Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 13. BImSchV)

Artikel 1 V. v. 06.07.2021 BGBl. I S. 2514 (Nr. 42)
Geltung ab 15.07.2021; FNA: 2129-8-13-3 Umweltschutz
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Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften
Unterabschnitt 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Bezugssauerstoffgehalt und Aggregationsregeln
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Bezugssauerstoffgehalt
§ 4 Aggregationsregeln
Unterabschnitt 2 Gemeinsame Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb
§ 5 Anforderungen und im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte zur Absicherung von Umweltqualitätszielen
§ 6 Emissionsgrenzwerte bei Betrieb mit mehreren Brennstoffen
§ 7 Kraft-Wärme-Kopplung und Kopplung von Gas- und Dampfturbinen
§ 8 Wesentliche Änderung einer Feuerungsanlage
§ 9 Anlagen zur Abscheidung und Kompression von Kohlendioxid
§ 10 Begrenzung der Emissionen bei Lagerungs- und Transportvorgängen
§ 11 Ableitbedingungen für Abgase
§ 12 Abgasreinigungseinrichtungen
Unterabschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften zur Messung, Überwachung und Berichterstattung
§ 13 Brennstoffkontrolle
§ 14 Energieeffizienzkontrolle
§ 15 Messplätze
§ 16 Messverfahren und Messeinrichtungen
§ 17 Kontinuierliche Messungen
§ 18 Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen
§ 19 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen
§ 20 Periodische Messungen
§ 21 Messberichte; Beurteilung von periodischen Messungen
§ 22 Jährliche Berichte über Emissionen
Unterabschnitt 4 Zulassung von Ausnahmen und weitergehende Anforderungen
§ 23 Zulassung von Ausnahmen
§ 24 Weitergehende Anforderungen
Abschnitt 2 Vorschriften für Feuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1442 der Kommission vom 31. Juli 2017 zu den besten verfügbaren Techniken für Großfeuerungsanlagen
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 2
§ 25 Anwendungsbereich
§ 26 Begriffsbestimmungen
Unterabschnitt 2 Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 2
§ 27 Emissionsgrenzwerte für Ammoniak
§ 28 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz fester Brennstoffe, ausgenommen Biobrennstoffe
§ 29 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Biobrennstoffen
§ 30 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz flüssiger Brennstoffe, ausgenommen flüssige Brennstoffe aus Produktionsrückständen der chemischen Industrie
§ 31 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen, ausgenommen gasförmige Brennstoffe aus Produktionsrückständen der chemischen Industrie
§ 32 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von flüssigen und gasförmigen Produktionsrückständen aus der chemischen Industrie
§ 33 Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen
§ 34 Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoranlagen
§ 35 Netzstabilitätsanlagen
Unterabschnitt 3 Zusätzliche Anforderungen an Messung und Überwachung zu Abschnitt 2
§ 36 Ausnahme vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen
§ 37 Abweichende Vorschriften zu periodischen Messungen
§ 38 Zusätzliche periodische Messungen
Unterabschnitt 4 Übergangsvorschriften zu Abschnitt 2
§ 39 Übergangsregelungen
Abschnitt 3 Vorschriften für Großfeuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2014/687 der Kommission vom 26. September 2014 zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 3
§ 40 Anwendungsbereich
§ 41 Begriffsbestimmungen
Unterabschnitt 2 Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 3
§ 42 Gemeinsame Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Ablaugen der Zellstoffherstellung
§ 43 Zusätzliche Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Sulfat-Ablaugen der Zellstoffherstellung
§ 44 Zusätzliche Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Sulfit-Ablaugen der Zellstoffherstellung
Unterabschnitt 3 Übergangsvorschriften zu Abschnitt 3
§ 45 Übergangsregelungen
Abschnitt 4 Vorschriften für Feuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2014/738 der Kommission vom 9. Oktober 2014 zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 4
§ 46 Anwendungsbereich
§ 47 Begriffsbestimmungen
Unterabschnitt 2 Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 4
§ 48 Gemeinsame Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase oder Destillations- oder Konversionsrückstände einsetzen
§ 49 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen für den Einsatz von Destillations- oder Konversionsrückständen
§ 50 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen für den Einsatz von Raffinerieheizgasen
§ 51 Emissionsgrenzwerte in Raffinerien bei Betrieb mit mehreren Brennstoffen
§ 52 Emissionsgrenzwerte für Gasturbinen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase einsetzen
§ 53 Kompensationsmöglichkeit in Raffinerien
Unterabschnitt 3 Zusätzliche Anforderungen an Messung und Überwachung zu Abschnitt 4
§ 54 Kontinuierliche Messungen
§ 55 Abweichende Vorschriften zu periodischen Messungen
Unterabschnitt 4 Übergangsvorschriften zu Abschnitt 4
§ 56 Übergangsregelungen
Abschnitt 5 Vorschriften für Großfeuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2117 der Kommission vom 21. November 2017 zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf die Herstellung von organischen Grundchemikalien
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 5
§ 57 Anwendungsbereich
§ 58 Begriffsbestimmungen
Unterabschnitt 2 Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 5
§ 59 Emissionsgrenzwerte
Unterabschnitt 3 Zusätzliche Vorschriften zur Messung und Überwachung zu Abschnitt 5
§ 60 Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen
Unterabschnitt 4 Übergangsvorschriften zu Abschnitt 5
§ 61 Übergangsregelungen
Abschnitt 6 Vorschriften für Großfeuerungsanlagen in der chemischen Industrie, die der mittelbaren Beheizung von Gütern in Reaktoren dienen
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 6
§ 62 Anwendungsbereich
§ 63 Begriffsbestimmungen
Unterabschnitt 2 Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 6
§ 64 Emissionsgrenzwerte
Unterabschnitt 3 Übergangsvorschriften zu Abschnitt 6
§ 65 Übergangsregelungen
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
§ 66 Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen und Arbeitsblättern
§ 67 Ordnungswidrigkeiten
Anlage 1 (zu § 13 Absatz 1) Brennstoffkontrolle
Anlage 2 (zu § 20 Absatz 5, § 28 Absatz 1, § 29 Absatz 1 und 8, § 30 Absatz 1, § 32 Absatz 1, § 42 Absatz 1, § 49 Absatz 1 und 6 und § 55) Emissionsgrenzwerte für Schwermetalle und krebserzeugende Stoffe
Anlage 3 (zu § 20 Absatz 5 und Anlage 2 Nummer 4 und 5) Äquivalenzfaktoren
Anlage 4 (zu § 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 5) Anforderungen an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und die Validierung der Messergebnisse
Anlage 5 (zu § 2 Absatz 3 und § 19 Absatz 1) Umrechnungsformel


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