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Zweiter Teil - Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)

V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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Zweiter Teil Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlungen in der Renten- und Unfallversicherung sowie der Mitglieder der Verwaltungsräte in der Kranken- und Pflegeversicherung

Erster Abschnitt Vorbereitung der Wahl

Erster Unterabschnitt Wahltag, Wahlankündigung, Wahlausschreibung, Vorschlagslisten und Wahlbekanntmachung

§ 10 Wahltag, Wahlankündigung



1Der Bundeswahlbeauftragte soll spätestens einen Monat vor Ablauf der Frist des § 48c Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch durch öffentliche Bekanntmachung unter Bestimmung des Wahltages für die Wahl der Vertreterversammlungen und der Verwaltungsräte (§ 54 Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) auf die nächsten allgemeinen Sozialversicherungswahlen und auf die Fristen für Anträge nach den §§ 48b und 48c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch hinweisen. 2Er soll außerdem den Inhalt der Bekanntmachung der Presse mitteilen. 3Wahltag soll ein Mittwoch in dem Zeitraum vom 15. Mai bis zum 15. Juni sein.


§ 11 Verfahren zur vorgezogenen Feststellung der Vorschlagsberechtigung



(1) 1In dem Antrag auf Feststellung der Vorschlagsberechtigung nach § 48b Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind dem Wahlausschuß die Tatsachen anzugeben, aus denen sich die Vorschlagsberechtigung der Vereinigung ergibt. 2Der Antragsteller hat insbesondere

1.
den Namen und die Kurzbezeichnung der Vereinigung, wie sie sich bei eingetragenen Vereinen aus dem Vereinsregister oder sonst aus der Satzung ergeben,

2.
den Gründungszeitpunkt der Vereinigung,

3.
Namen, Anschriften und Geburtsdaten der Vorstandsmitglieder,

4.
ob die Vereinigung die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewerkschaftseigenschaft erfüllt (§ 48a Abs. 1 Satz 1 erste Alternative des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) oder welche andere sozial- oder berufspolitische Zwecksetzung die Vereinigung hat und in welcher Weise sie diese im einzelnen tatsächlich verfolgt (§ 48a Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative und Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),

5.
ob und in welcher Weise andere Personen als Arbeitnehmer in der Vereinigung durch ihren Anteil an der Mitgliederzahl, durch Vertretung im Vorstand oder auf andere Weise maßgebenden Einfluß nehmen können,

6.
sofern im Namen der Vereinigung eine bestimmte Personengruppe genannt ist, ob und in welcher Weise andere Personen durch ihren Anteil an der Mitgliederzahl, durch Vertretung im Vorstand oder auf andere Weise maßgebenden Einfluß nehmen können,

7.
ob der Vereinigung zu mehr als 25 vom Hundert Bedienstete des Versicherungsträgers angehören, ob Bedienstete des Versicherungsträgers im Vorstand der Vereinigung einen Stimmanteil von mehr als 25 vom Hundert haben und ob und in welcher anderen Weise den Bediensteten des Versicherungsträgers nicht unerheblicher Einfluß eingeräumt ist,

8.
ob die Vereinigung von Beginn des Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr der Wahlausschreibung an ständig eine Anzahl beitragszahlender Mitglieder hatte, die mindestens der nach § 48 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch geforderten Unterschriftenzahl entspricht,

9.
die Höhe der festgesetzten Mitgliedsbeiträge,

10.
ob das tatsächliche Beitragsaufkommen der Vereinigung mindestens der Beitragssumme entspricht, die von der nach § 48a Abs. 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Mitgliederzahl zu zahlen ist,

anzugeben.

(2) 1Dem Antrag auf Feststellung der Vorschlagsberechtigung sind die Satzung der Vereinigung und eine Ablichtung der Niederschrift der letzten Mitglieder- oder Delegiertenversammlung beizufügen. 2Die Ablichtung der Niederschrift kann auf die Teile beschränkt werden, deren Kenntnis im einzelnen für die Feststellung der Vorschlagsberechtigung erforderlich sind. 3Gegenstand und Umfang der nicht vorgelegten Teile sind anzugeben.

(3) 1Ist zur Klärung der Vorschlagsberechtigung die Einsichtnahme in Mitgliederlisten, Konten oder andere vertrauliche Unterlagen der Vereinigung erforderlich, ist hierzu allein der Vorsitzende des Wahlausschusses oder eine von ihm hiermit beauftragte Person berechtigt. 2Die beauftragte Person darf in keiner näheren Beziehung zu einer in der betreffenden Gruppe vorschlagsberechtigten Vereinigung stehen; besteht die nähere Beziehung nur in der Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung, setzt die Beauftragung ein Einvernehmen mit der zu prüfenden Vereinigung voraus. 3Die beauftragte Person ist vom Vorsitzenden des Wahlausschusses auf die Strafbarkeit unbefugter Offenbarung oder Verwertung fremder Geheimnisse nach den §§ 203 und 204 des Strafgesetzbuches hinzuweisen. 4Steht der Vorsitzende des Wahlausschusses in einer näheren Beziehung zu einer solchen Vereinigung, hat er eine andere Person mit der Einsichtnahme zu beauftragen; im Falle des Satzes 2 zweiter Halbsatz kann er im Einvernehmen mit der zu prüfenden Vereinigung hiervon absehen. 5Der Name und die Anschrift des zur Einsichtnahme in die vertraulichen Unterlagen Berechtigten ist der Vereinigung bekanntzugeben. 6Der Berechtigte ist verpflichtet, ihm übergebene Unterlagen gegen Kenntnisnahme durch andere Personen geschützt aufzubewahren und sie unverzüglich nach Einsichtnahme der Vereinigung wieder zuzuleiten. 7Dem Wahlausschuß darf er das Ergebnis seiner Einsichtnahme nur entsprechend den von der Vereinigung nach Absatz 1 Satz 2 geforderten Angaben bekanntgeben.

(4) 1Der Wahlausschuß macht seine Entscheidung öffentlich bekannt und teilt sie unter Angabe der Gründe

1.
dem Antragsteller,

2.
den Listenvertretern der in der Vertreterversammlung oder dem Verwaltungsrat vertretenen Vorschlagslisten,

3.
dem Bundeswahlbeauftragten oder dem zuständigen Landeswahlbeauftragten und

4.
den sonstigen nach § 48b Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beschwerdeberechtigten Personen und Vereinigungen, die spätestens eine Woche nach der Sitzung des Wahlausschusses um Mitteilung der Entscheidungen gebeten haben,

unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung unverzüglich schriftlich mit. 2Die Beschwerdefrist beginnt mit der öffentlichen Bekanntmachung; bei den Personen und Vereinigungen, denen die Entscheidung schriftlich bekanntzugeben ist, beginnt die Beschwerdefrist mit der schriftlichen Bekanntgabe, wenn dieser Zeitpunkt später liegt als die öffentliche Bekanntmachung.




§ 12 Verfahren zur Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung



1Den Antrag auf Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung nach § 48c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sollen nur Arbeitnehmervereinigungen stellen, deren Vorschlagsberechtigung bei allen Versicherungsträgern offenkundig ist. 2Der Antragsteller hat dem Bundeswahlbeauftragten mindestens fünf Versicherungsträger zu benennen, bei denen er oder an seiner Stelle der Verband, dem er angehört, Vorschlagslisten einreichen möchte. 3Dem Antrag ist die Satzung der Vereinigung beizufügen; ferner ist die Zahl der Mitglieder anzugeben. 4Der Bundeswahlbeauftragte ist berechtigt, von dem Antragsteller Angaben entsprechend § 11 Abs. 1 zu verlangen.


§ 13 Beschwerde im Feststellungsverfahren



(1) 1Beschwerden nach § 48b Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind, wenn sie sich gegen die Entscheidung des Wahlausschusses eines bundesunmittelbaren Versicherungsträgers richten, beim Bundeswahlausschuß, im übrigen beim zuständigen Landeswahlausschuß schriftlich oder per Telefax einzulegen und zu begründen. 2Der Beschwerdeführer soll dem zuständigen Wahlbeauftragten und dem zuständigen Wahlausschuß eine Abschrift der Beschwerde und ihrer Begründung übersenden. 3Der Wahlausschuß legt dem Beschwerdewahlausschuß die Akten unverzüglich vor.

(2) 1Eine Beschwerde nach § 48c Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist beim Bundeswahlausschuß schriftlich oder per Telefax einzulegen und zu begründen. 2Der Beschwerdeführer soll dem Bundeswahlbeauftragten eine Abschrift der Beschwerde und ihrer Begründung übersenden. 3Der Bundeswahlbeauftragte legt seine Akten unverzüglich dem Bundeswahlausschuß vor.

(3) 1Zu der Sitzung des Beschwerdewahlausschusses lädt der Vorsitzende als Beteiligte den Beschwerdeführer, den Antragsteller und den Vorsitzenden des Wahlausschusses; er teilt dem zuständigen Wahlbeauftragten den Termin der Sitzung mit. 2Für das Verfahren gelten § 11 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3 und 4 entsprechend.




§ 14 Wahlausschreibung



(1) Der Bundeswahlbeauftragte weist spätestens am 1. April des Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr des Wahltages durch öffentliche Bekanntmachung erneut auf die nächsten allgemeinen Sozialversicherungswahlen hin und fordert gleichzeitig auf, Vorschlagslisten für die Wahl zu den Vertreterversammlungen und den Verwaltungsräten (§ 46 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) bis zum 195. Tag vor dem Wahltag, 18.00 Uhr, einzureichen (Wahlausschreibung nach § 51 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).

(2) Die Wahlausschreibung muß

1.
darauf hinweisen, daß eine Wahl bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, Unfallversicherung und Krankenversicherung stattfindet,

2.
den Wahltag angeben,

3.
die gesetzliche Regelung über das Vorschlagsrecht (§ 48 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) wiedergeben,

4.
den Zeitpunkt nach Tag und Stunde bezeichnen, bis zu dem die Vorschlagslisten eingereicht sein müssen (Einreichungsfrist),

5.
den Stichtag oder die Stichtage für das Wahlrecht (§ 50 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) bestimmen,

6.
den Hinweis enthalten, daß auf Anfrage der Wahlausschuß jedes Versicherungsträgers das Nähere über die bei dem Versicherungsträger stattfindende Wahl mitteilt, insbesondere über

a)
die weiteren Voraussetzungen des Vorschlagsrechts,

b)
die Wählbarkeit,

c)
die bei der Einreichung von Vorschlagslisten zu beachtenden Vorschriften,

d)
die Stellen, bei denen Vordrucke für die Vorschlagslisten erhältlich sind.

(3) 1Der Wahlausschuß hat auf Anfrage unverzüglich das Nähere über die Wahl bei dem Versicherungsträger mitzuteilen. 2Die Mitteilung muß insbesondere

1.
den Versicherungszweig,

2.
den Versicherungsträger,

3.
den Zuständigkeitsbereich des Versicherungsträgers,

4.
den Zeitpunkt der Wahl,

5.
die Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen sind, und ihre Anschrift mit Telekommunikationsanschlüssen,

6.
den Zeitpunkt nach Tag und Stunde, bis zu dem die Vorschlagslisten eingereicht sein müssen (Einreichungsfrist),

7.
die Formvorschriften, die bei der Aufstellung der Vorschlagslisten zu beachten sind,

8.
die Voraussetzungen des Wahlvorschlagsrechts (§§ 48 bis 48c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),

9.
die Zusammensetzung der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates,

10.
die Zahl der zu wählenden Mitglieder,

11.
die Zahl der Mitglieder, die in jeder Gruppe zu den Beauftragten (§ 51 Abs. 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) gehören dürfen, und den Inhalt der Vorschrift des § 48 Abs. 6 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,

12.
die gesetzliche Regelung der Stellvertretung unter Hervorhebung der Regelung des § 48 Abs. 6 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Grundsätze über die Ergänzung der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes oder eines Stellvertreters (§ 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),

13.
die Voraussetzungen der Wählbarkeit und die gesetzlichen und satzungsmäßigen Hinderungsgründe (§ 43 Abs. 3 und § 51 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),

14.
den Inhalt der Vorschriften des § 45 Abs. 2 und des § 48 Abs. 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über Listenzusammenlegung, Listenverbindung und Sperrklausel,

15.
den Inhalt der Vorschriften des § 18 Abs. 1, 3 und 5 über Listenänderung und Listenergänzung,

16.
die Voraussetzungen, unter denen vorgeschlagene Bewerber als gewählt gelten, ohne daß eine Wahl mit Stimmabgabe stattfindet (§ 46 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),

17.
die Stellen, bei denen die Vordrucke für die Vorschlagslisten erhältlich sind,

18.
die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten ausgelegt werden, und die Zeit, während der sie ausliegen, und

19.
die Ausgabe des Bundesanzeigers, in der die Wahlausschreibung des Bundeswahlbeauftragten veröffentlicht ist,

bezeichnen.




§ 15 Vorschlagslisten und Niederschriften



(1) 1Die Vorschlagslisten für die Wahlen der Vertreterversammlungen sind auf Vordrucken nach dem Muster der Anlage 1 und für die Wahlen der Verwaltungsräte nach dem Muster der Anlage 2 einzureichen. 2Muß die Vorschlagsliste nach § 48 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch von einer bestimmten Anzahl von Personen unterzeichnet sein (Unterstützerliste), sind diese Unterschriften in der Rentenversicherung und in der Krankenversicherung nach dem Muster der Anlage 3 und in der Unfallversicherung nach dem Muster der Anlage 4 beizubringen. 3Die Vordrucke müssen in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift ausgefüllt sein. 4Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen. 5Werden Vorschlagslisten oder Zustimmungserklärungen zur Wahrung der Einreichungsfrist elektronisch übersandt, gilt die Frist als gewahrt, wenn spätestens bis zum Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist dem Wahlausschuß die Originale vorliegen.

(2) 1In den Vorschlagslisten ist ein Kennwort anzugeben. 2Als Kennwort ist bei Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder Verbänden, die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorschlagsberechtigt sind, der Name der Personenvereinigung oder des Verbandes einzusetzen; der Name und die Kurzbezeichnung der Vereinigung sind in der Form zu verwenden, wie sie sich bei eingetragenen Vereinen aus dem Vereinsregister, sonst aus der Satzung ergeben. 3Bei freien Listen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist der Familienname eines Listenunterzeichners einzusetzen. 4Es können auch die Namen mehrerer Personenvereinigungen oder Verbände und bei freien Listen auch die Familiennamen mehrerer Listenunterzeichner eingesetzt werden, insgesamt jedoch nicht mehr als fünf Familiennamen. 5Zulässig ist ausschließlich ein Zusatz an nachfolgender Stelle, der die Bezeichnung des Versicherungsträgers oder einen den Versicherungsträger kennzeichnenden Teil dieser Bezeichnung enthält; sonstige Zusätze sind unzulässig. 6Bei freien Listen kann dem oder den Familiennamen außerdem der Zusatz "Freie Liste" vorangestellt werden. 7Bei einer Vorschlagsliste von mehreren Personenvereinigungen oder Verbänden soll statt einer oder mehrerer ihrer Namen möglichst ein die Personenvereinigungen oder Verbände gemeinsam bezeichnendes Kennwort eingesetzt werden. 8Ein unzulässiges Kennwort wird vom Wahlausschuß von Amts wegen durch ein zulässiges Kennwort ersetzt.

(3) Die Vorschlagslisten der nach § 48 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorschlagsberechtigten Personenvereinigungen und Verbände müssen von vertretungsberechtigten Personen unterschrieben sein.

(4) 1Den Vorschlagslisten sind eigenhändig unterschriebene Zustimmungserklärungen der Bewerber nach dem Muster der Anlage 5 beizufügen. 2Fehlt diese nach Ablauf der Einreichungsfrist, ist der Name des Bewerbers auf der Vorschlagsliste zu streichen. 3Der Nachweis, daß ein Vertreter einer Vereinigung auf der Liste einer anderen Vereinigung in die Vertreterversammlung oder den Verwaltungsrat gewählt worden ist und die Vereinigung ohne eigene Liste seit der letzten Wahl mit mindestens einem Vertreter in der Vertreterversammlung oder dem Verwaltungsrat vertreten war, kann nur dann geführt werden, wenn bei der Einreichung der Liste zur vorhergehenden Wahl und bei späterer Ergänzung der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates (§ 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) eine entsprechende Erklärung des Listenträgers unter Nennung der betreffenden Personen abgegeben worden ist. 4Den Vorschlagslisten, die nach § 48 Abs. 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch von einer Mindestzahl von Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, können, um Zweifel am Wahlrecht auszuschließen, Erklärungen des Listenvertreters nach dem Muster der Anlage 6 beigefügt werden.

(4a) 1Aus der Niederschrift nach § 48 Absatz 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch muss insbesondere ersichtlich sein,

1.
wen die vorschlagsberechtigten Organisationen zur Einreichung von Bewerbervorschlägen aufgerufen haben,

2.
in welcher Form der Aufruf erfolgt ist,

3.
durch welches nachvollziehbare Verfahren aus den Bewerbern die Vorschlagsliste erstellt worden ist,

4.
durch welches nachvollziehbare Verfahren die Reihenfolge der Bewerber festgelegt worden ist und

5.
nach welchem Verfahren im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds einer Vertreterversammlung oder eines Verwaltungsrates der Nachfolger gemäß § 60 Absatz 1 oder 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausgewählt wird.

2Weiterhin muss die Niederschrift die nach § 48 Absatz 10 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Begründungen enthalten. 3Die Niederschrift ist von den vertretungsberechtigten Personen der Organisation und bei freien Listen vom Listenvertreter und dem Stellvertreter des Listenvertreters zu unterzeichnen.

(5) Unterschriften auf den in den Absätzen 1 und 4 genannten Vordrucken können nicht zurückgenommen werden.

(6) 1Der Versicherungsträger legt am Tag nach Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist bis zum Ablauf des Wahltages die Abschriften der Vorschlagslisten und der Niederschriften in seinen Geschäftsstellen öffentlich aus. 2Sie können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. 3§ 88 Absatz 2 Satz 2 und 4 erste Alternative gilt entsprechend. 4In den Abschriften der Vorschlagslisten sind Familienname, Vorname, Geburtsjahr und Wohnort anzugeben.




§ 16 Listenvertreter



(1) 1In den Vorschlagslisten von Personenvereinigungen und Verbänden sind ein Listenvertreter und sein Stellvertreter zu benennen. 2Scheidet der Listenvertreter oder sein Stellvertreter vor der Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses (§ 79) aus, benennt der Listenträger (§ 60 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) dem Wahlausschuß unverzüglich einen Nachfolger.

(2) 1In freien Listen (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sollen ein Listenvertreter und sein Stellvertreter benannt werden. 2Soweit dies nicht geschieht oder ein Benannter ausscheidet, gelten die Unterzeichner der Liste in der Reihenfolge ihrer Unterschriften als Listenvertreter und sein Stellvertreter.

(3) 1Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 Satz 2 können der Listenvertreter und sein Stellvertreter jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Wahlausschuß durch andere Personen ersetzt werden. 2Die Erklärung muß bei Personenvereinigungen und Verbänden von vertretungsberechtigten Personen, bei freien Listen von mehr als der Hälfte der Unterzeichner unterschrieben sein.


§ 17 Stellung des Listenvertreters



(1) 1Der Listenvertreter übt die Befugnisse aus, die ihm nach § 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und nach dieser Verordnung zustehen. 2Er ist insbesondere berechtigt, dem Wahlausschuß gegenüber alle Erklärungen abzugeben, die die Vorbereitung und Durchführung der Wahl betreffen und solche Erklärungen von dem Wahlausschuß entgegenzunehmen. 3Für Vorschlagslisten, die nicht von einer Organisation im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch eingereicht worden sind, nimmt er die Aufgaben des Listenträgers nach § 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wahr. 4Vorschriften, nach denen ein Zusammenwirken des Listenvertreters und seines Stellvertreters oder mehrerer Listenvertreter erforderlich ist, bleiben unberührt. 5Der Listenträger kann in der Vorschlagsliste festlegen, daß der Listenvertreter und dessen Stellvertreter alle Erklärungen nur gemeinsam abgeben können.

(2) 1Der Listenvertreter hat seine Erklärungen schriftlich abzugeben oder zu bestätigen. 2Sie sind eigenhändig zu unterschreiben. 3Bei Erklärungen, die gemeinsam abzugeben sind, müssen alle erforderlichen Unterschriften unmittelbar aufeinander folgen. 4Zur Wahrung von Fristen können die Erklärungen auch elektronisch übermittelt werden, wenn die Originale unverzüglich nachgereicht werden.

(3) Beschlüsse des Wahlausschusses und sonstige Mitteilungen sind dem Listenvertreter oder, falls dieser nicht erreichbar ist, seinem Stellvertreter bekanntzugeben und bei mündlicher oder fernmündlicher Bekanntgabe auf sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(4) Ist der Listenvertreter verhindert oder ausgeschieden, übt sein Stellvertreter die dem Listenvertreter zustehenden Befugnisse aus; von ihm abgegebene Erklärungen sind wirksam, auch wenn in dem Zeitpunkt, in dem sie dem Wahlausschuß zugehen, die Verhinderung des Listenvertreters nicht mehr besteht oder ein neuer Listenvertreter benannt ist.




§ 18 Listenänderung und Listenergänzung



(1) 1Soll die Aufstellung der Bewerber in einer Vorschlagsliste vor Ablauf der Einreichungsfrist geändert oder ergänzt werden, muß die Vorschlagsliste, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt, zurückgenommen und form- und fristgerecht neu eingereicht werden. 2Die Vorschriften über Listenzusammenlegung und Listenverbindung bleiben unberührt.

(2) Wird der Name eines Bewerbers nach § 22 Abs. 6 gestrichen, kann der Listenvertreter bis zum Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist an Stelle des gestrichenen Bewerbers einen anderen Bewerber benennen; dies gilt entsprechend, wenn der Name eines Bewerbers nach § 23 Abs. 2 Satz 5 gestrichen werden muß, weil er nach § 51 Abs. 4 Satz 2 oder § 48 Abs. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht oder nicht an der betreffenden Stelle der Vorschlagsliste benannt werden durfte.

(3) 1Wird vor einer Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung der Vorschlagsliste bekannt, daß ein Bewerber gestorben ist oder am Tag der Wahlausschreibung nicht wählbar war oder die Wählbarkeit verloren hat, kann der Listenvertreter dem Wahlausschuß bis zu dem genannten Zeitpunkt einen anderen Bewerber benennen. 2Auf Antrag des Listenvertreters ist auch noch nachher der Name eines Bewerbers, der gestorben ist, aus der Vorschlagsliste zu streichen. 3Der Listenvertreter kann aus der Liste der Stellvertreter einen anderen Bewerber unter Beifügung der Zustimmungserklärung benennen, der an die Stelle des gestorbenen Bewerbers oder, nach Aufrücken weiterer Bewerber, an eine nachfolgende Stelle tritt; die Liste der Stellvertreter kann später nach Absatz 4 ergänzt werden. 4Sind die Abschriften der Vorschlagslisten zur Auslegung nach § 26 bereits hergestellt, können diese unverändert bleiben.

(4) Von dem auf den Wahltag folgenden Tag bis zu dem Tag, an dem die erste Sitzung der neu gewählten Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates stattfindet, kann der Listenvertreter dem Wahlausschuß einen Nachfolger für einen Gewählten benennen, der gestorben ist oder der am Tag der Wahlausschreibung nicht wählbar war oder der die Wählbarkeit verloren hat.

(5) 1Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten sowie Änderungen der Anschrift können auf Antrag des Listenvertreters oder vom Wahlausschuß von Amts wegen jederzeit berichtigt werden, soweit dies technisch möglich ist. 2Absatz 3 Satz 4 findet Anwendung.




§ 19 Zurücknahme von Vorschlagslisten



(1) Eine Vorschlagsliste kann durch gemeinsame Erklärung des Listenvertreters und seines Stellvertreters zurückgenommen werden, solange der Wahlausschuß nicht über ihre Zulassung entschieden hat.

(2) Mit Zustimmung des zuständigen Wahlbeauftragten kann eine Vorschlagsliste auch nach dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt zurückgenommen werden.


§ 20 Listenzusammenlegung



(1) 1Die Listenvertreter können die Erklärung, daß ihre Vorschlagslisten zusammengelegt werden sollen (§ 48 Abs. 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), nur übereinstimmend abgeben. 2Die Erklärung muß innerhalb der Einreichungsfrist bei der Stelle eingehen, bei der die Vorschlagslisten einzureichen sind. 3Der Wahlausschuss hat auf Anfrage einer vorschlagsberechtigten Organisation bis zum Ende der Einreichungsfrist zum Zweck der Listenzusammenlegung jederzeit den Kontakt zu den anderen bei ihm eingereichten Vorschlagslisten zu ermöglichen.

(2) 1Aus der Erklärung über die Zusammenlegung der Vorschlagslisten müssen das Kennwort der einheitlichen Vorschlagsliste, die Namen ihres Listenvertreters und seines Stellvertreters sowie die Reihenfolge der Bewerber ersichtlich sein. 2Die Vorschlagsliste in der Fassung, die sich durch die Zusammenlegung ergibt, ist beizufügen oder innerhalb einer Frist einzureichen, die der Wahlausschuß bestimmt. 3An die Stelle der in § 15 Abs. 3 geforderten Unterschriften treten die Unterschriften der beteiligten Listenvertreter.




§ 21 Listenverbindung



1Die Listenvertreter können die Erklärung, daß ihre Vorschlagslisten verbunden werden sollen (§ 48 Abs. 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), nur übereinstimmend abgeben. 2Die Erklärung muß spätestens in der Sitzung des Wahlausschusses abgegeben werden, in der über die Zulassung der Vorschlagslisten entschieden wird; § 24 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.


§ 22 Vorläufige Prüfung der Vorschlagslisten



(1) 1Der Vorsitzende des Wahlausschusses vermerkt auf den Vorschlagslisten den Tag des Eingangs und bezeichnet sie in der Reihenfolge ihres Eingangs mit Ordnungsnummern. 2Gehen mehrere Vorschlagslisten am selben Tag ein, entscheidet über die Ordnungsnummer, die eine Liste erhält, das Los; Vorschlagslisten, die bis zum 225. Tag vor dem Wahltag eingereicht werden, gelten als an diesem Tage eingegangen. 3Die Lose werden von den Listenvertretern in Gegenwart des Vorsitzenden des Wahlausschusses gezogen; für nicht erschienene Listenvertreter zieht der Vorsitzende des Wahlausschusses das Los.

(2) 1Der Vorsitzende des Wahlausschusses prüft die Vorschlagsberechtigung der Listenträger und die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummern; § 11 Abs. 3 gilt entsprechend. 2Bei der Prüfung von Vorschlagslisten, die von Verbänden vorschlagsberechtigter Organisationen eingereicht wurden, liegt die Vorschlagsberechtigung vor, wenn alle oder mindestens drei ihrer Mitgliederorganisationen bis zum Ende der Einreichungsfrist eigene Vorschlagslisten nicht eingereicht haben. 3Ob die Voraussetzungen der Wählbarkeit in der Person eines Bewerbers vorliegen, ist nur zu prüfen, wenn ein besonderer Anlaß dazu besteht.

(3) 1Gibt eine fristgerecht eingereichte Vorschlagsliste zu Zweifeln oder Beanstandungen Anlaß, teilt der Vorsitzende des Wahlausschusses dies dem Listenvertreter innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Vorschlagsliste mit. 2Die Mitteilung muß den Hinweis enthalten, daß Zweifel und behebbare Mängel bis zum 161. Tag vor dem Wahltag, 18.00 Uhr, beseitigt werden können (Mängelbeseitigungsfrist); das Datum ist anzugeben. 3Gibt eine Vorschlagsliste zu Zweifeln oder Beanstandungen Anlaß, die nur bis zum Ende der Einreichungsfrist beseitigt werden können, ist auf diese Frist hinzuweisen.

(4) 1Der Wahlausschuß hat dem Listenvertreter zur Beseitigung von Mängeln, die bis zum Ablauf der Einreichungsfrist behoben werden könnten oder hätten behoben werden müssen, eine angemessene Nachfrist einzuräumen, wenn in den ihm vom Wahlausschuß nach § 14 Abs. 3 mitgeteilten Voraussetzungen für die Einreichung einer gültigen Vorschlagsliste Veränderungen eingetreten sind, die eine Zulassung der Vorschlagsliste in der eingereichten Fassung ausschließen. 2Darüber ist unverzüglich der zuständige Wahlbeauftragte zu unterrichten.

(5) Geht eine Vorschlagsliste erst nach Ablauf der Einreichungsfrist ein, teilt der Vorsitzende des Wahlausschusses dies dem Listenvertreter unverzüglich mit.

(6) 1Ist ein Bewerber mit seiner schriftlichen Zustimmung

1.
in mehreren Vorschlagslisten für die Wahl zur Vertreterversammlung oder zum Verwaltungsrat desselben Versicherungsträgers aufgeführt,

2.
in Vorschlagslisten für die Wahl zu den Verwaltungsräten mehrerer Krankenkassen aufgeführt und hat der Wahlausschuß hiervon Kenntnis oder

3.
hat ein Wahlberechtigter mehrere Vorschlagslisten bei demselben Versicherungsträger unterzeichnet,

wird der Name des Bewerbers oder Wahlberechtigten in sämtlichen Vorschlagslisten gestrichen. 2Die Streichung ist dem Listenvertreter innerhalb der Mängelbeseitigungsfrist oder, falls diese bereits verstrichen ist, unverzüglich mitzuteilen.

(7) Die Mitteilungen nach den Absätzen 3 bis 6 sind dem Listenvertreter zuzustellen oder gegen persönliche Empfangsbestätigung auszuhändigen.


§ 23 Zulassung der Vorschlagslisten



(1) 1Der Wahlausschuß entscheidet bis zum 142. Tag vor dem Wahltag in einer Sitzung über die Zulassung sämtlicher Vorschlagslisten, Listenzusammenlegungen und Listenverbindungen sowie über die Reihenfolge, in der die zugelassenen Listen auf dem Stimmzettel aufgeführt werden (§ 41 Abs. 2). 2Zu dieser Sitzung lädt der Vorsitzende des Wahlausschusses die Listenvertreter.

(2) 1Ungültig ist eine Vorschlagsliste,

1.
die nicht innerhalb der Einreichungsfrist bei der Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen sind, eingeht,

2.
die unter einer Bedingung eingereicht worden ist,

3.
deren Listenträger bereits eine Vorschlagsliste eingereicht und diese nicht zurückgenommen hat,

4.
die nicht die Form des § 15 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 wahrt,

5.
deren Listenträger nicht das Recht hat, Vorschlagslisten einzureichen, oder deren Listenträger die Feststellung seiner Vorschlagsberechtigung entgegen den §§ 48b und 48c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht rechtzeitig beantragt hat,

6.
die nicht von der nach § 48 Abs. 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Zahl von Wahlberechtigten unterzeichnet ist oder

7.
die nicht die nach § 48 Absatz 9 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Quoten einhält.

2Der Wahlausschuß hat Vorschlagslisten zurückzuweisen, die ungültig sind oder Mängel aufweisen, die innerhalb der Mängelbeseitigungsfrist oder der eingeräumten Nachfrist nicht behoben worden sind. 3Über die Zulassung einer zurückgenommenen Vorschlagsliste entscheidet der Wahlausschuß nur auf Antrag. 4Listenzusammenlegungen oder Listenverbindungen hat der Wahlausschuß zurückzuweisen, wenn die in § 20 oder § 21 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen. 5Entspricht eine Vorschlagsliste hinsichtlich einzelner Bewerber nicht den Anforderungen, die durch das Vierte Buch Sozialgesetzbuch oder diese Verordnung aufgestellt sind, sind die Namen dieser Bewerber aus der Vorschlagsliste zu streichen.

(3) 1Der Wahlausschuß teilt jedem Listenvertreter unverzüglich nach der Sitzung schriftlich mit,

1.
ob seine Vorschlagsliste zugelassen ist,

2.
welche Bewerber auf seiner zugelassenen Vorschlagsliste gestrichen sind und aus welchen Gründen,

3.
welche anderen Vorschlagslisten seiner Wählergruppe zugelassen sind,

4.
ob eine Wahlhandlung stattfindet,

5.
in welcher Reihenfolge die zugelassenen Vorschlagslisten auf dem Stimmzettel aufgeführt werden,

und fügt der Mitteilung eine Belehrung über den Rechtsbehelf des § 24 bei. 2Die aus einer Vorschlagsliste gestrichenen Bewerber erhalten vom Wahlausschuß eine gesonderte Mitteilung, der ebenfalls eine Belehrung über den Rechtsbehelf des § 24 beizufügen ist. 3Die Mitteilungen des Wahlausschusses sind gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen oder zuzustellen. 4Findet eine Wahl mit Wahlhandlung statt, hat der Wahlausschuss dies unverzüglich dem Bundeswahlbeauftragten und dem zuständigen Landeswahlbeauftragten mitzuteilen.




§ 24 Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses



(1) 1Gegen eine Entscheidung des Wahlausschusses, die eine Vorschlagsliste, Listenzusammenlegung oder Listenverbindung, insbesondere deren Zurückweisung betrifft, kann der Listenvertreter jeder betroffenen Liste Beschwerde einlegen. 2Gegen die Zulassung einer Vorschlagsliste, Listenzusammenlegung oder Listenverbindung kann der Listenvertreter jeder anderen zugelassenen Liste Beschwerde einlegen. 3Eine Erklärung nach § 48 Abs. 7 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch kann noch in der Sitzung des Beschwerdewahlausschusses abgegeben werden, in der über eine Beschwerde nach Satz 1 oder 2 entschieden wird.

(2) Streicht der Wahlausschuß den Namen eines Bewerbers aus einer Vorschlagsliste, kann außer dem Listenvertreter der betroffenen Liste auch der Bewerber Beschwerde einlegen.

(3) 1Die Beschwerde ist bis zum 134. Tag vor dem Wahltag bei dem Beschwerdewahlausschuß schriftlich oder per Telefax einzulegen und zu begründen. 2Der Beschwerdeführer soll dem Wahlausschuß und dem zuständigen Wahlbeauftragten eine Abschrift der Beschwerde und ihrer Begründung übersenden. 3Der Wahlausschuß legt seine Akten unverzüglich dem Beschwerdewahlausschuß vor.




§ 25 Entscheidung des Beschwerdewahlausschusses



(1) 1Über die Beschwerde entscheidet der Bundeswahlausschuß, wenn sie sich gegen die Entscheidung des Wahlausschusses eines bundesunmittelbaren Versicherungsträgers richtet; im übrigen entscheidet der zuständige Landeswahlausschuß. 2Die Entscheidung über die Beschwerde muß bis zum 114. Tag vor dem Wahltag getroffen werden; soweit dies nach ihrem Inhalt erforderlich ist, muß sie sich auch auf die Reihenfolge erstrecken, in der die zugelassenen Vorschlagslisten auf dem Stimmzettel aufgeführt werden.

(2) 1Zu der Sitzung des Beschwerdewahlausschusses lädt der Vorsitzende als Beteiligte die Beschwerdeführer und den Vorsitzenden des Wahlausschusses, im Falle des § 24 Abs. 1 Satz 2 auch den Listenvertreter der betroffenen Liste; bei einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Liste teilt der Vorsitzende des Beschwerdewahlausschusses den Vertretern der zugelassenen Listen als weiteren Beteiligten den Termin der Sitzung mit. 2In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. 3Die Entscheidung ist im Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe mündlich bekanntzugeben und dem Wahlausschuß und den Beteiligten unter Angabe der Entscheidungsgründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 4Der Wahlausschuß übersendet, soweit erforderlich, den Listenvertretern eine Abschrift der Entscheidung zusammen mit den Mitteilungen, die in § 23 Abs. 3 vorgeschrieben sind.

(3) Eine Beschwerde, die nicht fristgerecht oder nicht formgerecht eingelegt oder nicht begründet worden ist, wird von dem Vorsitzenden des Beschwerdewahlausschusses schriftlich unter Angabe der Gründe als unzulässig zurückgewiesen; eine Sitzung des Beschwerdewahlausschusses findet nicht statt.

(4) Die Entscheidung des Beschwerdewahlausschusses kann nur durch Klage nach § 57 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch angefochten werden.


§ 26 Auslegung der Vorschlagslisten



(1) Wird eine Wahl mit Wahlhandlung durchgeführt, legt der Versicherungsträger in seinen Geschäftsstellen Abschriften der zugelassenen Vorschlagslisten und die Darstellungen der Listenträger öffentlich aus.

(2) 1Die Abschriften der Vorschlagslisten sind spätestens am 51. Tag vor dem Wahltag auszulegen und müssen bis zum Ablauf des Wahltages ausliegen. 2Sie können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. 3In den Abschriften sind Familienname, Vorname, Geburtsjahr und Wohnort anzugeben. 4§ 88 Absatz 2 Satz 2 und 4 erste Alternative gilt entsprechend.




§ 27 Information der Wahlberechtigten



(1) 1Wird eine Wahl mit Wahlhandlung durchgeführt, ist den Trägern der zugelassenen Vorschlagslisten durch den Versicherungsträger Gelegenheit zu geben, die Liste, Wahlbewerber sowie die sozialpolitische Zielsetzung der die Liste tragenden Vereinigung für die Wahlberechtigten darzustellen. 2Vergleichende Darstellungen sind unzulässig. 3Der Vorstand oder der Verwaltungsrat oder ein vom Verwaltungsrat bestimmter Erledigungsausschuß legt unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die geeignete Form der Darstellung fest. 4Er stellt sicher, daß sich jede der zugelassenen Vorschlagslisten in gleichem Umfang und auf die gleiche Weise darstellen kann und daß den Listenträgern jeder zugelassenen Vorschlagsliste die festgelegte Form der Darstellung und das Datum, bis zu dem die Darstellung in der geeigneten Form dem Versicherungsträger spätestens vorliegen muß, schriftlich bekanntgegeben wird. 5Die Bekanntgabe hat unverzüglich nach der Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung der Vorschlagsliste zu erfolgen. 6Die Darstellung der zugelassenen Vorschlagslisten soll insbesondere im Rahmen von Mitgliederzeitschriften des Versicherungsträgers oder in dessen sonstigen Veröffentlichungen, die im Zusammenhang mit der Wahl stehen, erfolgen; sie muß bis zum 20. Tag vor dem Wahltag erfolgt sein. 7Die Versicherungsträger können ihren Veröffentlichungen eine nicht freigemachte Postkarte beilegen, mittels derer die Wahlberechtigten die Darstellungen der zugelassenen Vorschlagslisten anfordern können.

(2) Hat der Wahlausschuss Zweifel, ob die von dem Träger einer zugelassenen Vorschlagsliste vorgelegte Darstellung den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht, trifft er die Entscheidungen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß die Darstellung der festgelegten Form entspricht.

(3) 1Die Versicherungsträger sollen die Wahlberechtigten in geeigneter und angemessener Weise über den Zweck und den Ablauf der Wahl und der Wahlhandlung informieren. 2Hierzu können sie sich insbesondere der Mittel bedienen, mit denen sie auch der ihnen nach § 13 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch obliegenden Verpflichtungen zur Aufklärung über Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch nachkommen. 3Die Information der Wahlberechtigten kann mit der Aushändigung oder Übermittlung der Wahlunterlagen verbunden werden.


§ 28 Wahl ohne Wahlhandlung und Bekanntmachung des Ergebnisses



(1) Wird aus einer Wählergruppe keine gültige Vorschlagsliste eingereicht oder nur eine Vorschlagsliste zugelassen, findet für diese Wählergruppe keine Wahlhandlung statt; dies gilt auch, wenn zwar mehrere Vorschlagslisten zugelassen werden, in ihnen aber insgesamt nicht mehr Bewerber benannt sind, als Mitglieder zu wählen sind oder in ihnen insgesamt für keinen Ältestensprengel mehr als ein Bewerber benannt ist.

(2) 1Findet keine Wahlhandlung statt, stellt der Wahlausschuß das Wahlergebnis fest und macht es spätestens am 107. Tag vor dem Wahltag zusammen mit der Feststellung, daß und weshalb eine Wahlhandlung unterbleibt, öffentlich bekannt. 2§ 61 gilt entsprechend; der den Listenvertretern mitzuteilende Auszug aus der Niederschrift über die Ermittlung des Wahlergebnisses braucht sich nur auf die Angabe der Zahl der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenden Sitze zu erstrecken.

(3) Die in einer Vorschlagsliste oder in mehreren Vorschlagslisten nach Absatz 1 benannten Bewerber gelten mit Ablauf des Wahltages als gewählt.


§ 29 (weggefallen)





§ 30 (weggefallen)





§ 31 Bekanntmachung von Wahlen zu den Vertreterversammlungen und Verwaltungsräten



(1) Frühestens am 51. und spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag machen die Versicherungsträger die Wahl öffentlich bekannt (Wahlbekanntmachung).

(2) Die Wahlbekanntmachung muß bezeichnen

1.
den Tag, bis zu dem die Wahlbriefe bei dem Versicherungsträger eingegangen sein müssen (Wahltag),

2.
die Versicherungsträger und ihre Zuständigkeitsbereiche,

3.
die Stellen, die Auskunft über die Durchführung der Wahlen und die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts erteilen,

4.
die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten ausgelegt sind, und

5.
die Stellen, die die Wahlausweise ausstellen und die Personengruppen, die die Ausstellung eines Wahlausweises beantragen müssen.

(3) Die Wahlbekanntmachung ist den Wahlberechtigten durch öffentlichen Anschlag oder Aushang, auf den in der Tagespresse oder in anderer Weise hinzuweisen ist, hinreichend zur Kenntnis zu bringen.


§ 32 (weggefallen)





Zweiter Unterabschnitt Wahlunterlagen

§ 33 Wahlausweise



(1) Die Wahlberechtigten wählen auf Grund von Wahlausweisen. Als Wahlausweise gelten auch besondere, personenbezogene Kennzeichnungen in den Wahlunterlagen, wenn die Wahlberechtigung durch sie nachgewiesen wird.

(2) Arbeitgeber mit mehrfachem Stimmrecht (§ 49 Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) erhalten mehrere Wahlausweise.

(3) Die Stimmabgabe ist nicht deshalb ungültig, weil bei der Ausstellung des Wahlausweises von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen worden ist.


§ 34 Ausstellung der Wahlausweise



(1) 1Die Wahlausschüsse verteilen bis zum 51. Tag vor dem Wahltag die Vordrucke für die Wahlausweise, die Stimmzettel, die Merkblätter, die Stimmzettelumschläge und die Wahlbriefumschläge in der erforderlichen Zahl an die Stellen, die die Wahlausweise ausstellen. 2Dabei sorgen sie dafür, daß eine mißbräuchliche Verwendung von Stimmzetteln verhindert wird.

(2) 1Die Wahlausweise werden von den Versicherungsträgern oder, soweit das in den nachfolgenden Vorschriften besonders bestimmt ist, durch die anderen in § 55 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen ausgestellt und den Wahlberechtigten zusammen mit den übrigen in Absatz 1 genannten Wahlunterlagen frühestens am 51. und spätestens am 20. Tag vor dem Wahltag ausgehändigt oder übermittelt. 2Die Aushändigung hat zu erfolgen, ohne daß es einer besonderen Anforderung durch den Wahlberechtigten bedarf. 3Soweit besondere Gründe vorliegen, können die Wahlunterlagen mit Zustimmung des Wahlbeauftragten bereits vorher ausgehändigt oder übermittelt werden. 4Der Wahlbeauftragte kann anordnen, daß die Wahlunterlagen für Wahlberechtigte, die in einem bestimmten Bundesland wohnen, in der nach den Sätzen 1 und 3 zur Verfügung stehenden Zeit innerhalb eines von ihm bestimmten Zeitraumes ausgehändigt oder übermittelt werden.

(3) Im Zusammenhang mit der Aushändigung der Wahlunterlagen ist jede Einflußnahme auf die Stimmabgabe der Wahlberechtigten unzulässig; die Information der Wahlberechtigten durch die Versicherungsträger über Zweck und Ablauf der Wahl und der Wahlhandlung ist zulässig.

(4) 1Wahlberechtigte, die bis zum 20. Tag vor dem Wahltag die Wahlunterlagen nicht erhalten haben, sollen ihre Ausstellung spätestens bis zum 13. Tag vor dem Wahltag beantragen. 2Später eingehenden Anträgen ist, soweit möglich, zu entsprechen.

(5) Soweit Wahlausweise auf Antrag ausgestellt werden, haben die Antragsteller darzulegen, worauf ihre Wahlberechtigung beruht; in Zweifelsfällen kann eine Glaubhaftmachung verlangt werden.

(6) Der Bundeswahlbeauftragte macht spätestens am 107. Tag vor dem Wahltag bekannt, in welchen Fällen Wahlberechtigte einen Antrag auf Ausstellung des Wahlausweises stellen müssen, und bestimmt dazu das Nähere.


§ 35 Ausstellung der Wahlausweise für Arbeitgeber in der Rentenversicherung



(1) Die Arbeitgeber erhalten die Wahlausweise auf Antrag.

(2) Der Antrag ist bei jeder Krankenkasse zu stellen, die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung für die im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigten Arbeitnehmer für den Stichtag (§ 50 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) einzuziehen hat; dabei ist die Zahl dieser Versicherten anzugeben.

(3) 1Sind mehrere Krankenkassen für die Ausstellung der Wahlausweise zuständig und ist das Stimmrecht des Arbeitgebers gemäß § 49 Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch abgestuft oder auf eine Höchstzahl begrenzt, ist der Antrag bei der Krankenkasse zu stellen, die Pflichtbeiträge für die größte Zahl der Beschäftigten des Arbeitgebers einzuziehen hat. 2In dem Antrag ist anzugeben, wie sich die Gesamtzahl der im Betrieb des Arbeitgebers am Stichtag Beschäftigten auf die beteiligten Krankenkassen aufteilt.

(4) Die Krankenkasse stellt die Wahlausweise aus und benachrichtigt beteiligte Krankenkassen hiervon.


§ 36 Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für Unternehmer



(1) Die Wahlausweise für wahlberechtigte Unternehmer werden vom Versicherungsträger auf Antrag ausgestellt.

(2) 1Der Versicherungsträger hat jedem bei ihm im Unternehmerverzeichnis verzeichneten Unternehmer ein Rückantwortschreiben mit einem vorbereiteten Antrag zu übersenden. 2Die von den Unternehmern zur Ausstellung der Wahlausweise für sie und ihre Ehegatten oder Lebenspartner zu machenden Angaben sind so auf die Rückantwort aufzudrucken, daß ein bloßes Ankreuzen der zutreffenden Angabe durch den Unternehmer genügt.

(3) Die Kosten für die Rückantwort trägt der Versicherungsträger.




§ 37 Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für Beschäftigte



(1) Die Wahlausweise werden

1.
vom Arbeitgeber für die am Stichtag (§ 50 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) im Unternehmen beschäftigten Wahlberechtigten ausgestellt, soweit deren Wahlrecht unzweifelhaft ist,

2.
vom Versicherungsträger auf Antrag ausgestellt, soweit das Wahlrecht dem Arbeitgeber zweifelhaft ist.

(2) 1Zweifelsfälle hat der Arbeitgeber unverzüglich dem Versicherungsträger mitzuteilen; diese Mitteilung gilt als Antrag des Wahlberechtigten. 2Beantragt der Wahlberechtigte selbst die Ausstellung eines Wahlausweises, hat er eine Bescheinigung des Arbeitgebers, bei dem er am Stichtag beschäftigt ist, beizufügen, aus der sich ergibt, daß der Arbeitgeber weder einen Wahlausweis ausgestellt noch dem Versicherungsträger eine Mitteilung nach Satz 1 hat zugehen lassen.

(3) Bei Wahlberechtigten, die am Stichtag bei Selbstzahlereinheiten der Stationierungsstreitkräfte beschäftigt sind, gilt als Arbeitgeber die zuständige deutsche Lohnstelle.

(4) 1Der Versicherungsträger unterrichtet die Arbeitgeber unverzüglich über ihre Aufgaben nach dieser Verordnung, sobald feststeht, daß eine Wahl mit Wahlhandlung stattfindet. 2Er kann hierbei bestimmen, daß er die Wahlausweise für alle oder einen Teil der Beschäftigten anstelle der Arbeitgeber selbst ausstellt und übermittelt. 3Als Arbeitgeber gilt auch derjenige, in dessen Unternehmen ausschließlich mithelfende Familienangehörige beschäftigt sind.

(5) 1Die Versicherungsträger haben den Arbeitgebern zusammen mit den Wahlunterlagen eine zum Aushang geeignete Mitteilung zur Unterrichtung der Beschäftigten über das Verfahren der Ausstellung von Wahlausweisen zu übersenden. 2Die Arbeitgeber haben diese Mitteilung, soweit zweckdienlich mit ergänzenden Hinweisen, im Unternehmen auszuhängen.

(6) Die Arbeitgeber haben dem Versicherungsträger bis zum 18. Tag vor dem Wahltag die Gesamtzahl der ausgestellten und ausgehändigten oder übermittelten Wahlausweise mitzuteilen.


§ 38 Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für Rentenbezieher



(1) Die Wahlausweise werden für wahlberechtigte Rentenbezieher vom Versicherungsträger auf Antrag ausgestellt.

(2) 1Der Versicherungsträger hat jedem, der von ihm am Stichtag (§ 50 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) Rente aus eigener Versicherung bezieht, ein Rückantwortschreiben mit einem vorbereiteten Antrag zu übersenden. 2Die von den Rentenbeziehern insbesondere über ihre Gruppenzugehörigkeit zu machenden Angaben sind so auf die Rückantwort aufzudrucken, daß ein bloßes Ankreuzen der zutreffenden Angabe durch den Rentenbezieher genügt.

(3) Die Kosten für die Rückantwort trägt der Versicherungsträger.


§ 39 Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für Schüler, Lernende und Studierende



1Für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 8 Buchstabe b und c des Siebten Buches Sozialgesetzbuch versicherten Schüler, Lernenden und Studierenden werden die Wahlausweise von der Stelle ausgestellt, die die Rechte und Pflichten des Unternehmers nach den Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch wahrzunehmen hat. 2Sind bei einer Schule Schulhoheitsträger und Schullastträger nicht dieselbe Stelle, hat der Schulhoheitsträger die Stelle zu bestimmen, die die Wahlausweise ausstellt.


§ 40 Ausstellung von Wahlausweisen in der Unfallversicherung für andere Versicherte



Die Wahlausweise für andere am Stichtag (§ 50 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) gegen Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Wahlberechtigte, die zur Gruppe der Versicherten nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gehören, werden von dem Versicherungsträger auf Antrag ausgestellt.


§ 41 Form und Inhalt der Wahlausweise und der Stimmzettel sowie der Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge



(1) 1Die Wahlausweise und die Stimmzettel werden auf amtlichen Vordrucken nach dem Muster der Anlage 7 oder 8 ausgestellt; der Wahlbeauftragte kann die Aufnahme zusätzlicher Angaben wie Versicherungsnummer oder Betriebsstammnummer auf dem Wahlausweis sowie die Aufnahme postalischer Leitvermerke auf dem Stimmzettel zulassen. 2Die Stimmzettel sollen mit den Wahlausweisen verbunden sein; Ausnahmen aus technischen Gründen sind zulässig. 3In Anlage 7 werden für die Wahl in der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte jeweils die Wörter "Gruppe der Versicherten" durch die Wörter "Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte" ersetzt.

(2) Die Reihenfolge, in der die Vorschlagslisten auf dem Stimmzettel aufzuführen sind, bestimmt sich wie folgt:

1.
1Die Vorschlagslisten sind in der Reihenfolge aufzuführen, die alle Listenvertreter durch gemeinsame schriftliche Erklärung gegenüber dem Wahlausschuß bezeichnet haben. 2Die sich danach ergebenden Listennummern bleiben auch maßgebend, wenn eine der beteiligten Vorschlagslisten nicht zugelassen wird.

2.
Haben die Listenvertreter keine Erklärung abgegeben, ist für die Reihenfolge die von den Vorschlagslisten bei der vorhergehenden Wahl erreichte Zahl der Stimmen maßgebend, hilfsweise die Zahl der Sitze; bei gleicher Stimmen- oder Sitzzahl entscheidet über die Reihenfolge die Ordnungsnummer.

3.
1Wird eine an der vorhergehenden Wahl beteiligte Liste um andere Listenträger erweitert, wird der Vorschlagsliste bei der Anwendung der Nummer 2 die höchste Stimmen- oder Sitzzahl zugeordnet, die bei der vorhergehenden Wahl auf eine Liste der Listenträger entfallen ist. 2Ist die Vorschlagsliste eines Verbandes an die Stelle einer oder mehrerer Listen von Mitgliedsorganisationen getreten, wird auch dieser Vorschlagsliste bei der Anwendung der Nummer 2 die höchste Stimmen- oder Sitzzahl zugeordnet, die bei der vorhergehenden Wahl auf eine Liste dieser Mitgliedsorganisationen entfallen ist. 3Satz 1 gilt entsprechend für die Vorschlagsliste eines Listenträgers, zu dem sich nach der vorhergehenden Wahl mehrere Listenträger zusammengeschlossen haben.

4.
1Hatten mehrere Listenträger bei der vorhergehenden Wahl gemeinsam eine Liste eingereicht und reichen sie nicht mehr gemeinsam eine Vorschlagsliste ein, werden die Vorschlagslisten dieser Listenträger in der Reihenfolge nach den vorgenannten Vorschlagslisten entsprechend ihrer Ordnungsnummer aufgeführt. 2Das gilt auch, soweit an die Stelle der Liste eines Verbandes Vorschlagslisten von Mitgliedsorganisationen getreten sind.

5.
Danach folgen die Listen, die an der vorhergehenden Wahl nicht beteiligt waren, ebenfalls in der Reihenfolge ihrer Ordnungsnummern.

(3) 1Auf den Stimmzetteln für Arbeitgeber mit mehrfachem Stimmrecht ist die Zahl der Stimmen anzugeben. 2Die Stimmzettel haben einheitlich auf

-
je 1 Stimme,

-
je 5 Stimmen,

-
je 10 Stimmen,

-
je 50 Stimmen,

-
je 100 Stimmen oder

-
je 500 Stimmen

zu lauten.

(4) 1Bei der Wahl werden Stimmzettelumschläge nach dem Muster der Anlage 9, Wahlbriefumschläge nach dem Muster der Anlage 10 und Merkblätter zur Unterrichtung der Wahlberechtigten über die Stimmabgabe verwendet. 2Der Stimmzettelumschlag ist zur Aufnahme des Stimmzettels, der Wahlbriefumschlag zur Aufnahme des Stimmzettelumschlags, in dem sich der Stimmzettel befindet, und des Wahlausweises bestimmt. 3Der Aufdruck auf dem Wahlbriefumschlag muß erkennen lassen, daß der Wahlbrief an den Versicherungsträger gerichtet ist. 4Im übrigen richtet sich der Aufdruck auf dem Wahlbriefumschlag nach der Entscheidung des Wahlausschusses darüber, ob die Wahlbriefe zentral oder unter Mitwirkung örtlicher Geschäftsstellen behandelt werden sollen.

(5) 1Für die Wahlausweise, Stimmzettel, Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge ist undurchsichtiges, nicht karbonisiertes Papier zu verwenden. 2Die Wahlausweise, Stimmzettel und Stimmzettelumschläge sollen für die allgemeinen Rentenversicherung aus weißem, für die Unfallversicherung aus hellgrünem und für die Krankenversicherung aus hellblauem Papier sein; sie sind für die Gruppe der Arbeitgeber auf der Vorderseite rechts, für die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte unten mit einem 0,5 Zentimeter breiten roten Rand zu versehen. 3Die Wahlbriefumschläge sind aus hellrotem Papier herzustellen.

(6) 1Der Wahlausschuß kann die Muster, die in den Anlagen zu dieser Verordnung vorgeschrieben sind, dem jeweiligen Stand der Bürotechnik und der Datenverarbeitung anpassen. 2In Zweifelsfällen ist die Zustimmung des Wahlbeauftragten zu einer Abweichung einzuholen.




§ 42 Verwendung personenbezogener Kennzeichnungen als Wahlausweise



(1) Werden personenbezogene Kennzeichnungen als Wahlausweise verwendet, dürfen diese nur auf die Wahlbriefumschläge aufgedruckt werden.

(2) 1Bei der Verwendung personenbezogener Kennzeichnungen als Wahlausweise kann auf Stimmzettelumschläge verzichtet werden, wenn die personenbezogenen Kennzeichnungen verschlüsselt und im Wahlverfahren nur die verschlüsselten Kennzeichnungen verwendet werden. 2Das Verfahren zur Ver- und Entschlüsselung darf nur den mit der Verschlüsselung betrauten Personen bekannt sein; diese Personen dürfen nicht an der Öffnung der Wahlbriefumschläge und ihrer Trennung von den Stimmzetteln teilnehmen. 3Unterlagen über die Ver- und Entschlüsselung sind spätestens am Wahltag zu verschließen, zu versiegeln und gegen Zugriffe sicher geschützt aufzubewahren; § 91 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. 4Eine Entschlüsselung der personenbezogenen Kennzeichnungen ist nur zulässig, soweit das im Rahmen eines Wahlanfechtungsverfahrens oder Strafverfahrens notwendig ist.

(3) 1Die Öffnung der Wahlbriefumschläge und die Trennung der Stimmzettel von den Wahlbriefumschlägen darf erst nach dem Wahltag vorgenommen werden. 2Diese Arbeit muß unter ständiger Aufsicht des Wahlausschusses oder der von ihm bestellten Briefwahlleitung zügig durchgeführt werden. 3Mit der Trennung der Stimmzettel von den Wahlbriefumschlägen darf die Auswertung der Stimmzettel nicht verbunden werden; diese muß nach gründlichem Durchmischen der obenauf liegenden Stimmzettel in einem getrennten Arbeitsgang erfolgen. 4Abweichend von dem Muster der Anlage 10 sind die Wahlbriefumschläge

a)
auf der Vorderseite mit dem Vermerk "Wahlbriefnummer (siehe Merkblatt):" und

b)
auf der Rückseite mit folgendem Hinweis zu versehen: "In diesen Wahlbriefumschlag nur den Stimmzettel einlegen. Dann Umschlag zukleben und unfrankiert möglichst sofort absenden. Keinen Absender angeben!"

(4) In Zweifelsfällen ist die Zustimmung des zuständigen Wahlbeauftragten einzuholen.




Zweiter Abschnitt Wahlhandlung

§ 43 Briefliche Stimmabgabe



(1) 1Der Wahlberechtigte, der brieflich wählt,

-
trennt den Stimmzettel, wenn er mit dem Wahlausweis verbunden ist, vom Wahlausweis ab,

-
kennzeichnet den Stimmzettel persönlich,

-
legt den Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag und verschließt diesen,

-
legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den Wahlausweis in den Wahlbriefumschlag,

-
verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet den Wahlbrief unfrankiert der auf dem Wahlbriefumschlag bezeichneten Stelle.

2Werden die Wahlunterlagen dem Wahlberechtigten nicht übersandt, sondern ausgehändigt, kann er den Wahlbrief auch in einem Raum zur Stimmabgabe abgeben, wenn ein solcher eingerichtet ist.

(2) 1Ein Wähler, der infolge einer Behinderung, oder weil er des Lesens unkundig ist, bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, kann sich bei der Stimmabgabe einer Person seines Vertrauens bedienen. 2Blinden oder sehbehinderten Wählern wird für das Kennzeichnen des Stimmzettels auf Antrag vom Versicherungsträger kostenfrei eine Wahlschablone zur Verfügung gestellt. 3Das Nähere regelt der Bundeswahlbeauftragte.


§ 44 Frist für die briefliche Stimmabgabe



1Der Wähler soll den Wahlbrief möglichst frühzeitig absenden; er muß ihn so rechtzeitig absenden, daß der Wahlbrief spätestens am Wahltag bei dem Versicherungsträger eingeht. 2In den Wahlunterlagen ist dieser Tag genau zu bezeichnen. 3Wahlbriefe, die erst am Tage nach dem Wahltag zu Dienstbeginn bei dem Empfänger oder im Postfach des Empfängers vorgefunden werden, gelten im Zweifelsfalle als rechtzeitig eingegangen.


§ 45 Behandlung der Wahlbriefe



(1) 1Der Wahlausschuß prüft die Wahlbriefe selbst oder läßt sie durch Briefwahlleitungen behandeln, die er in der erforderlichen Zahl bestellt. 2Bei der Prüfung der Wahlbriefe ist zunächst festzustellen, wie viele Wahlbriefumschläge insgesamt eingegangen sind und wie viele davon nicht durch das amtlich bekanntgemachte Postunternehmen befördert worden sind.

(2) 1Wird die Stimmabgabe auf Grund der Prüfung des Wahlbriefumschlags, des Wahlausweises und des noch ungeöffneten Stimmzettelumschlags für ungültig erklärt, ist der ungeöffnete Stimmzettelumschlag mit dem Vermerk "ungültig" zu versehen. 2Der Vermerk ist von einem Mitglied des Wahlausschusses oder der Briefwahlleitung zu unterschreiben. 3Stimmzettelumschläge, die mit der Aufschrift "ungültig" versehen worden sind, werden zusammen mit den Wahlausweisen wieder in den Wahlbriefumschlag gelegt. 4Diese Wahlbriefe werden verpackt und getrennt von anderen Wahlunterlagen aufbewahrt.

(3) 1Soweit Stimmzettelumschläge nicht nach Absatz 3 mit dem Vermerk "ungültig" versehen worden sind, werden sie von den Wahlausweisen und den Wahlbriefumschlägen getrennt. 2Die Wahlbriefumschläge und die Wahlausweise werden getrennt verpackt und aufbewahrt.

(4) 1Die danach verbleibenden Stimmzettelumschläge werden frühestens am Tag nach dem Wahltag geöffnet und von den in ihnen befindlichen Stimmzetteln getrennt. 2Anschließend wird das Wahlergebnis entsprechend den §§ 57 ermittelt. 3Briefwahlleitungen übersenden die Wahlniederschriften unverzüglich den Wahlausschüssen. 4Stimmzettelumschläge und Stimmzettel werden getrennt verpackt und aufbewahrt.




§ 46 Behandlung der Wahlbriefe beim Arbeitgeber



In den Fällen des § 54 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch hat der Arbeitgeber oder der sonst für die Ausgabe der Wahlunterlagen Zuständige dafür Sorge zu tragen, dass die Wahlbriefe ordnungsgemäß in einem Behälter gesammelt, ständig gegen Zugriffe gesichert und unverzüglich an den Adressaten abgesandt werden.


§ 47 Stimmabgabe im Ältestensprengel



Der Wähler, der die Versichertenältesten der Bundesknappschaft nicht brieflich wählt, kann seine Stimme nur in einem Wahlraum abgeben, der für den Ältestensprengel eingerichtet ist, in dem er seinen Wohnsitz hat.


§ 48 Wahlräume und Wahlzeit für die Wahl der Versichertenältesten der Bundesknappschaft



(1) 1Der Wahlausschuß bestimmt, ob und welche Wahlräume eingerichtet werden. 2Er bestimmt auch die Tage und Zeiten zur Stimmabgabe in Wahlräumen.

(2) Im Einvernehmen mit der Geschäftsleitung eines Betriebes können auch Räume in Betrieben zu Wahlräumen bestimmt werden.


§ 49 Ausstattung der Wahlräume



Der Wahlausschuß stellt in jedem Wahlraum sicher, daß jeder Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann und daß verschließbare Wahlurnen für die Aufnahme der Stimmzettel bereitstehen.


§ 50 Beginn und Unterbrechung der Wahlhandlung



1Die Wahlleitung überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, daß die Wahlurne leer ist. 2Der Vorsitzende der Wahlleitung verschließt die Wahlurne. 3Sie darf bis zum Schluß der Wahlhandlung nicht geöffnet und muß während einer Unterbrechung der Wahlhandlung gegen die Entnahme oder das Einwerfen von Stimmzetteln gesichert werden.


§ 51 Öffentlichkeit der Wahlhandlung



Während der Wahlhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Wahlleitung hat jedermann zum Wahlraum Zutritt.


§ 52 Ordnung in Gebäuden und in Wahlräumen



(1) Jede Stelle, die einen Wahlraum eingerichtet hat, sorgt dafür, daß in dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, jede Beeinflussung der Wähler unterbleibt.

(2) Der Arbeitgeber und der Betriebsrat sorgen dafür, daß in den Betrieben außerhalb der eingerichteten Wahlräume Stimmen nicht abgegeben und Wahlbriefe nicht eingesammelt werden.

(3) Die Wahlleitung sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum.


§ 53 Stimmabgabe



(1) 1Der Wähler weist der Wahlleitung seinen Wahlausweis oder einen mit einer personenbezogenen Kennzeichnung versehenen Wahlbriefumschlag vor. 2Die Wahlleitung prüft den Wahlausweis oder den Wahlbriefumschlag. 3Bei Zweifeln über die Identität des Wählers kann die Wahlleitung verlangen, daß dieser sich über seine Person ausweist.

(2) Soll ein Wähler zur Stimmabgabe nicht zugelassen werden, führt der Vorsitzende einen Beschluß der Wahlleitung herbei.

(3) 1Läßt die Wahlleitung den Wähler zur Stimmabgabe zu, behält sie den Wahlausweis ein. 2Die Wahlausweise werden mit laufenden Nummern versehen. 3Wähler, die im Wahlraum den Stimmzettelumschlag nicht zur Hand haben, erhalten Stimmzettelumschläge von der Wahlleitung.

(4) Nachdem der Wähler zur Stimmabgabe zugelassen ist, kennzeichnet er seinen Stimmzettel, legt ihn in den Stimmzettelumschlag und diesen in die Wahlurne.


§ 54 Stimmabgabe behinderter Wähler



1Ein Wähler, der infolge einer Behinderung, oder weil er des Lesens unkundig ist, bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, bestimmt eine Person seines Vertrauens, der er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und teilt dies der Wahlleitung mit. 2Blinden oder sehbehinderten Wählern wird für das Kennzeichnen des Stimmzettels auf Antrag vom Versicherungsträger kostenfrei eine Wahlschablone zur Verfügung gestellt. 3Das Nähere regelt der Bundeswahlbeauftragte.


§ 55 Schluß der Wahlhandlung



1Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Vorsitzenden der Wahlleitung bekanntgegeben. 2Von da an dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum befinden. 3Der Zutritt zum Wahlraum ist so lange zu sperren, bis die anwesenden Wähler ihre Stimme abgegeben haben. 4Sodann erklärt der Vorsitzende der Wahlleitung die Wahlhandlung für geschlossen.


Dritter Abschnitt Ermittlung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses

§ 56 Ungültige Stimmen



(1) Ungültig ist die Stimmabgabe, wenn der Stimmzettel

1.
als nicht amtlich erkennbar ist,

2.
keine Kennzeichnung enthält,

3.
einen Zusatz oder Vorbehalt enthält,

4.
andere als die zugelassenen Vorschlagslisten bezeichnet oder

5.
den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen läßt.

(2) Die Stimmabgabe ist außerdem ungültig, wenn

1.
der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,

2.
der Wahlausweis nicht beiliegt,

3.
kein Stimmzettelumschlag verwendet ist,

4.
der Stimmzettelumschlag mit einem Merkmal versehen ist oder

5.
der Stimmzettelumschlag leer ist oder mehr als einen Stimmzettel enthält, soweit es sich nicht um Stimmzettel für Arbeitgeber mit mehrfachem Stimmrecht handelt; mehrere in einem Umschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist.

(3) 1Sind personenbezogene Kennzeichnungen als Wahlausweise verwendet worden (§ 42), ist abweichend von Absatz 2 die Stimmabgabe nicht deshalb ungültig, weil der Wahlausweis nicht beiliegt und der Wahlbriefumschlag auch als Stimmzettelumschlag verwendet worden ist. 2Hat der Wähler zusätzlich einen neutralen Briefumschlag als Stimmzettelumschlag verwendet, ist die Stimmabgabe nicht deshalb ungültig.

(4) Ungültig ist eine Stimmabgabe ferner, wenn

1.
sie nach § 107a in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuches strafbar ist oder

2.
der Wahlberechtigte sein Wahlrecht bereits einmal durch Stimmabgabe ausgeübt hat.


§ 57 Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Briefwahlleitungen



(1) 1Die Briefwahlleitung ermittelt unverzüglich nach dem Wahltag getrennt nach Wählergruppen, wie viele Stimmen für die einzelnen Vorschlagslisten abgegeben sind. 2Sie hat dabei über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen zu entscheiden. 3Auf für ungültig erklärten Stimmzetteln ist der Grund der Ungültigkeit zu vermerken.

(2) 1Das Wahlergebnis ist in die Wahlniederschrift aufzunehmen. 2Anzugeben sind dabei gesondert für die einzelnen Wählergruppen

1.
die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen,

2.
die Zahl der gültigen Stimmen,

3.
die Zahl der ungültigen Stimmen,

4.
die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen gültigen Stimmen.


§ 58 Ermittlung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss



(1) Auf Grund der Wahlniederschriften der Briefwahlleitungen und unter Berücksichtigung der Stimmen, die ihm selbst brieflich zugegangen sind, ermittelt der Wahlausschuß unverzüglich gesondert für die einzelnen Wählergruppen

1.
die Zahl der für jede Vorschlagsliste und jede Listenverbindung abgegebenen gültigen Stimmen,

2.
die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen,

3.
die Vorschlagslisten oder Listenverbindungen, die mindestens fünf vom Hundert der in ihrer Gruppe insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.

(2) 1Die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Vorschlagslisten oder Listenverbindungen (Absatz 1 Nr. 3) entfallen, wird so errechnet, daß die Zahlen der Stimmen, die auf die einzelnen Vorschlagslisten und Listenverbindungen entfallen sind, der Reihe nach durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt werden, und daß aus den so gefundenen Zahlen der Größe nach so viele Höchstzahlen ausgesondert werden, wie Sitze zu verteilen sind, wobei die Höchstzahlen nötigenfalls bis auf zwei Stellen nach dem Komma zu errechnen sind. 2Jede Vorschlagsliste oder Listenverbindung erhält in der Reihenfolge der Höchstzahlen so viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. 3Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das Los, das der Vorsitzende des Wahlausschusses zieht. 4Enthalten eine Vorschlagsliste oder die Vorschlagslisten einer Listenverbindung weniger Vorschläge, als Höchstzahlen auf die Vorschlagsliste oder die Listenverbindung entfallen, gehen ihre Stellen auf die folgenden Höchstzahlen über.

(3) Nachdem die Sitze auf die Vorschlagslisten oder Listenverbindungen verteilt worden sind, sind die auf eine Listenverbindung entfallenen Sitze in der in Absatz 2 bezeichneten Weise auf die einzelnen Vorschlagslisten der Listenverbindung zu verteilen.

(4) 1Die auf eine Vorschlagsliste oder Listenverbindung entfallenen Sitze werden von den Bewerbern in der Reihenfolge besetzt, in der sie aufgeführt sind. 2Sobald in einer Wählergruppe insgesamt ein Drittel der Sitze mit Beauftragten (§ 51 Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) besetzt ist, werden die noch unbesetzten Sitze nur noch mit Bewerbern besetzt, die nicht Beauftragte sind. 3Über die Zuteilung des letzten Sitzes, der von einem Beauftragten besetzt werden kann, entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das vom Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehende Los.

(5) Die Niederschrift über die Ermittlung des Wahlergebnisses erfolgt nach dem Muster der Anlage 11.

(6) Der zuständige Landeswahlbeauftragte und der Bundeswahlbeauftragte erhalten eine Abschrift der Niederschrift.




§ 59 (weggefallen)





§ 60 (weggefallen)





§ 61 Bekanntmachung der Ergebnisse der Wahlen mit Wahlhandlung zu den Vertreterversammlungen und den Verwaltungsräten



(1) Der Wahlausschuß stellt unverzüglich das Wahlergebnis fest und macht es mit den in der Anlage 11 unter den Nummern 1 bis 8 bezeichneten Angaben öffentlich bekannt.

(2) Der Wahlausschuß benachrichtigt die gewählten Bewerber und teilt ihnen mit, daß sie zu der ersten Sitzung der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates mindestens einen Monat vorher geladen werden.

(3) Den Listenvertretern teilt der Wahlausschuß das Wahlergebnis ihrer Wählergruppe durch einen Auszug aus der Niederschrift über die Ermittlung des Wahlergebnisses mit.

(4) Der Bundeswahlbeauftragte, der zuständige Landeswahlbeauftragte und die zuständige Aufsichtsbehörde erhalten unverzüglich eine Abschrift der Bekanntmachung.




§§ 62 bis 72 (weggefallen)