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Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt (Binnenschifferpatentverordnung - BinSchPatentV)
V. v. 15.12.1997 BGBl. I S. 3066; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 9500-1-2 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 9500-1-2 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Eingangsformel
Auf Grund
- -
- des § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 8, Abs. 4 und 6 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270) sowie auf Grund des § 9 Abs. 1 des Gesetzes über Schifferdienstbücher in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9503-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 551) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr,
- -
- des § 3 Abs. 5 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und
- -
- des § 4 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1.
- Wasserstraßen:
die Bundeswasserstraßen der Zonen 1 bis 4 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung; im Sinne der unionsrechtlichen Vorschriften über Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr sind Seeschifffahrtsstraßen die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 und Binnenwasserstraßen die Wasserstraßen der Zonen 3 und 4; - 2.
- Fahrzeuge:
Binnenschiffe, Seeschiffe, schwimmende Geräte und Fähren; - 3.
- Binnenschiffe:
Schiffe, die ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnengewässern bestimmt sind; - 4.
- Seeschiffe:
Schiffe, die zur See- oder Küstenfahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt sind; - 5.
- schwimmende Geräte:
schwimmende Konstruktionen mit auf ihnen vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren; - 6.
- Fähren:
Fahrzeuge, die dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen dienen und von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde als Fähre behandelt werden; - 7.
- Sportfahrzeuge:
für Sport- oder Erholungszwecke bestimmte Schiffe; - 8.
- Fahrgastschiffe:
zur Beförderung von Fahrgästen zugelassene Schiffe; - 8a.
- Fahrgastboot:
zur Beförderung von Fahrgästen zugelassene Fahrzeuge, die keine Fahrgastschiffe sind; - 9.
- Schleppboote:
eigens zum Schleppen gebaute Schiffe; - 10.
- Schubboote:
eigens zur Fortbewegung von Schubverbänden gebaute Schiffe; - 11.
- Dienstfahrzeuge:
Fahrzeuge, die im Rahmen hoheitlicher Aufgaben eingesetzt werden; - 12.
- Feuerlöschboote:
Fahrzeuge mit einer Länge von 15 Metern oder mehr, die ausschließlich oder überwiegend zum Feuerlöschen eingesetzt werden; - 13.
- Länge:
die größte Länge des Schiffskörpers in Metern, ohne Ruder und Bugspriet; - 14.
- Decksmannschaft:
die Mindestbesatzung mit Ausnahme des Maschinenpersonals; - 15.
- Matrose, Matrosen-Motorwart, Bootsmann, Steuermann:
eine Person, die die entsprechende Befähigung nach den Besatzungsvorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung besitzt; - 16.
- Fahrzeit:
die Zeit an Bord eines auf Reisen befindlichen Fahrzeuges.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften V. v. 21. September 2018 BGBl. I S. 1398, 2032 m.W.v. 7. Oktober 2018
§ 2 Unberührt bleibende Vorschriften
Vorschriften, die das Führen von
- 1.
- Fahrzeugen auf dem Rhein mit Ausnahme der Fähren sowie auf der Edertalsperre und der Diemeltalsperre,
- 2.
- Sportfahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 Metern auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4,
- 3.
- Seeschiffen und Sportfahrzeugen auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2,
- 4.
- Fahrzeugen, die ausschließlich zur Verwendung im Hamburger Hafen bestimmt sind,
Text in der Fassung des Artikels 3 Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich V. v. 3. Mai 2017 BGBl. I S. 1016, 4043 m.W.v. 10. Mai 2017
§ 2a Vorübergehende Abweichungen
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Anpassung an die technische Entwicklung der Binnenschifffahrt oder zu Versuchszwecken, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden, von dieser Verordnung abweichende Vorschriften vorübergehend bis zur Dauer von drei Jahren zu erlassen.
Text in der Fassung des Artikels 31 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016
§ 3 Fahrerlaubnis
(1) Wer ein Fahrzeug auf einer Wasserstraße führen will, bedarf einer Fahrerlaubnis der zuständigen Behörde für die jeweilige Klasse.
(2) Die Fahrerlaubnis wird auf Antrag auf bestimmte Wasserstraßen oder Streckenabschnitte oder bestimmte Fahrzeugarten beschränkt.
(3) Die Fahrerlaubnis wird, unbeschadet des § 5, durch ein Befähigungszeugnis nach dieser Verordnung (Anlagen 1 bis 8) und in den Fällen des § 7 Abs. 4 durch den Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen oder dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nachgewiesen.
(4) Der Eigentümer oder, sofern ein Ausrüsterverhältnis besteht, der Ausrüster eines Fahrzeuges darf nicht anordnen oder zulassen, daß jemand das Fahrzeug führt, der nicht Inhaber der erforderlichen Fahrerlaubnis (Absatz 1) ist oder gegen den das Ruhen der Erlaubnis (§ 24 Abs. 2 und 6) vollziehbar angeordnet wurde.
Text in der Fassung des Artikels 3 Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich V. v. 3. Mai 2017 BGBl. I S. 1016, 4043 m.W.v. 10. Mai 2017
§ 4 Ausnahmen
(1) Keiner Fahrerlaubnis bedarf der Führer eines Fahrzeuges,
- 1.
- das bei einem anderen längsseits gekuppelt oder sonst von ihm derart mitgeführt wird, daß er weder Kurs noch Geschwindigkeit bestimmen kann,
- 2.
- das nur mit Muskelkraft oder unter Segel angetrieben wird oder mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 11,03 Kilowatt beträgt.
(2) Der Führer eines nicht in Fahrt befindlichen schwimmenden Gerätes bedarf einer Fahrerlaubnis nur im Fahrwasser von Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Maßgabe der Anlage 10.
(3) 1Keiner Fahrerlaubnis bedürfen beim Führen von
- 1.
- Dienstfahrzeugen der Bundeswehr, der Bundeszollverwaltung, der Bundespolizei, der Bereitschaftspolizei, der Wasserschutzpolizei der Länder mit einer Länge von nicht mehr als 25 Metern,
- 2.
- Dienstfahrzeugen des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Schifffahrtsverwaltung eines Landes, eines Landeskriminalamtes, der Feuerwehr mit einer Länge von weniger als 20 Metern
Text in der Fassung des Artikels 3 Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich V. v. 3. Mai 2017 BGBl. I S. 1016, 4043 m.W.v. 10. Mai 2017
§ 5 Geltung anderer Befähigungszeugnisse
(1) Eine nach dieser Verordnung vorgeschriebene Fahrerlaubnis wird ersetzt durch ein gültiges oder eine gültige:
- 1.
- Befähigungszeugnis nach Maßgabe des § 28 Absatz 1 auf Grund der Binnenschifferpatentverordnung vom 7. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1333), die zuletzt durch § 7 Nr. 2 der Verordnung vom 7. Mai 1993 (BGBl. I S. 741) geändert worden ist; soweit es bisher zum Befahren wenigstens einer Seeschiffahrtsstraße berechtigte, gilt es für alle Wasserstraßen der Zonen 1 und 2;
- 2.
- Schifferpatent nach den Artikeln 1 und 2 der Richtlinie 91/672/EWG und nach Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 96/50/EG nach Maßgabe der darin eingetragenen Beschränkungen, sofern der Inhaber mindestens 21 Jahre alt ist;
- 3.
- Großes Patent, Kleines Patent, Behördenpatent oder Sportpatent auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4, wenn es in einem Rheinuferstaat oder in Belgien auf Grund der Schiffspersonalverordnung-Rhein vom 2. Juni 2010 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband) auch nur für einzelne Streckenabschnitte des Rheines erteilt worden ist;
- 4.
- Hafenpatent des Landes Hamburg auf den Wasserflächen im Bereich der Hahnöfer Nebenelbe, der Este, der Estezufahrt und des Mühlenberger Lochs;
- 5.
- a)
- nautisches Befähigungszeugnis auf Grund der Vorschriften über die Erteilung von Befähigungszeugnissen,
- b)
- entsprechendes Befähigungszeugnis für Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung, das im Staat des Wohnsitzes erteilt worden ist,
- 6.
- Fahrerlaubnis nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Mai 2000 (BGBl. I S. 644), in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe des § 28 Absatz 2.
(2) Zum Führen eines Fahrzeuges berechtigt ferner
- 1.
- auf der Eider oberhalb der Einmündung des Gieselaukanals ein auf einer anderen Wasserstraße,
- 2.
- auf den im Hamburger Hafen gelegenen Teilen der Elbe ein auf der Elbe unterhalb von Geesthacht
(3) Das in einem anderen Elb- oder Donauuferstaat erteilte Befähigungszeugnis, das zum Befahren der Elbe oder der Donau auch im Geltungsbereich dieser Verordnung berechtigt, ist auf der Elbe (Anlage 9), der Ilmenau und dem Elbe-Lübeck-Kanal oder der Donau entsprechenden Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung gleichgestellt.
(4) Befähigungszeugnisse, die in einem anderen Moseluferstaat für das Führen eines Fahrzeuges, ausgenommen Fähren, mit oder ohne Antriebsmaschine auf der Mosel erteilt sind, berechtigen zum Führen dieser Fahrzeuge bis zur Mündung in den Rhein. Den Befähigungszeugnissen nach Satz 1 stehen für die Saar erteilte Befähigungszeugnisse gleich. § 4 Abs. 1 Nr. 2 bleibt unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 3 Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich V. v. 3. Mai 2017 BGBl. I S. 1016, 4043 m.W.v. 10. Mai 2017
§ 6 Befreiungsmöglichkeiten
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann, unbeschadet des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 21, Inhaber von gleichwertigen Befähigungszeugnissen anderer Staaten vom Erfordernis der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 befreien. Es gibt im Verkehrsblatt bekannt, für welche Wasserstraßen und Fahrzeugarten es als Befähigungszeugnis gilt.
(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann Inhaber von Fahrerlaubnissen oder Befähigungszeugnissen nach Absatz 1 oder § 5 das Führen eines Fahrzeuges auf der Teilstrecke einer Wasserstraße, auf der diese nicht gelten, allgemein erlauben, wenn die Teilstrecke infolge einer Umleitungsmaßnahme befahren werden muß.
(3) Das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann
- 1.
- Personen ohne Fahrerlaubnis oder Befähigungszeugnis nach Absatz 1 oder § 5 das Führen von Fährnachen auf Wasserstraßen mit geringem Verkehr,
- 2.
- das Führen schwimmender Geräte im Baustellenbetrieb auf der Teilstrecke einer Wasserstraße nach Anlage 9, ohne daß die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 erfüllt sind,
- 3.
- dem Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befähigungszeugnisses für Seeschiffahrtsstraßen das Führen eines Fahrzeuges auf kurzen Strecken einer Wasserstraße der Zone 3 oder 4 zur Anfahrt eines Hafens oder eines sonstigen Liegeplatzes oder zur Abfahrt davon
Text in der Fassung des Artikels 31 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016
Abschnitt II Fahrerlaubnis
§ 7 Einteilung der allgemeinen Fahrerlaubnisse
(1) Die Fahrerlaubnis wird in Klassen mit folgenden Berechtigungen erteilt:
Klasse | Fahrzeugart und -größe | Wasserstraßen der Zonen | Befähigungszeugnis |
A | alle Fahrzeuge | 1 bis 4 | Schifferpatent A |
B | alle Fahrzeuge | 3, 4 | Schifferpatent B |
C1 C2 | Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 35 m, ausge- nommen 1. zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelas- sene Fahrgastschiffe, 2. zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelas- sene Fahrgastboote, 3. Schub- und Schleppboote mit mehr als 73,6 kW (100 PS) Antriebsleistung | 1 bis 4 3, 4 | Schifferpatent C1 Schifferpatent C2 |
D1 D2 | Feuerlöschboote, Fahrzeuge des Zivil- und Katastrophenschutzes | 1 bis 4 3, 4 | Feuerlöschbootpatent D1 Feuerlöschbootpatent D2 |
E | Sportfahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 25 m | 3, 4 | Sportschiffer- zeugnis |
F | Fähren | 1 bis 4, die im Fährführerschein ein- getragen sind; ausgenommen: Flensburger Förde, Kieler Förde, Trave unterhalb des Lübecker Hafens, Elbe, soweit diese zur Zone 2-See im Sinne des Anhangs I der Binnenschiffs- untersuchungsordnung gehört, Weser unterhalb der Eisenbahnbrücke in Bremen, Jade, Ems unterhalb des Emdener Hafens | Fährführerschein |
(2) Die Fahrerlaubnis und die Befähigungszeugnisse nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erstrecken sich auf das Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von 20 Metern und mehr, von Fahrgastschiffen sowie von Schub- und Schleppbooten auf Wasserstraßen nach Anlage 9 oder Teilstrecken davon nur, wenn sie im Befähigungszeugnis vermerkt sind oder dessen Inhaber über ein Streckenzeugnis nach § 9 (Anlage 7) verfügt.
(3) Fahrerlaubnisse
der Klasse(n) | schließen ein die Klasse(n) | |
A | B bis F | F bezogen auf die Zonen 1 bis 4 |
B | C2, D2 bis F | F bezogen auf die Zonen 3 und 4 |
C1 | C2, D1 bis F | F bezogen auf die Zonen 1 bis 4 |
C2 | D2 bis F | F bezogen auf die Zonen 3 und 4 |
D1, D2 | E. | |
(4) Zum Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 Metern, ausgenommen Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Schub- und Schleppboote sowie Fähren, berechtigen auch
- 1.
- auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2
- a)
- eine Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) in der jeweils geltenden Fassung,
- b)
- eine Fahrerlaubnis der Klasse F, wenn sie für wenigstens eine Strecke dieser Zonen gilt,
- 2.
- auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4
- a)
- eine Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach § 3 Absatz 1 oder ein Befähigungszeugnis nach § 3 Absatz 4 der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) in der jeweils geltenden Fassung,
- b)
- eine Fahrerlaubnis der Klasse F, wenn sie für wenigstens eine Strecke dieser Zonen gilt, oder der Klasse E.
(5) Keiner Fahrerlaubnis nach Absatz 4 bedarf, wer
- 1.
- über eine nautische Mindestqualifikation
- a)
- als Matrose in der Binnenschiffahrt,
- b)
- auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 auch als Schiffsmechaniker
- 2.
- als mindestens 16 Jahre altes Mitglied der Besatzung eines schwimmenden Gerätes ein dazu gehöriges Hilfsfahrzeug mit einer Antriebsleistung von nicht mehr als 25 Kilowatt (33,95 PS) führt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften V. v. 21. September 2018 BGBl. I S. 1398, 2032 m.W.v. 7. Oktober 2018
§ 8 Besondere Fahrerlaubnisarten: Elbschifferpatent, Donaukapitänspatent
(1) (aufgehoben)
(2) Eine Fahrerlaubnis kann als Donaukapitänspatent (Anlage 8) erteilt werden, wenn der Bewerber bereits Inhaber der für die Bundeswasserstraße Donau erforderlichen Fahrerlaubnis ist. Sie bescheinigt dem Inhaber die Befähigung zum Führen von Fahrzeugen auf der Donau im internationalen Verkehr außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung in Übereinstimmung mit den "Empfehlungen über die Erteilung der Binnenschifferpatente auf der Donau" der Donaukommission vom 12. April 1995 (CD/SES 52/23). Sie gilt nur in Verbindung mit einem auf den gleichen Namen lautenden anderen Befähigungszeugnis.
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften V. v. 20. Januar 2006 BGBl. I S. 220 m.W.v. 1. April 2006
§ 9 Streckenzeugnis
§ 9 wird in 5 Vorschriften zitiert
Die Erlaubnis zum Befahren einer Wasserstraße nach § 8 Abs. 1 oder Anlage 9 oder Teilstrecken davon wird durch ein Streckenzeugnis (Anlage 7) nachgewiesen bei Inhabern
- 1.
- von Befähigungszeugnissen nach den §§ 5 und 6 Abs. 1,
- 2.
- einer Fahrerlaubnis, soweit die Eintragung im Befähigungszeugnis nicht möglich ist.
§ 10 Allgemeine Anforderungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis
(1) Der Bewerber muß für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
- 1.
- a)
- der Klassen A bis D und F das 21. Lebensjahr,
- b)
- der Klasse E das 18. Lebensjahr
- 2.
- körperlich und geistig zum Führen eines Fahrzeuges nach Maßgabe der Anlage B1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein tauglich sein;
- 3.
- zuverlässig sein;
- 3a.
- der Klassen A bis C2 und F, Klasse F soweit die Erteilung der Fahrerlaubnis für eine Fähre mit Maschinenantrieb erteilt werden soll, über ein Sprechfunkzeugnis nach Anhang 5 der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk (Bekanntmachung vom 28. August 2000, BGBl. II S. 1213) verfügen;
- 4.
- die erforderliche Befähigung in einer Prüfung (§ 18) nachgewiesen haben.
(2) Unzuverlässig ist insbesondere, wer
- 1.
- gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften erheblich verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist,
- 2.
- nach seinem bisherigen Verhalten nicht die sichere Führung eines Fahrzeuges erwarten läßt oder
- 3.
- als Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen A bis D oder F nicht die Eignung zum Vorgesetzten einer Schiffsmannschaft erwarten läßt.
(3) Bewerbern mit eingeschränkter Tauglichkeit kann die Fahrerlaubnis unter Auflagen erteilt werden. Tritt eine Einschränkung der Tauglichkeit nach Erteilung der Fahrerlaubnis ein, können nachträglich Auflagen erteilt werden. Die Auflagen werden im Befähigungszeugnis eingetragen. Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 5 oder § 6 Abs. 1 hat darin eingetragene Auflagen zu beachten.
Text in der Fassung des Artikels 2 Dritte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften V. v. 16. Dezember 2016 BGBl. I S. 2948 m.W.v. 23. Dezember 2016
§ 11 Besondere Anforderungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis: Fahrzeit, Fahrleistungen
§ 11 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der Bewerber muß eine Fahrzeit als Mitglied einer Decksmannschaft
- 1.
- von vier Jahren, davon an Bord eines Fahrzeuges mit Maschinenantrieb in der Binnenschiffahrt von mindestens zwei Jahren als Matrose oder Matrosen-Motorwart oder einem Jahr als Bootsmann, für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse A oder B,
- 2.
- von einem Jahr als Matrose oder Matrosen-Motorwart an Bord eines Fahrzeuges mit Maschinenantrieb in der Binnenschiffahrt für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C1 oder C2,
- 3.
- von einem Jahr, davon mindestens von drei Monaten innerhalb der letzten zwölf Monate vor Antragstellung, für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse D1, D2 oder F
(2) Für die Berechnung der Fahrzeit gilt:
- 1.
- 180 effektive Fahrtage in der Binnenschiffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit. Innerhalb von 365 aufeinanderfolgenden Tagen können höchstens 180 Tage angerechnet werden.
- 2.
- Auf die Fahrzeit, die nicht als Matrose, Matrosen-Motorwart oder Bootsmann geleistet werden muß, werden angerechnet
- a)
- die Zeit der Ausbildung höchstens bis zu zwei Jahren, wenn die Person Inhaber eines von der zuständigen Behörde anerkannten Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluß einer Berufsausbildung auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt mit praktischen Ausbildungsteilen ist,
- b)
- die nachgewiesene Fahrzeit auf See als Mitglied einer Decksmannschaft höchstens bis zu zwei Jahren, jedoch bis zu drei Jahren, soweit die Fahrerlaubnis nur für Wasserstraßen der Zone 1 oder 2 beantragt wird. Dabei gelten 250 Seefahrtstage als ein Jahr Fahrzeit.
(3) Alle Fahrzeiten müssen auf Schiffen geleistet sein, für deren Führen
- 1.
- eine Fahrerlaubnis der Klassen A bis C,
- 2.
- ein auf Grund der Rheinpatentverordnung erteiltes Großes Patent, Kleines Patent oder Kanalpenichenpatent oder
- 3.
- ein Befähigungszeugnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 Satz 1, Abs. 3 oder 4
§ 12 Besondere Anforderungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis: Streckenfahrten
(1) 1Soll sich die Fahrerlaubnis der Klassen A bis E auf Wasserstraßen nach Anlage 9 oder Teilstrecken davon erstrecken, muß der Bewerber die jeweilige Wasserstraße oder Teilstrecke mindestens sechzehnmal an Bord eines Fahrzeuges mit Antriebsmaschine innerhalb der letzten zehn Jahre vor Eingang des Antrags befahren haben, davon mindestens dreimal in jeder Richtung innerhalb der letzten drei Jahre. 2Für eine Fahrerlaubnis der Klasse E genügt stattdessen, wenn der Bewerber die jeweilige Wasserstraße oder Teilstrecke im Rahmen einer sachgerechten Ausbildung mindestens viermal in jeder Richtung innerhalb des letzten Jahres vor Eingang des Antrags befahren hat.
(2) Für eine Fahrerlaubnis, die als Donaukapitänspatent erteilt wird, muss der Bewerber zusätzlich die jeweilige Donaustrecke mindestens sechzehnmal jeweils außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung, davon mindestens dreimal in jeder Richtung innerhalb der letzten drei Jahre vor Eingang des Antrags, an Bord eines Fahrzeuges mit Antriebsmaschine befahren haben.
(3) Für eine Fahrerlaubnis der Klasse A oder B muß der Bewerber diese Streckenfahrten mindestens als Matrose geleistet haben.
(4) Absatz 1 gilt für die Erteilung eines Streckenzeugnisses nach § 9 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften V. v. 21. September 2018 BGBl. I S. 1398, 2032 m.W.v. 7. Oktober 2018
§ 13 Erweiterung einer Fahrerlaubnis
Soll eine Fahrerlaubnis, ein Befähigungszeugnis nach § 5 Abs. 1 oder ein Streckenzeugnis um eine nach § 7 Abs. 2 erlaubnispflichtige Strecke erweitert werden, gelten § 10 Abs. 1 Nr. 4 und § 12 entsprechend.
Abschnitt III Verfahren
§ 14 Zuständige Behörde
1Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 2§ 6 bleibt unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 31 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016
§ 15 Prüfungsausschuß
(1) 1Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der Prüfung einen oder mehrere Prüfungsausschüsse. 2Jeder Prüfungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden, der Angehöriger der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ist, und mindestens zwei Beisitzern.
(2) 1Die Beisitzer sollen mindestens Inhaber der vom Bewerber beantragten Fahrerlaubnis oder des entsprechenden Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 sein. 2Im Falle des § 7 Abs. 2 oder § 8 muß mindestens ein Beisitzer eine für die jeweilige Strecke geltende Erlaubnis besitzen.
(3) 1Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 3Der Vorsitzende leitet die Prüfung. 4Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift aufzunehmen. 5Sie enthält mindestens:
- 1.
- Datum, Ort und Dauer der Prüfung sowie Dauer der einzelnen Prüfungsteile,
- 2.
- Namen und Funktionen der beteiligten Prüfer,
- 3.
- Namen der Bewerber,
- 4.
- Zeiträume, in denen ein Bewerber den Prüfungsraum verlassen hat,
- 5.
- Bezeichnung der Prüfungsthemen,
- 6.
- Bewertung der Prüfungsergebnisse,
- 7.
- Entscheidung der Prüfungskommission über das Bestehen oder Nichtbestehen der einzelnen Bewerber,
- 8.
- Dokumentierung über die Mitteilung des Prüfungsergebnisses,
- 9.
- Entscheidungen nach § 18 Abs. 2 Satz 2,
- 10.
- Dokumentierung von Täuschungsversuchen oder Unregelmäßigkeiten.
Text in der Fassung des Artikels 31 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016
§ 16 Antrag
(1) Der Bewerber hat den Antrag auf Zulassung zur Prüfung und auf Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis mit folgenden Angaben an die zuständige Behörde zu richten:
- 1.
- Vor- und Familienname, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift,
- 2.
- die beantragte Klasse der Fahrerlaubnis,
- 3.
- die beantragten Strecken nach Anlage 9.
(2) 1Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
- ein Lichtbild aus neuerer Zeit in der Größe 35 Millimeter x 45 Millimeter, das den Bewerber ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt,
- 2.
- ein ärztliches Zeugnis, nicht älter als drei Monate, das
- a)
- nach dem Muster der Anlage B2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der von der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ermächtigt worden ist, von einer Ärztin oder einem Arzt des betriebsärztlichen Dienstes der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Verwaltung eines Landes oder von einer Ärztin oder einem Arzt eines hafenärztlichen Dienstes erteilt oder von einer zuständigen Stelle eines anderen Rheinuferstaates oder Belgiens ausgestellt oder
- b)
- von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt oder dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Maßgabe des § 7.09 Nummer 3 Buchstabe b der Schiffspersonalverordnung-Rhein anerkannt
- 2a.
- anstelle des Zeugnisses nach Nummer 2 ein von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach Maßgabe der Schiffspersonalverordnung-Rhein anerkanntes gültiges Befähigungszeugnis,
- 3.
- der Nachweis über die Fahrzeit und im Falle des § 7 Abs. 2 über die Streckenfahrten,
- 4.
- soweit erforderlich, eine Kopie des Sprechfunkzeugnisses (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a).
(3) 1Der Bewerber hat die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der zuständigen Behörde zu beantragen. 2Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung haben das nach dem Recht ihres Wohnsitzes erteilte entsprechende Zeugnis vorzulegen.
(4) Soll eine Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse erstreckt werden, kann die zuständige Behörde von der erneuten Vorlage der Zeugnisse nach Absatz 2 Nr. 2 oder 2a oder Absatz 3 absehen.
(5) 1Die zuständige Behörde kann in Härtefällen oder in den Fällen des § 3 Abs. 2 für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 oder 2 Ausnahmen von den Anforderungen an Lebensalter, Fahrzeit, Fahrleistungen und Streckenfahrten zulassen. 2Sie kann in diesen Fällen auch Fahrzeiten anerkennen, die nach § 11 Abs. 3 nicht anerkannt werden. 3Unbeschadet des § 3 Abs. 2 kann die zuständige Behörde die Erlaubnis mit Auflagen verbinden.
(6) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sowie nach den Absätzen 2 und 3 erfüllt sind.
(7) Die zuständige Behörde kann einzelne Aufgaben ihren nachgeordneten Stellen übertragen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Dritte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften V. v. 16. Dezember 2016 BGBl. I S. 2948 m.W.v. 23. Dezember 2016
§ 17 Nachweis der Fahrzeit, Fahrleistungen und Streckenfahrten
(1) 1Die Fahrzeit und Fahrleistung sowie die Streckenfahrten sind durch ein geprüftes Schifferdienstbuch nach Maßgabe des § 3.09 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung für den Rhein nachzuweisen. 2Soweit ein Bewerber ein Schifferdienstbuch nach anderen Vorschriften nicht besitzen muß, kann er die Fahrzeit und die Streckenfahrten auch durch eine andere amtliche Urkunde seines Wohnsitzstaates nachweisen, die mindestens folgende Angaben enthält:
- 1.
- Art, Größe, Anzahl der Fahrgäste, Name und Antriebsleistung der Fahrzeuge, auf denen er gefahren ist,
- 2.
- Namen der Schiffsführer,
- 3.
- Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Fahrten,
- 4.
- Art der Beschäftigung,
- 5.
- befahrene Strecken (genaue Bezeichnung mit Anfangs- und Endpunkten).
(2) Die Fahrzeit kann auch durch ein Befähigungszeugnis nach § 19 Abs. 3 in dem Umfang nachgewiesen werden, wie sie für die Erteilung dieses Zeugnisses bereits nachgewiesen worden ist.
(3) 1Die Fahrzeit sowie die Streckenfahrten auf einem Fahrzeug im Sinne des § 19 Absatz 6 können bis zum Ablauf der Übergangsfrist nach § 34 Absatz 1 Satz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung auch durch die Vorlage von Arbeitsverträgen, Bescheinigungen des Arbeitgebers oder eidesstattliche Versicherung nachgewiesen werden. 2Im Fall des Nachweises durch Arbeitsverträge oder Bescheinigungen des Arbeitgebers müssen hieraus mindestens die Namen der Fahrzeuge, auf denen die Fahrten geleistet wurden, die konkreten Fahrzeiten und die Art der Beschäftigung ersichtlich sein.
(4) Soll die Zeit des Besuchs einer Schifferberufsschule auf die Fahrzeit angerechnet werden, muß das Zeugnis dieser Schule vorgelegt werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften V. v. 21. September 2018 BGBl. I S. 1398, 2032 m.W.v. 7. Oktober 2018
§ 18 Prüfung
(1) 1Der Bewerber hat in einer Prüfung vor einem Prüfungsausschuß nachzuweisen, daß er
- 1.
- über ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Fahrzeugen maßgebenden Vorschriften verfügt und die zu ihrer sicheren Führung erforderlichen nautischen und schiffsbetriebstechnischen Kenntnisse, beruflichen Fertigkeiten und Kenntnis über die Grundsätze der Unfallverhütung hat (Anlage 11) und
- 2.
- im Falle des § 7 Abs. 2, § 8 oder bei einer Fahrerlaubnis der Klasse F auch die erforderliche Streckenkenntnis hat (Anlage 11).
(2) 1Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, kann er sie frühestens nach zwei Monaten wiederholen. 2Der Prüfungsausschuß kann diese Frist verlängern; er kann die erneute Teilnahme an einer Prüfung mit Auflagen oder Bedingungen verbinden oder dafür Befreiungen gewähren.
Text in der Fassung des Artikels 2 Dritte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften V. v. 16. Dezember 2016 BGBl. I S. 2948 m.W.v. 23. Dezember 2016
§ 19 Befreiungen und Erleichterungen
(1) 1Ein Bewerber, der die Abschlußprüfung in den anerkannten Ausbildungsberufen Binnenschiffer, Hafenschiffer oder Schiffsmechaniker oder eine andere berufsbezogene Abschlußprüfung bestanden hat, kann von dem Teil der Prüfung befreit werden, der sich auf berufliche Fertigkeiten bezieht. 2Satz 1 gilt nur, sofern der Bewerber in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages zur Zulassung zur Prüfung nachweislich im erlernten Beruf tätig war.
(2) Ein Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse E, der Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befähigungszeugnisses nach § 7 Abs. 4 ist oder der über die nautische Mindestqualifikation nach § 7 Abs. 5 Nr. 1 verfügt, ist vom praktischen Teil der Prüfung befreit und kann von dem Teil der Prüfung befreit werden, der sich auf nautische Kenntnisse bezieht.
(3) Ein Bewerber, der Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder eines anderen Befähigungszeugnisses ist, das aufgrund anderer Rechtsvorschriften erteilt worden ist, kann von dem Teil der Prüfung befreit werden, der sich auf diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten bezieht, die für die Erteilung dieses Befähigungszeugnisses Voraussetzung waren.
(4) Soll sich eine Fahrerlaubnis auf eine bestimmte Zone, Strecke oder Fahrzeugart beschränken, kann der Prüfungsausschuß bei der Prüfung Erleichterungen gewähren.
(5) Unbeschadet des § 23 Abs. 5 kann die zuständige Behörde nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von der Prüfung ganz oder teilweise absehen, insbesondere wenn keine Zweifel an der noch vorhandenen Befähigung bestehen.
(6) Abweichend von § 11 Absatz 3 können Fahrzeiten auch auf einem Sportboot, das am 31. Dezember 2015 über ein Bootszeugnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung verfügt hat und nachweislich auch mit Gestellung des Bootsführers vermietet worden ist, geleistet werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften V. v. 21. September 2018 BGBl. I S. 1398, 2032 m.W.v. 7. Oktober 2018
§ 20 Erteilung einer Erlaubnis
§ 20 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Hat der Bewerber in der Prüfung die erforderliche Befähigung zum Führen eines Fahrzeuges nach § 18 Abs. 1 nachgewiesen, wird ihm eine Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse oder eine Erlaubnis nach § 7 Abs. 2 erteilt und ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 bis 5, 7 oder 8 ausgestellt. Soweit erforderlich, wird ein befristetes vorläufiges Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6 ausgestellt.
§ 21 Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Prüfung
1Gegen Vorlage eines
- 1.
- vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Grund des § 6 Abs. 1 als gleichwertig anerkannten Befähigungszeugnisses,
- 2.
- Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 6
Text in der Fassung des Artikels 3 Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich V. v. 3. Mai 2017 BGBl. I S. 1016, 4043 m.W.v. 10. Mai 2017
§ 22 Ersatzausfertigung
§ 22 wird in 5 Vorschriften zitiert
Ist ein Befähigungszeugnis oder ein Streckenzeugnis unbrauchbar geworden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen, stellt die zuständige Behörde auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu kennzeichnen ist. Der Verlust ist glaubhaft zu machen. Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses hat ein unbrauchbar gewordenes oder wieder aufgefundenes Zeugnis unverzüglich bei der zuständigen Behörde abzuliefern oder ihr zur Entwertung vorzulegen.
§ 23 Entziehung der Fahrerlaubnis
(1) 1Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrzeugen als untauglich oder unzuverlässig, hat die zuständige Behörde sie ihm zu entziehen. 2Rechtfertigen Tatsachen Zweifel an der Tauglichkeit, kann die zuständige Behörde über ein Zeugnis nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 hinaus die Vorlage weiterer fachärztlicher Zeugnisse zur Feststellung der Tauglichkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 verlangen. 3Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses gilt als widerleglich unzuverlässig, wenn er seiner Verpflichtung nach § 24 Abs. 7 nicht innerhalb einer Woche, nachdem die Anordnung über das Ruhen der Erlaubnis vollziehbar geworden ist, nachgekommen ist.
(2) Die Fahrerlaubnis kann entzogen werden, wenn der Inhaber wiederholt einer Auflage nach § 10 Abs. 3 nicht nachkommt.
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Entziehung.
(4) 1Ist eine Fahrerlaubnis erloschen, hat der Inhaber des Befähigungszeugnisses es unverzüglich bei der zuständigen Behörde abzuliefern oder ihr zur Entwertung vorzulegen. 2Dies gilt auch, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis angefochten und der sofortige Vollzug der Entziehung angeordnet worden ist.
(5) Die zuständige Behörde kann die Entziehung mit Auflagen und Bedingungen verbinden oder für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis Fristen festsetzen.
(6) 1Die zuständige Behörde teilt die Entziehung der Fahrerlaubnis den Wasserschutzpolizeien der Länder mit, sofern der Inhaber des Befähigungszeugnisses seine Verpflichtung nach Absatz 4 nicht erfüllt hat. 2Die Wasserschutzpolizeien der Länder teilen der zuständigen Behörde die ihnen bekannten Tatsachen mit, die eine Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen können.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Befähigungszeugnisse nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 31 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016
§ 24 Wiederholungsuntersuchungen, Ruhen der Erlaubnis
(1) 1Der Inhaber einer Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 oder eines Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 5 darf ein Fahrzeug nicht führen, wenn er seine Tauglichkeit nicht durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 Nr. 2 oder 2a bei der ausstellenden Behörde
- 1.
- mit Vollendung des 50. Lebensjahres und bis zum 65. Lebensjahr alle fünf Jahre,
- 2.
- mit Vollendung des 65. Lebensjahres jährlich,
(2) Der Inhaber einer Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 oder eines Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 darf ein Fahrzeug nicht führen, wenn die zuständige Behörde das Ruhen der Erlaubnis vollziehbar angeordnet hat.
(3) 1Sie kann das Ruhen der Erlaubnis befristet anordnen, wenn bei dem Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 die Voraussetzungen für eine Entziehung noch nicht vorliegen, aber Zweifel an seiner Zuverlässigkeit oder Tauglichkeit bestehen. 2Werden diese Zweifel vor Ablauf der Frist ausgeräumt, ist die Anordnung aufzuheben.
(4) Mit der Anordnung kann befristet verboten werden, ein Fahrzeug jeder oder einer bestimmten Art auf allen oder bestimmten Wasserstraßen zu führen.
(5) 1Zweifel an der Zuverlässigkeit können insbesondere bestehen, wenn gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 oder 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Schiffsführers oder einer Person, die selbständig Kurs und Geschwindigkeit bestimmt, begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt worden ist. 2Davon ist in der Regel auszugehen, wenn die Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit festgesetzt worden ist, weil der Betroffene mehrfach
- 1.
- mit 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder mit 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, ein Fahrzeug geführt hat,
- 2.
- ein unterbesetztes Fahrzeug geführt hat,
- 3.
- die vorgeschriebenen Ruhezeiten mißachtet hat oder
- 4.
- ein Fahrzeug geführt hat, das gefährliche Güter befördert hat, ohne daß die vorgeschriebene sachkundige Person an Bord war.
(6) 1In den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 1 Satz 1 oder wenn eine Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen nach dieser Verordnung oder der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen nicht vorgeschrieben ist, kann die zuständige Behörde das unbefristete Ruhen der Erlaubnis anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 oder 2 vorliegen. 2Sie kann das befristete Ruhen der Erlaubnis nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 anordnen. 3Sie darf die Anordnung über das befristete Ruhen der Erlaubnis nur aufheben, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt sind. 4Absatz 2 gilt entsprechend.
(7) 1Der Inhaber des Befähigungszeugnisses hat es der zuständigen Behörde spätestens mit der Vollziehbarkeit der Anordnung
- 1.
- im Falle des Absatzes 2 zur amtlichen Verwahrung,
- 2.
- im Falle des Absatzes 6 Satz 1 zur Eintragung der Anordnung über das Ruhen der Erlaubnis, sofern die Eintragung möglich ist,
(8) 1Die zuständige Behörde teilt die Anordnung über das Ruhen der Erlaubnis den Wasserschutzpolizeien der Länder mit, wenn
- 1.
- der Inhaber des Befähigungszeugnisses seiner Verpflichtung nach Absatz 7 nicht innerhalb einer Woche, nachdem die Anordnung vollziehbar geworden ist, nachgekommen ist, oder
- 2.
- die Eintragung der Anordnung über das Ruhen der Erlaubnis nicht möglich ist.
Text in der Fassung des Artikels 2 Dritte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften V. v. 16. Dezember 2016 BGBl. I S. 2948 m.W.v. 23. Dezember 2016
§ 24a Sicherstellung von Befähigungszeugnissen
(1) 1Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass eine Erlaubnis entzogen (§ 23) oder deren Ruhen angeordnet (§ 24 Abs. 2 oder 6) wird, so kann das Befähigungszeugnis durch die Wasserschutzpolizeien der Länder oder durch die zuständige Behörde vorläufig sichergestellt werden. 2Bis zu einer Entscheidung nach Satz 1 gilt die Anordnung der Sicherstellung zugleich als Anordnung nach § 24 Absatz 2.
(2) Ein vorläufig sichergestelltes Befähigungszeugnis ist der zuständigen Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich zur amtlichen Verwahrung zu übergeben.
(3) Die vorläufige Sicherstellung des Befähigungszeugnisses ist aufzuheben und das Befähigungszeugnis dem Inhaber zurückzugeben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn die zuständige Behörde die Erlaubnis nicht entzieht oder nicht deren Ruhen anordnet.
Text in der Fassung des Artikels 2 Dritte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften V. v. 16. Dezember 2016 BGBl. I S. 2948 m.W.v. 23. Dezember 2016
Abschnitt IV Ordnungswidrigkeiten- und Schlußbestimmungen
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
§ 25 hat 1 frühere Fassung
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- ohne Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 ein Fahrzeug führt,
- 2.
- entgegen § 3 Absatz 4 das Führen eines Fahrzeuges anordnet oder zuläßt,
- 3.
- einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Abs. 3 Satz 1 oder 2 zuwiderhandelt,
- 4.
- entgegen § 10 Abs. 3 Satz 4 eine vollziehbare Auflage nicht beachtet,
- 5.
- entgegen § 22 Satz 3 oder § 23 Abs. 4 Satz 1 ein Zeugnis nicht oder nicht rechtzeitig abliefert oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Entwertung vorlegt,
- 6.
- entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 4, ein Fahrzeug führt oder
- 7.
- entgegen § 24 Abs. 7 Satz 1 ein Befähigungszeugnis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
Text in der Fassung des § 38 Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrEV) V. v. 16. Dezember 2011 BGBl. 2012 I S. 2, 1666, 1717; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286 m.W.v. 1. Februar 2012
§ 26 (Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen)
§ 27 (Änderung der Kostenverordnung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt)
§ 28 Übergangsvorschriften
(1) Befähigungszeugnisse nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 entsprechen folgenden Fahrerlaubnisklassen:
Befähigungszeugnisse nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 | Fahrerlaub- nisklasse |
Schifferpatent mit wenigstens einer eingetragenen Wasser- straße der Zone 1 oder 2 | A |
Schifferpatent | B |
Schifferausweis mit wenigstens einer eingetragenen Wasser- straße der Zone 1 oder 2 | C1 |
Schifferausweis | C2 (für alle Wasser- straßen der Zo- nen 3 und 4) |
Feuerlöschbootpatent mit wenigstens einer eingetragenen Wasserstraße der Zone 1 oder 2 | D1 |
Feuerlöschbootpatent | D2 |
Sportschifferzeugnis | E |
Fährführerschein | F |
(2) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Fahrerlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 für Sportboote mit Antriebsmaschine entspricht einer Fahrerlaubnis der Klasse E, soweit die Wasserverdrängung des geführten Sportbootes weniger als 15 Kubikmeter beträgt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Dritte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften V. v. 16. Dezember 2016 BGBl. I S. 2948 m.W.v. 23. Dezember 2016
§ 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
- 1.
- die Binnenschifferpatentverordnung vom 7. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1333), zuletzt geändert durch § 7 Nr. 2 der Verordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741),
- 2.
- die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Schifferdienstbücher in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9503-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 333),
- 3.
- die Rheinfährenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9501-11, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 17 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752).
Anlage 1 Muster des Schifferpatentes
Text in der Fassung des Artikels 2 Dritte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften V. v. 16. Dezember 2016 BGBl. I S. 2948 m.W.v. 23. Dezember 2016
Anlage 2 Muster des Schifferpatentes C
Text in der Fassung des Artikels 2 Dritte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften V. v. 16. Dezember 2016 BGBl. I S. 2948 m.W.v. 23. Dezember 2016
Anlage 3 Muster des Feuerlöschbootpatentes D
Text in der Fassung des Artikels 2 Dritte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften V. v. 16. Dezember 2016 BGBl. I S. 2948 m.W.v. 23. Dezember 2016
Anlage 4 Muster Sportschifferzeugnis
Text in der Fassung des Artikels 2 Dritte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften V. v. 16. Dezember 2016 BGBl. I S. 2948 m.W.v. 23. Dezember 2016
Anlage 5 Muster Fährführerschein
Text in der Fassung des Artikels 2 Dritte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften V. v. 16. Dezember 2016 BGBl. I S. 2948 m.W.v. 23. Dezember 2016
Anlage 6 Muster vorläufiges Patent/Fährführerschein
Text in der Fassung des Artikels 2 Dritte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften V. v. 16. Dezember 2016 BGBl. I S. 2948 m.W.v. 23. Dezember 2016
Anlage 7 Muster Streckenkundezeugnis
Text in der Fassung des Artikels 2 Dritte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften V. v. 16. Dezember 2016 BGBl. I S. 2948 m.W.v. 23. Dezember 2016
Anlage 8 Muster Donaukapitänspatent
Text in der Fassung des Artikels 2 Dritte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften V. v. 16. Dezember 2016 BGBl. I S. 2948 m.W.v. 23. Dezember 2016
Anlage 9
Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 mit besonderer und gegebenenfalls eingeschränkter Streckenkenntnis
- 1.
- Elbe von km 0,0 (Schöna) bis km 607,50 (Obere Grenze des Hamburger Hafens)
- 2.
- Weser von km 0,0 (Hann.-Münden) bis km 204,45 (Minden) - Oberweser
- 3.
- Donau von km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) bis km 2322,02 (Straubing)
- 4.
- Untere Havel-Wasserstraße
- a)
- von km 67,5 (Plaue) bis km 112,00 (unterhalb der Einmündung der Hohennauer Wasserstraße), jedoch nur bei Wasserständen am Unterpegel Rathenow von mehr als 190 cm
- b)
- von km 112,00 (unterhalb der Einmündung der Hohennauer Wasserstraße) bis km 145,80 (Havelberg), jedoch nur bei Wasserständen am Unterpegel Rathenow von mehr als 130 cm
- 5.
- Oder von km 542,4 (Ratzdorf) bis km 704,1 (Widochowa)
- 6.
- Saale von km 0,0 (Mündung in die Elbe) bis km 19,50 (Unterer Vorhafen Schleuse Calbe)
Text in der Fassung des Artikels 31 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016
Anlage 10
Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach § 4 Abs. 2:
- -
- Kieler Förde
- -
- Nord-Ostsee-Kanal
- -
- Elbe unterhalb des Hamburger Hafens
- -
- Weser
- -
- Jade
- -
- Ems unterhalb des Emder Hafens
- -
- Hunte (insoweit kann das die Wasserstraße verwaltende Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ausnahmen zulassen)
- -
- Unterwarnow
- -
- Gewässer, die vom Festland und den Halbinseln Darß und Zingst sowie den Inseln Hiddensee und Rügen eingeschlossen sind (einschließlich Stralsunder Hafengebiet),
- -
- Halbinsel Zingst und Insel Bock durch das Breitenparallel 54° 26' 42'' Nord
- -
- Insel Bock und Insel Hiddensee durch die Verbindungslinie von der Nordspitze der Insel Bock zur Südspitze der Insel Hiddensee
- -
- Insel Hiddensee und Insel Rügen (Bug) durch die Verbindungslinie von der Südostspitze Neubessin zum Buger Haken
- -
- Peenestrom (insoweit kann das die Wasserstraße verwaltende Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ausnahmen zulassen)
Text in der Fassung des Artikels 31 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016
Anlage 11 Prüfungsprogramm für den Erwerb eines Befähigungszeugnisses in der Binnenschiffahrt
In Spalte 3 bedeuten:
1 - Detailkenntnisse
2 - Grundkenntnisse
1 - Detailkenntnisse
2 - Grundkenntnisse
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 |
Fahrerlaubnisklassen | ||||||||||
Nr. | Prüfungsstoff | A | B | C1 | C2 | D1 | D2 | E | F | |
1 | Kenntnis der Verordnungen, Merkblätter und Handbücher | |||||||||
1.1 | Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung (einschließlich der vorübergehenden Anordnungen) | |||||||||
1.1.1 | Kapitel 1 bis 7, 10 bis 15, 16, 18 bis 25, 27, 28 | 1 | x | x | x | x | x | x | x | x |
1.1.2 | Kapitel 8 | 1 | x | x | x | x | ||||
1.1.3 | Kapitel 16, 17, 22, 25, 26 (für die beantragten Strecken) | 1 | x | x | x | x | x | x | x | x |
1.1.4 | Kapitel 9 (Fahrgastschiffahrt) | 1 | x | x | x | x | ||||
1.1.5 | Anlage 3 (Bezeichnung der Fahrzeuge) | 1 | x | x | x | x | x | x | x | x |
1.1.6 | Anlage 6 (Schallzeichen) | 1 | x | x | x | x | x | x | x | x |
1.1.7 | Anlage 7 (Schiffahrtszeichen) | 1 | x | x | x | x | x | x | x | x |
1.1.8 | Anlage 8 (Bezeichnung der Wasserstraße) | 1 | x | x | x | x | x | x | x | x |
1.1.9 | Anlage 10 (Ölkontrollbuch) | 1 | x | x | x | x | x | x | x | x |
Merkblätter/Handbücher | ||||||||||
1.1.10 | Sprechfunk | 2 | x | x | x | x | x | x | x | x |
1.1.11 | Abfallbeseitigung | 2 | x | x | x | x | x | x | x | x |
1.2 | Vorschriften für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 | |||||||||
1.2.1 | Kollisionsverhütungsregeln, Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, Schifffahrtsordnung Emsmündung | 1 | x | x | x | (x) | ||||
1.2.2 | Vorschriften zum Schutz der Meeresumwelt | 1 | x | x | x | |||||
1.3 | Binnenschiffsuntersuchungsordnung | |||||||||
1.3.1 | Aufbau und Inhalt (insbesondere Sicherheit von Personen und Schiff) | 2 | x | x | x | x | x | x | x | |
1.3.2 | Sicherheit von Fahrgästen, Stabilität bei Fahrgastschiffen, Schotteinteilung | 2 | x | x | x | x | ||||
1.3.3 | Inhalt Fahrtauglichkeitsbescheinigung | 2 | x | x | x | x | x | x | x | x |
1.3.4 | Besatzungsvorschriften | 1 | x | x | x | x | ||||
1.3.5 | Besondere Anforderungen für die Zonen 1 und 2 | 2 | x | x | x | |||||
1.4 | Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt | |||||||||
1.4.1 | Aufbau (ADN) | 2 | x | x | x | x | ||||
1.4.2 | Urkunden/Weisungen (ADN) | 2 | x | x | x | x | ||||
1.4.3 | Angabe der vorgeschriebenen Kegelbezeichnung (ADN) | 1 | x | x | x | x | ||||
1.4.4 | Auffinden der Betriebsvorschriften | 2 | x | x | x | x | ||||
1.5 | Binnenschifferpatentverordnung | |||||||||
1.5.1 | Fahrerlaubnisarten | 2 | x | x | x | x | x | x | x | x |
1.5.2 | Kriterien für Entziehung der Fahrerlaubnis und Anordnung über das Ruhen der Erlaubnis | 1 | x | x | x | x | x | x | x | x |
1.6 | Unfallverhütung | 2 | x | x | x | x | x | x | ||
1.7 | Fährenbetriebsverordnung | 1 | x | |||||||
2 | Wasserstraßenkunde (anhand von Kartenmaterial) | |||||||||
2.1 | Wasserstraßen (wichtigste geographische, hydrologische, meteorologische und morphologische Merkmale) | 2 | x | x | x | x | x | x | x | |
2.2 | Ortskenntnisse der beantragten Strecken (Anlage 9) | |||||||||
2.2.1 | Fahrwegbeschreibung Berg- und Talfahrt | 1 | x | x | x | x | x | x | x | |
2.2.2 | Fahrwegabmessungen | 1 | x | x | x | x | x | x | x | |
2.3 | Kenntnis der beantragten Fährstrecke | x | ||||||||
2.4 | Terrestrische Navigation | |||||||||
2.4.1 | Kursbestimmung | 1 | x | x | x | |||||
2.4.2 | Standlinien und Schiffsorte | 1 | x | x | x | |||||
2.4.3 | nautische Druckschriften und Veröffentlichungen | 2 | x | x | x | |||||
2.4.4 | Arbeiten in der Seekarte | 2 | x | x | x | |||||
2.4.5 | Seezeichen und Betonnungssysteme | 1 | x | x | x | x | ||||
2.4.6 | Kompasskontrollverfahren | 2 | x | x | x | |||||
2.4.7 | Grundlagen der Gezeitenlehre | 2 | x | x | x | x | ||||
3 | Berufskenntnisse (nautische, schiffsbetriebstechnische, berufliche Fähigkeiten) | |||||||||
3.1 | Führung des Fahrzeuges | |||||||||
3.1.1 | Vorgänge beim Steuern, Manövriereigenschaften | 2 | x | x | x | x | x | x | x | x |
3.1.2 | Funktion von Steuereinrichtungen und Antrieb | 2 | x | x | x | x | x | x | x | x |
3.1.3 | Einfluß von Strömung, Wind und des Soges | 2 | x | x | x | x | x | x | x | x |
3.1.4 | Schwimmfähigkeit, Stabilität und ihre praktische Anwendung | 2 | x | x | x | x | x | x | x | x |
3.1.5 | Ankern und Festmachen, auch unter schwierigen Bedingungen | 2 | x | x | x | x | x | x | x | x |
3.2 | Maschinenkenntnisse | |||||||||
3.2.1 | Bau, Arbeitsweise der Motoren, Funktion der elektrischen Einrichtungen | 2 | x | x | x | x | x | x | x | x |
3.2.2 | Bedienung, Betriebskontrolle | 2 | x | x | x | x | x | x | x | x |
3.2.3 | Maßnahmen bei Betriebsstörungen | 2 | x | x | x | x | x | x | x | x |
3.3 | Laden und Löschen | |||||||||
3.3.1 | Bestimmung des Ladegewichtes anhand des Eichscheines | 2 | x | x | x | x | ||||
3.3.2 | Anwendung der Tiefgangsanzeiger | 2 | x | x | x | x | ||||
3.3.3 | Stauen der Ladung (Stauplan) | 2 | x | x | x | x | x | |||
3.3.4 | Ladungs- und Seetüchtigkeit | 2 | x | x | ||||||
3.4 | Verhalten unter besonderen Umständen | |||||||||
3.4.1 | Maßnahmen bei Havarien, Erste Hilfe, Abdichtung von Lecks | 2 | x | x | x | x | x | x | x | x |
3.4.2 | Besonderheiten der Rettung von Personen, Schiff und Ladung auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 | 2 | x | x | x | x | ||||
3.4.3 | Überleben in Seenot | 2 | x | x | x | |||||
3.4.4 | Bedienung von Rettungsgeräten und -ausrüstungen | 2 | x | x | x | x | x | x | ||
3.4.5 | Abfallbehandlung und Reinhaltung der Wasserstraßen | 2 | x | x | x | x | x | x | x | x |
3.4.6 | Benachrichtigung von zuständigen Behörden | 2 | x | x | x | x | x | x | ||
3.4.7 | Brandverhütung, Feuerlöschwesen | 2 | x | x | x | x | x | x |
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften V. v. 21. September 2018 BGBl. I S. 1398, 2032 m.W.v. 7. Oktober 2018
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