1 handelt.
(2) 1Der angemessene Gewinnzuschlag bestimmt sich aus dem risikobereinigten Durchschnitt der Umsatzrenditen der zum Entscheidungszeitpunkt in einem repräsentativen europäischen Aktienindex geführten Unternehmen. 2Finanzdienstleister bleiben bei der Durchschnittsbetrachtung unberücksichtigt. 3Zur Verstetigung des Gewinnzuschlags umfasst der Betrachtungszeitraum die vergangenen zehn Jahre. 4Für jedes Kalenderjahr ist die durchschnittliche Umsatzrendite aus den unternehmensspezifischen Umsatzrenditen zu bilden. 5Die Berücksichtigung des spezifischen Risikos des regulierten Unternehmens erfolgt mittels eines Korrekturfaktors, der das geringere Risiko der der Regulierung unterliegenden Geschäftstätigkeit im Vergleich zu den Geschäftstätigkeiten von anderen im Aktienindex geführten Unternehmen angemessen berücksichtigt.
(3) Der Gewinnzuschlag für regulierte Brief- und Universaldienstleistungen darf den nach Absatz 2 ermittelten Gewinnsatz in einzelnen Segmenten um bis zu 2,5 Prozentpunkte überschreiten, wenn im Durchschnitt über alle Brief- und Universaldienstleistungen der nach Absatz 2 ermittelte Gewinnsatz nicht überschritten wird.
(4) 1Nachgewiesene Kosten, die die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung übersteigen, werden im Rahmen der Entgeltgenehmigung berücksichtigt, wenn hierfür eine rechtliche Verpflichtung besteht oder das die Genehmigung beantragende Unternehmen eine sonstige sachliche Rechtfertigung nachweist. 2Dabei sind insbesondere
- 1.
- die Kosten für die Einhaltung der wesentlichen Arbeitsbedingungen im Postsektor,
- 2.
- die Kosten für die Gewährleistung der flächendeckenden Versorgung mit Postdienstleistungen nach Kapitel 3 Abschnitt 2 und
- 3.
- die Kosten aus der Übernahme von Versorgungslasten für die Beschäftigten, die aus der Rechtsnachfolge der Deutschen Bundespost entstanden sind,
(5) 1Aufwendungen nach Absatz 4 sind den Dienstleistungen verursachungsgerecht zuzuordnen. 2Können die Aufwendungen bei einer verursachungsgerechten Zuordnung aufgrund der Marktgegebenheiten nicht getragen werden, ohne dass die Wettbewerbsfähigkeit der Dienstleistungen beeinträchtigt wird, können sie abweichend von Satz 1 anderen Dienstleistungen zugeordnet werden, soweit die anderen Dienstleistungen diese Aufwendungen zusätzlich zu den Aufwendungen nach Satz 1 tragen können (Tragfähigkeit). 3Dabei können Aufwendungen nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 nur anderen Universaldienstleistungen im Sinne von § 16 zugeordnet werden. 4Weitere Aufwendungen nach Absatz 4 können anderen Dienstleistungen nur dann nach Satz 2 zugeordnet werden, wenn zwischen den Aufwendungen und den Dienstleistungen ein konkreter Zurechnungszusammenhang besteht. 5Ein Zurechnungszusammenhang besteht insbesondere dann, wenn bei der Beförderung der Sendungen Einrichtungen oder Personal gemeinsam genutzt werden.
(6) 1Bei der Zuordnung von Aufwendungen nach Absatz 4 auf Grundlage der Vorgaben des Absatzes 5 sind auch Dienstleistungen zu berücksichtigen, die nicht der Entgeltgenehmigungspflicht nach § 40 Absatz 1 unterliegen. 2Für die Zuordnung von Aufwendungen nach Absatz 4 auf diese Dienstleistungen sind die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend zugrunde zu legen, mit der Maßgabe, dass Absatz 3 auf Paketdienstleistungen, die nicht der Entgeltgenehmigungspflicht nach § 40 Absatz 1 unterliegen, keine Anwendung findet.
(7) 1Für Paketdienstleistungen, die nicht der Genehmigungspflicht nach § 40 Absatz 1 unterliegen, gilt Absatz 5 Satz 1 mit der Maßgabe, dass Erlöse, die die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung überschreiten und für die Tragung verursachungsgerechter Aufwendungen nach Absatz 4 zur Verfügung stehen, nur zu 80 Prozent zur Tragung dieser Aufwendungen herangezogen werden; die übrigen 20 Prozent verbleiben beim Unternehmen und werden auch nicht zur Tragung von Aufwendungen anderer Bereiche nach Absatz 5 Satz 2 bis 5 herangezogen. 2Satz 1 gilt nur für Erlöse, die erforderlich sind, um die verursachungsgerecht nach Absatz 5 Satz 1 zugeordneten Aufwendungen nach Absatz 4 vollständig zu decken. 3Auf Erlöse, die über diese Schwelle hinausgehen, finden die Vorgaben des Absatzes 5 Satz 2 bis 5 mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die Tragfähigkeit der Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 2 bei der Zuordnung von Aufwendungen nach Absatz 5 Satz 4 und 5 allein anhand des Anteils der Dienstleistung bestimmt, für den der festgestellte Zurechnungszusammenhang besteht, maximal aber anhand eines Anteils von 50 Prozent der Dienstleistung.
§ 45 Price-Cap-Verfahren - Maßgrößenentscheidung
§ 45 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Im Verfahren nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 bestimmt die Bundesnetzagentur den Inhalt der Körbe. 2Dienstleistungen werden in einem Korb zusammengefasst, wenn sich die erwartete Stärke des Wettbewerbs bei diesen Dienstleistungen nicht wesentlich unterscheidet.
(2) Die Bundesnetzagentur stellt das Ausgangsentgeltniveau der in einem Korb zusammengefassten Dienstleistungen fest.
(3) Die festzulegenden Maßgrößen für die Genehmigung nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 umfassen
- 1.
- eine gesamtwirtschaftliche Preissteigerungsrate,
- 2.
- die zu erwartende Produktivitätsfortschrittsrate des regulierten Unternehmens und
- 3.
- Nebenbestimmungen, die geeignet sind, einen Missbrauch im Sinne des § 39 zu verhindern.
(4) Bei der Vorgabe von Maßgrößen, insbesondere bei der Festlegung der Produktivitätsfortschrittsrate, ist das Verhältnis des Ausgangsentgeltniveaus zu den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 44 zu berücksichtigen.
(5) Die Bundesnetzagentur bestimmt,
- 1.
- für welchen Zeitraum die Maßgrößen unverändert bleiben,
- 2.
- anhand welcher Referenzzeiträume der Vergangenheit die Einhaltung der Maßgrößen geprüft wird und
- 3.
- unter welchen Voraussetzungen der Inhalt von Körben geändert oder Preisdifferenzierungen innerhalb eines Korbes durchgeführt werden können.
(6) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht beabsichtigte Maßgrößenentscheidungen und gibt dem regulierten Unternehmen und Dritten die Möglichkeit, zum Entscheidungsentwurf Stellung zu nehmen.
§ 46 Price-Cap-Verfahren - Entgeltgenehmigung
§ 46 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Genehmigung der Entgelte im Verfahren nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 ist elektronisch zu beantragen. 2Mit dem Entgeltantrag hat das regulierte Unternehmen diejenigen Unterlagen vorzulegen, die es der Bundesnetzagentur ermöglichen, die Einhaltung der nach § 45 vorgegebenen Maßgrößen zu überprüfen. 3Diese Unterlagen müssen Angaben über die anteiligen Umsätze jeder Entgeltposition für den von der Bundesnetzagentur nach § 45 Absatz 5 Nummer 1 festgelegten Zeitraum enthalten.
(2) Im Falle der Genehmigung nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 gelten bei Einhaltung der festgelegten Maßgrößen die Anforderungen des § 42 Absatz 1 als erfüllt.
(3) 1Über Entgeltanträge, die im Rahmen des Verfahrens nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 vorgelegt werden, soll die Bundesnetzagentur innerhalb von vier Wochen entscheiden, wenn die nach § 45 vorgegebenen Maßgrößen eingehalten werden. 2Die Bundesnetzagentur soll die Genehmigung mit einer Befristung versehen.
(4) Die Bundesnetzagentur kann einen Entgeltantrag ablehnen, wenn das Unternehmen die in Absatz 1 genannten Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt.
(5) § 43 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.
§ 47 Investitionen in eine ökologisch nachhaltige Postversorgung
§ 47 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Um zu gewährleisten, dass Investitionen in eine ökologisch nachhaltige Postversorgung getätigt werden, wird die Höhe des Gewinnzuschlags nach § 44 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 im Verfahren nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 bis zum 31. Dezember 2033 an die Höhe der Investitionen des regulierten Unternehmens gekoppelt.
(2) 1Nach Abschluss eines Kalenderjahres erfolgt für das Jahr ein Abgleich zwischen dem bereinigten operativen Cashflow des regulierten Unternehmens und den getätigten Investitionen in die ökologisch nachhaltige Postversorgung in Deutschland. 2Der Saldo zwischen den getätigten Investitionen und dem bereinigten operativen Cashflow wird für jedes Kalenderjahr festgestellt.
(3) 1Der bereinigte operative Cashflow und die getätigten Investitionen werden auf Basis der dem jeweiligen Jahres- oder, falls ein Konzernabschluss nach § 290 des Handelsgesetzbuchs aufgestellt wird, dem jeweiligen Konzernabschluss zugrundeliegenden Rechnungslegungsvorschriften ermittelt. 2Stellt das regulierte Unternehmen einen Konzernabschluss auf, der neben dem regulierten Geschäftsfeld auch nicht regulierte Geschäftsfelder enthält, sind der bereinigte operative Cashflow und die getätigten Investitionen ausschließlich für das regulierte Geschäftsfeld zu ermitteln. 3Als getätigte Investitionen gelten aktivierbare Zugänge von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten.
(4) 1Im Verfahren nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 betrachtet die Bundesnetzagentur die vorliegenden Salden der vergangenen Jahre, wobei die Anzahl der Jahre der Dauer der dem Verfahren vorausgegangenen Price-Cap-Periode entspricht. 2Ist der Durchschnitt der zu betrachtenden Salden negativ, so wird der im Verfahren nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 nach § 44 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ermittelte Gewinnsatz reduziert. 3Die Höhe der Reduzierung entspricht dem prozentualen Wert, in dem der durchschnittliche Saldo zum gesamten bereinigten operativen Cashflow im Beurteilungszeitraum steht. 4Die Reduzierung erfolgt höchstens bis zur Höhe der Kapitalkosten des regulierten Unternehmens.
(5) 1Auf Antrag des regulierten Unternehmens kann ein nach Absatz 4 Satz 2 festgestellter negativer Saldo einmalig auf die nachfolgende Regulierungsperiode übertragen werden. 2In diesem Fall bleibt der negative Saldo in der unmittelbar bevorstehenden Regulierungsperiode bei der etwaigen Reduzierung des Gewinnsatzes nach Absatz 4 Satz 2 und 3 unberücksichtigt. 3In der darauffolgenden Regulierungsperiode ist ein nach Satz 1 übertragener Saldo zwingend in die Betrachtung nach Absatz 4 Satz 1 einzubeziehen. 4Verbleibt nach Absatz 4 Satz 2 ein negativer Saldo, so ist dieser nur insoweit nach Satz 1 übertragbar, als er nicht bereits aus der vorherigen Regulierungsperiode übertragen wurde.
§ 48 Abweichung von genehmigten Entgelten
§ 48 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Marktbeherrschende Unternehmen dürfen nur die von der Bundesnetzagentur genehmigten Entgelte verlangen.
(2) Verträge über Dienstleistungen, die andere als die genehmigten Entgelte enthalten, werden mit der Maßgabe wirksam, dass das genehmigte Entgelt an die Stelle des vereinbarten Entgelts tritt.
(3) Fehlt es an einem genehmigten Entgelt, obwohl das Entgelt nach § 40 Absatz 1 genehmigungsbedürftig ist, so bleibt eine vertragliche oder gesetzliche Beförderungspflicht bestehen; die Entgeltabrede ist bis zur Genehmigung des Entgelts schwebend unwirksam.
Titel 2 Nachträgliche Entgeltregulierung
§ 49 Nachträgliche Entgeltregulierung
§ 49 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) 1Werden der Bundesnetzagentur Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, dass nicht genehmigungsbedürftige Entgelte nicht den Maßstäben des § 39 entsprechen, leitet die Bundesnetzagentur eine Überprüfung der Entgelte ein. 2Sie teilt die Einleitung der Überprüfung dem betroffenen Unternehmen mit.
(2) Zur Überprüfung der Entgelte kann die Bundesnetzagentur gegenüber dem betroffenen Unternehmen anordnen, die in § 51 Absatz 1 genannten Nachweise vorzulegen.
(3) 1Die Bundesnetzagentur soll innerhalb von vier Monaten nach Einleitung der Überprüfung entscheiden. 2Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass die Entgelte nicht den Maßstäben des § 39 genügen, erklärt sie die beanstandeten Entgelte für unwirksam. 3Im Einzelfall kann die Bundesnetzagentur Verträge für unwirksam erklären, wenn dies zum Schutz des Wettbewerbs erforderlich ist.
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn der Bundesnetzagentur Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass genehmigte Entgelte nicht den Maßstäben des § 39 oder des § 42 Absatz 1 entsprechen. 2Vor einer Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 fordert sie das Unternehmen auf, die Entgelte unverzüglich den genannten Maßstäben anzupassen. 3Erfolgt eine Anpassung nach Satz 2 nicht, soll die Bundesnetzagentur gleichzeitig mit einer Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 Entgelte anordnen, die den Maßstäben des § 39 und des § 42 Absatz 1 genügen. 4§ 48 gilt entsprechend.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Leistungsbeschreibungen geändert werden und dadurch, ohne dass die als Entgelte festgelegten Beträge geändert werden, für eine bestimmte Leistung ein anderes als das bisher geltende Entgelt zur Anwendung kommt.
(6) 1Auf begründeten Antrag eines Anbieters, der sich durch nicht genehmigungsbedürftige Entgelte eines marktbeherrschenden Unternehmens im Wettbewerb beeinträchtigt sieht, entscheidet die Bundesnetzagentur innerhalb von zwei Monaten, ob sie ein Verfahren der nachträglichen Entgeltregulierung nach Absatz 1 einleitet. 2Dem antragstellenden Anbieter ist das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 mitzuteilen.
§ 50 Entgeltanzeige, Vorlagepflicht
§ 50 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Ein marktbeherrschendes Unternehmen kann Entgelte, die nicht der Genehmigungspflicht nach § 40 Absatz 1 unterliegen, zwei Monate vor dem geplanten Inkrafttreten bei der Bundesnetzagentur anzeigen, wenn
- 1.
- die Entgelte gegenüber einer Vielzahl von Nachfragern zur Anwendung kommen sollen oder
- 2.
- ein besonderes Interesse an der vorherigen Überprüfung der Entgelte geltend gemacht wird.
(2) Die Bundesnetzagentur untersagt innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Anzeige die Erhebung des Entgelts bis zum Abschluss ihrer Prüfungen, wenn es überwiegend wahrscheinlich scheint, dass die geplante Entgeltmaßnahme nicht mit § 39 vereinbar ist.
(3) Entgelte und Entgeltmaßnahmen eines marktbeherrschenden Unternehmens, die nicht nach Absatz 1 angezeigt wurden, sind der Bundesnetzagentur unmittelbar nach Vertragsschluss zur Kenntnis zu geben.
(4) § 49 bleibt unberührt.
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