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Zweiter Abschnitt - Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)

V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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Zweiter Abschnitt Volksbegehren

Erster Unterabschnitt Zulassungsverfahren

§ 46 Zulassungsantrag



Der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens ist nach Formblatt (§ 47) an den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat zu richten. Dem Antrag ist eine Zusammenstellung der Formblätter (§ 50) beizufügen. Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat bestätigt den Eingang des Antrages.




§ 47 Form des Zulassungsantrages



(1) Die für den Zulassungsantrag erforderlichen Unterschriften sind auf Formblättern nach dem Muster der Anlage abzugeben. Jedes Blatt hat die Größe DIN A 4 (210 mm Breite, 297 mm Länge). Die Beschaffung der Unterschriftsblätter obliegt den Antragstellern. Jedes Unterschriftsblatt hat den Zulassungsantrag zu enthalten. Es soll die Bezeichnung des Vertrauensmanns und seines Stellvertreters enthalten; fehlt eine solche Angabe, so gilt der Unterzeichner des ersten Unterschriftsblattes als Vertrauensmann und der Unterzeichner des zweiten Unterschriftsblattes als sein Stellvertreter.

(2) Die Unterschriftsblätter sollen mit laufenden Nummern versehen werden.


§ 48 Unterzeichnung des Zulassungsantrages



(1) Die Unterzeichner des Zulassungsantrages müssen sich in die Unterschriftsblätter persönlich und handschriftlich mit Vor- und Familiennamen eintragen. Der Unterschrift sollen die Angabe von Geburtstag und Geburtsort sowie Wohnort und Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Angabe der Hauptwohnung, hinzugefügt werden.

(2) Welche von mehreren Wohnungen eines Unterzeichners seine Hauptwohnung ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Melderechts.

(3) Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig.


§ 49 Bescheinigung der Unterschriftsberechtigung



(1) Die Unterschriftsberechtigung der Unterzeichner des Zulassungsantrages ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen, die von der Gemeinde des Wohnortes, bei mehreren Wohnungen von der Gemeinde des Wohnortes der Hauptwohnung, unentgeltlich erteilt wird. Die Bestätigung ist auf dem Unterschriftsblatt nach dem Muster der Anlage zu erteilen.

(2) Werden bei der Sammlung der Unterschriften Unregelmäßigkeiten festgestellt, so hat die Gemeinde dies zu vermerken.


§ 50 Ordnung, Zusammenstellung und Einreichen der Unterschriftsblätter



(1) Die Unterschriftsblätter sind von den Antragstellern zunächst nach Regierungsbezirken, sodann nach kreisfreien Städten, Kreisen und kreisangehörigen Gemeinden zu ordnen. Sie sind auch dann nach Regierungsbezirken und Kreisen zu ordnen, wenn diese nicht insgesamt zum Neugliederungsraum gehören.

(2) Die Unterschriftsblätter sind mit einer Zusammenstellung einzureichen, in der die Zahl der abgegebenen und von den Gemeinden nach § 49 Abs. 1 bestätigten Unterschriften eingetragen ist. Die Zahl dieser Unterschriften muß aufgerechnet sein.


§ 51 Zurücknahme und Änderung des Zulassungsantrages



(1) Für die Zurücknahme und die Änderung des Zulassungsantrages gelten die §§ 47 bis 50 entsprechend.

(2) Soweit eine Änderung des Antrages zur Behebung eines seiner Zulassung entgegenstehenden Mangels erforderlich ist, erfolgt sie durch Erklärung des Vertrauensmannes oder seines Stellvertreters.


§ 52 Kostentragung



Die Kosten des Zulassungsantrages sowie die Kosten der Zurücknahme und der Änderung des Zulassungsantrages werden nicht erstattet.


Zweiter Unterabschnitt Eintragungsorgane

§ 53 Eintragungsleiter



Der Gesamteintragungsleiter, die Landeseintragungsleiter, die Kreiseintragungsleiter und ihre Stellvertreter werden für jedes Volksbegehren unverzüglich nach der Bestimmung der Eintragungsfrist ernannt. § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.


§ 54 Aufforderung zu Vorschlägen für die Berufung der Eintragungsausschußbeisitzer



In den öffentlichen Bekanntmachungen (§ 53 Satz 2, § 1 Abs. 1 Satz 2) ist zugleich unter Fristsetzung auf die Möglichkeit hinzuweisen, Eintragungsberechtigte als Beisitzer für die Eintragungsausschüsse und als stellvertretende Beisitzer vorzuschlagen.


§ 55 Bildung und Tätigkeit der Eintragungsausschüsse



(1) Die Eintragungsleiter berufen unverzüglich nach Ablauf der im § 54 bezeichneten Frist die Beisitzer der Eintragungsausschüsse und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter.

(2) Die Beisitzer und die stellvertretenden Beisitzer des Gesamteintragungsausschusses sind aus allen betroffenen Ländern und, soweit es möglich ist, aus verschiedenen Gebieten und Gebietsteilen des Raumes des zugelassenen Volksbegehrens zu berufen. Die Beisitzer und die stellvertretenden Beisitzer des Landeseintragungsausschusses sollen nach Möglichkeit aus allen Gebieten und Gebietsteilen des Landes, die in dem Raum des zugelassenen Volksbegehrens liegen, berufen werden und, soweit es danach möglich ist, am Sitz des Landeseintragungsleiters wohnen. Die Beisitzer und die stellvertretenden Beisitzer des Kreiseintragungsausschusses sind aus den Eintragungsberechtigten des Kreises oder der kreisfreien Stadt zu berufen. Sie sollen möglichst am Sitz des Kreiseintragungsleiters wohnen.

(3) Auf die Auswahl der Beisitzer und der stellvertretenden Beisitzer der Eintragungsausschüsse und auf deren Tätigkeit sind § 3 Abs. 2 und § 4 entsprechend anzuwenden.


§ 56 Ehrenämter, Auslagenersatz, Erfrischungsgeld



Die Vorschriften der Bundeswahlordnung über Ehrenämter, den Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern und über das Erfrischungsgeld sind anzuwenden.


Dritter Unterabschnitt Vorbereitung des Volksbegehrens

1. Eintragungsbezirke

§ 57 Allgemeine Eintragungsbezirke



(1) Die Gemeinden werden in Eintragungsbezirke eingeteilt. Die Gemeindebehörde bestimmt, welche Eintragungsbezirke zu bilden sind.

(2) Die Eintragungsbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, daß allen Eintragungsberechtigten die Teilnahme an dem Volksbegehren möglichst erleichtert wird.

(3) Gemeinden mit nicht mehr als 5.000 Einwohnern bilden in der Regel einen Eintragungsbezirk. Größere Gemeinden werden in mehrere Eintragungsbezirke eingeteilt.

(4) In Gemeinden mit entfernt gelegenen Vororten, abgelegenen oder auseinandergelegenen Gemeindeteilen oder mit mehreren Ortskernen, Siedlungsschwerpunkten oder Gemeindebezirken sind Eintragungsbezirke entsprechend einer derartigen räumlichen, siedlungsmäßigen oder verwaltungsmäßigen Gliederung des Gemeindegebietes zu bilden.

(5) Mehrere Eintragungsbezirke mit jeweils nicht mehr als 2.500 Einwohnern können als Teileintragungsbezirke zu einem Gesamteintragungsbezirk zusammengefaßt werden. Ein Gesamteintragungsbezirk soll nicht mehr als 5.000 Einwohner umfassen.


§ 58 Sondereintragungsbezirke



(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen einschließlich kleinerer Krankenhäuser und kleinerer Alten- oder Pflegeheime sowie für sozialtherapeutische Anstalten und Justizvollzugsanstalten werden Sondereintragungsbezirke zur Eintragung für Inhaber eines Eintragungsscheines gebildet. Auf Antrag der Leitung eines Klosters kann die Gemeindebehörde für das Kloster einen Sondereintragungsbezirk bilden.

(2) Absatz 1 Satz 1 ist auf gesperrte Wohnstätten entsprechend anzuwenden, soweit deren eintragungsberechtigte Bewohner aus Gründen der Gesundheits- oder Viehseuchenaufsicht den allgemeinen Eintragungsraum nicht aufsuchen sollen oder dürfen.


2. Eintragungsberechtigung, Eintragungsscheine

§ 59 Eintragungsberechtigung, Eintragungsberechtigtenverzeichnis



(1) Eintragungsberechtigt nach § 27 des Gesetzes sind auch die im § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen, wenn für ihre Aufnahme in das Wählerverzeichnis am letzten Tage der Eintragungsfrist seit mindestens drei Monaten eine Gemeinde, die in dem Raum des zugelassenen Volksbegehrens liegt, zuständig ist.

(2) Auf das Eintragungsberechtigtenverzeichnis sind die Vorschriften der Bundeswahlordnung über das Wählerverzeichnis entsprechend anzuwenden.

(3) Wer seine Hauptwohnung oder seine einzige Wohnung in eine Gemeinde außerhalb des Raumes des zugelassenen Volksbegehrens verlegt oder eine andere Voraussetzung für die Aufnahme in das Eintragungsberechtigtenverzeichnis nicht mehr erfüllt, ist aus dem Eintragungsberechtigtenverzeichnis zu streichen. Das Eintragungsberechtigtenverzeichnis ist unter Angabe des Tages, an dem die im Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen eingetreten sind, zu berichtigen.


§ 60 Beantragung von Eintragungsscheinen



(1) Eintragungsscheine können für jedes Volksbegehren von der Bekanntmachung der Eintragungsfrist bis zu deren Ablauf beantragt werden. Fällt der letzte Tag der Antragsfrist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle dieses Tages der letzte vorherige Werktag. In den Fällen des § 29 Abs. 2 des Gesetzes ist die Vorschrift des Satzes 2 nicht anzuwenden.

(2) Nach Beginn der Eintragungsfrist hat die Gemeindebehörde, bevor sie einen Eintragungsschein erteilt, den Aufsichtsführenden des für den Eintragungsberechtigten zuständigen Eintragungsraumes davon zu unterrichten.

(3) Die §§ 11, 12 Abs. 1 bis 3 und 5 und § 13 Abs. 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. In einer ablehnenden Entscheidung ist auch auf die Frist des Einspruchs hinzuweisen.


§ 61 Erteilung von Eintragungsscheinen



Auf die Erteilung der Eintragungsscheine sind die Vorschriften des § 14 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. Im Falle des § 14 Abs. 2 Satz 2 wird auf dem Eintragungsschein vermerkt, daß er nach § 29 Abs. 2 des Gesetzes erteilt wurde.


§ 62 Verzeichnisse der Eintragungsscheine



Die Vorschriften des § 15 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß in den Verzeichnissen über die erteilten Eintragungsscheine die Fälle des § 29 Abs. 1 und des § 29 Abs. 2 des Gesetzes getrennt gehalten werden.


§ 63 Ungültigkeitserklärung von Eintragungsscheinen



Wird ein Eintragungsberechtigter, der bereits einen Eintragungsschein erhalten hat, im Eintragungsberechtigtenverzeichnis gestrichen, so ist der Eintragungsschein für ungültig zu erklären. Unverzüglich und auf schnellstem Wege verständigen von der Ungültigkeit des Eintragungsscheines die Gemeindebehörde den Gesamteintragungsleiter, dieser die Landeseintragungsleiter, diese die Kreiseintragungsleiter und diese alle Gemeinden ihres Kreises oder ihre kreisfreie Stadt, die unverzüglich alle Aufsichtsführenden unterrichten. Das Eintragungsscheinverzeichnis ist unter Angabe des Tages, an dem die im § 59 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen für die Berichtigung des Eintragungsberechtigtenverzeichnisses eingetreten sind, zu berichtigen.


§ 64 Verlorene Eintragungsscheine



Verlorene Eintragungsscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Eintragungsberechtigter glaubhaft, daß ihm der beantragte Eintragungsschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Ablauf der im § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Frist ein neuer Eintragungsschein erteilt werden. § 63 gilt entsprechend.


§ 65 Erteilung von Eintragungsscheinen an bestimmte Personengruppen



(1) Die Gemeindebehörde fordert spätestens am achten Tage vor Beginn der Eintragungsfrist von den Leitungen der Einrichtungen, für die ein Sondereintragungsbezirk gebildet worden ist (§ 58 Abs. 1), ein Verzeichnis der eintragungsberechtigten Insassen und Bediensteten aus der Gemeinde, die ihr Eintragungsrecht in der Einrichtung ausüben wollen. Sie erteilt diesen Eintragungsberechtigten Eintragungsscheine und übersendet sie der Leitung der Einrichtung zur unverzüglichen Aushändigung.

(2) Die Gemeindebehörde veranlaßt die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tage vor Beginn der Eintragungsfrist, die eintragungsberechtigten Insassen und Bediensteten, die in Eintragungsberechtigtenverzeichnissen anderer Gemeinden im Raum des zugelassenen Volksbegehrens geführt werden, zu verständigen, daß sie sich in der Einrichtung nur eintragen können, wenn sie sich von der Gemeindebehörde, in deren Eintragungsberechtigtenverzeichnis sie aufgenommen sind, einen Eintragungsschein beschafft haben.

(3) Die Gemeindebehörde benachrichtigt spätestens am 13. Tage vor Beginn der Eintragungsfrist die Bewohner gesperrter Wohnstätten, daß sie in diesen ihr Eintragungsrecht nur ausüben können, wenn sie sich einen Eintragungsschein von der Gemeindebehörde beschafft haben, in deren Eintragungsberechtigtenverzeichnis sie geführt werden.

(4) Die Gemeindebehörde ersucht spätestens am 13. Tage vor Beginn der Eintragungsfrist die Truppenteile, die ihren Standort im Gemeindegebiet haben, die eintragungsberechtigten Soldaten entsprechend Absatz 3 zu verständigen.


§ 66 Vermerk im Eintragungsberechtigtenverzeichnis



Hat ein Eintragungsberechtigter einen Eintragungsschein erhalten, so wird im Eintragungsberechtigtenverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Ausübung des Eintragungsrechts "Eintragungsschein" oder "E" eingetragen.


§ 67 Einspruch und Beschwerde



(1) Der Einspruch gegen die Versagung des Eintragungsscheines wird bei der Gemeindebehörde schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen. In einer ablehnenden Entscheidung ist auf die Möglichkeit, die Form und die Frist der Beschwerde hinzuweisen.

(2) Die Beschwerde wird bei der Gemeindebehörde schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt. Die Gemeindebehörde legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich der Rechtsaufsichtsbehörde vor. Diese hat unverzüglich über die Beschwerde zu entscheiden. Die Beschwerdeentscheidung ist dem Beschwerdeführer und der Gemeindebehörde bekanntzugeben.


3. Eintragungsblätter, Eintragungsräume, Bekanntmachung

§ 68 Eintragungsblätter



Die Eintragungsblätter werden amtlich hergestellt und durch den Kreiseintragungsleiter den Gemeinden in der erforderlichen Anzahl zugewiesen.


§ 69 Eintragungsräume



(1) Die Gemeindebehörde bestimmt für jeden allgemeinen Eintragungsbezirk, jeden Gesamteintragungsbezirk und jeden Teileintragungsbezirk in dem Bezirk gelegene Eintragungsräume. Die Eintragungsräume sind so zu bestimmen, daß allen Eintragungsberechtigten die Teilnahme an dem Volksbegehren möglichst erleichtert wird. Die Gemeinde stellt möglichst Eintragungsräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung.

(2) In Eintragungsbezirken, in denen sich die Eintragungsberechtigtenverzeichnisse teilen lassen, können Eintragungsblätter in verschiedenen Räumen desselben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen desselben Eintragungsraumes ausgelegt werden.

(3) Am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich ein Eintragungsraum befindet, ist durch besonderen Anschlag auf die für den Eintragungsraum festgesetzten Eintragungszeiten hinzuweisen. In den Fällen des § 71 Abs. 2 ist auch darauf hinzuweisen, wann der Eintragungsraum für den Gesamteintragungsbezirk und wann die Eintragungsräume in den Teileintragungsbezirken geöffnet sind.


§ 70 Bekanntmachung zum Volksbegehren



(1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am sechsten Tage vor Beginn der Eintragungsfrist unter Hinweis auf Eintragungsfrist und Eintragungsstunden die Eintragungsbezirke und Eintragungsräume öffentlich bekannt; an Stelle der Aufzählung der Eintragungsbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Eintragungsräumen kann auf die Benachrichtigung der Eintragungsberechtigten verwiesen werden. Dabei weist die Gemeindebehörde darauf hin,

1.
daß sich nur die Eintragungsberechtigten eintragen können, die das Volksbegehren unterstützen wollen,

2.
in welcher Weise das Eintragungsrecht, insbesondere mit einem Eintragungsschein, ausgeübt werden kann,

3.
daß nach § 28 Abs. 2 Satz 1 und § 33 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes jeder Eintragungsberechtigte sein Eintragungsrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,

4.
daß nach den §§ 108d und 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer sich unbefugt einträgt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis des Volksbegehrens herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.

(2) Soweit die Bekanntmachung an gemeindlichen Amtstafeln veröffentlicht wird, ist sie dort bis zum Ablauf der Eintragungsfrist zu belassen. Sie ist vor Beginn der Eintragungshandlung am oder im Eingang jedes Gebäudes, in dem sich ein Eintragungsraum befindet, anzubringen und dort bis zum Ablauf der Eintragungsfrist zu belassen.


Vierter Unterabschnitt Eintragungshandlung

§ 71 Auslegung der Eintragungsblätter



(1) Die Gemeindebehörde legt die Eintragungsblätter in den Eintragungsräumen während der Eintragungsfrist zu den festgesetzten Eintragungsstunden unter amtlicher Aufsicht öffentlich aus.

(2) In einem Eintragungsraum für einen Gesamteintragungsbezirk sind Eintragungsblätter nur auszulegen, soweit sie nicht in den Teileintragungsbezirken ausliegen. In den Teileintragungsbezirken werden die Eintragungsblätter nicht während der gesamten Eintragungsfrist oder nicht zu allen nach § 25 des Gesetzes festgesetzten Eintragungsstunden ausgelegt. Die Gemeindebehörde bestimmt, wann die Eintragungsblätter in den Teileintragungsbezirken ausgelegt werden. Allen Eintragungsberechtigten eines Teileintragungsbezirks soll möglichst Gelegenheit gegeben werden, sich in ihrem Teileintragungsbezirk an dem Volksbegehren zu beteiligen.


§ 72 Aufsichtsführender



(1) Die Gemeindebehörde bestimmt, wer während der Eintragungsstunden in den Eintragungsräumen die amtliche Aufsicht führt und die sonstigen Pflichten des Aufsichtsführenden wahrnimmt. Sie kann mehrere Aufsichtsführende bestimmen und die Aufgaben des Aufsichtsführenden auf mehrere verteilen.

(2) Die Gemeindebehörde kann den Aufsichtsführenden jederzeit ablösen.


§ 73 Ausstattung des Aufsichtsführenden



Die Gemeindebehörde übergibt dem Aufsichtsführenden eines jeden Eintragungsraumes vor Beginn der Eintragungshandlung

1.
das ausgelegte Eintragungsberechtigtenverzeichnis,

2.
ein Verzeichnis der eingetragenen Eintragungsberechtigten, denen nach Abschluß des Eintragungsberechtigtenverzeichnisses noch Eintragungsscheine erteilt worden sind,

3.
amtliche Eintragungsblätter in genügender Zahl,

4.
einen Vordruck der Schnellmeldung,

5.
Abdrucke des Gesetzes über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes, dieser Verordnung und der Bundeswahlordnung, wobei die Verordnungen nicht die Anlagen zu enthalten brauchen,

6.
einen Abdruck der Bekanntmachung zum Volksbegehren,

7.
Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum Verpacken der Unterlagen über das Volksbegehren sowie

8.
Schreibpapier und Schreibgerät in ausreichender Menge.


§ 74 Berichtigung des Eintragungsberechtigtenverzeichnisses



(1) Vor Beginn der Eintragungshandlung berichtigt der Aufsichtsführende das Eintragungsberechtigtenverzeichnis nach dem Verzeichnis der nachträglich ausgestellten Eintragungsscheine, indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Eintragungsberechtigten in der Spalte für den Vermerk über die Ausübung des Eintragungsrechts "Eintragungsschein" oder "E" einträgt. Er berichtigt dementsprechend die Abschlußbescheinigung des Eintragungsberechtigtenverzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle.

(2) Erhält der Aufsichtsführende später Mitteilungen nach § 60 Abs. 2 über die Ausstellung von Eintragungsscheinen, verfährt er entsprechend Absatz 1 Satz 1. Er legt über die Mitteilungen ein Verzeichnis an. Unverzüglich nach Ablauf der Eintragungsfrist verfährt er entsprechend Absatz 1 Satz 2.


§ 75 Öffentlichkeit



Während der Eintragungsstunden hat jedermann zum Eintragungsraum Zutritt, soweit das ohne Störung der Eintragungshandlung möglich ist.


§ 76 Ordnung im Eintragungsraum



Der Aufsichtsführende sorgt für Ruhe und Ordnung im Eintragungsraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Eintragungsraum.


§ 77 Prüfung der Eintragungsberechtigung



(1) Vor der Eintragung ist die Eintragungsberechtigung zu prüfen. Wer sich in die Eintragungsblätter eintragen will, gibt dem Aufsichtsführenden seine Benachrichtigung von dem Volksbegehren und hat sich auf Verlangen, insbesondere wenn er seine Benachrichtigung von dem Volksbegehren nicht vorlegt, über seine Person auszuweisen.

(2) Wer in das Eintragungsberechtigtenverzeichnis aufgenommen ist, muß zur Eintragung zugelassen werden, auch wenn seine Eintragungsberechtigung von dem Aufsichtsführenden verneint oder bezweifelt wird. In diesen Fällen ist in der Spalte "Bemerkungen" der Eintragungsliste ein entsprechender Vermerk vorzunehmen. Der Aufsichtsführende hat die Bedenken gegen die Eintragungsberechtigung auf dem Eintragungsblatt unter Angabe des Tages der Eintragung zu erläutern.

(3) Der Aufsichtsführende hat einen Eintragungswilligen zurückzuweisen, der

1.
nicht in das Eintragungsberechtigtenverzeichnis eingetragen ist und keinen Eintragungsschein besitzt,

2.
keinen Eintragungsschein vorlegt, obwohl sich im Eintragungsberechtigtenverzeichnis ein Eintragungsscheinvermerk (§ 66) befindet und er im Eintragungsscheinverzeichnis eingetragen ist.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 ist der Eintragungswillige darauf hinzuweisen, daß er innerhalb der im § 60 Abs. 1 bezeichneten Frist bei der Gemeindebehörde einen Eintragungsschein beantragen kann, wenn er eintragungsberechtigt ist. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 ist er auf die Bestimmung des § 64 hinzuweisen.


§ 78 Eintragung in die Eintragungsblätter



(1) Die Unterschriften dürfen nur auf den amtlichen Eintragungsblättern und nur in den Eintragungsräumen während der festgesetzten Eintragungszeit abgegeben werden.

(2) Die Eintragungsberechtigten sind anzuhalten, alle Spalten des Eintragungsblattes mit Ausnahme der Spalte "Bemerkungen" vollständig und leserlich auszufüllen. Die Erklärung eines Eintragungsberechtigten, der nicht schreiben kann, wird von dem Aufsichtsführenden in dem Eintragungsblatt unter Angabe des Tages beurkundet.

(3) Auf einem Blatt dürfen sich auch mehrere Eintragungsberechtigte eintragen.


§ 79 Vermerk über die Eintragung



Die Ausübung des Eintragungsrechts wird neben dem Namen des Eintragungsberechtigten im Eintragungsberechtigtenverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte vermerkt. Für dasselbe Volksbegehren muß immer dieselbe Spalte benutzt werden.


§ 80 Eintragung von Inhabern eines Eintragungsscheines



Der Inhaber eines Eintragungsscheines nennt seinen Namen, weist sich aus und übergibt den Eintragungsschein dem Aufsichtsführenden. Dieser prüft den Eintragungsschein. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Eintragungsscheines oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Aufsichtsführende nach Möglichkeit. Soweit Zweifel bestehen bleiben, verfährt der Aufsichtsführende entsprechend § 77 Abs. 2; den Eintragungsschein fügt er der Anlage bei.


§ 81 Schluß der Eintragungshandlung



(1) Sobald die Eintragungsstunden abgelaufen sind, gibt der Aufsichtsführende dies bekannt, sperrt den Zutritt zum Eintragungsraum und läßt nur noch diejenigen Eintragungsberechtigten zur Eintragung zu, die sich im Eintragungsraum befinden; die Öffentlichkeit der Eintragungshandlung ist nach Möglichkeit dadurch zu wahren, daß in den Eintragungsraum von seinem Zugang her hineingesehen werden kann.

(2) Der Aufsichtsführende verpackt die ausgefüllten und die noch nicht benutzten Eintragungsblätter sowie die Eintragungsscheine und versiegelt das Paket. Die Gemeindebehörde hält die Unterlagen über das Volksbegehren bis zum Beginn der Eintragungsstunden am folgenden Tage unter Verschluß.


§ 82 Eintragung in Sondereintragungsbezirken



(1) Zur Eintragung in Sondereintragungsbezirken (§ 58 Abs. 1) wird jeder in der Einrichtung anwesende Eintragungsberechtigte zugelassen, der einen Eintragungsschein hat.

(2) Die Gemeindebehörde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung

1.
einen oder mehrere Eintragungsräume,

2.
die Eintragungszeit innerhalb der Eintragungsfrist.

Eintragungsräume und Eintragungszeit sind so zu bestimmen, daß jeder Eintragungsberechtigte an dem Volksbegehren teilnehmen kann. Soweit es erforderlich ist, sind die Eintragungsblätter auf Verlangen der Eintragungsberechtigten in deren Zimmern und an deren Betten vorzulegen.

(3) Die Leitung der Einrichtung gibt den Eintragungsberechtigten am Tage vor dem Beginn der Eintragungszeit die Eintragungsräume und die Eintragungszeit bekannt und weist dabei auf die Möglichkeit der Eintragung nach Absatz 2 Satz 3 hin.

(4) Die Öffentlichkeit der Eintragungshandlung soll nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Eintragungsberechtigter gewährleistet werden.

(5) Die Leitung der Einrichtung ist für die Absonderung von Kranken verantwortlich, die ansteckende Krankheiten haben.

(6) Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.


§ 83 Eintragung in gesperrten Wohnstätten



(1) Zur Eintragung in gesperrten Wohnstätten sind deren Bewohner zugelassen, die einen Eintragungsschein haben.

(2) Die Gemeindebehörde bestimmt

1.
einen oder mehrere Orte an der Grenze der gesperrten Wohnstätte, an denen die Eintragungsblätter ausgelegt werden,

2.
die Eintragungszeit innerhalb der Eintragungsfrist.

§ 82 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Gemeindebehörde gibt spätestens einen Tag vor Beginn der Eintragungszeit die Eintragungsorte und die Eintragungszeit bekannt und weist dabei auf die Möglichkeit der Eintragung nach § 82 Abs. 2 Satz 3 hin.

(4) Kann das Eintragungsblatt den Eintragungsberechtigten nicht zur Unterschrift ausgehändigt werden, so wird diese durch die Feststellung der Erklärung ersetzt. § 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.


Fünfter Unterabschnitt Ermittlung und Feststellung der Eintragungsergebnisse

§ 84 Ermittlung der zum Bundestag Wahlberechtigten



Am letzten Tage der Eintragungsfrist ermittelt die Gemeindebehörde die Zahl der an diesem Tage in der Gemeinde zum Bundestag Wahlberechtigten.


§ 85 Abschluß der Eintragungsblätter in den Eintragungsbezirken



(1) Am letzten Tage der Eintragungsfrist ermittelt der Aufsichtsführende im Anschluß an die Eintragungshandlung ohne Unterbrechung

1.
die Zahl der Eintragungsberechtigten nach dem Eintragungsberechtigtenverzeichnis,

2.
die Zahl der Eintragungen insgesamt,

3.
die Zahl der Eintragungen, gegen deren Gültigkeit der Aufsichtsführende keine Bedenken erhoben hat,

4.
die Zahl der Eintragungen, gegen deren Gültigkeit der Aufsichtsführende nach den Vorschriften des § 77 Abs. 2 und des § 80 Satz 3 und 4 Bedenken erhoben hat.

Eingetragene, die im Eintragungsberechtigtenverzeichnis gestrichen worden sind, sind als Eintragungsberechtigte nach Satz 1 Nr. 1 mitzuzählen, wenn sie sich vor dem Tage eingetragen haben, an dem die Voraussetzungen für die Streichung im Eintragungsberechtigtenverzeichnis (§ 59 Abs. 3) eingetreten sind.

(2) Der Aufsichtsführende überträgt das nach Absatz 1 ermittelte vorläufige Eintragungsergebnis auf die Schnellmeldung und übermittelt es auf schnellstem Wege der Gemeindebehörde. Während der Übermittlung dürfen die Unterlagen über das Volksbegehren nicht unbeaufsichtigt oder unverschlossen bleiben.

(3) Der Aufsichtsführende verpackt

1.
die Eintragungsblätter, auf denen sich Eintragungen befinden,

2.
die unbenutzten Eintragungsblätter,

3.
die Eintragungsscheine und

4.
die nach § 77 Abs. 2 Satz 3 und § 80 Satz 4 gefertigte Anlage mit den beigefügten Eintragungsscheinen,

versiegelt das Paket und übergibt es zusammen mit den anderen Unterlagen über das Volksbegehren unverzüglich der Gemeindebehörde.

(4) In Gesamteintragungsbezirken kann gesondert für jeden Teileintragungsbezirk nach den Absätzen 1 bis 3 verfahren werden, soweit das Eintragungsberechtigtenverzeichnis den Teileintragungsbezirken entsprechend geteilt ist. Dies gilt auch, wenn in einem Eintragungsbezirk mehrere Eintragungsräume eingerichtet sind.

(5) In Sondereintragungsbezirken und gesperrten Wohnstätten wird nach Ablauf der für sie bestimmten Eintragungszeit nach den Absätzen 1 bis 3 verfahren. Die Schnellmeldung ist in das zu versiegelnde Paket zu legen. Die Gemeindebehörde öffnet das Paket nicht vor dem Ablauf der Eintragungsfrist. Vor diesem Zeitpunkt darf der Aufsichtsführende das Ergebnis Dritten nicht mitteilen.


§ 86 Vorläufige Eintragungsergebnisse, Schnellmeldungen



(1) Die Gemeindebehörde stellt unverzüglich nach den Schnellmeldungen der Aufsichtsführenden das vorläufige Eintragungsergebnis in der Gemeinde zusammen. Dabei ergänzt sie

1.
die Zahl der Eintragungsberechtigten nach dem Eintragungsberechtigtenverzeichnis um die Zahl der Eintragungsberechtigten, denen nach § 29 Abs. 2 des Gesetzes ein Eintragungsschein erteilt wurde, und

2.
das vorläufige Eintragungsergebnis um die Zahl der am letzten Tage der Eintragungsfrist zum Bundestag Wahlberechtigten

und meldet das vorläufige Eintragungsergebnis auf schnellstem Wege dem Kreiseintragungsleiter.

(2) Der Kreiseintragungsleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Gemeindebehörden das vorläufige Eintragungsergebnis in seinem Kreis oder seiner kreisfreien Stadt und teilt es auf schnellstem Wege dem Landeseintragungsleiter mit. Der Landeseintragungsleiter meldet dem Gesamteintragungsleiter die eingehenden Eintragungsergebnisse aus den Kreisen und kreisfreien Städten sofort und laufend weiter.

(3) Der Landeseintragungsleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Kreiseintragungsleiter das vorläufige Eintragungsergebnis im Land und meldet es auf schnellstem Wege dem Gesamteintragungsleiter.

(4) Der Gesamteintragungsleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Landeseintragungsleiter das vorläufige Eintragungsergebnis im Raum des zugelassenen Volksbegehrens. Er unterrichtet den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat über die vorläufigen Eintragungsergebnisse.

(5) Die Eintragungsleiter geben nach Durchführung der ohne Vorliegen der Unterlagen über das Volksbegehren möglichen Überprüfungen die vorläufigen Eintragungsergebnisse mündlich oder in geeigneter anderer Form bekannt.




§ 87 Abschluß der Eintragungsblätter durch die Gemeinde



(1) Die Gemeindebehörde schließt unverzüglich nach dem Ablauf der Eintragungsfrist die Eintragungsblätter ab und bestätigt

1.
auf den Eintragungsblättern, daß die Eingetragenen am Tage der Eintragung eintragungsberechtigt waren,

2.
in einer Anlage die Zahl der Eintragungen insgesamt.

(2) In einer Anlage führt die Gemeindebehörde die Eintragungen auf, für die sie die Bestätigung nach Absatz 1 Nr. 2 nicht erteilt hat oder gegen deren Gültigkeit aus sonstigen Gründen Bedenken bestehen. Haben Inhaber von Eintragungsscheinen beanstandete Eintragungen vorgenommen, sind die Eintragungsscheine der Anlage beizufügen.

(3) Die Gemeindebehörde teilt dem Kreiseintragungsleiter unverzüglich

1.
die Zahl der am letzten Tage der Eintragungsfrist zum Bundestag Wahlberechtigten,

2.
die Zahl der Eintragungsberechtigten

mit und übersendet ihm zugleich

3.
die Eintragungsblätter oder gegebenenfalls die Mitteilung, daß in der Gemeinde keine Eintragungen vorgenommen worden sind,

4.
die im Absatz 2 bezeichnete Anlage mit den beigefügten Eintragungsscheinen und

5.
die von dem Aufsichtsführenden nach § 77 Abs. 2 Satz 3 und § 80 Satz 4 gefertigte Anlage mit den beigefügten Eintragungsscheinen, soweit diese nicht der im Absatz 2 bezeichneten Anlage beigefügt sind.

§ 85 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Eintragungsscheine, die nicht benutzten Eintragungsblätter und die sonstigen Unterlagen über das Volksbegehren, soweit sie nicht dem Kreiseintragungsleiter übersandt sind, hat die Gemeindebehörde zu verwahren, bis die Vernichtung der Unterlagen zugelassen ist (§ 98 Abs. 1). Sie hat sicherzustellen, daß die Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind. Auf Anforderung sind die Unterlagen dem Kreiseintragungsleiter vorzulegen.


§ 88 Ermittlung und Feststellung des Eintragungsergebnisses in den Kreisen und kreisfreien Städten



(1) Der Kreiseintragungsleiter prüft die ihm von der Gemeindebehörde übersandten Unterlagen auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit und legt sie mit einer Zusammenstellung des Eintragungsergebnisses des Kreises oder der kreisfreien Stadt dem Kreiseintragungsausschuß vor. Für die einzelnen Gemeinden sind in der Zusammenstellung Zwischensummen zu bilden.

(2) Nach Berichterstattung durch den Kreiseintragungsleiter entscheidet der Kreiseintragungsausschuß über die Gültigkeit der Eintragungen, ermittelt das Eintragungsergebnis im Kreis oder in der kreisfreien Stadt und stellt fest

1.
die Zahl der am letzten Tage der Eintragungsfrist zum Bundestag Wahlberechtigten,

2.
die Zahl der Eintragungsberechtigten,

3.
die Zahl der Eintragungen insgesamt,

4.
die Zahl der gültigen Eintragungen und

5.
die Zahl der ungültigen Eintragungen.

Der Kreiseintragungsausschuß ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen in den von den Gemeindebehörden übersandten Unterlagen vorzunehmen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.

(3) Der Niederschrift über die Sitzung ist eine Zusammenstellung des Eintragungsergebnisses beizufügen, die auch den Vom-Hundert-Satz der gültigen Eintragungen an der Zahl

1.
der am letzten Tage der Eintragungsfrist zum Bundestag Wahlberechtigten und

2.
der Eintragungsberechtigten sowie

3.
den Vom-Hundert-Satz der Eintragungen insgesamt an der Zahl der Eintragungsberechtigten

enthalten soll. Für die einzelnen Gemeinden brauchen die im Satz 1 bezeichneten Vom-Hundert-Sätze nicht ausgewiesen zu werden.

(4) § 40 Abs. 4 gilt entsprechend.


§ 89 Ermittlung und Feststellung des Eintragungsergebnisses im Land



(1) Der Landeseintragungsleiter prüft die Niederschriften der Kreiseintragungsausschüsse, stellt danach die endgültigen Eintragungsergebnisse der einzelnen in dem Raum des zugelassenen Volksbegehrens gelegenen Kreise und kreisfreien Städte des Landes zum Eintragungsergebnis des Landes zusammen und erstattet dem Landeseintragungsausschuß Bericht.

(2) Der Landeseintragungsausschuß stellt das Eintragungsergebnis im Land mit den im § 88 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Angaben fest. Im übrigen sind § 88 Abs. 2 und 3 und § 41 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.


§ 90 Ermittlung und Feststellung des Eintragungsergebnisses im Raum des zugelassenen Volksbegehrens



(1) Der Gesamteintragungsleiter prüft die Niederschriften der Landeseintragungsausschüsse, stellt nach den Niederschriften der Kreiseintragungsausschüsse und der Landeseintragungsausschüsse das Eintragungsergebnis in dem Raum des zugelassenen Volksbegehrens zusammen und erstattet dem Gesamteintragungsausschuß Bericht.

(2) Der Gesamteintragungsausschuß ermittelt das Eintragungsergebnis in dem Raum des zugelassenen Volksbegehrens und stellt fest

1.
das endgültige Eintragungsergebnis im Raum des zugelassenen Volksbegehrens mit den im § 88 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Angaben und

2.
ob danach das Volksbegehren zustande gekommen ist.

(3) § 88 Abs. 2 und 3 und § 42 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.


§ 91 Sitzungsniederschriften und Bekanntgabe der Ergebnisse



In den Fällen der §§ 88 bis 90 sind die §§ 43 und 44 Satz 1 entsprechend anzuwenden. Der Gesamteintragungsleiter gibt auch die im § 90 Abs. 2 Nr. 2 bezeichnete Feststellung mündlich bekannt.


§ 92 Überprüfung des Volksbegehrens



Die Landeseintragungsleiter und der Gesamteintragungsleiter prüfen, ob das Volksbegehren nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen durchgeführt worden ist. § 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.