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Vierter Teil - Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauWiAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.1999 BGBl. I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-236 Berufliche Bildung
|

Vierter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 98 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 99 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 8. Mai 1974 (BGBl. I S. 1073), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Juli 1997 (BGBl. I S. 1922), außer Kraft.


Anlage 1 (zu § 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter/zur Hochbaufacharbeiterin


Anlage 1 wird in 6 Vorschriften zitiert

I.
Berufliche Grundbildung - 1. Ausbildungsjahr -

Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im 1. Ausbildungsjahr
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 5 Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbe-
sondere Abschluss, Dauer und Beendigung,
erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem
Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nen-
nen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbil-
denden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der
gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisa-
tion des Ausbildungs-
betriebes
(§ 5 Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Betriebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes
wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Ver-
waltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und
seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisa-
tionen, Berufsvertretungen und Gewerkschaf-
ten nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen Organe des ausbildenden Betrie-
bes beschreiben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 5 Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu
ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-
hütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben
sowie erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden
beschreiben und Maßnahmen zur Brandbe-
kämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 5 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbetas-
tungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitra-
gen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Aus-
bildungsbetrieb und seinen Beitrag zum
Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelun-
gen des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und
umweltschonenden Energie- und Materialver-
wendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Auftragsübernahme,
Leistungserfassung,
Arbeitsplan und
Ablaufplan
(§ 5 Nr. 5)
a) Ziel des Arbeitsauftrages erkennen
b) Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und
Einsatz von Arbeitsmitteln planen
c) Bau- und Bauhilfsstoffe festlegen
d) Bauhilfsmittel und Werkzeuge festlegen
e) ausgeführte Arbeiten anhand von Vorgaben
prüfen
f) Arbeitsberichte erstellen
6 *)
6Einrichten, Sichern und
Räumen von Baustellen
(§ 5 Nr. 6)
Arbeitsplatz auf der Baustelle:
a) Arbeitsplatz einrichten, unterhalten und räu-
men, ergonomische Gesichtspunkte berück-
sichtigen
b) Arbeitsplatz sichern
Arbeits- und Schutzgerüste:
c) Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben
aufbauen, unterhalten und abbauen
d) bei der Prüfung der Betriebssicherheit von
Arbeits- und Schutzgerüsten mitwirken
Werkzeuge und Geräte:
e) Bereitstellen von Werkzeugen und Geräten ver-
anlassen
f) Störungen an Geräten erkennen und melden
g) Werkzeuge warten
7Prüfen, Lagern und
Auswählen von Bau-
und Bauhilfsstoffen
(§ 5 Nr. 7)
a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile, Ein-
und Anbauteile durch Inaugenscheinnahme auf
Verwendbarkeit prüfen
b) Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Form-
genauigkeit und Maßhaltigkeit prüfen
c) Bau- und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein-
und Anbauteile nach Vorgabe abrufen, auf der
Baustelle transportieren und lagern
8Lesen und Anwenden von
Zeichnungen, Anfertigen
von Skizzen
(§ 5 Nr. 8)
a) Zeichnungen und Skizzen lesen und anwenden
b) Ausführungsskizzen anfertigen
c) Mengen anhand von Zeichnungen und Skizzen
ermitteln
9Durchführen von
Messungen
(§ 5 Nr. 9)
a) Messungen mit Bandmaß und Gliedermaßstab
durchführen
b) Höhen, insbesondere mit Wasserwaage und
Schlauchwaage, übertragen
c) Geraden ausfluchten
d) Messpunkte anlegen und sichern
e) rechte Winkel anlegen und prüfen
f) Bauteile abstecken
10Bearbeiten von Holz
und Herstellen von
Holzverbindungen
(§ 5 Nr. 10)
a) Holz nach dem Verwendungszweck unter-
scheiden
b) Holz für Werkstücke messen und anreißen
c) Holz mit Werkzeugen, insbesondere durch
Sägen, Stemmen, Hobeln, Raspeln, Schleifen
und Bohren, bearbeiten
d) Holzverbindungen mit Blatt, Versatz und Zap-
fen sowie durch Nageln und Schrauben her-
stellen
e) Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit,
Trockenheit und Festigkeit prüfen und säubern,
Mängel anzeigen
f) Holzbauteile vor Feuchtigkeit schützen
20
11Herstellen von Bauteilen
aus Beton und Stahl-
beton
(§ 5 Nr. 11)
Schalungen:
a) Brettschalungen für rechteckige Fundamente,
Stützen, Wände, Balken und Aussparungen
herstellen, mit Trennmitteln behandeln und
betonierfähig aufbauen
b) Brettschalungen abbauen, entnageln, reinigen
und lagern
Bewehrungen:
c) Bewehrungen durch Ablängen, Biegen und
Binden von Betonstabstahl herstellen
d) Betonstahlmatten zuschneiden
e) Bewehrungen mit Abstandshaltern einbauen
Bauteile:
f) Betone nach Rezept herstellen und auf Verar-
beitbarkeit prüfen
g) Beton von Hand einbringen, verdichten, abzie-
hen und nachbehandeln
h) Oberflächen nacharbeiten
i) kleine Beton- und Stahlbetonfertigteile trans-
portieren und einbauen
k) Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit,
Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und
Mängel anzeigen
l) Bauteile aus Beton und Stahlbeton gegen
Feuchtigkeit abdichten
12Herstellen von Bau-
körpern aus Steinen
(§ 5 Nr. 12)
a) Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhält-
nissen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen
b) Mauerwerk aus klein- oder mittelformatigen
Steinen herstellen
c) Öffnungen im Mauerwerk mit Stürzen aus
kleinformatigen Steinen sowie mit Fertigteilen
überdecken
d) Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit,
Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und
Mängel anzeigen
e) Baukörper aus Steinen gegen Feuchtigkeit
abdichten
f) Mauerwerk mit verschiedenen Belägen versehen
13Einbauen von
Dämmstoffen für den
Wärme-, Kälte-, Schall-
und Brandschutz
(§ 5 Nr. 13)
a) Dämmstoffe nach dem Verwendungszweck
unterscheiden und vorbereiten
b) Dämmstoffe zuschneiden und einbauen
18
14Herstellen von Putzen
(§ 5 Nr. 14)
a) Untergrund beurteilen
b) Einbauteile einsetzen und Putzprofile ansetzen,
Bewegungsfugen anlegen
c) Spritzbewurf von Hand auftragen
d) einlagigen Putz herstellen
e) gerades Stuckprofil ziehen
15Herstellen von Estrichen
(§ 5 Nr. 15)
a) Untergrund beurteilen, säubern und ausglei-
chen
b) Trenn- und Dämmschichten einbauen
c) Höhenlehren ausrichten
d) rechtwinklige Aussparungen herstellen und
einbringen
e) Schienen und Rahmen einbauen
f) Schein-, Rand- und Bewegungsfugen nach
Vorgaben anlegen
g) Estrichmörtel einbringen, verdichten, abziehen
und glätten
h) Estrich nachbehandeln
16Ansetzen und Verlegen
von Fliesen und Platten
(§ 5 Nr. 16)
a) Untergrund beurteilen, säubern und ausglei-
chen
b) Fliesen und Platten schneiden sowie Aus-
schnitte und Löcher herstellen
c) Fliesen und Platten im Dickbettverfahren
ansetzen, verlegen und verfugen
d) Fliesen und Platten im Dünnbettverfahren
ansetzen, verlegen und verfugen
e) Fugen an Bau- und Einbauteilen sowie an
Rohrdurchführungen anlegen, vorbereiten und
schließen
17Herstellen von Bauteilen
im Trockenbau
(§ 5 Nr. 17)
a) Untergrund auf Haft- und Tragfähigkeit sowie
Maßhaltigkeit beurteilen
b) Untergrund zur Verbesserung der Haft- und
Tragfähigkeit vorbehandeln
c) Gipsmörtel anmachen
d) Wand-Trockenputz ansetzen
e) Fugen verspachteln
18Herstellen von Bau-
gruben und Gräben,
Verbauen und Wasser-
haltung
(§ 5 Nr. 18)
a) Oberboden abtragen, transportieren und
lagern
b) Baugruben und Gräben hinsichtlich der
Arbeitsraumbreite prüfen
c) Baugruben und Gräben von Hand ausheben,
Böschungswinkel prüfen
d) offene Wasserhaltung durchführen
  e) Baugruben und Gräben durch waagerechten
und senkrechten Verbau sichern
f) Planum herstellen, Baugruben- und Graben-
sohlen verdichten
g) Baugruben und Gräben schrittweise rückbauen
h) Baugruben und Gräben lagenweise verfüllen
und verdichten
19Herstellen von
Verkehrswegen
(§5 Nr. 19)
a) Untergrund verbessern
b) ungebundene Tragschichten herstellen
c) Planum durch Verdichten unter Beachtung der
Höhenlage und Ebenflächigkeit herstellen
d) Einfassungen in Geraden herstellen
e) Pflasterdecken und Plattenbeläge aus künst-
lichen Steinen herstellen
20Verlegen und Anschließen
von Ver- und Entsor-
gungsleitungen
(§ 5 Nr. 20)
a) Rohrleitungsdurchführungen in Fundamenten,
Decken und Wänden herstellen und abdichten
b) Rohre und Profile aus unterschiedlichen Werk-
stoffen, insbesondere aus Metall und Kunst-
stoff, sägen, feilen, bohren und schleifen
c) Rohre und Formstücke aus unterschiedlichen
Werkstoffen verlegen, ausrichten, verbinden,
einsanden und unterstopfen
d) Kontrollschächte herstellen
e) Dränung einbauen
21 Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Fer-
tigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Num-
mern 11, 12 oder 14 unter Berücksichtigung be-
triebsbedingter Schwerpunkte sowie des individu-
ellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden.
8


In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10 bis 20 zu ergänzen und zu vertiefen.

*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.


II.
Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
A.
Schwerpunkt Maurerarbeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im 2. Ausbildungsjahr
1234
1Auftragsübernahme,
Leistungserfassung,
Arbeitsplan und Ab-
laufplan
(§ 5 Nr. 5)
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge-
meine Technische Vertragsbedingungen für Bau-
leistungen anwenden
c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung ab-
schätzen
e) Arbeitsschritte festlegen
f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von
Arbeiten berücksichtigen
 
2Einrichten, Sichern und
Räumen von Baustellen
(§ 5 Nr. 6)
Einrichten:
a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen
sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver-
anlassen
b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter-
halten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden,
ergonomische Arbeitsweisen anwenden
d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor
Beschädigung schützen
e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be-
findliche Maschinen auf der Baustelle beachten
f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen
zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung
von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Ver-
unreinigung des Bodens vermeiden
o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf-
nahme- und Anschlagmittel einsetzen
p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte-
rungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie
vor Diebstahl sichern
6 *)
  Umweltschutz:
q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für
den Abtransport vorbereiten
Räumen:
r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans-
port vorbereiten
3Prüfen, Lagern und Aus-
wählen von Bau- und
Bauhilfsstoffen
(§ 5 Nr. 7)
a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig-
teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
c) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Voll-
ständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
4Lesen und Anwenden von
Zeichnungen, Anfertigen
von Skizzen
(§ 5 Nr. 8)
a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gege-
benheiten auf der Baustelle prüfen
b) Aufmaß- und Bestandsskizzen anfertigen
5Durchführen
von Messungen
(§ 5 Nr. 9)
Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meß-
instrumenten einmessen
6Herstellen von Bauteilen
aus Beton und Stahlbeton
(§ 5 Nr. 11)
Schalungen:
a) Schalungen für Fundamente, rechteckige Stützen
und Balken sowie für ebene Wände und Decken aus
Schaltafeln, Verbundplatten und Systemschalungen
herstellen, aufbauen, versteifen und abspannen
b) Schalungen für Aussparungen herstellen und ein-
bauen
c) Schalungen abbauen, reinigen und lagern
Bewehrungen:
d) Bewehrungen aus Betonstabstahl und Betonstahl-
matten für rechteckige Baukörper herstellen und ein-
bauen
e) Einbauteile einbauen, insbesondere Fugenbänder,
Fugenbleche und Verankerungsschienen
Beton:
f) Betonfestigkeitsklasse auswählen
g) Bindemittel und Zuschlag auswählen
h) Beton mit Baumaschinen fördern und einbringen
i) Maschinen und Geräte zur Verdichtung des Betons
einsetzen
k) Oberfläche des Frischbetons durch Abziehen und
Glätten von Hand bearbeiten
l) Stahlbetonfertigteile transportieren, lagern, montie-
ren, sichern und abstützen
10
7Herstellen von Baukörpern
aus Steinen
(§ 5 Nr. 12)
a) Mörtelgruppe auswählen
b) Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel aus-
wählen
c) ein- und mehrschalige Wände mit klein- und mittel-
formatigen Steinen in unterschiedlichen Verbands-
arten herstellen
 
  d) Mauerwerk mit großformatigen Steinen herstellen
e) Verblendmauerwerk in unterschiedlichen Verbands-
arten herstellen, verfugen sowie Verankerungen ein-
bauen
f) Aussparungen und Schlitze im Mauerwerk anlegen
und schließen
g) Bewegungsfugen anlegen
h) Stufen, Einfassungen, Ausfachungen und Schächte
herstellen
i) Öffnungen im Mauerwerk mit künstlichen Steinen
überdecken
k) Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile einsetzen und
anbringen
l) Baukörper aus Steinen gegen nichtdrückendes
Wasser abdichten
m) Durchbrüche und Bohrungen mit Hilfe von Ab-
stützungen und Unterfangungen herstellen und
schließen
24
8Einbauen von Dämm-
stoffen für den Wärme-,
Kälte-, Schall- und Brand-
schutz
(§ 5 Nr. 13)
a) Voraussetzungen zum Dämmen prüfen
b) Dämmstoffe auswählen, nach Herstellerangaben
lagern und verarbeiten
10
9Herstellen von Putzen
(§ 5 Nr. 14)
a) Putzgrund vorbereiten
b) Putzarmierungen einlegen, Putzträger anbringen
c) Putzlehren anbringen und ausrichten
d) Putzmörtel auswählen, herstellen und auftragen
e) Putze nachbehandeln
f) Wandschlitze schließen und Rohrbekleidungen her-
stellen
10Herstellen von Estrichen
(§ 5 Nr. 15)
a) Estrichmörtel herstellen
b) Gefälle- und Ausgleichestrich herstellen
c) Verbundestrich, Estrich auf Trennschichten und
schwimmenden Estrich einbringen, verdichten und
abziehen
d) Bewehrungen einbauen
11Herstellen von Bauteilen
im Trockenbau
(§ 5 Nr. 17)
a) Unterkonstruktionen für Einfachständerwände her-
stellen
b) Beplankungen, insbesondere mit Gipskarton- und
Gipsfaserplatten, herstellen
12Qualitätssichernde Maß-
nahmen und Berichtswesen
(§ 5 Nr. 21)
a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerhafte Ausführung
prüfen
b) Tagesbericht erstellen
c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Be-
schädigungen schützen
2 *)


In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 11 zu ergänzen und zu vertiefen.

*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.


II.
Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
B.
Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonarbeiten

Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im 2. Ausbildungsjahr
1234
1Auftragsübernahme,
Leistungserfassung,
Arbeitsplan und
Ablaufplan
(§ 5 Nr. 5)
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
b) technische Regelwerke, Bauvorschriften und
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen
für Bauleistungen anwenden
c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeits- und Ablaufplan:
d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung
abschätzen
e) Arbeitsschritte festlegen
f) Witterungsbedingungen für die Durchführung
von Arbeiten berücksichtigen
6 *)
2Einrichten, Sichern und
Räumen von Baustellen
(§ 5 Nr. 6)
Einrichten:
a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrich-
tungen sowie von Unterkünften und sanitären
Anlagen veranlassen
b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und
unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Bau-
stelle:
c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen ver-
wenden, ergonomische Arbeitsweisen anwen-
den
d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und
vor Beschädigung schützen
e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb
befindliche Maschinen auf der Baustelle be-
achten
f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen
ergreifen
g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maß-
nahmen zum Schutz von Personen auf Bau-
stellen ergreifen
i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Ver-
sorgung von verletzten Personen ergreifen,
Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und
abbauen
l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
  Geräte und Maschinen:
m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und
einsetzen
n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen,
Verunreinigung des Bodens vermeiden
o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Last-
aufnahme- und Anschlagmittel einsetzen
p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Wit-
terungseinflüssen und Beschädigung schützen
sowie vor Diebstahl sichern
Umweltschutz:
q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und
für den Abtransport vorbereiten
Räumen:
r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den
Abtransport vorbereiten
3Prüfen, Lagern und
Auswählen von Bau-
und Bauhilfsstoffen
(§ 5 Nr. 7)
a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile aus-
wählen
b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an
Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und
bereitstellen
c) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf
Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltig-
keit prüfen
4Lesen und Anwenden
von Zeichnungen,
Anfertigen von Skizzen
(§ 5 Nr. 8)
a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den
Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
b) Aufmaß- und Bestandsskizzen anfertigen
5Durchführen von
Messungen
(§ 5 Nr. 9)
Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen
Messinstrumenten einmessen
6Herstellen von Bauteilen
aus Beton und Stahl-
beton
(§ 5 Nr. 11)
Schalungen:
a) Schalungen für Fundamente, rechteckige Stüt-
zen und Balken sowie für ebene Wände und
Decken aus Schaltafeln, Verbundplatten und
Systemschalungen herstellen, aufbauen, ver-
steifen und abspannen
b) Schalungen für Aussparungen herstellen und
einbauen
c) Schalungen für Podeste und gerade Treppen-
läufe herstellen und aufbauen, Schalungen für
Aussparungen herstellen und einbauen
d) Schalungen für konische Formen herstellen
und aufbauen
e) Schalungen für Stützenköpfe in unterschied-
lichen Arten und Formen herstellen
f) Schalungen für sichtbaren Beton herstellen
g) Schalungen abbauen, reinigen und lagern
15
Bewehrungen:
h) Bewehrungen aus Betonstabstahl und Beton-
stahlmatten für rechteckige Baukörper herstel-
len und einbauen
i) Bewehrungseinheiten vorfertigen und insbe-
sondere unter Einhaltung der Betondeckung
einbauen
k) Einbauteile einbauen, insbesondere Fugen-
bänder, Fugenbleche und Verankerungsschie-
nen
l) Ver- und Entsorgungsleitungen aus verschie-
denen Materialien einbauen und verankern
8
Beton:
m) Betonfestigkeitsklasse auswählen
n) Bindemittel und Zuschlag auswählen
o) Frischbetonprüfungen durchführen
p) Beton mit Baumaschinen fördern und einbrin-
gen
q) Maschinen und Geräte zur Verdichtung des
Betons einsetzen
r) Oberfläche des Frischbetons durch Abziehen
und Glätten von Hand bearbeiten
s) Oberfläche des Frischbetons mit Baugeräten
und Baumaschinen bearbeiten
t) Festbetonprüfungen durchführen
u) Festbeton bearbeiten, insbesondere Fugen
schneiden sowie Bohrungen und Durchbrüche
herstellen und schließen
v) Stahlbetonfertigteile herstellen, transportieren,
lagern, montieren, sichern und abstützen
w) Bauwerke aus Beton und Stahlbeton gegen
nichtdrückendes Wasser durch Beschichtun-
gen abdichten
8
7Herstellen von Bau-
körpern aus Steinen
(§ 5 Nr. 12)
a) Mörtelgruppe auswählen
b) Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel aus-
wählen
c) Außen- und Innenwände mit mittel- und groß-
formatigen Steinen in unterschiedlichen Ver-
bandsarten herstellen
d) Baukörper aus Steinen gegen nichtdrückendes
Wasser abdichten
e) Abgasanlagen und -schächte aus Fertigteilen
versetzen
f) Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile einsetzen
und anbringen, insbesondere Trag- und Halte-
konstruktionen sowie Zargen einbauen
g) Durchbrüche und Bohrungen mit Hilfe von
Abstützungen und Unterfangungen herstellen
und schließen
13
8Einbauen von
Dämmstoffen für den
Wärme-, Kälte-, Schall-
und Brandschutz
(§ 5 Nr. 13)
a) Voraussetzungen zum Dämmen prüfen
b) Dämmstoffe auswählen, nach Herstelleranga-
ben lagern und verarbeiten
 
9Qualitätssichernde
Maßnahmen und
Berichtswesen
(§ 5 Nr. 21)
a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung
prüfen
b) Tagesbericht erstellen
c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor
Beschädigungen schützen
2 *)


In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 8 zu ergänzen und zu vertiefen.

*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.


II.
Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
C.
Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im 2. Ausbildungsjahr
1234
1Auftragsübernahme,
Leistungserfassung,
Arbeitsplan und Ab-
laufplan
(§ 5 Nr. 5)
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge-
meine Technische Vertragsbedingungen für Bau-
leistungen anwenden
c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät-
zen
e) Arbeitsschritte festlegen
f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von
Arbeiten berücksichtigen
6 *)
2Einrichten, Sichern und
Räumen von Baustellen
(§ 5 Nr. 6)
Einrichten:
a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen
sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver-
anlassen
b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter-
halten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden,
ergonomische Arbeitsweisen anwenden
d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor
Beschädigung schützen
e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be-
findliche Maschinen auf der Baustelle beachten
f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen
zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung
von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun-
reinigung des Bodens vermeiden
o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf-
nahme- und Anschlagmittel einsetzen
p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte-
rungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie
vor Diebstahl sichern
  Umweltschutz:
q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für
den Abtransport vorbereiten
Räumen:
r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans-
port vorbereiten
3Prüfen, Lagern und Aus-
wählen von Bau- und
Bauhilfsstoffen
(§ 5 Nr. 7)
a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig-
teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
c) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Voll-
ständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
4Lesen und Anwenden von
Zeichnungen, Anfertigen
von Skizzen
(§ 5 Nr. 8)
a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Ge-
gebenheiten auf der Baustelle prüfen
b) Aufmaß- und Bestandsskizzen anfertigen
5Durchführen
von Messungen
(§ 5 Nr. 9)
Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meß-
instrumenten einmessen
6Herstellen von Bauteilen
aus Beton und Stahlbeton
(§ 5 Nr. 11)
Schalungen:
a) Schalungen für Fundamente, rechteckige Stützen
und Balken sowie für ebene Wände und Decken aus
Schalplatten, Verbundplatten und Systemschalungen
herstellen, aufbauen, versteifen und abspannen
b) Schalungen für Aussparungen herstellen und ein-
bauen
c) Schalungen abbauen, reinigen und lagern
Bewehrungen:
d) Bewehrungen aus Betonstabstahl und Betonstahl-
matten für rechteckige Baukörper herstellen und ein-
bauen
e) Einbauteile einbauen, insbesondere Fugenbänder,
Fugenbleche und Verankerungsschienen
Beton:
f) Betonfestigkeitsklasse auswählen
g) Bindemittel und Zuschlag für Beton auswählen
h) Beton mit Baumaschinen fördern und einbringen
i) Maschinen und Geräte zur Verdichtung des Betons
einsetzen
k) Oberfläche des Frischbetons durch Abziehen und
Glätten von Hand bearbeiten
l) Stahlbetonfertigteile transportieren, lagern, montie-
ren, sichern und abstützen
10
7Herstellen von Baukörpern
aus Steinen
(§ 5 Nr. 12)
a) Mörtelgruppe auswählen
b) Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel aus-
wählen
c) Feuerfest- und Isoliermörtel zubereiten
d) feuerfeste Steine und Dämmstoffe verarbeiten
10
  e) ein- und mehrschichtiges Mauerwerk für Feuerungs-
anlagen und Mauerwerk für Abgasanlagen herstellen
f) Bewegungs-, Trenn- und Gleitfugen herstellen
g) Schornsteine aus Mauerwerk herstellen
h) Abgasanlagen und -schächte aus Fertigteilen ver-
setzen
i) Futter für Schornsteine mit Wärmedämmungen her-
stellen und verfugen
k) Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile einsetzen und
anbringen, insbesondere Schornsteinbänder, Schorn-
steinkopfabdeckungen, Steigeisen, Schutzbügel und
Steigleitern
I) Umgänge für die Hindernisbefeuerung anbringen
22
8Einbauen von Dämm-
stoffen für den Wärme-,
Kälte-, Schall- und Brand-
schutz
(§ 5 Nr. 13)
a) Voraussetzungen zum Dämmen prüfen
b) Dämmstoffe auswählen, nach Herstellerangaben
lagern und verarbeiten
2
9Qualitätssichernde Maß-
nahmen und Berichtswesen
(§ 5 Nr. 21)
a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerhafte Ausführung
prüfen
b) Tagesbericht erstellen
c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Be-
schädigungen schützen
2 *)


In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 8 zu ergänzen und zu vertiefen.

*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.


Anlage 2 (zu § 12) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter/zur Ausbaufacharbeiterin


Anlage 2 wird in 8 Vorschriften zitiert

I.
Berufliche Grundbildung - 1. Ausbildungsjahr -

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im 1. Ausbildungsjahr
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 11 Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der
gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 11 Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 11 Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 11 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5Auftragsübernahme,
Leistungserfassung,
Arbeitsplan und Ab-
laufplan
(§ 11 Nr. 5)
a) Ziel des Arbeitsauftrages erkennen
b) Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz
von Arbeitsmitteln planen
c) Bau- und Bauhilfsstoffe festlegen
d) Bauhilfsmittel und Werkzeuge festlegen
e) ausgeführte Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
f) Arbeitsberichte erstellen
6 *)
6Einrichten, Sichern und
Räumen von Baustellen
(§ 11 Nr. 6)
Arbeitsplatz auf der Baustelle:
a) Arbeitsplatz einrichten, unterhalten und räumen,
ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
b) Arbeitsplatz sichern
Arbeits- und Schutzgerüste:
c) Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben auf-
bauen, unterhalten und abbauen
d) bei der Prüfung der Betriebssicherheit von Arbeits-
und Schutzgerüsten mitwirken
Werkzeuge und Geräte:
e) Bereitstellen von Werkzeugen und Geräten veran-
lassen
f) Störungen an Geräten erkennen und melden
g) Werkzeuge warten
7Prüfen, Lagern und
Auswählen von Bau-
und Bauhilfsstoffen
(§ 11 Nr. 7)
a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile, Ein- und
Anbauteile durch Inaugenscheinnahme auf Ver-
wendbarkeit prüfen
b) Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Formge-
nauigkeit und Maßhaltigkeit prüfen
c) Bau- und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und
Anbauteile nach Vorgabe abrufen, auf der Baustelle
transportieren und lagern
8Lesen und Anwenden
von Zeichnungen, An-
fertigen von Skizzen
(§ 11 Nr. 8)
a) Zeichnungen und Skizzen lesen und anwenden
b) Ausführungsskizzen anfertigen
c) Mengen anhand von Zeichnungen und Skizzen er-
mitteln
9Durchführen
von Messungen
(§ 11 Nr. 9)
a) Messungen mit Bandmaß und Gliedermaßstab
durchführen
b) Höhen, insbesondere mit Wasserwaage und Schlauch-
waage, übertragen
c) Geraden ausfluchten
d) Meßpunkte anlegen und sichern
e) rechte Winkel anlegen und prüfen
f) Bauteile abstecken
10Bearbeiten von Holz
und Herstellen von
Holzbauteilen
(§ 11 Nr. 10)
a) Holz nach dem Verwendungszweck unterscheiden
b) Holz für Werkstücke messen und anreißen
c) Holz mit Werkzeugen, insbesondere durch Sägen,
Stemmen, Hobeln, Raspeln, Schleifen und Bohren,
bearbeiten
d) Holzverbindungen durch Blatt, Versatz und Zapfen
sowie durch Nageln und Schrauben herstellen
e) Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trok-
kenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel
anzeigen
f) Holzbauteile vor Feuchtigkeit schützen
20
11Herstellen von Bauteilen
aus Beton und Stahlbeton
(§ 11 Nr. 11)
Schalungen:
a) Brettschalungen für rechteckige Fundamente, Stüt-
zen, Wände, Balken und Aussparungen herstellen,
mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig auf-
bauen
b) Brettschalungen abbauen, entnageln, reinigen und
lagern
Bewehrungen:
c) Bewehrungen durch Ablängen, Biegen und Binden
von Betonstabstahl herstellen
d) Betonstahlmatten zuschneiden
e) Bewehrungen mit Abstandshaltern einbauen
Beton:
f) Betone nach Rezept herstellen und auf Verarbeitbar-
keit prüfen
g) Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen
und nachbehandeln
h) Oberflächen nacharbeiten
i) kleine Beton- und Stahlbetonfertigteile transportie-
ren und einbauen
k) Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trok-
kenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel
anzeigen
l) Bauteile aus Beton und Stahlbeton gegen Feuchtig-
keit abdichten
12Herstellen von Bau-
körpern aus Steinen
(§ 11 Nr. 12)
a) Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen
herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen
b) Mauerwerk aus klein- oder mittelformatigen Steinen
herstellen
c) Öffnungen im Mauerwerk mit Stürzen aus kleinfor-
matigen Steinen sowie mit Fertigteilen überdecken
d) Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trok-
kenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel
anzeigen
e) Baukörper aus Steinen gegen Feuchtigkeit abdich-
ten
f) Mauerwerk mit verschiedenen Belägen versehen
13Einbauen von Dämm-
stoffen für den Wärme-,
Kälte-, Schall- und Brand-
schutz
(§ 11 Nr. 14)
a) Dämmstoffe nach dem Verwendungszweck unter-
scheiden und vorbereiten
b) Dämmstoffe zuschneiden und einbauen
c) Oberflächenschutz für Dämmungen vorbereiten und
anbringen
18
14Herstellen von Putzen
und Stuck
(§ 11 Nr. 15)
a) Untergrund beurteilen
b) Einbauteile einsetzen und Putzprofile ansetzen, Be-
wegungsfugen anlegen
c) Spritzbewurf von Hand auftragen
d) einlagigen Putz herstellen
e) gerades Stuckprofil ziehen
15Herstellen von Estrichen
(§ 11 Nr. 16)
a) Untergrund beurteilen, säubern und ausgleichen
b) Trenn- und Dämmschichten einbauen
c) Höhenlehren ausrichten
d) rechtwinklige Aussparungen herstellen und einbringen
e) Schienen und Rahmen einbauen
f) Schein-, Rand- und Bewegungsfugen nach Vorga-
ben anlegen
g) Estrichmörtel einbringen, verdichten, abziehen und
glätten
h) Estrich nachbehandeln
16Ansetzen und Verlegen
von Fliesen und Platten
(§ 11 Nr. 17)
a) Untergrund beurteilen, säubern und ausgleichen
b) Fliesen und Platten schneiden sowie Ausschnitte
und Löcher herstellen
c) Fliesen und Platten im Dickbettverfahren ansetzen,
verlegen und verfugen
d) Fliesen und Platten im Dünnbettverfahren ansetzen,
verlegen und verfugen
e) Fugen an Bau- und Einbauteilen sowie an Rohr-
durchführungen anlegen, vorbereiten und schließen
17Herstellen von Bauteilen
im Trockenbau
(§ 11 Nr. 18)
a) Untergrund auf Haft- und Tragfähigkeit sowie Maß-
haltigkeit beurteilen
b) Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Trag-
fähigkeit vorbehandeln
c) Gipsmörtel anmachen
d) Unterkonstruktionen für Einfachständerwände her-
stellen
e) Beplankungen, insbesondere mit Gipskarton- und
Gipsfaserplatten, herstellen
f) Wand-Trockenputz ansetzen
g) Fugen verspachteln
18 Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Fertig-
keiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10,
11 oder 13-17 unter Berücksichtigung betriebsbeding-
ter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfort-
schritts vertieft vermittelt werden.
8


In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10 bis 17 zu ergänzen und zu vertiefen.

*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.


II.
Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
A.
Schwerpunkt Zimmerarbeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im 2. Ausbildungsjahr
1234
1Auftragsübernahme,
Leistungserfassung,
Arbeitsplan und Ab-
laufplan
(§ 11 Nr. 5)
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge-
meine Technische Vertragsbedingungen für Bau-
leistungen anwenden
c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
e) Arbeitsschritte festlegen
f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von
Arbeiten berücksichtigen
6 *)
2Einrichten, Sichern und
Räumen von Baustellen
(§ 11 Nr. 6)
Einrichten:
a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen
sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver-
anlassen
b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter-
halten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden,
ergonomische Arbeitsweisen anwenden
d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor
Beschädigung schützen
e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be-
findliche Maschinen auf der Baustelle beachten
f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen
zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung
von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun-
reinigung des Bodens vermeiden
o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf-
nahme- und Anschlagmittel einsetzen
p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte-
rungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie
vor Diebstahl sichern
Umweltschutz:
q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für
den Abtransport vorbereiten
Räumen:
r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans-
port vorbereiten
3Prüfen, Lagern und Aus-
wählen von Bau- und
Bauhilfsstoffen
(§ 11 Nr. 7)
a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig-
teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
c) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Voll-
ständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
d) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile unter Be-
rücksichtigung der örtlichen statischen Gegebenhei-
ten und nach Herstellerangaben lagern
4Lesen und Anwenden von
Zeichnungen, Anfertigen
von Skizzen
(§11 Nr. 8)
a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gege-
benheiten auf der Baustelle prüfen
b) Aufmaßskizzen anfertigen
5Durchführen
von Messungen
(§ 11 Nr. 9)
Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meß-
instrumenten einmessen
6Prüfen und Vorbereiten
von Untergründen
(§ 11 Nr. 13)
a) Untergründe auf Ebenheit, Höhenlage und Maß-
haltigkeit prüfen
b) Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen
c) Untergründe vorbereiten
2 *)
7 Bearbeiten von Holz
und Herstellen von Holz-
bauteilen
(§ 11 Nr. 10)
Holzkonstruktionen:
a) Hölzer und Holzwerkstoffe prüfen, auswählen und
lagern
b) Verbindungsmittel auswählen und einsetzen
c) Hölzer anreißen, ausarbeiten und zusammenbauen,
insbesondere Knotenpunkte herstellen
d) Abbund herstellen, insbesondere unter Berücksichti-
gung des konstruktiven Holzschutzes
e) Dachflächen über quadratischen und rechteckigen
Grundrissen ausmitteln
f) Holzkonstruktionen, insbesondere aus Vollholz, Kon-
struktionsvollholz und Brettschichtholz, für Decken,
Dächer, Fachwerk und Holzrahmenbau, herstellen
g) Dachkonstruktionen, die Austragen und Schiften
erfordern, mit gleicher Neigung in unterschiedlichen
Ausführungen herstellen
23
Unterkonstruktionen und Bekleidungen:
h) Unterkonstruktionen, Innenbekleidungen und aus-
steifende Scheiben herstellen
i) Fußböden herstellen, insbesondere aus Holzwerk-
stoffplatten, Dielen und Verbundelementen
k) Dachgesimse an Traufen und Ortgängen, insbeson-
dere aus Holz, herstellen
3
Bearbeiten und Schützen von Holzoberflächen:
l) Holzoberflächen mit handgeführten Maschinen be-
arbeiten
m) Holzoberflächen imprägnieren, lasieren und ver-
siegeln
2
Herstellen, Einbauen und Befestigen von Bauteilen:
n) Türen, Tore und Verschläge herstellen und einbauen
o) gerade Treppen herstellen und einbauen
4
Einsetzen und Warten von Holzbearbeitungsmaschi-
nen und Werkzeugen:
p) Handwerkzeuge schärfen und instandhalten
q) Handmaschinen einsetzen und warten, Maschinen-
werkzeuge wechseln
r) stationäre Holzbearbeitungsmaschinen einsetzen
und warten
2
Schalungen:
s) Schalungen für gerade Treppen herstellen
2
8Einbauen von Dämm-
stoffen für den Wärme-,
Kälte-, Schall- und Brand-
schutz
(§ 11 Nr. 14)
a) Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen
prüfen
b) Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben
verarbeiten
c) Dämmstoffe einbauen und befestigen
2
9Herstellen von Bauteilen
im Trockenbau
(§ 11 Nr. 18)
a) Montagewände, Unterdecken, Decken- und Wand-
bekleidungen, insbesondere unter Beachtung der
Winddichtigkeit und Hinterlüftung, herstellen
b) Vorsatzschalen auf Holzkonstruktionen herstellen
c) Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse her-
stellen
d) Träger und Stützen bekleiden
e) Bewegungsfugen ausbilden
f) Bodensysteme einschließlich Unterkonstruktion ein-
bauen
4
10Qualitätssichernde Maß-
nahmen und Berichtswesen
(§ 11 Nr. 19)
a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen
b) Tagesbericht erstellen
c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä-
digungen schützen
2 *)


In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 9 zu ergänzen und zu vertiefen.

*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.


II.
Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
B.
Schwerpunkt Stukkateurarbeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im 2. Ausbildungsjahr
1234
1Auftragsübernahme,
Leistungserfassung,
Arbeitsplan und Ab-
laufplan
(§ 11 Nr. 5)
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge-
meine Technische Vertragsbedingungen für Bau-
leistungen anwenden
c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
e) Arbeitsschritte festlegen
f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von
Arbeiten berücksichtigen
6 *)
2Einrichten, Sichern und
Räumen von Baustellen
(§ 11 Nr. 6)
Einrichten:
a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen
sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver-
anlassen
b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter-
halten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden,
ergonomische Arbeitsweisen anwenden
d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor
Beschädigung schützen
e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be-
findliche Maschinen auf der Baustelle beachten
f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen
zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung
von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun-
reinigung des Bodens vermeiden
o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf-
nahme- und Anschlagmittel einsetzen
p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte-
rungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie
vor Diebstahl sichern
  Umweltschutz:
q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für
den Abtransport vorbereiten
Räumen:
r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans-
port vorbereiten
3Prüfen, Lagern und
Auswählen von Bau-
und Bauhilfsstoffen
(§ 11 Nr. 7)
a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig-
teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
c) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollstän-
digkeit, Beschädigung, Maßhaltigkeit und Verfalldatum
prüfen
d) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile unter Berück-
sichtigung der örtlichen statischen Gegebenheiten und
nach Herstellerangaben lagern
4Lesen und Anwenden von
Zeichnungen, Anfertigen
von Skizzen
(§ 11 Nr. 8)
a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegeben-
heiten auf der Baustelle prüfen
b) Aufmaßskizzen anfertigen
c) Aufrisse anfertigen, Flächen unter Berücksichtigung
gestalterischer Gesichtspunkte einteilen
5Durchführen
von Messungen
(§ 11 Nr. 9)
a) Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meß-
instrumenten einmessen
b) Bauwerke und Bauteile nach Koordinaten einmessen
6Prüfen und Vorbereiten
von Untergründen
(§ 11 Nr. 13)
a) Untergründe prüfen, insbesondere auf Haft- und
Tragfähigkeit, Beschädigungen, Verunreinigungen,
Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saugfähigkeit
b) Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen
c) Untergründe vorbereiten
2 *)
7Einbauen von Dämm-
stoffen für den Wärme-,
Kälte-, Schall- und Brand-
schutz
(§ 11 Nr. 14)
a) Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen
prüfen
b) Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben
verarbeiten
c) Dämmstoffe einbauen und befestigen
2
8 Herstellen von Putzen
und Stuck
(§ 11 Nr. 15)
Putze:
a) Putzarmierungen einlegen, Putzträger anbringen
b) Putzlehren anbringen und ausrichten
c) Putzmörtel auswählen, herstellen und auftragen
d) Kunstharzputze auswählen und auftragen
e) Putze nachbehandeln
f) Wandschlitze schließen und Rohrbekleidungen her-
stellen
8
Drahtputzarbeiten:
g) Drahtputzwände, Drahtputzdecken und Drahtputz-
bögen herstellen
3
Stuckarbeiten:
h) Profilformen auswählen, Schablonen herstellen
i) Stuckprofile am Tisch ziehen
k) Stuckprofile zuschneiden, versetzen und einputzen
l) Formen nach Modell anfertigen und Abgüsse her-
stellen
15
Sanieren und Instandsetzen von Putz und Stuck:
m) Schäden feststellen, Ursachen ermitteln
n) Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
o) Altsubstanz entfernen
2
9 Herstellen von Bauteilen
im Trockenbau
(§ 11 Nr. 18)
a) Regeln des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und
Strahlenschutzes anwenden
Wände aus Gipswandbauplatten:
b) Wände aus Gipswandbauplatten setzen
c) Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse her-
stellen
d) Öffnungen und Schlitze herstellen und schließen
e) vorgefertigte Bauteile einbauen
f) Fugen schließen
12
Trockenbau:
g) Flächen mit Wand-Trockenputz für unterschiedliche
Anforderungen bekleiden
h) Montagewände, insbesondere aus Gipskarton- und
Gipsfaserplatten, herstellen
i) Vorsatzschalen, insbesondere angesetzte Vorsatz-
schalen, herstellen
k) Zargen montieren
10Qualitätssichernde Maß-
nahmen und Berichtswesen
(§ 11 Nr. 19)
a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen
b) Tagesbericht erstellen
c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä-
digungen schützen
2 *)


In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 9 zu ergänzen und zu vertiefen.

*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.


II.
Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
C.
Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im 2. Ausbildungsjahr
1234
1Auftragsübernahme,
Leistungserfassung,
Arbeitsplan und Ab-
laufplan
(§ 11 Nr. 5)
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge-
meine Technische Vertragsbedingungen für Bau-
leistungen anwenden
c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
e) Arbeitsschritte festlegen
f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von
Arbeiten berücksichtigen
6 *)
2Einrichten, Sichern und
Räumen von Baustellen
(§ 11 Nr. 6)
Einrichten:
a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen
sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver-
anlassen
b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter-
halten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden,
ergonomische Arbeitsweisen anwenden
d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor
Beschädigung schützen
e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be-
findliche Maschinen auf der Baustelle beachten
f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen
zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung
von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun-
reinigung des Bodens vermeiden
o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf-
nahme- und Anschlagmittel einsetzen
p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte-
rungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie
vor Diebstahl sichern
  Umweltschutz:
q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für
den Abtransport vorbereiten
Räumen:
r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans-
port vorbereiten
3Prüfen, Lagern und
Auswählen von Bau-
und Bauhilfsstoffen
(§ 11 Nr. 7)
a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
b) Fliesen, Platten und Mosaike im Hinblick auf die Ge-
staltung von Flächen auswählen
c) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig-
teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
d) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollstän-
digkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
4Lesen und Anwenden von
Zeichnungen, Anfertigen
von Skizzen
(§ 11 Nr. 8)
a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegeben-
heiten auf der Baustelle prüfen
b) Aufmaßskizzen anfertigen
c) Wand- und Bodenflächen unter Berücksichtigung
gestalterischer Gesichtspunkte einteilen
d) Verlegepläne skizzieren und anwenden
5Durchführen
von Messungen
(§ 11 Nr. 9)
Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meß-
instrumenten einmessen
6Prüfen und Vorbereiten
von Untergründen
(§ 11 Nr. 13)
a) Untergründe auf Beschaffenheit der Oberfläche prü-
fen, insbesondere auf Beschädigungen, Verunreini-
gungen, Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saug-
fähigkeit
b) Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen
c) Untergründe vorbereiten
3 *)
7Einbauen von Dämm-
stoffen für den Wärme-,
Kälte-, Schall- und Brand-
schutz
(§ 11 Nr. 14)
a) Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen
prüfen
b) Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben
verarbeiten
c) Dämmstoffe einbauen und befestigen
4
8Herstellen von Putzen
und Stuck
(§ 11 Nr. 15)
a) Putzarmierungen einlegen, Putzträger anbringen
b) Putzlehren anbringen und ausrichten
c) Putzmörtel auswählen, herstellen und auftragen
d) Putze nachbehandeln
e) Wandschlitze schließen und Rohrbekleidungen her-
stellen
f) Wärmedämmverbundsysteme zur Aufnahme von
Fliesen, Platten und Mosaiken herstellen
4
9Herstellen von Estrichen
(§ 11 Nr. 16)
a) Haftbrücken aufbringen
b) Zusatzmittel auswählen
c) Estrichmörtel mit unterschiedlichen Bindemitteln
herstellen
 
  d) Gefälle- und Ausgleichestriche herstellen
e) Estriche zur Aufnahme von Fliesen, Platten, Mo-
saiken, Formstücken und Profilen sowie von Natur-
und Werksteinen von Hand und maschinell unter
Beachtung der Mindestdicke einbringen, verdichten
und abziehen
f) Bewehrungen einbauen
g) Fertigteilestriche einbauen
h) Aussparungen für unterschiedliche geometrische
Formen herstellen und einbringen
i) Schienen und Rahmen zuschneiden, umformen, ein-
bauen und befestigen
k) Schein-, Rand- und Bewegungsfugen mit und ohne
Profil anlegen und schließen
l) Schwindfugen von Hand und maschinell einschnei-
den
m) Estriche nachbehandeln
n) Bauteile gegen Bodenfeuchtigkeit und gegen nicht-
drückendes Wasser abdichten
4
10Ansetzen und Verlegen
von Fliesen und Platten
(§ 11 Nr. 17)
a) Fliesen, Platten, Mosaike, Formstücke und Profile
von Hand und maschinell bearbeiten
b) Mörtelgruppe auswählen
c) Bindemittel, Zuschlag und Zusatzmittel für Mörtel
auswählen
d) Dick- und Dünnbettmörtel herstellen
e) Bekleidungen und Beläge für gegliederte, vertikale,
horizontale und geneigte Flächen herstellen
f) Fliesen, Platten und Mosaike mit hydraulischen
Mörteln und Harzen verfugen
g) Bewegungsfugen anlegen, Fugen mit elastischen
Füllstoffen schließen
h) Bauteile unter Verwendung verschiedener Systeme
gegen Bodenfeuchtigkeit und gegen nichtdrücken-
des Wasser abdichten
i) Abdichtungen im Verbund mit Bekleidungen und
Belägen aus Fliesen, Platten und Mosaiken ausführen
24
11Herstellen von Bauteilen
im Trockenbau
(§ 11 Nr. 18)
a) Montagewände und Vorsatzschalen zur Aufnahme
von Fliesen, Platten und Mosaiken herstellen
b) vorgefertigte Bauteile, insbesondere Sanitärsystem-
bauteile, Tragkonstruktionen und Installationsteile,
montieren
c) Ummantelungen und Bekleidungen herstellen und
montieren
d) Öffnungen für Sanitär, Elektro-, Heizungs- und Klima-
installationen herstellen und Anschlüsse anarbeiten
e) Ecken und Anschlüsse herstellen
f) Bauteile ab- und ausbauen
5
12Qualitätssichernde Maß-
nahmen und Berichtswesen
(§ 11 Nr. 19)
a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen
b) Tagesbericht erstellen
c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä-
digungen schützen
2 *)


In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 11 zu ergänzen und zu vertiefen.

*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.


II.
Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
D.
Schwerpunkt Estricharbeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im 2. Ausbildungsjahr
1234
1Auftragsübernahme,
Leistungserfassung,
Arbeitsplan und Ab-
laufplan
(§ 11 Nr. 5)
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge-
meine Technische Vertragsbedingungen für Bau-
leistungen anwenden
c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
e) Arbeitsschritte festlegen
f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von
Arbeiten berücksichtigen
6 *)
2Einrichten, Sichern und
Räumen von Baustellen
(§ 11 Nr. 6)
Einrichten:
a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen
sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver-
anlassen
b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter-
halten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden,
ergonomische Arbeitsweisen anwenden
d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor
Beschädigung schützen
e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be-
findliche Maschinen auf der Baustelle beachten
f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen
zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung
von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun-
reinigung des Bodens vermeiden
o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf-
nahme- und Anschlagmittel einsetzen
p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte-
rungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie
vor Diebstahl sichern
  Umweltschutz:
q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für
den Abtransport vorbereiten
Räumen:
r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans-
port vorbereiten
3Prüfen, Lagern und
Auswählen von Bau-
und Bauhilfsstoffen
(§ 11 Nr. 7)
a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
b) Platten, Bahnen und Laminate für Bodenbeläge im
Hinblick auf die Gestaltung von Flächen auswählen
c) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig-
teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
d) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollstän-
digkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
4Lesen und Anwenden von
Zeichnungen, Anfertigen
von Skizzen
(§ 11 Nr. 8)
a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegeben-
heiten auf der Baustelle prüfen
b) Aufmaßskizzen anfertigen
c) Wand- und Bodenflächen unter Berücksichtigung
gestalterischer Gesichtspunkte einteilen
d) Verlegepläne skizzieren und anwenden
5Durchführen
von Messungen
(§ 11 Nr. 9)
Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meß-
instrumenten einmessen
6Prüfen und Vorbereiten
von Untergründen
(§ 11 Nr. 13)
a) Untergründe auf Beschaffenheit der Oberfläche prü-
fen, insbesondere auf Beschädigungen, Verunreini-
gungen, Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saug-
fähigkeit
b) Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen
c) Untergründe vorbereiten
4 *)
7Einbauen von Dämm-
stoffen für den Wärme-,
Kälte-, Schall- und Brand-
schutz
(§ 11 Nr. 14)
a) Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen
prüfen
b) Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben
verarbeiten
c) Dämmstoffe einbauen und befestigen
6
8Herstellen von Estrichen
(§ 11 Nr. 16)
Estriche:
a) Haftbrücken aufbringen
b) Zusatzmittel auswählen
c) Estrichmörtel mit unterschiedlichen Bindemitteln
herstellen
d) Gefälle- und Ausgleichestriche herstellen
e) Verbundestriche, Estriche auf Trennschichten und
schwimmende Estriche von Hand und maschinell
unter Beachtung der Mindestdicke einbringen, ver-
dichten und abziehen
f) Bewehrungen einbauen
20
g) Aussparungen für unterschiedliche geometrische
Formen herstellen und einbringen
h) Schienen und Rahmen zuschneiden, umformen, ein-
bauen und befestigen
i) Schein-, Rand- und Bewegungsfugen mit und ohne
Profil anlegen und schließen
k) Schwindfugen von Hand und maschinell einschnei-
den
I) Estriche nachbehandeln
m) Fertigteilestriche unterschiedlicher Systeme einbauen
 
Beläge aus Platten, Bahnen und Laminaten:
n) Kleber auswählen
o) Beläge zuschneiden und verkleben
p) Beläge verschweißen, verschmelzen und verfugen
q) Beläge pflegen
r) Sockel aus unterschiedlichen Materialien anbringen
10
9Herstellen von Bauteilen
im Trockenbau
(§ 11 Nr. 18)
a) Sonderkonstruktionen für Böden mit unterschied-
lichen Aufbauhöhen herstellen
b) Bewegungsfugen ausbilden
c) Bauteile ab- und ausbauen
4
10Qualitätssichernde Maß-
nahmen und Berichtswesen
(§ 11 Nr. 19)
a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen
b) Tagesbericht erstellen
c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä-
digungen schützen
2 *)


In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 9 zu ergänzen und zu vertiefen.

*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.


II.
Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
E.
Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im 2. Ausbildungsjahr
1234
1Auftragsübernahme,
Leistungserfassung,
Arbeitsplan und Ab-
laufplan
(§ 11 Nr. 5)
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge-
meine Technische Vertragsbedingungen für Bau-
leistungen anwenden
c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
e) Arbeitsschritte festlegen
f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von
Arbeiten berücksichtigen
6 *)
2Einrichten, Sichern und
Räumen von Baustellen
(§ 11 Nr. 6)
Einrichten:
a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen
sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver-
anlassen
b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter-
halten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden,
ergonomische Arbeitsweisen anwenden
d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor
Beschädigung schützen
e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be-
findliche Maschinen auf der Baustelle beachten
f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen
zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung
von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun-
reinigung des Bodens vermeiden
o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf-
nahme- und Anschlagmittel einsetzen
p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte-
rungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie
vor Diebstahl sichern
  Umweltschutz:
q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für
den Abtransport vorbereiten
Räumen:
r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans-
port vorbereiten
3Prüfen, Lagern und
Auswählen von Bau-
und Bauhilfsstoffen
(§ 11 Nr. 7)
a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig-
teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
c) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollstän-
digkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
4Lesen und Anwenden von
Zeichnungen, Anfertigen
von Skizzen
(§ 11 Nr. 8)
a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegeben-
heiten auf der Baustelle prüfen
b) Aufmaßskizzen anfertigen
5Durchführen
von Messungen
(§ 11 Nr. 9)
Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten ein-
messen
6Prüfen und Vorbereiten
von Untergründen
(§ 11 Nr. 13)
a) Untergründe prüfen, insbesondere auf Beschädigun-
gen und Verunreinigungen
b) Untergründe auf Feuchtigkeit und vorhandenen
Korrosionsschutz prüfen
c) Untergründe vorbereiten
2 *)
7 Einbauen von Dämm-
stoffen für den Wärme-,
Kälte-, Schall- und Brand-
schutz
(§ 11 Nr. 14)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen:
a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen instandhalten,
Reparaturen veranlassen
2
Materialien des Oberflächenschutzes:
b) Kunststoffe auswählen
c) Kunststoffschläuche bearbeiten und verbinden
d) Stahl und Nichteisenmetalle auswählen, Korrosions-
verhalten beurteilen
e) Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen anreißen
und bearbeiten, insbesondere schneiden, stanzen,
bohren, kanten, sicken, runden, bördeln, falzen,
schweifen und durchsetzen
f) Metallteile, insbesondere mit Schrauben, Stiften und
Nieten, verbinden
10
Unterkonstruktionen:
g) Stütz- und Tragkonstruktionen, insbesondere Stege,
Schienen und Ringe, herstellen
2
Schablonen und Formstücke:
h) Aufrisse und Abwicklungen für Schablonen herstellen
i) Maße für Formstücke an betriebstechnischen An-
lagen und in der Haustechnik ermitteln
k) Modelle für Formstücke aufreißen und abwickeln
l) vorgefertigte Teile und Formstücke montieren
7
Dämmungen:
m) Voraussetzungen zum Dämmen, insbesondere Vor-
leistungen anderer Gewerke, nach einschlägigen
Regelwerken prüfen und entsprechende Maßnah-
men veranlassen
n) Dämmstoffe auswählen, nach Herstellerangaben
lagern und verarbeiten
o) Dämmstoffe insbesondere an Rohrleitungen, Behäl-
tern, Decken und Wänden sowie an Formstücken,
insbesondere an Krümmern, Abzweigen und Über-
gängen, befestigen
6
Ummantelungen:
p) Werkstoffe für Ummantelungen auswählen, verarbei-
ten und nach Herstellerangaben lagern
q) Befestigungsmittel zur Ummantelung auswählen
r) vorgefertigte Bleche montieren
s) Folien und Bahnen zuschneiden und anbringen
t) Dämmstoffe mit Bandagen umwickeln
u) vorgefertigte Teile einpassen, ausrichten und be-
festigen
v) Klebebänder und Beschichtungen zur Verhinderung
von Kontaktkorrosion anbringen
6
Kälteschutz:
w) Innenauskleidungen für Kühlräume herstellen und
montieren
x) Untergrund zum Aufbringen der Dampfbremse vor-
bereiten, Dampfbremsen herstellen und montieren
4
Abdichtungen:
y) Auswirkung der Witterungsverhältnisse auf die Aus-
führung sowie das Ergebnis der Arbeit beurteilen
z) Bauteile nach unterschiedlichen Abdichtverfahren
gegen Feuchtigkeit und nichtdrückendes Wasser
abdichten
2
8Herstellen von Bauteilen
im Trockenbau
(§ 11 Nr. 18)
a) Regeln des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und
Strahlenschutzes anwenden
b) Vorsatzschalen aus Gipskarton- und Gipsfaserplat-
ten herstellen
c) Ummantelungen, insbesondere aus Gipskarton- und
Gipsfaserplatten, herstellen
d) Bauteile ab- und ausbauen
3
9Qualitätssichernde Maß-
nahmen und Berichtswesen
(§ 11 Nr. 19)
a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen
b) Tagesbericht erstellen
c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä-
digungen schützen
2 *)


In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 und 8 zu ergänzen und zu vertiefen.

*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.


noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
F.
Schwerpunkt Trockenbauarbeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im 2. Ausbildungsjahr
1234
1Auftragsübernahme,
Leistungserfassung,
Arbeitsplan und Ab-
laufplan
(§ 11 Nr. 5)
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge-
meine Technische Vertragsbedingungen für Bau-
leistungen anwenden
c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
e) Arbeitsschritte festlegen
f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von
Arbeiten berücksichtigen
6 *)
2Einrichten, Sichern und
Räumen von Baustellen
(§ 11 Nr. 6)
Einrichten:
a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen
sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver-
anlassen
b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter-
halten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden,
ergonomische Arbeitsweisen anwenden
d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor
Beschädigung schützen
e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be-
findliche Maschinen auf der Baustelle beachten
f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen
zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung
von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun-
reinigung des Bodens vermeiden
o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf-
nahme- und Anschlagmittel einsetzen
p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte-
rungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie
vor Diebstahl sichern
  Umweltschutz:
q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für
den Abtransport vorbereiten
Räumen:
r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans-
port vorbereiten
3Prüfen, Lagern und
Auswählen von Bau-
und Bauhilfsstoffen
(§ 11 Nr. 7)
a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen ermitteln, diese
anfordern und bereitstellen
c) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollstän-
digkeit, Beschädigung, Maßhaltigkeit und Verfalldatum
prüfen
d) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile unter Berück-
sichtigung der örtlichen statischen Gegebenheiten und
nach Herstellerangaben lagern
4Lesen und Anwenden von
Zeichnungen, Anfertigen
von Skizzen
(§ 11 Nr. 8)
a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegeben-
heiten auf der Baustelle prüfen
b) Aufmaßskizzen und Verlegepläne anfertigen
c) Aufrisse anfertigen, Flächen unter Berücksichtigung
gestalterischer Gesichtspunkte einteilen
5Durchführen
von Messungen
(§ 11 Nr. 9)
a) Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meß-
instrumenten einmessen
b) Bauwerke und Bauteile nach Koordinaten einmessen
c) Abweichungen von Sollwerten feststellen und doku-
mentieren
6Prüfen und Vorbereiten
von Untergründen
(§ 11 Nr. 13)
a) Untergründe prüfen, insbesondere auf Haft- und
Tragfähigkeit, Beschädigungen, Verunreinigungen,
Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saugfähigkeit
b) Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen
c) Untergründe vorbereiten
2 *)
7Einbauen von Dämm-
stoffen für den Wärme-,
Kälte-, Schall- und Brand-
schutz
(§ 11 Nr. 14)
a) Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen
prüfen
b) Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben
verarbeiten
c) Dämmstoffe einbauen und befestigen
4
8Herstellen von Bauteilen
im Trockenbau
(§ 11 Nr. 18)
a) Regeln des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und
Strahlenschutzes anwenden
Wände aus Gipswandbauplatten:
b) Wände aus Gipswandbauplatten setzen
c) Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse her-
stellen
d) Öffnungen und Schlitze herstellen und schließen
e) vorgefertigte Bauteile einbauen
f) Fugen schließen
8
Trockenbaukonstruktionen:
g) Flächen mit Wand-Trockenputz für unterschiedliche
Anforderungen bekleiden
h) Montagewände aus unterschiedlichen Materialien
und Systemen, insbesondere aus Gipskarton- und
Gipsfaserplatten, herstellen
i) Unterdecken und Deckenbekleidungen aus Gips-
karton- und Gipsfaserplatten herstellen
k) Vorsatzschalen aus unterschiedlichen Materialien
und Systemen, insbesondere aus Gipskarton- und
Gipsfaserplatten, herstellen
l) Au ßenwandbekleidungen herstellen
m) Verkofferungen und Schürzen herstellen und montie-
ren
n) Öffnungen, insbesondere für Sanitär-, Elektro-,
Heizungs- und Klimainstallationen, herstellen und
Anschlüsse anarbeiten
o) Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse her-
stellen
p) Zargen montieren
q) Abdichtungen gegen nichtdrückendes Wasser her-
stellen
r) Fertigteile, insbesondere Trockenstuckprofilleisten
und Bauteile in Falttechnik, montieren
s) Fugen ausbilden
t) Fugen von Hand schließen
26
Sanieren und Instandsetzen von Trockenbaukon-
struktionen:
u) Schäden feststellen, Ursachen ermitteln
v) Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
w) Altsubstanz entfernen
4
9Qualitätssichernde Maß-
nahmen und Berichtswesen
(§ 11 Nr. 19)
a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen
b) Tagesbericht erstellen
c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä-
digungen schützen
2 *)


In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 und 8 zu ergänzen und zu vertiefen.

*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.


Anlage 3 (zu § 18) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter/zur Tiefbaufacharbeiterin


Anlage 3 wird in 8 Vorschriften zitiert

I.
Berufliche Grundbildung - 1. Ausbildungsjahr -

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im 1. Ausbildungsjahr
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 17 Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der
gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 17 Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 17 Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 17 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5Auftragsübernahme,
Leistungserfassung,
Arbeitsplan und Ab-
laufplan
(§ 17 Nr. 5)
a) Ziel des Arbeitsauftrages erkennen
b) Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz
von Arbeitsmitteln planen
c) Bau- und Bauhilfsstoffe festlegen
d) Bauhilfsmittel und Werkzeuge festlegen
e) ausgeführte Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
f) Arbeitsberichte erstellen
6 *)
6Einrichten, Sichern und
Räumen von Baustellen
(§ 17 Nr. 6)
Arbeitsplatz auf der Baustelle:
a) Arbeitsplatz einrichten, unterhalten und räumen,
ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
b) Arbeitsplatz sichern
Arbeits- und Schutzgerüste:
c) Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben auf-
bauen, unterhalten und abbauen
d) bei der Prüfung der Betriebssicherheit von Arbeits-
und Schutzgerüsten mitwirken
Werkzeuge und Geräte:
e) Bereitstellen von Werkzeugen und Geräten veran-
lassen
f) Störungen an Geräten erkennen und melden
g) Werkzeuge warten
7Prüfen, Lagern und
Auswählen von Bau-
und Bauhilfsstoffen
(§ 17 Nr. 7)
a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile, Ein- und
Anbauteile durch Inaugenscheinnahme auf Ver-
wendbarkeit prüfen
b) Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Formge-
nauigkeit und Maßhaltigkeit prüfen
c) Bau- und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und
Anbauteile nach Vorgabe abrufen, auf der Baustelle
transportieren und lagern
8Lesen und Anwenden
von Zeichnungen, An-
fertigen von Skizzen
(§ 17 Nr. 8)
a) Zeichnungen und Skizzen lesen und anwenden
b) Ausführungsskizzen anfertigen
c) Mengen anhand von Zeichnungen und Skizzen er-
mitteln
9Durchführen
von Messungen
(§ 17 Nr. 9)
a) Messungen mit Bandmaß und Gliedermaßstab
durchführen
b) Höhen, insbesondere mit Wasserwaage und Schlauch-
waage, übertragen
c) Geraden ausfluchten
d) Meßpunkte anlegen und sichern
e) rechte Winkel anlegen und prüfen
f) Bauteile abstecken
10Bearbeiten von Holz
und Herstellen von
Holzverbindungen
(§ 17 Nr. 10)
a) Holz nach dem Verwendungszweck unterscheiden
b) Holz für Werkstücke messen und anreißen
c) Holz mit Werkzeugen, insbesondere durch Sägen,
Stemmen, Hobeln, Raspeln, Schleifen und Bohren,
bearbeiten
d) Holzverbindungen mit Blatt, Versatz und Zapfen so-
wie durch Nageln und Schrauben herstellen
e) Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trok-
kenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel
anzeigen
f) Holzbauteile vor Feuchtigkeit schützen
20
11Herstellen von Bauteilen
aus Beton und Stahlbeton
(§ 17 Nr. 11)
Schalungen:
a) Brettschalungen für rechteckige Fundamente, Stüt-
zen, Wände, Balken und Aussparungen herstellen,
mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig auf-
bauen
b) Brettschalungen abbauen, entnageln, reinigen und
lagern
Bewehrungen:
c) Bewehrungen durch Ablängen, Biegen und Binden
von Betonstabstahl herstellen
d) Betonstahlmatten zuschneiden
e) Bewehrungen mit Abstandshaltern einbauen
Beton:
f) Betone nach Rezept herstellen und auf Verarbeitbar-
keit prüfen
g) Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen
und nachbehandeln
h) Oberflächen nacharbeiten
i) kleine Beton- und Stahlbetonfertigteile transportie-
ren und einbauen
k) Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trok-
kenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel
anzeigen
l) Bauteile aus Beton und Stahlbeton gegen Feuchtig-
keit abdichten
12Herstellen von Bau-
körpern aus Steinen
(§ 17 Nr. 12)
a) Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen
herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen
b) Mauerwerk aus klein- oder mittelformatigen Steinen
herstellen
c) Öffnungen im Mauerwerk mit Stürzen aus klein-
formatigen Steinen sowie mit Fertigteilen überdek-
ken
d) Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trok-
kenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel
anzeigen
e) Baukörper aus Steinen gegen Feuchtigkeit abdichten
13Herstellen von Baugruben
und Gräben, Verbauen
und Wasserhaltung
(§ 17 Nr. 13)
a) Oberboden abtragen, transportieren und lagern
b) Baugruben und Gräben auf die Notwendigkeit eines
Verbaus beurteilen
c) Baugruben und Gräben hinsichtlich der Arbeitsraum-
breite prüfen
d) Baugruben und Gräben von Hand ausheben, Bö-
schungswinkel prüfen
e) offene Wasserhaltung durchführen
f) Baugruben und Gräben durch waagerechten und
senkrechten Verbau sichern
g) den Verbau von Baugruben und Gräben auf Sicher-
heit einschätzen
h) Planum herstellen, Baugruben- und Grabensohlen
verdichten
i) Baugruben und Gräben schrittweise rückbauen
k) Baugruben und Gräben lagenweise verfüllen und
verdichten
18
14Herstellen von
Verkehrswegen
(§ 17 Nr. 14)
a) Verkehrswege abtragen, Stoffe getrennt lagern
b) Untergrund verbessern
c) ungebundene Tragschichten herstellen
d) Planum durch Verdichten unter Beachtung der
Höhenlage und Ebenflächigkeit herstellen
e) Einfassungen in Geraden herstellen
f) Pflasterdecken und Plattenbeläge aus künstlichen
Steinen herstellen
g) Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen, insbeson-
dere Metalle und Kunststoffe, sägen, feilen, bohren
und schleifen
15Einbauen und Anschließen
von Ver- und Ent-
sorgungssystemen
(§ 17 Nr. 15)
a) Rohrleitungsdurchführungen in Fundamenten und
Wänden herstellen und abdichten
b) Rohre und Profile aus unterschiedlichen Werkstof-
fen, insbesondere aus Metall und Kunststoff, sägen,
feilen, bohren und schleifen
c) Rohre, Formstücke und Profile aus unterschied-
lichen Werkstoffen verlegen, ausrichten, verbinden,
einsanden und unterstopfen
d) Kontrollschächte herstellen
e) Dränung einbauen
16 Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Fertig-
keiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 12,
13, 14 oder 15 unter Berücksichtigung betriebsbeding-
ter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfort-
schritts vertieft vermittelt werden.
8


In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10 bis 15 zu ergänzen und zu vertiefen.

*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.



II.
Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
A.
Schwerpunkt Straßenbauarbeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im 2. Ausbildungsjahr
1234
1Auftragsübernahme,
Leistungserfassung,
Arbeitsplan und Ab
laufplan
(§ 17 Nr. 5)
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge-
meine Technische Vertragsbedingungen für Bau-
leistungen anwenden
c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
e) Arbeitsschritte festlegen
f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von
Arbeiten berücksichtigen
6 *)
2Einrichten, Sichern und
Räumen von Baustellen
(§ 17 Nr. 6)
Einrichten:
a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen
sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver-
anlassen
b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter-
halten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden,
ergonomische Arbeitsweisen anwenden
d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor
Beschädigung schützen
e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be-
findliche Maschinen auf der Baustelle beachten
f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen
zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung
von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun-
reinigung des Bodens vermeiden
o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf-
nahme- und Anschlagmittel einsetzen
p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte-
rungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie
vor Diebstahl sichern
Umweltschutz:
q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für
den Abtransport vorbereiten
Räumen:
r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans-
port vorbereiten
3Prüfen, Lagern und Aus-
wählen von Bau- und
Bauhilfsstoffen
(§ 17 Nr. 7)
a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig-
teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
c) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Voll-
ständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
4Lesen und Anwenden von
Zeichnungen, Anfertigen
von Skizzen
(§ 17 Nr. 8)
a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gege-
benheiten auf der Baustelle prüfen
b) Aufmaßskizzen anfertigen
5Durchführen
von Messungen
(§ 17 Nr. 9)
a) Höhenmessungen durchführen, insbesondere mit
Nivelliergerät und Laser
b) Längenmessungen, Richtungsmessungen und Win-
kelmessungen mit unterschiedlichen Meßinstrumen-
ten durchführen
c) Längs- und Querprofile abstecken
d) Bögen abstecken
6Herstellen von Bauteilen
aus Beton und Stahlbeton
(§ 17 Nr. 11)
a) Rahmenschalungen herstellen, aufbauen, versteifen
und abspannen
b) Rahmenschalungen abbauen, reinigen und lagern
c) Einbauteile einbauen, insbesondere Fugenbänder,
Fugenbleche und Verankerungsschienen
d) Betone mit besonderen Eigenschaften unterscheiden
e) Betonfestigkeitsklassen nach Verwendungszweck
unterscheiden, Betonfestigkeitsklasse nach Konsi-
stenz auswählen
f) Bindemittel und Zuschlag auswählen
g) Beton mit Baumaschinen fördern und einbringen
h) Maschinen und Geräte zur Verdichtung des Betons
einsetzen
i) Oberfläche des Frischbetons durch Abziehen und
Glätten von Hand bearbeiten
k) Stahlbetonteile herstellen, transportieren, lagern und
einbauen
6
7Herstellen von Baukörpern
aus Steinen
(§ 17 Nr. 12)
a) Mörtelgruppe auswählen
b) Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel aus-
wählen
c) Verbandsart für Schachtmauerwerke festlegen
d) Sonderbauteile mit Steinen und Fertigteilen herstel-
len, insbesondere Einfassungen, Ausfachungen und
Schächte
8Herstellen von Baugruben
und Gräben, Verbauen
und Wasserhaltung
(§ 17 Nr. 13)
a) Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden,
Böden beurteilen
b) Kontaminierungen und Altlasten erkennen, sichern
und melden
c) Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die
Bodenbeschaffenheit sowie den Verbau beurteilen
und berücksichtigen
d) Hindernisse im Boden feststellen, Maßnahmen zum
Auffinden von Ver- und Entsorgungsleitungen durch-
führen, insbesondere Suchschlitze herstellen
6
  e) vorhandene Leitungen sichern
f) Geräte zum Ausheben, Einbauen und Verdichten
von Böden einsetzen und warten
g) Böden lösen, laden, fördern, lagern, auf Verdich-
tungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichten
h) Baugruben und Gräben verbauen
i) offene Wasserhaltung für Schichten- und Grundwas-
ser durchführen
k) Einbaumaterialien für die Verfüllung auf Eignung und
Verwendungsfähigkeit prüfen
I) Böschungen entsprechend der Bodenklasse anlegen
 
9 Herstellen von
Verkehrswegen
(§ 17 Nr. 14)
Entwässerung:
a) Oberflächenentwässerung unter Berücksichtigung
von Quer- und Längsneigung höhen- und flucht-
gerecht herstellen
8
Unterlage für Decken und Beläge:
b) Befestigung aufnehmen, Material auf Wiederverwen-
dung prüfen und getrennt lagern
c) Planum auf Höhenlage, Ebenheit und Verdichtung
prüfen
d) Bodenverbesserung und Bodenverfestigung durch-
führen
e) Schüttgut auf Beschaffenheit und Verwendungs-
fähigkeit prüfen, einbauen und verdichten
f) Tragschichten unter Beachtung der Dicke, Ebenheit
und der profilgerechten Lage einbauen und verdichten
g) Einfassungen und Befestigungen in Geraden und
Kurven herstellen
4
Pflasterdecken und Plattenbeläge:
h) Bettung herstellen
i) Pflasterdecken und Plattenbeläge mit künstlichen
und natürlichen Steinen in unterschiedlichen Verbän-
den herstellen
k) Pflasterdecken und Plattenbeläge einschlämmen,
rammen und abrütteln
16
Asphaltdecken:
l) Unterlage vorbereiten
m) Verarbeitbarkeit des Materials prüfen
n) Deckschicht von Hand und mit Maschinen einbauen
und verdichten
o) Deckschicht auf Ebenheit prüfen
p) Anschlüsse, Nähte, Fugen und Ränder herstellen
4
10Qualitätssichernde Maß-
nahmen und Berichtswesen
(§ 17 Nr. 16)
a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen
b) Tagesbericht erstellen
c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä-
digungen schützen
2 *)


In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 9 zu ergänzen und zu vertiefen.

*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.


II.
Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
B.
Schwerpunkt Rohrleitungsbauarbeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im 2. Ausbildungsjahr
1234
1Auftragsübernahme,
Leistungserfassung,
Arbeitsplan und Ab
laufplan
(§ 17 Nr. 5)
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge-
meine Technische Vertragsbedingungen für Bau-
leistungen anwenden
c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
e) Arbeitsschritte festlegen
f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von
Arbeiten berücksichtigen
6 *)
2Einrichten, Sichern und
Räumen von Baustellen
(§ 17 Nr. 6)
Einrichten:
a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen
sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver-
anlassen
b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter-
halten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden,
ergonomische Arbeitsweisen anwenden
d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor
Beschädigung schützen
e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be-
findliche Maschinen auf der Baustelle beachten
f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen
zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung
von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun-
reinigung des Bodens vermeiden
o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf-
nahme- und Anschlagmittel einsetzen
p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte-
rungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie
vor Diebstahl sichern
Umweltschutz:
q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für
den Abtransport vorbereiten
Räumen:
r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans-
port vorbereiten
3Prüfen, Lagern und Aus-
wählen von Bau- und
Bauhilfsstoffen
(§ 17 Nr. 7)
a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig-
teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
c) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Voll-
ständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
4Lesen und Anwenden von
Zeichnungen, Anfertigen
von Skizzen
(§ 17 Nr. 8)
a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gege-
benheiten auf der Baustelle prüfen
b) bemaßte Einbauskizzen unter Anwendung normge-
rechter Sinnbilder anfertigen
c) Aufmaßskizzen anfertigen
5Durchführen
von Messungen
(§ 17 Nr. 9)
a) Höhenmessungen durchführen, insbesondere mit
Nivelliergerät und Laser
b) Längenmessungen, Richtungsmessungen und Win-
kelmessungen mit unterschiedlichen Meßinstrumen-
ten durchführen
6Herstellen von Bauteilen
aus Beton und Stahlbeton
(§ 17 Nr. 11)
a) Brettschalungen für Auf- und Widerlager sowie für
Fundamente herstellen und aufbauen
b) Brettschalungen abbauen, reinigen und lagern
c) Bewehrungen für Auf- und Widerlager sowie für Fun-
damente herstellen und einbauen
d) Einbauteile einbauen, insbesondere Fugenbänder,
Fugenbleche und Verankerungselemente
e) Betonfestigkeitsklassen nach Verwendungszweck
unterscheiden
f) Bindemittel und Zuschlag auswählen
g) Frischbetonprüfung durchführen
h) Auf- und Widerlager sowie Festpunkte herstellen
i) Bauwerke gegen nichtdrückendes und drückendes
Wasser durch Beschichtungen abdichten
3
7Herstellen von Baukörpern
aus Steinen
(§ 17 Nr. 12)
a) Mörtelgruppe auswählen
b) Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel aus-
wählen
c) Schachtsohle herstellen und Außendichtungen an-
bringen
d) Schachtbauwerke aus Steinen, Fertigteilen und Ort-
beton herstellen
e) Bauteile nach unterschiedlichen Verfahren einbauen
f) Aussparungen und Bohrungen herstellen und schlie-
ßen
g) Schachtabdeckungen aus unterschiedlichen Mate-
rialien einbauen
2
8Herstellen von Baugruben
und Gräben, Verbauen
und Wasserhaltung
(§ 17 Nr. 13)
a) Straßenbeläge aufnehmen und Stoffe getrennt
lagern
b) Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden,
Böden beurteilen
c) Kontaminierungen und Altlasten erkennen, sichern
und melden
 
  d) Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die
Bodenbeschaffenheit sowie den Verbau beurteilen
und berücksichtigen
e) Hindernisse im Boden feststellen, Maßnahmen zum
Auffinden von Ver- und Entsorgungsleitungen durch-
führen, insbesondere Suchschlitze herstellen
f) vorhandene Leitungen sichern
g) Geräte zum Ausheben, Einbauen und Verdichten
von Böden einsetzen und warten
h) Böden lösen, laden, fördern, auf Verdichtungsfähig-
keit prüfen, lagern, einbauen und verdichten
i) Baugruben und Gräben verbauen
k) offene Wasserhaltung für Schichten- und Grundwas-
ser durchführen
l) Einbaumaterialien für die Verfüllung auf Eignung und
Verwendungsfähigkeit prüfen
m) Böschungen entsprechend der Bodenklasse anlegen
12
9Herstellen von
Verkehrswegen
(§ 17 Nr. 14)
Unterlage für Decken und Beläge:
a) Planum auf Höhenlage, Ebenheit und Verdichtung
prüfen
b) Schüttgut auf Beschaffenheit und Verwendungs-
fähigkeit prüfen, einbauen und verdichten
c) Tragschichten unter Beachtung der Dicke, Ebenheit
und der profilgerechten Lage einbauen und verdich-
ten
d) Einfassungen herstellen
Pflasterdecken und Plattenbeläge:
e) Bettung herstellen
f) Pflasterdecken und Plattenbeläge mit künstlichen
und natürlichen Steinen wiederherstellen
4
10Einbauen und Anschließen
von Ver- und Ent-
sorgungssystemen
(§ 17 Nr. 15)
Transportieren und Lagern von Rohren, Armaturen
und Formstücken:
a) Rohre, Armaturen und Formstücke auf Beschaffen-
heit und einwandfreien Zustand prüfen
b) Rohrleitungsbauteile transportieren und lagern
Einbauen von Druckrohrleitungen:
c) Druckrohre aus metallischen Werkstoffen bearbeiten
und verbinden, insbesondere durch Spanen, Tren-
nen und Umformen sowie durch Stecken, Schrau-
ben, Löten und Schweißen
d) Druckrohre aus duroplastischen und thermoplasti-
schen Kunststoffen bearbeiten und verbinden, ins-
besondere durch Spanen, Trennen und Umformen
sowie durch Stecken, Schrauben, Kleben und
Schweißen
e) Rohrbettung aus unterschiedlichen Materialien her-
stellen
f) Druckrohrleitungen sowie Armaturen und Form-
stücke aus unterschiedlichen Materialien für den
Transport von flüssigen und gasförmigen Medien
bearbeiten und einbauen
21
g) lösbare zugfeste und lösbare nichtzugfeste Verbin-
dungen herstellen
h) Rohrleitungen mit Wasser auf Dichtheit prüfen,
Rohrleitungen mit Luft auf Dichtheit prüfen
i) Rohrleitungen nach unterschiedlichen Verfahren
spülen und desinfizieren
k) Leitungsgräben verfüllen und verdichten, insbeson-
dere unter Berücksichtigung der Leitungszone
 
Auslegen von Kabeln, Herstellen und Versetzen von
Kabelschächten:
l) Kabel auslegen und abdecken
m) Kabelschutzrohre aus unterschiedlichen Materialien
auslegen und Zwischenräume verfüllen
n) Kabel in Kabelschutzrohre einziehen
2
11Qualitätssichernde Maß-
nahmen und Berichtswesen
(§ 17 Nr. 16)
a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen
b) Tagesbericht erstellen
c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä-
digungen schützen
2 *)


In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 10 zu ergänzen und zu vertiefen.

*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.


II.
Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
C.
Schwerpunkt Kanalbauarbeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im 2. Ausbildungsjahr
1234
1Auftragsübernahme,
Leistungserfassung,
Arbeitsplan und Ab
laufplan
(§ 17 Nr. 5)
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge-
meine Technische Vertragsbedingungen für Bau-
leistungen anwenden
c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
e) Arbeitsschritte festlegen
f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von
Arbeiten berücksichtigen
6 *)
2Einrichten, Sichern und
Räumen von Baustellen
(§ 17 Nr. 6)
Einrichten:
a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen
sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver-
anlassen
b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter-
halten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden,
ergonomische Arbeitsweisen anwenden
d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor
Beschädigung schützen
e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be-
findliche Maschinen auf der Baustelle beachten
f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen
zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung
von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun-
reinigung des Bodens vermeiden
o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf-
nahme- und Anschlagmittel einsetzen
p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte-
rungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie
vor Diebstahl sichern
Umweltschutz:
q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für
den Abtransport vorbereiten
Räumen:
r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans-
port vorbereiten
3Prüfen, Lagern und Aus-
wählen von Bau- und
Bauhilfsstoffen
(§ 17 Nr. 7)
a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig-
teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
c) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Voll-
ständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
4Lesen und Anwenden von
Zeichnungen, Anfertigen
von Skizzen
(§ 17 Nr. 8)
a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gege-
benheiten auf der Baustelle prüfen
b) bemaßte Einbauskizzen unter Anwendung normge-
rechter Sinnbilder anfertigen
c) Aufmaßskizzen anfertigen
5Durchführen
von Messungen
(§ 17 Nr. 9)
a) Höhenmessungen durchführen, insbesondere mit
Nivelliergerät und Laser
b) Längenmessungen, Richtungsmessungen und Win-
kelmessungen mit unterschiedlichen Meßinstrumen-
ten durchführen
6Herstellen von Bauteilen
aus Beton und Stahlbeton
(§ 17 Nr. 11)
a) Rahmenschalungen herstellen, aufbauen, versteifen
und abspannen
b) Rahmenschalungen abbauen, reinigen und lagern
c) Bewehrungen für Sohlen, Wände und Decken her-
stellen und einbauen
d) Einbauteile, insbesondere Fugenbänder, Fugen-
bleche und Verankerungselemente, einbauen
e) Betonfestigkeitsklassen nach Verwendungszweck
unterscheiden
f) Bindemittel und Zuschlag auswählen
g) Frischbetonprüfung durchführen
h) Auf- und Widerlager sowie Festpunkte herstellen
i) Bauwerke gegen nichtdrückendes und drückendes
Wasser durch Beschichtungen abdichten
4
7Herstellen von Baukörpern
aus Steinen
(§ 17 Nr. 12)
a) Mörtelgruppe auswählen
b) Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel aus-
wählen
c) Schachtsohle herstellen und Außendichtungen an-
bringen
d) Schachtbauwerke aus Steinen, Fertigteilen und Ort-
beton herstellen
e) Bauteile nach unterschiedlichen Verfahren einbauen
f) Aussparungen und Bohrungen herstellen und schlie-
ßen
g) Rohrleitungen unter Verwendung von Gelenkstücken
einbinden und sichern
h) Schachtabdeckungen aus unterschiedlichen Mate-
rialien einbauen
i) Sohlengerinne und Bermen mit unterschiedlichen
Materialien herstellen
4
8Herstellen von Baugruben
und Gräben, Verbauen
und Wasserhaltung
(§ 17 Nr. 13)
a) Straßenbeläge aufnehmen und Stoffe getrennt lagern
b) Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden,
Boden beurteilen
c) Kontaminierungen und Altlasten erkennen, sichern
und melden
d) Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die
Bodenbeschaffenheit sowie den Verbau beurteilen
und berücksichtigen
e) Hindernisse im Boden feststellen, Maßnahmen zum
Auffinden von Ver- und Entsorgungsleitungen durch-
führen, insbesondere Suchschlitze herstellen
f) vorhandene Leitungen sichern
g) Geräte zum Ausheben, Einbauen und Verdichten
von Böden einsetzen und warten
h) Böden lösen, laden, fördern, lagern, auf Verdich-
tungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichten
i) Baugruben und Gräben verbauen
k) offene Wasserhaltung für Schichten- und Grundwas-
ser durchführen
l) Einbaumaterialien für die Verfüllung auf Eignung und
Verwendungsfähigkeit prüfen
m) Böschungen entsprechend der Bodenklasse anlegen
16
9Herstellen von
Verkehrswegen
(§ 17 Nr. 14)
Unterlage für Decken und Beläge:
a) Planum auf Höhenlage, Ebenheit und Verdichtung
prüfen
b) Schüttgut auf Beschaffenheit und Verwendungs-
fähigkeit prüfen, einbauen und verdichten
c) Tragschichten unter Beachtung der Dicke, Ebenheit
und der profilgerechten Lage einbauen und ver-
dichten
d) Einfassungen herstellen
Pflasterdecken und Plattenbeläge:
e) Bettung herstellen
f) Pflasterdecken und Plattenbeläge mit künstlichen
und natürlichen Steinen wiederherstellen
4
10Einbauen und Anschließen
von Ver- und Ent-
sorgungssystemen
(§ 17 Nr. 15)
Transportieren und Lagern von Rohren, Formstük-
ken und Schachtbauteilen:
a) Rohre, Formstücke und Schachtbauteile auf Be-
schaffenheit und einwandfreien Zustand prüfen
b) Kanalbauteile transportieren und lagern
Einbauen von Abwasserleitungen als Freispiegellei-
tung:
c) Standfestigkeit des Baugrundes prüfen
d) Rohrbettung mit unterschiedlichen Materialien her-
stellen
14
e) Rohre für nicht begehbare Freispiegelleitungen aus
unterschiedlichen Materialien nach unterschiedli-
chen Verlegungsverfahren einbauen
f) Abzweige und Formstücke einbauen, einmessen und
protokollieren
g) Hausanschlüsse herstellen
h) Leitungsgräben verfüllen und verdichten, insbeson-
dere unter Berücksichtigung der Leitungszone
 
Auslegen von Kabeln, Herstellen und Versetzen von
Kabelschächten:
i) Kabel auslegen und abdecken
k) Kabelschutzrohre aus unterschiedlichen Materialien
auslegen und Zwischenräume verfüllen
l) Kabel in Kabelschutzrohre einziehen
2
11Qualitätssichernde Maß-
nahmen und Berichtswesen
(§ 17 Nr. 16)
a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prü-
fen
b) Tagesbericht erstellen
c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä-
digungen schützen
2 *)


In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 10 zu ergänzen und zu vertiefen.

*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.


II.
Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
D.
Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im 2. Ausbildungsjahr
1234
1Auftragsübernahme,
Leistungserfassung,
Arbeitsplan und Ab
laufplan
(§ 17 Nr. 5)
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge-
meine Technische Vertragsbedingungen für Bau-
leistungen anwenden
c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
e) Arbeitsschritte festlegen
f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von
Arbeiten berücksichtigen
*
6 *)
2Einrichten, Sichern und
Räumen von Baustellen
(§ 17 Nr. 6)
Einrichten:
a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen
sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver-
anlassen
b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter-
halten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden,
ergonomische Arbeitsweisen anwenden
d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor
Beschädigung schützen
e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be-
findliche Maschinen auf der Baustelle beachten
f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen
zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung
von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun-
reinigung des Bodens vermeiden
o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf-
nahme- und Anschlagmittel einsetzen
p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte-
rungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie
vor Diebstahl sichern
Umweltschutz:
q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für
den Abtransport vorbereiten
Räumen:
r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans-
port vorbereiten
3Prüfen, Lagern und Aus-
wählen von Bau- und
Bauhilfsstoffen
(§ 17 Nr. 7)
a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig-
teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
c) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Voll-
ständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
4Lesen und Anwenden von
Zeichnungen, Anfertigen
von Skizzen
(§ 17 Nr. 8)
a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gege-
benheiten auf der Baustelle prüfen
b) bemaßte Einbauskizzen unter Anwendung normge-
rechter Sinnbilder anfertigen
c) Schichtenprofile und Brunnenausbaupläne anfertigen
d) Einmeßskizzen und Aufmaßskizzen anfertigen
5Durchführen
von Messungen
(§ 17 Nr. 9)
a) Höhenmessungen durchführen, insbesondere mit
Nivelliergerät und Laser
b) Längenmessungen, Richtungsmessungen und Win-
kelmessungen mit unterschiedlichen Meßinstrumen-
ten durchführen
c) Wasserspiegelmessungen und Tiefenlotungen in
Bohrungen und Brunnen durchführen
6Herstellen von Baugruben
und Gräben, Verbauen
und Wasserhaltung
(§ 17 Nr. 13)
a) Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden, Bö-
den beurteilen
b) Kontaminierungen und Altlasten erkennen, sichern
und melden
c) Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die
Bodenbeschaffenheit sowie den Verbau beurteilen
und berücksichtigen
d) Hindernisse im Boden feststellen, Maßnahmen zum
Auffinden von Ver- und Entsorgungsleitungen durch-
führen, insbesondere Suchschlitze herstellen
e) vorhandene Leitungen sichern
f) Böden lösen, laden, fördern, lagern, auf Verdich-
tungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichten
g) Baugruben und Gräben verbauen
h) geschlossene Wasserhaltungen durchführen und
überwachen, insbesondere nach dem Vakuum- und
Schwerkraftverfahren
i) Einbaumaterialien für die Verfüllung auf Eignung und
Verwendungsfähigkeit prüfen
6
7Einbauen und Anschließen
von Ver- und Ent-
sorgungssystemen
(§ 17 Nr. 15)
Einbauen von Rohrleitungen:
a) Druckrohrleitungen aus unterschiedlichen Werkstof-
fen einbauen, ausrichten und nach unterschiedlichen
Verfahren verbinden
b) Einbindungen in bestehende Druckrohrleitungen her-
stellen
c) Hausanschlüsse für Wasser und Abwasser herstellen
d) Rohrleitungen auf Dichtheit prüfen
e) Rohrleitungen spülen und desinfizieren
f) oberirdische Rohrleitungen zum Ableiten von Grund-
wasser verlegen und überwachen
g) Kabel auslegen und verdecken
9
Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen:
h) Werkstoffe auswählen und bearbeiten, insbesondere
anreißen, körnen, trennen, fügen und Gewinde
schneiden
3
Herstellen von Bohrungen:
i) Bohrungen im Trocken- und Spülbohrverfahren her-
stellen, insbesondere zur Untersuchung des Bau-
grundes, zur Wassergewinnung und Wassereinlei-
tung, zur Grundwasserabsenkung sowie zum Rück-
bau von Brunnen
k) Schachtbrunnen herstellen
l) Bodenproben entnehmen, ansprechen und Schich-
tenverzeichnisse führen
m) Bohrspülzusatzmittel auswählen, dosieren und die
Bohrspülung während des Bohrens kontrollieren
n) Bohrgeräte und Zubehör einsetzen und warten
o) Ramm- und Schlitzsondierungen durchführen
14
Ausbau von Bohrungen:
p) Bohrungen in unterschiedlichen Techniken zu Brun-
nen ausbauen
q) Bohrungen, insbesondere zu Grundwassermeßstel-
len, ausbauen
r) Ausbaumaterialien vorbereiten und einbauen, insbe-
sondere Filter- und Vollwandrohre sowie Mantel-
rohre oder Sperr-Rohre
s) Filter- und Füllkiese nach unterschiedlichen Verfah-
ren einbringen
6
Herstellen von Abschlußbauwerken:
t) Abschlüsse für Grundwassermeßstellen überflur und
unterflur herstellen
3
Montieren von Wasserförderungsanlagen:
u) Pumpen auswählen, montieren und in Betrieb neh-
men
v) Druckkesselanlagen installieren
3
8Qualitätssichernde Maß-
nahmen und Berichtswesen
(§ 17 Nr. 16)
a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prü-
fen
b) Tagesbericht erstellen
c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä-
digungen schützen
2 *)


In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 und 7 zu ergänzen und zu vertiefen.

*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.


II.
Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
E.
Schwerpunkt Gleisbauarbeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im 2. Ausbildungsjahr
1234
1Auftragsübernahme,
Leistungserfassung,
Arbeitsplan und Ab
laufplan
(§ 17 Nr. 5)
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge-
meine Technische Vertragsbedingungen für Bau-
leistungen anwenden
c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
e) Arbeitsschritte festlegen
f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von
Arbeiten berücksichtigen
4 *)
2Einrichten, Sichern und
Räumen von Baustellen
(§ 17 Nr. 6)
Einrichten:
a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen
sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver-
anlassen
b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter-
halten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden,
ergonomische Arbeitsweisen anwenden
d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor
Beschädigung schützen
e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be-
findliche Maschinen auf der Baustelle beachten
f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen
zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung
von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun-
reinigung des Bodens vermeiden
o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf-
nahme- und Anschlagmittel einsetzen
p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte-
rungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie
vor Diebstahl sichern
Umweltschutz:
q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für
den Abtransport vorbereiten
Räumen:
r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans-
port vorbereiten
3Prüfen, Lagern und Aus-
wählen von Bau- und
Bauhilfsstoffen
(§ 17 Nr. 7)
a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig-
teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
c) Schienen und Schwellen abladen und lagern
d) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Voll-
ständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
4Lesen und Anwenden von
Zeichnungen, Anfertigen
von Skizzen
(§ 17 Nr. 8)
a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gege-
benheiten auf der Baustelle prüfen
b) Aufmaßskizzen anfertigen
5Durchführen
von Messungen
(§ 17 Nr. 9)
a) Höhenmessungen durchführen, insbesondere mit
Nivelliergerät und Laser
b) Längenmessungen, Richtungsmessungen und Win-
kelmessungen mit unterschiedlichen Meßinstrumen-
ten durchführen
c) Spur-, Rillen- und Leitweite sowie gegenseitige
Höhenlage messen
4 *)
6Herstellen von Bauteilen
aus Beton und Stahlbeton
(§ 17 Nr. 11)
a) Rahmenschalungen für Fundamente und Schächte
herstellen, aufbauen, versteifen und abspannen
b) Schalungen für Aussparungen herstellen und ein-
bauen
c) Schalungen abbauen, reinigen und lagern
d) Betonfestigkeitsklassen nach Verwendungszweck
unterscheiden
e) Bindemittel und Zuschlag auswählen
f) Frischbeton auf Konsistenz prüfen
g) Beton mit Baumaschinen fördern und einbringen
h) Maschinen und Geräte zur Verdichtung des Betons
einsetzen
i) Oberfläche des Frischbetons durch Abziehen und
Glätten bearbeiten und nachbehandeln
k) Stahlbetonfertigteile transportieren, lagern und ein-
bauen
4
7Herstellen von Baugruben
und Gräben, Verbauen
und Wasserhaltung
(§ 17 Nr. 13)
a) Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden, Bö-
den beurteilen
b) Kontaminierungen und Altlasten erkennen, sichern
und melden
c) Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die
Bodenbeschaffenheit beurteilen und berücksichtigen
d) Hindernisse im Boden feststellen, Maßnahmen zum
Auffinden von Ver- und Entsorgungsleitungen durch-
führen, insbesondere Suchschlitze herstellen
e) vorhandene Leitungen sichern
f) Geräte zum Ausheben, Einbauen und Verdichten
von Böden einsetzen und warten
g) Böden lösen, laden, fördern, lagern, auf Verdich-
tungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichten
h) Böschungen entsprechend der Bodenklasse anlegen
i) Entwässerung eines Bahnkörpers herstellen
8
8 Herstellen von
Verkehrswegen
(§ 17 Nr. 14)
Pflasterdecken und Plattenbeläge:
a) Bettung herstellen
b) Plasterdecken und Plattenbeläge mit künstlichen
und natürlichen Steinen in unterschiedlichen Verbän-
den herstellen
c) Pflasterdecken und Plattenbeläge einschlämmen,
abrammen und abrütteln
Asphaltdecken:
d) Unterlage vorbereiten
e) Trag- und Deckschicht von Hand und mit Maschi-
nen einbauen und verdichten
f) Trag- und Deckschicht auf Ebenheit prüfen
g) Anschlüsse, Nähte, Fugen und Ränder herstellen
9
Verlegen von Gleisen:
i) Planum für Untergrund, Erdkörper und Schotter her-
stellen und prüfen
k) Schwellen auf- und umplatten
l) Schwellen verlegen und ausrichten
m) Schienen auf Schwellen, insbesondere mit Hilfe von
Schienenzangen, Umsetzböcken und eines Zwei-
Wege-Baggers, verlegen und befestigen
n) Gleisjoch herstellen
o) Laschenverbindungen mit Rückstromführung, insbe-
sondere Stoßlückenverbindungen, Notlaschenver-
bindungen und Verbindungen mit Übergangslasche
und Ausgleichslasche, herstellen
p) Gleise einschottern, heben, richten und stopfen
21
9Qualitätssichernde Maß-
nahmen und Berichtswesen
(§ 17 Nr. 16)
a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prü-
fen
b) Tagesbericht erstellen
c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä-
digungen schützen
2 *)


In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 8 zu ergänzen und zu vertiefen.

*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.


Anlage 4 (zu § 24) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Maurer/zur Maurerin


Anlage 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

-
3. Ausbildungsjahr -
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im 3. Ausbildungsjahr
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 23 Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der
gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 23 Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 23 Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 23 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5Auftragsübernahme,
Leistungserfassung,
Arbeitsplan und Ab-
laufplan
(§ 23 Nr. 5)
a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes
ergreifen
b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken-
nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen
und nutzen
c) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen,
bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
d) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah-
men zum Schutz veranlassen
4 *)
6Einrichten, Sichern und
Räumen von Baustellen
(§ 23 Nr. 6)
Einrichten:
a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung
veranlassen
b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver-
kehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In-
standsetzungsarbeiten ergreifen
d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:
e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus-
wählen, anfordern, transportieren, lagern und für den
Einsatz vorbereiten
Räumen:
f) geräumte Baustelle übergeben
7Herstellen von Bauteilen
aus Beton und Stahlbeton
(§ 23 Nr. 7)
a) Schalungen für Podeste und gerade Treppenläufe
herstellen und aufbauen
b) Schalungen für sichtbaren Beton herstellen
c) Sichtbetonbauteile herstellen
d) Bewehrungseinheiten vorfertigen und insbesondere
unter Einhaltung der Betondeckung einbauen
e) Treppen aus Fertigteilen einbauen
8
8Herstellen von Baukörpern
aus Steinen
(§ 23 Nr. 8)
a) Verbandsart für unterschiedliche Mauerwerkskörper
festlegen, insbesondere für Pfeiler und Vorlagen
b) Mauerwerk mit Pfeilern und Vorlagen herstellen
c) Natursteinmauerwerk herstellen
d) Öffnungen im Mauerwerk mit natürlichen Steinen
überdecken
e) Bögen herstellen
f) Treppen herstellen
g) Abgasanlagen aus Fertigteilen herstellen, insbeson-
dere ein- und angebaute Schornsteine
h) Oberflächen von Mauerwerk gegen Umwelteinflüsse
schützen
i) Baukörper aus Steinen gegen drückendes Wasser
durch Beschichtungen abdichten
26
9Einbauen von Dämm-
stoffen für den Wärme-,
Kälte-, Schall- und
Brandschutz
(§ 23 Nr. 9)
a) Dämmstoffe in und an Wänden, Decken, Schächten
und Stützen an- und einbringen
b) Brandschutzbekleidungen einbauen
c) Brandschutzabschlüsse herstellen
2
10Herstellen von Putzen
(§ 23 Nr. 10)
a) Wärmedämm- und Sonderputze auftragen
b) Wärmedämmverbundsysteme herstellen
c) Kunstharzputze auswählen und auftragen
d) Putzoberflächen nach verschiedenen Methoden ge-
stalten
5
11Sanieren, Instandsetzen
und Sichern von Bau-
körpern
(§ 23 Nr. 11)
a) Schäden feststellen, Ursachen ermitteln
b) Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
c) Art und Umfang der Sanierung und der Instandset-
zung abschätzen
d) Gebäudeteile bei der Herstellung von Durchbrüchen
abstützen
e) Sanierung und Instandsetzung durchführen, insbe-
sondere von Mauerwerk und Putzen
5
12Qualitätssichernde Maß-
nahmen und Berichtswesen
(§ 23 Nr. 12)
a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar-
beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest-
stellen und dokumentieren
b) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
2 *)


In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 11 zu ergänzen und zu vertiefen.

*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.


Anlage 5 (zu § 29) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Beton- und Stahlbetonbauer/zur Beton- und Stahlbetonbauerin


Anlage 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

-
3. Ausbildungsjahr -
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im 3. Ausbildungsjahr
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 28 Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der
gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 28 Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 28 Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 28 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5Auftragsübernahme,
Leistungserfassung,
Arbeitsplan und Ab-
laufplan
(§ 28 Nr. 5)
a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes
ergreifen
b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken-
nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen
und nutzen
c) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen,
bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
d) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah-
men zum Schutz veranlassen
4 *)
6Einrichten, Sichern und
Räumen von Baustellen
(§ 28 Nr. 6)
Einrichten:
a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung
veranlassen
b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver-
kehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In-
standsetzungsarbeiten ergreifen
d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:
e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus-
wählen, anfordern, transportieren, lagern und für den
Einsatz vorbereiten
Räumen:
f) geräumte Baustelle übergeben
7 Herstellen von Bauteilen
aus Beton und Stahlbeton
(§ 28 Nr. 7)
Schalungen:
a) Rahmen-, Großflächen- und Sonderschalungen für
gegliederte Bauteile sowie für gebogene Wände und
Decken herstellen, aufbauen, versteifen und abspan-
nen
b) Schalungen für gewendelte Treppen herstellen und
aufbauen
c) Schalungen für Stützen mit Konsolen, Balkenan-
schlüssen, Decken- und Kragplattenanschlüssen
herstellen und aufbauen
18
Bewehrungen:
d) Bewehrungen aus Betonstabstahl und Betonstahl-
matten für gegliederte Bauteile und gebogene
Wände und Decken herstellen
e) Spannstähle mit Verankerungselementen einbauen
11
Bauteile:
f) Betonoberfläche nach gestalterischen Gesichts-
punkten bearbeiten
g) Beton mit besonderen Eigenschaften herstellen
h) Gebäudeteile unterfangen
11
8Einbauen von Dämm-
stoffen für den Wärme-,
Kälte-, Schall- und
Brandschutz
(§ 28 Nr. 8)
Dämmstoffe in und an Wänden, Decken, Schächte und
Stützen an- und einbringen
2
9Instandhalten und
Sanieren von Beton- und
Stahlbetonbauteilen
(§ 28 Nr. 9)
a) Betonoberfläche durch Inaugenscheinnahme auf
Schäden prüfen und Mängel markieren
b) Untergrund vorbereiten, Bewehrungen entrosten
c) Korrosionsschutz aufbringen
d) Haftbrücken auftragen
e) Reparaturmörtel verarbeiten
f) Oberflächen wiederherstellen
4
10Qualitätssichernde Maß-
nahmen und Berichtswesen
(§ 28 Nr. 10)
a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar-
beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest-
stellen und dokumentieren
b) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
2 *)

In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 9 zu ergänzen und zu vertiefen.

*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.


Anlage 6 (zu § 34) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Feuerungs- und Schornsteinbauer/zur Feuerungs- und Schornsteinbauerin


Anlage 6 wird in 2 Vorschriften zitiert

-
3. Ausbildungsjahr -
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im 3. Ausbildungsjahr
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 33 Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der
gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 33 Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 33 Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 33 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5Auftragsübernahme,
Leistungserfassung,
Arbeitsplan und Ab-
laufplan
(§ 33 Nr. 5)
a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes
ergreifen
b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken-
nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen
und nutzen
c) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen,
bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
d) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah-
men zum Schutz veranlassen
4 *)
6Einrichten, Sichern und
Räumen von Baustellen
(§ 33 Nr. 6)
Einrichten:
a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung
veranlassen
b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver-
kehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In-
standsetzungsarbeiten ergreifen
d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:
e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus-
wählen, anfordern, transportieren, lagern und für den
Einsatz vorbereiten
Räumen:
f) geräumte Baustelle übergeben
7Herstellen von Schorn-
steinen und Abgasanlagen
(§ 33 Nr. 7)
a) Verbandsart für unterschiedliche Mauerwerkskörper,
insbesondere für Schornsteine, festlegen
b) Oberflächen an freistehenden Schornsteinen aus
Mauerwerk und Beton schützen
c) Abgasanlagen, insbesondere freistehende Schorn-
steine, aus Fertigteilen herstellen
d) Abgasanlagen, insbesondere freistehende Schorn-
steine, aus Stahlbeton herstellen
12
8Herstellen von feuer-
festen Konstruktionen
(§ 33 Nr. 8)
a) Stampf-, Schütt- und Spritzmassen zubereiten und
einbringen
b) feuerfeste Formsteingewölbe, Hängedecken und
durch Stahlkonstruktionen gehaltene Wände her-
stellen
24
9Einbauen von Dämm-
stoffen für den Wärme-,
Kälte-, Schall- und
Brandschutz
(§ 33 Nr. 9)
a) Dämmstoffe in und an Wänden, Decken, Schächten
und Stützen an- und einbringen
b) Brandschutzbekleidungen einbauen
c) Brandschutzabschlüsse herstellen
2
10Errichten von Blitzschutz-
anlagen für den äußeren
Blitzschutz
(§ 33 Nr. 10)
a) Erdungswiderstand von gebräuchlichen Erderformen
ermitteln, Abmessungen von Oberflächen- und
Tiefenerdern festlegen und dokumentieren
b) Erder unter Beachtung im Erdreich verlegter Kabel
und Rohrleitungen einbringen
 
  c) Potentialausgleich herstellen, Potentialausgleichs-
schiene montieren, vorhandene Erdleitungen an-
schließen
d) Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz nach
technischen Regeln errichten, insbesondere Anord-
nung von Fangeinrichtungen und Ableitungen unter
Beachtung von Näherungen zu elektrischen Anlagen,
festlegen und dokumentieren
e) Widerstände von Erdungs- und Blitzschutzanlagen
messen, beurteilen und dokumentieren
4
11Sanieren, Instandsetzen
und Sichern von Bau-
körpern
(§ 33 Nr. 11)
a) Schäden feststellen, Ursachen ermitteln
b) Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
c) Art und Umfang der Sanierung und der Instandset-
zung abschätzen
d) Gebäudeteile bei der Herstellung von Durchbrüchen
abstützen
e) Sanierung und Instandsetzung durchführen, insbe-
sondere von Abgaskanälen und feuerfesten Kon-
struktionen
4
12Qualitätssichernde Maß-
nahmen und Berichtswesen
(§ 33 Nr. 12)
a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar-
beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest-
stellen und dokumentieren
b) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
2 *)

In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 11 zu ergänzen und zu vertiefen.

*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.


Anlage 6a (zu § 37b) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bauwerkmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik/zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik



-
3. Ausbildungsjahr -
Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im 3. Ausbildungsjahr
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 37a Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbe-
sondere Abschluss, Dauer und Beendigung,
erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem
Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nen-
nen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbil-
denden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der
gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 37a Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Betriebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes
wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Ver-
waltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und
seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisa-
tionen, Berufsvertretungen und Gewerkschaf-
ten nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
beschreiben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 37a Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu
ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-
hütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben
sowie erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden
beschreiben und Maßnahmen zur Brandbe-
kämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 37a Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelas-
tungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitra-
gen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Aus-
bildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Um-
weltschutz an Beispielen erklären
  b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelun-
gen des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und
umweltschonenden Energie- und Materialver-
wendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
 
5Auftragsübernahme,
Leistungserfassung,
Arbeitsplan und
Ablaufplan
(§ 37a Nr. 5)
a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsab-
laufes ergreifen
b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge
erkennen, Möglichkeiten zur Verbesserung vor-
schlagen und nutzen
c) Abstimmungen mit den am Bau Beteiligten
treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen
zur Beseitigung ergreifen
d) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations-
und Kommunikationssystemen bearbeiten
e) Arbeitsaufgaben teamorientiert planen und
durchführen
3 *)
6Einrichten, Sichern und
Räumen von Baustellen
(§ 37a Nr. 6)
a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nut-
zung veranlassen
b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem
Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhal-
ten
c) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
d) Maßnahmen zum Schutz der Vegetation ergrei-
fen
e) geräumte Baustelle und Teilabschnitte überge-
ben
6 *)
7Ausführen von Bohr-
und Trennverfahren
mit Baumaschinen
und -geräten
(§ 37a N r. 7)
a) Bohr- und Trenntechniken unter Berücksichti-
gung der Baukonstruktionen und nach Auftrag
auswählen
b) kontaminierte Stoffe erkennen und anzeigen
c) Bohrarbeiten, insbesondere in Mauerwerk,
Beton und Stahlbeton, mit Bohrgeräten durch-
führen
d) Sicherungs- und Schutzmaßnahmen für Bohr-
und Trennarbeiten durchführen
e) Trennarbeiten, insbesondere mit Sägen, aus-
führen
f) Fugenschnitte herstellen
g) Maschinenwerkzeuge auswählen, einsetzen
und warten
15
8Ausführen von
Abbruchverfahren
mit Baumaschinen
und -geräten
(§ 37a Nr. 8)
a) Abbruchtechniken unter Berücksichtigung der
Baukonstruktionen, insbesondere aus Mauer-
werk, Beton, Stahlbeton, Stahl und Holz, nach
Auftrag auswählen
b) kontaminierte Baumaterialien erkennen und
anzeigen
 
  c) Sicherungs- und Schutzmaßnahmen für Ab-
brucharbeiten, insbesondere Unterfangungen
und Abstützungen, durchführen
d) Abbrucharbeiten mit handgeführten Maschi-
nen ausführen
e) Abbrucharbeiten mit Baumaschinen, insbe-
sondere Hydraulikbagger und deren Anbauge-
räte sowie Frontlader, ausführen
f) erhaltenswerte Bauwerke und angrenzende
Bauteile schützen
g) Arbeitshilfen, insbesondere Steiglifte und Hub-
arbeitsbühnen, einsetzen
h) Bauteile und -elemente sichern und ausbauen
i) Standsicherheit für Baumaschinen herstellen
15
9Führen und Instandhalten
von Baumaschinen,
-geräten und -fahrzeugen
(§ 37a Nr. 9)
a) Baumaschinen und -geräte außerhalb des
öffentlichen Straßenverkehrs führen
b) Baumaschinen und -geräte verladen und um-
setzen
c) Baumaschinen und -geräte umrüsten
d) Baumaschinen und -geräte unter Beachtung
der Betriebsvorschriften und des Umwelt-
schutzes in und außer Betrieb nehmen
e) Baumaschinen und -geräte unter Beachtung
der Betriebs- und Wartungsanleitungen sowie
der Unfallverhütungsvorschriften in Stand hal-
ten
f) Störungen und Fehler feststellen und Repara-
tur veranlassen
6
10Trennen und Zwischen-
lagern von Abbruch-
materialien
(§ 37a Nr. 10)
a) Abbruchmaterialien trennen
b) Abbruchmaterialien, insbesondere unter Be-
rücksichtigung von Vorschriften, lagern
c) Entsorgung von kontaminierten Schlämmen
und Abbruchmaterialien veranlassen
4
11Qualitätssichernde
Maßnahmen und
Berichtswesen
(§ 37a Nr. 11)
a) Qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen
des Arbeitsauftrages durchführen
b) Arbeitsergebnisse feststellen, dokumentieren
und im Team auswerten
c) Aufmaß anfertigen, Massen ermitteln und Leis-
tungen berechnen
d) Arbeitsaufgaben kundenorientiert planen und
durchführen
3 *)

In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 10 zu ergänzen und zu vertiefen.

*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.




Anlage 7 (zu § 39) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zimmerer/zur Zimmerin


Anlage 7 wird in 2 Vorschriften zitiert

-
3. Ausbildungsjahr -
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im 3. Ausbildungsjahr
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 38 Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der
gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 38 Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 38 Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 38 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5Auftragsübernahme,
Leistungserfassung,
Arbeitsplan und Ab-
laufplan
(§ 38 Nr. 5)
a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes
ergreifen
b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken-
nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen
und nutzen
c) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen,
bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
d) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah-
men zum Schutz veranlassen
4 *)
6Einrichten, Sichern und
Räumen von Baustellen
(§ 38 Nr. 6)
Einrichten:
a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung
veranlassen
b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver-
kehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In-
standsetzungsarbeiten ergreifen
d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:
e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus-
wählen, anfordern, transportieren, lagern und für den
Einsatz vorbereiten
Räumen:
f) geräumte Baustelle übergeben
7Herstellen von
Holzkonstruktionen
(§ 38 Nr. 7)
a) Dachflächen über zusammengesetzten Grundrissen
ausmitteln
b) Dachkonstruktionen, die Austragen und Schiften
erfordern, mit ungleicher Neigung einschließlich An-
bauten und Dachgauben in unterschiedlichen Aus-
führungen herstellen
c) vorgefertigte Elemente und Holzkonstruktionen für
Wände, Decken und Dächer transportieren, ein-
bauen und verankern
26
8Einbauen von Dämm-
stoffen für den Wärme-,
Kälte-, Schall- und
Brandschutz
(§ 38 Nr. 8)
a) Dämmsysteme prüfen und auf ihre Wirkung, insbe-
sondere unter Berücksichtigung des Brandschutzes,
beurteilen
b) Feuchte- und Wärmeschutz, insbesondere unter Be-
achtung der Winddichtigkeit, der Dampfdiffusion
und der Hinterlüftung, herstellen
2
9Herstellen von Unter-
konstruktionen und
Bekleidungen
(§ 38 Nr. 9)
a) Außenwandbekleidungen, insbesondere unter Be-
rücksichtigung der Hinterlüftung, herstellen
b) Fugen und Ecken bei Holzkonstruktionen und Fas-
saden hinsichtlich der Schlagregen- und Winddich-
tigkeit ausbilden und Anschlüsse herstellen
6
10Herstellen, Einbauen und
Befestigen von Bauteilen
(§ 38 Nr. 10)
a) vorgefertigte Bauteile, insbesondere Fenster und
Türen, einbauen
b) Befestigungs- und Montagehilfsmittel für Veranke-
rungen, insbesondere Dübel, Diagonalverbände,
Spannschlösser, Abstandhalter und Stahlblechver-
bindungsmittel, auswählen und einbauen
c) gewendelte Treppen herstellen und einbauen
6
11Bedienen und Warten
von Holzbearbeitungs-
maschinen und Werk-
zeugen
(§ 38 Nr. 11)
a) stationäre Holzbearbeitungsmaschinen einrichten
b) Maschinenwerkzeuge instand halten
2
12Erhalten und Instand-
setzen von Holz-
konstruktionen
(§ 38 Nr. 12)
a) Schäden durch Sichtprüfung feststellen und doku-
mentieren
b) Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
c) Art und Umfang der Instandsetzung abschätzen
d) Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durch-
führen, Formen und Schablonen herstellen, Holzbau-
teile ersetzen und ergänzen, Holzschutzmaßnahmen
durchführen
4
13Qualitätssichernde Maß-
nahmen und Berichtswesen
(§ 38 Nr. 13)
a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar-
beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest-
stellen und dokumentieren
b) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
2 *)

In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 12 zu ergänzen und zu vertiefen.

*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.


Anlage 8 (zu § 44) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Stukkateur/zur Stukkateurin


Anlage 8 wird in 2 Vorschriften zitiert

-
3. Ausbildungsjahr -
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im 3. Ausbildungsjahr
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 43 Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der
gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 43 Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 43 Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 43 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5Auftragsübernahme,
Leistungserfassung,
Arbeitsplan und Ab-
laufplan
(§ 43 Nr. 5)
a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes
ergreifen
b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken-
nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen
und nutzen
c) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen,
bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
d) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah-
men zum Schutz veranlassen
4 *)
6Einrichten, Sichern und
Räumen von Baustellen
(§ 43 Nr. 6)
Einrichten:
a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung
veranlassen
b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver-
kehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In-
standsetzungsarbeiten ergreifen
d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:
e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus-
wählen, anfordern, transportieren, lagern und für den
Einsatz vorbereiten
Räumen:
f) geräumte Baustelle übergeben
7Herstellen von Putzen
(§ 43 Nr. 7)
a) Wärmedämmputze auftragen
b) Sonderputze auftragen
c) Wärmedämmverbundsysteme herstellen
d) Putzoberflächen nach verschiedenen Methoden ge-
stalten
6
8Herstellen von Draht-
putzarbeiten
(§ 43 Nr. 8)
a) Unterkonstruktionen für Gesimse, Schürzen und
Säulen herstellen
b) Drahtputzgewölbe herstellen
2
9Herstellen von Estrichen
und Einbauen von
Fertigteilestrichen
(§ 43 Nr. 9)
a) Aussparungen für unterschiedliche geometrische
Formen herstellen und einbringen
b) Schienen und Rahmen zuschneiden, umformen und
befestigen
c) Ausgleichestrich herstellen
d) Gipsestrich herstellen
e) Fugen anlegen und einschneiden
f) Fertigteilestrich herstellen und einbauen
g) Gefälle- und Ausgleichsschüttungen herstellen
4
10Herstellen von Trocken-
baukonstruktionen
(§ 43 Nr. 10)
a) Platten und Paneele, insbesondere aus Gipskarton-
und Gipsfaserplatten, zurichten und montieren
b) vorgefertigte Bauteile, insbesondere Fenster, Türen
und Sanitärsystembauteile, montieren
c) Ummantelungen und Bekleidungen, insbesondere
aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen
d) Unterdecken und Deckenbekleidungen, insbesondere
aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen
e) Bewegungsfugen ausbilden
13
11Ausführen von Stuck-
arbeiten
(§ 43 Nr. 11)
a) Stuckprofile vor Ort ziehen
b) Stab- und Gesimsprofile einputzen
c) Antragstuck herstellen
d) Arbeiten in Stuccolustro- und Stuckmarmortechnik
ausführen
e) Baluster und Säulen drehen
16
12Sanieren und Instand-
setzen von Stuck und
Putz
(§ 43 Nr. 12)
a) Art und Umfang der Sanierung und Instandsetzung
abschätzen
b) Sanierung und Instandsetzung durchführen, insbe-
sondere Sanierungsputze auftragen sowie Stuckteile
sichern, abnehmen und aufarbeiten
c) Gefahrstoffe erkennen und melden
5
13Qualitätssichernde Maß-
nahmen und Berichtswesen
(§ 43 Nr. 13)
a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar-
beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest-
stellen und dokumentieren
b) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
2 *)

In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 12 zu ergänzen und zu vertiefen.

*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.


Anlage 9 (zu § 49) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin


Anlage 9 wird in 2 Vorschriften zitiert

-
3. Ausbildungsjahr -
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im 3. Ausbildungsjahr
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 48 Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der
gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 48 Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 48 Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 48 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5Auftragsübernahme,
Leistungserfassung,
Arbeitsplan und Ab-
laufplan
(§ 48 Nr. 5)
a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes
ergreifen
b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken-
nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen
und nutzen
c) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen,
bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
d) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah-
men zum Schutz veranlassen
4 *)
6Einrichten, Sichern und
Räumen von Baustellen
(§ 48 Nr. 6)
Einrichten:
a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung
veranlassen
b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver-
kehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In-
standsetzungsarbeiten ergreifen
d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:
e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus-
wählen, anfordern, transportieren, lagern und für den
Einsatz vorbereiten
Räumen:
f) geräumte Baustelle übergeben
7Einbauen von Dämm-
stoffen für den Wärme-,
Kälte-, Schall- und
Brandschutz
(§ 48 Nr. 7)
a) Dämmsysteme aus Leichtestrichen und Ortschaum
einbringen
b) Brandschutzabschlüsse an Befestigungsmitteln so-
wie im Bereich von Rand- und Bewegungsfugen
herstellen
4
8 Ansetzen und Verlegen
von Fliesen, Platten
und Mosaiken
(§ 48 Nr. 8)
a) Hilfsmittel auswählen und verwenden, insbesondere
Justierhilfen und Schablonen, sowie Schablonen
herstellen
b) Bauteile, insbesondere Säulen, Treppen, Bögen und
gerundete Flächen, in unterschiedlichen Verfahren
unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichts-
punkte bekleiden
c) Beläge reinigen
26
d) großformatige Platten und Bauteile verankern
e) Natur- und Werksteine auswählen und bearbeiten
f) Bauteile mit Natur- und Werksteinen bekleiden
8
9Sanieren und Instand-
setzen von Bekleidungen
und Belägen aus Fliesen,
Platten und Mosaiken
(§ 48 Nr. 9)
a) Bekleidungen und Beläge auf Schäden prüfen
b) Ursachen von Schäden an Bekleidungen und Belä-
gen abschätzen
c) Maßnahmen zur Sanierung und Instandsetzung von
Bekleidungen und Belägen vorschlagen
8
  d) Ausblühungen entfernen, fluatieren, wachsen und
konservieren
e) Bekleidungen und Beläge sanieren und instandset-
zen
 
10Qualitätssichernde Maß-
nahmen und Berichtswesen
(§ 48 Nr. 10)
a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar-
beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest-
stellen und dokumentieren
b) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
2 *)

In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 9 zu ergänzen und zu vertiefen.

*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.


Anlage 10 (zu § 54) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Estrichleger/zur Estrichlegerin


Anlage 10 wird in 2 Vorschriften zitiert

-
3. Ausbildungsjahr -
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im 3. Ausbildungsjahr
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 53 Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der
gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 53 Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 53 Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 53 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5Auftragsübernahme,
Leistungserfassung,
Arbeitsplan und Ab-
laufplan
(§ 53 Nr. 5)
a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes
ergreifen
b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken-
nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen
und nutzen
c) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen,
bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
d) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah-
men zum Schutz veranlassen
4 *)
6Einrichten, Sichern und
Räumen von Baustellen
(§ 53 Nr. 6)
Einrichten:
a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung
veranlassen
b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver-
kehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In-
standsetzungsarbeiten ergreifen
d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:
e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus-
wählen, anfordern, transportieren, lagern und für den
Einsatz vorbereiten
Räumen:
f) geräumte Baustelle übergeben
7Einbauen von Dämm-
stoffen für den Wärme-,
Kälte-, Schall- und
Brandschutz
(§ 53 Nr. 7)
a) Dämmsysteme aus Leichtestrichen und Ortschaum
einbringen
b) Brandschutzabschlüsse im Bereich von Rand- und
Bewegungsfugen herstellen
4
8Herstellen von Estrichen
(§ 53 Nr. 8)
a) Industrieestriche von Hand und maschinell unter
Beachtung der Mindestdicke einbringen, verdichten
und abziehen
b) Hohlraum- und Doppelböden verschiedener Systeme
einbauen
c) Bauteile unter Verwendung unterschiedlicher Sy-
steme gegen Bodenfeuchtigkeit und nichtdrücken-
des Wasser abdichten
d) Bauteile gegen Restfeuchte abdichten
20
9Verlegen von Belägen
aus Platten, Bahnen
und Laminaten
(§ 53 Nr. 9)
Beläge nach unterschiedlichen Verfahren, insbesondere
unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte,
verlegen
4
10Auftragen von Kunst-
harzschichten
(§ 53 Nr. 10)
Kunstharzschichten aus Reaktionsharzen für Impräg-
nierungen, Versiegelungen, Beschichtungen und Kunst-
harzestriche nach unterschiedlichen Verfahren auftra-
gen
6
11Herstellen von Böden
aus Beton
(§ 53 Nr. 11)
a) Betonfestigkeitsklasse auswählen
b) Zusatzmittel auswählen
c) Bindemittel und Zuschlag für Beton auswählen
d) Beton herstellen, fördern, einbringen und verdichten
e) Oberfläche des Frischbetons höhengerecht abzie-
hen, Verschleißschicht aufbringen und maschinell
glätten
4
12Sanieren und Instand-
setzen von Estrichen
und Belägen
(§ 53 Nr. 12)
a) Estriche und Beläge auf Schäden prüfen
b) Ursachen von Schäden an Bodenbelägen abschät-
zen
c) Maßnahmen zur Sanierung und Instandsetzung von
Estrichen und Belägen vorschlagen
d) Estriche und Beläge sanieren und instandsetzen
8
13Qualitätssichernde Maß-
nahmen und Berichtswesen
(§ 53 Nr. 13)
a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar-
beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest-
stellen und dokumentieren
b) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
2 *)

In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 12 zu ergänzen und zu vertiefen.

*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.


Anlage 11 (zu § 59) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin


Anlage 11 wird in 2 Vorschriften zitiert

-
3. Ausbildungsjahr -
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im 3. Ausbildungsjahr
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 58 Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der
gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 58 Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 58 Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 58 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5Auftragsübernahme,
Leistungserfassung,
Arbeitsplan und Ab-
laufplan
(§ 58 Nr. 5)
a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes
ergreifen
b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken-
nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen
und nutzen
c) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen,
bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
d) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah-
men zum Schutz veranlassen
4 *)
6Einrichten, Sichern und
Räumen von Baustellen
(§ 58 Nr. 6)
Einrichten:
a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung
veranlassen
b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver-
kehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In-
standsetzungsarbeiten ergreifen
d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:
e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus-
wählen, anfordern, transportieren, lagern und für den
Einsatz vorbereiten
Räumen:
f) geräumte Baustelle übergeben
7Vorbereiten von
Materialien des Ober-
flächenschutzes
(§ 58 Nr. 7)
a) Maschinen nach Betriebsanleitung einrichten und
bedienen
b) Formteile aus Blech herstellen
c) Kunststofformteile bearbeiten und verbinden
d) Platten aus Kunststoff bearbeiten und verbinden
8
8Anbringen von Unter-
konstruktionen
(§ 58 Nr. 8)
Stütz- und Tragkonstruktionen anbringen 2
9Aufmessen, Aufreißen,
Abwickeln, Zurichten
und Montieren von
Formstücken
(§ 58 Nr. 9)
a) Anlagenteile aufmessen, Isometrien aufnehmen,
lesen und anfertigen
b) Formstücke, insbesondere Übergänge, Behälter-
köpfe, Hosenstücke, Formkappen und Abflachun-
gen, vorfertigen
10
10Herstellen von Däm-
mungen für den Wärme-,
Kälte-, Schall- und
Brandschutz
(§ 58 Nr. 10)
Einbauen von Dämmstoffen:
a) Matratzen aus Dämmstoffen mit Gewebeabdeckung
herstellen und anbringen
b) Dämmsysteme aus Ortschaum herstellen
c) Brandschutzabschlüsse herstellen
d) Dämmsysteme prüfen und ihre Wirkung, insbeson-
dere unter Berücksichtigung des Brandschutzes, be-
urteilen
8
Ummanteln von Dämmungen:
e) Nähte mit Dichtungsmassen und Bändern abdichten
f) plastische Hartmäntel vorbereiten, Bandagen, insbe-
sondere aus Nessel und Jute, einarbeiten, Mantel
auftragen und abglätten
5
Kälteschutz:
g) Kälteschutz an ebenen Flächen, Rohrleitungen, Be-
hältern und Sonderformen herstellen
h) Kühlraumtüren und -luken einbauen
Schallschutz:
i) Schallschutz an ebenen Flächen, Rohrleitungen, Be-
hältern und Sonderformen herstellen
k) Schallkapseln und Schallhauben herstellen und
montieren
Brandschutz:
l) Brandschutz an technischen Anlagen herstellen, ins-
besondere an lufttechnischen Anlagen, elektrotech-
nischen Anlagen und an Rohrleitungssystemen
8
11Herstellen von Bauteilen
im Trockenbau
(§ 58 Nr. 11)
a) Platten und Paneele zurichten und montieren
b) Montagewände und Bekleidungen sowie Unter-
decken und Deckenbekleidungen, insbesondere aus
Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen, Wind-
dichtigkeit beachten
c) Bewegungsfugen ausbilden und schließen
2
12Sanieren und Instand-
setzen von Dämmungen
für den Wärme-, Kälte-,
Schall- und Brandschutz
(§ 58 Nr. 12)
a) Schäden feststellen, Ursachen ermitteln
b) Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
c) Art und Umfang der Sanierung oder Instandsetzung
abschätzen
d) Sanierung oder Instandsetzung durchführen
3
13Qualitätssichernde Maß-
nahmen und Berichtswesen
(§ 58 Nr. 13)
a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar-
beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest-
stellen und dokumentieren
b) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
2 *)

In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 12 zu ergänzen und zu vertiefen.

*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.


Anlage 12 (zu § 64) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Trockenbaumonteur/zur Trockenbaumonteurin


Anlage 12 wird in 2 Vorschriften zitiert

-
3. Ausbildungsjahr -
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im 3. Ausbildungsjahr
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 63 Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der
gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 63 Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 63 Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 63 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5Auftragsübernahme,
Leistungserfassung,
Arbeitsplan und Ab-
laufplan
(§ 63 Nr. 5)
a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes
ergreifen
b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken-
nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen
und nutzen
c) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen,
bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
d) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah-
men zum Schutz veranlassen
4 *)
6Einrichten, Sichern und
Räumen von Baustellen
(§ 63 Nr. 6)
Einrichten:
a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung
veranlassen
b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver-
kehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In-
standsetzungsarbeiten ergreifen
d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:
e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus-
wählen, anfordern, transportieren, lagern und für den
Einsatz vorbereiten
Räumen:
f) geräumte Baustelle übergeben
7Einbauen von Fertigteil-
fußbodenkonstruktionen
(§ 63 Nr. 7)
a) Aussparungen für unterschiedliche geometrische
Formen herstellen und einbringen
b) Schienen und Rahmen zuschneiden, umformen und
befestigen
c) Bewegungs- und Randfugen mit Profil anlegen
d) Gefälle- und Ausgleichschüttungen herstellen
e) Fertigteilestriche einbauen
f) Hohlraum- und Doppelböden verschiedener Systeme
einbauen
8
8Herstellen von Trocken-
baukonstruktionen
(§ 63 Nr. 8)
a) Platten und Paneele zurichten und montieren
b) Träger, Tragwerke und Stützen bekleiden
c) vorgefertigte Bauteile, insbesondere Fenster, Türen,
Brandschutzglas, Sanitärsystembauteile, Tragkon-
struktionen und Installationsteile, montieren
d) Ummantelungen und Abschottungen herstellen und
montieren
e) Unterdecken und Deckenbekleidungen herstellen
und montieren
f) Vorwandinstallations- und Installationswände her-
stellen
g) Installationsschächte herstellen
 
  h) umsetzbare Trennwände montieren
i) Brandwände montieren
k) Brandschutzanschlüsse, insbesondere an lufttechni-
schen und elektrotechnischen Anlagen sowie an
Rohrleitungssystemen, herstellen
l) Kabelkanäle herstellen und montieren
m) Gewölbe und Bögen herstellen und mit unterschied-
lichen Werkstoffen beplanken
n) Fugen maschinell schließen
o) Dachschrägen, insbesondere unter Beachtung der
Winddichtigkeit, Dampfdiffusion und Hinterlüftung,
herstellen
p) Konstruktionen für besondere technische und ge-
stalterische Anforderungen herstellen und einbauen
26
9Sanieren und Instand-
setzen von Trockenbau-
konstruktionen
(§ 63 Nr. 9)
a) Art und Umfang der Sanierung und Instandsetzung
abschätzen
b) Sanierung und Instandsetzung durchführen
c) Gefahrstoffe melden
12
10Qualitätssichernde Maß-
nahmen und Berichtswesen
(§ 63 Nr. 10)
a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar-
beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest-
stellen und dokumentieren
b) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
2 *)

In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 9 zu ergänzen und zu vertiefen.

*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.


Anlage 13 (zu § 69) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Straßenbauer/zur Straßenbauerin


Anlage 13 wird in 2 Vorschriften zitiert

-
3. Ausbildungsjahr -
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im 3. Ausbildungsjahr
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 68 Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der
gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 68 Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 68 Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 68 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5Auftragsübernahme,
Leistungserfassung,
Arbeitsplan und Ab-
laufplan
(§ 68 Nr. 5)
a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes
ergreifen
b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken-
nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen
und nutzen
c) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen,
bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
d) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah-
men zum Schutz veranlassen
4 *)
6Einrichten, Sichern und
Räumen von Baustellen
(§ 68 Nr. 6)
Einrichten:
a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung
veranlassen
b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver-
kehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In-
standsetzungsarbeiten ergreifen
d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:
e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus-
wählen, anfordern, transportieren, lagern und für den
Einsatz vorbereiten
Räumen:
f) geräumte Baustelle übergeben
7Herstellen von Baukörpern
aus Steinen
(§ 68 Nr. 7)
Natursteinmauerwerk herstellen 3
8Herstellen der Entwässe-
rung von Verkehrsflächen
(§ 68 Nr. 8)
a) offene und geschlossene Entwässerung und An-
schlüsse herstellen
b) Durchbrüche und Bohrungen mit Hilfe von Abstüt-
zungen und Unterfangungen herstellen und schließen
c) Bauwerke nach unterschiedlichen Abdichtungsverfah-
ren gegen Bodenfeuchtigkeit und Wasser abdichten
9
9Herstellen der Unterlage
für Decken und Beläge
(§ 68 Nr. 9)
Fertigteile höhen- und fluchtgerecht einbauen 4
10Herstellen von Pflaster-
decken und Platten-
belägen
(§ 68 Nr. 10)
a) Pflasterdecken und Plattenbeläge in Mustern für
Bögen und bei Neigungswechsel herstellen
b) Pflaster und Platten an Kanten und Anschlüssen zu-
arbeiten sowie an Einbauten und Aussparungen ver-
legen
c) Platten in unterschiedlichen Größen aus künstlichen
und natürlichen Materialien verlegen
d) Pflasterdecken und Plattenbeläge mit verschiedenen
Materialien verfugen
e) Pflasterdecken und Plattenbeläge nach Aufgra-
bungen unter Berücksichtigung der angrenzenden
Beläge wiederherstellen
23
11Herstellen von Asphalt-
decken
(§ 68 Nr. 11)
a) Fugen ausbilden und schließen
b) Oberflächenschutzschichten nach unterschiedlichen
Verfahren herstellen
c) Decken auf Schäden prüfen und zur Instandsetzung
vorbereiten
d) Deckschichten nach Aufgrabungen wiederherstellen
4
12Herstellen von Decken
aus Beton
(§ 68 Nr. 12)
a) Schalung höhen- und fluchtgerecht setzen, Unter-
lage vorbereiten
b) Fugen festlegen und ausbilden
c) Frischbetonprüfung durchführen
d) Frischbetondecke mit Rüttler verdichten und mit Ab-
ziehbohlen abziehen, nachbehandeln und schützen
e) Fugen herstellen und Vergußmasse einbringen
f) Decken auf Schäden prüfen und zur Instandsetzung
vorbereiten
3
13Qualitätssichernde Maß-
nahmen und Berichtswesen
(§ 68 Nr. 13)
a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar-
beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest-
stellen und dokumentieren
b) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
2 *)

In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 12 zu ergänzen und zu vertiefen.

*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.


Anlage 14 (zu § 74) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Rohrleitungsbauer/zur Rohrleitungsbauerin


Anlage 14 wird in 2 Vorschriften zitiert

-
3. Ausbildungsjahr -
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im 3. Ausbildungsjahr
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 73 Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der
gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 73 Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 73 Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 73 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5Auftragsübernahme,
Leistungserfassung,
Arbeitsplan und Ab-
laufplan
(§ 73 Nr. 5)
a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes
ergreifen
b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken-
nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen
und nutzen
c) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen,
bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
d) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah-
men zum Schutz veranlassen
4 *)
6Einrichten, Sichern und
Räumen von Baustellen
(§ 73 Nr. 6)
Einrichten:
a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung
veranlassen
b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver-
kehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In-
standsetzungsarbeiten ergreifen
d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:
e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus-
wählen, anfordern, transportieren, lagern und für den
Einsatz vorbereiten
Räumen:
f) geräumte Baustelle übergeben
7Herstellen von Schacht-
bauwerken
(§ 73 Nr. 7)
a) Rohrleitungen einbinden und sichern
b) Schachtbauwerke nach unterschiedlichen Verfahren
gegen Bodenfeuchtigkeit und Wasser abdichten
sowie nach unterschiedlichen Verfahren vor Korro-
sion und chemischen Einflüssen schützen
2
8Herstellen von Baugruben
und Gräben, Verbauen
und Wasserhaltung
(§ 73 Nr. 8)
a) Kontaminierungen und Altlasten erkennen, melden
und sichern
b) Gefahrenquellen beim Ausheben von Baugruben
und Gräben sowie bei deren Verbau erkennen und
vermeiden, insbesondere Einsturzgefahr, Wasserein-
bruch, Gasaustritt, Haltbarkeit des Verbaus und
Zustand des Verbaumaterials
c) Baugruben und Gräben nach unterschiedlichen Ver-
fahren verbauen
d) geschlossene Grundwasserhaltung durchführen
e) Bauteile unterfangen
12
9Herstellen von Verkehrs-
wegen
(§ 73 Nr. 9)
a) Unterlage vorbereiten
b) Fertigteile höhen- und fluchtgerecht einbauen
c) Platten und Pflaster an Kanten und Anschlüssen
zuarbeiten sowie an Einbauten und Aussparungen
verlegen
d) Asphaltdecken nach Aufgrabungen wiederherstellen
3
10Einbauen von Druck-
rohrleitungen
(§ 73 Nr. 10)
a) Druckrohrleitungen mit Armaturen und Formstücken
für den Transport von flüssigen und gasförmigen
Medien aus unterschiedlichen Kunststoffen und Stahl
herstellen, einbauen und ausrichten
b) Arbeiten an in Betrieb befindlichen Druckrohrleitun-
gen ausführen, insbesondere unter Berücksichtigung
von Rohrsperrungen mittels Abquetschen und
Setzen von Absperrblasen von Hand sowie mittels
Setzgerät
c) Hausanschlüsse, insbesondere für Gas und Wasser,
herstellen
d) Druckrohrleitungen nach unterschiedlichen Verfah-
ren vor Korrosion und chemischen Einflüssen schüt-
zen
e) Druckrohrleitungen nach unterschiedlichen Verfah-
ren in grabenloser Bauweise herstellen
23
11Sanieren und Instand-
setzen von Druckrohr-
leitungen
(§ 73 Nr. 11)
a) Schäden feststellen, Ursachen ermitteln
b) Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
c) Sanierungsverfahren unterscheiden
d) Druckrohrleitungen außer Betrieb nehmen, Armatu-
ren und Formteile austauschen, Druckrohrleitungen
in Betrieb nehmen
6
12Qualitätssichernde Maß-
nahmen und Berichtswesen
(§ 73 Nr. 12)
a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar-
beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest-
stellen und dokumentieren
b) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
2 *)

In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 11 zu ergänzen und zu vertiefen.

*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.


Anlage 15 (zu § 79) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kanalbauer/zur Kanalbauerin


Anlage 15 wird in 2 Vorschriften zitiert

-
3. Ausbildungsjahr -
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im 3. Ausbildungsjahr
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 78 Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der
gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 78 Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 78 Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 78 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5Auftragsübernahme,
Leistungserfassung,
Arbeitsplan und Ab-
laufplan
(§ 78 Nr. 5)
a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes
ergreifen
b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken-
nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen
und nutzen
c) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen,
bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
d) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah-
men zum Schutz veranlassen
4 *)
6Einrichten, Sichern und
Räumen von Baustellen
(§ 78 Nr. 6)
Einrichten:
a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung
veranlassen
b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver-
kehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In-
standsetzungsarbeiten ergreifen
d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:
e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus-
wählen, anfordern, transportieren, lagern und für den
Einsatz vorbereiten
Räumen:
f) geräumte Baustelle übergeben
7Herstellen von Schacht-
bauwerken
(§ 78 Nr. 7)
a) Sohlabstürze mit unterschiedlichen Materialien her-
stellen
b) Schachtbauwerke nach unterschiedlichen Verfahren
gegen Bodenfeuchtigkeit und Wasser abdichten
sowie nach unterschiedlichen Verfahren vor Korro-
sion und chemischen Einflüssen schützen
c) Schachtbauwerke auf Wasserdichtheit prüfen
5
8Herstellen von Baugruben
und Gräben, Verbauen
und Wasserhaltung
(§ 78 Nr. 8)
a) Kontaminierungen und Altlasten erkennen, melden
und sichern
b) Gefahrenquellen beim Ausheben von Baugruben
und Gräben sowie bei deren Verbau erkennen und
vermeiden, insbesondere Einsturzgefahr, Wasserein-
bruch, Gasaustritt, Haltbarkeit des Verbaus und Zu-
stand des Verbaumaterials
c) Baugruben und Gräben nach unterschiedlichen Ver-
fahren verbauen
d) geschlossene Grundwasserhaltung durchführen
e) Bauteile unterfangen
14
9Herstellen von Verkehrs-
wegen
(§ 78 Nr. 9)
a) Unterlage vorbereiten
b) Fertigteile höhen- und fluchtgerecht einbauen
c) Platten und Pflaster an Kanten und Anschlüssen
zuarbeiten sowie an Einbauten und Aussparungen
verlegen
d) Asphaltdecken nach Aufgrabungen wiederherstellen
3
10Einbauen von Abwasser-
leitungen als Freispiegel-
und Druckrohrleitung
(§ 78 Nr. 10)
a) Rohre für begehbare Freispiegelleitungen aus unter-
schiedlichen Materialien nach unterschiedlichen Ver-
legungsverfahren einbauen
b) Rohre für Druckrohrleitungen aus unterschiedlichen
Materialien nach unterschiedlichen Verlegungsarten
einbauen
c) außenliegende Rohrabstürze herstellen
d) Rohrleitungen prüfen, insbesondere auf Dichtheit
18
11Sanieren und Instand-
setzen von Kanälen
(§ 78 Nr. 11)
a) Sanierungsverfahren unterscheiden
b) Kanäle absperren
c) Abwasserumleitung herstellen
d) Kanäle reinigen, insbesondere unter Berücksichti-
gung der Zustandserfassung
e) Rohrleitungen und Schächte nach unterschiedlichen
Verfahren vor Korrosion und chemischen Einflüssen
schützen
f) Kanäle sanieren, insbesondere unter Einziehen eines
In- Liner- Rohres
6
12Qualitätssichernde Maß-
nahmen und Berichtswesen
(§ 78 Nr. 12)
a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar-
beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest-
stellen und dokumentieren
b) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
2 *)

In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 11 zu ergänzen und zu vertiefen.

*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.


Anlage 16 (zu § 84) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Brunnenbauer/zur Brunnenbauerin


Anlage 16 wird in 2 Vorschriften zitiert

-
3. Ausbildungsjahr -
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im 3. Ausbildungsjahr
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 83 Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der
gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 83 Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 83 Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 83 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5Auftragsübernahme,
Leistungserfassung,
Arbeitsplan und Ab-
laufplan
(§ 83 Nr. 5)
a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes
ergreifen
b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken-
nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen
und nutzen
c) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen,
bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
d) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah-
men zum Schutz veranlassen
4 *)
6Einrichten, Sichern und
Räumen von Baustellen
(§ 83 Nr. 6)
Einrichten:
a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung
veranlassen
b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver-
kehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In-
standsetzungsarbeiten ergreifen
d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:
e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus-
wählen, anfordern, transportieren, lagern und für den
Einsatz vorbereiten
Räumen:
f) geräumte Baustelle übergeben
7Bearbeiten von Metallen
und Kunststoffen
(§ 83 Nr. 7)
a) Rohr- und Schlauchverbindungen, insbesondere mit-
tels Schraub-, Schweiß- und Klebtechnik, herstellen
b) Werkstücke herstellen
2
8Bedienen und Instand-
halten von Geräten,
Anlagen und Maschinen
(§ 83 Nr. 8)
a) Bauteile, Baugruppen und Bauelemente, insbeson-
dere Sicherheitseinrichtungen, auf Verschleiß prüfen
und warten
b) mechanische Verbindungen, insbesondere deren
Sicherungselemente, kontrollieren und Reparatur
veranlassen
c) hydraulische, pneumatische und elektrische Steue-
rungs- und Antriebssysteme sowie Verbrennungs-
motoren bedienen und warten
d) Störungen und Fehler an Bauteilen, Baugruppen und
Systemen von Geräten feststellen, eingrenzen und
bewerten und Reparatur veranlassen
e) Trag-, Anschlag- und Lastaufnahmemittel kontrollie-
ren, reinigen und warten
3
9Herstellen von vertikalen
Bohrungen
(§ 83 Nr. 9)
a) Bohrwerkzeuge auswählen, einrichten und warten
b) Bohrarbeiten, insbesondere mit Entnahmen von un-
gestörten Bodenproben unter Anwendung von Kern-
bohrtechniken, durchführen
c) Bohrloch für geophysikalische Untersuchungen und
Bohrlochtest vorbereiten
8
  d) Bohrlöcher verfüllen
e) Fangarbeiten durchführen
f) Sicherungsmaßnahmen bei Bohrarbeiten in kontami-
nierten Böden durchführen
 
10Herstellen von horizon-
talen Bohrungen
(§ 83 Nr. 10)
a) Start- und Zielgrube herstellen, Streckenverlauf prü-
fen
b) Bohrung nach vorgegebenen Verfahren vorbereiten
und durchführen, Streckenverlauf prüfen
3
11Ausbau von Bohrungen
zu Brunnen
(§ 83 Nr. 11)
a) Filterkieskörnung bestimmen und Filterkies einbrin-
gen
b) verpreßbare und schüttbare Abdichtungsmaterialien
auswählen und nach unterschiedlichen Verfahren
einbringen
c) Brunnen klarpumpen, entsanden, entkeimen und be-
proben sowie Protokolle erstellen
d) Intensiventsandungsmaßnahmen durchführen und
protokollieren
e) Leistungspumpversuch durchführen und Pumpver-
suchsprotokoll erstellen
14
12Herstellen von Abschluß-
bauwerken
(§ 83 Nr. 12)
a) Brunnenschächte, insbesondere durch Erdaushub
und Einbau von Fertigteilen, herstellen
b) Schachtabdeckungen auswählen und einbauen
c) Brunnenköpfe herstellen und einbauen
d) Abdichtungen herstellen
5
13Installieren von Wasser-
förderungs- und Wasser-
aufbereitungsanlagen
(§ 83 Nr. 13)
a) Meß- und Regeleinrichtungen auswählen und ein-
bauen
b) Wasserförderungsanlagen installieren
c) Wasseraufbereitungsanlagen installieren und warten
4
14Instandhalten und
Sanieren von Brunnen
(§ 83 Nr. 14)
a) Brunnen für geophysikalische und optische Untersu-
chungsverfahren vorbereiten
b) Mängel und Ursachen für Leistungsrückgänge fest-
stellen und dokumentieren
c) mechanische, hydraulische und chemische Brun-
nenregenerierungsverfahren durchführen
d) Brunnensanierungsverfahren durchführen und doku-
mentieren
e) Pumpen und Fördereinrichtungen prüfen, warten
und reparieren
7
15Qualitätssichernde Maß-
nahmen und Berichtswesen
(§ 83 Nr. 15)
a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar-
beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest-
stellen und dokumentieren
b) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
2 *)

In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 14 zu ergänzen und zu vertiefen.

*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.


Anlage 17 (zu § 89) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Spezialtiefbauer/zur Spezialtiefbauerin


Anlage 17 wird in 2 Vorschriften zitiert

-
3. Ausbildungsjahr -
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im 3. Ausbildungsjahr
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 88 Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der
gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 88 Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 88 Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 88 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5Auftragsübernahme,
Leistungserfassung,
Arbeitsplan und Ab-
laufplan
(§ 88 Nr. 5)
a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes
ergreifen
b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken-
nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen
und nutzen
c) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen,
bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
d) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah-
men zum Schutz veranlassen
4 *)
6Einrichten, Sichern und
Räumen von Baustellen
(§ 88 Nr. 6)
Einrichten:
a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung
veranlassen
b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver-
kehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In-
standsetzungsarbeiten ergreifen
d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:
e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus-
wählen, anfordern, transportieren, lagern und für den
Einsatz vorbereiten
Räumen:
f) geräumte Baustelle übergeben
7Prüfen, Lagern und
Auswählen von Bau-
und Bauhilfsstoffen
(§ 88 Nr. 7)
Eingangskontrolle für Bau- und Bauhilfsstoffe durch-
führen, insbesondere durch Rückstellproben
8Durchführen von
Messungen
(§ 88 Nr. 8)
a) Bohransatzpunkte nach Lage und Höhe einmessen
und abstecken
b) Hebungs- und Setzungskontrollmessungen durch-
führen
c) Erschütterungs- und Schwingungsmessungen durch-
führen
9Bearbeiten von Metallen
und Kunststoffen
(§ 88 Nr. 9)
a) Rohr- und Schlauchverbindungen herstellen, insbe-
sondere mittels Schraub-, Schweiß- und Klebtechnik
b) Werkstücke herstellen
2
10Bedienen und Instand-
halten von Geräten,
Maschinen und Anlagen
(§ 88 Nr. 10)
a) Grund- und Anbaugeräte sowie Werkzeuge für den
Bohreinsatz aufbauen und bedienen
b) Maschinen und Geräte sowie Werkzeuge und Zu-
behör für Rüttel-, Ramm- und Vibriertechniken ein-
richten und bedienen
c) Injektionskomponenten, insbesondere Hochdruck-
pumpen, Mischer, Förder- und Bevorratungsanlagen
zu Injektionseinheiten zusammenbauen und bedie-
nen
 
  d) Meß-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen installie-
ren, überprüfen und bedienen, Meßergebnisse aus-
werten
e) hydraulische, pneumatische und elektrische Steue-
rungs- und Antriebssysteme sowie Verbrennungs-
motoren bedienen und warten
f) Störungen und Fehler an Maschinen, Geräten und
Anlagen feststellen, eingrenzen und bewerten, Repa-
ratur veranlassen
g) Trag-, Anschlag- und Lastaufnahmemittel kontrollie-
ren, reinigen und warten
10
11Herstellen von Bohrungen
(§ 88 Nr. 11)
a) Bohrungen nach vorgegebenen Verfahren vorberei-
ten und durchführen, insbesondere für die Herstel-
lung von Pfählen sowie den Einbau von Trägern und
Ankern
b) Großbohrungen für Pfähle einschließlich Bohrscha-
blonen herstellen
c) Kleinbohrungen, insbesondere für Injektionslanzen,
herstellen
d) Bohrlöcher für geophysikalische Untersuchungen
und Bohrlochtest vorbereiten
e) Bohrarbeiten in kontaminierten Böden unter Verwen-
dung persönlicher Schutzausrüstung und Beachtung
der Sicherheitsregeln durchführen
f) Bohrlöcher verfüllen
12
12Herstellen von Pfählen
und Ankersystemen
(§ 88 Nr. 12)
a) Pfähle nach unterschiedlichen Verfahren herstellen
b) Ankersysteme einbauen und spannen sowie Nach-
verpressungen durchführen, Anker kontrollieren
7
13Herstellen von
Baugruben und
Hangsicherungen
(§ 88 Nr. 13)
a) Verbau, insbesondere durch Träger und Ausfachun-
gen, herstellen
b) Böschungen und Geländesprünge, insbesondere mit
Spritzbeton, sichern
6
14Durchführen von
Injektionsarbeiten
(§ 88 Nr. 14)
a) Injektionslanzen in Bohrungen mit Sperrmittel ein-
bauen
b) Abdichtungen und Verfestigungen im Poreninjek-
tionsverfahren herstellen
3
15Durchführen von Ramm-,
Rüttel- und Vibrations-
arbeiten
(§ 88 Nr. 15)
a) Rammlehren herstellen
b) Bauteile, insbesondere Spundbohlen oder Stahl-
träger, durch Rammen, Rütteln und Vibrieren ein-
bringen und ziehen
3
16Herstellen von Schlitz-
und Dichtwänden
(§ 88 Nr. 16)
a) Leitwände herstellen
b) Schlitze für Baugruben und Dichtwände ausheben
c) Bentonit- und Dichtwandsuspensionen aufbereiten
d) Bewehrungskörbe in Stützflüssigkeit einbauen
e) Schlitze im Kontraktorverfahren betonieren
3
17Qualitätssichernde Maß-
nahmen und Berichtswesen
(§ 88 Nr. 17)
a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar-
beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest-
stellen und dokumentieren
b) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
2 *)

In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 9 bis 16 zu ergänzen und zu vertiefen.

*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.


Anlage 18 (zu § 94) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gleisbauer/zur Gleisbauerin


Anlage 18 wird in 2 Vorschriften zitiert

-
3. Ausbildungsjahr -
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im 3. Ausbildungsjahr
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 93 Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der
gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 93 Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 93 Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 93 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5Auftragsübernahme,
Leistungserfassung,
Arbeitsplan und Ab-
laufplan
(§ 93 Nr. 5)
a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes
ergreifen
b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken-
nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen
und nutzen
c) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen,
bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
d) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah-
men zum Schutz veranlassen
4 *)
6Einrichten, Sichern und
Räumen von Baustellen
(§ 93 Nr. 6)
Einrichten:
a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung
veranlassen
b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver-
kehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In-
standsetzungsarbeiten ergreifen
d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:
e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus-
wählen, anfordern, transportieren, lagern und für den
Einsatz vorbereiten
Räumen:
f) geräumte Baustelle übergeben
7Lesen und Anwenden
von Zeichnungen,
Anfertigen von Skizzen
(§ 93 Nr. 7)
a) Lage- und Höhenpläne von Gleisanlagen, insbeson-
dere Gleisvermarkungspläne, Trassenpläne, Wei-
chenskizzen und Weichenverlegepläne, lesen und
anwenden
b) Ist- mit Sollage von Gleisanlagen mit Hilfe von Ver-
markungsplänen vergleichen
4 *)
8Herstellen von Bahn-
übergängen
(§ 93 Nr. 8)
a) Bahnübergänge in unterschiedlichen Bauarten her-
stellen
b) Oberflächenentwässerung für Bahnübergänge und
Bahnanlagen mit befahrbaren Verkehrsflächen her-
stellen
6
9 Verlegen von Gleisen
und Weichen
(§ 93 Nr. 9)
a) Quer- und Längsverschiebewiderstand durch Einbau
von Sicherungskappen und Wanderschutzeinrich-
tungen erhöhen
b) Höhe und Richtung der verlegten Gleise, insbeson-
dere mit Nivellier-, optischem Visier- und Pfeilhöhen-
meßgerät, prüfen
c) Gleise mit Maschinen jochweise verlegen
d) Gleisabschlüsse montieren
10
e) Weichen montieren und einbauen 10
10 Instandhalten von
Gleisen und Weichen
(§ 93 Nr. 10)
a) Schürfgrube zur Begutachtung des Schotters, des
Erdkörpers und des Untergrundes herstellen
b) Schotter auf Verschmutzung prüfen
c) Schienen durch Brennschneiden und Trennschleifen
trennen
d) Gleise demontieren, verladen und transportieren
e) Schotter ausbauen, transportieren und lagern
f) Kleineisen auf Wiederverwendbarkeit prüfen
g) Lichtraumprofil prüfen und Hindernisse beseitigen
h) Bahndämme, Randwege und Entwässerungsan-
lagen pflegen und instandhalten
10
i) Weichen anhand der Vorgaben in Weichenkarteiblät-
tern prüfen und Mängel beseitigen
k) Höhenlage und Richtung der Weichen aufnehmen
und Weichen demontieren
6
11Qualitätssichernde Maß-
nahmen und Berichtswesen
(§ 93 Nr. 11)
a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar-
beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest-
stellen und dokumentieren
b) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
2 *)

In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 8 bis 10 zu ergänzen und zu vertiefen.

*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.