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Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG)

G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Geltung ab 01.09.2009, abweichend siehe Artikel 112; FNA: 315-24/1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 FamFG



Artikel 2 Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 FamGKG



Artikel 3 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 StAG § 19

§ 19 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts" durch das Wort „Familiengerichts" ersetzt.

b)
Satz 2 wird gestrichen.

2.
In Absatz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts" durch das Wort „Familiengerichts" ersetzt.


Artikel 4 Änderung des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 StAngRegG § 15, § 21

Das Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618), wird wie folgt geändert:

1.
In § 15 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts" durch das Wort „Familiengerichts" ersetzt.

2.
§ 21 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit."


Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die Ermächtigung des Landes Baden-Württemberg zur Rechtsbereinigung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

In Artikel 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Ermächtigung des Landes Baden-Württemberg zur Rechtsbereinigung vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3602), das durch Artikel 6 § 9 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 2261 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter „§ 344 Abs. 6 und § 350 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.


Artikel 6 Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 BVerfSchG § 9



Artikel 7 Änderung des Bundespolizeigesetzes


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 BPolG § 28, § 40, § 46

Das Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215), wird wie folgt geändert:

1.
In § 28 Abs. 3 Satz 6 und § 46 Abs. 1 Satz 3 werden jeweils die Wörter „des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

2.
§ 40 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Verfahren richtet sich nach Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit."


Artikel 8 Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 CWÜAG § 10



Artikel 9 Änderung des Ausführungsgesetzes zum Verbotsübereinkommen für Antipersonenminen


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 APMAG § 3



Artikel 10 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 VwVfG § 16

§ 16 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgericht" durch die Wörter „Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht" ersetzt.

2.
In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht" durch das Wort „Gericht" ersetzt.


Artikel 11 Änderung des Transsexuellengesetzes


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 TSG § 3, § 4

Das Transsexuellengesetz vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566), wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts" durch das Wort „Familiengerichts" ersetzt.

2.
In § 4 Abs. 1 werden die Wörter „Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.


Artikel 12 Änderung des Personenstandsgesetzes


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 PStG § 51, § 53

Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 53 wie folgt gefasst:

„§ 53 Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen; Beschwerde".

2.
In § 51 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

3.
§ 53 wird wie folgt gefasst:

„§ 53 Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen; Beschwerde

(1) Der Beschluss, durch den das Standesamt zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten oder durch den die Berichtigung eines Personenstandsregisters angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam.

(2) Gegen den Beschluss steht der Aufsichtsbehörde die Beschwerde in jedem Fall zu."


Artikel 13 Änderung des Ausführungsgesetzes zum Nuklearversuchsverbotsvertrag


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert

In § 3 Abs. 1 Satz 4 des Ausführungsgesetzes zum Nuklearversuchsverbotsvertrag vom 23. Juli 1998 (BGBl. I S. 1882), das zuletzt durch Artikel 70 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter „des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.


Artikel 14 Änderung des Baugesetzbuchs


Artikel 14 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 BauGB § 207

In § 207 Satz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) geändert worden ist, wird das Wort „Vormundschaftsgericht" durch die Wörter „Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht" ersetzt.


Artikel 15 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 BKAG § 15, § 23

In § 15 Abs. 5 Satz 3 und § 23 Abs. 3 Satz 6 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.


Artikel 16 Änderung des Infektionsschutzgesetzes


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 IfSG § 30

§ 30 Abs. 2 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend."


Artikel 17 Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes


Artikel 17 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 BEG § 225

In § 225 Abs. 3 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 19 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 42 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes" durch die Angabe „§ 42 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes" ersetzt.


Artikel 18 Änderung des Asylverfahrensgesetzes


Artikel 18 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 AsylG § 12, § 89

Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798) wird wie folgt geändert:

1.
In § 12 Abs. 3 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts" durch das Wort „Familiengerichts" ersetzt.

2.
§ 89 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich nach Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit."


Artikel 19 Änderung des Aufenthaltsgesetzes


Artikel 19 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 AufenthG § 106

In § 106 Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313) geändert worden ist, werden die Wörter „dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen" durch die Wörter „Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.


Artikel 20 Änderung des Konsulargesetzes


Artikel 20 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 KonsG § 2, § 11

Das Konsulargesetz vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 wird nach den Wörtern „Mitwirkung bei der Erledigung von" das Wort „Familiensachen," eingefügt.

2.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „§§ 72, 73 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 342 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Die §§ 2260, 2261 Satz 2, §§ 2273 und 2300 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter „§ 348 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 349 und 350 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.


Artikel 21 Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz


Artikel 21 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 EGGVG § 2, § 29, § 30a, § 40 (neu)

Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2894), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 werden die Wörter „nur" und „streitige" gestrichen.

2.
§ 29 wird wie folgt gefasst:

„§ 29

(1) Gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren sind die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.

(4) Auf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden."

3.
In § 30a Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „§§ 14, 156 der Kostenordnung, der Beschwerde nach § 66 des Gerichtskostengesetzes" durch die Wörter „§ 14 der Kostenordnung, der Beschwerde nach § 156 der Kostenordnung, nach § 66 des Gerichtskostengesetzes, nach § 57 des Gesetzes über Kosten in Familiensachen" ersetzt.

4.
Nach Abschnitt 5 wird folgender sechster Abschnitt eingefügt:

„Sechster Abschnitt Übergangsvorschriften

§ 40

§ 119 findet im Fall einer Entscheidung über Ansprüche, die von einer oder gegen eine Partei erhoben worden sind, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes hatte, sowie im Fall einer Entscheidung, in der das Amtsgericht ausländisches Recht angewendet und dies in den Entscheidungsgründen ausdrücklich festgestellt hat, in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung auf Berufungs- und Beschwerdeverfahren Anwendung, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. September 2009 erlassen wurde."




Artikel 22 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes


Artikel 22 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 GVG § 12, § 13, § 17a, § 17b, § 21b, § 22, § 23a, § 23b, § 23c (neu), § 23c, § 71, § 72, § 95, § 119, § 133, § 156, § 170, § 185, § 189

Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2122), wird wie folgt geändert:

1.
In § 12 wird das Wort „streitige" gestrichen.

2.
In § 13 wird der erste Halbsatz wie folgt gefasst:

„Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen,".

3.
Dem § 17a wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend."

4.
Dem § 17b wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit."

5.
§ 21b Abs. 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Im Übrigen sind auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden."

6.
In § 22 Abs. 5 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 23b Abs. 3 Satz 2" die Angabe „, § 23c Abs. 2" eingefügt.

7.
§ 23a wird wie folgt gefasst:

„§ 23a

(1) Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für

1.
Familiensachen;

2.
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften eine anderweitige Zuständigkeit begründet ist.

(2) Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind

1.
Betreuungssachen, Unterbringungssachen sowie betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen,

2.
Nachlass- und Teilungssachen,

3.
Registersachen,

4.
unternehmensrechtliche Verfahren nach § 375 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

5.
die weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 410 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

6.
Verfahren in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

7.
Aufgebotsverfahren,

8.
Grundbuchsachen,

9.
Verfahren nach § 1 Nr. 1 und 2 bis 6 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen,

10.
Schiffsregistersachen sowie

11.
sonstige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind."

8.
§ 23b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Werden mehrere Abteilungen für Familiensachen gebildet, so sollen alle Familiensachen, die denselben Personenkreis betreffen, derselben Abteilung zugewiesen werden. Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine andere Familiensache, die denselben Personenkreis oder ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten betrifft, bei einer anderen Abteilung im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an die Abteilung der Ehesache abzugeben. Wird bei einer Abteilung ein Antrag in einem Verfahren nach den §§ 10 bis 12 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162) anhängig, während eine Familiensache, die dasselbe Kind betrifft, bei einer anderen Abteilung im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an die erstgenannte Abteilung abzugeben; dies gilt nicht, wenn der Antrag offensichtlich unzulässig ist. Auf übereinstimmenden Antrag beider Elternteile sind die Regelungen des Satzes 3 auch auf andere Familiensachen anzuwenden, an denen diese beteiligt sind."

9.
Nach § 23b wird folgender § 23c eingefügt:

„§ 23c

(1) Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Betreuungssachen, Unterbringungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen (Betreuungsgerichte) gebildet.

(2) Die Betreuungsgerichte werden mit Betreuungsrichtern besetzt. Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte des Betreuungsrichters nicht wahrnehmen."

10.
Der bisherige § 23c wird § 23d und in Satz 1 werden die Wörter „Vormundschafts-, Betreuungs-, Unterbringungs- und Handelssachen" durch die Wörter „Handelssachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

11.
§ 71 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird nach der Nummer 3 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

„4. für Verfahren nach

 
a)
§ 324 des Handelsgesetzbuchs,

b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,

c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes,

d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes,

e)
dem Spruchverfahrensgesetz,

f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes."

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe a bis e einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."

12.
§ 72 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Landgerichte sind ferner die Beschwerdegerichte in Freiheitsentziehungssachen und in den von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen."

b)
Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

13.
§ 95 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind ferner

1.
die Rechtsstreitigkeiten, in denen sich die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 246 Abs. 3 Satz 1, § 396 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes, § 51 Abs. 3 Satz 3 oder nach § 81 Abs. 1 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes, § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und § 13 Abs. 4 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes richtet,

2.
die in § 71 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b bis f genannten Verfahren."

14.
§ 119 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:

1.
der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte

a)
in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen;

b)
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen;

2.
der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte."

b)
Die Absätze 3 bis 6 werden aufgehoben.

15.
§ 133 wird wie folgt gefasst:

„§ 133

In Zivilsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision, der Sprungrevision, der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde."

16.
In § 156 werden die Wörter „bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten" durch das Wort „Zivilsachen" ersetzt.

17.
§ 170 wird wie folgt gefasst:

„§ 170

(1) Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen in Familiensachen sowie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind nicht öffentlich. Das Gericht kann die Öffentlichkeit zulassen, jedoch nicht gegen den Willen eines Beteiligten. In Betreuungs- und Unterbringungssachen ist auf Verlangen des Betroffenen einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit zu gestatten.

(2) Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Öffentlichkeit zulassen, soweit nicht das Interesse eines Beteiligten an der nicht öffentlichen Erörterung überwiegt."

18.
Dem § 185 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) In Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bedarf es der Zuziehung eines Dolmetschers nicht, wenn der Richter der Sprache, in der sich die beteiligten Personen erklären, mächtig ist."

19.
Dem § 189 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) In Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Beeidigung des Dolmetschers nicht erforderlich, wenn die beteiligten Personen darauf verzichten."


Artikel 23 Änderung des Rechtspflegergesetzes


Artikel 23 hat 1 frühere Fassung, wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 RPflG § 3, § 11, § 14, § 15, § 16, § 17, § 19, § 20, § 25, § 25a (neu), § 35, § 36b

Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2122), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Buchstaben a und b werden durch folgende Buchstaben a bis c ersetzt:

„a)
Vereinssachen nach den §§ 29, 37, 55 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach Buch 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

b)
die weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 410 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie die Verfahren nach § 84 Abs. 2, § 189 des Versicherungsvertragsgesetzes,

c)
Aufgebotsverfahren nach Buch 8 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,".

bb)
Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

„e)
Güterrechtsregistersachen nach den §§ 1558 bis 1563 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach Buch 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,".

b)
Nummer 2 Buchstabe a bis d wird wie folgt gefasst:

„a)
Kindschaftssachen und Adoptionssachen sowie entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen nach den §§ 151, 186 und 269 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

b)
Betreuungssachen sowie betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen nach den §§ 271 und 340 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

c)
Nachlass- und Teilungssachen nach § 342 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

d)
Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen sowie unternehmensrechtlichen Verfahren nach den §§ 374 und 375 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,".

c)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Buchstabe a wird nach der Angabe „24a" ein Komma und die Angabe „25 und 25a" eingefügt.

bb)
In Buchstabe f wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc)
Folgende Buchstaben g und h werden angefügt:

„g)
auf dem Gebiet der Familiensachen,

h)
in Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;".

2.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ist gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben, so findet die Erinnerung statt, die in Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit innerhalb der für die Beschwerde, im Übrigen innerhalb der für die sofortige Beschwerde geltenden Frist einzulegen ist."

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar."

3.
In der Überschrift des Zweiten Abschnitts werden nach dem Wort „Geschäfte" die Wörter „in Familiensachen und" eingefügt.

4.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 14 Kindschafts- und Adoptionssachen".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Von den dem Familiengericht übertragenen Angelegenheiten in Kindschafts- und Adoptionssachen sowie den entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen bleiben dem Richter vorbehalten:

1.
Verfahren, die die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Sorge eines Beteiligten für den anderen zum Gegenstand haben;

2.
die Maßnahmen auf Grund des § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Abwendung der Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes;

3.
die Übertragung der elterlichen Sorge nach den §§ 1671, 1672, 1678 Abs. 2, § 1680 Abs. 2 und 3 sowie § 1681 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;

4.
die Entscheidung über die Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson nach § 1630 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;

5.
die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Sorgeberechtigten;

6.
die Ersetzung der Sorgeerklärung nach Artikel 224 § 2 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche;

7.
die Regelung des persönlichen Umgangs zwischen Eltern und Kindern sowie Kindern und Dritten nach § 1684 Abs. 3 und 4, § 1685 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Entscheidung über die Beschränkung oder den Ausschluss des Rechts zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens nach den §§ 1687, 1687a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach § 1632 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffen;

8.
die Entscheidung über den Anspruch auf Herausgabe eines Kindes nach § 1632 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Entscheidung über den Verbleib des Kindes bei der Pflegeperson nach § 1632 Abs. 4 oder bei dem Ehegatten, Lebenspartner oder Umgangsberechtigten nach § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;

9.
die Anordnung einer Betreuung oder Pflegschaft auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften, soweit hierfür das Familiengericht zuständig ist;

10.
die Anordnung einer Vormundschaft oder einer Pflegschaft über einen Angehörigen eines fremden Staates einschließlich der vorläufigen Maßregeln nach Artikel 24 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche;

11.
die religiöse Kindererziehung betreffenden Maßnahmen nach § 1801 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie den §§ 2, 3 und 7 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung;

12.
die Ersetzung der Zustimmung

a)
eines Sorgeberechtigten zu einem Rechtsgeschäft,

b)
eines gesetzlichen Vertreters zu der Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils nach § 1626c Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

c)
des gesetzlichen Vertreters zur Bestätigung der Ehe nach § 1315 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs;

13.
die Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit nach § 1303 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die Genehmigung einer ohne diese Befreiung vorgenommenen Eheschließung nach § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;

14.
die im Jugendgerichtsgesetz genannten Verrichtungen mit Ausnahme der Bestellung eines Pflegers nach § 67 Abs. 4 Satz 3 des Jugendgerichtsgesetzes;

15.
die Ersetzung der Einwilligung oder der Zustimmung zu einer Annahme als Kind nach § 1746 Abs. 3 sowie nach den §§ 1748 und 1749 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Entscheidung über die Annahme als Kind einschließlich der Entscheidung über den Namen des Kindes nach den §§ 1752, 1768 und 1757 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Genehmigung der Einwilligung des Kindes zur Annahme nach § 1746 Abs. 1 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Aufhebung des Annahmeverhältnisses nach den §§ 1760, 1763 und 1771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Entscheidungen nach § 1751 Abs. 3, § 1764 Abs. 4, § 1765 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach dem Adoptionswirkungsgesetz vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950, 2953), soweit sie eine richterliche Entscheidung enthalten;

16.
die Befreiung vom Eheverbot der durch die Annahme als Kind begründeten Verwandtschaft in der Seitenlinie nach § 1308 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs."

5.
Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:

„§ 15 Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen

(1) Von den Angelegenheiten, die dem Betreuungsgericht übertragen sind, bleiben dem Richter vorbehalten:

1.
Verrichtungen auf Grund der §§ 1896 bis 1900, 1908a und 1908b Abs. 1, 2 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die anschließende Bestellung eines neuen Betreuers;

2.
die Bestellung eines neuen Betreuers im Fall des Todes des Betreuers nach § 1908c des Bürgerlichen Gesetzbuchs;

3.
Verrichtungen auf Grund des § 1908d des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des § 291 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wenn die genannten Verrichtungen nicht nur eine Betreuung nach § 1896 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffen;

4.
Verrichtungen auf Grund der §§ 1903 bis 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;

5.
die Anordnung einer Betreuung oder Pflegschaft über einen Angehörigen eines fremden Staates einschließlich der vorläufigen Maßregeln nach Artikel 24 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche;

6.
die Anordnung einer Betreuung oder Pflegschaft auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften;

7.
die Entscheidungen nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1632 Abs. 1 bis 3, § 1797 Abs. 1 Satz 2 und § 1798 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;

8.
die Genehmigung nach § 6 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden;

9.
die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 sowie nach § 6 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 3 Satz 2 und § 9 Abs. 3 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen.

(2) Die Maßnahmen und Anordnungen nach den §§ 6 bis 12 des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) bleiben dem Richter vorbehalten."

6.
§ 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„In Nachlass- und Teilungssachen bleiben dem Richter vorbehalten".

b)
In Nummer 1 wird das Wort „Vormundschaftssachen" durch das Wort „Kindschaftssachen" ersetzt.

c)
In Nummer 6 werden die Wörter „sowie von gegenständlich beschränkten Erbscheinen (§ 2369 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), auch wenn eine Verfügung von Todes wegen nicht vorliegt," durch die Wörter „oder die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt" ersetzt.

7.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 17 Registersachen und unternehmensrechtliche Verfahren".

b)
Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„In Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen sowie in unternehmens-rechtlichen Verfahren nach dem Buch 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleiben dem Richter vorbehalten".

c)
Nummer 1 Buchstabe e und f wird wie folgt gefasst:

„e)
auf Löschung im Handelsregister nach den §§ 394, 395, 397 und 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nach § 43 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes,

f)
Beschlüsse nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;".

d)
Nummer 2 Buchstabe a und b wird wie folgt gefasst:

„a)
die Beschlüsse nach § 28 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes sowie die nach § 375 Nr. 1 bis 6 und 9 bis 15 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu erledigenden Geschäfte mit Ausnahme der in § 146 Abs. 2, den §§ 147 und 157 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 10 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, der in § 166 Abs. 3 und § 233 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs, der in § 66 Abs. 2 und 3, § 74 Abs. 2 und 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und der in § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes geregelten Geschäfte,

b)
die Ernennung von Liquidatoren auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht, wenn eine Löschung nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfolgt ist, soweit sich diese nicht auf Genossenschaften bezieht, sowie der Beschluss nach § 47 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes."

e)
Nummer 3 wird aufgehoben.

8.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Angabe „§ 14 Abs. 1 Nr. 4" durch die Angabe „§ 14 Abs. 1 Nr. 8 und § 15", die Angabe „§ 1906" durch die Angabe „§ 1905" und die Wörter „§ 68 Abs. 3 und § 68b Abs. 3 des Gesetzes über die" durch die Wörter „§ 278 Abs. 5 und § 283 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „§ 14 Abs. 1 Nr. 4" durch die Wörter „§ 14 Abs. 1 Nr. 8" und das Wort „Vormundschaftssachen" durch das Wort „Kindschaftssachen" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Gesetzes über die" durch die Wörter „Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den" ersetzt.

9.
Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte".

10.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 2 und 10 werden aufgehoben.

b)
Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

„11.
die Ausstellung, die Berichtigung und der Widerruf einer Bestätigung nach den §§ 1079 bis 1081 der Zivilprozessordnung sowie die Ausstellung der Bestätigung nach § 1106 der Zivilprozessordnung;".

11.
Nach § 24b werden folgende §§ 25 und 25a eingefügt:

„§ 25 Sonstige Geschäfte auf dem Gebiet der Familiensachen

Folgende weitere Geschäfte in Familiensachen einschließlich der entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen werden dem Rechtspfleger übertragen:

1.
in Versorgungsausgleichsverfahren

a)
das Festsetzungsverfahren nach § 224 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

b)
die Entscheidung über Anträge nach § 1587d des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn ein Verfahren nach den §§ 1587b, 1587f des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht anhängig ist;

2.
in Unterhaltssachen

a)
Verfahren nach § 231 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nicht ein Verfahren nach § 231 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anhängig ist,

b)
die Bezifferung eines Unterhaltstitels nach § 245 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

c)
das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger;

3.
in Güterrechtssachen

a)
die Ersetzung der Zustimmung eines Ehegatten, Lebenspartners oder Abkömmlings nach § 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

b)
die Entscheidung über die Stundung einer Ausgleichsforderung und Übertragung von Vermögensgegenständen nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, mit Ausnahme der Entscheidung im Fall des § 1382 Abs. 5 und des § 1383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes.

§ 25a Verfahrenskostenhilfe

In Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe werden dem Rechtspfleger die dem § 20 Nr. 4 und 5 entsprechenden Geschäfte übertragen."

12.
In § 35 Abs. 4 wird das Wort „Vormundschaftsgericht" durch das Wort „Betreuungsgericht" ersetzt.

13.
In § 36b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „§§ 82a und 82b des Gesetzes über die" durch die Wörter „§§ 346, 347 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den" ersetzt.




Artikel 24 Änderung der Bundesnotarordnung


Artikel 24 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 BNotO § 15, § 24, § 54, § 58, § 78a, § 78c

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), wird wie folgt geändert:

1.
§ 15 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit."

2.
In § 24 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „§§ 129, 147 Abs. 1, §§ 159, 161 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 378 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

3.
In § 54 Abs. 1 Nr. 1 werden das Wort „Vormundschaftsgericht" durch das Wort „Betreuungsgericht" und die Wörter „§ 69k des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 308 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

4.
In § 58 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „so steht dem Notar oder dessen Rechtsnachfolger die Beschwerde nach § 156 der Kostenordnung zu" durch die Wörter „so kann der Notar oder dessen Rechtsnachfolger die Entscheidung des Landgerichts nach § 156 der Kostenordnung beantragen" ersetzt.

5.
In § 78a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Vormundschaftsgericht und dem Landgericht als Beschwerdegericht" durch das Wort „Gericht" ersetzt.

6.
§ 78c wird wie folgt gefasst:

„§ 78c

Gegen Entscheidungen der Bundesnotarkammer nach den §§ 78a und 78b findet die Beschwerde statt. Sie ist bei der Bundesnotarkammer einzulegen. Diese kann der Beschwerde abhelfen. Hilft sie nicht ab, legt sie die Beschwerde dem Landgericht am Sitz der Bundesnotarkammer vor. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit."


Artikel 25 Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung


Artikel 25 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 VRegV § 1, § 6, § 7

In § 1 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b, § 6 in der Überschrift und Abs. 2 Satz 1 und 3 sowie § 7 Abs. 1 Satz 3 der Vorsorgeregister-Verordnung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 318), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht" durch das Wort „Betreuungsgericht", das Wort „Vormundschaftsgerichte" durch das Wort „Betreuungsgerichte" und das Wort „Vormundschaftsgerichts" durch das Wort „Betreuungsgerichts" ersetzt.


Artikel 26 Änderung des Beurkundungsgesetzes


Artikel 26 ändert mWv. 1. September 2009 BeurkG § 54

In § 54 Abs. 2 Satz 1 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) geändert worden ist, werden die Wörter „die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.


Artikel 27 Änderung des Beratungshilfegesetzes


Artikel 27 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 BerHG § 5

§ 5 des Beratungshilfegesetzes vom 18. Juni 1980 (BGBl. I S. 689), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3392) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 5

Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 185 Abs. 3 und § 189 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend."


Artikel 28 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung


Artikel 28 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 EGZPO § 11, § 15a, § 26

Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:

1.
§ 11 wird aufgehoben.

2.
§ 15a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird nach der Angabe „§§ 323," die Angabe „323a," eingefügt.

b)
Nummer 2 wird aufgehoben.

3.
§ 26 Nr. 9 wird aufgehoben.


Artikel 29 Änderung der Zivilprozessordnung


Artikel 29 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 ZPO § 23a, § 35a, § 53a, § 78, § 93a, § 93c, § 93d, § 97, § 117, § 127a, § 227, § 233, § 234, § 313a, § 323, § 323a (neu), § 323b (neu), § 328, § 372a, § 545, § 606, § 606a, § 607, § 608, § 609, § 610, § 611, § 612, § 613, § 614, § 615, § 616, § 617, § 618, § 619, § 620, § 620a, § 620b, § 620c, § 620d, § 620e, § 620f, § 620g, § 621, § 621a, § 621b, § 621c, § 621d, § 621e, § 621f, § 621g, § 622, § 623, § 624, § 625, § 626, § 627, § 628, § 629, § 629a, § 629b, § 629c, § 629d, § 630, § 631, § 632, § 640, § 640a, § 640b, § 640c, § 640d, § 640e, § 640f, § 640g, § 640h, § 641c, § 641d, § 641e, § 641f, § 641g, § 641h, § 641i, § 642, § 643, § 644, § 645, § 646, § 647, § 648, § 649, § 650, § 651, § 652, § 653, § 654, § 655, § 656, § 657, § 658, § 659, § 660, § 661, § 704, § 706, § 769, § 790, § 794, § 798, § 798a, § 885, § 888, § 892a, § 894, § 946, § 947, § 948, § 949, § 950, § 951, § 952, § 953, § 954, § 955, § 956, § 957, § 958, § 959, § 977, § 978, § 979, § 980, § 981, § 981a, § 982, § 983, § 984, § 985, § 986, § 987, § 987a, § 988, § 989, § 990, § 991, § 992, § 993, § 994, § 995, § 996, § 997, § 998, § 999, § 1000, § 1001, § 1002, § 1003, § 1004, § 1005, § 1006, § 1007, § 1008, § 1009, § 1010, § 1011, § 1012, § 1013, § 1014, § 1015, § 1016, § 1017, § 1018, § 1019, § 1020, § 1021, § 1022, § 1023, § 1024

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2122), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 23a wird gestrichen.

b)
Die Angabe zu § 35a wird gestrichen.

c)
Die Angabe zu § 53a wird gestrichen.

d)
Die Angabe zu § 93a wird wie folgt gefasst:

„§ 93a (weggefallen)".

e)
Die Angabe zu § 93c wird gestrichen.

f)
Die Angabe zu § 93d wird gestrichen.

g)
Die Angabe zu § 127a wird gestrichen.

h)
Die Angabe zu § 323 wird wie folgt gefasst:

„§ 323 Abänderung von Urteilen".

i)
Nach der Angabe zu § 323 werden folgende Angaben eingefügt:

„§ 323a Abänderung von Vergleichen und Urkunden

§ 323b Verschärfte Haftung".

j)
Die Angabe zu Buch 6 wird wie folgt gefasst:

„Buch 6 (weggefallen)".

k)
Die Angabe zu § 790 wird wie folgt gefasst:

„§ 790 (weggefallen)".

l)
Die Angabe zu § 798a wird wie folgt gefasst:

„§ 798a (weggefallen)".

m)
Die Angabe zu § 892a wird gestrichen.

n)
Die Angabe zu Buch 9 wird wie folgt gefasst:

„Buch 9 (weggefallen)".

2.
Die §§ 23a, 35a und 53a werden aufgehoben.

3.
§ 78 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 4, die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und die Wörter „und die Rechtsbeschwerde nach § 621e Abs. 2" werden gestrichen.

c)
Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 3 und 4.

4.
Die §§ 93a, 93c und 93d werden aufgehoben.

5.
§ 97 Abs. 3 wird aufgehoben.

6.
In § 117 Abs. 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Wortlaut angefügt:

„es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten."

7.
§ 127a wird aufgehoben.

8.
§ 227 Abs. 3 Nr. 3 wird aufgehoben.

9.
In § 233 werden nach dem Wort „Nichtzulassungsbeschwerde" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und die Wörter „oder der Beschwerde nach §§ 621e, 629a Abs. 2" gestrichen.

10.
In § 234 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Nichtzulassungsbeschwerde" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und die Wörter „oder der Beschwerde nach §§ 621e, 629a Abs. 2" gestrichen.

11.
§ 313a Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird."

12.
§ 323 wird durch folgende §§ 323 bis 323b ersetzt:

„§ 323 Abänderung von Urteilen

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

§ 323a Abänderung von Vergleichen und Urkunden

(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil auf Abänderung des Titels klagen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.

(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

§ 323b Verschärfte Haftung

Die Rechtshängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage steht bei der Anwendung des § 818 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Rechtshängigkeit einer Klage auf Rückzahlung der geleisteten Beträge gleich."

13.
In § 328 Abs. 2 werden die Wörter „oder wenn es sich um eine Kindschaftssache (§ 640) oder um eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne des § 661 Abs. 1 Nr. 1 und 2 handelt" gestrichen.

14.
§ 372a wird wie folgt gefasst:

„§ 372a Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung

(1) Soweit es zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei denn, dass die Untersuchung dem zu Untersuchenden nicht zugemutet werden kann.

(2) Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend. Bei wiederholter unberechtigter Verweigerung der Untersuchung kann auch unmittelbarer Zwang angewendet, insbesondere die zwangsweise Vorführung zur Untersuchung angeordnet werden."

14a.
§ 545 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht."

15.
Das Buch 6 wird aufgehoben.

16.
§ 704 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

17.
§ 706 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.

18.
Dem § 769 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend."

19.
§ 790 wird aufgehoben.

20.
§ 794 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2a wird aufgehoben.

b)
In Nummer 3 werden die Wörter „, dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 620 Nr. 1, 3 und § 620b in Verbindung mit § 620 Nr. 1, 3" gestrichen.

c)
Nummer 3a wird aufgehoben.

21.
In § 798 wird die Angabe „§ 794 Abs. 1 Nr. 2a und" gestrichen.

22.
§ 798a wird aufgehoben.

23.
§ 885 Abs. 1 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.

24.
In § 888 Abs. 3 werden die Wörter „im Falle der Verurteilung zur Eingehung einer Ehe, im Falle der Verurteilung zur Herstellung des ehelichen Lebens und" gestrichen.

25.
§ 892a wird aufgehoben.

26.
§ 894 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

27.
Das Buch 9 wird aufgehoben.


Artikel 30 Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht


Artikel 30 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 BGH/BPatGERVV Anlage



Artikel 31 Änderung des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung


Artikel 31 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 EGZVG § 12

In § 12 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-13, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2493) geändert worden ist, werden die Wörter „der §§ 948, 950 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „der §§ 435, 437 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.


Artikel 32 Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung


Artikel 32 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 ZVG § 140, § 141, § 181

Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 78 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614), wird wie folgt geändert:

1.
In § 140 Abs. 3 werden die Wörter „spätestens im Aufgebotstermin" durch die Wörter „innerhalb der Aufgebotsfrist" ersetzt.

2.
In § 141 Satz 1 wird das Wort „Ausschlussurteils" durch das Wort „Ausschließungsbeschlusses" ersetzt.

3.
In § 181 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „oder dem Betreuer" gestrichen und das Wort „Vormundschaftsgerichts" durch die Wörter „Familiengerichts, von dem Betreuer eines Miteigentümers nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts" ersetzt.


Artikel 33 Änderung des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag


Artikel 33 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 DöKVAG § 8

In § 8 Abs. 1 Satz 3 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 535, 780), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. November 2004 (BGBl. I S. 2902) geändert worden ist, werden die Wörter „Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.


Artikel 34 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes


Artikel 34 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 BZRG § 60, § 61

Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118), wird wie folgt geändert:

1.
§ 60 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 werden die Wörter „Familien- und Vormundschaftsrichter" durch das Wort „Familiengericht" ersetzt.

b)
In Nummer 5 werden die Wörter „Familien- und Vormundschaftsrichters" durch das Wort „Familiengerichts" ersetzt.

c)
In Nummer 9 werden die Wörter „Familienrichters" und „Vormundschaftsrichters" jeweils durch das Wort „Familiengerichts" ersetzt.

2.
In § 61 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „Vormundschaftsgerichten und" gestrichen.


Artikel 35 Änderung der Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhandengekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden



§ 6 der Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhandengekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-4, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert:

1.
In den Absätzen 1 und 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „sofortige" gestrichen.

2.
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.


Artikel 36 Änderung der Grundbuchordnung


Artikel 36 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 GBO § 1, § 4, § 5, § 12c, § 36, § 41, § 67, § 72, § 73, § 78, § 79, § 80, § 81, § 88, § 96, § 105, § 110, § 144

Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch Artikel 78 Abs. 7 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs. 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter „nach § 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „nach § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

2.
§ 12c Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Vorschrift des § 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sinngemäß anzuwenden. Handlungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sind nicht aus dem Grunde unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen oder von der Ausübung seines Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossenen Urkundsbeamten vorgenommen worden sind."

3.
In § 36 Abs. 1 und 2 Buchstabe b werden jeweils die Wörter „§ 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 344 Abs. 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

4.
In § 41 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „des Ausschlussurteils" durch die Wörter „des Ausschließungsbeschlusses" ersetzt.

5.
In § 67 werden die Wörter „das Ausschlussurteil" durch die Wörter „der Ausschließungsbeschluss" ersetzt.

6.
In § 72 wird das Wort „Landgericht" durch das Wort „Oberlandesgericht" ersetzt.

7.
In § 73 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „des § 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

8.
§ 78 wird wie folgt gefasst:

„§ 78

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung."

9.
Die §§ 79 und 80 werden aufgehoben.

10.
§ 81 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „bei den Landgerichten eine Zivilkammer," gestrichen.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „sowie die Vorschriften der §§ 132 und 138 des Gerichtsverfassungsgesetzes" gestrichen.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „Die Vorschrift des § 29a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „Die Vorschrift des § 44 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

11.
In § 88 Abs. 2 werden die Wörter „§ 16 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 40 Abs. 1 und § 41 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

12.
In § 96 Satz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts" durch das Wort „Betreuungsgerichts" ersetzt.

13.
In § 105 Abs. 2 werden die Wörter „die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „die Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

14.
§ 110 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „die Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „weitere Beschwerde" durch das Wort „Rechtsbeschwerde" ersetzt.

15.
In § 144 Abs. 1 Nr. 5 werden die Wörter „34 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „85 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.




Artikel 37 Änderung der Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhandengekommener Grundbücher und Urkunden


Artikel 37 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 GBWiederhV § 1, § 5

Die Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhandengekommener Grundbücher und Urkunden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-4, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 3 werden die Wörter „§ 1 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „unbeschadet des § 12 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „unbeschadet des § 26 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Das Grundbuchamt kann die Beteiligten nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Zeugenbeweis vernehmen. Die Beeidigung eines Beteiligten steht, unbeschadet des § 393 der Zivilprozessordnung, im Ermessen des Gerichts."


Artikel 38 Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens


Artikel 38 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 GBMG § 2

§ 2 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 91 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „sofortige" gestrichen und die Wörter „Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" werden durch die Wörter „Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

2.
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „sofortige" gestrichen und die Wörter „sofortige weitere Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" werden durch die Wörter „Rechtsbeschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

3.
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „sofortige" gestrichen.

4.
In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 werden jeweils die Wörter „sofortige weitere Beschwerde" durch das Wort „Rechtsbeschwerde" ersetzt.


Artikel 39 Änderung der Schiffsregisterordnung


Artikel 39 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 SchRegO § 2, § 19, § 62, § 76, § 77, § 83, § 84, § 85, § 86, § 87, § 88, § 89, § 90

Die Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), zuletzt geändert durch Artikel 92 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Vorschrift des § 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sinngemäß anzuwenden. Handlungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sind nicht aus dem Grund unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen oder von der Ausübung seines Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossenen Urkundsbeamten vorgenommen worden sind."

2.
In § 19 Abs. 2 werden die Wörter „§§ 132 bis 139 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§§ 388 bis 391 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

3.
In § 62 Abs. 2 werden die Wörter „§ 33 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung des Artikels 4 der Verordnung vom 5. August 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1065, 1071)" durch die Wörter „§ 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

4.
In § 76 wird das Wort „Landgericht" durch das Wort „Oberlandesgericht" ersetzt.

5.
In § 77 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „des § 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

6.
§ 83 wird wie folgt gefasst:

„§ 83

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung."

7.
Die §§ 84 bis 88 werden aufgehoben.

8.
§ 89 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „bei den Landgerichten eine Zivilkammer," gestrichen.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „und die Vorschriften der §§ 136 bis 138 des Gerichtsverfassungsgesetzes" gestrichen.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „Die Vorschrift des § 29a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 44 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

9.
§ 90 wird wie folgt gefasst:

„§ 90

Für die Fälle der sofortigen Beschwerde sind die Vorschriften über die Beschwerde nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden."




Artikel 40 Änderung der Registerverordnungen


Artikel 40 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 GenRegV § 3, § 6, § 22, § 23, HRV § 1, § 4, § 19, § 23, § 25, § 26, § 36, § 38a, § 44, § 45, § 47, VRV § 1, § 9, § 13, § 14, § 37

(1) Die Genossenschaftsregisterverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2268), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„(1) Jede Eintragung oder Ablehnung einer Eintragung in das Genossenschaftsregister ist dem Vorstand, bei einer Europäischen Genossenschaft dem Leitungsorgan oder den geschäftsführenden Direktoren, oder den Liquidatoren bekannt zu geben.

(2) Die Benachrichtigung kann durch einfache Postsendung erfolgen."

2.
In § 6 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 129 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 378 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

3.
In § 22 Abs. 1 werden die Wörter „§ 142 Abs. 2, § 147 Abs. 2, 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 395 Abs. 2 in Verbindung mit § 397 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

4.
In § 23 Satz 1 werden die Wörter „(Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit § 147 Abs. 3, 4)" durch die Wörter „(§ 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)" ersetzt.

(2) Die Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937 (RMBl. S. 515), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden die Wörter „§ 125 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 376 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

3.
In § 19 Abs. 1 wird das Wort „war" durch das Wort „ist" ersetzt.

3a.
§ 23 wird wie folgt gefasst:

„§ 23

Das Gericht hat dafür Sorge zu tragen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen in das Register erfolgen. Die Stellungnahme der Organe des Handelsstandes gemäß § 380 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit soll elektronisch eingeholt und übermittelt werden."

4.
In § 25 Abs. 2 werden die Wörter „§ 143 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

5.
§ 26 wird aufgehoben.

6.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Benachrichtigungen" durch das Wort „Mitteilungen" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden das Wort „Benachrichtigung" durch das Wort „Bekanntgabe" und die Wörter „(§ 130 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)" durch die Wörter „(§ 383 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)" ersetzt.

7.
In § 38a Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 16 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 15 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

8.
In § 44 werden die Wörter „§ 144 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

9.
In § 45 Abs. 1 werden die Wörter „§ 142 Abs. 2, § 144 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung des § 43 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz" durch die Wörter „§ 395 Abs. 2, § 397 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

10.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts" durch die Wörter „eines Dritten" und die Wörter „(§ 125 Abs. 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)" durch die Wörter „§ 387 Abs. 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts" durch die Wörter „des Dritten" ersetzt.

(3) Die Vereinsregisterverordnung vom 10. Februar 1999 (BGBl. I S. 147), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 5 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „§ 55 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter „§ 23d des Gerichtsverfassungsgesetzes" ersetzt.

b)
Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

2.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden das Komma und das Wort „Zwischenverfügung" gestrichen.

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

3.
§ 13 wie folgt gefasst:

„§ 13 Bekanntgabe gegenüber den Beteiligten

(1) Für die Bekanntgabe der Eintragung an die Beteiligten sollen Vordrucke verwendet werden. Die Benachrichtigungen zur Bekanntgabe der Eintragung sind zu unterschreiben. In geeigneten Fällen ist darauf hinzuweisen, dass auf die Bekanntgabe der Eintragung verzichtet werden kann.

(2) Werden die Benachrichtigungen nach Absatz 1 maschinell erstellt, brauchen sie nicht unterschrieben werden. Anstelle der Unterschrift ist der Vermerk „Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und auch ohne Unterschrift wirksam." anzubringen."

4.
In § 14 Satz 4 wird die Angabe „und 3" gestrichen.

5.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „durch andere staatliche Stellen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts" gestrichen und die Wörter „(§ 55a Abs. 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)" durch die Wörter „(§ 387 Abs. 1 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Verarbeitung von Registerdaten im Auftrag des zuständigen Gerichts ist auf Anlagen, die nicht im Eigentum des Auftragnehmers stehen, nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass die Daten dem uneingeschränkten Zugriff des Gerichts unterliegen und der Eigentümer der Anlage keinen Zugang zu den Daten hat."


Artikel 41 Änderung des Grundbuchbereinigungsgesetzes


Artikel 41 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 GBBerG § 6, § 15

Das Grundbuchbereinigungsgesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192), zuletzt geändert durch Artikel 93 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Abs. 2 wird die Angabe „der §§ 982 bis 986 der Zivilprozessordnung" durch die Angabe „der §§ 447 bis 450 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

2.
In § 15 Abs. 3 Satz 5 wird das Wort „Ausschlußurteils" durch die Wörter „rechtskräftigen Ausschließungsbeschlusses" ersetzt.


Artikel 42 Änderung des Spruchverfahrensgesetzes


Artikel 42 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 SpruchG § 2, § 7, § 10, § 12, § 15, § 17

Das Spruchverfahrensgesetz vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 542), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

d)
Absatz 4 wird aufgehoben.

2.
§ 7 Abs. 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Für die Durchsetzung der Verpflichtung des Antragsgegners nach Absatz 3 und 7 ist § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden."

3.
In § 10 Abs. 3 werden die Wörter „§ 12 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 26 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

4.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 werden jeweils das Wort „sofortige" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

5.
In § 15 Abs. 1 Satz 7 werden die Wörter „den zweiten Rechtszug" durch die Wörter „das Verfahren über ein Rechtsmittel" und die Wörter „die Beschwerde" durch die Wörter „das Rechtsmittel" ersetzt.

6.
In § 17 Abs. 1 werden die Wörter „Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.


Artikel 43 Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen


Artikel 43 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 LwVfG § 9, § 11, § 15, § 18, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29, § 31, § 32, § 48, § 52

Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10a des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), wird wie folgt geändert:

1.
In § 9 werden die Wörter „des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

2.
§ 11 wird aufgehoben.

3.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht für Verfahren vor dem Bundesgerichtshof."

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

c)
Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden zu Absätzen 3 bis 5.

4.
§ 18 wird wie folgt gefasst:

„§ 18

Bei einstweiligen Anordnungen kann von der Zuziehung der ehrenamtlichen Richter und von der Anwendung des § 14 Abs. 2 abgesehen werden, wenn durch Verzögerung der einstweiligen Anordnung ein Nachteil zu entstehen droht."

5.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nr. 6 wird jeweils das Wort „Prozeßkostenhilfe" durch das Wort „Verfahrenskostenhilfe" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „, 21, 22 und 30" durch die Wörter „und 30 sowie § 38 Abs. 3, §§ 39, 41 Abs. 1 Satz 2, §§ 58 und 66 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

6.
Die §§ 21 bis 29 und 31 werden aufgehoben.

7.
§ 32 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „zuzustellen" durch die Wörter „bekannt zu geben" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „sofortige" und „soweit sie nach § 24 zulässig ist" gestrichen.

8.
§ 48 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Jede Entscheidung hat auf das statthafte Rechtsmittel, das Gericht, bei dem es einzulegen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist hinzuweisen."

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Ein fehlendes Verschulden im Sinne des § 233 der Zivilprozessordnung wird vermutet, wenn eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist."

9.
§ 52 wird aufgehoben.


Artikel 44 Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes


Artikel 44 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 AVAG § 33

Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2399), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Teil 2, Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 5 (weggefallen)".

b)
Die Angabe zu den §§ 50 bis 54 wird wie folgt gefasst:

„§§ 50 bis 54 (weggefallen)".

2.
In § 33 werden die Wörter „Artikel 7 des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1221), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580)," durch die Wörter „§ 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.


Artikel 45 Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes


Artikel 45 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 IntFamRVG § 5, § 8, § 13, § 14, § 15, § 18, § 20, § 40, § 43, § 44, § 50, § 51, § 52, § 53

Das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. April 2007 (BGBl. I S. 529, 1058), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:

„§ 43 Verfahrenskosten- und Beratungshilfe".

b)
Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:

„§ 44 Ordnungsmittel; Vollstreckung von Amts wegen".

c)
Die Angabe zu den §§ 50 bis 53 wird wie folgt gefasst:

„§§ 50 bis 53 (weggefallen)".

1a.
In § 5 Abs. 2 werden das Wort „Prozesskostenhilfe" durch das Wort „Verfahrenskostenhilfe" und die Wörter „der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

2.
§ 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 14 Abs. 1 und 2 sowie die Abschnitte 4 und 5 des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend."

b)
Satz 3 wird aufgehoben.

3.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Familiengericht, bei dem eine in den §§ 10 bis 12 bezeichnete Sache anhängig wird, ist von diesem Zeitpunkt an ungeachtet des § 137 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für alle dasselbe Kind betreffenden Familiensachen nach § 151 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich der Verfügungen nach § 44 und den §§ 35 und 89 bis 94 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig."

b)
In den Absätzen 2 und 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „§ 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „§ 151 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

c)
In Absatz 5 werden die Wörter „§ 46 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§§ 4 und 5 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

4.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Gericht" durch das Wort „Familiengericht" ersetzt.

b)
In Nummer 1 werden die Wörter „der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

c)
In Nummer 2 werden das Semikolon und der folgende Satzteil gestrichen.

5.
In § 15 werden die Wörter „§ 621g der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „Abschnitt 4 des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

6.
In § 18 Abs. 2 werden die Wörter „§ 78 Abs. 2 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „§ 130 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

7.
In § 20 Abs. 2 werden die Wörter „§ 13a Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 81 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

8.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Gegen eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung findet die Beschwerde zum Oberlandesgericht nach Unterabschnitt 1 des Abschnitts 5 des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt; § 65 Abs. 2, § 68 Abs. 4 sowie § 69 Abs. 1 Halbsatz 2 jenes Gesetzes sind nicht anzuwenden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. Die Beschwerde gegen eine Entscheidung, die zur Rückgabe des Kindes verpflichtet, steht nur dem Antragsgegner, dem Kind, soweit es das 14. Lebensjahr vollendet hat, und dem beteiligten Jugendamt zu. Eine Rechtsbeschwerde findet nicht statt."

b)
In § 40 Abs. 3 Satz 1 bis 3 wird jeweils das Wort „Vollziehung" durch das Wort „Wirksamkeit" ersetzt.

8a.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Prozesskosten-" durch das Wort „Verfahrenskosten-" ersetzt.

b)
Das Wort „Prozesskostenhilfe" wird durch das Wort „Verfahrenskostenhilfe" ersetzt.

8b.
§ 44 wird wie folgt gefasst:

„§ 44 Ordnungsmittel; Vollstreckung von Amts wegen

(1) Bei Zuwiderhandlung gegen einen im Inland zu vollstreckenden Titel nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003, dem Haager Kindesentführungsübereinkommen oder dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen, der auf Herausgabe von Personen oder die Regelung des Umgangs gerichtet ist, soll das Gericht Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, soll das Gericht Ordnungshaft anordnen.

(2) Ist ein Kind heraus- oder zurückzugeben, so hat das Gericht die Vollstreckung von Amts wegen durchzuführen, es sei denn, die Anordnung ist auf Herausgabe des Kindes zum Zweck des Umgangs gerichtet. Auf Antrag der berechtigten Person soll das Gericht hiervon absehen."

9.
Die §§ 50 bis 53 werden aufgehoben.


Artikel 46 Änderung des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes


Artikel 46 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 ErwSÜAG § 6, § 7, § 8, § 11, § 12

Das Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und § 11 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht" durch das Wort „Betreuungsgericht" ersetzt.

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgericht" durch das Wort „Betreuungsgericht" und die Wörter „§ 33 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie Abschnitt 9 des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht" durch das Wort „Betreuungsgericht" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) § 273 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt."

3.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „§§ 1 bis 34 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt durch die Wörter „Buch 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit".

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 275, 276, 297 Abs. 5, §§ 308, 309 und 311 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind entsprechend anzuwenden."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 70 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 312 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 278 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend."

c)
Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 288 und 326 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend."

d)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „sofortigen" gestrichen.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 303 und 305 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend."

4.
In § 12 Abs. 6 werden die Wörter „§§ 70a, 70b Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 3 und 4, § 70g Abs. 1 Satz 2 und § 70n des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§§ 316, 317 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, 5, §§ 318, 325 Abs. 1 und § 338 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.


Artikel 47 Änderung kostenrechtlicher Vorschriften



(1) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2122), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:

„§ 46 (weggefallen)".

b)
In der Angabe zu § 48 werden das Komma und die Wörter „Familien- und Lebenspartnerschaftssachen" gestrichen.

c)
Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:

„§ 49 (weggefallen)".

2.
§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Zivilprozessordnung" ein Komma und die Wörter „einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist" eingefügt.

b)
Die Nummern 2 und 3 werden aufgehoben.

c)
Die bisherigen Nummern 4 bis 18 werden die Nummern 2 bis 16.

d)
Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 1 Nr. 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind."

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,".

bb)
In Nummer 2 wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.

4.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummern 2 bis 5 werden aufgehoben.

bb)
Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die Nummern 2 und 3.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 3 gilt auch für die nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu zahlende Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen."

5.
In § 20 Abs. 2 wird das Wort „Rechtsmittel" durch das Wort „Rechtsbehelf" ersetzt.

6.
In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 15" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13" ersetzt.

7.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 1 bis 4.

c)
Der neue Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.

8.
§ 46 wird aufgehoben.

9.
§ 48 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden das Komma und die Wörter „Familien- und Lebenspartnerschaftssachen" gestrichen.

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und in den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Familien- und Lebenspartnerschaftssachen" gestrichen.

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

10.
§ 49 wird aufgehoben.

11.
§ 53 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

12.
In § 66 Abs. 3 Satz 2 werden das Komma und die Wörter „in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der in § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht" gestrichen.

13.
In § 70 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Beamte oder Angestellte" durch das Wort „Bedienstete" ersetzt.

14.
Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
Die Gliederung wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 1 wird wie folgt gefasst:

„Hauptabschnitt 1 Mahnverfahren".

bb)
Die Angaben zu Teil 1 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 1 und 2 werden gestrichen.

cc)
Die Angaben zu Teil 1 Hauptabschnitt 3 werden wie folgt gefasst:

„Hauptabschnitt 3 (weggefallen)".

dd)
Die Angaben zu Teil 1 Hauptabschnitt 4 werden wie folgt gefasst:

„Hauptabschnitt 4 Arrest und einstweilige Verfügung

Abschnitt 1 Erster Rechtszug

Abschnitt 2 Berufung

Abschnitt 3 Beschwerde".

ee)
Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 3 wird gestrichen.

ff)
In der Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 4 wird die Angabe „Abschnitt 4" durch die Angabe „Abschnitt 3" ersetzt.

b)
Teil 1 Hauptabschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Hauptabschnitt 1 Mahnverfahren".

bb)
Die Überschrift von Abschnitt 1 wird gestrichen.

cc)
Nummer 1110 wird Nummer 1100.

dd)
Abschnitt 2 wird aufgehoben.

c)
Die Anmerkung zu Nummer 1210 wird wie folgt geändert:

aa)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(1)" gestrichen und die Angabe „Gebühr 1110" durch die Angabe „Gebühr 1100" ersetzt.

bb)
Absatz 2 wird aufgehoben.

d)
In Nummer 1211 werden im Gebührentatbestand der Nummer 2 nach dem Wort „enthält," die Wörter „oder nur deshalb Tatbestand und die Entscheidungsgründe enthält, weil zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht wird (§ 313a Abs. 4 Nr. 5 ZPO)," angefügt.

e)
Die Vorbemerkung 1.2.2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird aufgehoben.

bb)
Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden Nummern 1 bis 5.

f)
Teil 1 Hauptabschnitt 3 wird aufgehoben.

g)
Teil 1 Hauptabschnitt 4 wird vor Nummer 1410 wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr
oder Satz
der Gebühr
nach § 34
GKG
„Hauptabschnitt 4
Arrest und einstweilige Verfügung
Vorbemerkung 1.4:
Im Verfahren über den Antrag auf Anordnung ei-
nes Arrests oder einer einstweiligen Verfügung und
im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung oder
Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) wer-
den die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im
Fall des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem
Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache als
ein Rechtsstreit.
Abschnitt 1
Erster Rechtszug".


 
h)
Die Überschrift nach Nummer 1412 wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„Abschnitt 2 Berufung".

i)
Die Nummern 1413 bis 1416 werden Nummern 1420 bis 1423.

j)
In der neuen Nummer 1421 wird die Angabe „1413" durch die Angabe „1420" ersetzt.

k)
In der neuen Nummer 1422 werden die Angabe „1414" durch die Angabe „1421" und die Angabe „1413" durch die Angabe „1420" ersetzt.

l)
In der neuen Nummer 1423 werden die Angaben „1415" jeweils durch die Angabe „1422" und die Angabe „1413" durch die Angabe „1420" ersetzt.

m)
Die Überschrift nach der neuen Nummer 1423 wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„Abschnitt 3 Beschwerde".

n)
Die Nummern 1417 und 1418 werden Nummern 1430 und 1431.

o)
In der neuen Nummer 1431 wird die Angabe „1417" durch die Angabe „1430" ersetzt.

p)
Der bisherige Teil 1 Hauptabschnitt 4 Abschnitt 2 wird aufgehoben.

q)
Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 3 wird aufgehoben.

r)
Der bisherige Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 4 wird Abschnitt 3.

s)
Die Nummern 1640 bis 1643 werden Nummern 1630 bis 1633.

t)
In der neuen Nummer 1631 wird die Angabe „1640" durch die Angabe „1630" ersetzt.

u)
Nummer 1820 wird wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr
oder Satz
der Gebühr
nach § 34
GKG
„1820Verfahren über Rechts-
beschwerden gegen
den Beschluss, durch
den die Berufung als
unzulässig verworfen
wurde (§ 522 Abs. 1
Satz 2 und 3 ZPO)....
2,0".


 
v)
In Nummer 1900 werden im Gebührentatbestand die Wörter „außer einem Vergleich über Ansprüche, die in Verfahren über einstweilige Anordnungen in Familien- oder Lebenspartnerschaftssachen geltend gemacht werden können" gestrichen.

w)
Die Anmerkung zu Nummer 2111 wird wie folgt gefasst:

„Richtet sich ein Verfahren gegen mehrere Schuldner, wird die Gebühr für jeden Schuldner gesondert erhoben. Mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszugs gelten als ein Verfahren, wenn sie denselben Anspruch und denselben Vollstreckungsgegenstand betreffen."

x)
Nummer 9017 wird aufgehoben.

y)
Die bisherigen Nummern 9018 und 9019 werden Nummern 9017 und 9018.

(2) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Dieses Gesetz gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1a wird das Wort „Prozesskostenhilfe" durch das Wort „Verfahrenskostenhilfe" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird durch folgende Nummern 2 bis 5 ersetzt:

„2.
bei einer Betreuung, einer Dauerpflegschaft oder einer Pflegschaft nach § 364 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der von der Maßnahme Betroffene; dies gilt nicht für Kosten, die das Gericht einem Anderen auferlegt hat;

3.
in Unterbringungssachen der Betroffene, wenn die Unterbringung angeordnet wird;

4.
in Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregistersachen bei solchen Geschäften, die von Amts wegen vorgenommen werden, die Gesellschaft oder der Kaufmann, die Genossenschaft, die Partnerschaft oder der Verein;

5.
bei sonstigen Geschäften, die von Amts wegen vorgenommen werden, derjenige, dessen Interesse wahrgenommen wird; dies gilt nicht für Kosten, die das Gericht einem Anderen auferlegt hat."

3.
§ 3 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
der Verpflichtete für die Kosten der Vollstreckung."

4.
In § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „die Prozesskostenhilfe" durch das Wort „Verfahrenskostenhilfe" ersetzt.

5.
In § 14 Abs. 4 Satz 2 werden das Semikolon und die Wörter „in den Fällen, in denen das Familiengericht (§ 23b Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes) über die Erinnerung entschieden hat, ist Beschwerdegericht das Oberlandesgericht" durch die Wörter „in Verfahren der in § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht" ersetzt.

6.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Vormundschaften," gestrichen.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Rechtsmittel" durch das Wort „Rechtsbehelf" ersetzt.

7.
§ 17 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Bei Dauerbetreuungen und Dauerpflegschaften beginnt die Verjährung mit der Fälligkeit der Kosten."

8.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 4 und 5.

9.
§ 30 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.

10.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Bei der Beurkundung in Angelegenheiten, die die Annahme eines Minderjährigen betreffen, beträgt der Wert 3.000 Euro."

b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

11.
§ 70 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

12.
§ 87 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
von berufsständischen Organen im Rahmen ihrer Beteiligung nach § 380 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit."

13.
§ 88 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 159 und 161 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Angabe „§ 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die Zurückweisung des Widerspruchs gegen eine angedrohte Löschung in den Fällen der §§ 393 bis 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und für die Zurückweisung des Widerspruchs gegen eine Aufforderung nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben."

14.
Die Überschrift vor § 91 wird wie folgt gefasst:

„4.
Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen".

15.
In § 91 Satz 1 wird die Angabe „§§ 92 bis 95, 97 und 98" durch die Angabe „§§ 92 bis 93a und 97" ersetzt.

16.
§ 92 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden das Wort „Vormundschaft" und das Komma gestrichen.

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Vormundschaften sowie bei" und die Wörter „und Pflegschaften für Minderjährige" gestrichen.

c)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „, die nicht minderjährige Personen betreffen," gestrichen.

d)
In Absatz 4 werden die Wörter „oder kraft Gesetzes eine Pflegschaft in eine Vormundschaft" und das Wort „Vormundschaft," gestrichen.

17.
In § 93 Satz 6 wird das Wort „Vormundschaft," gestrichen.

18.
Die §§ 94 und 95 werden aufgehoben.

19.
§ 97 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 97 Verfügungen des Betreuungsgerichts".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die volle Gebühr wird erhoben für Verfügungen des Betreuungsgerichts, die sich nicht auf Betreute oder Pfleglinge beziehen."

20.
Die §§ 97a bis 100a werden aufgehoben.

21.
In § 106 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 88 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 364 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

22.
§ 107 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Erstrecken sich die Wirkungen eines Erbscheins nur auf einen Teil des Nachlasses, bleiben diejenigen Gegenstände, die von der Erbscheinswirkung nicht erfasst werden, bei der Berechnung des Werts außer Betracht."

23.
§ 119 wird wie folgt gefasst:

„§ 119 Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsmitteln


1.
Festsetzung von Zwangs- oder Ordnungsgeld,

2.
Verwerfung des Einspruchs und

3.
Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde oder der Rechtsbeschwerde

jeweils eine Gebühr von 100 Euro erhoben. Die Gebühr darf die Höhe des Zwangs- oder Ordnungsgelds nicht übersteigen.

(2) Für jede Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird eine Gebühr von 15 Euro erhoben.

(3) Absatz 2 gilt nicht für die Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsmitteln gegen Beteiligte im Falle des § 33 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie gegen Zeugen und Sachverständige."

24.
In § 120 Nr. 2 werden die Wörter „Entscheidung über seine Vergütung" durch die Wörter „Festsetzung der von ihm beanspruchten Vergütung und seiner Aufwendungen" ersetzt.

25.
In § 124 Abs. 1 werden die Wörter „2028 Abs. 2, § 2057 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach § 83 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „2028 Abs. 2 und § 2057 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt.

26.
§ 128b wird wie folgt gefasst:

„§ 128b Unterbringungssachen

In Unterbringungssachen (§ 312 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) werden keine Gebühren erhoben. Von dem Betroffenen werden, wenn die Gerichtskosten nicht einem Anderen auferlegt worden sind, Auslagen nur nach § 137 Abs. 1 Nr. 16 erhoben und wenn die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 gegeben sind. Im Übrigen werden Auslagen nur von demjenigen erhoben, dem sie durch gerichtliche Entscheidung auferlegt worden sind."

27.
Nach § 128b werden folgende §§ 128c und 128d eingefügt:

„§ 128c Freiheitsentziehungssachen

(1) In Freiheitsentziehungssachen (§ 415 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) wird für die Entscheidung, die eine Freiheitsentziehung oder ihre Fortdauer anordnet oder einen nicht vom Untergebrachten selbst gestellten Antrag, die Freiheitsentziehung aufzuheben, zurückweist, die volle Gebühr erhoben.

(2) Der Wert ist nach § 30 Abs. 2 zu bestimmen.

(3) Schuldner der Gerichtskosten sind, wenn diese nicht einem Anderen auferlegt worden sind, der Betroffene und im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht die zu seinem Unterhalt Verpflichteten. Von der Verwaltungsbehörde werden Gebühren nicht erhoben.

(4) Kostenvorschüsse werden nicht erhoben. Dies gilt auch im Beschwerdeverfahren.

§ 128d Aufgebotsverfahren

Für das Aufgebotsverfahren einschließlich eines Verfahrens betreffend Zahlungssperre vor sofortiger Einleitung des Aufgebotsverfahrens wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben."

28.
Der bisherige § 128c wird § 128e.

29.
§ 130 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „35 Euro" durch die Angabe „400 Euro" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „20 Euro" durch die Angabe „250 Euro" ersetzt.

30.
§ 131 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 5 ersetzt:

„(1) Für das Verfahren über die Beschwerde wird, soweit nichts anderes bestimmt ist,

1.
in den Fällen der Verwerfung oder Zurückweisung die volle Gebühr, höchstens jedoch ein Betrag von 800 Euro,

2.
in den Fällen, in denen die Beschwerde zurückgenommen wird, bevor über sie eine Entscheidung ergeht, die Hälfte der vollen Gebühr, höchstens jedoch ein Betrag von 500 Euro

erhoben.

(2) Für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde wird, soweit nichts anderes bestimmt ist,

1.
in den Fällen der Verwerfung oder Zurückweisung das Eineinhalbfache der vollen Gebühr, höchstens jedoch ein Betrag von 1.200 Euro,

2.
in den Fällen, in denen die Rechtsbeschwerde zurückgenommen wird, bevor über sie eine Entscheidung ergeht, drei Viertel der vollen Gebühr, höchstens jedoch ein Betrag von 750 Euro

erhoben.

(3) Im Übrigen ist das Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren gebührenfrei.

(4) Der Wert ist in allen Fällen nach § 30 zu bestimmen.

(5) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so ist das Beschwerdeverfahren in jedem Fall gebührenfrei. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren."

b)
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 6 und 7.

31.
§ 131a wird wie folgt gefasst:

„§ 131a Bestimmte Beschwerden

In Verfahren über Beschwerden in den in § 128e Abs. 1 genannten Verfahren wird die gleiche Gebühr wie im ersten Rechtszug erhoben, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. § 128e Abs. 2 gilt entsprechend. Im Übrigen ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei. Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben."

32.
§ 131b wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Prozeßkostenhilfesachen" durch das Wort „Verfahrenskostenhilfesachen" ersetzt.

b)
In Satz 1 werden das Wort „Prozeßkostenhilfe" durch das Wort „Verfahrenskostenhilfe" und die Angabe „25 Euro" durch die Wörter „50 Euro, in Verfahren über die Rechtsbeschwerde von 100 Euro," ersetzt.

c)
In Satz 4 wird die Angabe „§ 131 Abs. 3" durch die Angabe „§ 131 Abs. 5" ersetzt.

33.
Dem § 131c wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Dreifache der Gebühr erhoben wird."

34.
§ 131d wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 29a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Angabe „§ 44 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

b)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 131 Abs. 3" durch die Angabe „§ 131 Abs. 5" ersetzt.

35.
§ 134 wird wie folgt gefasst:

„§ 134 Vollstreckung

(1) Für die Anordnung

1.
der Vornahme einer vertretbaren Handlung durch einen Dritten und

2.
von Zwangs- oder Ordnungsmitteln

wird eine Gebühr in Höhe von 15 Euro erhoben. Mehrere Anordnungen nach Nummer 2 gelten als eine Anordnung, wenn sie dieselbe Verpflichtung betreffen. Dies gilt nicht, wenn Gegenstand der Verpflichtung die wiederholte Vornahme einer Handlung oder eine Unterlassung ist.

(2) Für das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung wird eine Gebühr von 30 Euro erhoben. Die Gebühr entsteht mit der Anordnung des Gerichts, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, oder mit dem Eingang des Antrags des Berechtigten.

(3) Für Vollstreckungshandlungen des Vollstreckungsgerichts werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.

(4) Für das Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung) wird eine Gebühr von 15 Euro erhoben. Die Gebühr fällt für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert an."

36.
In § 136 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Vormundschaften," gestrichen.

37.
§ 139 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Beamten oder Angestellten" durch das Wort „Bediensteten" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Vormundschafts-," gestrichen.

38.
§ 156 wird wie folgt gefasst:

„§ 156 Einwendungen gegen die Kostenberechnung

(1) Gegen die Kostenberechnung (§ 154), einschließlich der Verzinsungspflicht (§ 154a), die Zahlungspflicht und gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann die Entscheidung des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar den Amtssitz hat, beantragt werden. Das Gericht soll vor der Entscheidung die Beteiligten und die vorgesetzte Dienstbehörde des Notars hören. Beanstandet der Zahlungspflichtige dem Notar gegenüber die Kostenberechnung, so kann der Notar die Entscheidung des Landgerichts beantragen.

(2) Nach Ablauf des Kalenderjahrs, das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt ist, können neue Anträge nach Absatz 1 nicht mehr gestellt werden. Soweit die Einwendungen gegen den Kostenanspruch auf Gründen beruhen, die nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung entstanden sind, können sie auch nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden.

(3) Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands die Beschwerde statt.

(4) Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Rechtsbeschwerde statt. § 10 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet auf den Notar keine Anwendung.

(5) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Der Vorsitzende des für die Entscheidung zuständigen Gerichts kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Im Übrigen sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.

(6) Das Verfahren vor dem Landgericht ist gebührenfrei. Die Kosten für die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde bestimmen sich nach den §§ 131, 136 bis 139. Die gerichtlichen Auslagen einer für begründet befundenen Beschwerde können ganz oder teilweise dem Gegner des Beschwerdeführers auferlegt werden.

(7) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann den Notar in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. Gebühren und Auslagen werden in diesen Verfahren von dem Notar nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landeskasse aufzuerlegen."

39.
§ 157 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „seine Einwendungen gegen die Kostenberechnung innerhalb eines Monats seit der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung im Wege der Beschwerde (§ 156 Abs. 1 Satz 1) erhoben" durch die Wörter „einen Antrag auf Entscheidung des Landgerichts nach § 156 Abs. 1 innerhalb eines Monats seit der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung gestellt" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „der Beschwerde" durch die Wörter „des Antrags" ersetzt.

40.
In § 159 Satz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts" durch das Wort „Betreuungsgerichts" ersetzt.

(3) Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Vollstreckungsschuldner" die Wörter „oder Verpflichteten (Schuldner)" eingefügt.

2.
In § 4 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Prozesskostenhilfe" durch die Wörter „Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe" ersetzt.

3.
§ 13 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Kostenschuldner sind

1.
der Auftraggeber,

2.
der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung und

3.
der Verpflichtete für die notwendigen Kosten der Vollstreckung."

4.
In § 15 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Prozesskostenhilfe" durch die Wörter „Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe" ersetzt.

5.
Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 250 werden im Gebührentatbestand die Wörter „sowie zur Beseitigung von Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen (§ 892a ZPO)" durch die Wörter „oder zur Beseitigung einer andauernden Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 GewSchG (§ 96 Abs. 1 FamFG) sowie Anwendung von unmittelbarem Zwang auf Anordnung des Gerichts im Fall des § 90 FamFG" ersetzt.

b)
In Nummer 706 wird im Auslagentatbestand das Wort „Vollstreckungsschuldners" durch das Wort „Schuldners" ersetzt.

(4) Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 203" durch die Angabe „den Nummern 203, 204" ersetzt.

2.
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 der Vorbemerkung vor Nummer 200 wird die Angabe „204 bis 206" durch die Angabe „205 bis 207" ersetzt.

b)
Nach Nummer 203 wird folgende Nummer 204 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühren -
betrag
„204Feststellung der Landesjus-
tizverwaltung, dass die Vo-
raussetzungen für die Aner-
kennung einer ausländi-
schen Entscheidung vorlie-
gen oder nicht vorliegen
(§ 107 FamFG)
Die Gebühr wird auch erhoben,
wenn die Entscheidung der Lan-
desjustizverwaltung von dem
Oberlandesgericht oder in der
Rechtsbeschwerdeinstanz auf-
gehoben wird und das Gericht
in der Sache selbst entscheidet.
Die Landesjustizverwaltung ent-
scheidet in diesem Fall über die
Höhe der Gebühr erneut. Sie ist
in diesem Fall so zu bemessen,
als hätte die Landesjustizver-
waltung die Feststellung selbst
getroffen.
10,00 bis
300,00
EUR".


 
c)
Die bisherigen Nummern 204 bis 207 werden die Nummern 205 bis 208.

(5) In § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 18 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Prozesskostenhilfe" durch die Wörter „Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe" ersetzt.

(6) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2122), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:

„§ 21 Zurückverweisung, Fortführung einer Folgesache als selbständige Familiensache".

b)
Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:

„§ 24 (weggefallen)".

2.
In § 1 Abs. 2 wird nach dem Wort „Verfahrenspfleger" ein Komma und das Wort „Verfahrensbeistand" eingefügt.

3.
§ 8 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Hemmung beginnt erneut, wenn das Verfahren weiter betrieben wird."

4.
In § 12 Satz 1 werden nach den Wörtern „Prozesskostenhilfe sind" die Wörter „bei Verfahrenskostenhilfe und" eingefügt.

5.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 4 und 5 werden durch folgende Nummer 4 ersetzt:

„4.
eine Scheidungssache oder ein Verfahren über die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und die Folgesachen,".

b)
Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden Nummern 5 und 6.

c)
In der neuen Nummer 5 werden die Wörter „oder vorläufigen" gestrichen.

d)
Nummer 8 wird aufgehoben.

e)
Die bisherigen Nummern 9 bis 15 werden Nummern 7 bis 13.

6.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung,".

b)
In Nummer 8 wird die Angabe „§ 52a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Angabe „§ 165 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

7.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Text wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa)
Die Nummern 1 bis 3 werden durch folgende Nummer 1 ersetzt:

„1.
jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers; dies gilt entsprechend im Verwaltungszwangsverfahren (Verwaltungsvollstreckungsverfahren);".

bb)
Die bisherigen Nummern 4 bis 22 werden Nummern 2 bis 20.

cc)
In der neuen Nummer 3 wird die Angabe „§ 16 Nr. 12" durch die Angabe „§ 16 Nr. 10" ersetzt.

dd)
Die neue Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

„13.
das Verfahren zur Ausführung der Zwangsvollstreckung auf Vornahme einer Handlung durch Zwangsmittel (§ 888 der Zivilprozessordnung);".

ee)
In der neuen Nummer 16 werden das Komma und die Wörter „§ 33 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" gestrichen.

ff)
In der neuen Nummer 19 wird das Wort „und" durch ein Semikolon ersetzt.

gg)
In der neuen Nummer 20 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

hh)
Folgende Nummer 21 wird angefügt:

„21.
das Verfahren zur Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit."

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Absatz 1 gilt entsprechend für

1.
die Vollziehung eines Arrestes und

2.
die Vollstreckung

nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit."

8.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 9 werden nach dem Wort „Sprungrevision" die Wörter „oder Sprungrechtsbeschwerde" eingefügt.

bb)
Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:

„12.
die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Anordnung, dass Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind (§ 93 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), wenn nicht ein besonderer gerichtlicher Termin hierüber stattfindet;".

cc)
Die bisherigen Nummern 12 bis 15 werden Nummern 13 bis 16.

dd)
In der neuen Nummer 15 werden die Wörter „§ 53e Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 224 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

ee)
In der neuen Nummer 16 wird das Semikolon durch das Wort „und" ersetzt.

ff)
Die bisherige Nummer 16 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 18 Nr. 3 und 4" durch die Angabe „§ 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 758a der Zivilprozessordnung" die Wörter „sowie Beschlüsse nach den §§ 90 und 91 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" eingefügt.

9.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 21 Zurückverweisung, Fortführung einer Folgesache als selbständige Familiensache".

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „§ 629b der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „§ 146 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Wird eine Folgesache als selbständige Familiensache fortgeführt, sind das fortgeführte Verfahren und das frühere Verfahren dieselbe Angelegenheit."

10.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist."

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „24 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6" durch die Angabe „24 Abs. 1, 2, 4 und 5" ersetzt.

11.
§ 24 wird aufgehoben.

12.
In § 25 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „§ 42 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes" durch die Wörter „§ 51 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen und § 42 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes" ersetzt.

13.
In § 33 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der in § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes" durch die Wörter „in Zivilsachen der in § 119 Abs. 1 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes" ersetzt.

14.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 625 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „§ 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit," ersetzt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

15.
In § 45 Abs. 2 werden die Wörter „§ 625 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „§ 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit," ersetzt.

16.
In § 47 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 625 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „§ 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit," ersetzt.

17.
§ 48 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „einer einstweiligen Verfügung, einer einstweiligen oder vorläufigen Anordnung" durch die Wörter „einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „§ 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

c)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Zwangsvollstreckung" ein Komma und die Wörter „die Vollstreckung" eingefügt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „sowie die vorläufige" gestrichen.

cc)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
das Verfahren über die Widerklage, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerklageantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit."

18.
In § 59 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 625 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „§ 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit," ersetzt.

19.
Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
Die Gliederung wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:

„Teil 3 Zivilsachen, Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, und ähnliche Verfahren".

bb)
Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 2 Revision, bestimmte Beschwerden und Rechtsbeschwerden".

cc)
Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 3 Vollstreckung und Vollziehung".

b)
Die Anmerkung zu Nummer 1000 wird wie folgt geändert:

aa)
In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „der Parteien" gestrichen.

bb)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 1 werden die Angabe „(§ 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO)" gestrichen und die Angabe „(§ 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO)" durch die Angabe „(§ 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG)" ersetzt.

bbb)
Folgender Satz wird angefügt:

„In Kindschaftssachen ist Absatz 1 Satz 1 auch für die Mitwirkung an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, entsprechend anzuwenden."

c)
Die Anmerkung zu Nummer 1003 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Text wird Absatz 1.

bb)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) In Kindschaftssachen entsteht die Gebühr auch für die Mitwirkung am Abschluss eines gerichtlich gebilligten Vergleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG) und an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt."

d)
Der Nummer 1004 wird folgende Anmerkung angefügt:

„(1) Dies gilt auch in den in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2 genannten Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren.

(2) Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 1003 ist anzuwenden."

e)
Die Überschrift von Teil 3 wird wie folgt gefasst:

„Teil 3 Zivilsachen, Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, und ähnliche Verfahren".

f)
Die Anmerkung zu Nummer 3100 wird wie folgt geändert:

aa)
In Absatz 1 wird die Angabe „(§§ 651 und 656 ZPO)" durch die Angabe „(§ 255 FamFG)" ersetzt.

bb)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 52a FGG" durch die Angabe „§ 165 FamFG" ersetzt.

g)
Nummer 3101 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Gebührentatbestand wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 werden die Wörter „für seine Partei" gestrichen.

bbb)
In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Einigung der Parteien" die Wörter „oder der Beteiligten" eingefügt.

ccc)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
soweit in einer Familiensache, die nur die Erteilung einer Genehmigung oder die Zustimmung des Familiengerichts zum Gegenstand hat, oder in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit lediglich ein Antrag gestellt und eine Entscheidung entgegengenommen wird,".

bb)
In Absatz 2 der Anmerkung werden die Wörter „in Familiensachen und" gestrichen.

h)
Die Anmerkung zu Nummer 3104 wird wie folgt geändert:

aa)
In Absatz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „mit den Parteien" die Wörter „oder Beteiligten" eingefügt.

bb)
In Absatz 3 werden nach den Wörtern „der Parteien" die Wörter „oder der Beteiligten" eingefügt.

i)
In Nummer 3105 werden im Gebührentatbestand nach den Wörtern „eine Partei" die Wörter „oder ein Beteiligter" und nach dem Wort „Versäumnisurteil" ein Komma sowie das Wort „Versäumnisentscheidung" eingefügt.

j)
Die Vorbemerkung 3.2 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt entsprechend im Verfahren der einstweiligen Anordnung und im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts."

k)
Die Vorbemerkung 3.2.1 wird wie folgt geändert:

aa)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

bbb)
Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„2.
in Verfahren über Beschwerden gegen

a)
die den Rechtszug beendenden Entscheidungen in Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel oder auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln sowie Anträge auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung oder der Vollstreckungsklausel,

b)
die Endentscheidung in Familiensachen und

c)
die Endentscheidung in Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen,

3.
in Verfahren über Beschwerden oder Rechtsbeschwerden gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen im Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen,".

ccc)
Nummer 7 wird aufgehoben.

ddd)
Die Nummern 8 bis 10 werden Nummern 7 bis 9.

bb)
Absatz 2 wird aufgehoben.

l)
Die Anmerkung zu Nummer 3201 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „für seine Partei" gestrichen.

bb)
In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Einigung der Parteien" die Wörter „oder der Beteiligten" eingefügt.

m)
Nummer 3203 wird wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr
oder
Satz der
Gebühr
nach
§ 13 RVG
„3203Wahrnehmung nur eines
Termins, in dem eine
Partei oder ein Beteilig-
ter, im Berufungsverfah-
ren der Berufungskläger,
im Beschwerdeverfahren
der Beschwerdeführer,
nicht erschienen oder
nicht ordnungsgemäß
vertreten ist und ledig-
lich ein Antrag auf Ver-
säumnisurteil, Versäum-
nisentscheidung oder
zur Prozess- oder Sach-
leitung gestellt wird:
Die Gebühr 3202
beträgt
Die Anmerkung zu Num-
mer 3105 und Absatz 2
der Anmerkung zu Num-
mer 3202 gelten entspre-
chend.
0,5".


 
n)
Die Überschrift von Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 2 Revision, bestimmte Beschwerden und Rechtsbeschwerden".

o)
Die Vorbemerkung 3.2.2 wird wie folgt gefasst:

„Vorbemerkung 3.2.2:

Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden

1.
in Verfahren über Rechtsbeschwerden

a)
in Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel oder auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln sowie Anträge auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung oder der Vollstreckungsklausel,

b)
in Familiensachen,

c)
in Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen,

d)
nach dem WpÜG und

e)
nach § 15 KapMuG sowie

2.
in Verfahren vor dem Bundesgerichtshof über die Beschwerde oder Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Bundespatentgerichts."

p)
In den Nummern 3208 und 3209 werden jeweils im Gebührentatbestand nach den Wörtern „die Parteien" die Wörter „oder die Beteiligten" eingefügt.

q)
In Nummer 3211 werden im Gebührentatbestand nach dem Wort „Revisionskläger" die Wörter „oder Beschwerdeführer" und nach dem Wort „Versäumnisurteil" ein Komma sowie das Wort „Versäumnisentscheidung" eingefügt.

r)
Die Überschrift von Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 3 Vollstreckung und Vollziehung".

s)
Die Vorbemerkung 3.3.3 wird wie folgt gefasst:

„Vorbemerkung 3.3.3:

Dieser Unterabschnitt gilt für

1.
die Zwangsvollstreckung,

2.
die Vollstreckung,

3.
Verfahren des Verwaltungszwangs und

4.
die Vollziehung eines Arrestes oder einstweiligen Verfügung,

soweit nachfolgend keine besonderen Gebühren bestimmt sind. Er gilt auch für Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 867 und 870a ZPO)."

t)
Die Anmerkung zu Nummer 3309 wird aufgehoben.

u)
Nummer 3328 wird wie folgt geändert:

aa)
Dem Gebührentatbestand werden die Wörter „oder die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Anordnung, dass Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind" angefügt.

bb)
In Satz 1 der Anmerkung werden nach den Wörtern „Verhandlung hierüber" die Wörter „oder ein besonderer gerichtlicher Termin" eingefügt.

v)
Nummer 3331 wird aufgehoben.

w)
In Nummer 3332 wird die Angabe „3331" durch die Angabe „3330" ersetzt.

x)
Die Anmerkung zu Nummer 3337 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „für seine Partei" gestrichen.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder der Beteiligten zu Protokoll zu nehmen oder soweit lediglich Verhandlungen vor Gericht zur Einigung geführt werden."

y)
In Nummer 3400 werden im Gebührentatbestand nach den Wörtern „der Partei" die Wörter „oder des Beteiligten" eingefügt.

z)
Die Vorbemerkung 3.5 wird wie folgt gefasst:

„Vorbemerkung 3.5:

Die Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen nicht in den in Vorbemerkung 3.1 Abs. 2 und in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2 genannten Beschwerdeverfahren."

z1)
In Nummer 3502 wird im Gebührentatbestand die Angabe „(§ 574 ZPO, § 78 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes)" gestrichen.

z2)
In Nummer 6300 werden im Gebührentatbestand die Wörter „bei erstmaliger Freiheitsentziehung nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen und bei Unterbringungsmaßnahmen nach § 70 Abs. 1 FGG" durch die Wörter „in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 FamFG, in Unterbringungssachen nach § 312 FamFG und bei Unterbringungsmaßnahmen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG" ersetzt.

z3)
In der Anmerkung zu Nummer 6302 werden die Wörter „Fortdauer der Freiheitsentziehung und über Anträge auf Aufhebung der Freiheitsentziehung sowie des Verfahrens über die Aufhebung oder Verlängerung einer Unterbringungsmaßnahme nach § 70i FGG" durch die Wörter „Verlängerung oder Aufhebung einer Freiheitsentziehung nach den §§ 425 und 426 FamFG oder einer Unterbringungsmaßnahme nach den §§ 329 und 330 FamFG" ersetzt.




Artikel 48 Änderung der Justizbeitreibungsordnung


Artikel 48 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 JBeitrG § 1

§ 1 Nr. 4b der Justizbeitreibungsordnung in der im Gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 13 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„4b. nach den §§ 168 und 292 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte Ansprüche;".


Artikel 49 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche


Artikel 49 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 EGBGB Artikel 147, Artikel 233, Artikel 234

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2401), wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 147 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 147

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach denen für die Aufgaben des Betreuungsgerichts oder des Nachlassgerichts andere Stellen als Gerichte zuständig sind."

2.
In Artikel 233 § 15 Abs. 3 Satz 7 werden die Wörter „dem Erlass des Ausschlussurteils" durch die Wörter „der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses" ersetzt.

3.
Artikel 234 § 4 Abs. 3 Satz 8 wird wie folgt gefasst:

„Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit."


Artikel 50 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Artikel 50 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 BGB § 55, § 55a, § 112, § 113, § 204, § 261, § 800, § 887, § 927, § 1104, § 1170, § 1171, § 1313, § 1357, § 1365, § 1366, § 1369, § 1411, § 1426, § 1430, § 1452, § 1449, § 1470, § 1479, § 1484, § 1491, § 1492, § 1493, § 1496, § 1564, § 1592, § 1596, § 1600e, § 1615o, § 1629a, § 1631b, § 1684, § 1685, § 1696, § 1697, § 1716, § 1746, § 1748, § 1749, § 1750, § 1751, § 1752, § 1753, § 1757, § 1758, § 1760, § 1763, § 1764, § 1765, § 1768, § 1771, § 1772, § 1774, § 1775, § 1778, § 1779, § 1785, § 1786, § 1787, § 1788, § 1789, § 1791a, § 1791b, § 1791c, § 1796, § 1797, § 1798, § 1799, § 1801, § 1802, § 1803, § 1809, § 1810, § 1811, § 1812, § 1814, § 1815, § 1816, § 1817, § 1818, § 1819, § 1820, § 1821, § 1822, § 1823, § 1824, § 1825, § 1826, § 1828, § 1829, § 1830, § 1831, § 1832, § 1835, § 1835a, § 1837, § 1839, § 1840, § 1841, § 1843, § 1846, § 1847, § 1851, § 1852, § 1854, § 1857, § 1884, § 1886, § 1887, § 1888, § 1889, § 1890, § 1892, § 1893, § 1894, § 1896, § 1897, § 1898, § 1899, § 1900, § 1901, § 1901a, § 1903, § 1904, § 1905, § 1906, § 1907, § 1908, § 1908b, § 1908i, § 1909, § 1915, § 1917, § 1919, § 1921, § 1944, § 1962, § 1999, § 2015, § 2045, § 2227, § 2248, § 2260, § 2261, § 2262, § 2263a, § 2264, § 2273, § 2275, § 2282, § 2290, § 2300, § 2300a, § 2347, § 2360, § 2368, § 2369

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2399), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 261 wird wie folgt gefasst:

„§ 261 Änderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten".

b)
Die Angabe zu § 1313 wird wie folgt gefasst:

„§ 1313 Aufhebung durch richterliche Entscheidung".

c)
Die Angabe zu § 1449 wird wie folgt gefasst:

„§ 1449 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung".

d)
Die Angabe zu § 1470 wird wie folgt gefasst:

„§ 1470 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung".

e)
Die Angabe zu § 1479 wird wie folgt gefasst:

„§ 1479 Auseinandersetzung nach richterlicher Aufhebungsentscheidung".

f)
Die Angabe zu § 1496 wird wie folgt gefasst:

„§ 1496 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung".

g)
Die Angabe zu § 1564 wird wie folgt gefasst:

„§ 1564 Scheidung durch richterliche Entscheidung".

h)
Die Angaben zu den §§ 1600e und 1615o werden gestrichen.

i)
Die Angabe zu § 1696 wird wie folgt gefasst:

„§ 1696 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche".

j)
Die Angabe zu § 1697 wird wie folgt gefasst:

„§ 1697 (weggefallen)".

k)
Die Angabe zu § 1752 wird wie folgt gefasst:

„§ 1752 Beschluss des Familiengerichts, Antrag".

l)
Die Angabe zu § 1779 wird wie folgt gefasst:

„§ 1779 Auswahl durch das Familiengericht".

m)
Die Angabe zu § 1789 wird wie folgt gefasst:

„§ 1789 Bestellung durch das Familiengericht".

n)
Die Angabe zu § 1810 wird wie folgt gefasst:

„§ 1810 Mitwirkung von Gegenvormund oder Familiengericht".

o)
In Abschnitt 3, Titel 1 wird die Angabe zu Untertitel 3 wie folgt gefasst:

„Untertitel 3 Fürsorge und Aufsicht des Familiengerichts".

p)
Die Angabe zu § 1843 wird wie folgt gefasst:

„§ 1843 Prüfung durch das Familiengericht".

q)
Die Angabe zu § 1846 wird wie folgt gefasst:

„§ 1846 Einstweilige Maßregeln des Familiengerichts".

r)
Die Angabe zu § 1847 wird wie folgt gefasst:

„§ 1847 Anhörung der Angehörigen".

s)
Die Angabe zu § 1857 wird wie folgt gefasst:

„§ 1857 Aufhebung der Befreiung durch das Familiengericht".

t)
Die Angaben zu den §§ 1906 bis 1908 werden wie folgt gefasst:

„§ 1906 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Unterbringung

§ 1907 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Aufgabe der Mietwohnung

§ 1908 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Ausstattung".

u)
Die Angabe zu § 1999 wird wie folgt gefasst:

„§ 1999 Mitteilung an das Gericht".

v)
Die Angabe zu den §§ 2260 bis 2262 wird wie folgt gefasst:

„§§ 2260 bis 2262 (weggefallen)".

w)
Die Angabe zu § 2263a wird gestrichen.

x)
Die Angaben zu den §§ 2264 und 2273 werden wie folgt gefasst:

„§ 2264 (weggefallen)

§ 2273 (weggefallen)".

y)
Die Angaben zu den §§ 2300 und 2300a werden durch folgende Angabe ersetzt:

„§ 2300 Anwendung der §§ 2259 und 2263; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung".

z)
Die Angabe zu § 2360 wird wie folgt gefasst:

„§ 2360 (weggefallen)".

2.
§ 55 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

3.
§ 55a Abs. 6 und 7 wird aufgehoben.

4.
In § 112 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 sowie in § 113 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht" durch das Wort „Familiengericht" und das Wort „Vormundschaftsgerichts" durch das Wort „Familiengerichts" ersetzt.

4a.
In § 204 Abs. 1 Nr. 14 werden nach dem Wort „Prozesskostenhilfe" die Wörter „oder Verfahrenskostenhilfe" eingefügt.

5.
§ 261 wird wie folgt gefasst:

„§ 261 Änderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten

(1) Das Gericht kann eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.

(2) Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat derjenige zu tragen, welcher die Abgabe der Versicherung verlangt."

6.
In § 800 Satz 1 werden die Wörter „das Ausschlussurteil" durch die Wörter „den Ausschließungsbeschluss" ersetzt.

7.
In § 887 Satz 2 werden die Wörter „der Erlassung des Ausschlussurteils" durch die Wörter „der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses" ersetzt.

8.
§ 927 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „das Ausschlussurteil" durch die Wörter „den Ausschließungsbeschluss" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „vor der Erlassung des Ausschlussurteils" durch die Wörter „vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses" sowie die Wörter „das Urteil" durch die Wörter „der Ausschließungsbeschluss" ersetzt.

9.
In § 1104 Abs. 1 Satz 2, § 1170 Abs. 2 Satz 1 sowie § 1171 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 werden jeweils die Wörter „Erlassung des Ausschlussurteils" durch die Wörter „Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses" ersetzt.

10.
§ 1313 wird wie folgt gefasst:

„§ 1313 Aufhebung durch richterliche Entscheidung

Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Aufhebung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften."

11.
In § 1357 Abs. 2 Satz 1, § 1365 Abs. 2, § 1366 Abs. 3 Satz 3 und § 1369 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht" durch das Wort „Familiengericht" ersetzt.

12.
§ 1411 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „oder Betreuer" gestrichen, das Wort „Vormundschaftsgerichts" durch das Wort „Familiengerichts" ersetzt und der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt sowie die Wörter „ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich." angefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „oder Betreuer" gestrichen, das Wort „Vormundschaftsgerichts" durch das Wort „Familiengerichts" ersetzt und der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt sowie die Wörter „ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich." angefügt.

13.
In den §§ 1426, 1430 und 1452 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht" durch das Wort „Familiengericht" ersetzt.

14.
§ 1449 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „des Aufhebungsurteils" durch die Wörter „der richterlichen Aufhebungsentscheidung" ersetzt.

b)
In Absatz 1 werden die Wörter „des Urteils" durch die Wörter „der richterlichen Entscheidung" ersetzt.

15.
§ 1470 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „des Aufhebungsurteils" durch die Wörter „der richterlichen Aufhebungsentscheidung" ersetzt.

b)
In Absatz 1 werden die Wörter „des Urteils" durch die Wörter „der richterlichen Entscheidung" ersetzt.

16.
§ 1479 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Aufhebungsurteil" durch die Wörter „richterlicher Aufhebungsentscheidung" ersetzt.

b)
Im Wortlaut werden das Wort „Urteil" durch die Wörter „richterliche Entscheidung" und die Wörter „das Urteil" durch die Wörter „die richterliche Entscheidung" ersetzt.

17.
§ 1484 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts" durch das Wort „Familiengerichts" ersetzt.

b)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Bei einer Ablehnung durch den Betreuer des überlebenden Ehegatten ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich."

18.
§ 1491 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts" durch das Wort „Familiengerichts" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei einem Verzicht durch den Betreuer des Abkömmlings ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich."

19.
§ 1492 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Vormundschaftsgericht" durch die Wörter „Familiengericht, wenn eine Betreuung besteht, dem Betreuungsgericht" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts" durch das Wort „Familiengerichts" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei einer Aufhebung durch den Betreuer des überlebenden Ehegatten ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich."

20.
§ 1493 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der überlebende Ehegatte hat, wenn ein anteilsberechtigter Abkömmling minderjährig ist, die Absicht der Wiederverheiratung dem Familiengericht anzuzeigen, ein Verzeichnis des Gesamtguts einzureichen, die Gütergemeinschaft aufzuheben und die Auseinandersetzung herbeizuführen. Das Familiengericht kann gestatten, dass die Aufhebung der Gütergemeinschaft bis zur Eheschließung unterbleibt und dass die Auseinandersetzung erst später erfolgt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Sorge für das Vermögen eines anteilsberechtigten Abkömmlings zum Aufgabenkreis eines Betreuers gehört; in diesem Fall tritt an die Stelle des Familiengerichts das Betreuungsgericht."

21.
§ 1496 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „des Aufhebungsurteils" durch die Wörter „der richterlichen Aufhebungsentscheidung" ersetzt.

b)
In Satz 1 werden die Wörter „des Urteils" durch die Wörter „der richterlichen Entscheidung" ersetzt.

c)
In Satz 2 werden die Wörter „das Urteil" durch die Wörter „die richterliche Entscheidung" ersetzt.

22.
§ 1564 wird wie folgt gefasst:

„§ 1564 Scheidung durch richterliche Entscheidung

Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften."

23.
In § 1592 Nr. 3 werden die Wörter „§ 640h Abs. 2 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „§ 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

24.
In § 1596 Abs. 1 Satz 3 werden das Wort „Vormundschaftsgerichts" durch das Wort „Familiengerichts" und der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt sowie die Wörter „ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich." angefügt.

25.
Die §§ 1600e und 1615o werden aufgehoben.

26.
In § 1629a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts" durch das Wort „Familiengerichts" ersetzt.

27.
§ 1631b Satz 4 wird aufgehoben.

28.
Dem § 1684 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend."

29.
Dem § 1685 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 erfüllt sind."

30.
§ 1696 wird wie folgt gefasst:

„§ 1696 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche

(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. § 1672 Abs. 2, § 1680 Abs. 2 Satz 1 sowie § 1681 Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.

(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist."

31.
§ 1697 wird aufgehoben.

32.
In § 1716 Satz 2, § 1746 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 1748 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 1749 Abs. 1 Satz 2 sowie in § 1750 Abs. 1 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht" durch das Wort „Familiengericht" und das Wort „Vormundschaftsgerichts" durch das Wort „Familiengerichts" ersetzt.

33.
§ 1751 Abs. 1 Satz 4 wird aufgehoben.

34.
In § 1752 wird in der Überschrift und in Absatz 1, § 1753 Abs. 2, § 1757 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 4, § 1758 Abs. 2 Satz 2, § 1760 Abs. 1, § 1763 Abs. 1, § 1764 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4, § 1765 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 1768 Abs. 1, § 1771 Satz 1, § 1772 Abs. 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Buchstabe a und in Buchstabe d, § 1774 Satz 1, § 1775 Satz 1 und 2, § 1778 Abs. 2, § 1779 in der Überschrift und in den Absätzen 1 und 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2, den §§ 1785, 1786 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2, § 1787 Abs. 2, § 1788 Abs. 1, § 1789 in der Überschrift sowie in Satz 1 wird jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht" durch das Wort „Familiengericht" und das Wort „Vormundschaftsgerichts" durch das Wort „Familiengerichts" ersetzt.

35.
§ 1791a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „schriftliche Verfügung des Vormundschaftsgerichts" durch die Wörter „Beschluss des Familiengerichts" ersetzt.

b)
In Absatz 4 wird das Wort „Vormundschaftsgericht" durch das Wort „Familiengericht" ersetzt.

36.
In § 1791b Abs. 2 werden die Wörter „schriftliche Verfügung des Vormundschaftsgerichts" durch die Wörter „Beschluss des Familiengerichts" ersetzt.

37.
In § 1791c Abs. 3, § 1796 Abs. 1, § 1797 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, den §§ 1798, 1799 Abs. 1 Satz 2, § 1801 Abs. 1, § 1802 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 1803 Abs. 2 und 3 Satz 2, den §§ 1809, 1810 in der Überschrift, den Sätzen 1 und 2, § 1811 Satz 1, § 1812 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, § 1814 Satz 1, § 1815 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, den §§ 1816, 1817 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, den §§ 1818, 1819 Satz 1, § 1820 Abs. 1, § 1821 Abs. 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 1822 in dem Satzteil vor Nummer 1, den §§ 1823, 1824, 1825 Abs. 1, § 1826 sowie in § 1828 wird jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht" durch das Wort „Familiengericht" und das Wort „Vormundschaftsgerichts" durch das Wort „Familiengerichts" ersetzt.

38.
§ 1829 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts" durch das Wort „Familiengerichts" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „zwei" durch die Angabe „vier" ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts" durch das Wort „Familiengerichts" ersetzt.

39.
In § 1830 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts" durch das Wort „Familiengerichts" ersetzt.

40.
§ 1831 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts" durch das Wort „Familiengerichts" ersetzt.

b)
In Satz 2 letzter Halbsatz werden nach dem Wort „nicht" die Wörter „in schriftlicher Form" gestrichen.

41.
In § 1832 werden der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter „abweichend von § 1829 Abs. 2 beträgt die Frist für die Mitteilung der Genehmigung des Gegenvormunds zwei Wochen." angefügt.

42.
In § 1835 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1a Satz 1 und 3, § 1835a Abs. 4, der Überschrift des Untertitels 3 in Buch 4, Abschnitt 3, Titel 1, § 1837 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, den §§ 1839, 1840 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 und Abs. 4, § 1841 Abs. 2 Satz 2, § 1843 in der Überschrift und Absatz 1, § 1846 in der Überschrift und im Wortlaut wird jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht" durch das Wort „Familiengericht" und das Wort „Vormundschaftsgerichts" durch das Wort „Familiengerichts" ersetzt.

43.
§ 1847 wird wie folgt gefasst:

„§ 1847 Anhörung der Angehörigen

Das Familiengericht soll in wichtigen Angelegenheiten Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. § 1779 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend."

44.
In § 1851 Abs. 1, § 1852 Abs. 2 Satz 1, § 1854 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 1857 in der Überschrift und im Wortlaut, § 1884 Abs. 1 Satz 1 und 2, den §§ 1886, 1887 Abs. 1 und 3, den §§ 1888, 1889 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 1890 Satz 2 sowie in § 1892 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht" durch das Wort „Familiengericht" und das Wort „Vormundschaftsgerichts" durch das Wort „Familiengerichts" ersetzt.

45.
§ 1893 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgericht" durch das Wort „Familiengericht" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „die schriftliche Verfügung des Vormundschaftsgerichts" durch die Wörter „der Beschluss des Familiengerichts" ersetzt.

46.
In § 1894 Abs. 1 wird das Wort „Vormundschaftsgericht" durch das Wort „Familiengericht" ersetzt.

47.
In § 1896 Abs. 1 Satz 1, § 1897 Abs. 1 und 7 Satz 1, § 1898 Abs. 1, § 1899 Abs. 1 Satz 1, § 1900 Abs. 1 Satz 1, § 1901 Abs. 5 Satz 1, § 1901a Satz 1 bis 3, § 1903 Abs. 1 Satz 1, § 1904 in der Überschrift sowie in Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht" durch das Wort „Betreuungsgericht" und das Wort „Vormundschaftsgerichts" durch das Wort „Betreuungsgerichts" ersetzt.

48.
§ 1905 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „vormundschaftsgerichtliche" durch das Wort „betreuungsgerichtliche" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts" durch das Wort „Betreuungsgerichts" ersetzt.

49.
In § 1906 in der Überschrift, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2, § 1907 in der Überschrift, Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 1908 in der Überschrift und im Wortlaut, § 1908b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, § 1908i Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht" durch das Wort „Betreuungsgericht" und das Wort „Vormundschaftsgerichts" durch das Wort „Betreuungsgerichts" ersetzt.

50.
In § 1909 Abs. 2 wird das Wort „Vormundschaftsgericht" durch das Wort „Familiengericht" ersetzt.

51.
Dem § 1915 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„An die Stelle des Familiengerichts tritt das Betreuungsgericht; dies gilt nicht bei der Pflegschaft für Minderjährige oder für eine Leibesfrucht."

52.
In § 1917 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 wird jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht" durch das Wort „Familiengericht" ersetzt.

53.
In § 1919 werden die Wörter „von dem Vormundschaftsgericht" gestrichen.

54.
§ 1921 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „von dem Vormundschaftsgericht" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht" durch das Wort „Betreuungsgericht" ersetzt.

55.
§ 1944 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht."

56.
In § 1962 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts" durch die Wörter „Familiengerichts oder Betreuungsgerichts" ersetzt.

57.
§ 1999 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Vormundschaftsgericht" durch das Wort „Gericht" ersetzt.

b)
In Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgericht" durch das Wort „Familiengericht" ersetzt.

c)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Fällt die Nachlassangelegenheit in den Aufgabenkreis eines Betreuers des Erben, tritt an die Stelle des Familiengerichts das Betreuungsgericht."

58.
§ 2015 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Erlassung des Aufgebotes" durch die Wörter „Einleitung des Aufgebotsverfahrens" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Wird der Ausschließungsbeschluss erlassen oder der Antrag auf Erlass des Ausschließungsbeschlusses zurückgewiesen, so ist das Aufgebotsverfahren erst dann als beendet anzusehen, wenn der Beschluss rechtskräftig ist."

59.
In § 2045 Satz 2 werden die Wörter „Ist das Aufgebot noch nicht beantragt" durch die Wörter „Ist der Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens noch nicht gestellt" ersetzt.

60.
§ 2227 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

61.
§ 2248 wird wie folgt gefasst:

„§ 2248 Verwahrung des eigenhändigen Testaments

Ein nach § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen."

62.
Die §§ 2260 bis 2262, 2263a, 2264 und 2273 werden aufgehoben.

63.
In § 2275 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts" durch das Wort „Familiengerichts" ersetzt.

64.
In § 2282 Abs. 2 werden die Wörter „mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts" gestrichen, der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter „steht der Erblasser unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft, ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich, ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, die des Betreuungsgerichts." angefügt.

65.
§ 2290 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „oder wird die Aufhebung vom Aufgabenkreis eines Betreuers erfasst" gestrichen und das Wort „Vormundschaftsgerichts" durch das Wort „Familiengerichts" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Wird die Aufhebung vom Aufgabenkreis eines Betreuers erfasst, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich."

66.
§ 2300 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 2300 Anwendung der §§ 2259 und 2263; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die §§ 2259 und 2263 sind auf den Erbvertrag entsprechend anzuwenden."

67.
§ 2300a wird aufgehoben.

68.
§ 2347 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts" durch das Wort „Familiengerichts" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für den Verzicht durch den Betreuer ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich."

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts" durch die Wörter „Familiengerichts oder Betreuungsgerichts" ersetzt.

69.
Die §§ 2360 und 2368 Abs. 2 werden aufgehoben.

70.
§ 2369 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Gehören zu einer Erbschaft auch Gegenstände, die sich im Ausland befinden, kann der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins auf die im Inland befindlichen Gegenstände beschränkt werden."




Artikel 51 Änderung des Familienrechtsänderungsgesetzes



Das Familienrechtsänderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 7 wird aufgehoben.

2.
Artikel 9 II. Nr. 4 wird aufgehoben.


Artikel 52 Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes


Artikel 52 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 LPartG § 10, § 15, § 18

Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189), wird wie folgt geändert:

1.
In § 10 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „2273" durch die Angabe „2272" ersetzt.

2.
In § 15 Abs. 1 werden die Wörter „gerichtliches Urteil" durch die Wörter „richterliche Entscheidung" ersetzt.

3.
In § 18 Abs. 3 wird die Angabe „7" durch die Angabe „6" ersetzt.


Artikel 53 Änderung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes


Artikel 53 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 VBVG § 1, § 2, § 3, § 10

Das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 2 Satz 1 und § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 werden jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht" durch das Wort „Familiengericht" ersetzt.

2.
In § 10 Abs. 3 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts" durch das Wort „Betreuungsgerichts" und das Wort „Vormundschaftsgericht" durch das Wort „Betreuungsgericht" ersetzt.


Artikel 54 Änderung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen


Artikel 54 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 NamÄndG § 2

§ 2 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden das Komma nach dem Wort „Vormund" durch das Wort „oder" ersetzt, die Wörter „oder Betreuer" gestrichen und das Wort „Vormundschaftsgerichts" durch die Wörter „Familiengerichts, ein Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts" durch das Wort „Betreuungsgerichts" ersetzt.

2.
In Absatz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgericht" durch das Wort „Gericht" ersetzt.


Artikel 55 Änderung des Verschollenheitsgesetzes


Artikel 55 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 VerschG § 16, § 27, § 28, § 29, § 35

Das Verschollenheitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 19 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:

1.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Buchstabe c werden nach dem Wort „Ehegatte" die Wörter „der Lebenspartner," eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Inhaber der elterlichen Sorge, Vormund oder Pfleger kann den Antrag nur mit Genehmigung des Familiengerichts, der Betreuer nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts stellen."

2.
In den §§ 27 und 28 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter „sofortige weitere Beschwerde" durch das Wort „Rechtsbeschwerde" ersetzt.

3.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „sofortige weitere Beschwerde" durch das Wort „Rechtsbeschwerde" ersetzt.

4.
In § 35 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 22 Abs. 2 und § 24 Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „Die §§ 17 bis 19 und 49 bis 57 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.


Artikel 56 Änderung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken


Artikel 56 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 SchRG § 6, § 13, § 66, § 67

Das Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 12 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „das Ausschlussurteil" durch die Wörter „den Ausschließungsbeschluss" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Erlassung des Ausschlussurteils" durch die Wörter „Erlass des Ausschließungsbeschlusses" und die Wörter „das Urteil" durch die Wörter „der Ausschließungsbeschluss" ersetzt.

2.
In § 13 Satz 2 werden die Wörter „das Ausschlussurteil erlassen ist" durch die Wörter „der Ausschließungsbeschluss rechtskräftig ist" ersetzt.

3.
In § 66 Abs. 2 Satz 1 und § 67 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 werden jeweils die Wörter „Erlassung des Ausschlussurteils" durch die Wörter „Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses" ersetzt.


Artikel 57 Änderung des Erbbaurechtsgesetzes


Artikel 57 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 ErbbauRG § 7

§ 7 Abs. 3 Satz 2 des Erbbaurechtsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 40 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1, 3 und 4 und § 63 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend."


Artikel 58 Änderung des Gesetzes über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen


Artikel 58 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 HypErklG § 2, § 3, § 4, § 5, § 7, § 8, § 10, § 11

Das Gesetz über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-8, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 werden die Wörter „der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

1a.
In § 3 Abs. 1 werden die Wörter „(§ 1007 Nr. 2 der Zivilprozessordnung)" durch die Wörter „(§ 468 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)" ersetzt.

2.
§ 4 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.

3.
In § 5 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „das Ausschlußurteil" durch die Wörter „der Ausschließungsbeschluss" ersetzt.

4.
In § 7 werden die Wörter „des Ausschlußurteils und des in § 1017 Abs. 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Urteils" durch die Wörter „des Ausschließungsbeschlusses und der in § 478 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bezeichneten Entscheidung" ersetzt.

5.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Ausschlussurteil" durch das Wort „Ausschließungsbeschluss" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Ausschließungsbeschluss ist dem Antragsteller und dem im Antrag bezeichneten Besitzer durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Ferner ist er durch Aushang an der Gerichtstafel sowie seinem wesentlichen Inhalt nach durch den elektronischen Bundesanzeiger öffentlich bekannt zu machen. § 435 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend."

6.
§ 10 wird aufgehoben.

7.
§ 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ein auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes erwirkter Ausschließungsbeschluss steht im Grundbuchverfahren einem auf Grund des § 1162 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erwirkten Ausschließungsbeschluss gleich."


Artikel 59 Änderung des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen


Artikel 59 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 LuftFzgG § 13, § 66, § 67, § 96

Das Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370), wird wie folgt geändert:

1.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „das Ausschlussurteil erlassen" durch die Wörter „der Ausschließungsbeschluss rechtskräftig" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 985, § 986 Abs. 1, 3 und 4 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „den §§ 449 und 450 Abs. 1, 3 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

2.
§ 66 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „dem Erlass des Ausschlussurteils" durch die Wörter „der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „§ 984 Abs. 1, §§ 985, 986 Abs. 1, 3 und 4 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „§ 448 Abs. 1, §§ 449 und 450 Abs. 1, 3 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

3.
§ 67 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „dem Erlass des Ausschlußurteils" durch die Wörter „der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 984 Abs. 1, §§ 985, 987 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „§ 448 Abs. 1, §§ 449, 451 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

4.
In § 96 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „des § 125a Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „des § 387 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.


Artikel 60 Änderung der Verordnung zur Regelung der Fälligkeit alter Hypotheken


Artikel 60 wird in 1 Vorschrift zitiert

In § 18 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Regelung der Fälligkeit alter Hypotheken vom 22. Dezember 1938 (RGBl. I S. 1905; BGBl. III 403-19) werden die Wörter „Reichsgesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.


Artikel 61 Änderung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes


Artikel 61 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 SachenRBerG § 17, § 18, § 89, § 96, § 102, § 114

Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), zuletzt geändert durch Artikel 78 Abs. 10 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614), wird wie folgt geändert:

1.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 werden das Wort „Vormundschaftsgericht" durch das Wort „Betreuungsgericht" und der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt sowie die Wörter „ist der Grundstückseigentümer oder der Inhaber des eingetragenen dinglichen Rechts minderjährig, tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Familiengericht." angefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 4 werden das Wort „Vormundschaftsgericht" durch das Wort „Betreuungsgericht" und der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt sowie die Wörter „ist der Vertretene minderjährig, tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Familiengericht." angefügt.

2.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 werden die Wörter „§§ 983 bis 986 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „§ 447 Abs. 2, § 448 bis 450 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „dem Ausschlussurteil" durch die Wörter „der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses" ersetzt.

3.
In § 89 Abs. 1 werden die Wörter „des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß" durch die Wörter „des Buchs 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend" ersetzt.

4.
§ 96 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 367 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden."

bb)
In Satz 5 werden die Wörter „§ 97 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 371 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

b)
Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 372 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden."

4a.
§ 102 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 102 Verfahrenskostenhilfe".

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „finden" die Wörter „die §§ 76, 77 und 78 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Übrigen" eingefügt.

5.
§ 114 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „die §§ 977 bis 981 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „die §§ 442 bis 445 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Meldet der Miteigentümer sein Recht im Aufgebotsverfahren an, so tritt die Ausschließung nur dann nicht ein, wenn der Berichtigungsanspruch bis zum Ende der Aufgebotsfrist rechtshängig gemacht oder anerkannt worden ist."

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „dem Ausschlussurteil" durch die Wörter „der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses" ersetzt.


Artikel 62 Änderung der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats


Artikel 62 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 HausratsV

Die Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513), wird wie folgt geändert:

1.
Die §§ 1, 7 und 11 werden aufgehoben.

2.
In § 12 werden die Wörter „des Scheidungsurteils" durch die Wörter „der richterlichen Entscheidung über die Scheidung" ersetzt.

3.
Die §§ 13 bis 17 werden aufgehoben.

4.
In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden die Angaben „(§ 1)" und „nach § 11" gestrichen.

5.
Die §§ 18a, 20 und 23 werden aufgehoben.

6.
In § 25 werden die Wörter „§§ 1 bis 23 sinngemäß" durch die Wörter „vorstehenden Vorschriften entsprechend" ersetzt.


Artikel 63 Änderung des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung


Artikel 63 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 RKErzG § 2, § 3, § 7

Das Gesetz über die religiöse Kindererziehung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 7 § 31 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Abs. 3 Satz 1 und § 3 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „Vormundschaftsgerichts" durch das Wort „Familiengerichts" ersetzt.

2.
In § 7 Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgericht" durch das Wort „Familiengericht" ersetzt.


Artikel 64 Änderung des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder


Artikel 64 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 NEhelG Artikel 12

Artikel 12 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1243), das zuletzt durch Artikel 141 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Abs. 2 Satz 6 wird aufgehoben.

2.
In § 10a Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts" durch das Wort „Betreuungsgerichts" ersetzt.


Artikel 65 Änderung des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich


Artikel 65 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 VAusglHG § 3a, § 11

Das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3a Abs. 9 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben.

2.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.


Artikel 66 Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes


Artikel 66 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 SCEAG § 10, § 35

Das SCE-Ausführungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird wie folgt geändert:

1.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 147 Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 397 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „ §§ 142 und 143 in Verbindung mit § 141 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 395 in Verbindung mit § 393 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

2.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „in Verbindung mit § 125 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „und § 23a Abs. 1 und 2 Nr. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 376 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt und nach dem Wort „Gericht" die Wörter „als Registergericht" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 145 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 23a Abs. 1 und 2 Nr. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 376 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.


Artikel 67 Änderung des Betreuungsbehördengesetzes


Artikel 67 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 BtBG § 1, § 7, § 8

Das Betreuungsbehördengesetz vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002, 2025), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 312 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

2.
In § 7 Abs. 1 und § 8 Satz 1, 3 und 4 wird jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht" durch das Wort „Betreuungsgericht" ersetzt.


Artikel 68 Änderung des Adoptionswirkungsgesetzes


Artikel 68 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 AdWirkG § 2, § 5, § 3

Das Adoptionswirkungsgesetz vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950, 2953), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 20 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie § 3 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht" durch das Wort „Familiengericht" ersetzt.

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgericht" durch das Wort „Familiengericht" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für die internationale und die örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 101 und 187 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend."

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht" durch das Wort „Familiengericht" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgericht" durch das Wort „Familiengericht" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 167 und 168 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind entsprechend anzuwenden."

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 56e Satz 2 und 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 197 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „sofortige" gestrichen.


Artikel 69 Änderung des Handelsgesetzbuchs


Artikel 69 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 HGB § 8a, § 131, § 318, § 324, § 335

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird wie folgt geändert:

1.
In § 8a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 125 Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 387 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

2.
In § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „§ 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

3.
§ 318 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 8 und Absatz 4 Satz 4 wird jeweils das Wort „sofortige" gestrichen.

b)
Absatz 5 Satz 3 und 4 werden durch folgenden Satz ersetzt:

„Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde statt; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen."

4.
§ 324 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

bb)
Die Sätze 4 bis 10 werden durch folgende Sätze ersetzt:

„Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet die Beschwerde statt, wenn das Landgericht sie in der Entscheidung zugelassen hat. Sie kann nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt werden; § 70 Abs. 1 und 2, § 72 Abs. 1 Satz 2 und § 74 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie § 547 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß. Die Beschwerde kann nur durch die Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt werden."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „den zweiten Rechtszug" durch die Wörter „das Verfahren über ein Rechtsmittel" und die Wörter „die Beschwerde" durch die Wörter „das Rechtsmittel" ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „die Beschwerde" durch die Wörter „das Rechtsmittel" ersetzt.

5.
§ 335 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ §§ 16, 17, 18, 132, 133 Abs. 2, § 134 Abs. 2, §§ 135 bis 137 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „ §§ 15 bis 19, § 40 Abs. 1, § 388 Abs. 1, § 389 Abs. 3, § 390 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „sofortige Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen; über sie entscheidet das für den Sitz des Bundesamts zuständige Landgericht."

bb)
In Satz 5 wird jeweils das Wort „sofortige" gestrichen.

cc)
In Satz 6 werden die Wörter „weitere Beschwerde" durch das Wort „Rechtsbeschwerde" ersetzt.




Artikel 70 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes


Artikel 70 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 WpÜG § 39a, § 39b

Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:

1.
§ 39a Abs. 5 Satz 2 wird aufgehoben.

2.
§ 39b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

b)
Absatz 3 Satz 3 bis 6 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet die Beschwerde statt; sie hat aufschiebende Wirkung."

c)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „den zweiten Rechtszug" durch die Wörter „das Verfahren über ein Rechtsmittel" und die Wörter „die Beschwerde" durch die Wörter „das Rechtsmittel" ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „die Beschwerde" durch die Wörter „das Rechtsmittel" ersetzt und die Wörter „nach Satz 2" gestrichen.


Artikel 71 Änderung des Börsengesetzes


Artikel 71 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 BörsG § 6

In § 6 Abs. 4 Satz 7 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089) geändert worden ist, werden die Wörter „weitere Beschwerde" durch die Wörter „Rechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung" ersetzt.


Artikel 72 Änderung des Publizitätsgesetzes


Artikel 72 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 PublG § 2

In § 2 Abs. 3 Satz 3 des Publizitätsgesetzes vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1189; 1970 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, wird das Wort „sofortige" gestrichen.


Artikel 73 Änderung des Umwandlungsgesetzes


Artikel 73 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 UmwG § 10, § 26

Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird wie folgt geändert:

1.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 werden die Wörter „Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

b)
Die Absätze 4 und 6 werden aufgehoben.

c)
Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 1 wird das Wort „sofortige" gestrichen.

d)
Absatz 7 wird Absatz 5.

2.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „sofortige" gestrichen.

b)
Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde statt; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen."


Artikel 74 Änderung des Aktiengesetzes



Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2369), wird wie folgt geändert:

1.
In § 33 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „sofortige" gestrichen.

2.
§ 35 Abs. 3 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen."

3.
In § 72 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

4.
In § 73 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „sofortige" gestrichen.

5.
§ 85 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „sofortige" gestrichen.

b)
Absatz 3 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen."

6.
§ 98 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ist streitig oder ungewiss, nach welchen gesetzlichen Vorschriften der Aufsichtsrat zusammenzusetzen ist, so entscheidet darüber auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat."

7.
§ 99 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

b)
Absatz 3 Satz 1 bis 7 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Das Landgericht entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss. Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet die Beschwerde statt. Sie kann nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt werden; § 72 Abs. 1 Satz 2 und § 74 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie § 547 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß. Die Beschwerde kann nur durch die Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt werden."

c)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „den zweiten Rechtszug" durch die Wörter „das Verfahren über ein Rechtsmittel" und die Wörter „die Beschwerde" durch die Wörter „das Rechtsmittel" ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „die Beschwerde" durch die Wörter „das Rechtsmittel" ersetzt.

8.
In § 103 Abs. 3 Satz 4 wird das Wort „sofortige" gestrichen.

9.
§ 104 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 4 wird jeweils das Wort „sofortige" gestrichen.

b)
Absatz 6 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen."

10.
In § 122 Abs. 3 Satz 4 wird das Wort „sofortige" gestrichen.

11.
§ 132 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) § 99 Abs. 1, 3 Satz 1, 2 und 4 bis 6 sowie Abs. 5 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Die Beschwerde findet nur statt, wenn das Landgericht sie in der Entscheidung für zulässig erklärt. § 70 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden."

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „den zweiten Rechtszug" durch die Wörter „das Verfahren über ein Rechtsmittel" und die Wörter „die Beschwerde" durch die Wörter „das Rechtsmittel" ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „die Beschwerde" durch die Wörter „das Rechtsmittel" ersetzt.

12.
§ 142 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird das Wort „sofortige" gestrichen.

bb)
Die Sätze 4 bis 6 werden aufgehoben.

b)
Absatz 6 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen."

c)
In Absatz 8 werden die Wörter „Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

13.
§ 145 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 142 Abs. 5 Satz 5 und 6, Abs. 8" durch die Angabe „§ 142 Abs. 5 Satz 2, Abs. 8" ersetzt.

14.
§ 147 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 4 wird das Wort „sofortige" gestrichen.

b)
Die Sätze 7 und 8 werden durch folgenden Satz ersetzt:

„Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen."

15.
§ 148 Abs. 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese anstelle der Zivilkammer. Die Landesregierung kann die Entscheidung durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem der Landgerichte übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen."

16.
In § 241 Nr. 6 und § 242 Abs. 2 Satz 3 und 5 werden jeweils die Wörter „§ 144 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

17.
In § 246 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 142 Abs. 5 Satz 5 und 6" durch die Angabe „§ 148 Abs. 2 Satz 3 und 4" ersetzt.

18.
§ 258 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird das Wort „sofortige" gestrichen.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Über den Antrag gemäß Absatz 1 entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat."

19.
§ 260 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 werden die Wörter „den zweiten Rechtszug" durch die Wörter „das Verfahren über ein Rechtsmittel" und die Wörter „die Beschwerde" durch die Wörter „das Rechtsmittel" ersetzt.

b)
In Satz 4 werden die Wörter „die Beschwerde" durch die Wörter „das Rechtsmittel" ersetzt.

20.
§ 262 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 werden die Wörter „§ 144a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

b)
In Nummer 6 werden die Wörter „§ 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

21.
§ 265 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „sofortige" gestrichen.

b)
Absatz 4 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen."

22.
In § 270 Abs. 3 Satz 2 und § 273 Abs. 5 wird jeweils das Wort „sofortige" gestrichen.

23.
In § 275 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 144 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 397 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

24.
§ 289 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden die Wörter „§ 144a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

b)
In Nummer 3 werden die Wörter „§ 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

25.
In § 293c Abs. 2 wird die Angabe „7" durch die Angabe „5" ersetzt.

26.
§ 315 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 4 wird aufgehoben.

b)
In Satz 5 wird die Angabe „§ 142 Abs. 5 Satz 5 und 6, Abs. 8" durch die Angabe „§ 142 Abs. 8" ersetzt.

c)
In Satz 6 wird das Wort „sofortige" gestrichen.


Artikel 75 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes


Artikel 75 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 SEAG § 4, § 26, § 29, § 30, § 52

Das SE-Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 125 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „den §§ 376 und 377 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 145 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 375 Nr. 4, §§ 376 und 377 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

2.
§ 26 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ist streitig oder ungewiss, nach welchen Vorschriften der Verwaltungsrat zusammenzusetzen ist, so entscheidet darüber auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat."

3.
In § 29 Abs. 3 Satz 4 wird das Wort „sofortige" gestrichen.

4.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 4 wird jeweils das Wort „sofortige" gestrichen.

b)
Absatz 4 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen."

5.
In § 52 Abs. 3 wird das Wort „sofortige" gestrichen.


Artikel 76 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung


Artikel 76 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 GmbHG § 60, § 66, § 74, § 71

Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird wie folgt geändert:

1.
§ 60 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 werden die Wörter „§ 144a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

b)
In Nummer 7 werden die Wörter „§ 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

2.
In § 66 Abs. 2 sowie § 74 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe „(§ 7 Abs. 1)" gestrichen.

3.
In § 71 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „sofortige" gestrichen.


Artikel 77 Änderung des Genossenschaftsgesetzes


Artikel 77 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 GenG § 10, § 26, § 32, § 45, § 51, § 54a, § 56, § 63d, § 64b, § 80, § 81, § 81a, § 83, § 93, § 155, § 160, § 161

Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird wie folgt geändert:

1.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

2.
In § 26 Abs. 2 werden die Wörter „des nach § 10 zuständigen Gerichts" durch die Wörter „des Registergerichts" ersetzt.

3.
In § 32 werden die Wörter „dem nach § 10 zuständigen Gericht" durch die Wörter „dem Registergericht" ersetzt.

4.
In § 45 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „nach § 10 zuständige" gestrichen.

5.
In § 51 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „dem nach § 10 zuständigen Gericht" durch die Wörter „dem Registergericht" ersetzt.

6.
§ 54a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „das nach § 10 zuständige Gericht" durch die Wörter „das Registergericht" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Gericht" durch das Wort „Registergericht" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Gericht" durch das Wort „Registergericht" ersetzt.

7.
In § 56 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „das nach § 10 zuständige Gericht" durch die Wörter „das Registergericht" ersetzt.

8.
In § 63d werden die Wörter „den nach § 10 zuständigen Gerichten" durch die Wörter „den Registergerichten" ersetzt.

9.
In § 64b Satz 1 werden die Wörter „nach § 10 zuständige" gestrichen.

10.
In § 80 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „das nach § 10 zuständige Gericht" durch die Wörter „das Registergericht" ersetzt.

11.
In § 81 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „dem nach § 10 zuständigen Gericht" durch die Wörter „dem Registergericht" ersetzt.

12.
In § 81a Nr. 2 werden die Wörter „nach § 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

13.
In § 83 Abs. 3 werden die Wörter „nach § 10 zuständige" gestrichen.

14.
In § 93 Satz 2 werden die Wörter „nach § 10 zuständige" gestrichen.

15.
In § 155 Satz 1 werden die Wörter „des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

16.
In § 160 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „dem nach § 10 zuständigen Gericht" durch die Wörter „dem Registergericht" ersetzt.

17.
§ 161 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2.


Artikel 78 Änderung des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften


Artikel 78 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 UBGG § 20

§ 20 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2765), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist, wird gestrichen.


Artikel 79 Änderung des Depotgesetzes


Artikel 79 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 DepotG § 32

In § 32 Abs. 5 Satz 2 des Depotgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089) geändert worden ist, wird das Wort „Vormundschaftsgerichts" durch das Wort „Betreuungsgerichts" ersetzt.


Artikel 80 Änderung der Verordnung über die Sammelverwahrung von Mündelwertpapieren


Artikel 80 wird in 1 Vorschrift zitiert

In § 1 Satz 2 der Verordnung über die Sammelverwahrung von Mündelwertpapieren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4130-2, veröffentlichten bereinigten Fassung wird das Wort „Vormundschaftsgerichts" durch das Wort „Familiengerichts" ersetzt.


Artikel 81 Änderung des Wertpapierbereinigungsgesetzes *)



In § 61 des Wertpapierbereinigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 39 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, werden die Wörter „Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

*)
Hinweis der Schriftleitung: Das Wertpapierbereinigungsgesetz ist zwischenzeitlich durch Artikel 6 des Gesetzes zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen und zur Änderung des Münzgesetzes vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 810) am 17. Mai 2008 außer Kraft getreten.


Artikel 82 Änderung des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds


Artikel 82 wird in 1 Vorschrift zitiert

In § 17 Abs. 2 Satz 3 und § 69 Abs. 1 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 105 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß" durch die Wörter „Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend" ersetzt.


Artikel 83 Änderung des Urheberrechtsgesetzes


Artikel 83 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 UrhG § 101, § 138

Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2349), wird wie folgt geändert:

1.
§ 101 Abs. 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 4 werden die Wörter „des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3" durch die Wörter „des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

b)
In Satz 6 werden das Wort „sofortige" und die Wörter „zum Oberlandesgericht" gestrichen.

c)
Der Satz 7 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen."

d)
Satz 8 wird aufgehoben.

2.
In § 138 Abs. 2 Satz 5 werden die Wörter „Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.


Artikel 83a Änderung des Patentgesetzes


Artikel 83a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 PatG § 140b

§ 140b Abs. 9 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 4 werden die Wörter „des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3" durch die Wörter „des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

2.
In Satz 6 werden das Wort „sofortige" und die Wörter „zum Oberlandesgericht" gestrichen.

3.
Der Satz 7 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen."

4.
Satz 8 wird aufgehoben.


Artikel 83b Änderung des Gebrauchsmustergesetzes


Artikel 83b wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 GebrMG § 24b

§ 24b Abs. 9 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 4 werden die Wörter „des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3" durch die Wörter „des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

2.
In Satz 6 werden das Wort „sofortige" und die Wörter „zum Oberlandesgericht" gestrichen.

3.
Der Satz 7 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen."

4.
Satz 8 wird aufgehoben.


Artikel 83c Änderung des Markengesetzes


Artikel 83c wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 MarkenG § 19

§ 19 Abs. 9 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 4 werden die Wörter „des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3" durch die Wörter „des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

2.
In Satz 6 werden das Wort „sofortige" und die Wörter „zum Oberlandesgericht" gestrichen.

3.
Der Satz 7 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen."

4.
Satz 8 wird aufgehoben.


Artikel 83d Änderung des Geschmacksmustergesetzes


Artikel 83d wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 DesignG § 46

§ 46 Abs. 9 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 4 werden die Wörter „des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3" durch die Wörter „des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

2.
In Satz 6 werden das Wort „sofortige" und die Wörter „zum Oberlandesgericht" gestrichen.

3.
Der Satz 7 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen."

4.
Satz 8 wird aufgehoben.


Artikel 83e Änderung des Sortenschutzgesetzes


Artikel 83e wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 SortG § 37b

§ 37b Abs. 9 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 4 werden die Wörter „des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3" durch die Wörter „des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

2.
In Satz 6 werden das Wort „sofortige" und die Wörter „zum Oberlandesgericht" gestrichen.

3.
Der Satz 7 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen."

4.
Satz 8 wird aufgehoben.


Artikel 84 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes


Artikel 84 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 JGG § 3, § 34, § 42, § 53, § 54, § 55, § 67, § 70, § 84, § 98, § 104

Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2008 (BGBl. I S. 1212), wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Satz 2 werden die Wörter „der Familien- oder Vormundschaftsrichter" durch die Wörter „das Familiengericht" ersetzt.

2.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „familien- und vormundschaftsrichterlichen" durch das Wort „familiengerichtlichen" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Familien- und vormundschaftsrichterliche" durch das Wort „Familiengerichtliche" ersetzt.

3.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „familien- oder vormundschaftsrichterlichen" durch das Wort „familiengerichtlichen" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „familien- oder vormundschaftsrichterlichen" durch das Wort „familiengerichtlichen" ersetzt.

4.
§ 53 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „den Familien- oder Vormundschaftsrichter" durch die Wörter „das Familiengericht" ersetzt.

b)
In Satz 1 werden die Wörter „Familien- oder Vormundschaftsrichter" durch das Wort „Familiengericht" ersetzt.

c)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Familien- oder Vormundschaftsrichter" durch die Wörter „Das Familiengericht" ersetzt.

5.
In § 54 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „den Familien- oder Vormundschaftsrichter" durch die Wörter „das Familiengericht" ersetzt.

6.
In § 55 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Familien- oder Vormundschaftsrichter" und „Familien- und Vormundschaftsrichter" durch das Wort „Familiengericht" ersetzt.

7.
In § 67 Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „der Vormundschaftsrichter" durch die Wörter „das Familiengericht" ersetzt.

8.
§ 70 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „der Vormundschaftsrichter, der Familienrichter" durch die Wörter „das Familiengericht" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „Der Familien- und Vormundschaftsrichter" durch die Wörter „Das Familiengericht", die Wörter „familien- und vormundschaftsgerichtliche" durch das Wort „familiengerichtliche" und die Wörter „den Familien- und Vormundschaftsrichter" durch die Wörter „das Familiengericht" ersetzt.

9.
In § 84 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 98 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „familien- oder vormundschaftsrichterlichen" durch die Wörter „familiengerichtlichen" ersetzt.

10.
In § 104 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „Familien- oder Vormundschaftsrichter" durch das Wort „Familiengericht" ersetzt.


Artikel 85 Änderung des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden


Artikel 85 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 KastrG § 6, § 7

Das Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1143), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 6 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164), wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Genehmigung des Betreuungsgerichts".

b)
In Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts" durch das Wort „Betreuungsgerichts" ersetzt.

c)
In Satz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgericht" durch das Wort „Betreuungsgericht" ersetzt.

d)
In Satz 3 werden die Wörter „Die Verfügung, durch die" durch die Wörter „Der Beschluss, durch den" ersetzt.

2.
In § 7 Nr. 2 wird das Wort „Vormundschaftsgericht" durch das Wort „Betreuungsgericht" ersetzt.


Artikel 86 Änderung der Wehrdisziplinarordnung


Artikel 86 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 WDO § 85

In § 85 Abs. 2 Satz 1 der Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) geändert worden ist, wird das Wort „Vormundschaftsgericht" durch die Wörter „Betreuungsgericht, für minderjährige Soldaten das Familiengericht" ersetzt.


Artikel 87 Änderung des Landbeschaffungsgesetzes


Artikel 87 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 LBG § 29a

§ 29a des Landbeschaffungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 28 Abs. 7 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgericht" durch die Wörter „Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht" ersetzt.

2.
In Absatz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgericht" durch das Wort „Gericht" ersetzt.


Artikel 88 Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes


Artikel 88 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 ZFdG § 18, § 20, § 23b

Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897), wird wie folgt geändert:

1.
In § 18 Abs. 3 Satz 6 werden die Wörter „Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436)," durch die Wörter „Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

2.
In § 20 Abs. 3 Satz 6 und § 23b Abs. 3 Satz 3 werden jeweils die Wörter „Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.


Artikel 89 Änderung der Abgabenordnung


Artikel 89 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 AO § 81

§ 81 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgericht" durch die Wörter „Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht" ersetzt.

2.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Im ersten Halbsatz wird das Wort „Vormundschaftsgericht" durch das Wort „Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht" ersetzt und die Wörter „§ 65 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 272 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

b)
Im zweiten Halbsatz wird das Wort „Vormundschaftsgericht" durch das Wort „Gericht" ersetzt.


Artikel 90 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 90 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 EStG § 64

In § 64 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) geändert worden ist, wird das Wort „Vormundschaftsgericht" durch das Wort „Familiengericht" ersetzt.


Artikel 91 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung


Artikel 91 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 WPO § 20

In § 20 Abs. 6 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000) geändert worden ist, wird das Wort „Vormundschaftsgericht" durch das Wort „Betreuungsgericht" und die Wörter „des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.


Artikel 92 Änderung der Gewerbeordnung


Artikel 92 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 GewO

(aufgehoben)




Artikel 93 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden


Artikel 93 wird in 1 Vorschrift zitiert

In § 77 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7411-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 157 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe „Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Angabe „Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.


Artikel 94 Änderung des Umstellungsergänzungsgesetzes



Das Umstellungsergänzungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7601-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 11 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), wird wie folgt geändert:

1.
In § 22 Abs. 2 werden die Wörter „Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

2.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „sofortige" gestrichen.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „und des § 28 Abs. 2 und 3 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" gestrichen.


Artikel 95 Änderung des Kreditwesengesetzes


Artikel 95 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 KWG § 2c, § 38, § 43, § 45a, § 46a

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2c Abs. 2 Satz 7 werden die Wörter „weitere Beschwerde" durch die Wörter „Rechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung" ersetzt.

2.
§ 38 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird das Wort „Registergericht" durch das Wort „Gericht" ersetzt.

b)
Satz 3 wird aufgehoben.

c)
In dem bisherigen Satz 4 wird das Wort „Registergericht" durch das Wort „Gericht" ersetzt.

3.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Führt ein Unternehmen eine Firma oder einen Zusatz zur Firma, deren Gebrauch nach den §§ 39 bis 41 unzulässig ist, hat das Registergericht das Unternehmen zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma oder des Zusatzes zur Firma durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten; § 392 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend. § 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt."

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

4.
In § 45a Abs. 2 Satz 6 werden die Wörter „weitere Beschwerde" durch die Wörter „Rechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung" ersetzt.

5.
In § 46a Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „weitere Beschwerde" durch das Wort „Rechtsbeschwerde" ersetzt.


Artikel 96 (weggefallen)





Artikel 97 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes


Artikel 97 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 VAG § 4, § 47, § 78, § 104, § 104u

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 6a des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426), wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 142 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie § 143 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 395 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 140 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 392 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

2.
In § 47 Abs. 2 werden die Wörter „§ 146 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 402 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

3.
In § 78 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts" durch das Wort „Betreuungsgerichts" ersetzt.

4.
In § 104 Abs. 2 Satz 9 und § 104u Abs. 2 Satz 6 werden jeweils die Wörter „weitere Beschwerde" durch die Wörter „Rechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung" ersetzt.


Artikel 98 Änderung der Höfeordnung


Artikel 98 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 HöfeO § 1

§ 1 Abs. 6 Satz 2 und 3 der Höfeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1976 (BGBl. I S. 1933), die zuletzt durch Artikel 7 Abs. 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) geändert worden ist, werden durch folgende Sätze ersetzt:

 
„Dieser bedarf hierzu der Genehmigung des Gerichts. Das Gericht soll den Eigentümer vor der Entscheidung über die Genehmigung hören. Zuständig ist in Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 4 oder Nr. 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Familiengericht, in allen anderen Fällen das Betreuungsgericht."


Artikel 99 Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen


Artikel 99 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 HöfeVfO § 1, § 17

Die Verfahrensordnung für Höfesachen vom 29. März 1976 (BGBl. I S. 881, 885; 1977 I S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 14 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Revision in Zivilsachen vom 8. Juli 1975 (BGBl. I S. 1863)," gestrichen.

2.
In § 17 werden die Wörter „§ 53a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß" durch die Wörter „§ 264 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend" ersetzt.


Artikel 100 Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie


Artikel 100 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 MontanMitbestGErgG § 18

Artikel 2 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 194 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift zu Artikel 2 werden die Wörter „des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

2.
In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.


Artikel 101 Änderung der ReNoPat-Ausbildungsverordnung


Artikel 101 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 ReNoPatAusbV § 5, § 6, § 8, § 14, § 17, § 18, Anlage

Die ReNoPat-Ausbildungsverordnung vom 23. November 1987 (BGBl. I S. 2392), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 9 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Nr. 4 wird das Wort „Konkursangelegenheiten" durch das Wort „Insolvenzangelegenheiten" ersetzt.

2.
In § 6 Nr. 7 wird das Wort „Kostenrechnungen" durch das Wort „Notarkostenrechnungen" ersetzt.

3.
Dem § 8 Nr. 5 werden folgende Spiegelstriche angefügt:

„- einer Gemeinschaftsmarke,

-
eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters,".

4.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Nr. 2 wird das Wort „Rechtsanwaltsgebührenrecht" durch das Wort „Rechtsanwaltsvergütungsrecht" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Nr. 2 werden die Wörter „Gebühren- und Kostenrecht" durch die Wörter „Rechtsanwaltsvergütungs- und Notarkostenrecht" ersetzt.

c)
In Absatz 6 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Gebührenrecht" durch die Wörter „Kostenrecht/Vergütungsrecht" ersetzt.

5.
Die §§ 17 und 18 Satz 3 werden aufgehoben.

6.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt I Nr. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe c wird das Wort „rechtkundigen" durch das Wort „rechtskundigen" ersetzt.

bb)
In Buchstabe d wird das Wort „Vormundschaftsgerichtes" durch das Wort „Betreuungsgerichtes" ersetzt.

cc)
In Buchstabe f werden nach dem Wort „Aufbau" die Wörter „des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt," eingefügt und die Wörter „Deutschen Patentamts" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamts" ersetzt.

b)
Abschnitt II wird wie folgt geändert:

aa)
Buchstabe A wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaaa) In Buchstabe a wird die Angabe „FGG" durch die Angabe „FamFG" ersetzt.

bbbb) In Buchstabe i werden nach dem Wort „Beschwerde" die Wörter „sowie Rechtsbeschwerde" eingefügt.

bbb)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aaaa) In Spalte 2 wird das Wort „Konkursangelegenheiten" durch das Wort „Insolvenzangelegenheiten" ersetzt.

bbbb) In Buchstabe a wird die Angabe „KO" durch die Angabe „InsO" ersetzt.

cccc) In Buchstabe e wird das Wort „Konkursverfahren" durch das Wort „Insolvenzverfahren" ersetzt.

ccc)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aaaa) In Buchstabe a werden das Komma und das Wort „Kosten" gestrichen.

bbbb) In Buchstabe b und d wird jeweils die Angabe „der BRAGO" durch die Angabe „des RVG" ersetzt.

cccc) In Buchstabe g wird die Angabe „§ 18 BRAGO" durch die Angabe „§ 10 RVG" ersetzt.

bb)
Buchstabe B wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe „FGG" durch die Angabe „FamFG" ersetzt.

bbb)
In Nummer 6 Buchstabe c wird das Wort „vormundschaftsgerichtliche" durch das Wort „familiengerichtliche" ersetzt.

cc)
Buchstabe C wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 3 Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe „FGG" durch die Angabe „FamFG" ersetzt.

bbb)
In Nummer 5 Buchstabe a wird die Angabe „KO" durch die Angabe „InsO" ersetzt.

ccc)
Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aaaa) In Spalte 2 werden die Wörter „Vergütungs- und Kostenrechnungen" durch das Wort „Vergütungsrechnungen" ersetzt.

bbbb) Buchstabe a wird wie folgt geändert:

 
aaaaa) In Doppelbuchstabe bb und dd wird jeweils die Angabe „der BRAGO" durch die Angabe „des RVG" ersetzt.

bbbbb) In Doppelbuchstabe gg wird die Angabe „§ 18 BRAGO" durch die Angabe „§ 10 RVG" ersetzt.

dd)
Buchstabe D wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 2 Buchstabe a werden nach dem Wort „Gebrauchsmustergesetzes," die Wörter „des Halbleiterschutzgesetzes," eingefügt.

bbb)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaaa) In Buchstabe a werden das Wort „Hinterlegung" durch das Wort „Anmeldung" ersetzt und nach dem Wort „Gebrauchsmustern," die Wörter „Topografien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen," eingefügt.

bbbb) In Buchstabe f werden nach dem Wort „Gebühren" die Wörter „und Auslagen" eingefügt.

ccc)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aaaa) In Spalte 2 werden nach dem Wort „Marken" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „- einer Internationalen Registrierung von Geschmacksmustern" folgende Spiegelstriche eingefügt:

 
„ - einer Gemeinschaftsmarke und

-
eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters."

bbbb) Folgende Buchstaben e und f werden angefügt:

 
„e) Einreichung von Gemeinschaftsmarkenanmeldungen vorbereiten, amtliche Anmeldeformulare ausfüllen, Anmeldetexte schreiben, Anlagen beschaffen, Anmeldungsunterlagen absenden und Fristen überwachen, amtliche Gebühren berechnen und einzahlen

 
f)
Einreichung von Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldungen vorbereiten, amtliche Anmeldeformulare ausfüllen, Anmeldetexte schreiben, Anlagen beschaffen, Anmeldungsunterlagen absenden und Fristen überwachen, amtliche Gebühren berechnen und einzahlen".

ddd)
Nummer 11 wird wie folgt geändert:

aaaa) In Buchstabe b werden die Wörter „für Gebühren des Deutschen Patentamtes und des Bundespatentgerichtes" durch die Wörter „des Patentkostengesetzes" ersetzt.

bbbb) In Buchstabe d wird die Angabe „BRAGO" durch die Angabe „des RVG" ersetzt.


Artikel 102 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin


Artikel 102 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 RechtsfachwPrV § 4



Artikel 103 Änderung des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes


Artikel 103 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 VAÜG § 2

In § 2 Abs. 1 Satz 2 des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1702), das zuletzt durch Artikel 246 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 628 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „§ 140 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.


Artikel 104 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes


Artikel 104 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 BKGG § 3

In § 3 Abs. 2 Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1450), das zuletzt durch das Gesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1854) geändert worden ist, wird das Wort „Vormundschaftsgericht" durch das Wort „Familiengericht" ersetzt.


Artikel 105 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 105 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 SGB VIII § 2, § 8, § 50, § 51, § 53, § 56, § 57, § 87c, § 99

Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Abs. 3 Nr. 6 werden die Wörter „den Vormundschafts- und" gestrichen.

2.
In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Familiengericht" das Komma und die Wörter „dem Vormundschaftsgericht" gestrichen.

3.
§ 50 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „den Vormundschafts- und" gestrichen.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „das Vormundschaftsgericht und" gestrichen.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Es hat in folgenden Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mitzuwirken:

1.
Kindschaftssachen (§ 162 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),

2.
Abstammungssachen (§ 176 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),

3.
Adoptionssachen (§ 188 Abs. 2, §§ 189, 194, 195 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),

4.
Wohnungszuweisungssachen (§ 204 Abs. 2, § 205 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) und

5.
Gewaltschutzsachen (§§ 212, 213 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)."

c)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„In Kindschaftssachen informiert das Jugendamt das Familiengericht in dem Termin nach § 155 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über den Stand des Beratungsprozesses."

4.
In § 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3, § 53 Abs. 1 und 3 Satz 3, 4 und 5, § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 4 und § 57 wird jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht" durch das Wort „Familiengericht" und das Wort „Vormundschaftsgerichts" durch das Wort „Familiengerichts" ersetzt.

5.
In § 87c Abs. 2 Satz 3 und 4 und Abs. 3 Satz 1 und 3 wird das Wort „Vormundschaftsgericht" jeweils durch das Wort „Familiengericht" und das Wort „Vormundschaftsgerichts" durch das Wort „Familiengerichts" ersetzt.

6.
In § 99 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e werden die Wörter „- und vormundschafts" gestrichen.


Artikel 106 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 106 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 SGB X § 15, § 64, § 71, § 74

Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418), wird wie folgt geändert:

1.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgericht" durch das Wort „Gericht" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Das Wort „Vormundschaftsgericht" wird jeweils durch das Wort „Betreuungsgericht" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Ist der Beteiligte minderjährig, tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Familiengericht."

2.
§ 64 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Zivilprozessordnung" die Wörter „, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" eingefügt.

3.
In § 71 Abs. 3 wird das Wort „Vormundschaftsgericht" durch das Wort „Betreuungsgericht" ersetzt.

4.
§ 74 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich nach § 220 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder".


Artikel 107 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 107 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 SGB XI § 94

In § 94 Abs. 2 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426) geändert worden ist, wird das Wort „Vormundschaftsgerichts" durch das Wort „Betreuungsgerichts" und werden die Wörter „§ 68b Abs. 1a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 282 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.


Artikel 108 Änderung des Grundstückverkehrsgesetzes


Artikel 108 ändert mWv. 1. September 2009 GrdstVG § 22, § 33

§ 22 Abs. 2 Satz 2 und § 33 Abs. 3 Satz 4 des Grundstückverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7810-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, werden wie folgt gefasst:

 
„Die §§ 17 bis 19 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend."


Artikel 109 Änderung des Flurbereinigungsgesetzes


Artikel 109 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 FlurbG § 119

§ 119 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgericht" durch die Wörter „das nach Absatz 2 zuständige Gericht" ersetzt.

2.
In Absatz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgericht" durch das Wort „Betreuungsgericht" und der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt sowie die Wörter „ist der Beteiligte minderjährig, tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Familiengericht." angefügt.


Artikel 110 Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz


Artikel 110 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 RDGEG § 3, § 5

Das Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2846), geändert durch Artikel 6 Nr. 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. § 10 Abs. 2 Satz 1 und § 11 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,".

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 13 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

2.
§ 5 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,".


Artikel 110a Änderungen aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen


Artikel 110a hat 1 frühere Fassung, wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 FGG-RG Artikel 23, Artikel 47, Artikel 110a

(1) (aufgehoben)

(2) Das FGG-Reformgesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 23 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:

„§ 15 Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen

(1) Von den Angelegenheiten, die dem Betreuungsgericht übertragen sind, bleiben dem Richter vorbehalten:

1.
Verrichtungen auf Grund der §§ 1896 bis 1900, 1908a und 1908b Abs. 1, 2 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die anschließende Bestellung eines neuen Betreuers;

2.
die Bestellung eines neuen Betreuers im Fall des Todes des Betreuers nach § 1908c des Bürgerlichen Gesetzbuchs;

3.
Verrichtungen auf Grund des § 1908d des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des § 291 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wenn die genannten Verrichtungen nicht nur eine Betreuung nach § 1896 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffen;

4.
Verrichtungen auf Grund der §§ 1903 bis 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;

5.
die Anordnung einer Betreuung oder Pflegschaft über einen Angehörigen eines fremden Staates einschließlich der vorläufigen Maßregeln nach Artikel 24 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche;

6.
die Anordnung einer Betreuung oder Pflegschaft auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften;

7.
die Entscheidungen nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1632 Abs. 1 bis 3, § 1797 Abs. 1 Satz 2 und § 1798 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;

8.
die Genehmigung nach § 6 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden;

9.
die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 sowie nach § 6 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 3 Satz 2 und § 9 Abs. 3 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen.

(2) Die Maßnahmen und Anordnungen nach den §§ 6 bis 12 des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) bleiben dem Richter vorbehalten.""

2.
Artikel 47 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
Die bisherigen Nummern 204 bis 207 werden die Nummern 205 bis 208."

(3) Absatz 1 wird aufgehoben.




Artikel 111 Übergangsvorschrift


Artikel 111 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.




Artikel 112 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 112 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 FGG FrhEntzG

(1) Dieses Gesetz tritt, mit Ausnahme von Artikel 110a Abs. 2 und 3, am 1. September 2009 in Kraft; gleichzeitig treten das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), und das Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970), außer Kraft.

(2) Artikel 110a Abs. 2 und 3 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Gesetz zur Umsetzung des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) nach seinem Artikel 3 in Kraft tritt, wenn dieser Tag auf den 1. September 2009 fällt oder vor diesem Zeitpunkt liegt. *)


---
*)
Anm. d. Red.: gemäß Bekanntmachung vom 12. Dezember 2008 (BGBl. 2009 II S. 39), ist das Übereinkommen und damit das Gesetz nach dessen Artikel 3 am 1. Januar 2009 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten