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Abschnitt 2 - Stabilisierungsfondsgesetz (StFG)

Artikel 1 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 254
Geltung ab 18.10.2008; FNA: 660-3 Bundesbürgschaften
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Abschnitt 2 Wirtschaftsstabilisierung

Teil 1 Wirtschaftsstabilisierungsfonds

§ 15 Errichtung des Fonds



Es wird ein Fonds des Bundes unter der Bezeichnung „Wirtschaftsstabilisierungsfonds - WSF -" errichtet.




§ 16 Zweck des Fonds



(1) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds dient der Stabilisierung von Unternehmen der Realwirtschaft durch Überwindung von Liquiditätsengpässen und durch Schaffung der Rahmenbedingungen für eine Stärkung der Kapitalbasis von Unternehmen, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die technologische Souveränität, Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder den Arbeitsmarkt hätte.

(2) 1Unternehmen der Realwirtschaft nach Absatz 1 (Unternehmen) sind Wirtschaftsunternehmen, die nicht Unternehmen des Finanzsektors nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und keine Kreditinstitute oder Brückeninstitute nach § 2 Absatz 1 Satz 2 sind und die in den letzten beiden bereits bilanziell abgeschlossenen Geschäftsjahren vor dem 1. Januar 2020 mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllt haben:

1.
eine Bilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro,

2.
mehr als 50 Millionen Euro Umsatzerlöse sowie

3.
mehr als 249 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.

2Der Unternehmensbegriff nach Satz 1 gilt für Abschnitt 2 Teil 1 und 2 dieses Gesetzes.

(3) Unabhängig von der Erfüllung der Voraussetzungen von Absatz 2 Nummer 1 bis 3 gelten als Unternehmen der Realwirtschaft auch die in § 23 Absatz 2 genannten Unternehmen.

(4) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds dient bis zum 31. Dezember 2023 zudem der Abfederung der Folgen der Energiekrise, insbesondere von Preissteigerungen beim Bezug von Gas und Strom in Deutschland nach Maßgabe des § 26a Absatz 1.

(5) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist ein Sondervermögen im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes.

(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ist der zuständige Ansprechpartner für die Unternehmen der Realwirtschaft.




§ 17 Stellung im Rechtsverkehr



1Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist nicht rechtsfähig. 2Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. 3Arrest oder andere Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Wirtschaftsstabilisierungsfonds finden nicht statt. 4§ 394 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. 5Der allgemeine Gerichtsstand des Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist Frankfurt am Main. 6Satz 3 und Satz 4 gelten entsprechend für durch andere inländische Gebietskörperschaften errichtete, mit dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds vergleichbare Einrichtungen.




§ 18 Institutioneller Rahmen; Verordnungsermächtigung



(1) 1Die Verwaltung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds mit Ausnahme der Entscheidungen über Stabilisierungsmaßnahmen nach § 20 Absatz 1 und der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 20 Absatz 3 obliegt der Finanzagentur. 2Die Finanzagentur nimmt die Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds, auch im Namen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds, als eigene wahr. 3Die Finanzagentur untersteht hinsichtlich der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. 4Die Fachaufsicht in Bezug auf die Entscheidungen über Stabilisierungsmaßnahmen nach § 20 wird vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ausgeübt. 5Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ist der Ansprechpartner für die Unternehmen.

(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Aufgaben und Befugnisse der Finanzagentur nach diesem Abschnitt vorübergehend selbst wahrnehmen oder auf einen geeigneten Dritten übertragen. 2Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Finanzagentur kann sich nach Maßgabe einer nach § 20 Absatz 6 erlassenen Rechtsverordnung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Abschnitt geeigneter Dritter bedienen.

(4) 1§ 3a Absatz 6a und § 3b Absatz 1 bis 3 gelten entsprechend. 2Soweit durch andere inländische Gebietskörperschaften errichtete, mit dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds vergleichbare Einrichtungen durch eine Finanzagentur nach dem Recht der inländischen Gebietskörperschaft vertreten und deren Aufgaben durch diese Finanzagentur wahrgenommen werden, gelten § 3a Absatz 6a Satz 1 und 2 für die nach dem Recht der inländischen Gebietskörperschaft errichtete Finanzagentur entsprechend.




§ 19 Kostendeckung und Kostenerstattung; Verordnungsermächtigung



(1) Die §§ 3d und 3e gelten hinsichtlich der Kosten der Finanzagentur entsprechend.

(2) Für Auslagen, die dem Bundesministerium der Finanzen oder dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie den nach diesem Gesetz vorgesehenen Gremien für Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 21 und 22 dieses Gesetzes entstehen, können das Bundesministerium der Finanzen oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz von den jeweiligen Adressaten eine Erstattung, auch in Form von Kostenpauschalen, nach Maßgabe der nach Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung verlangen.

(3) Die §§ 3d und 3e Absatz 1 bis 3 gelten hinsichtlich der Kosten der Kreditanstalt für Wiederaufbau entsprechend.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen

1.
zur Kostenerstattung und zu Kostenerstattungsverfahren sowie zu den Zahlungspflichtigen nach § 3e und nach den Absätzen 1 bis 3;

2.
mit sonstigen Regelungen, die zur Deckung der Kosten entsprechend der Maßgabe der §§ 3d und 3e sowie der Absätze 1 bis 3 erforderlich sind, die bei der Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Wirtschaftsstabilisierung anfallen.

(5) In der nach Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass sie auch auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden ist, soweit zu diesem Zeitpunkt die Kostenerstattung nicht bereits festgesetzt ist.




Teil 2 Stabilisierungsmaßnahmen

§ 20 Entscheidung über Stabilisierungsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung



(1) 1Über vom Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach den §§ 21 und 22 dieses Gesetzes vorzunehmende Stabilisierungsmaßnahmen entscheidet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz auf Antrag des Unternehmens nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung

1.
der Bedeutung des Unternehmens für die Wirtschaft Deutschlands,

2.
der Dringlichkeit,

3.
der Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und den Wettbewerb und

4.
des Grundsatzes des möglichst sparsamen und wirtschaftlichen Einsatzes der Mittel des Wirtschaftsstabilisierungsfonds.

2Soweit es sich um Grundsatzfragen, Angelegenheiten von besonderer Bedeutung sowie um Entscheidungen über wesentliche Maßnahmen und Auflagen nach Maßgabe einer nach § 25 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung handelt, entscheidet einvernehmlich ein interministerieller Ausschuss (Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss). 3Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss kann ein Expertengremium berufen. 4Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds besteht nicht.

(2) Die Leistungen sollen von Bedingungen und Auflagen nach § 25 Absatz 2 abhängig gemacht werden; dabei sind Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates der Europäischen Union und Vorgaben der Europäischen Kommission und die Vereinbarkeit mit den Artikeln 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu berücksichtigen.

(3) Die Führung der im Rahmen von Stabilisierungsmaßnahmen erworbenen Beteiligungen und die Verwahrung und Verwaltung der anderen im Rahmen von Rekapitalisierungsmaßnahmen nach § 22 übernommenen Instrumente obliegt dem Bundesministerium der Finanzen.

(4) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ist die fachlich zuständige Behörde für die Verhandlungen über Stabilisierungsmaßnahmen mit den Unternehmen der Realwirtschaft und zuständig für die Vorbereitung der Anträge. 2Anträge sind über das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einzureichen. 3Für Anträge erstellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Ausschussvorbereitung einschließlich des Votums. 4Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, der Kreditanstalt für Wiederaufbau in bestimmten Fällen die Entscheidung über Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 21 und 22, die Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne des Absatzes 3, die Entgegennahme und Bearbeitung der Anträge nach Satz 1 sowie die Vorbereitung von Entscheidungen durch den interministeriellen Ausschuss nach Absatz 1 übertragen; Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. 5Die Kreditanstalt für Wiederaufbau kann sich nach Maßgabe einer nach Satz 4 erlassenen Rechtsverordnung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Abschnitt geeigneter Dritter bedienen. 6Für die Kreditanstalt für Wiederaufbau gilt § 3b Absatz 1 bis 3 entsprechend. 7Für im Rahmen der Wirtschaftsstabilisierung beauftragte Dritte gelten § 3a Absatz 6a und § 3b Absatz 1 bis 3 entsprechend. 8Sofern Aufgaben der Finanzagentur oder der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach diesem Gesetz von anderen juristischen oder natürlichen Personen wahrgenommen werden, ist vertraglich sicherzustellen, dass der Bundesrechnungshof auch Erhebungsrechte bei diesen Personen hat. 9Bei Stabilisierungsmaßnahmen nach § 22 sind Erhebungsrechte des Bundesrechnungshofes bei den betroffenen Unternehmen vorzusehen.

(5) 1Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss ist besetzt mit je einem Vertreter des Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums der Justiz und des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr. 2Dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss können weitere Mitglieder beratend angehören. 3Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss eine Geschäftsordnung geben.

(6) 1Die Richtlinien für die Verwaltung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds, einschließlich der Anwendbarkeit haushaltsrechtlicher Bestimmungen, bestimmt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. 2Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages ist über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnungen nach Satz 1 und Absatz 4 unverzüglich zu unterrichten.

(7) Für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds gilt § 5 entsprechend.




§ 21 Gewährleistungsermächtigung; Verordnungsermächtigung



(1) 1Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds wird ermächtigt, für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds Garantien bis zur Höhe von 100 Milliarden Euro für vom 28. März 2020 bis zum 30. Juni 2022 begebene Schuldtitel und begründete Verbindlichkeiten von Unternehmen zu übernehmen, um Liquiditätsengpässe zu beheben und die Refinanzierung am Kapitalmarkt zu unterstützen; die Laufzeit der Garantien und der abzusichernden Verbindlichkeiten darf 60 Monate nicht übersteigen. 2Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss kann nach eigenem Ermessen auch über Anträge von Unternehmen entscheiden, die die Merkmale nach § 16 Absatz 2, 2. Halbsatz nicht erfüllen, sofern diese Unternehmen in einem der in § 55 Außenwirtschaftsverordnung genannten Sektoren tätig oder von vergleichbarer Bedeutung für die Sicherheit oder die Wirtschaft sind. 3Für die Übernahme von Garantien ist eine angemessene Gegenleistung zu erheben.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

1.
die Art der Garantie und der Risiken, die durch sie abgedeckt werden können,

2.
die Berechnung und die Anrechnung von Garantiebeträgen,

3.
die Gegenleistung und die sonstigen Bedingungen der Garantie,

4.
Obergrenzen für die Übernahme von Garantien für Verbindlichkeiten einzelner Unternehmen sowie für bestimmte Arten von Garantien und

5.
sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung des Zweckes von Abschnitt 2 im Rahmen der Übernahme von Garantien nach Absatz 1 erforderlich sind.

(3) Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages ist über den Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten.

(4) 1§ 6 Absatz 1a bis 3 gilt entsprechend. 2§ 6 Absatz 1a gilt auch für von durch andere inländischen Gebietskörperschaften errichtete, dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds vergleichbare Einrichtungen übernommene Garantien entsprechend.




§ 22 Rekapitalisierung; Verordnungsermächtigung



(1) 1Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann sich an der Rekapitalisierung von Unternehmen beteiligen. 2Die Rekapitalisierungsmaßnahmen umfassen den Erwerb von nachrangigen Schuldtiteln, Hybridanleihen, Genussrechten, stillen Beteiligungen, Wandelanleihen, den Erwerb von Anteilen an Unternehmen und die Übernahme sonstiger Bestandteile des Eigenkapitals dieser Unternehmen, wenn dies für die Stabilisierung des Unternehmens erforderlich ist. 3Für die Rekapitalisierung ist eine angemessene Vergütung zu vereinbaren.

(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz über die in Absatz 1 genannten Maßnahmen. 2Eine Beteiligung durch den Wirtschaftsstabilisierungsfonds soll nur dann erfolgen, wenn ein wichtiges Interesse des Bundes an der Stabilisierung des Unternehmens vorliegt und sich der vom Bund angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt. 3Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss kann nach eigenem Ermessen auch über Anträge von Unternehmen entscheiden, die die Merkmale nach § 16 Absatz 2, 2. Halbsatz nicht erfüllen, sofern diese Unternehmen in einem der in § 55 Außenwirtschaftsverordnung genannten Sektoren tätig oder von vergleichbarer Bedeutung für die Sicherheit oder die Wirtschaft sind oder die seit dem 1. Januar 2017 in mindestens einer abgeschlossenen Finanzierungsrunde von privaten Kapitalgebern mit einem Unternehmenswert von mindestens 50 Millionen Euro einschließlich des durch diese Runde eingeworbenen Kapitals bewertet wurden. 4Die §§ 44 und 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung finden keine Anwendung.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

1.
die Gegenleistung und die sonstigen Bedingungen der Rekapitalisierung,

2.
Obergrenzen für die Beteiligung an Eigenkapitalbestandteilen von einzelnen Unternehmen sowie für bestimmte Arten von Eigenkapitalbestandteilen,

3.
die Bedingungen, unter denen der Wirtschaftsstabilisierungsfonds seine Beteiligung an den Eigenkapitalbestandteilen wieder veräußern kann, und

4.
sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung des Zweckes dieses Abschnitts im Rahmen der Rekapitalisierung nach Absatz 1 erforderlich sind.

(4) Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages ist über den Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 3 unverzüglich zu unterrichten.




§ 23 Refinanzierung der Sonderprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau



(1) 1Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann der Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehen zur Refinanzierung der ihr von der Bundesregierung als Reaktion auf die so genannte Corona-Krise zugewiesenen Sonderprogramme gewähren. 2Die näheren Bedingungen der Darlehensgewährung legt der Wirtschaftsstabilisierungsfonds im Einzelfall fest.

(2) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann der Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehen zur Refinanzierung der ihr von der Bundesregierung aufgrund des § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau zugewiesenen Geschäfte zur Sicherung der Liquidität von Unternehmen der Energiewirtschaft, insbesondere zur Sicherung der Energieversorgung oder zum Erhalt der dazu notwendigen Infrastruktur, gewähren.




§ 24 Kreditermächtigung



(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Deckung von Inanspruchnahmen nach § 21 und von Aufwendungen und von Maßnahmen nach § 22 dieses Gesetzes Kredite bis zur Höhe von 50 Milliarden Euro aufzunehmen. 2Das Ministerium wird darüber hinaus ermächtigt, für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds zum Zwecke der Darlehensgewährung nach § 23 Kredite in Höhe von bis zu 100 Milliarden Euro aufzunehmen.

(2) § 9 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) 1Werden für Ausgaben, die keine finanziellen Transaktionen im Sinne des § 3 des Artikel 115-Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2704) sind, Kredite aufgenommen, ist in Verbindung mit der nächsten Beschlussfassung über ein Haushaltsgesetz ein gesonderter Beschluss des Deutschen Bundestages über die Tilgung der in diesem Umfang erhöhten Bundesschuld herbeizuführen, soweit mit dieser Kreditaufnahme die nach der Schuldenregel zulässige Kreditaufnahme überschritten worden ist. 2Die Tilgung hat binnen eines angemessenen Zeitraums zu erfolgen. 3Nach Maßgabe dieses Tilgungsplans verringert sich in den jeweiligen Jahren die nach der Schuldenregel zulässige Nettokreditaufnahme des Bundes.




§ 25 Voraussetzungen und Bedingungen für Stabilisierungsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung



(1) 1Den Unternehmen dürfen anderweitige Finanzierungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen. 2Durch die Stabilisierungsmaßnahmen muss eine klare eigenständige Fortführungsperspektive nach Überwindung der Pandemie bestehen. 3Unternehmen, die eine Maßnahme dieses Gesetzes beantragen, dürfen zum 31. Dezember 2019 nicht die EU-Definition von „Unternehmen in Schwierigkeiten" erfüllt haben.

(2) 1Unternehmen, die Stabilisierungsmaßnahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach den §§ 21 und 22 dieses Gesetzes in Anspruch nehmen, müssen die Gewähr für eine solide und umsichtige Geschäftspolitik bieten. 2Sie sollen insbesondere einen Beitrag zur Stabilisierung von Produktionsketten und zur Sicherung von Arbeitsplätzen leisten. 3Zur Sicherstellung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Bedingungen können Auflagen mit den Begünstigten der Stabilisierungsmaßnahme vereinbart werden. 4Soweit in den Sitzungen des Aufsichtsrats von stabilisierten Unternehmen Vertreter der Finanzagentur oder der Kreditanstalt für Wiederaufbau als Sachverständige hinzugezogen oder als Vertreter benannt werden, sind diese von den Vorgaben der §§ 25c und 25d des Kreditwesengesetzes befreit. 5Satz 4 gilt entsprechend für Unternehmen, die Gegenstand von durch andere inländische Gebietskörperschaften errichtete, mit dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds vergleichbare Einrichtungen gewährten Stabilisierungsmaßnahmen sind, soweit in den Sitzungen dieser stabilisierten Unternehmen Vertreter der entsprechenden Finanzagentur oder einer Landesförderbank oder -anstalt als Sachverständige hinzugezogen oder als Vertreter benannt werden.

(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über die von den begünstigten Unternehmen zu erfüllenden Anforderungen an

1.
die Verwendung der aufgenommenen Mittel,

2.
die Aufnahmen weiterer Kredite,

3.
die Vergütung ihrer Organe,

4.
die Ausschüttung von Dividenden,

5.
den Zeitraum, in dem diese Anforderungen zu erfüllen sind,

6.
Maßnahmen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen,

7.
branchenspezifische Restrukturierungsauflagen,

8.
die Art und Weise, wie der beteiligungsführenden Stelle nach § 20 Absatz 3 und 4 sowie dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds Rechenschaft zu legen ist,

9.
eine von dem vertretungsberechtigten Organ mit Zustimmung des Aufsichtsorgans abzugebende und zu veröffentlichende Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der Anforderungen in den Nummern 1 bis 6,

10.
sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung des Zweckes dieses Abschnitts nach Absatz 2 zweckmäßig sind.

2Die Anforderungen können sich nach Art und Adressaten der Stabilisierungsmaßnahme unterscheiden. 3Sie werden auf der Grundlage dieses Abschnitts und der hierzu ergangenen Rechtsverordnung durch Vertrag, Selbstverpflichtung oder Verwaltungsakt festgelegt. 4In der nach Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung können auch Rechtsfolgen einer Nichtbeachtung der vorgenannten Anforderungen geregelt werden.

(4) Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages ist über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten.

(5) Die §§ 10a, 11 und 12 gelten entsprechend.




§ 26 Befristung; Verordnungsermächtigung



(1) 1Stabilisierungsmaßnahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds sind bis zum 30. Juni 2022 möglich. 2Anträge nach § 20 Absatz 1 Satz 1 können bis zum 30. April 2022 gestellt werden. 3Wenn der Wirtschaftsstabilisierungsfonds seine Aufgaben erfüllt hat, ist er abzuwickeln und aufzulösen. 4Für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist ein Schlussergebnis zu ermitteln.

(2) 1Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann Unternehmen, an deren Rekapitalisierung er sich bis zum 30. Juni 2022 auf Grund von Maßnahmen nach § 22 bereits beteiligt hat, auch danach weitere Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 21 und 22 gewähren oder bestehende Stabilisierungsmaßnahmen in andere Stabilisierungsmaßnahmen überführen, soweit dies erforderlich ist, um gewährte Stabilisierungsmaßnahmen oder Teile hiervon abzusichern oder aufrechtzuerhalten. 2Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist auch in diesen Fällen zur Vornahme der in den §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsordnung genannten Rechtsgeschäfte berechtigt.

(3) Die Einzelheiten der Abwicklung und Auflösung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds bestimmt die Bundesregierung jeweils durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die der Zustimmung des Deutschen Bundestages bedarf.

(4) § 13 Absatz 5 gilt entsprechend.




Teil 3 Abfederung der Folgen der Energiekrise

§ 26a Maßnahmen; Verordnungsermächtigung



(1) 1Zur Erfüllung des Zwecks nach § 16 Absatz 4 sind Ausgaben des Wirtschaftsstabilisierungsfonds zulässig für

1.
die Finanzierung staatlicher Programme zur Abfederung von Preissteigerungen beim Bezug und der Nutzung von Gas und Fernwärme insbesondere durch Verbraucherinnen, Verbraucher und Unternehmen (Gaspreisbremse),

2.
die Finanzierung und Zwischenfinanzierung von Programmen zur Abfederung von Preissteigerungen beim Bezug von Strom insbesondere durch Verbraucherinnen, Verbraucher und Unternehmen (Strompreisbremse),

3.
die Finanzierung von Stützungsmaßnahmen für auf Grund der Energiekrise in Schwierigkeiten geratene Unternehmen, insbesondere soweit sie nicht in ausreichendem Ausmaß von der Strom- und Gaspreisbremse erfasst werden, sowie für Gasimporteure, die für die Marktstabilität relevant sind, inklusive der Finanzierung der Ersatzbeschaffungen an den Energiemärkten, soweit sie nicht in ausreichendem Ausmaß von der Gaspreisbremse erfasst werden,

4.
die Finanzierung von Programmen zur Abfederung von Preissteigerungen für private Verbraucherinnen und Verbraucher, soweit sie aufgrund der Nutzung anderer Brennstoffe wie beispielsweise Heizöl, Pellets oder Flüssiggas nicht in ausreichendem Ausmaß von der Strom- und Gaspreisbremse oder anderen Entlastungsmaßnahmen erfasst werden, sowie

5.
die Darlehensgewährung an die Kreditanstalt für Wiederaufbau zur Refinanzierung von Programmen und Stützungsmaßnahmen nach den Nummern 1 bis 4 *), soweit ihr entsprechende Geschäfte von der Bundesregierung auf Grund des § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau zugewiesen werden; die näheren Bedingungen der Darlehensgewährung legt der Wirtschaftsstabilisierungsfonds im Einzelfall fest.

2Die Programme und Maßnahmen nach Satz 1 können insbesondere die Möglichkeit der Gewährung von Zuschüssen, Rekapitalisierungsmaßnahmen und Krediten umfassen. 3Die Finanzierung nach Satz 1 schließt Regelungen für Härtefälle nicht aus.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über die formalen und materiellen Voraussetzungen der Weiterreichung der Mittel des Wirtschaftsstabilisierungsfonds an die mit der Administration und Durchführung der Programme und Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 betrauten Behörden und sonstigen Stellen, insbesondere über

1.
Anforderungen an zahlungsbegründende Unterlagen, Dokumentation der Mittelverwendung oder Zeitpunkt der Einreichung,

2.
Obergrenzen für Maximalauszahlungen in zu definierenden Zeiträumen sowie

3.
sonstige Vorgaben zur Sicherstellung der Zweckgebundenheit der Auszahlungen gemäß § 16 Absatz 4.


---
*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 14 Nummer 1 G. v. 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560) wurde sinngemäß konsolidiert.




§ 26b Kreditermächtigung zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 26a



(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird für das Jahr 2022 ermächtigt, für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 26a Absatz 1 Kredite in Höhe von 200 Milliarden Euro aufzunehmen. 2Die mit der Kreditermächtigung nach Satz 1 aufgenommen Mittel dürfen zur Finanzierung von Maßnahmen und Programmen gemäß § 26a Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2022 verwendet werden. 3Die Kreditaufnahme ist bei der Feststellung der Kreditaufnahme nach Artikel 115 des Grundgesetzes für das Jahr 2022 und die sich daraus ergebende Tilgungsverpflichtung zu berücksichtigen. 4Die Kosten der Kreditaufnahme sind vom Wirtschaftsstabilisierungsfonds zu tragen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird über Absatz 1 und Absatz 6 hinaus ermächtigt, für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds im Jahr 2022 und im Jahr 2023 Kredite in Höhe der jeweils zur Tilgung fällig werdenden Beträge aufzunehmen.

(3) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen.

(4) (aufgehoben)

(5) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann überschüssige Liquidität auch in Forderungen an den Bund anlegen.

(6) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird für das Jahr 2023 ermächtigt, für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 26a Absatz 1 Kredite in Höhe von 43,2 Milliarden Euro aufzunehmen. 2Die mit der Kreditermächtigung nach Satz 1 aufgenommen Mittel dürfen zur Finanzierung von Maßnahmen und Programmen gemäß § 26a Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2023 verwendet werden. 3Die Kreditaufnahme ist bei der Feststellung der Kreditaufnahme nach Artikel 115 des Grundgesetzes für das Jahr 2023 und die sich daraus ergebende Tilgungsverpflichtung zu berücksichtigen. 4Die Kosten der Kreditaufnahme sind vom Wirtschaftsstabilisierungsfonds zu tragen.




§ 26c Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht



1Alle Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach Abschnitt 2 Teil 3 dieses Gesetzes werden in einem jährlichen Wirtschaftsplan veranschlagt. 2Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. 3Der Wirtschaftsplan für das Jahr 2022 ergibt sich aus der Anlage. 4Ab dem Wirtschaftsjahr 2023 wird der Wirtschaftsplan dem Haushaltsgesetz als Anlage beigefügt. 5Er wird für das Jahr 2023 zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt.




§ 26d Rechnungslegung



1Die Bundesregierung legt jährlich zum Stichtag des 31. Dezember Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach Abschnitt 2 Teil 3 dieses Gesetzes. 2Die Rechnungen sind als Übersichten der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.




§ 26e Berichtspflichten; Parlamentarische Kontrolle



(1) Die Bundesregierung berichtet dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages ab dem 1. Januar 2023 mindestens halbjährlich über die Verwendung der bis dahin verausgabten Mittel des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach Abschnitt 2 Teil 3 dieses Gesetzes.

(2) § 10a gilt entsprechend.




§ 26f Verwaltungskosten



Die Kosten für die Verwaltung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach Abschnitt 2 Teil 3 dieses Gesetzes trägt der Bund.




§ 26g Befristung; Verordnungsermächtigung



(1) Maßnahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 möglich.

(2) 1Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds wird im Hinblick auf den mit diesem Gesetz in Abschnitt 2 Teil 3 errichteten Teil zur Abfederung der Folgen der Energiekrise mit Ablauf des Jahres 2023 aufgelöst. 2Der Bund tritt insoweit in die Rechte und Pflichten des Fonds ein. 3Die Verbindlichkeiten und das Vermögen dieses Teils des Wirtschaftsstabilisierungsfonds gehen auf den Bund über.

(3) 1Die Einzelheiten der Abwicklung und Auflösung des in Abschnitt 2 Teil 3 errichteten Teils des Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen. 2Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. 3Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.

(4) § 13 Absatz 5 gilt entsprechend.




Teil 4 Besteuerung

§ 27 Steuern



(1) 1Sofern Abspaltungen nach § 15 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes eine notwendige Vorbereitung von Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 21 und 22 darstellen, ist § 15 Absatz 3 des Umwandlungssteuergesetzes nicht anzuwenden. 2Verrechenbare Verluste, verbleibende Verlustvorträge, nicht ausgeglichene negative Einkünfte und ein Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes und ein EBITDA-Vortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes verbleiben bei der übertragenden Körperschaft.


(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für durch andere inländische Gebietskörperschaften errichtete, mit dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds vergleichbare Einrichtungen und deren Stabilisierungsmaßnahmen entsprechend.




§ 28 Anwendungsvorschrift für § 27



§ 27 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum und Erhebungszeitraum 2020 anzuwenden.