Abschnitt 4 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst (GADVDV)

Artikel 3 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92, S. 20
Geltung ab 01.08.2023, abweichend siehe Artikel 5 Abs. 2; FNA: 2030-8-6-2 Beamte
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Abschnitt 4 Diplomprüfung
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 21 Laufbahnprüfung
§ 22 Prüfungsamt
§ 23 Einrichtung und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
§ 24 Aufgaben und Beschlussfassung des Prüfungsausschusses
§ 25 Prüferinnen und Prüfer
§ 26 Prüfungen
§ 27 Durchführung der Prüfungen, Prüfungsplan, Versicherung
§ 28 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 29 Multiple-Choice-Aufgaben
§ 30 Wiederholung von Prüfungen und Prüfungsteilen
§ 31 Bewertungsverfahren für Wiederholungsprüfungen
Unterabschnitt 2 Modulprüfungen
§ 32 Prüferinnen und Prüfer in Modulprüfungen
§ 33 Umfang und Zeitpunkt der Modulprüfungen
§ 34 Formen der Modulprüfungen
§ 35 Äquivalenzprüfungen in Sprachmodulen
Unterabschnitt 3 Diplomarbeit
§ 36 Ziel der Diplomarbeit
§ 37 Thema der Diplomarbeit
§ 38 Bearbeitungszeit, Freistellung
§ 39 Betreuung der Diplomarbeit
§ 40 Sprache der Diplomarbeit
§ 41 Versicherung
§ 42 Abgabe der Diplomarbeit
§ 43 Prüferinnen und Prüfer der Diplomarbeit
§ 44 Begutachtung der Diplomarbeit
§ 45 Veröffentlichung der Diplomarbeit
§ 46 Wiederholung der Diplomarbeit
Unterabschnitt 4 Diplomkolloquium
§ 47 Zulassung zum Diplomkolloquium
§ 48 Ziel des Diplomkolloquiums
§ 49 Form des Diplomkolloquiums
§ 50 Termin des Diplomkolloquiums
§ 51 Sprache des Diplomkolloquiums
§ 52 Prüferinnen und Prüfer des Diplomkolloquiums
Unterabschnitt 5 Abschluss der Diplomprüfung
§ 53 Bestehen der Diplomprüfung, Rangpunkte
§ 54 Diplomurkunde, Abschlusszeugnis, ergänzende Dokumente
§ 55 Nicht bestandene Diplomprüfung
Unterabschnitt 6 Weitere Prüfungsvorschriften
§ 56 Verhinderung, Säumnis, Rücktritt, Verspätung
§ 57 Störungen
§ 58 Verstöße bei Prüfungen
§ 59 Prüfungsakte, Einsichtnahme

Abschnitt 4 Diplomprüfung

Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 21 Laufbahnprüfung



1Die Diplomprüfung ist gleichzeitig die Laufbahnprüfung. 2Sie besteht aus:

1.
den Modulprüfungen in den fachtheoretischen und den praxisintegrierenden Studienabschnitten,

2.
der Diplomarbeit und

3.
dem Diplomkolloquium.

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§ 22 Prüfungsamt



1Das Prüfungsamt ist beim Auswärtigen Amt eingerichtet. 2Es hat die förmliche Zeichnungsbefugnis in Prüfungsangelegenheiten inne. 3Grundlage seiner Arbeit sind Beschlüsse des Prüfungsausschusses.

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§ 23 Einrichtung und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses



(1) Das Auswärtige Amt und der Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten richten für den Diplomstudiengang einen Prüfungsausschuss am Fachbereich ein.

(2) 1Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs Auswärtige Angelegenheiten. 2Die oder der Vorsitzende wird durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der Dekanin oder des Dekans vertreten.

(3) Dem Prüfungsausschuss gehören als weitere Mitglieder vier hauptamtlich Lehrende des Fachbereichs Auswärtige Angelegenheiten an, davon jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter

1.
des Fachgebiets Zivilrecht,

2.
des Fachgebiets Öffentliches Recht,

3.
des Fachgebiets der Fremdsprache Englisch,

4.
des Fachgebiets der Fremdsprache Französisch und

5.
der Studierenden.

(4) Als Vertreterinnen und Vertreter der weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses werden eingesetzt:

1.
zwei Rechtsdozentinnen oder Rechtsdozenten,

2.
zwei Sprachdozentinnen oder Sprachdozenten und

3.
eine Studierende oder ein Studierender.

(5) 1Die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie ihre Vertreterinnen und Vertreter, mit Ausnahme des studentischen Mitglieds und des stellvertretenden studentischen Mitglieds, werden auf Vorschlag des Fachbereichsrats von der Leiterin oder dem Leiter der Akademie Auswärtiger Dienst für vier Jahre bestellt. 2Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(6) Das studentische Mitglied und das stellvertretende studentische Mitglied des Prüfungsausschusses werden von den Studierenden des Fachbereichs Auswärtige Angelegenheiten für ein Jahr gewählt.

(7) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Prüfungsausschusses des Fachbereichs Auswärtige Angelegenheiten.

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§ 24 Aufgaben und Beschlussfassung des Prüfungsausschusses



(1) Der Prüfungsausschuss trifft alle prüfungsrelevanten Entscheidungen.

(2) 1Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Die Geschäftsordnung regelt die Sitzungs- und Abstimmungsmodalitäten.

(3) Der Prüfungsausschuss kann durch Beschluss Aufgaben auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder das Prüfungsamt übertragen, sofern die Aufgaben ihrer Art und Bedeutung nach die Übertragung zulassen.

(4) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder oder die jeweiligen Vertreterinnen und Vertreter anwesend sind. 2Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.

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§ 25 Prüferinnen und Prüfer


§ 25 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Prüfungsamt bestellt die Prüferinnen und Prüfer für die Prüfungen.

(2) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(3) 1Die Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter in den praxisintegrierenden Studienabschnitten sind Prüferinnen und Prüfer im Sinne der Verordnung. 2Auf die Bestellung nach Absatz 1 kann verzichtet werden.

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§ 26 Prüfungen



(1) 1Prüfungen können aus mehreren Prüfungsteilen bestehen. 2Jeder Prüfungsteil ist zeitlich und räumlich abgegrenzt und wird in einer bestimmten Prüfungsform durchgeführt.

(2) Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen können neben den fachlichen Lernzielen und Kompetenzen auch überfachliche Kompetenzen einbezogen werden.

(3) 1Die Prüfungsergebnisse werden schriftlich oder elektronisch bekannt gegeben. 2Bei mündlichen und kombinierten Prüfungen können Prüfungsergebnisse auch mündlich bekannt gegeben werden. 3Die Form der Bekanntgabe wird durch den Prüfungsausschuss festgelegt.

(4) 1Gegenstand, Ablauf und Ergebnis einer mündlichen Prüfung werden protokolliert. 2Das Protokoll ist von den Prüferinnen und Prüfern zu bestätigen.

(5) 1Eine Prüfung ist, soweit sich aus Absatz 6, § 35 Absatz 4 und § 53 Absatz 1 nichts anderes ergibt, bestanden, wenn sie mit mindestens 5 Rangpunkten bewertet worden ist. 2Besteht eine Prüfung aus mehreren Prüfungsteilen, so ist jeder Prüfungsteil zu bestehen.

(6) 1Prüfungen in Fremdsprachenmodulen sind bestanden, wenn keiner der schriftlichen und mündlichen Prüfungsteile mit weniger als 3 Rangpunkten bewertet wird und die Prüfungsteile insgesamt mit einem Durchschnitt von mindestens 5 Rangpunkten bewertet werden. 2§ 35 bleibt unberührt.

(7) Bei bestandener Prüfung werden die im Modulhandbuch festgelegten ECTS-Leistungspunkte gutgeschrieben.

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§ 27 Durchführung der Prüfungen, Prüfungsplan, Versicherung



(1) 1Der Prüfungsausschuss erstellt für jedes Semester einen Prüfungsplan. 2In dem Prüfungsplan wird festgelegt, welche Prüfungsleistungen zu welchem Zeitpunkt in den einzelnen Modulen erbracht werden müssen. 3Der Prüfungsplan wird vom Prüfungsamt bekannt gegeben. 4Er muss den Studierenden zu Beginn eines Semesters zur Einsicht zur Verfügung stehen.

(2) 1Prüfungen können unterstützt durch Informationstechnik und Videokonferenztechnik durchgeführt werden. 2Der Prüfungsausschuss bestimmt, inwieweit diese Techniken in Prüfungen zur Anwendung kommen. 3Der Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten gewährleistet, unter Beachtung der Vertraulichkeit, die Integrität und Authentizität der Daten und stellt sicher, dass die Daten eindeutig identifiziert und den Studierenden unverwechselbar und dauerhaft zugeordnet werden können.

(3) Der Prüfungsausschuss kann von den Studierenden eine Versicherung verlangen, dass die jeweilige Prüfungsleistung von ihnen selbständig und ohne unzulässige fremde Mitwirkung erbracht worden ist.

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§ 28 Bewertung der Prüfungsleistungen



(1) Die Prüfungsleistungen werden, soweit sich aus § 29 Absatz 5 bis 7, § 35 Absatz 4 und § 53 Absatz 2 nichts anderes ergibt, wie folgt bewertet:

 Prozentualer Anteil der
erreichten Leistungspunktzahl
an der erreichbaren
Leistungspunktzahl
RangpunkteNoteErläuterung
 1234
1100,00 bis 93,70 15sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in
besonderem Maße entspricht
293,69 bis 87,50 14
387,49 bis 83,40 13gut eine Leistung, die den Anforderungen voll
entspricht
483,39 bis 79,20 12
579,19 bis 75,00 11
674,99 bis 70,90 10befriedigend eine Leistung, die im Allgemeinen den
Anforderungen entspricht
770,89 bis 66,70 9
866,69 bis 62,50 8
962,49 bis 58,40 7ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber
im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
1058,39 bis 54,20 6
1154,19 bis 50,00 5
1249,99 bis 41,70 4mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht
entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die
notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind
und die Mängel in absehbarer Zeit behoben
werden können
1341,69 bis 33,40 3
1433,39 bis 25,00 2
1524,99 bis 12,50 1ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht
entspricht und bei der selbst die Grundkennt-
nisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in
absehbarer Zeit nicht behoben werden können
1612,49 bis 0,00 0


(2) Die Rangpunkte einzelner Prüfungsformen sind entsprechend den im Modulhandbuch ausgewiesenen Prozentsätzen zu gewichten, wobei nur zwei Dezimalstellen berechnet und anschließend die Rangpunkte kaufmännisch auf volle Rangpunkte gerundet werden.

(3) Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüferinnen und Prüfern bewertet, ist bei abweichenden Bewertungen das arithmetische Mittel aus den insgesamt vergebenen Rangpunkten zu bilden und kaufmännisch auf volle Rangpunkte zu runden.

(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 werden Rangpunkte von 4,50 bis 4,99 auf 4 Rangpunkte abgerundet.

(5) 1Prüfungen und Prüfungsteile, die bei erster Bewertung einer Prüferin oder eines Prüfers nicht mit mindestens 5 Rangpunkten bewertet werden, sind von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu bewerten. 2Dies gilt nicht für Prüfungen, die ausschließlich aus Multiple-Choice-Aufgaben bestehen. 3Die Prüferinnen und Prüfer bewerten die Prüfung unabhängig voneinander. 4Die Prüferinnen und Prüfer dürfen gegenseitige Kenntnis von den Bewertungen haben.

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§ 29 Multiple-Choice-Aufgaben


§ 29 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Multiple-Choice-Aufgaben können gestellt werden als

1.
Einfach-Auswahlaufgaben (1 aus n) oder

2.
Mehrfach-Auswahlaufgaben (x aus n).

(2) Bei der Festlegung von Prüfungsfragen und ihren Antworten ist zu bestimmen, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden.

(3) Eine Einfach-Auswahlaufgabe ist richtig beantwortet, wenn nur die zutreffende Antwort markiert worden ist.

(4) 1Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe ist richtig beantwortet, wenn nur alle zutreffenden Antworten markiert worden sind. 2Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe ist halbrichtig beantwortet, wenn entweder nur eine zutreffende Antwort nicht markiert oder nur eine unzutreffende Antwort markiert und die Aufgabe im Übrigen richtig beantwortet worden ist. 3In allen anderen Fällen ist die Aufgabe falsch beantwortet.

(5) 1Bei einer Prüfung, die ausschließlich aus Multiple-Choice-Aufgaben besteht, werden die Note „ausreichend" und 5 Rangpunkte vergeben, wenn die Mindestpunktzahl erreicht worden ist. 2Die Mindestpunktzahl entspricht:

1.
60 Prozent der erreichbaren Punkte oder

2.
in dem Fall, dass die Grenze nach Nummer 1 von der um 22 Prozent geminderten durchschnittlichen Leistung aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der jeweiligen Prüfung unterschritten wird, 78 Prozent der durchschnittlichen Punkte, mindestens jedoch 50 Prozent der erreichbaren Punkte.

(6) Überschreitet die erreichte Punktzahl die Mindestpunktzahl, werden die Rangpunkte wie folgt vergeben:

 Überschreiten der Mindestpunktzahl um ... Prozent
der Differenz zwischen erreichbarer Punktzahl und Mindestpunktzahl
Rangpunkte
 12
187,5015
275,0014
366,6713
458,3312
550,0011
641,6710
733,339
825,008
916,677
108,336
1105


(7) Unterschreitet die erreichte Punktzahl die Mindestpunktzahl, werden die Rangpunkte wie folgt vergeben:

 Unterschreiten der Mindestpunktzahl um bis zu ... Prozent Rangpunkte
 12
116,674
233,333
350,002
475,001
5100,000


(8) 1Multiple-Choice-Aufgaben können elektronisch gestellt, beantwortet und ausgewertet werden. 2Die Integrität der Daten und die automatisierte Protokollierung der Prüfung sind zu gewährleisten.

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§ 30 Wiederholung von Prüfungen und Prüfungsteilen


§ 30 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. 2Bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung kann das Auswärtige Amt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen. 3Das Studium ist mit Ablauf des Tages beendet, an dem einer oder einem Studierenden das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung bekannt gegeben wird.

(2) 1Der Termin für die Wiederholung der Prüfung soll durch den Prüfungsausschuss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses festgelegt werden. 2Die Wiederholung der Prüfung und die Bekanntgabe der Ergebnisse der wiederholten Prüfung sollen bis spätestens zum Ende des Semesters erfolgen, das auf das Semester folgt, in dem die erste Prüfung nicht bestanden wurde.

(3) Liegt der Termin für die Wiederholung der Prüfung nach dem Abschluss der Regelstudienzeit, werden die Studierenden nach Abschluss der Regelstudienzeit bis zur Bewertung der Wiederholungsprüfung einer Arbeitseinheit im Auswärtigen Amt oder einer Auslandsvertretung zugeteilt.

(4) Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht zulässig.

(5) 1Besteht eine Prüfung aus mehreren Prüfungsteilen, sind nur die Prüfungsteile zu wiederholen, die nicht bestanden sind. 2Bestandene Prüfungsteile können weder wiederholt noch nachgebessert werden.

(6) 1Eine nicht bestandene Prüfung in Form eines Lernportfolios wird nicht wiederholt. 2Sie wird nach einem Gespräch mit dem oder den Prüferinnen und Prüfern nachgebessert und erneut bewertet. 3Die Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 und 3 sind anzuwenden.

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§ 31 Bewertungsverfahren für Wiederholungsprüfungen



(1) 1Prüfungsleistungen in Wiederholungsprüfungen werden von zwei Prüferinnen und Prüfern bewertet. 2Der Prüfungsausschuss legt fest, wer Erstprüferin oder Erstprüfer und wer Zweitprüferin oder Zweitprüfer ist.

(2) 1Die Prüferinnen und Prüfer bewerten die Prüfungen unabhängig voneinander. 2Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer darf Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben.

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Unterabschnitt 2 Modulprüfungen

§ 32 Prüferinnen und Prüfer in Modulprüfungen



(1) Die Prüferinnen und Prüfer in Modulprüfungen müssen mindestens einen Bachelor- oder Diplomabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen oder sonst nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den Anforderungen der Prüfungstätigkeit entsprechen.

(2) 1Die Prüferinnen und Prüfer sollen das zu prüfende Modul gelehrt haben. 2In den fachtheoretischen Studienabschnitten werden in der Regel Lehrende im Diplomstudiengang bestellt. 3Zur Durchführung und Bewertung von Modulprüfungen in den praxisintegrierenden Studienabschnitten können auch Prüferinnen und Prüfer aus den jeweiligen Praxisorten bestellt werden.

(3) Schriftliche und kombinierte Prüfungsformen werden von einer Prüferin oder einem Prüfer bewertet, mündliche Prüfungsformen von zwei Prüferinnen und Prüfern.

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§ 33 Umfang und Zeitpunkt der Modulprüfungen



(1) In jedem Modul ist in der Regel eine Prüfung abzulegen.

(2) Die Modulprüfungen sollen innerhalb desjenigen Semesters abgenommen werden, in dem das Modul absolviert wird.

(3) Studienabschnittsübergreifende Prüfungen sind zulässig.

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§ 34 Formen der Modulprüfungen



(1) Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsformen bestehen.

(2) In den fachtheoretischen Studienabschnitten können die Modulprüfungen in den folgenden Prüfungsformen durchgeführt werden:

1.
schriftliche Prüfungen in Form von:

a)
Klausuren,

b)
Hausarbeiten und

c)
andere Ausarbeitungen,

2.
mündliche Prüfungen in Form von:

a)
Einzel- oder Gruppenprüfungen,

b)
Präsentationen und

c)
Kolloquien,

3.
kombinierte Prüfungen in Form von:

a)
Projektarbeiten,

b)
Referaten,

c)
Portfolios,

d)
semesterbegleitenden Aufgaben und

e)
sonstigen kombinierten Prüfungsformen.

(3) In den praxisintegrierenden Studienabschnitten können die Modulprüfungen in den folgenden Prüfungsformen durchgeführt werden:

1.
schriftliche Prüfungsformen in Form von:

a)
Hausarbeiten,

b)
Praxisbewertungen durch den in § 25 Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis,

2.
kombinierte Prüfungsformen in Form von:

a)
Projektarbeiten,

b)
Referaten,

c)
Portfolios,

d)
semesterbegleitenden Aufgaben sowie

e)
sonstigen kombinierten Prüfungsformen.

(4) Gruppenprüfungen sind zulässig, soweit die Einzelleistungen der Studierenden eindeutig voneinander abgrenzbar und einzeln bewertbar sind.

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§ 35 Äquivalenzprüfungen in Sprachmodulen


§ 35 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Auswärtige Amt kann eine Befreiung von der Teilnahme am Modul Englisch und am Modul Französisch im ersten Semester zulassen. 2Voraussetzung ist das Bestehen einer Äquivalenzprüfung zu Beginn des jeweiligen Moduls. 3Bei Bedarf des Auswärtigen Amts erfolgt die Teilnahme an einer Drittsprachenausbildung.

(2) 1Die Äquivalenzprüfung erfolgt auf Einladung des Auswärtigen Amts. 2Die Entscheidung über eine Einladung erfolgt auf Grundlage

1.
der Ergebnisse der Sprachtests gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 4 sowie

2.
der Einstufungen der Sprachkenntnisse in Englisch und Französisch zu Beginn des Studiums.

(3) Die Äquivalenzprüfung setzt sich aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfungsform zusammen.

(4) 1Die Äquivalenzprüfung gilt als Modulprüfung, sofern im Durchschnitt der beiden Prüfungsteile die jährlich vom Prüfungsausschuss festgelegte Schwellennote ohne Aufrunden erreicht wurde. 2Ist der Schwellenwert erreicht, gelten die erreichten Rangpunkte als Modulabschlussnote.

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Unterabschnitt 3 Diplomarbeit

§ 36 Ziel der Diplomarbeit



Durch die schriftlich oder elektronisch auszuarbeitende Diplomarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten.

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§ 37 Thema der Diplomarbeit



(1) Das Thema der Diplomarbeit muss einem Modul und den Zielen zugeordnet werden können, die im Modulhandbuch festgelegt sind.

(2) 1Die Studierenden sollen möglichen Erstprüferinnen und Erstprüfern eigenständig ein Thema vorschlagen. 2Die möglichen Erstprüferinnen und Erstprüfer unterstützen die Studierenden bei der Themenfindung und der Themeneingrenzung.

(3) Das Thema der Diplomarbeit wird vom Prüfungsausschuss auf Vorschlag einer möglichen Erstprüferin oder eines möglichen Erstprüfers beschlossen und vom Prüfungsamt schriftlich oder elektronisch ausgegeben.

(4) 1Thema und Ausgabezeitpunkt sind zu dokumentieren. 2Das Thema der Diplomarbeit kann nicht zurückgegeben werden. 3Geringfügige Änderungen am Wortlaut des Themas sind mit Zustimmung der Erstprüferin oder des Erstprüfers möglich.

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§ 38 Bearbeitungszeit, Freistellung



(1) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beginnt mit der Ausgabe des Themas.

(2) Während der Bearbeitungszeit sind die Studierenden von der Anwesenheitspflicht und von anderen Studienaufgaben freigestellt.

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§ 39 Betreuung der Diplomarbeit



Bei der Anfertigung der Diplomarbeit werden die Studierenden von der Erstprüferin oder dem Erstprüfer betreut.

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§ 40 Sprache der Diplomarbeit



1Die Diplomarbeit ist in deutscher Sprache zu verfassen. 2In Absprache mit der Erstprüferin oder dem Erstprüfer und der Zweitprüferin oder dem Zweitprüfer kann die Diplomarbeit auch in englischer oder französischer Sprache verfasst werden.

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§ 41 Versicherung


§ 41 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Diplomarbeit ist nach den Vorgaben der Ausbildungsrichtlinien mit einer schriftlichen oder elektronischen Eigenständigkeitserklärung zu versehen.

(2) 1Bei der Abgabe müssen die Studierenden zudem schriftlich oder elektronisch versichern, dass sie die Diplomarbeit unter Beachtung der Ordnung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung zur Sicherung guter akademisch-wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit akademisch-wissenschaftlichem Fehlverhalten, zuletzt geändert durch Senatsbeschluss vom 4. November 2015, in der jeweils geltenden Fassung, verfasst haben. 2Die Ordnung ist auf der Internetseite der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in der jeweils geltenden Fassung veröffentlicht.

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§ 42 Abgabe der Diplomarbeit



1Die Diplomarbeit ist beim Prüfungsamt nach den Vorgaben der Ausbildungsrichtlinien abzugeben. 2Das Abgabedatum wird vom Prüfungsamt dokumentiert. 3Die Abgabe beim Prüfungsamt ist zu dokumentieren.

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§ 43 Prüferinnen und Prüfer der Diplomarbeit


§ 43 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Mit der Vergabe des Themas der Diplomarbeit werden zwei Prüferinnen und Prüfer bestellt.

(2) Als Erstprüferinnen und Erstprüfer können hauptamtliche Lehrende oder Lehrbeauftragte im Diplomstudiengang am Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten bestellt werden.

(3) Als Zweitprüferinnen und Zweitprüfer können bestellt werden:

1.
die in Absatz 2 genannten Lehrenden und Lehrbeauftragten und

2.
Beamtinnen und Beamte des höheren oder des gehobenen Auswärtigen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte, die

a)
einen Diplom- oder Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation haben oder

b)
mindestens vier Jahre auf dem Gebiet beruflich tätig sind, dem das Thema entnommen ist.

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§ 44 Begutachtung der Diplomarbeit



1Die Erstprüferin oder der Erstprüfer und die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer begutachten die Diplomarbeit unabhängig voneinander. 2Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer darf Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben.

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§ 45 Veröffentlichung der Diplomarbeit



Die Diplomarbeit kann mit Zustimmung des Fachbereichs Auswärtige Angelegenheiten und der Autorin oder des Autors veröffentlicht werden.

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§ 46 Wiederholung der Diplomarbeit



(1) Für die Wiederholung der Diplomarbeit gibt das Prüfungsamt auf Beschluss des Prüfungsausschusses ein neues Thema aus.

(2) 1Während der Bearbeitungszeit und der Dauer des Bewertungsverfahrens werden die Studierenden einer Arbeitseinheit im Auswärtigen Amt oder einer Auslandsvertretung zugeteilt. 2Für die Dauer der Bearbeitungszeit sind sie vom Dienst freizustellen.

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Unterabschnitt 4 Diplomkolloquium

§ 47 Zulassung zum Diplomkolloquium



Zum Diplomkolloquium werden Studierende zugelassen, die ihre Diplomarbeit bestanden haben.

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§ 48 Ziel des Diplomkolloquiums



Die Studierenden weisen im Diplomkolloquium nach, dass sie

1.
über gesichertes Wissen in den Themengebieten verfügen, die sie in der Diplomarbeit bearbeitet haben,

2.
die in der Diplomarbeit angewandten Methoden und erzielten Ergebnisse erläutern und begründen können und

3.
in der Lage sind, mögliche Verbindungen zu anderen Fachgebieten und Fragestellungen herzustellen und sich mit diesen kritisch auseinanderzusetzen.

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§ 49 Form des Diplomkolloquiums



Das Diplomkolloquium besteht aus einer Präsentation der Diplomarbeit sowie aus einem wissenschaftlichen Gespräch mit den Prüferinnen und Prüfern.

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§ 50 Termin des Diplomkolloquiums



1Der Termin des Diplomkolloquiums wird vom Prüfungsamt festgesetzt und schriftlich oder elektronisch bekannt gegeben. 2Das Diplomkolloquium findet frühestens zehn Tage nach Bekanntgabe des Termins statt.

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§ 51 Sprache des Diplomkolloquiums



1Das Diplomkolloquium wird in deutscher Sprache abgehalten. 2Wird die Diplomarbeit in englischer oder französischer Sprache verfasst, kann das Kolloquium in Absprache mit der Erstprüferin oder dem Erstprüfer sowie der Zweitprüferin oder dem Zweitprüfer in der Fremdsprache abgehalten werden.

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§ 52 Prüferinnen und Prüfer des Diplomkolloquiums



1Für das Diplomkolloquium werden zwei Prüferinnen und Prüfer bestellt, in der Regel die Erst- und Zweitprüferinnen oder -prüfer der Diplomarbeit. 2Im Übrigen gilt § 43 entsprechend.

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Unterabschnitt 5 Abschluss der Diplomprüfung

§ 53 Bestehen der Diplomprüfung, Rangpunkte


§ 53 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn

1.
die Modulprüfungen in den fachtheoretischen und den praxisintegrierenden Studienabschnitten bestanden sind,

2.
die Diplomarbeit bestanden ist und

3.
das Diplomkolloquium bestanden ist.

(2) 1Für die Berechnung der Rangpunkte der Diplomprüfung sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Ergebnisse der Modulprüfungen in den fachtheoretischen Studienabschnitten mit 60 Prozent,

2.
die Ergebnisse der Modulprüfungen in den praxisintegrierenden Studienabschnitten mit 20 Prozent,

3.
das Ergebnis von Diplomarbeit und Diplomkolloquium mit insgesamt 20 Prozent.

2Die Rangpunkte, die in den Modulprüfungen in den fachtheoretischen und in den praxisintegrierenden Studienabschnitten erworben wurden, werden entsprechend dem Verhältnis der erworbenen ECTS-Leistungspunkte gewichtet.

(3) 1Ist die Diplomprüfung bestanden, so werden die Rangpunkte kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. 2Den gerundeten Rangpunkten wird die entsprechende Note zugeordnet und als Abschlussnote festgesetzt.

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§ 54 Diplomurkunde, Abschlusszeugnis, ergänzende Dokumente



(1) Wer die Diplomprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt

1.
eine Diplomurkunde von der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und

2.
ein Abschlusszeugnis von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs Auswärtige Angelegenheiten.

(2) Die Diplomurkunde enthält

1.
die Angabe des Studiengangs und

2.
den verliehenen akademischen Grad „Diplom Verwaltungswirtin (FH)" oder „Diplom Verwaltungswirt (FH)".

(3) Das Abschlusszeugnis enthält

1.
die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen Auswärtigen Dienst erlangt hat,

2.
die Gesamtnote, die erworbenen Rangpunkte und die im Studiengang erworbenen ECTS-Leistungspunkte sowie

3.
das Thema, die Gesamtnote und die Rangpunkte der Diplomarbeit.

(4) Eine Leistungsübersicht wird jeweils auf schriftlichen oder elektronischen Antrag ausgestellt.

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§ 55 Nicht bestandene Diplomprüfung



Wer die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt

1.
einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid über die nicht bestandene Diplomprüfung und

2.
eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen, aus der die absolvierten Module, deren Bewertung und die erworbenen ECTS-Leistungspunkte hervorgehen, sowie jeweils auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eine Leistungsübersicht.

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Unterabschnitt 6 Weitere Prüfungsvorschriften

§ 56 Verhinderung, Säumnis, Rücktritt, Verspätung



(1) 1Wer aus wichtigem Grund verhindert ist, eine Prüfungsleistung rechtzeitig zu erbringen, hat dies unverzüglich und eindeutig schriftlich oder elektronisch zu erklären und den Grund der Verhinderung nachzuweisen. 2Nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses können Verhinderungsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

(2) 1Zum Nachweis einer Erkrankung ist ein ärztliches Attest vorzulegen. 2Das Attest muss die Prüfungsunfähigkeit belegen. 3Auf Verlangen des Prüfungsamtes ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der von der Einstellungsbehörde beauftragt worden ist.

(3) Liegt ein wichtiger Grund der Verhinderung vor, so entscheidet der Prüfungsausschuss

1.
bei der Diplomarbeit oder bei anderen Prüfungen oder Prüfungsteilen mit mindestens zweitägiger Bearbeitungszeit

a)
bei Verhinderung von weniger als der Hälfte der Bearbeitungszeit, dass die Bearbeitungszeit entsprechend der Dauer der Abwesenheit verlängert wird,

b)
bei Verhinderung von mindestens der Hälfte der Bearbeitungszeit, dass die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen gilt und ein neues Thema auszugeben ist,

2.
bei sonstigen Prüfungen oder Prüfungsteilen, dass die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen gilt und zum nächstmöglichen Prüfungstermin nachzuholen ist.

(4) 1Wer einen wichtigen Grund nachweist, kann mit Genehmigung der Ausbildungsleitung oder des Ausbildungsleiters von einer Prüfung zurücktreten. 2Die Prüfung ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt nachzuholen.

(5) Versäumt eine Studierende oder ein Studierender ohne wichtigen Grund eine Prüfung oder einen Prüfungsteil, so gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht bestanden und wird mit 0 Rangpunkten bewertet.

(6) 1Erscheint eine Studierende oder ein Studierender ohne wichtigen Grund verspätet zu einer Prüfung oder einem Prüfungsteil, so gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit. 2Beruht die Verspätung auf einem wichtigen Grund, so ist Absatz 3 Nummer 2 anzuwenden. 3Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

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§ 57 Störungen



1Sieht sich die oder der Studierende während einer Prüfung durch äußere Einwirkungen erheblich gestört, so hat sie oder er dies unverzüglich den Aufsichtspersonen mitzuteilen. 2Nach Beendigung der Prüfung können Störungen nicht mehr geltend gemacht werden.

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§ 58 Verstöße bei Prüfungen



(1) Verstöße bei Prüfungen können sein:

1.
Täuschung,

2.
Täuschungsversuch,

3.
Mitwirkung an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch und

4.
sonstige Ordnungsverstöße.

(2) 1Bei Verdacht auf einen Verstoß soll die Fortsetzung der Prüfung oder des Prüfungsteils unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des Prüfungsausschusses gestattet werden. 2Bei einem erheblichen Verstoß kann die oder der Studierende durch die Aufsichtspersonen von der weiteren Teilnahme an der Prüfung oder dem Prüfungsteil ausgeschlossen werden.

(3) 1Über das Vorliegen und die Folgen eines Verstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss. 2Abhängig von der Schwere des Verstoßes kann der Prüfungsausschuss

1.
die Wiederholung der Prüfung oder des Prüfungsteils anordnen,

2.
die Prüfung oder den Prüfungsteil mit 0 Rangpunkten bewerten oder

3.
die Prüfung oder den Prüfungsteil für endgültig nicht bestanden erklären.

(4) 1Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Diplomprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, so kann das Prüfungsamt die Diplomprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der Aushändigung des Abschlusszeugnisses für nicht bestanden erklären. 2In diesem Fall sind das Abschlusszeugnis, die Diplomurkunde sowie, soweit ausgestellt, die Leistungsübersicht zurückzugeben.

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§ 59 Prüfungsakte, Einsichtnahme



(1) Zur Prüfungsakte zu nehmen sind:

1.
die schriftlichen oder elektronischen Prüfungen,

2.
die Protokolle der mündlichen Prüfungen,

3.
das Gutachten zur Bewertung der Diplomarbeit sowie

4.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheides über das Nichtbestehen der Diplomprüfung.

(2) 1Die Prüfungsakte ist nach Beendigung des Studiums zur Gewährleistung der Nachprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren. 2Im Anschluss wird sie vernichtet oder gelöscht.

(3) 1Das Prüfungsamt gewährt den Studierenden auf Antrag Einsicht in die Prüfungsakte. 2Die Prüfungsakte muss spätestens einen Monat nach Bekanntgabe der Ergebnisse zur Einsichtnahme bereit sein. 3Das Prüfungsamt bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.



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