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Verordnung über die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenarbeitszeitverordnung - SAZV)

V. v. 16.11.2015 BGBl. I S. 1995 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 223
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 51-1-33 Rechtsstellung der Soldaten
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Eingangsformel



Auf Grund des § 30c Absatz 5 in Verbindung mit § 93 Absatz 2 Nummer 5 des Soldatengesetzes, von denen § 30c Absatz 5 durch Artikel 5 Nummer 7 und § 93 Absatz 2 Nummer 5 durch Artikel 5 Nummer 18 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:


Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich



(1) Diese Verordnung gilt für alle Soldatinnen und Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden.

(2) § 30c Absatz 1 bis 3 des Soldatengesetzes und diese Verordnung gelten nicht für Soldatinnen und Soldaten, die zur Wahrnehmung internationaler oder supranationaler Aufgaben zu den in der Anlage aufgeführten militärischen Stellen versetzt oder kommandiert sind.

(3) Abweichend von Absatz 2 gilt § 17 für Soldatinnen und Soldaten, die zur Wahrnehmung internationaler oder supranationaler Aufgaben zu den in der Anlage aufgeführten Dienststellen versetzt oder kommandiert sind und für die ein Langzeitkonto eingerichtet worden ist, mit der Maßgabe, dass die Langzeitkonten der betroffenen Personen für die Dauer der Verwendung oder Kommandierung ruhen.




§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
„Abrechnungszeitraum" bei Gleitzeit der Zeitraum, in dem ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszugleichen ist,

2.
„Arbeitsplatz" die Dienststelle oder ein anderer von der oder dem Vorgesetzten bestimmter Ort, an dem die Soldatin oder der Soldat Dienst zu leisten hat,

3.
„Arbeitszeit" bei seegehenden Einheiten der Marine während ein- oder mehrtägiger Seefahrten die Zeit zwischen dem Ablegen und dem Anlegen der seegehenden Einheiten in Häfen und die Zeiten für die Vor- und Nachbereitung der Seefahrt,

4.
„Bereitschaftsdienst" die Zeit, in der die Soldatin oder der Soldat verpflichtet ist, sich an einem von der oder dem Vorgesetzten bestimmten Ort außerhalb ihres oder seines häuslichen Bereichs aufzuhalten, um bei Bedarf den Dienst aufzunehmen, wenn dabei Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen,

5.
„Dienst zu wechselnden Zeiten" ein Dienst, bei dem mindestens viermal im Kalendermonat die Differenz zwischen den Anfangsuhrzeiten zweier Dienste mindestens 7 und höchstens 17 Stunden beträgt und bei dem im Kalendermonat mindestens 5 Stunden Nachtdienst tatsächlich geleistet werden; Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst gelten nicht als Dienst zu wechselnden Zeiten,

6.
„Gleittag" ein ganztägiger Zeitausgleich bei Gleitzeit; dabei gilt ein Tag mit einer Arbeitszeit von weniger als 2 Stunden als Gleittag,

7.
„Gleitzeit" ein Arbeitszeitmodell, bei dem die Soldatinnen und Soldaten Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst bestimmen können,

8.
„Langzeitkonto" ein personenbezogenes Arbeitszeitkonto zum Ansparen von durch erhöhten Arbeitsanfall bedingten Zeitguthaben, die für zusammengefasste Dienstbefreiungszeiten verwendet werden können,

9.
„Nachtdienst" ein Dienst, der zwischen 20 und 6 Uhr zu leisten ist,

10.
„Reisezeit" die Zeit ohne Wartezeit, die die Soldatin oder der Soldat benötigt für den Weg zwischen

a)
der Wohnung oder der Dienststätte und der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder der auswärtigen Unterkunft,

b)
der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder der auswärtigen Unterkunft und der Stelle eines weiteren auswärtigen Dienstgeschäfts oder einer weiteren auswärtigen Unterkunft,

c)
der Stelle des letzten auswärtigen Dienstgeschäfts oder der letzten auswärtigen Unterkunft und der Wohnung oder Dienststätte,

11.
„Rufbereitschaft" die Zeit, in der die Soldatin oder der Soldat verpflichtet ist, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereitzuhalten, um bei Bedarf sofort zur Dienstleistung abgerufen werden zu können,

12.
„Ruhepause" die Unterbrechung der vorgegebenen täglichen Arbeitszeit, in der die Soldatin oder der Soldat keinen Dienst leistet,

13.
„Ruhezeit" jeder Zeitraum außerhalb der vorgegebenen täglichen Arbeitszeit,

14.
„Schichtdienst" der Dienst nach einem Schichtplan, der den regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit der Soldatin oder des Soldaten in Zeitabschnitten von längstens drei Monaten festlegt,

15.
„Wartezeit" eine während einer Dienstreise anfallende Zeit ohne Dienstleistung zwischen

a)
der Ankunft und dem Beginn der dienstlichen Tätigkeit,

b)
dem Ende der dienstlichen Tätigkeit an einem Tag und dem Beginn der dienstlichen Tätigkeit an einem anderen Tag,

c)
dem Ende der dienstlichen Tätigkeit und der Abreise,

16.
„Zeit der Regeneration" eine Phase einer Erholung nach einer Belastungssituation, in der die Soldatin oder der Soldat zu keiner konkreten Dienstverrichtung eingeteilt ist, aber lageabhängig jederzeit wieder beansprucht werden kann.




§ 3 Zuständigkeit



1Für Maßnahmen nach dieser Verordnung ist das Bundesministerium der Verteidigung zuständig, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. 2Das Bundesministerium der Verteidigung kann seine Zuständigkeiten auf andere Dienststellen seines Geschäftsbereichs übertragen.


§ 4 Arbeitszeit



Arbeitszeit ist insbesondere nicht:

1.
die Teilnahme an freiwilligen Arbeitsgemeinschaften,

2.
die freiwillige Teilnahme an im dienstlichen Interesse liegenden dienstlich genehmigten Weiterbildungsveranstaltungen, soweit diese über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen,

3.
die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Zeit zum Erstellen von Lehrgangsarbeiten, die Erledigung von Hausaufgaben und vergleichbare Tätigkeiten,

4.
die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Zeit, die eine Soldatin oder ein Soldat mit einem Studium an einer Hochschule verbringt,

5.
über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehende Zeit ambulanter medizinischer Behandlung, stationärer Aufenthalte in Krankenhäusern und in vergleichbaren Sanitätseinrichtungen einschließlich Wegezeiten,

6.
zusätzlicher Dienst, der einer Soldatin oder einem Soldaten als erzieherische Maßnahme angeordnet wird, jegliche Dienstleistung während der Vollstreckung von gerichtlichen Freiheitsentziehungen sowie Disziplinararrest und Ausgangsbeschränkungen,

7.
die Zeit, in der Soldatinnen und Soldaten über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinaus an dienstlichen Veranstaltungen geselliger Art, an Veranstaltungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit und an gesellschaftlichen Veranstaltungen teilnehmen, es sei denn, die Teilnahme bei Veranstaltungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit und an gesellschaftlichen Veranstaltungen ist als offizielle Repräsentanz der Streitkräfte angeordnet; bei Aufsichts- und Funktionspersonal gilt die genannte Zeit in jedem Fall als Arbeitszeit,

8.
die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehende Zeit, die eine Soldatin oder ein Soldat im Rahmen eines internationalen Soldatinnen- und Soldatenaustausches im Ausland verbringt,

9.
die freiwillige gesellschaftliche Betreuung von Besucherinnen und Besuchern sowie

10.
Freizeitsport, auch wenn er dem Erhalt der Gesundheit und der körperlichen Leistungsfähigkeit dient.




Abschnitt 2 Grundbetrieb

§ 5 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit



(1) 1Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann auf Antrag von 41 auf 40 Stunden verkürzt werden für:

1.
schwerbehinderte Soldatinnen und schwerbehinderte Soldaten sowie

2.
Soldatinnen und Soldaten,

a)
die für ein Kind unter zwölf Jahren Kindergeld erhalten oder

b)
die eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes in ihrem eigenen Haushalt oder im eigenen Haushalt der oder des nahen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, die oder der

aa)
pflegebedürftig ist und die Pflegebedürftigkeit nach § 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch eine Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes, der Krankenversicherung, nach einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder nach einem ärztlichen Gutachten festgestellt worden ist, oder

bb)
an einer durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet.

2Die Verkürzung beginnt mit Beginn des Monats der Antragstellung, sofern die Voraussetzungen vorliegen. 3Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. 4§ 116 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist anwendbar. 5Die Soldatinnen und Soldaten sind verpflichtet, jede Änderung unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen entsprechende Nachweise zu erbringen. 6Bei Teilzeitbeschäftigung wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung verkürzt.

(2) 1Bei Vollzeitbeschäftigung sowie bei Teilzeitbeschäftigung mit einer Verkürzung der Arbeitszeit um weniger als 10 Prozent wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in der Regel auf Montag bis Freitag verteilt. 2Aus dienstlichen Gründen kann die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Montag bis Samstag verteilt werden.

(3) 1Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verkürzt sich für jeden für den jeweiligen Dienstort geltenden gesetzlichen Feiertag sowie für Heiligabend und Silvester um die auf diese Tage entfallende Arbeitszeit. 2Im selben Umfang wird die Arbeitszeit für Soldatinnen und Soldaten verkürzt, die im Schichtdienst eingesetzt sind. 3Bei der Verkürzung bleibt unberücksichtigt, ob und wie lange die Soldatin oder der Soldat an diesen Tagen tatsächlich hätte Dienst leisten müssen.

(4) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann ausnahmsweise verkürzt werden, soweit besondere Erschwernisse, die nicht im persönlichen Bereich der Soldatin oder des Soldaten liegen, dies erfordern.

(5) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit darf in einem Zeitraum von zwölf Monaten einschließlich der geleisteten Mehrarbeit 48 Stunden nicht überschreiten.




§ 5a Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten als fliegende Besatzung



(1) 1Für Soldatinnen und Soldaten, die als fliegende Besatzung Tätigkeiten zur Überwachung des nationalen Luftraums oder im maritimen Such- und Rettungsdienst der Streitkräfte ausüben, darf bis zum 31. Dezember 2026 abweichend von § 5 Absatz 5 die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von zwölf Monaten 54 Stunden nicht überschreiten. 2Die betroffenen Soldatinnen und Soldaten sind über die für sie geltende höchstzulässige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit zu unterrichten.

(2) 1Für Soldatinnen und Soldaten

1.
dürfen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten

a)
zusammenhängend längstens für 168 Stunden angeordnet werden und

b)
an insgesamt höchstens 70 Tagen im Kalenderjahr angeordnet werden und

2.
darf Mehrarbeit ausschließlich für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten angeordnet werden, wenn die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten zum Zeitpunkt der Mehrarbeit über 48 Stunden liegt.

2Wenn nicht voraussehbare und vom Dienstherrn nicht zu vertretende Umstände es erfordern, darf die Höchstgrenze von zusammenhängend 168 Stunden ausnahmsweise um bis zu zwölf Stunden überschritten werden.

(3) 1Das Kommando Luftwaffe und das Marinekommando übermitteln dem Bundesministerium der Verteidigung im Januar und Juli eines jeden Jahres eine Liste der Soldatinnen und Soldaten, die im Berichtszeitraum die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten ausgeübt haben. 2Berichtszeitraum ist jeweils das vorangegangene Halbjahr. 3Zu jeder Soldatin und zu jedem Soldaten sind anzugeben:

1.
die Zeiträume, in denen eine höchstzulässige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mehr als 48 Stunden betragen hat,

2.
die Zahl der Tage, an denen eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten ausgeübt worden ist, und

3.
die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit

a)
am letzten Tag jedes Kalendervierteljahres sowie

b)
am ersten und letzten Tag der ununterbrochenen Geltung der höchstzulässigen Arbeitszeit von 54 Stunden, wenn der Tag in den Berichtszeitraum fällt.




§ 6 Regelmäßige tägliche Arbeitszeit



(1) 1Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit sowie deren Beginn und Ende sind festzulegen. 2Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit darf 13 Stunden einschließlich der Pausen nicht überschreiten. 3Von Satz 2 kann abgewichen werden, wenn dienstliche Gründe dies erfordern, insbesondere in folgenden Bereichen:

1.
allgemeine Grundausbildung,

2.
Dienstposten-, Laufbahn- und Einsatzausbildung,

3.
Dauereinsatzaufgaben,

4.
Wach-, Sonder- und Ordnungsdienste,

5.
Dienst in kurativen Sanitätseinrichtungen,

6.
eintägige Seefahrten seegehender Einheiten der Marine und

7.
Durchführung von Langstreckenflügen durch Luftfahrzeugbesatzungen.

(2) Bei Teilzeitbeschäftigung ist die regelmäßige tägliche Arbeitszeit innerhalb der Grenzen nach Absatz 1 individuell festzulegen.


§ 7 Ruhepausen und Ruhezeiten 1)



(1) 1Die Arbeit ist spätestens nach 6 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. 2Nach mehr als 9 Stunden muss die Ruhepause insgesamt mindestens 45 Minuten betragen. 3Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

(2) 1Ruhepausen werden nur auf die Arbeitszeit angerechnet, wenn die Voraussetzungen des § 17a der Erschwerniszulagenverordnung mit der Maßgabe erfüllt sind, dass im Kalendermonat mindestens 35 Nachtdienststunden geleistet werden. 2Bei Teilzeitbeschäftigung verringern sich die nach Satz 1 erforderlichen Nachtdienststunden entsprechend dem Verhältnis zwischen der ermäßigten und der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.

(3) 1Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine Mindestruhezeit von 11 zusammenhängenden Stunden zu gewähren. 2Pro 7-Tage-Zeitraum ist zusätzlich eine Mindestruhezeit von 24 zusammenhängenden Stunden zu gewähren. 3Die zusätzliche Mindestruhezeit nach Satz 2 kann ausnahmsweise innerhalb eines Bezugszeitraums von 14 Tagen verschoben werden.

(4) Von den Absätzen 1 und 3 kann in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 1 Satz 3 abgewichen werden.


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1)
§ 7 dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9).


§ 8 Dienstfreie Tage



1Samstag, Heiligabend und Silvester sind grundsätzlich dienstfrei. 2Aus dienstlichen Gründen kann an diesen Tagen, an Sonntagen und an gesetzlich anerkannten Feiertagen Dienst befohlen oder angeordnet werden.


§ 9 Schichtdienst



(1) Sind die Dienststunden so festgelegt, dass die regelmäßige tägliche Arbeitszeit von Soldatinnen und Soldaten im Rahmen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit dauerhaft überschritten wird, ist der Dienstbetrieb im Schichtdienst durchzuführen.

(2) Von Schichtdienst soll abgesehen werden, wenn die Überschreitung der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit durch Dienstbefreiung oder im Rahmen der Gleitzeit ausgeglichen werden kann.




§ 10 Mobiles Arbeiten



Soldatinnen oder Soldaten kann gestattet werden, den Dienst an einem anderen Ort als dem Arbeitsplatz zu leisten, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.


§ 11 Dienstreisen



(1) 1Bei Dienstreisen ist die Zeit, die zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte benötigt wird, Arbeitszeit. 2Bei ganz- oder mehrtägigen Dienstreisen gilt die regelmäßige tägliche Arbeitszeit als geleistet.

(2) 1Reisezeiten und Wartezeiten sind grundsätzlich keine Arbeitszeit. 2Sie werden jedoch insbesondere insoweit als Arbeitszeit berücksichtigt, als sie innerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit anfallen. 3Reisezeiten werden darüber hinaus als Arbeitszeit berücksichtigt, soweit

1.
die Arbeitszeit innerhalb eines Tages durch Dienstreisen unterbrochen wird oder

2.
sie als Selbstfahrerzeiten bei Benutzung eines Dienstfahrzeugs entstehen.

(3) 1Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Dauer der Dienstreise bis zur Länge der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung zugrunde gelegt, falls dies für die Soldatin oder den Soldaten günstiger ist als die Berücksichtigung der individuellen regelmäßigen täglichen Arbeitszeit. 2Fällt eine Dienstreise bei Teilzeitbeschäftigung auf einen nach dem jeweiligen Arbeitszeitmodell dienstfreien Montag bis Freitag, so ist ein anderer dienstfreier Tag zu gewähren.

(4) 1Bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, ist ein Freizeitausgleich in Höhe von einem Drittel der nach Absatz 2 nicht anrechenbaren Reisezeiten zu gewähren. 2Dies gilt auch für Reisezeiten an Sonnabenden, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen. 3Bei Gleitzeit wird ein Drittel der nicht anrechenbaren Reisezeiten dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben. 4Die Soldatin oder der Soldat hat die tatsächlichen Reisezeiten der Dienststelle anzuzeigen; auf Verlangen sind Nachweise vorzulegen. 5Wird die Dienstreise von der Wohnung aus angetreten oder an der Wohnung beendet, darf höchstens die Reisezeit berücksichtigt werden, die bei einem Antritt der Dienstreise an der Dienststätte oder bei einer Beendigung der Dienstreise an der Dienststätte angefallen wäre. 6Reisezeiten sind keine Mehrarbeit im Sinne des § 30c Absatz 2 des Soldatengesetzes. 7Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. 8Wird eine Dienstreise mit einer privaten Reise oder einer privaten Fahrt verbunden, so wird für die auf den betroffenen Reiseweg entfallene Reisezeit kein Freizeitausgleich nach Satz 1 gewährt.




§ 12 Rufbereitschaft



(1) 1Zeiten der Rufbereitschaft sind keine Arbeitszeit. 2Hat die Soldatin oder der Soldat jedoch über die Arbeitszeit hinaus mehr als 10 Stunden Rufbereitschaft im Kalendermonat, ist innerhalb von zwölf Monaten ein Achtel der über 10 Stunden hinausgehenden Zeit auszugleichen. 3Bei fester Arbeitszeit ist eine entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. 4Bei Gleitzeit wird diese Zeit dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben.

(2) 1Wird eine Soldatin oder ein Soldat in Zeiten der Rufbereitschaft tatsächlich beansprucht, ist dies Arbeitszeit und nicht als Zeit der Rufbereitschaft anzurechnen. 2Als Zeit der tatsächlichen Inanspruchnahme gilt die Zeit vom Eintreffen der Soldatin oder des Soldaten am Ort der Dienstleistung bis zur Beendigung des jeweiligen Auftrages.




§ 13 Bereitschaftsdienst



(1) Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit.

(2) 1Bei erheblichen Bereitschaftsdienstanteilen an der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit kann die regelmäßige tägliche Arbeitszeit und die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen angemessen verlängert werden. 2Bei einem regelmäßigen Bereitschaftsdienstanteil ohne Arbeitsleistung von mindestens einem Drittel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf 48 Stunden zu erhöhen.

(3) 1In kurativen Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr tätige Soldatinnen und Soldaten, die sich nicht zu einer Verlängerung der Arbeitszeit nach § 30c Absatz 3 Satz 2 des Soldatengesetzes bereit erklären, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. 2Die Erklärung, mit dieser Verlängerung einverstanden zu sein, kann jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten bis zum Eintritt der Widerrufswirkung widerrufen werden. 3Die Soldatinnen und Soldaten sind auf die Widerrufsmöglichkeit schriftlich hinzuweisen.

(4) 1In den Dienststellen sind Listen aller Soldatinnen und Soldaten zu führen, die eine nach § 30c Absatz 3 Satz 2 des Soldatengesetzes verlängerte Arbeitszeit auf Grund von Bereitschaftsdienst leisten. 2Die Listen sind zwei Jahre nach ihrer Erstellung aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Ersuchen zur Verfügung zu stellen. 3Auf Ersuchen sind die zuständigen Behörden über diese Soldatinnen und Soldaten zu unterrichten. 4Nach Ablauf der Frist nach Satz 2 sind die Listen zu vernichten.


§ 14 Nachtdienst



(1) 1Die Gestaltung von Nachtdienst muss der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft der Soldatin oder des Soldaten Rechnung tragen. 2Dabei darf die Arbeitszeit in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten im Durchschnitt 8 Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum nicht überschreiten.

(2) 1Ist die Arbeit mit besonderen Gefahren, mit einer erheblichen körperlichen Belastung oder mit erheblicher geistiger Anspannung verbunden, darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, in dem Nachtdienst verrichtet wird, die Arbeitszeit nicht mehr als 8 Stunden betragen. 2§ 6 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.




§ 15 Mehrarbeit



(1) Der Dienstbetrieb ist grundsätzlich so auszugestalten, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit oder die im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung festgelegte Arbeitszeit hierfür ausreicht.

(2) 1Für die Anordnung, den Befehl oder die Genehmigung von Mehrarbeit sind Disziplinarvorgesetzte und Dienststellenleitungen zuständig. 2Diese Befugnis kann im Bundesministerium der Verteidigung, in höheren Kommandobehörden, in Kommandobehörden, in vergleichbaren zivilen Dienststellen sowie in Bundeswehrkrankenhäusern delegiert werden.

(3) 1Eine Dienstbefreiung nach § 30c Absatz 2 Satz 2 des Soldatengesetzes hat möglichst belastungsnah zu erfolgen, spätestens jedoch innerhalb von zwölf Monaten. 2Stehen einer Dienstbefreiung ausnahmsweise zwingende dienstliche Gründe entgegen, kann die Mehrarbeit nach den Regelungen des Besoldungsrechts finanziell abgegolten werden. 3Ein finanzieller Ausgleich für Mehrarbeit wirkt sich nicht reduzierend auf die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit nach § 5 Absatz 5 oder § 5a Absatz 1 Satz 1 aus.

(4) 1Der Ausgleich angeordneter, befohlener oder genehmigter Mehrarbeit hat grundsätzlich in der Dienststelle zu erfolgen, in der die Mehrarbeit entstanden ist. 2Dies gilt auch bei einer Auslandsverwendung; eine auf den Ausgleich von angeordneter, befohlener oder genehmigter Mehrarbeit gestützte Verlängerung des Versetzungs- oder Kommandierungszeitraums ist nicht statthaft.

(5) Bei schwerbehinderten Soldatinnen und Soldaten ist die Anordnung oder der Befehl von Mehrarbeit nur mit Zustimmung der Betroffenen statthaft.

(6) 1Die Anordnung, der Befehl, die Genehmigung und der Ausgleich von Mehrarbeit sind gesondert zu erfassen. 2Die hierbei erhobenen und gespeicherten Daten sind nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden sind, fünf weitere Jahre aufzubewahren und anschließend zu löschen.




§ 16 Gleitzeit



(1) 1Das Bundesministerium der Verteidigung kann Gleitzeit ermöglichen, soweit dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen. 2Die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Anwesenheit in der Dienststelle haben die Vorgesetzten sowie die Soldatinnen und Soldaten sicherzustellen.

(2) Die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit sowie der früheste Dienstbeginn und das späteste Dienstende sind festzulegen.

(3) 1Es sind Kernarbeitszeiten oder Funktionszeiten festzulegen. 2Kernarbeitszeit ist die Zeitspanne innerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, während der grundsätzlich alle Soldatinnen und Soldaten in der Dienststelle anwesend sein müssen. 3Funktionszeit ist die Zeitspanne innerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, während der der Dienstbetrieb in der jeweiligen Organisationseinheit durch Absprache zwischen den Vorgesetzten und den Soldatinnen und Soldaten sichergestellt wird. 4Soweit dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen, kann auf die Festlegung von Kernarbeitszeiten und Funktionszeiten verzichtet werden. 5Für Teilzeitbeschäftigte ist die Kernarbeitszeit individuell festzulegen. 6Unmittelbare Vorgesetzte können Soldatinnen und Soldaten im Einzelfall die Nichteinhaltung der Kernarbeitszeit genehmigen, wenn wichtige persönliche Gründe dies erfordern.

(4) 1Innerhalb eines Kalenderjahres darf die regelmäßige Arbeitszeit um bis zu 40 Stunden unterschritten werden. 2Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist grundsätzlich innerhalb des Abrechnungszeitraums auszugleichen. 3Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr oder ein anderer von der Dienststellenleitung festgelegter Zeitraum von zwölf Monaten. 4In den nächsten Abrechnungszeitraum werden übertragen:

1.
Zeitguthaben bis zu 40 Stunden und

2.
Zeitschulden in voller Höhe.

5Vor einer Versetzung ist das Gleitzeitkonto grundsätzlich auszugleichen.

(5) 1Bei automatisierter Zeiterfassung können Soldatinnen und Soldaten bis zu zwölf Gleittage in Anspruch nehmen. 2Wenn es dienstlichen Belangen förderlich ist oder wenn es nach den dienstlichen Verhältnissen zweckmäßig ist, können bis zu 24 Gleittage zugelassen werden. 3Ist eine Kernarbeitszeit festgelegt, können auch halbe Gleittage zugelassen werden. 4Gleittage bedürfen der Zustimmung der oder des Vorgesetzten.

(6) Es kann festgelegt werden, dass an bestimmten Tagen allgemein kein Dienst zu leisten und die ausfallende Zeit vor- oder nachzuarbeiten ist.

(7) 1Die Anwesenheit in der Dienststelle ist unter Mitwirkung der Soldatinnen und Soldaten automatisiert zu erfassen. 2Von der automatisierten Erfassung können in Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden. 3Die erfassten Daten sind mindestens drei Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erhoben worden sind, aufzubewahren. 4Das Bundesministerium der Verteidigung legt fest, ob die Daten entweder spätestens sechs Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums oder spätestens 13 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erhoben worden sind, zu löschen sind.

(8) 1Der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten sind die Gleitzeitsalden der Soldatinnen und Soldaten mitzuteilen, sofern sich Zeitguthaben von mehr als 20 Stunden oder Zeitschulden von mehr als 10 Stunden ergeben. 2Die Gleitzeitsalden dürfen ausschließlich der Wahrung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften, dem gezielten Personaleinsatz und der Steuerung des Ausgleichs dienen. 3Die Gleitzeitsalden dürfen nicht für eine Kontrolle oder für eine Bewertung der Leistung oder des Verhaltens der Soldatin oder des Soldaten verwendet werden.

(9) Verstöße gegen die Regelungen zur Gleitzeit dürfen der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten mitgeteilt werden.




§ 17 Langzeitkonten



(1) 1Für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit kann das Bundesministerium der Verteidigung Langzeitkonten führen. 2Das Bundesministerium der Verteidigung kann den ihm nachgeordneten Dienststellen die Führung von Langzeitkonten für die dort beschäftigten Soldatinnen und Soldaten nach Satz 1 gestatten. 3Langzeitkonten können nur für einen Zeitraum nach einer Dienstzeit von vier Jahren geführt werden. 4Die Dienstzeit im Sinne dieser Verordnung beginnt mit dem Tag der Berufung in das Wehrdienstverhältnis; ein vor der Berufung geleisteter früherer Wehrdienst wird angerechnet. 5Von den Befugnissen nach den Sätzen 1 und 2 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(2) Die Langzeitkonten werden unabhängig von den im Rahmen der Gleitzeit eingerichteten Gleitzeitkonten und unabhängig vom jeweils vereinbarten Arbeitszeitmodell geführt.

(3) 1Für Soldatinnen und Soldaten, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, werden keine Langzeitkonten eingerichtet. 2Auf bereits bestehenden Langzeitkonten kann kein weiteres Zeitguthaben angespart werden.

(4) Ein Langzeitkonto ruht, solange die Soldatin oder der Soldat zu einer Stelle außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung versetzt oder kommandiert ist.

(5) Soldatinnen und Soldaten, deren Langzeitkonten ruhen, können weder ein weiteres Zeitguthaben nach § 17a ansparen noch Zeitausgleich nach § 17b beantragen.




§ 17a Ansparen bei Langzeitkonten



(1) 1Für Soldatinnen und Soldaten, für die ein Langzeitkonto geführt wird, kann die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Antrag um bis zu 3 Stunden verlängert werden, wenn die Verlängerung für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben angemessen und zweckmäßig ist. 2Die Verlängerung kann bis zu vier Wochen rückwirkend erfolgen, in von Vorgesetzten zu begründenden Ausnahmefällen bis zu zwölf Wochen rückwirkend. 3Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist mindestens alle zwei Jahre sowie bei einem Wechsel der Organisationseinheit zu überprüfen. 4Die Differenz zwischen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 30c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 1 und der tatsächlich geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit wird dem Langzeitkonto bis zur Höhe der Verlängerung nach Satz 1 als Zeitguthaben gutgeschrieben. 5Darüber hinaus geleistete Arbeitszeit wird dem Gleitzeitkonto nach § 16 oder - sofern die Voraussetzungen des § 30c Absatz 2 des Soldatengesetzes vorliegen - dem Mehrarbeitskonto gutgeschrieben. 6§ 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt.

(2) Dem Langzeitkonto können auf Antrag auch gutgeschrieben werden:

1.
Ansprüche auf Dienstbefreiung für angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von bis zu 100 Stunden im Jahr,

2.
Ansprüche auf Freistellung vom Dienst auf Grund von Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes im Umfang von bis zu 164 Stunden im Jahr.

(3) 1Zeitguthaben können bis zwölf Monate vor dem Dienstzeitende angespart werden. 2Auf dem Langzeitkonto können höchstens 1.400 Stunden angespart werden.

(4) 1Die Salden der Langzeitkonten der Soldatinnen und Soldaten werden durch die Dienststelle erfasst. 2Die erfassten Daten sind mindestens drei Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erhoben worden sind, aufzubewahren. 3Das Bundesministerium der Verteidigung legt fest, ob die Daten entweder spätestens sechs Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums oder spätestens 13 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erhoben worden sind, zu löschen sind.

(5) 1Der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten sind die Salden der Langzeitkonten ihrer oder seiner Soldatinnen und Soldaten ausschließlich zum Zweck des gezielten Personaleinsatzes und für die Überprüfung nach Absatz 1 Satz 3 mitzuteilen. 2Die Daten dürfen nicht für die Kontrolle oder Bewertung der Leistung oder des Verhaltens der Soldatinnen und Soldaten verwendet werden.




§ 17b Zeitausgleich bei Langzeitkonten



(1) 1Der Ausgleich für das Zeitguthaben auf dem Langzeitkonto wird auf Antrag durch Dienstbefreiung gewährt. 2Während der Dienstbefreiung werden Geld- und Sachbezüge, auf die im Zeitraum des Abbaus von Zeitguthaben entsprechend dem diesem Zeitraum zugrundeliegenden Arbeitszeitmodell ein Anspruch besteht, fortgezahlt. 3Ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich von Zeitguthaben besteht nicht. 4Mehrarbeitsstunden nach § 30c Absatz 2 des Soldatengesetzes sind vorrangig auszugleichen.

(2) 1Der Antrag auf Dienstbefreiung kann aus dienstlichen Gründen abgelehnt werden. 2In diesem Fall ist mit Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten ein Zeitraum festzulegen, in dem eine Dienstbefreiung im beantragten Umfang möglich ist. 3In den letzten zwölf Monaten vor Dienstzeitende bedarf es für die Ablehnung zwingender dienstlicher Gründe.

(3) 1Eine Dienstbefreiung ist für ganze Tage oder durch Verkürzung der Arbeitszeit möglich. 2Ganztägige Dienstbefreiungen für einen zusammenhängenden Zeitraum sind grundsätzlich auf drei Monate begrenzt. 3Sofern die ganztägige Dienstbefreiung einen zusammenhängenden Zeitraum von sechs Wochen überschreitet, soll sie mindestens drei Monate vor dem Datum des gewünschten Beginns der Dienstbefreiung beantragt werden. 4Die Kombination der Dienstbefreiung mit einem Hinausschieben des Ruhestands nach § 44 Absatz 1 Satz 3 oder § 44 Absatz 1 Satz 4 des Soldatengesetzes ist ausgeschlossen.

(4) Eine gewährte Dienstbefreiung wird nur durch Mutterschutz oder Elternzeit unterbrochen.

(5) 1Eine gewährte Dienstbefreiung kann ausnahmsweise widerrufen oder unterbrochen werden, wenn bei Abwesenheit der Soldatin oder des Soldaten die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet wäre. 2Mehraufwendungen, die der Soldatin oder dem Soldaten durch einen dienstlich begründeten Widerruf oder durch eine dienstlich begründete Unterbrechung der Dienstbefreiung entstehen, werden nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts ersetzt.

(6) Ein zum Dienstzeitende noch auf dem Langzeitkonto vorhandenes Zeitguthaben verfällt.




§ 18 Automatisierte Zeiterfassung



(1) 1Das Bundesministerium der Verteidigung kann eine automatisierte Zeiterfassung auch unabhängig von der Einführung einer Gleitzeit für einzelne Dienststellen, militärische Organisationsbereiche oder seinen gesamten Geschäftsbereich einführen. 2Die erfassten Daten sind mindestens drei Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erhoben worden sind, aufzubewahren. 3Das Bundesministerium der Verteidigung legt fest, ob die Daten entweder spätestens sechs Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums oder spätestens 13 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erhoben worden sind, zu löschen sind.

(2) 1Der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten sind ausschließlich die Zeitsalden der Soldatinnen und Soldaten mitzuteilen. 2Diese dürfen ausschließlich der Wahrung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften, dem gezielten Personaleinsatz und der Steuerung des Ausgleichs dienen. 3Die Zeitsalden dürfen nicht für eine Kontrolle oder für eine Bewertung der Leistung oder des Verhaltens der Soldatin oder des Soldaten verwendet werden.

(3) Verstöße gegen Arbeitszeitregelungen dürfen der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten mitgeteilt werden.




§ 19 Führungskräfte



(1) Die Regelungen dieses Abschnitts zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, zur täglichen und wöchentlichen Ruhezeit, zu Ruhepausen, zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit und zur Dauer der Nachtarbeit gelten nicht für Soldatinnen und Soldaten von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts, die verwendet werden

1.
auf Dienstposten im Bundesministerium der Verteidigung oder in einer dem Ministerium unmittelbar nachgeordneten höheren Kommandobehörde, Kommandobehörde oder sonstigen Dienststelle,

2.
als Befehlshaberin, Befehlshaber, Kommandeurin, Kommandeur, stellvertretende Befehlshaberin, stellvertretender Befehlshaber, stellvertretende Kommandeurin oder stellvertretender Kommandeur eines militärischen Verbandes oder

3.
als Leiterin oder Leiter einer Dienststelle, als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Dienststelle oder als Chefin oder Chef des Stabes einer Dienststelle.

(2) 1Die Generalinspekteurin und der Generalinspekteur der Bundeswehr sowie die Inspekteurinnen und Inspekteure der militärischen Organisationsbereiche können für ihren jeweiligen Verantwortungsbereich einzelne weitere Dienstposten von der Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften dieses Abschnitts ausnehmen, wenn die Dienstposten mit Soldatinnen oder Soldaten von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts besetzt sind. 2Die Entscheidung ist zu begründen und aktenkundig zu machen; sie kann nicht delegiert werden.

(3) Die Pflicht der Vorgesetzten der in Absatz 1 genannten Soldatinnen und Soldaten, für die Sicherheit und Gesundheit ihrer Untergebenen zu sorgen, bleibt unberührt.


Abschnitt 3 Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes

§ 20 Nichtanwendung des Abschnitts 2



(1) Bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes sind die Bestimmungen des Abschnitts 2 nicht anzuwenden.

(2) 1Zeiten, während derer Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes verrichtet werden, werden bei der Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nicht berücksichtigt. 2Das gilt auch für Freistellungszeiten, die aus Diensten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes resultieren.


§ 21 Anordnung von Dienst



(1) 1Bei den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten Tätigkeiten ist der Dienst im Voraus und für ganze Kalendertage anzuordnen. 2Soweit es zwingend erforderlich ist, darf die Anordnung am selben Kalendertag erfolgen; in diesem Fall gilt der Dienst des gesamten Tages als für die Tätigkeit nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes geleistet. 3Die Anordnung erfolgt bei den in § 30c Absatz 4 Nummer 2 bis 5 des Soldatengesetzes genannten Tätigkeiten durch die zuständigen Leiterinnen oder Leiter der Organisationsbereiche, durch die Befehlshaberin oder den Befehlshaber Territoriales Führungskommando der Bundeswehr oder durch die Befehlshaberin oder den Befehlshaber Einsatzführungskommando der Bundeswehr. 4Diese können die Anordnungsbefugnis einer ihnen unterstellten Person übertragen.

(2) 1Geleisteter Dienst bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes ist einschließlich seiner Anordnung und seines Ausgleichs zu erfassen. 2Die hierbei erhobenen Daten sind nach Ablauf des Jahres, in dem der Dienst geleistet worden ist, fünf Jahre aufzubewahren und anschließend zu löschen.




§ 22 Umgang mit besonderen zeitlichen Belastungen



Die Vorgesetzten sollen unter Berücksichtigung der militärischen Lage die besonderen zeitlichen Belastungen der Soldatinnen und Soldaten so gering wie möglich halten und nach Phasen extremer Belastung Zeiten der Regeneration gewähren.




§ 23 Ausgleich besonderer zeitlicher Belastungen bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes



(1) Die oder der zuständige Disziplinarvorgesetzte hat dafür Sorge zu tragen, dass besondere zeitliche Belastungen bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes ausgeglichen werden.

(2) 1Für jeden Kalendertag, an dem im Rahmen einer Tätigkeit nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes Dienst verrichtet worden ist, besteht Anspruch auf Freistellung vom Dienst für einen Tag. 2Dies gilt nicht

1.
für Kalendertage, für die ein Auslandsverwendungszuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt wird,

2.
in den in § 30c Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b des Soldatengesetzes genannten Fällen,

3.
für Verlegetage, an denen ausschließlich Reise- oder Wartezeiten entstehen, sowie für ganztägige Zeiten der Regeneration.

(3) Für Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes ist nach Beendigung der Tätigkeit im unmittelbaren Anschluss an diese für mindestens einen Tag, bei besonders hoher individueller Belastung während der Tätigkeit für mehrere Tage, Freistellung vom Dienst aus bestehenden Ansprüchen nach Absatz 2 anzuordnen

(4) Für Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 Nummer 1 des Soldatengesetzes soll Soldatinnen und Soldaten, auf Antrag

1.
innerhalb von einem Monat vor Beginn der Tätigkeit Urlaub, Dienstbefreiung oder Freistellung vom Dienst für mindestens fünf zusammenhängende Tage gewährt werden,

2.
innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung der Tätigkeit Urlaub, Dienstbefreiung oder Freistellung vom Dienst für mindestens 14 zusammenhängende Tage gewährt werden.




Abschnitt 4 (aufgehoben)

§ 24 (aufgehoben)


§ 24 hat 2 frühere Fassungen, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 SAZV § 17





Schlussformel



Die Bundesministerin der Verteidigung

Ursula von der Leyen


Anlage (zu § 1 Absatz 2)



Nr. Internationale oder supranationale militärische Stelle Staat
1Air Operations Coordination Centre Multi National Corps Northeast Polen
2BALTIC Defense College Estland
3Centre de Formation à l´Appui Aérien Nancy-Ochey Frankreich
4Centre of Excellence Counter Improvised Explosive Devices Spanien
5Civil-Military Cooperation Centre of Excellence Niederlande
6Combined Air Operations Centre Torrejon Spanien
7Combined Joint Operations from the Sea Centre of Excellence Vereinigte Staaten
8Commander Strike Force Training Atlantic USA Vereinigte Staaten
9Deployable Air Command and Control Centre Poggio Renatico Italien
10Escadron de Transport Évreux Frankreich
11European Air Group Großbritannien
12European Air Transport Command Niederlande
13European Centre of Excellence for Countering Hybrid Threats Finnland
14European Union Military Committee Belgien
15Headquarters Supreme Allied Command Transformation Vereinigte Staaten
16Internationales Zentrum für Humanitäres Minenräumen Schweiz
17Joint Air Power Competence Centre Deutschland
18Joint Allied Lessons Learned Centre Portugal
19Joint Chemical Biological Radiological Nuclear Defence Centre of Excellence Tschechien
20Joint Force Command Naples Italien
21Joint Force Command Norfolk Vereinigte Staaten
22Joint Forces Training Centre Polen
23Joint Warfare Centre Norwegen
24Land Command Headquarters Izmir Türkei
25Maritime Command Headquarters Northwood Großbritannien
26Multinational Multirole Tanker Transport Fleet Niederlande
27NATO Airborne Early Warning and Control Force Deutschland
28NATO Alliance Ground Surveillance Force Italien
29NATO Allied Joint Force Command Brunssum Niederlande
30NATO Centre of Excellence for Military Medicine Ungarn
31NATO Communications and Information Agency (Anteil Norfolk) Vereinigte Staaten
32NATO Defence College Italien
33NATO Military Committee Belgien
34 NATO Special Operations Headquarters Belgien
35NATO Strategic Communications Centre of Excellence Lettland
36Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa Österreich
37Special Operations Command Vereinigte Staaten
38Strike Forces NATO Headquarters Portugal
39Supreme Headquarters Allied Powers Europe Belgien
40Tactical Leadership Programme Spanien
41Zentrum für Sicherheitspolitik Schweiz