Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung - MessEV)

Artikel 1 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010, 2011 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 13 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2015; FNA: 7141-8-1 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Ausnahmen, Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich für Messgeräte und Teilgeräte
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich für einzelne Messgeräte
§ 3 Anwendungsbereich für sonstige Messgeräte
§ 4 Vom Anwendungsbereich ausgenommene Zusatzeinrichtungen
§ 5 Vom Anwendungsbereich ausgenommene Verwendungen
§ 6 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Regelungen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Messgeräten
Unterabschnitt 1 Wesentliche Anforderungen an Messgeräte
§ 7 Allgemeine wesentliche Anforderungen und Feststellung der Einhaltung von Fehlergrenzen
§ 8 Gerätespezifische wesentliche Anforderungen
Unterabschnitt 2 Regelungen im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung
§ 9 Konformitätsbewertungsverfahren
§ 10 Technische Unterlagen
§ 11 Konformitätserklärungen
§ 12 Haftpflichtversicherung der Konformitätsbewertungsstelle
Unterabschnitt 3 Kennzeichnung, Aufschriften und beizufügende Informationen
§ 13 Gemeinsame Vorschriften für Kennzeichnungen und Aufschriften von Messgeräten und sonstigen Messgeräten
§ 14 Kennzeichnung von Messgeräten beim Inverkehrbringen
§ 15 Aufschriften auf Messgeräten
§ 16 Aufschriften auf sonstigen Messgeräten
§ 17 Beizufügende Informationen
Abschnitt 3 EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung
§ 18 Verfahrensgrundsätze, wesentliche Anforderungen
§ 19 EG-Bauartzulassung
§ 20 Rücknahme und Widerruf der EG-Bauartzulassung
§ 21 EG-Ersteichung
Abschnitt 4 Pflichten der Verwender
Unterabschnitt 1 Allgemeine Pflichten der Verwender
§ 22 Verkehrsfehlergrenzen
§ 23 Aufstellung, Gebrauch und Wartung von Messgeräten
§ 24 Vermutungswirkung
§ 25 Ausnahmen bei Werten für Messgrößen
§ 26 Angabe von Gewichtswerten
Unterabschnitt 2 Pflichten der Verwender bei besonderen Verwendungen
§ 27 Verwenden von Ausschankmaßen
§ 28 Abgabe von flüssigen Brennstoffen
§ 29 Besondere Vorschriften für das Verwenden von Messgeräten zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung
Unterabschnitt 3 Öffentliche Waage
§ 30 Pflichten beim Verwenden einer öffentlichen Waage
§ 31 Pflichten bei der Durchführung öffentlicher Wägungen
§ 32 Nachweis des Wägeergebnisses
Abschnitt 5 Eichung und Befundprüfung
§ 33 Pflichten der antragstellenden Person bei der Eichung
§ 34 Eichfrist
§ 35 Verlängerung der Eichfrist auf Grund von Stichprobenverfahren
§ 36 Durchführung der Eichung
§ 37 Eichtechnische Prüfung
§ 38 Kennzeichnung der Messgeräte
§ 39 Durchführung der Befundprüfung
Abschnitt 6 Softwareaktualisierung
§ 40 Genehmigungsverfahren zur Aktualisierung von Software in Messgeräten
§ 41 Konformitätsbewertung der aktualisierten Software
Abschnitt 7 Prüfstellen für die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme und Instandsetzer
Unterabschnitt 1 Staatlich anerkannte Prüfstellen
§ 42 Antrag und Anerkennung
§ 43 Anforderungen an die Prüfstelle
§ 44 Haftpflichtversicherung der Prüfstelle
Unterabschnitt 2 Prüfstellenleitung
§ 45 Leitung und stellvertretende Leitung
§ 46 Antrag
§ 47 Sachkunde
§ 48 Öffentliche Bestellung
Unterabschnitt 3 Betrieb der staatlich anerkannten Prüfstelle
§ 49 Bezeichnung und Anzeige der staatlich anerkannten Prüfstelle
§ 50 Durchführung von Eichungen durch staatlich anerkannte Prüfstellen
§ 51 Durchführung von Befundprüfungen durch staatlich anerkannte Prüfstellen
§ 52 Prüfungsunterlagen
§ 53 Verantwortung der Prüfstellenleitung
Unterabschnitt 4 Instandsetzer
§ 54 Befugniserteilung an Instandsetzer
§ 55 Pflichten der Instandsetzer
Abschnitt 8 Meldeverfahren der Behörden
§ 56 Meldeverfahren
Abschnitt 9 Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 57 Ordnungswidrigkeiten
§ 58 Übergangsvorschriften
Anlagen
Anlage 1 (zu § 2 Satz 2) Ausnahmen vom Anwendungsbereich für einzelne Messgeräte
Anlage 2 (zu § 7 Absatz 1 Satz 3) Anforderungen an Messgeräte
Anlage 3 (zu § 8, § 9 Absatz 1 Satz 2, § 9 Absatz 4) Gerätespezifische Anforderungen und anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren für einzelne Messgeräte
Anlage 4 (zu § 9 Absatz 1 Satz 1) Konformitätsbewertungsverfahren
Anlage 5 (zu § 11 Absatz 2) Konformitätserklärung für Messgeräte, die nicht europäischen Vorschriften unterliegen
Anlage 6 (zu § 18 Absatz 3 und 5) Messgeräte für EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung
Anlage 7 (zu § 34 Absatz 1 Nummer 1) Besondere Eichfristen für einzelne Messgeräte*
Anlage 8 (zu § 38, § 50 Absatz 2 und 3, § 54 Absatz 3 Satz 2, § 55 Absatz 2 Satz 2) Kennzeichen


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