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Kapitel 1 - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2858 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 2 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 7631-11-14 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.08.2017; FNA: 7631-11-14 Versicherungsaufsichtsrecht
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Kapitel 1 Interner jährlicher Bericht
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Umfang der Berichterstattung
§ 1 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) unterliegen, haben der Bundesanstalt einen internen jährlichen Bericht vorzulegen, der sich aus folgenden Unterlagen zusammensetzt:
- 1.
- Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnungen mit dem Inhalt nach den §§ 2 bis 7 innerhalb der Fristen des § 8 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder Absatz 4,
- 2.
- formgebundene Erläuterungen mit dem Inhalt nach den §§ 9 bis 14 innerhalb der Fristen des § 15 und
- 3.
- sonstige Unterlagen mit dem Inhalt nach den §§ 16 oder 17 innerhalb der dort genannten Fristen.
(2) Für die zu verwendenden Formblätter und Nachweisungen gelten die in Anlage 3 festgelegten Muster.
Abschnitt 2 Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnungen
§ 2 Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnung aller Versicherungsunternehmen
§ 2 wird in 4 Vorschriften zitiert
Die Versicherungsunternehmen haben ihre Bilanz und ihre Gewinn- und Verlust-Rechnung gegenüber der Bundesanstalt wie folgt darzustellen:
- 1.
- die Bilanz nach Formblatt 100,
- 2.
- die Gewinn- und Verlust-Rechnung für das gesamte Versicherungsgeschäft nach Formblatt 200.
§ 3 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen
(1) 1Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar
- 1.
- bis einschließlich Seite 5 Zeile 26
- a)
- für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,
- b)
- für das gesamte in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft;
- 2.
- bis einschließlich Seite 3 Zeile 17
- a)
- für das gesamte inländische und das im Wege des Dienstleistungsverkehrs gemäß § 57 Absatz 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes selbst abgeschlossene ausländische Versicherungsgeschäft,
- b)
- für das gesamte durch Niederlassungen im Ausland selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,
- c)
- jeweils für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft.
(2) Die gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnung für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c kann entfallen, sofern die gebuchten Bruttobeiträge der Niederlassung nicht mehr als 500.000 Euro betragen.
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften G. v. 11. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 m.W.v. 17. April 2024
§ 4 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen
§ 4 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) 1Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar
- 1.
- bis einschließlich Seite 5 Zeile 26
- a)
- für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,
- b)
- für folgende Versicherungszweige des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts:
- aa)
- Unfallversicherung,
- bb)
- Haftpflichtversicherung,
- cc)
- Luft- und Raumfahrt-Haftpflichtversicherung,
- dd)
- Kraftfahrtversicherung,
- ee)
- Feuerversicherung,
- ff)
- Verbundene Hausratversicherung,
- gg)
- Verbundene Wohngebäudeversicherung,
- hh)
- Transportversicherung,
- ii)
- Luftfahrtversicherung,
- jj)
- Kredit- und Kautionsversicherung,
- kk)
- Rechtsschutzversicherung,
- ll)
- Beistandsleistungsversicherung,
- mm)
- Sonstige Sachversicherung,
- c)
- für die selbst abgeschlossenen
- aa)
- Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen,
- bb)
- Sonstigen Kraftfahrtversicherungen,
- d)
- für das gesamte in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft,
- e)
- für jeden der unter Buchstabe b genannten Versicherungszweige sowie die Versicherungszweige Lebensversicherung und Krankenversicherung des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts;
- 2.
- bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 für das selbst abgeschlossene und für das in Rückdeckung übernommene Geschäft im Versicherungszweig „Sonstige Schadenversicherung";
- 3.
- bis einschließlich Seite 3 Zeile 17
- a)
- für das gesamte inländische selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,
- b)
- für das gesamte ausländische selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,
- c)
- jeweils für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,
- d)
- für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft inländischer Vorversicherer,
- e)
- für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft ausländischer Vorversicherer,
- f)
- für die selbst abgeschlossenen Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr.
(2) 1Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen für das selbst abgeschlossene und das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und e können für einen Versicherungszweig entfallen, wenn
- 1.
- die gebuchten Bruttobeiträge des Versicherungszweigs nicht mehr als 125.000 Euro betragen und
- 2.
- es sich nicht um einen der drei beitragsmäßig größten Versicherungszweige des Versicherungsunternehmens handelt.
(3) Zu den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen gehören alle Versicherungsunternehmen, die im selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft einen oder mehrere der Versicherungszweige betreiben, die in der Anlage 1 Abschnitt C unter den Kennzahlen 03 bis 25 und 29 aufgeführt sind.
§ 5 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen in besonderen Fällen
§ 5 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Lebensversicherungsunternehmen, die auch die selbst abgeschlossene Allgemeine Unfallversicherung betreiben, haben für diesen Versicherungszweig zusätzlich eine gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnung nach Formblatt 200 bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 aufzustellen.
(2) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, die auch das selbst abgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft betreiben, haben für diesen Versicherungszweig eine gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnung nach Formblatt 200 bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 aufzustellen.
§ 6 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Rückversicherungsunternehmen
§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
1Rückversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar
- 1.
- bis einschließlich Seite 3 Zeile 17 für das gesamte von inländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft;
- 2.
- bis einschließlich Seite 3 Zeile 17 für das gesamte von ausländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft;
- 3.
- bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 für die folgenden Versicherungszweige:
- a)
- Lebensversicherung,
- b)
- Unfallversicherung,
- c)
- Krankenversicherung,
- d)
- Haftpflichtversicherung,
- e)
- Luft- und Raumfahrt-Haftpflichtversicherung,
- f)
- Kraftfahrtversicherung,
- g)
- Feuerversicherung,
- h)
- Transportversicherung,
- i)
- Luftfahrtversicherung,
- j)
- Kredit- und Kautionsversicherung,
- k)
- Sonstige Sachversicherung;
- 4.
- bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 für den Versicherungszweig Sonstige Schadenversicherung.
§ 7 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Pensionskassen
§ 7 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Pensionskassen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar bis einschließlich Seite 3 Zeile 17
- 1.
- für das gesamte inländische Versicherungsgeschäft,
- 2.
- für das gesamte ausländische Versicherungsgeschäft,
- 3.
- jeweils für das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebene Versicherungsgeschäft.
(2) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 8 Einzelheiten der Formblatteinreichung einschließlich einzuhaltender Fristen
§ 8 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Formblätter 100 und 200 gemäß den §§ 2 bis 7 sind der Bundesanstalt in jeweils doppelter Ausfertigung spätestens fünf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen.
(2) Für Erstversicherungsunternehmen verlängert sich die Frist um einen Monat, sofern sie für das vergangene Konzernabschlussjahr einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen haben.
(3) 1Für Rückversicherungsunternehmen sowie für Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, deren gebuchte Bruttobeiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft die gebuchten Bruttobeiträge aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft übersteigen, verlängert sich die Frist gemäß Absatz 1 um sechs Monate, sofern der Abschlussstichtag der 31. Dezember ist. 2Dies gilt nicht für Unternehmen, die ihren Jahresabschluss innerhalb der für Erstversicherungsunternehmen nach § 341a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs einzuhaltenden Frist aufstellen.
(4) Ergeben sich bis zur Feststellung des Jahresabschlusses Abweichungen, sind der Bundesanstalt unverzüglich nach der Feststellung zusätzlich die insoweit berichtigten Formblätter 100 und 200 in jeweils doppelter Ausfertigung einzureichen.
Abschnitt 3 Formgebundene Erläuterungen
§ 9 Allgemeine formgebundene Erläuterungen
§ 9 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Versicherungsunternehmen haben folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:
- 1.
- Entwicklung der Kapitalanlagen gemäß Nachweisung 101,
- 2.
- Sicherungsvermögen und restliches Vermögen gemäß Nachweisung 103,
- 3.
- Erträge aus den Kapitalanlagen und Aufwendungen für die Kapitalanlagen gemäß Nachweisung 201,
- 4.
- Gliederung der in bestimmten Aufwandsposten der Gewinn- und Verlust-Rechnung ausgewiesenen Aufwendungen nach Aufwandsarten sowie Anzahl der Beschäftigten gemäß Nachweisung 202.
(2) Pensions- und Sterbekassen, die kleinere Vereine im Sinne des § 210 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind, haben die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nummer 2 nur für Geschäftsjahre zu erstellen, zu deren Abschlussstichtag eine versicherungsmathematische Berechnung der Deckungsrückstellung erfolgt.
(3) Für Rückversicherungsunternehmen entfallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nummer 2.
(4) Kleine Versicherungsunternehmen im Sinne des § 211 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Pensionskassen und Sterbekassen haben zusätzlich formgebundene Erläuterungen mit Angaben zu übernommenem und abgegebenem Versicherungsgeschäft gemäß Nachweisung 203 zu erstellen.
§ 10 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Lebensversicherungsunternehmen
§ 10 wird in 3 Vorschriften zitiert
Lebensversicherungsunternehmen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:
- 1.
- Bewegung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß Nachweisungen 110 bis 113,
- 2.
- Bewegung des Bestands an Lebensversicherungen gemäß Nachweisungen 210 und 211,
- 3.
- Zusammensetzung der gebuchten Bruttobeiträge gemäß Nachweisung 212,
- 4.
- Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen gemäß Nachweisungen 213 bis 219.
§ 11 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Pensions- und Sterbekassen
§ 11 wird in 4 Vorschriften zitiert
Pensions- und Sterbekassen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:
- 1.
- Kapitalanlagen bei Mitglieds- und Trägerunternehmen sowie Forderungen an und Verbindlichkeiten gegenüber Mitglieds- und Trägerunternehmen gemäß Nachweisung 120,
- 2.
- Bewegung der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung und Angaben zur Beteiligung an den Bewertungsreserven gemäß Nachweisung 121,
- 3.
- Bewegung des Bestands an Versorgungsberechtigten aus Pensionsversicherungen und weiteren Kapitalversicherungen gemäß Nachweisung 220,
- 4.
- Bewegung des Bestands an Sterbegeld- und Zusatzversicherungen gemäß Nachweisung 221,
- 5.
- Beiträge, Beiträge aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung, Rückversicherungsbeiträge sowie Deckungsrückstellung gemäß Nachweisung 222,
- 6.
- Angaben zum Auslandsgeschäft, gesondert für jeden Mitglied- und Vertragsstaat, gemäß Nachweisung 265.
§ 12 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Krankenversicherungsunternehmen
§ 12 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Krankenversicherungsunternehmen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:
- 1.
- Bewegung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß Nachweisung 130,
- 2.
- Bewegung des Bestands an Krankenversicherungen gemäß Nachweisung 230,
- 3.
- Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen gemäß Nachweisungen 231 bis 238.
(2) Für Krankenversicherungsunternehmen, die kleinere Vereine im Sinne des § 210 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind und deren gebuchte Bruttobeiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr drei Millionen Euro nicht überstiegen haben, entfallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nummer 3.
§ 13 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen
§ 13 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:
- 1.
- Bewegung des Bestands und Rückversicherung einzelner Versicherungszweige des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 240,
- 2.
- Angaben zu den Versicherungsfällen, Rückstellungen und Aufwendungen des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 242,
- 3.
- Angaben zu bestimmten Versicherungsarten des selbst abgeschlossenen inländischen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 243,
- 4.
- Angaben zum selbst abgeschlossenen Transportversicherungsgeschäft gemäß Nachweisung 246.
(2) 1Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, die auch das selbst abgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft betreiben, haben für diesen Versicherungszweig zusätzlich die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 12 vorzulegen. 2Wird das Krankenversicherungsgeschäft ausschließlich nach Art der Schadenversicherung betrieben, entfallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 3.
§ 14 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Rückversicherungsunternehmen
§ 14 wird in 3 Vorschriften zitiert
Rückversicherungsunternehmen haben zusätzlich formgebundene Erläuterungen mit Angaben zu den Beiträgen sowie zur Zusammensetzung und Abwicklung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 252 zu erstellen.
§ 15 Fristen für die Einreichung
§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die formgebundenen Erläuterungen gemäß den §§ 9 bis 14 sind der Bundesanstalt in jeweils doppelter Ausfertigung einzureichen
- 1.
- spätestens fünf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres
- a)
- von allen Versicherungsunternehmen die Nachweisungen 101, 103, 201 und 202, soweit sie zu erstellen sind,
- b)
- von den Lebensversicherungsunternehmen die Nachweisungen 210 bis 212,
- c)
- von den Krankenversicherungsunternehmen die Nachweisung 230,
- d)
- von den kleinen Versicherungsunternehmen, den Pensionskassen und den Sterbekassen die Nachweisung 203,
- e)
- von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen die Nachweisung 240;
- 2.
- spätestens sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres von den Pensions- und Sterbekassen die Nachweisungen 120, 220, 221, 222 und 265;
- 3.
- spätestens sieben Monate nach Schluss des Geschäftsjahres
- a)
- von den Lebensversicherungsunternehmen die Nachweisungen 110 bis 113 und 213 bis 219,
- b)
- von den Pensions- und Sterbekassen die Nachweisung 121,
- c)
- von den Krankenversicherungsunternehmen die Nachweisungen 130 und 231 bis 238,
- d)
- von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen die Nachweisungen 242, 243 und 246,
- e)
- von den Rückversicherungsunternehmen die Nachweisung 252.
(2) Für Rückversicherungsunternehmen gilt die gleiche Vorlagefrist wie für Erstversicherungsunternehmen, sofern sie den Jahresabschluss innerhalb der von Erstversicherungsunternehmen gemäß § 341a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs einzuhaltenden Frist aufstellen; ansonsten verlängern sich die in Absatz 1 genannten Fristen um jeweils sechs Monate, sofern der Abschlussstichtag der 31. Dezember ist.
Abschnitt 4 Sonstige Unterlagen
§ 16 Unterlagen aller Versicherungsunternehmen
§ 16 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Alle Versicherungsunternehmen haben der Bundesanstalt folgende Unterlagen einzureichen:
- 1.
- jeweils unverzüglich nach der Aufstellung und in doppelter Ausfertigung die in § 37 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Unterlagen mit den nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vorgeschriebenen versicherungsmathematischen Bestätigungen und der nach § 128 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Bestätigung des Treuhänders für das Sicherungsvermögen;
- 2.
- jeweils unverzüglich nach der Feststellung in doppelter Ausfertigung
- a)
- den Geschäftsbericht, zumindest bestehend aus
- aa)
- den in § 37 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Unterlagen mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über seine Versagung gemäß § 322 des Handelsgesetzbuchs,
- bb)
- dem Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns gemäß § 170 Absatz 2 des Aktiengesetzes,
- cc)
- dem Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung oder die oberste Vertretung gemäß § 171 Absatz 2 des Aktiengesetzes einschließlich der nach § 172 Satz 2 und § 314 Absatz 2 und 3 des Aktiengesetzes vorgeschriebenen Inhalte,
- b)
- den Bericht des Abschlussprüfers mit den handschriftlich unterzeichneten Bemerkungen des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß § 37 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
- c)
- den Bericht des Abschlussprüfers zu dem Bericht des Vorstands über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen gemäß § 313 Absatz 2 bis 5 des Aktiengesetzes;
- 3.
- unverzüglich nach der Hauptversammlung oder der Versammlung der obersten Vertretung, die den Jahresabschluss entgegengenommen hat,
- a)
- den endgültigen Geschäftsbericht gemäß Nummer 2 Buchstabe a in der Form, wie er der Hauptversammlung oder der Versammlung der obersten Vertretung vorgelegt wurde, in einfacher Ausfertigung sowie in elektronischer Form,
- b)
- den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht gemäß § 341i und § 341j des Handelsgesetzbuchs in einfacher Ausfertigung sowie in elektronischer Form,
- c)
- den Bericht des Abschlussprüfers über die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts gemäß § 341k des Handelsgesetzbuchs in einfacher Ausfertigung.
(2) 1Die Ausfertigung des Geschäftsberichts gemäß Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a ist handschriftlich zu unterzeichnen
- 1.
- vom Vorstand,
- 2.
- vom Treuhänder für das Sicherungsvermögen und
- 3.
- vom Verantwortlichen Aktuar, sofern dieser eine versicherungsmathematische Bestätigung abzugeben hat.
§ 17 Versicherungsmathematische Gutachten der Pensions- und Sterbekassen
§ 17 wird in 9 Vorschriften zitiert
1Pensions- und Sterbekassen haben der Bundesanstalt spätestens sieben Monate nach Schluss des Geschäftsjahres in doppelter Ausfertigung zusätzlich ein versicherungsmathematisches Gutachten über den Einfluss der wesentlichen Gewinn- und Verlustquellen auf das Bilanzergebnis und über die wesentlichen versicherungsmathematischen Annahmen, die der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde liegen, einzureichen. 2Bei Pensions- und Sterbekassen, die kleinere Vereine im Sinne des § 210 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind, ist das Gutachten der Bundesanstalt mindestens zum Abschlussstichtag eines jeden dritten Geschäftsjahres einzureichen.
Abschnitt 5 Ausländische Versicherungsunternehmen
§ 18 Anzuwendende Vorschriften
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ausländische Versicherungsunternehmen, die zum Betrieb des Erst- oder Rückversicherungsgeschäfts der Erlaubnis durch die Bundesanstalt bedürfen, haben der Bundesanstalt für das Geschäft der Niederlassung einen internen Bericht gemäß § 1 Absatz 1 vorzulegen, der zusätzlich ergänzende Unterlagen nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 umfasst.
(2) 1Auf Niederlassungen von Erstversicherungsunternehmen finden § 5 Absatz 1, § 7 sowie § 16 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 keine Anwendung. 2Auf Niederlassungen von Rückversicherungsunternehmen findet § 16 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 keine Anwendung.
(3) § 16 Absatz 1 Nummer 1 gilt mit der Maßgabe, dass
- 1.
- der Bundesanstalt unverzüglich nach Beendigung der Prüfung durch den Abschlussprüfer, spätestens sieben Monate nach Schluss des Geschäftsjahres, folgende Unterlagen einzureichen sind:
- a)
- der Bericht des Abschlussprüfers in doppelter Ausfertigung,
- b)
- der endgültige Geschäftsbericht der Niederlassung in einfacher Ausfertigung und in elektronischer Form;
- 2.
- bei der Aufstellung des Jahresabschlusses die folgenden Beträge zu berücksichtigen sind:
- a)
- die auf das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft entfallenden Beträge bei allen in Betracht kommenden Posten, Unterposten und Angaben, soweit für das Geschäft der Niederlassung gesonderte Rückversicherungsverträge bestehen,
- b)
- die anteilig auf das Geschäft der Niederlassung entfallenden Rückversicherungs-Erträge und Rückversicherungs-Aufwendungen und in der Bilanz zumindest die anteiligen Rückversicherungs-Anteile an den versicherungstechnischen Rückstellungen, sofern die Rückversicherungsverträge von der Generaldirektion des ausländischen Versicherungsunternehmens für das gesamte Versicherungsgeschäft abgeschlossen worden sind.
(4) Zusätzlich haben die ausländischen Versicherungsunternehmen der Bundesanstalt für das gesamte Versicherungsgeschäft einzureichen
- 1.
- spätestens sieben Monate nach Schluss des Geschäftsjahres den im Sitzland veröffentlichten Geschäftsbericht in doppelter Ausfertigung, wobei mit Einwilligung der Bundesanstalt eine spätere Vorlage erfolgen kann, wenn die Einhaltung der Frist infolge von im Sitzland geltenden Bestimmungen nicht möglich ist,
- 2.
- spätestens neun Monate nach Schluss des Geschäftsjahres eine deutsche Übersetzung des im Sitzland veröffentlichten Geschäftsberichts in einfacher Ausfertigung sowie in elektronischer Form,
- 3.
- spätestens neun Monate nach Schluss des Geschäftsjahres in einfacher Ausfertigung den Bericht zur Erläuterung des Jahresabschlusses, der nach den Vorschriften des Sitzlandes der Versicherungsaufsichtsbehörde im Sitzland vorzulegen ist.
(5) Die in § 65 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Versicherungsunternehmen sind von der Einreichungspflicht nach Absatz 4 ausgenommen.
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