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Abschnitt 7 - Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)
neugefasst durch B. v. 06.04.2005 BGBl. I S. 997; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 08.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 405
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7831-10 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7831-10 Tierseuchenbekämpfung
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Abschnitt 7 Schlussvorschriften
§ 42 Übergangsvorschriften
(1) Betriebe, die nach § 15 Abs. 1 oder 3 der Zulassung bedürfen und am 31. Dezember 2004 nicht nach dieser Vorschrift zugelassen waren, gelten als vorläufig zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt,
- 1.
- wenn nicht bis zum 1. April 2005 die Erteilung der Zulassung beantragt wird, oder
- 2.
- im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
(2) Anlage 8 Abschnitt II Nr. 1 und 2 ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 in der am 7. April 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung V. v. 27. März 2006 BGBl. I S. 579 m.W.v. 8. April 2006
§ 43 Wirksamwerden von Bekanntmachungen
§ 43 wird in 1 Vorschrift zitiert
Nach dieser Verordnung vorgeschriebene Bekanntmachungen werden mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffentlichung im Bundesanzeiger folgt, wirksam, soweit in der Bekanntmachung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Satz 1 gilt nicht für Bekanntmachungen nach § 16 Satz 2.
§ 43a (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung G. v. 22. Dezember 2011 BGBl. I S. 3044 m.W.v. 1. April 2012
§ 44 (Inkrafttreten)
Anlage 1 (zu § 4) Waren, deren gewerbsmäßiges innergemeinschaftliches Verbringen oder deren gewerbsmäßige Einfuhr vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen sind
Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
- 1.
- Embryonen, Eizellen und Samen von Einhufern und Klauentieren
- 2.
- Milch und Milcherzeugnisse, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind
- 3.
- Bruteier
- 4.
- Eier und Samen von Fischen
- 5.
- Fleisch
Anlage 2 (zu § 6 Abs. 1) Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Art, Verwendungszweck | Anforderungen |
1 | 2 |
I. Tiere | |
1. Klauentiere, Einhufer, Hasen und Kaninchen | Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, dass tierische Abgänge, Einstreu oder Futter während der Beförderung nicht heraussickern oder herausfallen können. |
2. Geflügel | |
2.1 Geflügel, ausgenommen Eintagsküken | Transportmittel und -behältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nur in unvermeidlichem Maße herausfallen können. |
2.2 Eintagsküken | 1. Transportbehältnisse müssen a) erstmalig benutzt und sauber sein oder b) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein. 2. Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, dass tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nicht herausfallen können. |
3. sonstige Vögel | Transportmittel und -behältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nur in unver- meidlichem Maße herausfallen können. |
4. Fische | Transportmittel oder -behältnisse müssen sauber und so beschaffen sein, dass Wasser während der Beförderung nicht austreten kann. |
5. Bienen | Bienenwohnungen oder andere Transportbehältnisse müssen bienendicht ver- schlossen sein. |
II. Waren | |
1. Samen und Embryonen von Rindern | Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass sie verschließbar sind. |
2. Samen von Schweinen | Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass sie verschließbar sind. |
3. Bruteier | 1. Transportbehältnisse müssen a) erstmalig benutzt und sauber sein oder b) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein. 2. Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, dass Teile beschädigter Bruteier während der Beförderung nicht herausfallen können. |
Anlage 3 (zu § 8 Abs. 1 und 4) Innergemeinschaftliches Verbringen von Tieren und Waren und deren Einfuhr aus EWR-Staaten nach unionsrechtlich festgelegten Anforderungen
Art, Verwendungszweck | Bescheinigung | Rechtsgrundlagen für zusätzliche Voraussetzungen |
1 | 2 | 3 |
I. Tiere | ||
1. Rinder | amtstierärztliches Tiergesundheits- zeugnis nach Muster 1 des Anhangs F der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 9 und 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
2. Schweine | amtstierärztliches Tiergesundheits- zeugnis nach Muster 2 des Anhangs F der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 9 und 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
3. Schafe und Ziegen | ||
3.1 Nutz- und Zuchtschafe und -ziegen, ausgenommen Mastschafe und -ziegen | amtstierärztliche Gesundheitsbe- scheinigung nach Muster III des Anhangs E der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. EG Nr. L 46 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 7 und 8 der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
3.2 Mastschafe und -ziegen | amtstierärztliche Gesundheitsbe- scheinigung nach Muster II des Anhangs E der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 7 und 8 der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
3.3 Schlachtschafe und -ziegen | amtstierärztliche Gesundheitsbe- scheinigung nach Muster I des Anhangs E der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 7 und 8 der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
4. Wildklauentiere | amtstierärztliche Bescheinigung nach Muster des Anhangs E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, die um den Bestätigungsvermerk nach Artikel 6 Buchstabe A Nr. 1 Buchstabe f der genannten Richtlinie ergänzt ist | Artikel 14 und 15 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
5. Einhufer | ||
5.1 eingetragene Einhufer | amtstierärztliche Gesundheitsbe- scheinigung nach Muster des Anhangs B der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 4 Abs. 6 und Artikel 5 der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
5.2 sonstige Einhufer | amtstierärztliche Gesundheitsbe- scheinigung nach Muster des Anhangs C der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 4 Abs. 6 und Artikel 5 der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
6. Affen und Halbaffen | amtstierärztliche Bescheinigung nach Muster des Anhangs E Teil 3 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 14 und 15 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
7. Hunde, Hauskatzen und Frett- chen | Heimtierausweis nach Muster 1. des Anhangs der Entscheidung 2003/803/EG in der jeweils gelten- den Fassung oder 2. des Anhangs III der Durchführungs- verordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdoku- menten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festle- gung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärun- gen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 109) in der jeweils geltenden Fassung, aus dem her- vorgeht, dass das Tier eine Tollwut- impfung erhalten hat, die den im Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Han- delszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gültigkeitsvorschriften entspricht, sowie amtstierärztliche Bescheinigung nach Muster des Anhangs E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 in der jeweils gelten- den Fassung |
8. Hasen und Kaninchen | Bescheinigung des Herkunftsbetriebes nach Artikel 4, 4. Anstrich der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung (Angabe des Namens und der Anschrift des Betriebes und Bestätigung, dass die Tiere zum Zeitpunkt des Versands frei von sichtbaren Krankheitszeichen sind und der Betrieb keinen tierseuchenrecht- lichen Beschränkungen unterliegt) oder, im Falle der Anforderung durch den Bestimmungsmitgliedstaat, amtstier- ärztliche Bescheinigung nach Muster des Anhangs E der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, die um den Bestätigungsvermerk nach Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 dieser Richtlinie ergänzt ist | Artikel 14 und 15 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
9. Füchse und Nerze | Bescheinigung des Herkunftsbetriebes nach Artikel 4, 4. Anstrich der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung (Angabe des Namens und der Anschrift des Betriebes und Bestätigung, dass die Tiere zum Zeitpunkt des Versands frei von sichtbaren Krankheitszeichen sind und die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nr. 1 nicht bestehen) | Artikel 14 und 15 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
10. Vögel | ||
10.1 Geflügel, ausgenommen Laufvögel (Flachbrustvögel), in Sendungen von weniger als 20 Tieren, ausgenom- men zu Ausstellungen, Leistungsschauen oder Wettbewerben | amtstierärztliche Gesundheitsbe- scheinigung nach Muster 4 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 303 S. 6) in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 10b, 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
10.2 Nutz- und Zuchtgeflügel in Sendungen von mehr als 19 Tieren, ausgenommen zur Aufstockung von Wildbeständen, zu Ausstellungen, Leistungsschauen oder Wettbewerben, sowie Nutz- und Zucht-Laufvögel (Flachbrustvögel) in Sendungen von weniger als 20 Tieren | amtstierärztliche Gesundheitsbe- scheinigung nach Muster 3 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 9a, 9b, 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
10.3 Schlachtgeflügel in Sendungen von mehr als 19 Tieren sowie Schlacht- Laufvögel (Flachbrustvögel) in Sendungen von weniger als 20 Tieren | amtstierärztliche Gesundheitsbe- scheinigung nach Muster 5 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 10b, 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
10.4 Nutz- und Zuchtgeflügel zur Aufstockung von Wildbeständen in Sendungen von mehr als 19 Tieren | amtstierärztliche Gesundheitsbe- scheinigung nach Muster 6 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
10.5 Eintagsküken in Sendungen von mehr als 19 Tieren sowie Eintagsküken von Laufvögeln (Flachbrust- vögeln) in Sendungen von weniger als 20 Tieren | amtstierärztliche Gesundheitsbe- scheinigung nach Muster 2 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 9a, 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
10.6 Papageien und Sittiche | amtstierärztliche Bescheinigung oder Bescheinigung eines von der zuständigen Behörde beauftragten Tierarztes nach Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
10.7 sonstige Vögel | Bescheinigung des Herkunftsbetriebes nach Artikel 4, 4. Anstrich der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung (Angabe des Namens und der Anschrift des Betriebes und Bestätigung, dass die Tiere zum Zeitpunkt des Versands frei von sichtbaren Krankheitszeichen sind und die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nr. 2 nicht bestehen) | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
11. Fische | ||
11.1 Fische der für die IHN oder VHS empfänglichen Arten, die für einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder ein zugelassenes Gebiet bestimmt sind, aus einem zugelassenen Gebiet | amtliche Transportbescheinigung nach Kapitel 1 des Anhangs E der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tier- seuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 46 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 12 und 13 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
11.2 Fische der für die IHN oder VHS empfänglichen Arten, die für einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder ein zugelassenes Gebiet bestimmt sind, aus einem zugelassenen Fisch- haltungsbetrieb | amtliche Transportbescheinigung nach Kapitel 2 des Anhangs E der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 12 und 13 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
11.3 Weichtiere, die für einen zugelassenen Fisch- haltungsbetrieb oder ein zugelassenes Gebiet bestimmt sind, aus einem zugelassenen Gebiet | amtliche Transportbescheinigung nach Kapitel 3 des Anhangs E der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 12 und 13 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
11.4 Weichtiere, die für einen zugelassenen Fischhal- tungsbetrieb oder ein zuge- lassenes Gebiet bestimmt sind, aus einem zugelasse- nen Fischhaltungsbetrieb | amtliche Transportbescheinigung nach Kapitel 4 des Anhangs E der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 12 und 13 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
11.5 Fische einer nicht für IHN oder VHS empfänglichen Art, die für einen zuge- lassenen Fischhaltungs- betrieb oder ein zuge- lassenes Gebiet bestimmt sind, aus einem Fischhaltungsbetrieb | amtliche Transportbescheinigung nach Anhang I der Entscheidung 93/22/EWG der Kommission vom 11. Dezember 1992 zur Festlegung der in Artikel 14 der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vorgesehenen Muster der Transport- bescheinigungen (ABl. EG Nr. L 16 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 12 und 13 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
11.6 Fische einer nicht für IHN oder VHS empfänglichen Art, die für einen zugelasse- nen Fischhaltungsbetrieb oder ein zugelassenes Gebiet bestimmt sind, nicht aus einem Fischhaltungs- betrieb stammend | amtliche Transportbescheinigung nach Anhang II der Entscheidung 93/22/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 12 und 13 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
12. Bienen | amtstierärztliche Bescheinigung nach Muster des Anhangs E Teil 2 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, die um den Bestätigungsvermerk nach Artikel 8 der genannten Richtlinie ergänzt ist | Artikel 14 und 15 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
II. Waren | ||
1. Frisches Fleisch von Huf- tieren, Geflügel, Kaninchen, Farmwild oder erlegtem Schalen-, Feder- oder Haar- wild sowie daraus her- gestellte Fleischerzeugnisse und -zubereitungen | Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 4, 5 und 6 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe f der Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maß- nahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. EG Nr. L 316 S. 5) in der jeweils geltenden Fassung | |
2. Embryonen von Rindern, die nach dem 31. Dezember 1990 aufbereitet worden sind | amtstierärztliche Gesundheitsbe- scheinigung nach Muster des Anhangs C der Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
3. Samen von Rindern, der nach dem 31. Dezember 1989 aufbereitet worden ist | amtstierärztliche Tiergesundheits- bescheinigung nach Muster des Anhangs D der Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemein- schaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. EG Nr. L 194 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 4 der Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
4. Samen von Schweinen, der nach dem 31. Dezember 1991 aufbereitet worden ist | amtstierärztliche Gesundheitsbe- scheinigung nach Muster des Anhangs D der Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemein- schaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. EG Nr. L 224 S. 62) in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
5. Eizellen und Embryonen von Schweinen, die nach dem 31. Dezember 1993 aufbereitet worden sind | amtstierärztliche Gesundheitsbe- scheinigung nach Muster des Anhangs der Entscheidung 95/483/EG der Kommission vom 9. November 1995 über das Muster der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handels- verkehr mit Eizellen und Embryonen von Schweinen (ABl. EG Nr. L 275 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
6. Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 31. Dezember 1993 aufbereitet worden ist | amtstierärztliche Tiergesundheitsbe- scheinigung nach Muster des Anhangs I der Entscheidung 95/388/EG der Kom- mission vom 19. September 1995 zur Festlegung des Musters einer Veterinär- bescheinigung für den innergemein- schaftlichen Handel mit Sperma, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen (ABl. EG Nr. L 234 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
7. Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die nach dem 31. Dezember 1993 aufbereitet worden sind | amtstierärztliche Tiergesundheitsbe- scheinigung nach Muster des Anhangs II der Entscheidung 95/388/EG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
8. Samen von Einhufern, der nach dem 31. Dezember 1993 aufbereitet worden ist | amtstierärztliche Tiergesundheits- bescheinigung nach Muster des Anhangs der Entscheidung 95/307/EG der Kommission vom 24. Juli 1995 zur Festlegung des Musters der Veterinär- bescheinigung für den Handel mit Equidensperma (ABl. EG Nr. L 185 S. 58) in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
9. Eizellen und Embryonen von Einhufern, die nach dem 31. Dezember 1993 aufbereitet worden sind | amtstierärztliche Tiergesundheits- bescheinigung nach Muster des Anhangs der Entscheidung 95/294/EG der Kommission vom 24. Juli 1995 zur Festlegung des Musters der Veterinär- bescheinigung für den Handel mit Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EG Nr. L 182 S. 27) in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
10. Bruteier | ||
10.1 Bruteier, ausgenommen Bruteier von Laufvögeln (Flachbrustvögeln), in Sendungen von weniger als 20 Eiern | amtstierärztliche Gesundheitsbe- scheinigung nach Muster 4 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
10.2 Bruteier in Sendungen von mehr als 19 Eiern sowie Bruteier von Laufvögeln (Flachbrustvögeln) in Sendungen von weniger als 20 Eiern | amtstierärztliche Gesundheitsbe- scheinigung nach Muster 1 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
11. Rohmilch und Milcherzeugnisse | Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 4, 5 und 6 Abs. 3 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung |
Text in der Fassung des Artikels 9 Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen V. v. 3. Mai 2016 BGBl. I S. 1057 m.W.v. 7. Mai 2016
Anlage 4 (zu §§ 9, 23a, 24, 24a Abs. 1 Satz 1, §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1) Tiere und Waren, deren Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten und deren Einfuhr der Genehmigung bedarf
- I.
- Tiere
- 1.
- Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, die vorübergehend in das Grenzgebiet zu Weidezwecken eingeführt werden
- 2.
- Wildtiere der Ordnungen Rüsseltiere (Proboscidea) und Paarhufer (Artiodactyla), die für Tierschauen, Tierausstellungen oder Zirkusse bestimmt sind
- 3.
- (aufgehoben)
- 4.
- andere Bienen als die der Gattung Apis mellifera und Bombus ssp.
- 5.
- Vögel, die in freier Wildbahn im Rahmen eines vom Bestimmungsmitgliedstaat genehmigten Erhaltungsprogramms gefangen worden sind und eingeführt werden
- II.
- Waren
- 1.
- Embryonen von Rindern, die vor dem 1. Januar 1991 aufbereitet worden sind
- 2.
- Samen von Rindern, der vor dem 1. Januar 1990 aufbereitet worden ist
- 3.
- Samen von Schweinen, der vor dem 1. Januar 1992 aufbereitet worden ist
- 4.
- Eizellen und Embryonen von Pferden, Schweinen, Schafen oder Ziegen, die vor dem 1. Januar 1994 aufbereitet worden sind
- 5.
- Samen von Pferden, Schafen oder Ziegen, der vor dem 1. Januar 1994 aufbereitet worden ist
- 6.
- Knochen, Horn, Hufe und Klauen sowie daraus hergestellte nicht abschließend verarbeitete Erzeugnisse, ausgenommen Mehle, zur Düngung oder Bodenverbesserung
- 7.
- tierische Nebenprodukte im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, soweit sie nicht in deren Anhängen VII und VIII aufgeführt sind
Text in der Fassung des Artikels 9 Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Aufhebung der Sperrbezirksverordnung V. v. 29. Dezember 2014 BGBl. I S. 2481 m.W.v. 1. Januar 2015
Anlage 5 (zu § 9a) Tiere, deren innergemeinschaftliches Verbringen unter bestimmten Voraussetzungen verboten ist
Anlage 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
Art | Voraussetzungen |
1 | 2 |
1. Füchse und Nerze | Die Tiere 1. stammen aus einem Betrieb, in dem während der letzten sechs Monate vor dem Versand Tollwut oder der Verdacht auf Tollwut amtlich festgestellt worden ist, 2. sind mit Tieren aus einem Betrieb nach Nummer 1 in Kontakt gekommen oder 3. weisen keinen wirksamen Impfschutz gegen Tollwut auf. |
2. Vögel, ausgenommen Geflügel | Die Tiere stammen aus einem Betrieb, 1. in dem während der letzten 30 Tage vor dem Versand Geflügelpest amtlich festgestellt worden ist oder 2. der einer tierseuchenrechtlichen Sperre aus Gründen der Newcastle-Krankheit unterliegt. |
2.1 Papageien und Sittiche | Die Tiere stammen aus einem Betrieb oder sind mit Tieren aus einem Betrieb in Berührung gekommen, in dem 1. in den letzten zwei Monaten vor dem Versand Psittakose (Chlamydia psittaci) festgestellt oder 2. eine tierärztliche Behandlung gegen Psittakose durchgeführt worden ist. |
Anlage 6 (zu § 13 Abs. 3) Voraussetzungen für die Zulassung nichtöffentlicher Schlachtstätten
Anlage 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
- I.
- Anforderungen an die Schlachtstätte
- 1.
- In der Schlachtstätte müssen vorhanden sein:
- 1.1
- Unterbringungsräume für die angelieferten Tiere; sie müssen mit flüssigkeitsundurchlässigen Fußböden und glatten Wänden versehen sowie ausreichend beleuchtet sein; Anbindevorrichtungen, Rampen, Buchten und Hürden müssen aus leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material hergestellt sein;
- 1.2
- eine flüssigkeitsundurchlässige Hofbefestigung sowie ein Platz zum Waschen und Desinfizieren von Fahrzeugen mit befestigtem, flüssigkeitsundurchlässigem Boden;
- 1.3
- eine Dunggrube mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden und flüssigkeitsundurchlässigen Wänden zum Packen des Dunges sowie des Magen- und Darminhaltes, und zwar an einem Platz, von dem aus die Dunggrube beschickt und entleert werden kann und der in einer Breite von drei Metern mit einem flüssigkeitsundurchlässig befestigten Boden versehen ist.
- 2.
- Sofern der Betrieb Eisenbahnanschluss hat, muss die Entladerampe mit einem flüssigkeitsundurchlässig befestigten Boden versehen und mit Buchten für eine vorläufige Unterbringung der Tiere sowie mit ausreichender Beleuchtung ausgestattet sein.
- 3.
- Der Betrieb muss ausreichend eingefriedet sein und über Einrichtungen zur Überwachung der Ein- und Ausgänge verfügen, mit denen das Betreten des Betriebes durch Unbefugte ausgeschlossen wird.
- II.
- Bestimmungen über das Betreiben der Schlachtstätte
- 1.
- Der für den Betrieb Verantwortliche ist verpflichtet, das Vorhandensein, den Zu- und Abgang von Tieren der zuständigen Behörde anzuzeigen.
- 2.
- Die in die Schlachtstätte aus anderen Mitgliedstaaten verbrachten oder eingeführten Schlachttiere sind dort spätestens 5 Tage nach ihrem Eintreffen zu schlachten.
- 3.
- Kranke und verdächtige Tiere sind zu töten und unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
- 4.
- Milch von Kühen, die in der Schlachtstätte aufgestallt sind, darf nur gekocht abgegeben oder auf sonstige Weise verwertet werden.
Anlage 7 (zu § 15) Zulassungsbedürftige Betriebe
Teil 1
Art, Verwendungszweck | Anforderungen an den Betrieb | Bestimmungen über das Betreiben |
1 | 2 | 3 |
I. Tiere | ||
1. Affen und Halbaffen | Anforderungen nach Anhang C Nr. 1 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Anhang C Nr. 2 bis 4 und 6 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
2. Geflügel | ||
2.1 Nutz- und Zuchtgeflügel, einschließlich Eintagsküken, in Sendungen von mehr als 19 Tieren, ausgenommen Geflügel zur Aufstockung von Wildbeständen | Anforderungen nach Anhang II Kapitel I der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Anhang II Kapitel II Buchstabe A und Anhang III der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
II. Erzeugnisse | ||
1. Samen aus Besamungs- stationen | ||
1.1 Samen von Rindern, der nach dem 31. Dezember 1989 aufbereitet worden ist und | ||
1.1.1 der vor dem 31. Dezember 2004 gewonnen worden ist | Anforderungen nach Anhang A Kapitel I und II Buchstabe e der Richtlinie 88/407/EWG in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung | Bestimmungen nach Anhang A Kapitel II Buchstabe a bis d und f sowie der Anhänge B und C der Richtlinie 88/407/EWG in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung |
1.1.2 der nach dem 1. Juli 2004 gewonnen worden ist | Anforderungen nach Anhang A Kapitel I Nr. 1 der Richtlinie 88/407/EWG in der vom 1. Juli 2004 an geltenden Fassung | Bestimmungen nach Anhang A Kapitel II Nr. 1 sowie der Anhänge B und C der Richtlinie 88/407/EWG in der vom 1. Juli 2004 an geltenden Fassung |
1.2 Samen von Schweinen, der nach dem 31. Dezem- ber 1991 aufbereitet worden ist | Anforderungen nach Anhang A Kapitel I und II Buchstabe e der Richtlinie 90/429/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Anhang A Kapitel II Buchstabe a bis d und f sowie der Anhänge B und C der Richtlinie 90/429/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
1.3 Samen von Pferden, Schafen und Ziegen | Anforderungen nach Anhang D Kapitel I Teil I Nummer 1 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Anhang D Kapitel I Teil II Nummer 1, Kapitel II und III Teil I der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
2. Samen aus Samendepots | ||
2.1 Samen von Rindern | Anforderungen nach Anhang A Kapitel I Nr. 2 der Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Anhang A Kapitel II Nr. 2 der Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
2.2 Samen von Pferden, Schafen und Ziegen | Anforderungen nach Anhang D Kapitel I Teil I Nummer 2 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Anhang D Kapitel I Teil II Nummer 2 und Kapitel III Teil I der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils gelten- den Fassung |
3. Embryonen und Eizellen | ||
3.1 Embryonen und Eizellen von Rindern, die nach dem 31. Dezember 1990 aufbereitet worden sind | Anforderungen nach Anhang A Kapitel I und II Nr. 2 der Richtlinie 98/556/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Anhang A Kapitel II Nr. 1 und 3 sowie des Anhangs B der Richtlinie 89/556/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
3.2 Embryonen und Eizellen von Pferden, Schweinen, Schafen und Ziegen | | |
3.2.1 aus Embryo- Entnahmeeinheiten | Anforderungen nach Anhang D Kapitel I Teil III Nummer 1 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Anhang D Kapitel III Teil II und Kapitel IV der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
3.2.2 aus Embryo- Erzeugungseinheiten | Anforderungen nach Anhang D Kapitel I Teil III Nummer 2 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Anhang D Kapitel III Teil II und Kapitel IV der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fas- sung |
4. Bruteier in Sendungen von mehr als 19 Stück | Anforderungen nach Anhang II Kapitel I der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Anhang II Kapitel II Buchstabe A und Anhang III der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
Teil 2
Art des Betriebes | Anforderungen an den Betrieb | Bestimmungen über das Betreiben |
1 | 2 | 3 |
1. Viehhandelsunternehmen, das Tiere gewerbsmäßig zum Zwecke des innergemein- schaftlichen Verbringens unmittelbar oder über Dritte kauft und innerhalb von 30 Tagen nach dem Kauf wieder verkauft oder in eine fremde, zugelassene Einrichtung umsetzt | ||
1.1 für Rinder und Schweine | Anforderungen nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe a bis c der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 Buchstabe d der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
1.2 für Schafe und Ziegen | Anforderungen nach Artikel 8b Abs. 2 Buchstabe a bis c der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Artikel 8b Abs. 1 der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
2. Händlerstall | ||
2.1 für Rinder und Schweine | Anforderungen nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe a bis c der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe d der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
2.2 für Schafe und Ziegen | Anforderungen nach Artikel 8b Abs. 2 Buchstabe a bis c der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Artikel 8b Abs. 2 Buchstabe d der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
3. Sammelstelle | ||
3.1 für Rinder, Schweine und Einhufer | Anforderungen nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe a, b und d der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Artikel 6 Abs. 1 erstes Tiret Satz 3 und Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe c und e sowie Abs. 2 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie sich auf die jeweilige Tierart oder den jeweiligen Verwendungszweck beziehen |
3.2 für Schafe und Ziegen | Anforderungen nach Artikel 8a Abs. 1 Buchstabe a, b und d der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Artikel 8a Abs. 1 Buchstabe c und e sowie Abs. 2 der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
4. Zoos, Wildparke oder sonstige Einrichtungen, in denen Tiere zu wissenschaftlichen Zwecken oder zu Versuchs- zwecken, zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen gehalten werden | Anforderungen nach Anhang C Nr. 1 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Anhang C Nr. 2 bis 4 und 6 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
Text in der Fassung des Artikels 9 Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen V. v. 3. Mai 2016 BGBl. I S. 1057 m.W.v. 7. Mai 2016
Anlage 8 (zu § 18) Kennzeichnungsmethoden
Art, Verwendungszweck | Kennzeichnung |
1 | 2 |
I. Tiere | |
1. Wildklauentiere | Sie müssen so gekennzeichnet sein, dass der Betrieb, aus dem die Tiere stam- men oder in dem sie sich aufgehalten haben, festgestellt werden kann. |
2. Einhufer | |
2.1 eingetragene Einhufer | Kennzeichnung des einzelnen Tieres und Dokument zu dessen Identifizierung nach dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission vom 20. Oktober 1993 über das Dokument zur Identifizierung eingetragener Equiden (Equidenpass) (ABl. EG Nr. L 298 S. 45) in der jeweils geltenden Fassung |
2.2 sonstige Einhufer | Dokument zur Identifizierung des einzelnen Tieres nach dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG in der jeweils geltenden Fassung, das zumindest die Angaben nach dessen Kapitel I bis IV und IX enthält |
3. Hunde, Katzen und Frettchen | Dokument zur Identifizierung des einzelnen Tieres und dessen Kennzeichnung nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 in der jeweils geltenden Fassung. |
4. Geflügel | |
4.1 Nutz- und Zuchtgeflügel in Sendungen von mehr als 19 Tieren | Kennzeichnung der Transportbehältnisse mit der Veterinärkontrollnummer des Herkunftsbetriebes |
4.2 Eintagsküken in Sendungen von mehr als 19 Tieren | Kennzeichnung der Transportbehältnisse mit 1. der Veterinärkontrollnummer des Herkunftsbetriebes, 2. der Angabe des Versandlandes und des Bestimmungslandes, 3. der Art, des Verwendungszweckes und der Zahl der Tiere, 4. dem deutlich lesbaren Hinweis an sichtbarer Stelle, dass sie Eintagsküken ent- halten |
5. Papageien und Sittiche | Sie müssen so gekennzeichnet sein, dass der Betrieb, aus dem die Tiere stam- men oder in dem sie sich aufgehalten haben, festgestellt werden kann. |
6. Fische | Kennzeichnung der Transportbehältnisse mit dem Namen oder der Veterinärkon- trollnummer des Herkunftsbetriebes |
II. Erzeugnisse | |
1. Embryonen von Rindern, die nach dem 31. Dezember 1990 aufbereitet worden sind | Kennzeichnung des Behältnisses mit den folgenden Angaben und in der nachstehenden Reihenfolge: vom Betrieb vergebene fortlaufende Produktionsnummer, Rasse der Kuh nach dem Schlüssel der Anlage 6 der Viehverkehrsverordnung, Ohrmarkennummer der Kuh nach § 24d Abs. 4 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung, Rasse des Bullen nach dem Schlüssel der Anlage 6 der Viehverkehrsverordnung, Herdbuchnummer des Bullen, Veterinärkontrollnummer des Betriebes, aus dem die Embryonen stammen, nach § 16 Satz 3, Entnahmedatum (Angaben in der Reihenfolge Jahr, Monat, Tag), Anzahl der Embryonen im Behältnis, Art der Gewinnung oder Erzeugung (Angabe, ob in vivo gewonnen (VIV), in vitro erzeugt (IVF) oder mikromanipuliert verbunden mit Penetration der Zona pellucida (MME)) und ggf. zusätzliche Angaben in alphanumerischem (A) und numerischem (n) Format (nnnnn nn AA nnnnnnnnnnnn nn nnnnnnnn DE-ETRnnn-EWG nnnnnn n AAA) |
2. Samen von Rindern, der nach dem 31. Dezember 1989 aufbereitet worden ist | Kennzeichnung jeder Einzeldosis mit folgenden Angaben und in der nachstehenden Reihenfolge: Rasse des Bullen nach dem Schlüssel der Anlage 6 der Viehverkehrsverordnung, Name des Bullen, Herdbuchnummer, Veterinärkontrollnummer der Besamungsstation nach § 16 Abs. 3, Entnahmedatum (Angaben in der Reihenfolge Jahr, Monat, Tag), ggf. ergänzt um die laufende Nummer des Ejakulates und zusätzliche Angaben in alphanumerischem (A) oder numerischem (n) Format (nn AAAAAAAAAAAAA nnnnnnnn DE-KBRnnn-EWG nnnnnn/n) |
3. Samen von Schweinen | Kennzeichnung jedes Ejakulats und jeder Einzeldosis mit Angaben über Entnahmetag, Rasse und Identität des Spendertieres sowie, bei Bedarf in codierter Form, den Namen und die Veterinärkontrollnummer der Besamungssta- tion unter Voranstellung des Namens des Mitgliedstaates |
4. Bruteier | Stempelung der Eier nach Artikel 2 und Kennzeichnung der Verpackung nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 der Kommission vom 29. Juli 1977 zur Durchführung der Verordnung (EWG) 2782/75 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel (ABl. EG Nr. L 209 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung |
Text in der Fassung des Artikels 9 Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen V. v. 3. Mai 2016 BGBl. I S. 1057 m.W.v. 7. Mai 2016
Anlage 9 (zu § 22 Abs. 1, 3 und 4, §§ 23a, 24a Abs. 1, §§ 26 und § 27 Abs. 1 Satz 1 und § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 5 Satz 1) Einfuhr von Tieren und Waren nach unionsrechtlich festgelegten Anforderungen
Art, Verwendungszweck | Rechtsgrundlagen zur Auflistung von Drittländern | Bescheinigung, Rechtsgrundlagen zur Festlegung von Bescheinigungen |
1 | 2 | 3 |
I. Tiere | ||
1. Huftiere | Artikel 3 der Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (ABl. EU Nr. L 139 S. 320, Nr. L 226 S. 128) in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 6 Abs. 1 und 3, Artikel 8, 9, 10, 13 Abs. 1 und Artikel 17 der Richtlinie 2004/68/EG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
2. (aufgehoben) | ||
3. Einhufer | ||
3.1 eingetragene Einhufer | Artikel 12 und 13 der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 12 Abs. 4, Artikel 15, 16 und 19 der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
3.2 sonstige Einhufer | Artikel 12 und 13 der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 12 Abs. 4, Artikel 15, 16 und 19 der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
4. Affen und Halbaffen | Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Arti- kel 19 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
5. Hunde und Hauskatzen | Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Artikel 19 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
6. Hasen und Kaninchen | Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Arti- kel 19 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
7. Frettchen, Füchse und Nerze | Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Arti- kel 19 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
8. Geflügel | Artikel 21, 23 und 26 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 23, 24 und 26 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
9. Vögel, ausgenommen Geflügel | Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Arti- kel 19 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
10. Fische | Artikel 19 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 20 und 21 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
11. Bienen | Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Arti- kel 19 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
II. Waren | ||
1. Frisches Fleisch von Huftieren, Geflügel, Kaninchen, Farmwild oder erlegtem Schalen-, Feder- oder Haarwild sowie daraus hergestellte Fleischerzeugnisse und -zubereitungen | Artikel 8 Nr. 1 und 5 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 8 Nr. 3 bis 5, Artikel 9 Abs. 1, 2 und 4 und Artikel 10 Abs. 4 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung |
2. Embryonen von Rindern, die nach dem 31. Dezember 1990 aufbereitet worden sind | Artikel 7 der Richtlinie 89/556/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 9 und 10 der Richtlinie 89/556/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
3. Eizellen und Embryonen von Pferden, Schweinen, Schafen und Ziegen | Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 sowie Artikel 28 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3 sowie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
4. Samen von Rindern, der nach dem 31. Dezember 1989 aufbereitet worden ist | Artikel 8 der Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 10 und 11 der Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
5. Samen von Schweinen, der nach dem 31. Dezember 1991 aufbereitet worden ist | Artikel 7 der Richtlinie 90/429/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 9 und 10 der Richtlinie 90/429/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
6. Samen von Pferden, Schafen und Ziegen | Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 sowie Artikel 28 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3 sowie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
7. Rohmilch und Milcherzeugnis- se, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind | Artikel 8 Nr. 1 und 5 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 8 Nr. 3 bis 5, Artikel 9 Abs. 1, 2 und 4 und Artikel 10 Abs. 4 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung |
11. Bruteier | Artikel 21, 23 und 26 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 23, 24 und 26 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Anpassung lebensmittelhygiene- und tierseuchenrechtlicher Vorschriften an den Vertrag von Lissabon und zur Änderung nebenstrafrechtlicher Bestimmungen in Produktverordnungen V. v. 14. Juli 2010 BGBl. I S. 929 m.W.v. 22. Juli 2010
Anlage 9a (zu § 22 Abs. 2, §§ 23a, 26 und 27 Abs. 4) Einfuhr von Gegenständen nach unionsrechtlich festgelegten Anforderungen
Art, Verwendungszweck | Rechtsgrundlage zur Auflistung von Drittländern |
1 | 2 |
1. Heu, Stroh | Artikel 19 der Richtlinie 97/78/EG in der jeweils geltenden Fassung |
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Anpassung lebensmittelhygiene- und tierseuchenrechtlicher Vorschriften an den Vertrag von Lissabon und zur Änderung nebenstrafrechtlicher Bestimmungen in Produktverordnungen V. v. 14. Juli 2010 BGBl. I S. 929 m.W.v. 22. Juli 2010
Anlage 9b (zu § 25 Abs. 1 und 3) Verbot der Einfuhr von Tieren auf Grund des Unionsrechts
Art | Seuche | Zeitraum |
1 | 2 | 3 |
1. Huftiere | Maul- und Klauenseuche, Rinder- pest | 12 Monate |
Stomatitis vesicularis specifica | 6 Monate | |
2. Huftiere, ausgenommen Schweine | Blauzungenkrankheit, Rifttalfieber | 12 Monate |
3. Schweine | Afrikanische Schweinepest, Schweinepest | 12 Monate |
Vesikuläre Schweinekrankheit | 24 Monate | |
4. Rinder | ||
4.1 sämtliche | Lumpy-skin | 36 Monate |
4.2 nur Tiere der Gattung Bos | Ansteckende Lungenseuche der Rinder | 12 Monate |
5. Schafe und Ziegen | Pest der kleinen Wiederkäuer, Pockenseuche der Schafe und Ziegen | 12 Monate |
6. Einhufer | Pferdepest, Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis | 24 Monate |
Beschälseuche, Rotz | 6 Monate |
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Anpassung lebensmittelhygiene- und tierseuchenrechtlicher Vorschriften an den Vertrag von Lissabon und zur Änderung nebenstrafrechtlicher Bestimmungen in Produktverordnungen V. v. 14. Juli 2010 BGBl. I S. 929 m.W.v. 22. Juli 2010
Anlage 10 (zu § 25 Abs. 2 und 3) Besondere Verbote und Beschränkungen der Einfuhr von Tieren und Waren auf Grund des Unionsrechts
Art, Verwendungszweck | Rechtsgrundlagen für Einfuhrverbote und -beschränkungen |
1 | 2 |
I. Tiere | |
1. Huftiere | Artikel 11 Abs. 4 und Artikel 12 Abs. 4 der Richtlinie 2004/68/EG in der jeweils geltenden Fassung |
2. Geflügel | Artikel 29 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
3. Fische | Artikel 24 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
4. Tiere nach den Nummern 1 bis 3 sowie sonstige Tiere | Artikel 18 der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
II. Waren | |
1. Embryonen von Rindern, die nach dem 31. Dezember 1990 aufbereitet worden sind | Artikel 15 der Richtlinie 89/556/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
2. Samen von Rindern, der nach dem 31. Dezember 1989 aufbereitet worden ist | Artikel 16 der Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
3. Samen von Schweinen, der nach dem 31. Dezember 1991 aufbereitet worden ist | Artikel 15 und 16 der Richtlinie 90/429/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
4. Bruteier | Artikel 29 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
5. Eier und Sperma von Fischen | Artikel 24 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
6. Erzeugnisse nach den Nummern 1 bis 6, sonstige Waren tierischer Herkunft und Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff sein können | Artikel 22 der Richtlinie 97/78/EG in der jeweils geltenden Fassung |
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Anpassung lebensmittelhygiene- und tierseuchenrechtlicher Vorschriften an den Vertrag von Lissabon und zur Änderung nebenstrafrechtlicher Bestimmungen in Produktverordnungen V. v. 14. Juli 2010 BGBl. I S. 929 m.W.v. 22. Juli 2010
Anlage 10a (zu § 29 Abs. 1) Durchführung der Dokumentenprüfung bei Tieren
- 1.
- Prüfung der Zweckbestimmung
- 2.
- Prüfung der die Sendung begleitenden Bescheinigung, ob sie
- a)
- im Original vorliegt,
- b)
- mindestens in deutscher Sprache und dazu in der Sprache des Ursprungslandes und des Bestimmungsmitgliedstaates ausgestellt ist oder ihr anstelle einer Bescheinigung eine beglaubigte deutsche Übersetzung oder eine beglaubigte Übersetzung in der Sprache des Bestimmungsmitgliedstaates beiliegt,
- c)
- ein Drittland oder einen Teil eines Drittlandes betrifft, das zur Einfuhr zugelassen ist,
- d)
- inhaltlich und äußerlich dem Muster entspricht, das für das betreffende Tier und das jeweilige Drittland festgelegt wurde,
- e)
- aus einem einzigen Blatt oder aus einem mehrseitigen, untrennbar zusammengefügten Dokument besteht und eine laufende Nummer trägt,
- f)
- vollständig ausgefüllt wurde und nicht geändert worden ist, es sei denn durch zugelassene Streichungen, die mit Unterschrift und Siegel des Unterzeichneten versehen wurden,
- g)
- zu einem Zeitpunkt ausgestellt wurde, der mit dem Zeitpunkt der Verladung zur Ausfuhr in die Europäische Union im Zusammenhang steht,
- h)
- für einen einzigen Empfänger ausgestellt ist,
- i)
- sich erforderlichenfalls auf einen Betrieb bezieht, der zur Einfuhr zugelassen ist,
- j)
- die Unterschrift und eine gut leserliche Angabe des Namens und der Amtsbezeichnung des Unterzeichneten trägt und die Siegelung in einer anderen Farbe als die übrige Schrift erfolgt ist,
- k)
- auf jedem Blatt ein Siegel und eine Nummerierung der Seiten (zum Beispiel 1 von 4) trägt, sofern es sich um eine mehrseitige Bescheinigung handelt
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Anpassung lebensmittelhygiene- und tierseuchenrechtlicher Vorschriften an den Vertrag von Lissabon und zur Änderung nebenstrafrechtlicher Bestimmungen in Produktverordnungen V. v. 14. Juli 2010 BGBl. I S. 929 m.W.v. 22. Juli 2010
Anlage 11 (zu § 29 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1) Durchführung der Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung bei Tieren
Art, Verwendungszweck | Art und Weise der Kontrolle |
1 | 2 |
I. Nämlichkeitskontrolle | |
1. Klauentiere und Einhufer in Sendungen von nicht mehr als 10 Tieren | Vergleich der Kennzeichnung jedes Tieres mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung |
2. Klauentiere und Einhufer in Sendungen von mehr als 10 Tieren | 1. Vergleich der Kennzeichnung von 10 % der Tiere, jedoch mindestens 10 Tieren, mit den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung 2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Tiere bis zur Gesamtzahl einer Sendung bei Feststellung fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach 1. |
3. Geflügel und Fische in Sendungen von nicht mehr als 10 Transportbehältnissen | Vergleich der Tierart in jedem Transportbehältnis und Kennzeichnung jedes Trans- portbehältnisses mit den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung |
4. Geflügel und Fische in Sendungen von mehr als 10 Transportbehältnissen | 1. Vergleich der Tierart in und Kennzeichnung von mindestens 10 % der Transportbehältnisse, jedoch mindestens 10 Transportbehältnisse, mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung 2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Transportbehältnisse bis zur Gesamtzahl der Transportbehältnisse einer Sendung bei Feststellung fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach 1. 3. stichprobenartige Kontrolle, ob die in den Transportbehältnissen befindlichen Tiere den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung zur Tierart und zum Verwendungszweck entsprechen |
5. sonstige Tiere | Vergleich der Tierart und der Kennzeichnung der Tiere oder der Transport- behältnisse mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung |
II. Physische Untersuchung | |
1. Klauentiere und Einhufer | Nach Entladen aller Tiere aus dem Transportmittel unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes Untersuchung der Tiere und Probenahme nach Anhang II der Entscheidung 97/794/EG der Kommission vom 12. November 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/496/EWG des Rates hinsichtlich der Veterinärkontrollen für aus Drittländern einzuführende lebende Tiere (ABl. EG Nr. L 323 S. 31) in der jeweils geltenden Fassung |
1.1 Nutz- und Zuchttiere, ausgenommen Zoo- und Zirkustiere | |
1.1.1 Sendungen von weniger als 10 Tieren | Untersuchung jedes Tieres |
1.1.2 Sendungen von 10 und mehr Tieren | Untersuchung von mindestens 10 % der Tiere, jedoch von mindestens 10 für die Sendung repräsentativen Tieren |
1.2 Schlachttiere | |
1.2.1 Sendungen von weniger als 5 Tieren | Untersuchung jedes Tieres |
1.2.2 Sendungen von 5 und mehr Tieren | Untersuchung von mindestens 5 % der Tiere, jedoch von mindestens 5 für die Sendung repräsentativen Tieren |
2. Süßwasserfische | Untersuchung im Falle des Verdachts auf eine besondere Gefahr infolge der jeweiligen Tierart oder Herkunft sowie bei sonstigen Unregelmäßigkeiten |
3. Tiere, die für Laboratorien bestimmt sind, hinsicht- lich bestimmter Krank- heiten einen anerkannten Gesundheitsstatus haben und unter kontrollierten Umweltbedingungen in verplombten Transport- behältnissen befördert werden | Untersuchung im Falle des Verdachts auf eine besondere Gefahr infolge der jeweiligen Tierart und Herkunft sowie bei sonstigen Unregelmäßigkeiten |
4. Sonstige Tiere | Beobachtung des Gesundheitszustandes und des Verhaltens des Tieres oder der gesamten Tiergruppe oder einer repräsentativen Anzahl von Tieren, im Falle des Verdachts Erhöhung der Zahl der zu kontrollierenden Tiere oder weitergehende Untersuchungen, ggf. Probenahmen |
Anlage 12 (zu § 29 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2) Durchführung der Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung bei Waren
- I.
- Nämlichkeitskontrolle
- 1.
- Bei jeder Sendung ist die Kennzeichnung der Ware mit den Angaben der die Ware begleitenden Bescheinigung zu vergleichen.
- 2.
- Abweichend von Nummer 1 kann im Falle der Durchfuhr die Nämlichkeitskontrolle darauf beschränkt werden,
- a)
- bei Waren in Containern oder in luftdicht verschlossenen Behältnissen die Unversehrtheit des Behältnisses,
- b)
- bei amtlich verplombten Behältnissen die Unversehrtheit der Plombe
- II.
- Physische Untersuchung
- 1.
- Bei jeder Sendung ist zu prüfen, ob die Transportbedingungen die Waren in vorschriftsmäßigem Zustand belassen haben und keine Anzeichen vorliegen, die Anlass zu tierseuchenrechtlichen Beanstandungen geben.
- 2.
- 1% der Packstücke oder Packungen, jedoch mindestens zwei und höchstens zehn Packstücke oder Packungen, sind zu untersuchen.
- 3.
- Bei losen Erzeugnissen sind mindestens fünf Proben zu untersuchen.
- 4.
- Im Falle eines Verdachts sind weitergehende Untersuchungen durchzuführen.
Anlage 13 (zu § 37 Abs. 1 Satz 2) Waren, deren Durchfuhr bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ohne Genehmigung zulässig ist
Anlage 13 wird in 2 Vorschriften zitiert
Art, Verwendungszweck | Voraussetzungen |
1 | 2 |
1. Eizellen, Embryonen und Samen von Klauentieren und Pferden | Das Transportbehältnis muss sauber, desinfiziert und verschließbar sein. |
2. Bruteier | 1. Das Transportbehältnis muss a) erstmalig benutzt und sauber sein oder b) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein. 2. Das Transportmittel und -behältnis muss so beschaffen sein, dass Teile beschädigter Bruteier während der Beförderung nicht herausfallen können. |
3. Eier und Sperma von Fischen | Das Transportmittel oder -behältnis muss sauber und so beschaffen sein, dass Wasser während der Beförderung nicht austreten kann. |
4. Ausgelassene Fette, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind | Das Transportbehältnis muss sauber und flüssigkeitsdicht sein. |
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