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Anlagen - Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
Geltung ab 18.12.2010; FNA: 9231-1-19 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 18.12.2010; FNA: 9231-1-19 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Anlagen zur Fahrerlaubnis-Verordnung
Anlage 1 (zu § 5 Absatz 2) Mindestanforderungen an die Ausbildung von Bewerbern um eine Prüfbescheinigung für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h nach § 5 Absatz 2 durch Fahrlehrer
Bewerber um eine Mofa-Prüfbescheinigung müssen eine theoretische und praktische Ausbildung durchlaufen.
- 1.
- Theoretische Ausbildung
- 1.1
- Die theoretische Ausbildung muss mindestens sechs Doppelstunden zu je 90 Minuten umfassen.
- 1.2
- Die Ausbildungsbescheinigung (§ 5 Absatz 2) kann erteilt werden, wenn der Bewerber nicht mehr als eine Doppelstunde versäumt hat.
- 1.3
- Die Bewerber sind zu Lerngruppen zusammenzufassen, die nicht mehr als 20 Teilnehmer haben dürfen.
- 1.4
- Die theoretische Ausbildung ist als Kurs durchzuführen, der für alle Teilnehmer einer Lerngruppe gleichzeitig beginnt und endet. Der Kurs ist getrennt vom theoretischen Unterricht für Bewerber um eine Fahrerlaubnis durchzuführen. Kommt ein solcher Kurs wegen zu geringer Teilnehmerzahl nicht zustande, können die Bewerber am theoretischen Unterricht für die Klassen A, A1, A2 oder AM teilnehmen.
- 1.5
- Ziel des Kurses ist es, verkehrsgerechtes und rücksichtsvolles Verhalten im Straßenverkehr zu erreichen. Die theoretische Ausbildung soll beim Kursteilnehmer
- -
- zu sicherheitsbetonten Einstellungen und Verhaltensweisen führen,
- -
- verantwortungsbewusstes Handeln im Straßenverkehr fördern und
- -
- das Entstehen verkehrsgefährdender Verhaltensweisen verhindern.
- 1.6
- Der Kurs muss die in Anlage 1 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung enthaltenen Sachgebiete für den theoretischen Unterricht umfassen, soweit diese für das Führen von Mofas maßgebend sind. Dabei sind in Kursen auch die Auswirkungen technischer Manipulationen am Mofa auf die Sicherheit und die Umwelt sowie die damit verbundenen Rechtsfolgen für den Fahrer zu verdeutlichen.
- 1.7
- Die Auseinandersetzung mit dem Verhalten im Straßenverkehr muss die Erlebniswelt von jugendlichen Kursteilnehmern einbeziehen.
- 1.8
- Die Verkehrsvorschriften sind anhand praktischer Beispiele zu begründen und einsichtig zu machen.
- 2.
- Praktische Ausbildung
- 2.1
- Die praktische Ausbildung muss mindestens eine Doppelstunde zu 90 Minuten umfassen, wenn Bewerber einzeln ausgebildet werden.
- 2.2
- Werden Bewerber in einer Gruppe unterrichtet, muss die praktische Ausbildung der Gruppe mindestens zwei Doppelstunden zu je 90 Minuten umfassen.
- 2.3
- Die Gruppe darf nicht mehr als vier Teilnehmer haben; für bis zu zwei Teilnehmer muss für die gesamte Dauer der praktischen Ausbildung ein Mofa zur Verfügung stehen.
- 2.4
- Ziel der praktischen Ausbildung ist es, die sichere Beherrschung eines Mofas zu erreichen.
- 2.5
- Es sind mindestens folgende Übungen zur Fahrzeugbeherrschung durchzuführen:
- -
- Handhabung des Mofas,
- -
- Anfahren und Halten,
- -
- Geradeausfahren mit Schrittgeschwindigkeit,
- -
- Fahren eines Kreises,
- -
- Wenden,
- -
- Abbremsen,
- -
- Ausweichen.
- 2.6
- Die Übungen sind außerhalb öffentlicher Straßen oder auf verkehrsarmen Flächen durchzuführen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 21. Dezember 2016 BGBl. I S. 3083 m.W.v. 1. Januar 2017
Anlage 2 (zu § 5 Absatz 2 und 4) Ausbildungs- und Prüfbescheinigungen für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h
- a)
- Ausbildungsbescheinigung für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h
- b)
- Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas und zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h *)
Farbe: dunkelgrau; Breite 140 mm, Höhe 105 mm, einmal faltbar auf Format DIN A7; Typendruck
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- *)
- Anm. d. Red.: Im Muster nicht konsolidierbar
- -
- Artikel 1 Nr. 12 V. v. 14. August 2017 (BGBl. I S. 3232): In Anlage 2 Buchstabe b werden in der Überschrift die Wörter „Prüfbescheinigung für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h" durch die Wörter „Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas und zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h" ersetzt."
Text in der Fassung des Artikels 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 14. August 2017 BGBl. I S. 3232 m.W.v. 24. August 2017
Anlage 3 (zu § 6 Absatz 6) Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern
Bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts auf die neuen Klassen und den Umtausch von Führerscheinen nach den bisherigen Mustern werden folgende Klassen zugeteilt und im Führerschein bestätigt:
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1 Amtliche Anmerkung: Erfolgt die Zuteilung der Klasse T nur auf Antrag, wird diese nur in der Land- oder Forstwirtschaft tätigen Personen zugeteilt.
2 Amtliche Anmerkung: Bei Verzicht auf die Klasse A2 wird die Schlüsselzahl 79.05 eingetragen, sofern die Klasse A1 zugeteilt ist.
3 Amtliche Anmerkung: Bei der Umstellung einer Fahrerlaubnis der Klasse 1a wird als Datum der Erteilung der Klasse A das Datum der Erteilung der Klasse 1a eingetragen.
4 Amtliche Anmerkungen: Die Zuteilung der Klasse A erfolgt nur, sofern der Antragsteller zuvor mindestens zwei Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) war.
A. Fahrerlaubnisse und Führerscheine nach den Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland
- I.
- Fahrerlaubnisse nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Erteilungsdatum bis zum 31. Dezember 1998)
Lfd. Nr. | Fahrerlaubnis- klasse (alt) | Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis | Fahrerlaubnisklassen (neu) | Zuteilung nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahlen gemäß Anlage 9) | Weitere Berechtigungen oder Einschränkungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 92 |
1 | 1 | vor dem 1.12.54 | A, A2, A1, AM, B, L | L 174, 175 | |
2 | 1 | im Saarland nach dem 30.11.54 und vor dem 1.10.60 | A, A2, A1, AM, B, L | L 174, 175 | |
3 | 1 | nach dem 30.11.54 und vor dem 1.1.89 | A, A2, A1, AM, L | L 174, 175 | |
4 | 1 | nach dem 31.12.88 | A, A2, A1, AM, L | L 174 | |
5 | 1a | vor dem 1.1.89 | A, A2, A1, AM, L3 | L 174, 175 | |
6 | 1a | nach dem 31.12.88 | A, A2, A1, AM, L3 | L 174 | |
7 | 1 beschränkt auf Leicht- krafträder | nach dem 31.3.80 und vor dem 1.4.86 | A1, AM, L | L 174, 175, A1 79.05 | |
8 | 1b | vor dem 1.1.89 | A1, AM, L | L 174, 175, A1 79.05 | |
9 | 1b | nach dem 31.12.88 | A1, AM, L | L 174, A1 79.05 | |
10 | 2 | vor dem 1.12.54 | A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T | C 172, BE 79.06 | |
11 | 2 | im Saarland nach dem 30.11.54 und vor dem 1.10.60 | A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T | C 172, BE 79.06 | |
12 | 2 | vor dem 1.4.80 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T | C 172, A1 79.05, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 | |
13 | 2 | nach dem 31.3.80 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T | C 172, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 | |
14 | 2 beschränkt auf Kombinationen nach Art eines Sattelkraftfahr- zeugs oder eines Lastkraftwagens mit drei Achsen | nach dem 31.12.85 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L | T1 | C 172, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79 (L ≤ 3) |
15 | 3 (a+b) | vor dem 1.12.54 | A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, L | T1 | C1.171, L 174, 175, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3) |
16 | 3 | im Saarland nach dem 30.11.54 und vor dem 1.10.60 | A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, L | T1 | C1.171, L 174, 175, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3) |
17 | 3 | vor dem 1.4.80 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, L | T1 | C1.171, L 174, 175, A1 79.05, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3) |
18 | 3 | nach dem 31.3.80 und vor dem 1.1.89 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, L | T1 | C1.171, L 174, 175, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3) |
19 | 3 | nach dem 31.12.88 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, L | T1 | C1.171, L 174, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3) |
20 | 4 | vor dem 1.12.54 | A, A2, A1, AM, B, L | L 174, 175 | |
21 | 4 | im Saarland nach dem 30.11.54 und vor dem 1.10.60 | A, A2, A1, AM, B, L | L 174, 175 | |
22 | 4 | vor dem 1.4.80 | A1, AM, L | L 174, 175, A1 79.05 | |
23 | 4 | nach dem 31.3.80 und vor dem 1.1.89 | AM, L | L 174, 175 | |
24 | 4 | nach dem 31.12.88 | AM, L | L 174 | |
25 | 5 | vor dem 1.4.80 | AM, L | L 174, 175 | |
26 | 5 | nach dem 31.3.80 und vor dem 1.1.89 | AM, L | L 174, 175 | |
27 | 5 | nach dem 31.12.88 | L | L 174 |
- II.
- Fahrerlaubnisse nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (Erteilungsdatum vom 1. Januar 1999 bis zum 18. Januar 2013)
Lfd. Nr. | Fahrerlaubnisklasse (alt) | Fahrerlaubnisklassen (neu) | Weitere Berechtigungen oder Einschränkungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 92 |
1 | A1 | A1, AM | A1 79.05 |
2 | A (beschränkt) | A4, A2, A1, AM | |
3 | A | A, A2, A1, AM | |
4 | B | A, A1, AM, B, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04 |
5 | BE | A, A1, AM, B, BE, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 |
6 | C1 | A, A1, AM, B, C1, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04 |
7 | C1E | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 |
8 | C | A, A1, AM, B, C1, C, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04 |
9 | CE | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 |
10 | D1 | A, A1, AM, B, D1, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04 |
11 | D1E | A, A1, AM, B, BE, D1, D1E, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 |
12 | D | A, A1, AM, B, D1, D, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04 |
13 | DE | A, A1, AM, B, BE, D1, D1E, D, DE, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 |
14 | M | AM | |
15 | L | L | |
16 | S | AM | |
17 | T | AM, L, T |
- III.
- Fahrerlaubnisse nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (Erteilungsdatum vom 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016)
Fahrerlaubnisklasse | Weitere Berechtigungen |
B | 194 |
B. Fahrerlaubnisse und Führerscheine nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik (auf der Basis der Verkehrsblattverlautbarung vom 27. Juni 1994)
- I.
- Vor dem 3. Oktober 1990 ausgestellte Führerscheine
Lfd. Nr. | DDR-Fahr- erlaubnisklasse | Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis | Fahrerlaubnisklassen (neu) | Zuteilung nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahlen gemäß Anlage 9) | Weitere Berechtigungen oder Einschränkungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 92 |
1 | A | vor dem 1.12.54 | A, A2, A1, AM, B, L | L 174, 175 | |
2 | A | nach dem 30.11.54 und vor dem 1.1.89 | A, A2, A1, AM, L | L 174, 175 | |
3 | A | nach dem 31.12.88 | A, A2, A1, AM, L | L 174 | |
4 | B (beschränkt auf Kraft- wagen mit nicht mehr als 250 cm³ Hubraum, Elektrokarren - auch mit Anhänger - sowie maschinell angetriebene Kranken- fahrstühle) | vor dem 1.12.54 | A, A2, A1, AM, B, L | L 174, 175 | |
5 | B (beschränkt) | nach dem 30.11.54 und vor dem 1.4.80 | A, A1, AM, B, L | L 174, 175, A1 79.05, A 79.03, A 79.04 | |
6 | B (beschränkt) | nach dem 31.3.80 und vor dem 1.1.89 | A, A1, AM, B, L | L 174, 175, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04 | |
7 | B (beschränkt) | nach dem 31.12.88 | A, A1, AM, B, L | L 174, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04 | |
8 | B | vor dem 1.12.54 | A, A2, A1, AM, B, BE, C, C1E, CE, L | T1 | C1.171, L 174, A1 79.05, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3) |
9 | B | nach dem 30.11.54 und vor dem 1.4.80 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, L | T1 | C1.171, L 174, 175, A1 79.05, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3) |
10 | B | nach dem 31.3.80 und vor dem 1.1.89 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, L | T1 | C1.171, L 174, 175, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3) |
11 | B | nach dem 31.12.88 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, L | T1 | C1.171, L 174, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3) |
12 | C | vor dem 1.12.54 | A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L | T1 | C1.171, L 174, 175, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3) |
13 | C | nach dem 30.11.54 und vor dem 1.4.80 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L | T1 | C 172, A1 79.05, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3) |
14 | C | nach dem 31.3.80 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L | T1 | C 172, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3) |
15 | D | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, L, T | L 174, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 | ||
16 | BE | vor dem 1.1.89 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, L | T1 | C1.171, L 174, 175, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3) |
17 | BE | nach dem 31.12.88 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, L | T1 | C1.171, L 174, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3) |
18 | CE | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T | C 172, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 | ||
19 | DE | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L, T | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 | ||
20 | M | vor dem 1.12.54 | A, A2, A1, AM, B, L | L 174, 175 | |
21 | M | nach dem 30.11.54 und vor dem 1.4.80 | A1, AM, L | L 174, 175, A1 79.05 | |
22 | M | nach dem 31.3.80 und vor dem 1.1.89 | AM, L | L 174, 175 | |
23 | M | nach dem 31.12.88 | AM, L | L 174 | |
24 | T | vor dem 1.4.80 | AM, L | L 174, 175 | |
25 | T | nach dem 31.3.80 und vor dem 1.1.89 | L | L 174, 175 | |
26 | T | nach dem 31.12.88 | L | L 174 |
- II.
- Vor dem 1. Juni 1982 ausgestellte Führerscheine
Lfd. Nr. | DDR-Fahr- erlaubnisklasse | Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis | Fahrerlaubnisklassen (neu) | Zuteilung nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahlen gemäß Anlage 9) | Weitere Berechtigungen oder Einschränkungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 92 |
1 | 1 | vor dem 1.12.54 | A, A2, A1, AM, B, L | L 174, 175 | |
2 | 1 | nach dem 30.11.54 | A, A2, A1, AM, L | L 174, 175 | |
3 | 2 | vor dem 1.12.54 | A, A2, A1, AM, B, L | L 174, 175 | |
4 | 2 | nach dem 30.11.54 und vor dem 1.4.80 | A, A1, AM, B, L | L 174, 175, A1 79.05, A 79.03, A 79.04 | |
5 | 2 | nach dem 31.3.80 | A, A1, AM, B, L | L 174, 175, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04 | |
6 | 3 | vor dem 1.12.54 | A, A2, A1, AM, B, L | L 174, 175 | |
7 | 3 | nach dem 30.11.54 und vor dem 1.4.80 | A1, AM, L | L 174, 175, A1 79.05 | |
8 | 3 | nach dem 31.3.80 | AM, L | L 174, 175 | |
9 | 4 | vor dem 1.12.54 | A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, L | T1 | C1.171, L 174, 175, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3) |
10 | 4 | nach dem 30.11.54 und vor dem 1.4.80 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, L | T1 | C1.171, L 174, 175, A1 79.05, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3) |
11 | 4 | nach dem 31.3.80 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, L | T1 | C1.171, L 174, 175, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3) |
12 | 5 | vor dem 1.12.54 | A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T | C 172, BE 79.06 | |
13 | 5 | nach dem 30.11.54 und vor dem 1.4.80 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T | C 172, A1 79.05, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 | |
14 | 5 | nach dem 31.3.80 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T | C 172, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 |
- III.
- Vor dem 1. April 1957 ausgestellte Führerscheine
Lfd. Nr. | DDR-Fahr- erlaubnisklasse | Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis | Fahrerlaubnisklassen (neu) | Zuteilung nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahlen gemäß Anlage 9) | Weitere Berechtigungen oder Einschränkungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 92 |
1 | 1 | A, A2, A1, AM, B, L | L 174, 175 | ||
2 | 2 | A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T | C 172, BE 79.06 | ||
3 | 3 | A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L | T1 | C1.171, L 174, 175, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3) | |
4 | 4 | A, A2, A1, AM, B, L | L 174, 175 |
- IV.
- Vor dem 1. Juni 1982 ausgestellte Fahrerlaubnisscheine
Lfd. Nr. | DDR-Fahr- erlaubnisklasse | Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis | Fahrerlaubnisklassen (neu) | Zuteilung nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahlen gemäß Anlage 9) | Weitere Berechtigungen oder Einschränkungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 92 |
1 | Langsam fahrende Fahrzeuge | vor dem 1.4.80 | A1, AM, L | L 174, 175, A1 79.05 | |
2 | Langsam fahrende Fahrzeuge | nach dem 31.3.80 | AM, L | L 174, 175 | |
3 | Kleinkrafträder | vor dem 1.4.80 | A1, AM, L | L 174, 175, A1 79.05 | |
4 | Kleinkrafträder | nach dem 31.3.80 | AM, L | L 174, 175 |
---
1 Amtliche Anmerkung: Erfolgt die Zuteilung der Klasse T nur auf Antrag, wird diese nur in der Land- oder Forstwirtschaft tätigen Personen zugeteilt.
2 Amtliche Anmerkung: Bei Verzicht auf die Klasse A2 wird die Schlüsselzahl 79.05 eingetragen, sofern die Klasse A1 zugeteilt ist.
3 Amtliche Anmerkung: Bei der Umstellung einer Fahrerlaubnis der Klasse 1a wird als Datum der Erteilung der Klasse A das Datum der Erteilung der Klasse 1a eingetragen.
4 Amtliche Anmerkungen: Die Zuteilung der Klasse A erfolgt nur, sofern der Antragsteller zuvor mindestens zwei Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) war.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 11. März 2019 BGBl. I S. 218 m.W.v. 19. März 2019
Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14) Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
Vorbemerkung
- 1.
- Die nachstehende Aufstellung enthält häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Nicht aufgenommen sind Erkrankungen, die seltener vorkommen oder nur kurzzeitig andauern (z. B. grippale Infekte, akute infektiöse Magen-/Darmstörungen, Migräne, Heuschnupfen, Asthma).
- 2.
- Grundlage der im Rahmen der §§ 11, 13 oder 14 vorzunehmenden Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, ist in der Regel ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Absatz 3) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Absatz 4).
- 3.
- Die nachstehend vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein.
Eignung oder bedingte Eignung | Beschränkungen/Auflagen bei bedingter Eignung | ||||
Krankheiten, Mängel | Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T | Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF | Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T | Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF | |
1. | Mangelndes Sehvermögen siehe Anlage 6 | | |||
2. | hochgradige Schwerhörig- keit (Hörverlust von 60 % und mehr), ein- oder beid- seitig sowie Gehörlosigkeit, ein- oder beidseitig | ja, wenn nicht gleichzeitig andere schwer- wiegende Mängel (z. B. Sehstörun- gen, Gleichge- wichtsstörungen) vorliegen | ja, wenn nicht gleichzeitig an- dere schwerwie- gende Mängel (z. B. Sehstörun- gen, Gleichge- wichtsstörungen) vorliegen | - | Fachärztliche Eignungsunter- suchung. Regelmäßige ärztliche Kontrollen. Vorherige Bewäh- rung von drei Jahren Fahrpraxis auf Kfz der Klasse B. Bei Vorliegen einer hochgradigen Hörstörung muss - soweit möglich - die Versorgung und das Tragen einer adäquaten Hörhilfe nach dem aktuellen Stand der medizinisch- technisch und audiologisch- technischen Kenntnisse erfolgen. |
3. | Bewegungsbehinderungen | ja | ja | ggf. Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge, ggf. mit besonderen technischen Vorrich- tungen gemäß ärztlichem Gutachten, evtl. zusätzlich medizinisch-psycho- logisches Gutachten und/oder Gut- achten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers. Auflage: regelmäßige ärztliche Kontrollunter- suchungen; können entfallen, wenn Behinderung sich stabilisiert hat. | |
4. | Herz- und Gefäßkrank- heiten | | |||
4.1.1 | Herzrhythmusstörungen mit anfallsweiser Bewusstseins- trübung oder Bewusstlosig- keit | nein | nein | - | - |
4.1.2 | - nach erfolgreicher Be- handlung durch Arznei- mittel oder Herzschritt- macher | ja, kardiologische Untersuchung | ja, kardiologische Untersuchung | Kontrollen gemäß Begutachtungs- leitlinien | Kontrollen gemäß Begutachtungs- leitlinien |
4.2 | Hypertonie (zu hoher Blutdruck) | | |||
4.2.1 | Erhöhter Blutdruck mit zerebraler Symptomatik und/oder Sehstörungen | nein | nein | - | - |
4.2.2 | Blutdruckwerte ≥ 180 mmHg systolisch und/oder ≥ 110 mmHg diastolisch | in der Regel ja, fachärztliche Untersuchung | Einzelfall- entscheidung, fachärztliche Untersuchung | regelmäßige ärztliche Kontrollen | regelmäßige ärztliche Kontrollen |
4.3 | Hypotonie (zu niedriger Blutdruck) | | |||
4.3.1 | In der Regel kein Krank- heitswert | ja | ja | - | - |
4.4 | Akutes Koronarsyndrom (Herzinfarkt) | | |||
4.4.1 | EF > 35% | ja, bei komplikations- losem Verlauf, kardiologische Untersuchung | Fahreignung kann sechs Wochen nach dem Ereig- nis gegeben sein, kardiologische Untersuchung | - | - |
4.4.2 | EF ≤ 35% oder akute dekompensierte Herz- insuffizienz im Rahmen eines akuten Herzinfarktes | Fahreignung kann vier Wochen nach dem Ereig- nis gegeben sein, kardiologische Untersuchung | in der Regel nein, kardiologische Untersuchung | - | - |
4.5 | Herzleistungsschwäche durch angeborene oder erworbene Herzfehler oder sonstige Ursachen | | |||
4.5.1 | NYHA I (Herzerkrankung ohne körperliche Limitation) | ja, fachärztliche Untersuchung | ja, wenn EF > 35%, fachärztliche Untersuchung | - | jährlich kardiologische Kontroll- untersuchungen |
4.5.2 | NYHA II (leichte Einschrän- kung der körperlichen Leistungsfähigkeit) | ja, fachärztliche Untersuchung | ja, wenn EF > 35%, fachärztliche Untersuchung | - | jährlich kardiologische Kontroll- untersuchungen |
4.5.3 | NYHA III (Beschwerden bei geringer körperlicher Belastung) | ja (wenn stabil), fachärztliche Untersuchung | nein | - | - |
4.5.4 | NYHA IV (Beschwerden in Ruhe) | nein | nein | - | - |
4.6 | Periphere arterielle Verschlusskrankheit | | |||
4.6.1 | - bei Ruheschmerz | nein | nein | - | - |
4.6.2 | - nach Intervention | Fahreignung nach 24 Stunden | Fahreignung nach einer Woche, fachärztliche (internistische/ chirurgische) Untersuchung | - | - |
4.6.3 | - nach Operation | Fahreignung nach einer Woche | Fahreignung nach vier Wochen, fachärztliche (internistische/ chirurgische) Untersuchung | - | - |
4.6.4 | Aortenaneurysma - asymptomatisch | keine Einschränkung, fachärztliche (internistische/ chirurgische) Untersuchung | keine Einschränkung bei einem Aortendurch- messer bis 5,5 cm. Keine Fahreignung bei einem Aortendurch- messer > 5,5 cm, fachärztliche (internistische/ chirurgische) Untersuchung und Kontrollen des Aneurysma- durchmessers | - | - |
4.6.5 | Aortenaneurysma - nach erfolgreicher Operation/Intervention | Fahreignung zwei bis vier Wochen nach dem Eingriff, fachärztliche (internistische/ chirurgische) Untersuchung | Fahreignung drei Monate nach dem Eingriff, fachärztliche (internistische/ chirurgische) Untersuchung | - | Kontrollen des Aneurysma- durchmessers |
5. | Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit) | | |||
5.1 | Neigung zu schweren Stoffwechselentgleisungen | nein | nein | - | - |
5.2 | Bei erstmaliger Stoff- wechselentgleisung oder neuer Einstellung | ja, nach Einstellung | ja, nach Einstellung | - | - |
5.3 | Bei ausgeglichener Stoff- wechsellage unter Therapie mit oralen Antidiabetika mit niedrigem Hypoglykämie- risiko | ja | ja, bei guter Stoff- wechselführung ohne Unterzuckerung über drei Monate | - | regelmäßige ärztliche Kontrollen |
5.4 | Bei medikamentöser Therapie mit hohem Hypo- glykämierisiko (z. B. Insulin) | ja, bei ungestörter Hypoglykämie- wahrnehmung | ja, bei guter Stoff- wechselführung ohne schwere Unterzuckerung über drei Monate und ungestörter Hypoglykämie- wahrnehmung | - | fachärztliche Begutachtung alle drei Jahre, regelmäßige ärztliche Kontrollen |
5.5 | Wiederholt auftretende schwere Hypoglykämien im Wachzustand | für die Dauer von drei Monaten nach dem letzten Ereignis nicht geeignet. Eine stabile Stoff- wechsellage und eine ungestörte Hypoglykämie- wahrnehmung sind sicher- zustellen, fachärztliche Begutachtung | Keine wiederholt schwere Hypo- glykämie in den letzten zwölf Monaten. Unter besonders günstigen Umständen ggf. auch kürzere Frist möglich. Der Zeitraum bis zur Wieder- erlangung der Fahreignung beträgt mindestens drei Monate, fachärztliche Begutachtung | regelmäßige ärztliche Kontrollen | regelmäßige ärztliche Kontrollen |
5.6 | Bei Komplikationen siehe auch Nummer 1, 4, 6, 10 | | |||
6. | Krankheiten des Nervensystems | ||||
6.1 | Erkrankungen und Folgen von Verletzungen des Rückenmarks | ja abhängig von der Symptomatik | nein | bei fort- schreitendem Verlauf Nach- untersuchungen | - |
6.2 | Erkrankungen der neuro- muskulären Peripherie | ja abhängig von der Symptomatik | nein | bei fort- schreitendem Verlauf Nach- untersuchungen | - |
6.3 | Parkinsonsche Krankheit | ja bei leichten Fällen und erfolgreicher Therapie | nein | Nachuntersuchungen in Abständen von ein, zwei und vier Jahren | - |
6.4 | Kreislaufabhängige Störungen der Hirntätigkeit | ja nach erfolgreicher Therapie und Abklingen des akuten Ereignis- ses ohne Rück- fallgefahr | nein | Nach- untersuchungen in Abständen von ein, zwei und vier Jahren | - |
6.5 | Zustände nach Hirnver- letzungen und Hirnopera- tionen, angeborene und frühkindliche erworbene Hirnschäden | ||||
6.5.1 | Schädelhirnverletzungen oder Hirnoperationen ohne Substanzschäden | ja in der Regel nach drei Monaten | ja in der Regel nach drei Monaten | bei Rezidivgefahr nach Opera- tionen von Hirn- krankheiten Nach- untersuchung | bei Rezidivgefahr nach Opera- tionen von Hirn- krankheiten Nach- untersuchung |
6.5.2 | Substanzschäden durch Verletzungen oder Opera- tionen | ja unter Berücksichtigung von Störungen der Motorik, chron.- hirnorganischer Psychosyndrome und hirnorgani- scher Wesens- änderungen | ja unter Berücksichtigung von Störungen der Motorik, chron.- hirnorganischer Psychosyndrome und hirnorgani- scher Wesens- änderungen | bei Rezidivgefahr nach Opera- tionen von Hirn- krankheiten Nach- untersuchung | bei Rezidivgefahr nach Opera- tionen von Hirn- krankheiten Nach- untersuchung |
6.5.3 | Angeborene oder frühkindliche Hirnschäden siehe Nummer 6.5.2 | ||||
6.6 | Epilepsie | ausnahmsweise ja, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezi- diven mehr besteht, z. B. ein Jahr anfallsfrei | ausnahmsweise ja, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezi- diven mehr besteht, z. B. fünf Jahre anfalls- frei ohne Therapie | Nach- untersuchungen | Nach- untersuchungen |
7. | Psychische (geistige) Störungen | ||||
7.1 | Organische Psychosen | ||||
7.1.1 | akut | nein | nein | - | - |
7.1.2 | nach Abklingen | ja abhängig von der Art und Prognose des Grundleidens, wenn bei positiver Beurteilung des Grundleidens keine Restsymp- tome und kein 7.2 | ja abhängig von der Art und Prognose des Grundleidens, wenn bei positiver Beurteilung des Grundleidens keine Restsymp- tome und kein 7.2 | in der Regel Nach- untersuchung | in der Regel Nach- untersuchung |
7.2 | chronische hirnorganische Psychosyndrome | ||||
7.2.1 | leicht | ja abhängig von Art und Schwere | ausnahmsweise ja | Nach- untersuchung | Nach- untersuchung |
7.2.2 | schwer | nein | nein | - | - |
7.3 | schwere Altersdemenz und schwere Persönlich- keitsveränderungen durch pathologische Alterungs- prozesse | nein | nein | - | - |
7.4 | schwere Intelligenz- störungen/geistige Behinderung | ||||
7.4.1 | leicht | ja wenn keine Persönlichkeits- störung | ja wenn keine Persönlichkeits- störung | - | - |
7.4.2 | schwer | ausnahmsweise ja, wenn keine Persönlichkeits- störung (Untersuchung der Persönlich- keitsstruktur und des individuellen Leistungs- vermögens) | ausnahmsweise ja, wenn keine Persönlichkeits- störung (Untersuchung der Persönlich- keitsstruktur und des individuellen Leistungs- vermögens) | - | - |
7.5 | Affektive Psychosen | ||||
7.5.1 | bei allen Manien und sehr schweren Depressionen | nein | nein | - | - |
7.5.2 | nach Abklingen der manischen Phase und der relevanten Symptome einer sehr schweren Depression | ja wenn nicht mit einem Wiederauf- treten gerechnet werden muss, ggf. unter medikamentöser Behandlung | ja bei Symptom- freiheit | regelmäßige Kontrollen | regelmäßige Kontrollen |
7.5.3 | bei mehreren manischen oder sehr schweren depressiven Phasen mit kurzen Intervallen | nein | nein | - | - |
7.5.4 | nach Abklingen der Phasen | ja wenn Krankheits- aktivität geringer und mit einer Ver- laufsform in der vorangegangenen Schwere nicht mehr gerechnet werden muss | nein | regelmäßige Kontrollen | - |
7.6 | Schizophrene Psychosen | ||||
7.6.1 | akut | nein | nein | - | - |
7.6.2 | nach Ablauf | ja wenn keine Störungen nach- weisbar sind, die das Realitätsurteil erheblich beein- trächtigen | ausnahmsweise ja, nur unter besonders günsti- gen Umständen | - | - |
7.6.3 | bei mehreren psychotischen Episoden | ja | ausnahmsweise ja, nur unter besonders günsti- gen Umständen | regelmäßige Kontrollen | regelmäßige Kontrollen |
8. | Alkohol | ||||
8.1 | Missbrauch (Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkohol- konsum kann nicht hin- reichend sicher getrennt werden.) | nein | nein | - | - |
8.2 | nach Beendigung des Missbrauchs | ja wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist | ja wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist | - | - |
8.3 | Abhängigkeit | nein | nein | - | - |
8.4 | nach Abhängigkeit (Entwöhnungsbehandlung) | ja wenn Abhängig- keit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist | ja wenn Abhängig- keit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist | - | - |
9. | Betäubungsmittel, andere psychoaktiv wirkende Stoffe und Arzneimittel | ||||
9.1 | Einnahme von Betäubungs- mitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes | nein | nein | - | - |
9.2 | Einnahme von Cannabis | | |||
9.2.1 | Missbrauch (Das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs können nicht hinreichend sicher getrennt werden.) | nein | nein | - | - |
9.2.2 | nach Beendigung des Missbrauchs | ja wenn die Änderung des Cannabiskon- sumverhaltens gefestigt ist | ja wenn die Änderung des Cannabiskon- sumverhaltens gefestigt ist | - | - |
9.2.3 | Abhängigkeit | nein | nein | - | - |
9.2.4 | nach Abhängigkeit (Entwöhnungsbehandlung) | ja wenn Abhängig- keit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist | ja wenn Abhängig- keit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist | - | - |
9.3 | Abhängigkeit von Betäu- bungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder von anderen psycho- aktiv wirkenden Stoffen | nein | nein | - | - |
9.4 | missbräuchliche Einnahme (regelmäßig übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen | nein | nein | - | - |
9.5 | nach Entgiftung und Entwöhnung | ja nach einjähriger Abstinenz | ja nach einjähriger Abstinenz | regelmäßige Kontrollen | regelmäßige Kontrollen |
9.6 | Dauerbehandlung mit Arzneimitteln | ||||
9.6.1 | Vergiftung | nein | nein | - | - |
9.6.2 | Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß | nein | nein | - | - |
10. | Nierenerkrankungen | ||||
10.1 | schwere Niereninsuffizienz mit erheblicher Beein- trächtigung | nein | nein | - | - |
10.2 | Niereninsuffizienz in Dialysebehandlung | ja wenn keine Komplikationen oder Begleiter- krankungen | ausnahmsweise ja | ständige ärztliche Betreuung und Kontrolle, Nachunter- suchung | ständige ärztliche Betreuung und Kontrolle, Nachunter- suchung |
10.3 | erfolgreiche Nierentrans- plantation mit normaler Nierenfunktion | ja | ja | ärztliche Betreu- ung und Kontrolle, jährliche Nach- untersuchung | ärztliche Betreu- ung und Kontrolle, jährliche Nach- untersuchung |
10.4 | bei Komplikationen oder Begleiterkrankungen siehe auch Nummer 1, 4 und 5 | | |||
11. | Verschiedenes | ||||
11.1 | Organtransplantation Die Beurteilung richtet sich nach den Beurtei- lungsgrundsätzen zu den betroffenen Organen | ||||
11.2 | Tagesschläfrigkeit | | |||
11.2.1 | Messbare auffällige Tagesschläfrigkeit | nein | nein | | |
11.2.2 | Nach Behandlung | ja wenn keine messbare auffällige Tages- schläfrigkeit mehr vorliegt | ja wenn keine messbare auffällige Tages- schläfrigkeit mehr vorliegt | ärztliche Begutachtung, regelmäßige ärztliche Kontrollen | ärztliche Begutachtung, regelmäßige ärztliche Kontrollen |
11.2.3 | obstruktives Schlafapnoe Syndrom (OSAS) mittelschwer/schwer (mittelschwer: Apnoe- Hypopnoe-Index zwischen 15 und 29 pro Stunde; schwer: Apnoe- Hypopnoe-Index von mind. 30 pro Stunde) | ja unter geeigneter Therapie und wenn keine messbare auffällige Tages- schläfrigkeit mehr vorliegt | ja unter geeigneter Therapie und wenn keine messbare auffällige Tages- schläfrigkeit mehr vorliegt | ärztliche Begutachtung, regelmäßige ärztliche Kontrollen in Abständen von höchstens drei Jahren | ärztliche Begutachtung, regelmäßige ärztliche Kontrollen in Abständen von höchstens einem Jahr |
11.3 | Schwere Lungen- und Bronchialerkrankungen mit schweren Rückwirkungen auf die Herz-Kreislauf- Dynamik | nein | nein | ||
11.4 | Störung des Gleich- gewichtssinnes | in der Regel nein | in der Regel nein | im Einzelfall entsprechend den Begutach- tungsleitlinien zur Kraftfahr- eignung | im Einzelfall entsprechend den Begutach- tungsleitlinien zur Kraftfahr- eignung |
Text in der Fassung des Artikels 2 Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften G. v. 16. August 2024 BGBl. 2024 I Nr. 266 m.W.v. 22. August 2024
Anlage 4a (zu § 11 Absatz 5) Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten
Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) in der Fassung vom 17. Februar 2021 (VkBl. S. 198).
1. Die Untersuchung ist unter Beachtung folgender Grundsätze durchzuführen:
1. Die Untersuchung ist unter Beachtung folgender Grundsätze durchzuführen:
- a)
- Die Untersuchung ist anlassbezogen und unter Verwendung der von der Fahrerlaubnisbehörde zugesandten Unterlagen über den Betroffenen vorzunehmen. Der Gutachter hat sich an die durch die Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung zu halten.
- b)
- Gegenstand der Untersuchung sind nicht die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen, sondern nur solche Eigenschaften, Fähigkeiten und Verhaltensweisen, die für die Kraftfahreignung von Bedeutung sind (Relevanz zur Kraftfahreignung).
- c)
- Die Untersuchung darf nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen vorgenommen werden.
- d)
- Vor der Untersuchung hat der Gutachter den Betroffenen über Gegenstand und Zweck der Untersuchung aufzuklären.
- e)
- Über die Untersuchung sind Aufzeichnungen anzufertigen.
- f)
- In den Fällen der §§ 13, 13a und 14 ist Gegenstand der Untersuchung auch das voraussichtliche künftige Verhalten der betroffenen Person, insbesondere ob zu erwarten ist, dass sie nicht oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol, Cannabis, Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln führen wird. Hat Abhängigkeit von Alkohol, Cannabis, Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln vorgelegen, muss sich die Untersuchung darauf erstrecken, dass eine stabile Abstinenz besteht. Bei Alkoholmissbrauch, ohne dass Abhängigkeit vorhanden war oder ist, muss sich die Untersuchung darauf erstrecken, ob die betroffene Person den Konsum von Alkohol einerseits und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr andererseits zuverlässig voneinander trennen kann. Satz 3 gilt entsprechend bei Cannabismissbrauch. Der betroffenen Person kann die Fahrerlaubnis nur dann erteilt werden, wenn sich bei ihr ein grundlegender Wandel in ihrer Einstellung zum Führen von Kraftfahrzeugen unter Einfluss von Alkohol, Cannabis, Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln vollzogen hat. Es müssen zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis Bedingungen vorhanden sein, die einen Rückfall als unwahrscheinlich erscheinen lassen. Das Gutachten kann auch geeignete Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung empfehlen. Die Empfehlung darf nur gegenüber Personen erfolgen, die zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind.
- g)
- In den Fällen des § 2a Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 5 oder des § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder des § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 9 dieser Verordnung ist Gegenstand der Untersuchung auch die Erwartung an das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen, dass er nicht mehr erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen oder gegen Strafgesetze verstoßen wird. Es sind die Bestimmungen von Buchstabe f Satz 4 bis 6 entsprechend anzuwenden.
- a)
- Das Gutachten muss in allgemeinverständlicher Sprache abgefasst sowie nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Die Nachvollziehbarkeit betrifft die logische Ordnung (Schlüssigkeit) des Gutachtens. Sie erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen. Die Nachprüfbarkeit betrifft die Wissenschaftlichkeit der Begutachtung. Sie erfordert, dass die Untersuchungsverfahren, die zu den Befunden geführt haben, angegeben und, soweit die Schlussfolgerungen auf Forschungsergebnisse gestützt sind, die Quellen genannt werden. Das Gutachten braucht aber nicht im Einzelnen die wissenschaftlichen Grundlagen für die Erhebung und Interpretation der Befunde wiederzugeben.
- b)
- Das Gutachten muss in allen wesentlichen Punkten insbesondere im Hinblick auf die gestellten Fragen (§ 11 Absatz 6) vollständig sein. Der Umfang eines Gutachtens richtet sich nach der Befundlage. Bei eindeutiger Befundlage wird das Gutachten knapper, bei komplizierter Befundlage ausführlicher erstattet.
- c)
- Im Gutachten muss dargestellt und unterschieden werden zwischen der Vorgeschichte und dem gegenwärtigen Befund.
- 3.
- Bei Abgabe einer Urinabgabe können als Alternative zur Sichtkontrolle auch dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechende Verfahren zur eindeutigen Zuordnung des Urins zu der zu untersuchenden Person verwendet werden.
- 4.
- Die medizinisch-psychologische Untersuchung kann unter Hinzuziehung eines beeidigten oder öffentlich bestellten und vereidigten Dolmetschers oder Übersetzers, der von der Begutachtungsstelle für Fahreignung bestellt wird, durchgeführt werden. Die Kosten trägt die zu untersuchende Person.
- 5.
- Wer
- a)
- mit Unternehmen oder sonstigen Institutionen vertraglich verbunden ist, die
- aa)
- Personen hinsichtlich der typischen Fragestellungen in der Begutachtung von Begutachtungsstellen für Fahreignung im Sinne des § 66 zur Klärung von Zweifeln an der Kraftfahreignung in Gruppen oder einzeln beraten, behandeln, betreuen oder auf die Begutachtung vorbereiten oder
- bb)
- Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung anbieten, oder
- b)
- solche Maßnahmen in eigener Person anbietet,
- 6.
- Befunde, die bei der Fahreignungsbegutachtung berücksichtigt werden, müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- a)
- beigestellte Befunde müssen im Original vorliegen und vom Aussteller unterzeichnet sein;
- b)
- soweit für die Feststellung der Eignung die Vorlage von Abstinenzbelegen erforderlich ist, dürfen hierfür ausschließlich Belege von Stellen anerkannt werden, in denen die nach Stand der Wissenschaft und Technik erforderlichen Rahmenbedingungen der Abstinenzkontrolle wie Terminvergabe, Identitätskontrolle und Probenentnahme gewährleistet sind; dies kann angenommen werden, wenn die Befunderhebung und Befundauswertung verantwortlich von
- aa)
- einem Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, der nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein darf,
- bb)
- einem Arzt des Gesundheitsamtes oder anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
- cc)
- einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin",
- dd)
- einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin",
- ee)
- einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung,
- ff)
- einem Arzt/Toxikologen in einem für forensisch-toxikologische Zwecke akkreditierten Labor
Text in der Fassung des Artikels 2 Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften G. v. 16. August 2024 BGBl. 2024 I Nr. 266 m.W.v. 22. August 2024
Anlage 5 (zu § 11 Absatz 9, § 48 Absatz 4 und 5) Eignungsuntersuchungen für Bewerber und Inhaber der Klassen C, C1, D, D1 und der zugehörigen Anhängerklassen E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
- 1.
- Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung müssen sich untersuchen lassen, ob Anzeichen für Erkrankungen vorliegen, die die Eignung oder die bedingte Eignung ausschließen können. Sie haben hierüber einen Nachweis gemäß dem Muster dieser Anlage vorzulegen.
- 2.
- Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E sowie einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung müssen außerdem besondere Anforderungen hinsichtlich:
- a)
- Belastbarkeit,
- b)
- Orientierungsleistung,
- c)
- Konzentrationsleistung,
- d)
- Aufmerksamkeitsleistung,
- e)
- Reaktionsfähigkeit
Die Eignung der zur Untersuchung dieser Merkmale eingesetzten psychologischen Testverfahren muss von einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten nach § 71a bestätigt worden sein; die eingesetzten psychologischen Testverfahren sind im Gutachten zu benennen. Der Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 ist unter Beachtung der Grundsätze nach Anlage 4a durch Beibringung eines betriebs- oder arbeitsmedizinischen Gutachtens nach § 11 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu führen- -
- von Bewerbern um die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung,
- -
- von Bewerbern um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1E ab Vollendung des 50. Lebensjahres,
- -
- von Bewerbern um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ab Vollendung des 60. Lebensjahres.
- 3.
- Die Nachweise nach Nummer 1 und 2 dürfen bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.
Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 11 Absatz 9 und § 48 Absatz 4 und 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung
Teil I
(Muster siehe BGBl. I 2010 S. 2031 - 2032) und Änderungen durch Artikel 1 Nr. 10 V. v. 18. März 2022 (BGBl. I S. 498)
Teil II
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 18. März 2022 BGBl. I S. 498 m.W.v. 1. Juni 2022
Anlage 6 (zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5) Anforderungen an das Sehvermögen
1. Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L und T
- 1.1
- Sehtest (§ 12 Absatz 2)
Der Sehtest (§ 12 Absatz 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt: 0,7/0,7. Über den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen. - 1.2
- Augenärztliche Untersuchung (§ 12 Absatz 5)
Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Bei dieser Untersuchung ist unter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungs- oder Kontrastsehen, Blendempfindlichkeit, Diplopie sowie andere Störungen der Sehfunktion zu achten, die ein sicheres Fahren in Frage stellen können. Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein: - 1.2.1
- Zentrale Tagessehschärfe
Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,5. - 1.2.2
- Übrige Sehfunktionen
Gesichtsfeld:
Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 20 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.
Beweglichkeit:
Bei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei normaler Kopfhaltung zulässig. Doppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad im Durchmesser ist zulässig. Bei Einäugigkeit ausreichende Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges. - 1.3
- Die Erteilung der Fahrerlaubnis darf in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden, wenn die Anforderungen an das Gesichtsfeld oder die Sehschärfe nicht erfüllt werden. In diesen Fällen muss der Fahrzeugführer einer augenärztlichen Begutachtung unterzogen werden, um sicherzustellen, dass keine anderen Störungen von Sehfunktionen vorliegen. Dabei müssen auch Kontrastsehen oder Dämmerungssehen und Blendempfindlichkeit geprüft und berücksichtigt werden. Daneben sollte der Fahrzeugführer oder Bewerber eine praktische Fahrprobe erfolgreich absolvieren.
- 1.4
- Nach dem Verlust des Sehvermögens auf einem Auge oder bei neu aufgetretener Diplopie muss ein geeigneter Zeitraum (mindestens drei Monate) eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach darf erst nach augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden.
- 1.5
- Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung erforderlich.
2. Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 12 Absatz 6, § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2)
- Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen die nachfolgenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen erfüllen:
- 2.1
- Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin", einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin", einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung.
Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen. - 2.1.1
- Zentrale Tagessehschärfe
Feststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997.
Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden: Sehschärfe auf jedem Auge 0,8 und beidäugig 1,0.
Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen. - 2.1.2
- Übrige Sehfunktionen
Normales Farbensehen (geprüft mit einem geeigneten Test, beispielsweise Tafeln nach Ishihara oder Velhagen).
Normales Gesichtsfeld, geprüft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das mit einer überschwelligen Prüfmethodik das Gesichtsfeld bis 70 Grad nach beiden Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten untersucht. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Alternativ kann eine Prüfung mit einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit mindestens vier Prüfmarken (z. B. III/4, I/4, I/2 und I/1) an jeweils mindestens zwölf Orten pro Prüfmarke erfolgen.
Stereosehen, geprüft mit einem geeigneten Test (z. B. Random-Dot-Teste).
Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen, geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfverfahren. - 2.2
- Augenärztliche Untersuchung
Können die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nummer 2.1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist zusätzlich eine augenärztliche Untersuchung erforderlich.
Sind nur die Anforderungen an das normale Farbensehen nicht erfüllt, ist eine zusätzliche augenärztliche Untersuchung entbehrlich, wenn das Farbensehen bereits Gegenstand einer früheren augenärztlichen Untersuchung war und hierbei die Anforderungen bei nicht normalem Farbensehen nach den Nummern 2.2.2 und 2.2.3 erfüllt wurden.
Über die nach Satz 1 erforderliche Untersuchung ist ein Zeugnis gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen. Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein: - 2.2.1
- Zentrale Tagessehschärfe
Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,8, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.
Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen.
Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.
In Einzelfällen kann unter Berücksichtigung von Fahrerfahrung und Fahrzeugnutzung der Visus des schlechteren Auges für die Klassen C, CE, C1, C1E unter 0,5 liegen, ein Wert von 0,1 darf nicht unterschritten werden. Ein augenärztliches Gutachten ist in diesen Fällen erforderlich. - 2.2.2
- Übrige Sehfunktionen
Gesichtsfeld:
Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.
Beweglichkeit und Stereosehen:
Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick). Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.
Farbensehen:
Bei Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 ist eine Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung erforderlich.
Kontrast- oder Dämmerungssehen, Blendempfindlichkeit:
Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfverfahren einschließlich Prüfung der Blendempfindlichkeit. - 2.2.3
- Sonderregelung für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis
Hinsichtlich des Sehvermögens gelten für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis folgende Anforderungen (in dieser Gliederungsnummer sind alle Paragraphen ohne Gesetzesangaben solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung):
Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen (§ 9a Absatz 5)- 2.2.3.1
- Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe
- 2.2.3.1.1
- Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb von 1,0/1,0, so muss sie durch Sehhilfen so weit wie möglich dem Sehvermögen des Normalsichtigen angenähert werden.
- 2.2.3.1.2
- Für Inhaber einer Fahrerlaubnis reichen folgende Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe aus, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Betroffenen trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse/Art noch ausreicht:
Bei Fahrerlaubnis- inhabern der | Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 52) | Klasse 2 | Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung |
Bei Beidäugigkeit | 0,4/0,2 | 0,7/0,22) | 0,7/0,53) |
Bei Einäugigkeit1) | 0,6 | 0,7 | 0,73) |
1) Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt. 2) Nachweis ausreichenden Wahrnehmungsvermögens bereits bei Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge erforderlich. 3) Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge oder Einäugigkeit nur zulässig bei Beschränkung der Fahr- erlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf Taxen und Mietwagen. |
- 2.2.3.2
- Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen
Bei Inhabern der | Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 | Klasse 2, Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung |
Gesichtsfeld | normales Gesichtsfeld eines Auges oder gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld | normale Gesichtsfelder beider Augen1) |
Beweglichkeit | Bei Beidäugigkeit: Augenzittern sowie Begleit- und Lähmungsschielen ohne Doppelt- sehen im zentralen Blickfeld bei Kopfgeradehaltung zulässig. Bei Augenzittern darf die Erkennungs- zeit für die einzelnen Sehzeichen nicht mehr als eine Sekunde betragen. Bei Einäugigkeit: Normale Augenbeweglichkeit, kein Augenzittern. | Normale Beweglichkeit beider Augen1); zeitweises Schielen unzulässig |
Stereosehen | keine Anforderungen | normales Stereosehen2) |
Farbensehen | keine Anforderungen | Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 - bei Fahrerlaubnis zur Fahrgastbe- förderung: unzulässig - bei Klasse 2: Aufklärung des Betroffenen über die durch die Störung des Far- bensehens mögliche Gefährdung ausreichend |
1) Bei zulässiger Einäugigkeit gelten die Mindestanforderungen für die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5. 2) Bei zulässiger Einäugigkeit: keine Anforderungen. |
- 2.2.3.2.2
- Wenn wegen Zweifeln an ausreichendem Sehvermögen eine augenärztliche Begutachtung stattfindet, sollte die Untersuchung auch die Dämmerungssehschärfe und die Blendungsempfindlichkeit umfassen. Werden dabei Mängel festgestellt, so ist der Betroffene auf die Gefahren durch geminderte Dämmerungssehschärfe und erhöhte Blendungsempfindlichkeit beim Fahren in der Dämmerung und in der Nacht hinzuweisen.
- 2.3
- Nach einer neu eingetretenen relevanten Einschränkung des Sehvermögens muss ein geeigneter Anpassungszeitraum eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach darf erst nach augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden.
- 2.4
- Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung erforderlich.
- *)
- In Anlage 6 Muster „Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung) werden auf der Vorderseite Teil 1 die Wörter „Anlage 6 Nummer 2.1" durch die Wörter „Anlage 6 Nummer 2.2" ersetzt.
- *)
- Auf den Vorderseiten werden jeweils in Teil 1 Nummer 2 die Wörter: „Nummer des Personalausweises: ..." gestrichen.
- *)
- Artikel 1 Nummer 11 V. v. 18. März 2022 (BGBl. I S. 498):
- a)
- In dem Muster der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung werden in den Überschriften vor Teil I und Teil II jeweils die Wörter „für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen" gestrichen.
- b)
- In dem Muster des Zeugnisses über die augenärztliche Untersuchung werden in der Überschrift vor Teil 1 und Teil 2 jeweils die Wörter „für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen" gestrichen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 18. März 2022 BGBl. I S. 498 m.W.v. 1. Juni 2022
Anlage 7 (zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3) Fahrerlaubnisprüfung
1. Theoretische Prüfung
- Einzelheiten der theoretischen Prüfung ergeben sich auch aus der Prüfungsrichtlinie für die theoretische Fahrerlaubnisprüfung in der jeweils geltenden Fassung, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.
1.1 Prüfungsstoff
- Gegenstand der Prüfung sind Kenntnisse in den Sachgebieten des Anhangs II Abschnitt A Nummer 2 bis 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18; L 169 vom 28.6.2016, S. 18) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/933 der Kommission vom 29. Juni 2018 zur Berichtigung der deutschen Fassung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 165 vom 2.7.2018, S. 35) und in den folgenden Sachgebieten:
- 1.
- Gefahrenlehre
- 2.
- Verhalten im Straßenverkehr
- 3.
- Vorfahrt, Vorrang
- 4.
- Verkehrszeichen
- 5.
- Umweltschutz
- 6.
- Vorschriften über den Betrieb der Fahrzeuge
- 7.
- Technik
- 8.
- Eignung und Befähigung von Kraftfahrern.
1.2 Form und Umfang der Prüfung, Zusammenstellung der Fragen, Bewertung der Prüfung
- 1.2.1
- Allgemeines
Jede Prüfung enthält Fragen aus dem Grundstoff und dem Zusatzstoff des Fragenkatalogs. Der Grundstoff beinhaltet den für alle Klassen geltenden Prüfungsstoff, der Zusatzstoff den Stoff, der sich aus den besonderen Anforderungen der jeweiligen Klasse ergibt. Bei einer Prüfung für mehrere Klassen wird der Grundstoff nur einmal geprüft. Bei der Prüfung zur Erweiterung einer Fahrerlaubnis wird der Grundstoff in reduziertem Umfang erneut mitgeprüft. Nach Abschluss der Prüfung können aus Gründen der Qualitätssicherung und der Weiterentwicklung der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung zusätzliche Fragen oder Aufgaben zur Bearbeitung vorgelegt werden. Die Ergebnisse dieser Fragen oder Aufgaben werden bei der Prüfungsbewertung nicht berücksichtigt. Die Teilnahme an dieser Erprobung erfolgt freiwillig und anonym. - 1.2.2
- Wertigkeit der Fragen und Zusammenstellung der Fragen
Die Fragen werden entsprechend ihrem Inhalt und dessen Bedeutung für die Verkehrssicherheit, den Umweltschutz und die Energieeinsparung mit zwei bis fünf Punkten bewertet. Die Wertigkeit ist im Fragenkatalog bei jeder Frage angegeben.
Die Anzahl der Fragen je Klasse, die Anzahl der Punkte und die zulässige Fehlerpunktzahl ergeben sich aus den folgenden Tabellen:
Ersterwerb
Klasse | Zahl der Fragen | Summe der Punkte | Zulässige Fehlerpunkte |
AM, A1, A2, A, B, L, T | 30 | 110 | 101 |
Mofa | 20 | 69 | 7 |
1 Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet. |
- Erweiterung
Klasse | Zahl der Fragen | Summe der Punkte | Zulässige Fehlerpunkte |
AM, A1, A2, A, B, L, T | 20 | 72 | 6 |
C | 37 | 128 | 101 |
C1, CE | 30 | 105 | 101 |
D | 40 | 138 | 101 |
D1 | 35 | 121 | 101 |
1 Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet. |
- 1.2.3
- Bewertung der Prüfung
Die theoretische Prüfung ist nicht bestanden, wenn die unter Nummer 1.2.2 bei den einzelnen Klassen jeweils aufgeführte Zahl der zulässigen Fehlerpunkte überschritten oder zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet worden sind.
Eine nicht bestandene theoretische Prüfung ist in vollem Umfang zu wiederholen.
1.3 Durchführung der Prüfung
- Die theoretische Prüfung ist in deutscher Sprache abzulegen und erfolgt anhand von Fragen. Die Bewerber können Audio-Unterstützung in deutscher Sprache über Kopfhörer erhalten. Bei Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlosen-Dolmetscher zuzulassen.
Abweichend von Satz 1 kann die Prüfung auch in folgenden Fremdsprachen abgelegt werden:- a)
- Englisch,
- b)
- Französisch,
- c)
- Griechisch,
- d)
- Italienisch,
- e)
- Polnisch,
- f)
- Portugiesisch,
- g)
- Rumänisch,
- h)
- Russisch,
- i)
- Kroatisch,
- j)
- Spanisch,
- k)
- Türkisch,
- l)
- Hocharabisch.
2. Praktische Prüfung
- Einzelheiten der praktischen Prüfung ergeben sich auch aus der Prüfungsrichtlinie für die praktische Fahrerlaubnisprüfung in der jeweils geltenden Fassung, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.
2.1 Prüfungsstoff
- Die Prüfung setzt sich wie folgt zusammen:
- 2.1.1
- Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt
- 2.1.2
- Abfahrtkontrolle (nur bei den Klassen C, C1, D, D1 und T).
Handfertigkeiten (nur bei den Klassen D und D1). - 2.1.3
- Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (nur bei den Klassen BE, CE, C1E, DE, D1E und T).
- 2.1.4
- Grundlage für die Durchführung der Grundfahraufgaben ist der Fahraufgabenkatalog. Der Fahraufgabenkatalog ist Teil der Prüfungsrichtlinie nach Nummer 2.
- 2.1.5
- Grundlage für die Durchführung der Prüfungsfahrt ist der Fahraufgabenkatalog. Der Fahraufgabenkatalog ist Teil der Prüfungsrichtlinie nach Nummer 2.
- 2.1.6
- Fahrtechnischer Abschluss der Fahrt
2.2 Prüfungsfahrzeuge
- Für die Klassen B, C1, C, D1 und D sind nur linksgelenkte Fahrzeuge zulässig. Nach Beginn der Prüfung sind Änderungen am Prüfungsfahrzeug hinsichtlich Ausstattung und Ladung unzulässig. Ein Fahrzeugwechsel während der Prüfungsfahrt ist nur bei einem unvorhersehbaren Defekt am Prüfungsfahrzeug zulässig.
Als Prüfungsfahrzeuge sind zu verwenden: - 2.2.1
- Für Klasse A:
Krafträder ohne Beiwagen der Klasse A- a)
- Motorleistung mindestens 50 kW und
- b)
- Hubraum mindestens 600 cm³, wobei eine Unterschreitung des Mindesthubraums um 5 cm³ zulässig ist,
- c)
- Leermasse von mindestens 180 kg, wobei eine Unterschreitung um 5 kg zulässig ist,
- d)
- mit Elektromotor Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 0,25 kW/kg.
- 2.2.2
- Für Klasse A2:
Krafträder ohne Beiwagen- a)
- Motorleistung mindestens 20 kW, jedoch nicht mehr als 35 kW,
- b)
- Verhältnis Leistung/Leermasse von nicht mehr als 0,2 kW/kg,
- c)
- mit Verbrennungsmotor Hubraum mindestens 250 cm³,
- d)
- mit Elektromotor: Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 0,15 kW/kg.
- 2.2.3
- Für Klasse A1:
Krafträder der Klasse A1 ohne Beiwagen- a)
- Motorleistung bis zu 11 kW,
- b)
- Verhältnis von Leistung zu Leermasse von nicht mehr als 0,1 kW/kg,
- c)
- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 90 km/h,
- d)
- mit Verbrennungsmotor Hubraum mindestens 120 cm³, wobei eine Unterschreitung des Hubraums um 5 cm³ zulässig ist,
- e)
- mit Elektromotor Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 0,08 kW/kg.
- 2.2.4
- Für Klasse B:
Personenkraftwagen- a)
- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 130 km/h,
- b)
- mindestens vier Sitzplätze und
- c)
- mindestens zwei Türen auf der rechten Seite, welche unabhängig voneinander zu öffnen und zu schließen sind.
- 2.2.5
- Für Klasse BE:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger gemäß § 30a Absatz 2 Satz 1 StVZO mit mehr als 4.250 kg, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen sind,- a)
- Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m,
- b)
- zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg,
- c)
- tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,
- d)
- Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, Breite und Höhe mindestens wie das Zugfahrzeug, und
- e)
- Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.
- 2.2.6
- Für Klasse C:
Fahrzeuge der Klasse C- a)
- Mindestlänge 8 m,
- b)
- Mindestbreite 2,4 m,
- c)
- zulässige Gesamtmasse mindestens 12.000 kg,
- d)
- tatsächliche Gesamtmasse mindestens 10.000 kg,
- e)
- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,
- f)
- mit Anti-Blockier-System (ABS),
- g)
- mit Fahrtenschreiber,
- h)
- Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie das Führerhaus, und
- i)
- Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.
- 2.2.7
- Für Klasse CE:
- a)
- Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C mit selbsttätiger Kupplung und einem Anhänger mit eigener Lenkung oder mit einem Starrdeichselanhänger mit Tandem-/Doppelachse
- aa)
- Länge der Fahrzeugkombination mindestens 14 m,
- bb)
- zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 20.000 kg,
- cc)
- tatsächliche Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 15.000 kg,
- dd)
- Zweileitungs-Bremsanlage,
- ee)
- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,
- ff)
- Anhänger mit Anti-Blockier-System (ABS),
- gg)
- Länge des Anhängers mindestens 7,5 m,
- hh)
- Mindestbreite des Anhängers 2,4 m,
- ii)
- Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie das Führerhaus des Zugfahrzeugs, und
- jj)
- Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht
- b)
- Sattelkraftfahrzeuge
- aa)
- Länge mindestens 14 m,
- bb)
- Mindestbreite der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers 2,4 m,
- cc)
- zulässige Gesamtmasse mindestens 20.000 kg,
- dd)
- tatsächliche Gesamtmasse mindestens 15.000 kg,
- ee)
- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,
- ff)
- Sattelzugmaschine und Sattelanhänger mit Anti-Blockier-System (ABS),
- gg)
- mit Fahrtenschreiber,
- hh)
- Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie das Führerhaus, und
- ii)
- Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.
- 2.2.8
- Für Klasse C1:
Fahrzeuge der Klasse C1- a)
- Länge mindestens 5 m,
- b)
- zulässige Gesamtmasse mindestens 5.500 kg,
- c)
- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,
- d)
- mit Anti-Blockier-System (ABS),
- e)
- mit Fahrtenschreiber,
- f)
- Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie das Führerhaus, und
- g)
- Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.
- 2.2.9
- Für Klasse C1E:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger- a)
- Länge der Fahrzeugkombination mindestens 9 m,
- b)
- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,
- c)
- zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg,
- d)
- tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,
- e)
- Anhänger mit eigener Bremsanlage,
- f)
- Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so hoch und etwa so breit wie das Führerhaus des Zugfahrzeugs (der Aufbau kann geringfügig weniger breit sein), und
- g)
- Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.
- 2.2.10
- Für Klasse D:
Fahrzeuge der Klasse D- a)
- Länge mindestens 10 m,
- b)
- Mindestbreite 2,4 m,
- c)
- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,
- d)
- mit Anti-Blockier-System (ABS) und
- e)
- mit Fahrtenschreiber.
- 2.2.11
- Für Klasse DE:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger- a)
- Länge der Fahrzeugkombination mindestens 13,5 m,
- b)
- Mindestbreite des Anhängers 2,4 m,
- c)
- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,
- d)
- zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg,
- e)
- tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,
- f)
- Anhänger mit eigener Bremsanlage,
- g)
- Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2 m breit und hoch, und
- h)
- Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.
- 2.2.12
- Für Klasse D1:
Fahrzeuge der Klasse D1- a)
- Länge mindestens 5 m, maximale Länge 8 m,
- b)
- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,
- c)
- zulässige Gesamtmasse mindestens 4.000 kg,
- d)
- mit Anti-Blockier-System (ABS) und
- e)
- mit Fahrtenschreiber.
- 2.2.13
- Für Klasse D1E:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger- a)
- Länge der Fahrzeugkombination mindestens 8,5 m,
- b)
- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,
- c)
- zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg,
- d)
- tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,
- e)
- Anhänger mit eigener Bremsanlage,
- f)
- Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2 m breit und hoch, und
- g)
- Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.
- 2.2.14
- Für Klasse AM:
Zweirädrige Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h. - 2.2.15
- Für Klasse T:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einer Zugmaschine der Klasse T und einem Anhänger- a)
- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine mehr als 32 km/h,
- b)
- Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mehr als 32 km/h,
- c)
- Zweileitungs-Bremsanlage,
- d)
- Anhänger mit mindestens geschlossener Ladefläche (Fahrgestell ohne geschlossenen Boden nicht zulässig),
- e)
- Länge des Anhängers bei Verwendung eines Starrdeichselanhängers mindestens 4,5 m und
- f)
- Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m.
- 2.2.16
- Weitere Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge:
Unter Länge des Fahrzeugs ist der Abstand zwischen serienmäßiger vorderer Stoßstange und hinterer Begrenzung des Aufbaus zu verstehen. Nicht zur Fahrzeuglänge zählen Anbauten wie Seilwinden, Wasserpumpen, Rangierkupplungen, zusätzlich angebrachte Stoßstangenhörner, Anhängekupplungen, Skiträger oder ähnliche Teile und Einrichtungen.
Die Prüfungsfahrzeuge müssen ausreichende Sitzplätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, den Fahrlehrer und den Bewerber bieten; das gilt nicht bei Fahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM und T. Es muss gewährleistet sein, dass der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann.
Bei der Prüfung auf Prüfungsfahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM und T muss eine Funkanlage zur Verfügung stehen, die es mindestens gestattet, den Bewerber während der Prüfungsfahrt anzusprechen (einseitiger Führungsfunk). Das gilt nicht für Prüfungsfahrzeuge der Klasse T, wenn auf diesen geeignete Plätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer und den Fahrlehrer vorhanden sind.
Prüfungsfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D und D1 müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein.
Prüfungsfahrzeuge der Klasse B müssen ferner mit einem zusätzlichen Innenspiegel sowie mit zwei rechten Außenspiegeln, gegebenenfalls in integrierter Form, oder einem gleichwertigen Außenspiegel ausgerüstet sein, um dem Fahrlehrer eine ausreichende Sicht nach hinten zu ermöglichen. Die Außenspiegel können durch andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht ersetzt werden.
Prüfungsfahrzeuge der Klassen BE, C, C1, D und D1 müssen mit je einem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel ausgestattet sein, soweit die Spiegel für den Fahrer dem Fahrlehrer keine ausreichende Sicht nach hinten ermöglichen. Die Außenspiegel können durch andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht ersetzt werden. - 2.2.17
- Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahrzeuge als Schulfahrzeuge (§ 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2)) muss entfernt sein. Alle vom Fahrzeughersteller lieferbaren Ausstattungen und Systeme sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der Richtlinie nach Nummer 2 zugelassen. Dies gilt auch für den nachträglichen Einbau gleicher oder ähnlicher Produkte. Bei Prüfungsfahrzeugen, die über Systeme verfügen, die die Längs- und Querführung des Fahrzeugs in einem spezifischen Anwendungsfall aktiv und kontinuierlich übernehmen können, entscheidet der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr über den Einsatz dieser Systeme.
- 2.2.18
- Bei Prüfungen der Klasse A, A1, A2 und AM dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, für die eine Helmtragepflicht besteht.
- 2.2.19
- Prüfungsfahrzeuge für Bewerber mit körperlicher Behinderung
Soll aufgrund einer körperlichen Behinderung die Fahrerlaubnis nur für bestimmte Fahrzeugarten oder nur für angepasste Fahrzeuge erteilt werden, so ist die Prüfung unter Berücksichtigung der wesentlichen Anforderungen auf einem solchen Fahrzeug durchzuführen.
2.3 Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit
- Die Prüfungsdauer und die Fahrzeit1 betragen mindestens
bei | Prüfungsdauer insgesamt | davon Fahrzeit1 |
Klasse A | 70 Minuten | 30 Minuten |
60 Minuten Aufstieg2 | 30 Minuten | |
Klasse A2 | 70 Minuten Direkteinstieg | 30 Minuten |
60 Minuten Aufstieg2 | 30 Minuten | |
Klasse A1 | 70 Minuten | 30 Minuten |
Klasse B | 55 Minuten | 30 Minuten |
Klasse BE | 55 Minuten | 30 Minuten |
Klasse C | 85 Minuten | 50 Minuten |
Klasse CE | 85 Minuten | 50 Minuten |
Klasse C1 | 85 Minuten | 50 Minuten |
Klasse C1E | 85 Minuten | 50 Minuten |
Klasse D | 85 Minuten | 50 Minuten |
Klasse DE | 80 Minuten | 50 Minuten |
Klasse D1 | 85 Minuten | 50 Minuten |
Klasse D1E | 80 Minuten | 50 Minuten |
Klasse AM | 55 Minuten | 30 Minuten |
Klasse T | 70 Minuten | 35 Minuten, |
1 Fahrzeit ohne Grundfahraufgaben, ohne Sicherheits-/Abfahrtkontrolle/ Handfertigkeiten, ohne Verbinden und Trennen und ohne Vor- und Nachbereitung (z. B. Bekanntgabe des Ergebnisses). Die aufgeführte reine Fahrzeit entspricht EU-Vorgaben. 2 Nur bei Erweiterung von der Klasse A1 auf die Klasse A2 und von der Klasse A2 zur Klasse A (stufenweiser Zugang bei jeweils zweijährigem Vorbesitz und Erweiterung auf die nächsthöhere Klasse). |
- falls der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat, dass er den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist.
Bei Prüfungen, die ausschließlich der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe (§ 17a Absatz 2) oder der Austragung der Schlüsselzahl 197 (§ 17a Absatz 4) dienen, verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um 10 Minuten. Bei der Aufhebung einer Beschränkung in den Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE umfasst die Prüfung den Prüfungsstoff nach Nummer 2.1.1, 2.1.4 und 2.1.5.
2.4 Prüfungsstrecke
- Etwa die Hälfte der Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden. Abweichend hiervon sind Prüfungen für die Klasse AM überwiegend innerhalb geschlossener Ortschaften durchzuführen. Die Prüfung für die Klasse T kann auch an Orten durchgeführt werden, die nicht Prüforte im Sinn von § 17 Absatz 4 sind.
2.5 Bewertung der Prüfung
- 2.5.1
- Für die Durchführung der praktischen Prüfung sind
- a)
- die fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt (2.1.1), die Grundfahraufgaben (2.1.4), die Prüfungsfahrt (2.1.5) und der fahrtechnische Abschluss der Fahrt (2.1.6),
- b)
- die Abfahrtkontrolle und die Handfertigkeiten (2.1.2) und
- c)
- das Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (2.1.3)
- 2.5.2
- Zum Nichtbestehen der Prüfung führen:
- a)
- Fehler, die zur sofortigen Beendigung der Prüfung führen oder
- b)
- die Wiederholung oder Häufung von leichten oder schweren Fehlern, die als Einzelfehler in der Regel noch nicht zum Nichtbestehen führen.
- 2.5.3
- Verhalten des Fahrlehrers
Versucht der Fahrlehrer den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer zu täuschen oder macht das Verhalten des Fahrlehrers die Beurteilung des Bewerbers bei der Prüfungsfahrt unmöglich, so ist diese als nicht bestanden zu beenden. - 2.5.4
- Vorzeitige Beendigung der Prüfungsfahrt
Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass der Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird.
2.6 Prüfungsergebnis
- Der Sachverständige oder Prüfer unterrichtet den Bewerber am Ende der Prüfung über das Prüfungsergebnis und stellt ihm eine schriftliche Leistungsrückmeldung mit Empfehlungen zum Fahrkompetenzerwerb zur Verfügung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 18. März 2022 BGBl. I S. 498 m.W.v. 1. Juni 2022
Anlage 7a (§ 6a Absatz 3 und 4) Fahrerschulung
- 1.
- Allgemeines
- 2.
- Qualifikation für die Durchführung von Fahrerschulungen
- 3.
- Schulungsstoff
- 3.1
- Theoretischer Schulungsstoff
- 3.1.1
- Straßenverkehrsvorschriften,
- 3.1.2
- Fahrzeugführer,
- 3.1.3
- Straße,
- 3.1.4
- Andere Verkehrsteilnehmer,
- 3.1.5
- Allgemeine Vorschriften und Verschiedenes,
- 3.1.6
- Vorsichtsmaßnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs,
- 3.1.7
- Mechanische Zusammenhänge, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind,
- 3.1.8
- Sicherheitsausrüstung der Fahrzeuge,
- 3.1.9
- Regeln für die umweltfreundliche Benutzung des Fahrzeugs,
- 3.1.10
- Fahrzeugdynamik,
- 3.1.11
- Sicherheitskriterien,
- 3.1.12
- Zugfahrzeug und Anhänger (Kupplungsmechanismus),
- 3.1.13
- richtiges Beladen und
- 3.1.14
- Sicherheitszubehör.
- 3.2
- Praktischer Übungsstoff
- 3.2.1
- Beschleunigen,
- 3.2.2
- Verzögern,
- 3.2.3
- Wenden,
- 3.2.4
- Bremsen,
- 3.2.5
- Anhalteweg,
- 3.2.6
- Spurwechsel,
- 3.2.7
- Bremsen und Ausweichen,
- 3.2.8
- deutliches Verringern der Geschwindigkeit bei vorhersehbarem Seitenwind an Brücken, Waldschneisen und beim Überholen von Lkw,
- 3.2.9
- Abkuppeln und Ankuppeln und
- 3.2.10
- Einparken.
- 3.3
- Fahrpraktische Übungen
- 3.3.1
- Vorbereitung und Kontrolle der eingesetzten Fahrzeugkombination auf Verkehrs- und Betriebssicherheit,
- 3.3.2
- Spezielle Fahrübungen, die für die Straßenverkehrssicherheit der unter Nummer 1 genannten Fahrzeugkombinationen von Bedeutung sind, wie rückwärts eine Kurve entlang fahren und
- 3.3.3
- Verhaltensweisen im Verkehr, wie z. B. anfahren, auf geraden Straßen fahren, fahren in Kurven, an Kreuzungen und Einmündungen heranfahren und sie überqueren, Richtung wechseln einschließlich nach links und rechts abbiegen oder die Fahrbahn wechseln, Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder ähnlichen Straßen, überholen oder vorbeifahren, spezielle Teile der Straße wie Kreisverkehr, Eisenbahnübergänge, Straßenbahn- und Bushaltestellen, Fußgängerübergänge, lange Steigungen oder beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen treffen.
- 4.
- Schulungsfahrzeuge
- a)
- einer Länge der Fahrzeugkombination von mindestens 7,5 m,
- b)
- einem Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar, mindestens 1,2 m Breite und 1,5 m Höhe und
- c)
- einer Sicht nach hinten nur über Außenspiegel
- 5.
- Schulungsstrecke für die fahrpraktischen Übungen
- 6.
- Abschluss der Schulung
- 7.
- Muster *) einer Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung
---
- *)
- In Nummer 7 werden in dem Muster nach dem Wort „Fahrerschulung" die Wörter „(Anlage 7a zu § 6a Absatz 2 FeV)" durch die Wörter „(Anlage 7a zu § 6a Absatz 3 und 4 FeV)" ersetzt.
Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Neufassung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 2. Januar 2018 BGBl. I S. 2 m.W.v. 4. Januar 2018
Anlage 7b (zu § 6b Absatz 3 und 4) Fahrerschulung für das Führen von Krafträdern der Klasse A1
1. Allgemeines
- Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 196 ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung von mindestens neun Unterrichtseinheiten von jeweils 90 Minuten. Ziel der Schulung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führen eines Kraftrades der Klasse A1.
- Die Fahrerschulung hat in einer Fahrschule zu erfolgen, deren Inhaber im Besitz einer Fahrschulerlaubnis der Klasse A nach § 17 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes ist. Ein Fahrlehrer ist zur Fahrerschulung berechtigt, wenn er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A nach § 1 des Fahrlehrergesetzes besitzt.
- 3.1
- Theoretischer Schulungsstoff
- 3.2
- Praktischer Übungsstoff
- Als Schulungsfahrzeug ist ein Kraftrad nach Anlage 7 Nummer 2.2.3 zu verwenden. Für das Schulungsfahrzeug muss eine geeignete technische Einrichtung zur Verfügung stehen, die es dem Fahrlehrer ermöglicht, mit dem Teilnehmer zu kommunizieren.
- Für die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung hat der Teilnehmer während der fahrpraktischen Übungen seine Fähigkeit und Verhaltensweisen zum Führen von Krafträdern der Klasse A1 unter Beweis zu stellen. Nach Abschluss der Fahrerschulung hat der Inhaber der Fahrschule oder die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes dem Teilnehmer eine Bescheinigung nach Nummer 6 über die erfolgreiche Teilnahme auszustellen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 23. Dezember 2019 BGBl. I S. 2937, 2020 BGBl. I S. 525 m.W.v. 31. Dezember 2019
Anlage 8 (zu § 25 Absatz 1, § 26 Absatz 1, § 48 Absatz 3) Allgemeiner Führerschein, Dienstführerschein, Führerschein zur Fahrgastbeförderung
I. Allgemeiner Führerschein
- 1.
- Vorbemerkungen
Führerscheine werden als Kunststoffkarten nach Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG hergestellt und im Auftrag der Fahrerlaubnisbehörde durch den vom Kraftfahrt-Bundesamt bestimmten und zertifizierten Hersteller zentral gefertigt. Hersteller ist die Bundesdruckerei GmbH. Die Herstellung, Personalisierung und Lieferung der Führerscheine erfolgt auf der Grundlage eines Rahmenvertrages zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt und der Bundesdruckerei GmbH. Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift geregelt.
Der Führerschein besteht aus zwei Seiten. - 2.
- Beschreibung des Führerscheins
- 2.1
- Seite 1 (Vorderseite)
Seite 1 enthält:- a)
- Die Bezeichnung „FÜHRERSCHEIN" sowie deren Wiederholung in den Sprachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Unterdruck auf dem Führerschein.
- b)
- Die Aufschrift „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND" sowie das Zeichen der Europäischen Union (zwölf goldene Sterne in einem blauen Rechteck), in welches das Nationalitätszeichen D eingefügt ist.
- c)
- Folgende Daten zum Inhaber des Führerscheins und zu seiner Fahrerlaubnis entsprechend der auf dem Führerschein aufgebrachten Nummerierung; Nummer 8 (Wohnort) ist nicht vorhanden, da die Angabe nach der Richtlinie 2006/126/EG fakultativ ist und im deutschen Führerschein nicht ausgewiesen wird:
- 1.
- Name, Doktorgrad
- 2.
- Vorname
- 3.
- Geburtsdatum und -ort
- 4a.
- Ausstellungsdatum gemäß § 24a
- 4b.
- Datum des Ablaufs der Gültigkeit
- 4c.
- Name der Ausstellungsbehörde
- 5.
- Nummer des Führerscheins, die sich aus dem Behördenschlüssel der Fahrerlaubnisbehörde, einer von dieser fortlaufend zu vergebenden Fahrerlaubnisnummer sowie einer Prüfziffer und der Nummer der Ausfertigung des Dokuments zusammensetzt.
- 6.
- Lichtbild des Inhabers
- 7.
- Unterschrift des Inhabers
- 9.
- Sämtliche, auch durch andere eingeschlossene Fahrerlaubnisklassen, die der Inhaber besitzt.
- 2.2
- Seite 2 (Rückseite)
Seite 2 enthält:- a)
- folgende Daten zur Fahrerlaubnis des Inhabers entsprechend der auf dem Führerschein aufgebrachten Nummerierung:
- 9.
- Sämtliche, auch durch andere eingeschlossene Fahrerlaubnisklassen, die der Inhaber besitzt. Nicht erteilte Klassen werden durch einen Strich entwertet.
- 10.
- Das Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse. Das Erteilungsdatum einzelner oder mehrerer Fahrerlaubnisklassen kann auch im Feld 14 unter Angabe der Nummer 10 eingetragen sein. In diesen Fällen wird in der Spalte 10 mittels „*)" darauf verwiesen.
- 11.
- Das Gültigkeitsdatum befristet erteilter Fahrerlaubnisklassen.
- 12.
- Beschränkungen und Zusatzangaben (einschließlich Auflagen) zu den erteilten Fahrerlaubnisklassen in verschlüsselter Form gemäß Anlage 9. Beschränkungen und Zusatzangaben (einschließlich Auflagen), die nur für eine Fahrerlaubnisklasse gelten, werden in der Zeile der jeweiligen Klasse vermerkt. Solche, die für alle Fahrerlaubnisklassen gelten, werden in der letzten Zeile der Spalte ausgewiesen.
- 13.
- Ein Feld für Eintragungen anderer Mitgliedstaaten nach Wohnsitznahme des Inhabers in diesem Staat.
- 14.
- Ein Feld für die Eintragung des Erteilungsdatums der Fahrerlaubnis für eine oder mehrere Klassen (s. Nummer 10).
- b)
- Die Erläuterungen zum Inhalt der Felder 1 bis 4c, 5 sowie 10 bis 12.
- 3.
- Muster des Führerscheins (Muster 1)
II. Muster des Dienstführerscheins der Bundeswehr (Muster 2)
Farbe: hellgrau; dreifach gefaltet, Breite 4x 74 mm, Höhe 105 mm; Typdruck
Vorderseite
Rückseite
III. Muster des Dienstführerscheins der Bundespolizei und der Polizei (Muster 3)
Material: Neobond - 200 g/m²
IV. Muster für den Führerschein zur Fahrgastbeförderung (Muster 4) **)
Farbe: hellgelb; Breite 74 mm, Höhe 105 mm; Typendruck; vierseitig
Vorbemerkungen
- 1.
- Anstelle der Streichung der nicht zutreffenden Berechtigungen können die zutreffenden Berechtigungen allein eingetragen werden; dann entfällt der Hinweis „*) Nichtzutreffendes streichen".
- 2.
- Geringfügige Abweichungen vom vorgeschriebenen Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.
- **)
- Anm. d. Red.:
Im Muster nicht konsolidierte Änderungen durch Artikel 4 Nummer 7 G. v. 16. April 2021 (BGBl. I S. 822):
"7. In Anlage 8 Abschnitt IV (Muster für den Führerschein zur Fahrgastbeförderung [Muster 4]) wird die vordere Außenseite wie folgt geändert:- a)
- Nach der Angabe „43" werden ein Komma und die Angabe „44" eingefügt.
- b)
- Nach dem vierten Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich eingefügt:
- „-
- einen Personenkraftwagen im gebündelten Bedarfsverkehr (§ 50 des Personenbeförderungsgesetzes) *)"."
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts G. v. 16. April 2021 BGBl. I S. 822 m.W.v. 2. August 2021
Anlage 8a (zu § 22 Absatz 4 Satz 7) Muster des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis (VNF) *)
Vorbemerkungen
Farbe: rosa
Format: DIN A5
Umfang: 1 Blatt, einseitiger Druck
Trägermaterial: Sicherheitspapier in einer Stärke von 90 g/m² ohne optische Aufheller
In das Trägermaterial sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet:
Abweichungen vom nachstehenden Muster sind zulässig soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.
---
Farbe: rosa
Format: DIN A5
Umfang: 1 Blatt, einseitiger Druck
Trägermaterial: Sicherheitspapier in einer Stärke von 90 g/m² ohne optische Aufheller
In das Trägermaterial sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet:
- 1.
- als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv „Bundesadler",
- 2.
- nur unter UV-Licht sichtbare gelb und blau fluoreszierende Melierfasern,
- 3.
- chemische Reagenzien.
Abweichungen vom nachstehenden Muster sind zulässig soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.
---
- *)
- Im Mustervordruck nicht eingearbeitete Änderung durch Artikel 1 Nr. 26 V. v. 21. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3083):
In Anlage 8a werden eingangs des Musters des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis die Wörter „Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis (FeV)" durch die Wörter „Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis (VNF)" ersetzt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 21. Dezember 2016 BGBl. I S. 3083 m.W.v. 28. Dezember 2016
Anlage 8b (zu § 48a) Muster der Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre"
Vorbemerkungen
Farbe: rosa
Format: DIN A5
Umfang: 1 Blatt, einseitiger Druck
Trägermaterial: Sicherheitspapier in einer Stärke von 90 g/m² ohne optische Aufheller
In das Trägermaterial sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet:
Abweichungen vom Muster sind zulässig soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.
Farbe: rosa
Format: DIN A5
Umfang: 1 Blatt, einseitiger Druck
Trägermaterial: Sicherheitspapier in einer Stärke von 90 g/m² ohne optische Aufheller
In das Trägermaterial sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet:
- 1.
- als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv „Bundesadler",
- 2.
- nur unter UV-Licht sichtbare gelb und blau fluoreszierende Melierfasern,
- 3.
- chemische Reagenzien.
Abweichungen vom Muster sind zulässig soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung V. v. 2. Oktober 2015 BGBl. I S. 1674 m.W.v. 21. Oktober 2015
Anlage 8c (zu § 25b Absatz 2) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926
Vorbemerkungen
- 1.
- Der Internationale Führerschein nach Artikel 7 und Anhang E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 ist ein Heft in Form DIN A6 (148 mm x 105 mm) mit grauem Umschlag und 36 weißen Innenseiten. Die Seite 37 ist zum Herausklappen eingerichtet.
- 2.
- Die Vorder- und Rückseite des ersten Umschlagblattes und die Seiten 3 bis 35 und 37 sind nachstehend wiedergegeben. Die Seiten 36 und 38 bleiben frei.
- 3.
- Ausfertigungen dieses Internationalen Führerscheins nach Muster 7 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr in der Fassung vom 1. Januar 1964 sind weiterhin gültig.
(Muster siehe BGBl. I 2010 S. 2065 - 2083) *)
---- *)
- In Anlage 8b wird die Rückseite des ersten Umschlagblattes wie folgt geändert:
- a)
- In der Liste der Vertragsstaaten werden die Wörter „Peru," und „Portugal," gestrichen.
- b)
- In der Fußnote werden die Wörter „vom 2. Februar 2007" durch die Wörter „vom 31.12.2010" ersetzt.
- 4.
- Die Fahrzeugklassen werden wie folgt definiert:
A Kraftfahrzeuge, deren Gesamtgewicht bestehend aus dem Leergewicht und der bei der Zulassung für zulässig erklärten größten Belastung 3.500 kg nicht übersteigt,
B Kraftfahrzeuge, deren wie oben gebildetes Gesamtgewicht 3.500 kg übersteigt,
C Krafträder mit und ohne Beiwagen. - 5.
- Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 2 sind folgende Klassen bzw. Beschränkungen zu erteilen:
deutsche Fahrerlaubnisklasse | internationale Fahrerlaubnisklasse | Beschränkungen |
A1 | C, A | C ≤ 125 cm³ C ≤ 11 kW C ≤ 0,1 kW/kg A: dreirädrige Kfz ≤ 15 kW |
A2 | C | C ≤ 35 kW C ≤ 0,2 kW/kg |
A | C, A | A: nur dreirädrige Kfz |
B | A | |
C1 | B | B ≤ 7.500 kg |
C | B | |
D1 | B | B: nur Kraftomnibusse, Anzahl Plätze außer dem Führersitz ≤ 16 |
D | B | B: nur Kraftomnibusse |
- 6.
- Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 2a sind folgende Klassen bzw. Beschränkungen zu erteilen:
deutsche Fahrerlaubnisklasse | internationale Fahrerlaubnisklasse | Beschränkungen |
A1 | C | C ≤ 125 cm³ C ≤ 11 kW |
A beschränkt | C | C ≤ 35 kW C ≤ 0,2 kW/kg |
A | C | |
B | A | |
C1 | B | B ≤ 7.500 kg |
C | B | |
D1 | B | B: nur Kraftomnibusse ≤ 8 m, Anzahl Plätze außer dem Führersitz ≤ 16 |
D | B | B: nur Kraftomnibusse |
- Darüber hinaus kann die Fahrerlaubnisbehörde weitere Beschränkungen, die sich aus der unterschiedlichen Definition der Fahrerlaubnisklassen, der Bestandsschutzregelungen sowie eignungsbedingter Einschränkungen ergeben, eintragen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung V. v. 2. Oktober 2015 BGBl. I S. 1674 m.W.v. 21. Oktober 2015
Anlage 8d (zu § 25b Absatz 3) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968
Vorbemerkungen
- 1.
- Der Internationale Führerschein nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 ist ein Heft in Form DIN A6 (148 mm x 105 mm) mit grauem Umschlag und acht weißen Innenseiten.
- 2.
- Die Vorder- und Rückseite des ersten Umschlagblattes und die Seiten 1 bis 7 sind nachstehend wiedergegeben. Die Seite 8 bleibt frei.
- 3.
- Die Fußnoten (Erläuterungen) und die zu ihnen gehörenden Zahlen im Text des Musters sind in den Vordruck nicht zu übernehmen.
- 4.
- Die Fahrzeugklassen bzw. -unterklassen sind wie folgt definiert:
A1 Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder),
A Krafträder,
B Kraftfahrzeuge, die nicht der Klasse A angehören, mit einer zulässigen höchsten Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, bei denen die Zahl der Sitzplätze, ausgenommen der Fahrersitz, nicht mehr als acht beträgt; oder Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen Gesamtmasse höchstens 750 kg beträgt; oder Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen Gesamtmasse 750 kg, jedoch nicht die Leermasse des Kraftfahrzeugs übersteigt, wenn die Summe der zulässigen Gesamtmasse von Kraftfahrzeug und Anhänger 3.500 kg nicht überschreitet,
C1 Kraftfahrzeuge, die nicht der Klasse D angehören, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg; oder Kraftfahrzeuge der Unterklasse C1 mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht übersteigt,
C Kraftfahrzeuge, die nicht der Klasse D angehören, mit einer zulässigen höchsten Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg; oder Kraftfahrzeuge der Klasse C mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht überschreitet,
D1 Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz; oder Kraftfahrzeuge der Unterklasse D1 mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht übersteigt,
D Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen, den Fahrersitz ausgenommen; oder Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht überschreitet,
BE Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg und die Leermasse des Kraftfahrzeugs überschreitet; oder Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg überschreitet, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmasse der so verbundenen Fahrzeuge 3.500 kg übersteigt,
C1E Kraftfahrzeuge der Unterklasse C1 mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt, jedoch nicht die Leermasse des Kraftfahrzeugs, wenn die Summe der zulässigen Gesamtmasse der so verbundenen Fahrzeuge 12.000 kg nicht übersteigt,
CE Kraftfahrzeuge der Klasse C mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt,
D1E Kraftfahrzeuge der Unterklasse D1 mit einem Anhänger, der nicht der Personenbeförderung dient und dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt, nicht jedoch die Leermasse des Kraftfahrzeugs, wenn die Summe der zulässigen Gesamtmasse der so verbundenen Fahrzeuge 12.000 kg nicht übersteigt (s. auch § 25b Absatz 3),
DE Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt.
(siehe BGBl. I 2010 S. 2288ff) - 5.
- Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 3 sind folgende Klassen bzw. Beschränkungen zu erteilen:
deutsche Fahrerlaubnisklasse | internationale Fahrerlaubnisklasse | Beschränkungen |
A1 | A1, B | A1 ≤ 0,1 kW/kg B: dreirädrige Kfz ≤ 15 kW |
A2 | A | A ≤ 35 kW A ≤ 0,2 kW/kg |
A | A, B | B: nur dreirädrige Kfz |
B | B | |
C1 | C1 | |
C | C | |
D1 | D1 | D1 ≤ 8 m |
D | D | |
BE | BE | BE: Anhänger ≤ 3.500 kg |
C1E | C1E | |
CE | CE | |
D1E | D1E | |
DE | DE |
- 6.
- Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 3a sind folgende Klassen bzw. Beschränkungen zu erteilen:
deutsche Fahrerlaubnisklasse | internationale Fahrerlaubnisklasse | Beschränkungen |
A1 | A1 | |
A beschränkt | A | A ≤ 35 kW A ≤ 0,2 kW/kg |
A | A | |
B | B | |
C1 | C1 | |
C | C | |
D1 | D1 | |
D | D | |
BE | BE | |
C1E | C1E | |
CE | CE | |
D1E | D1E | D1E: Anhänger darf nicht zur Personenbeförderung benutzt werden |
DE | DE |
- Darüber hinaus kann die Fahrerlaubnisbehörde weitere Beschränkungen, die sich aus der unterschiedlichen Definition der Fahrerlaubnisklassen, der Bestandsschutzregelungen sowie eignungsbedingter Einschränkungen ergeben, eintragen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung V. v. 2. Oktober 2015 BGBl. I S. 1674 m.W.v. 21. Oktober 2015
Anlage 8e (zu § 24a Absatz 2 Satz 1) Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine
- I.
- Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
Vor 1953 | 19. Januar 2033 |
1953 bis 1958 | 19. Juli 2022 |
1959 bis 1964 | 19. Januar 2023 |
1965 bis 1970 | 19. Januar 2024 |
1971 oder später | 19. Januar 2025 |
- II.
- Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind: *
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
1999 bis 2001 | 19. Januar 2026 |
2002 bis 2004 | 19. Januar 2027 |
2005 bis 2007 | 19. Januar 2028 |
2008 | 19. Januar 2029 |
2009 | 19. Januar 2030 |
2010 | 19. Januar 2031 |
2011 | 19. Januar 2032 |
2012 bis 18. Januar 2013 | 19. Januar 2033 |
---
- *
- Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 18. März 2022 BGBl. I S. 498 m.W.v. 19. Januar 2022
Anlage 9 (zu § 25 Absatz 3) Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein
A. Vorbemerkungen
Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in Feld 12 im Führerschein einzutragen. Beziehen sie sich auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind sie in Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahrerlaubnisklasse einzutragen. Solche, die für alle erteilten Fahrerlaubnisklassen gelten, sind in der letzten Zeile des Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 12 zu vermerken. Die harmonisierten Schlüsselzahlen der Europäischen Union bestehen aus zwei Ziffern (Hauptschlüsselzahlen). Unterschlüsselungen bestehen aus einer Hauptschlüsselzahl (erster Teil) und aus zwei Ziffern und/oder Buchstaben (zweiter Teil). Erster und zweiter Teil sind durch einen Punkt getrennt. Der zweite Teil kann bei bestimmten Verschlüsselungen weitere Ziffern/Buchstaben enthalten. Nationale Schlüsselungen bestehen aus drei Ziffern. Sie gelten nur im Inland. Die einzutragenden Schlüsselzahlen müssen die Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben vollständig erfassen. Für die Hauptschlüsselzahlen 44, 50, 51, 70, 71 und 79 ist die Verwendung von Unterschlüsselungen obligatorisch. Häufungen sind durch Komma und Alternativen durch Schrägstrich zu trennen. Harmonisierte Schlüsselzahlen sind vor den nationalen aufzuführen. Bei der Ausstellung eines Führerscheins ist der Inhaber über die Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen zu informieren.
B. Liste der Schlüsselzahlen
- I.
- Schlüsselzahlen der Europäischen Union
Lfd. Nr. | Schlüsselzahl | |
1 | 01 | Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz |
2 | 01.01 | Brille |
3 | 01.02 | Kontaktlinse(n) |
4 | 01.03 | Schutzbrille* |
5 | 01.05 | Augenschutz |
6 | 01.06 | Brille oder Kontaktlinsen |
7 | 01.07 | Spezifische optische Hilfe |
8 | 02 | Hörhilfe/Kommunikationshilfe |
9 | 03 | Prothese/Orthese der Gliedmaßen |
10 | 03.01 | Prothese/Orthese der Arme |
11 | 03.02 | Prothese/Orthese der Beine |
21 | 10 | Angepasste Schaltung |
22 | 10.02 | Automatische Wahl des Getriebeganges |
23 | 10.04 | Angepasste Schalteinrichtungen |
24 | 15 | Angepasste Kupplung |
25 | 15.01 | Angepasstes Kupplungspedal |
26 | 15.02 | Handkupplung |
27 | 15.03 | Automatische Kupplung |
28 | 15.04 | Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Kupplungspedals zu verhindern |
29 | 20 | Angepasste Bremsmechanismen |
30 | 20.01 | Angepasstes Bremspedal |
31 | 20.03 | Bremspedal, geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß |
32 | 20.04 | Bremspedal mit Gleitschiene |
33 | 20.05 | Bremspedal (Kipppedal) |
34 | 20.06 | Mit der Hand betätigte Bremse |
35 | 20.07 | Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von ... N(*) (z. B.: '20.07(300N)') |
36 | 20.09 | Angepasste Feststellbremse |
37 | 20.12 | Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Bremspedals zu verhindern |
38 | 20.13 | Mit dem Knie betätigte Bremse |
39 | 20.14 | Durch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage |
40 | 25 | Angepasste Beschleunigungsmechanismen |
41 | 25.01 | Angepasstes Gaspedal |
42 | 25.03 | Gaspedal (Kipppedal) |
43 | 25.04 | Handgas |
44 | 25.05 | Mit dem Knie betätigter Gashebel |
45 | 25.06 | Durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des Gaspedals/-hebels |
46 | 25.08 | Gaspedal links |
47 | 25.09 | Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gaspedals zu verhindern |
49 | 31 | Anpassungen und Sicherungen der Pedale |
50 | 31.01 | Extrasatz Parallelpedale |
51 | 31.02 | Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene |
52 | 31.03 | Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gas- und des Bremspedals zu verhindern, wenn Pedale nicht mit dem Fuß betätigt werden |
53 | 31.04 | Bodenerhöhung |
54 | 32 | Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen |
55 | 32.01 | Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit einer Hand betätigte Vorrichtung |
56 | 32.02 | Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit Fremdkraft betätigte Vorrichtung |
57 | 33 | Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleunigungs- und Lenkvorrichtungen |
58 | 33.01 | Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte Vorrichtung |
59 | 33.02 | Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen betätigte Vorrichtung |
60 | 35 | Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akusti- sches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.) |
61 | 35.02 | Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen |
62 | 35.03 | Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung los- zulassen |
63 | 35.04 | Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rechten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung los- zulassen |
64 | 35.05 | Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und Bremsvorrichtungen loszulassen |
65 | 40 | Angepasste Lenkung |
66 | 40.01 | Lenkung mit maximaler Kraft von ... N(*) (z. B.: '40.01(140N)') |
67 | 40.05 | Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem/verstärktem Lenkradteil; verkleinertem Durchmesser usw.) |
68 | 40.06 | Angepasste Position des Lenkrads |
69 | 40.09 | Fußlenkung |
70 | 40.11 | Assistenzeinrichtung am Lenkrad |
71 | 40.14 | Andersartig angepasstes, mit einer Hand/einem Arm bedientes Lenksystem |
72 | 40.15 | Andersartig angepasstes, mit zwei Händen/Armen bedientes Lenksystem |
73 | 42 | Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten/zur Seite |
74 | 42.01 | Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten |
75 | 42.03 | Zusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung der Sicht zur Seite |
76 | 42.05 | Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel |
77 | 43 | Sitzposition des Fahrzeugführers |
78 | 43.01 | Höhe des Fahrersitzes für normale Sicht und in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den Pedalen |
79 | 43.02 | Der Körperform angepasster Sitz |
80 | 43.03 | Fahrersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Stabilität |
81 | 43.04 | Fahrersitz mit Armlehne |
82 | 43.06 | Angepasster Sicherheitsgurt |
83 | 43.07 | Sicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbesserung der Stabilität |
84 | 44 | Anpassungen an Krafträdern (obligatorische Verwendung von Untercodes) |
85 | 44.01 | Einzeln gesteuerte Bremsen |
86 | 44.02 | Angepasste Vorderradbremse |
87 | 44.03 | Angepasste Hinterradbremse |
88 | 44.04 | Angepasste Beschleunigungsvorrichtung |
89 | 44.05 | Angepasste Handschaltung und Handkupplung* |
90 | 44.06 | Angepasster Rückspiegel* |
91 | 44.07 | Angepasste Kontrolleinrichtungen* |
92 | 44.08 | Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie das Balancieren des Kraftrades beim Anhalten und Stehen ermöglichen |
93 | 44.09 | Maximale Betätigungskraft der Vorderradbremse ... N(*) (z. B. '44.09(140N)') |
94 | 44.10 | Maximale Betätigungskraft der Hinterradbremse ... N(*) (z. B. '44.10(240N)') |
95 | 44.11 | Angepasste Fußraste |
96 | 44.12 | Angepasster Handgriff |
97 | 45 | Kraftrad nur mit Seitenwagen |
98 | 46 | Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge |
99 | 47 | Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern, die vom Fahrer beim Anfahren, Anhalten und Stehen nicht im Gleichgewicht ausbalanciert werden müssen |
100 | 50 | Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer) |
101 | 51 | Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)* |
102 | 61 | Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z. B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang) |
103 | 62 | Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von ... km vom Wohnsitz oder innerorts in .../inner- halb der Region ... |
104 | 63 | Fahren ohne Beifahrer |
105 | 64 | Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h |
106 | 65 | Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins von mindestens der gleichwertigen Klasse sein muss |
107 | 66 | Ohne Anhänger |
108 | 67 | Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt |
109 | 68 | Kein Alkohol |
110 | 69 | Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN 50436 |
111 | 70 | Umtausch des Führerscheins Nummer ..., ausgestellt durch ... (EU/UN-Unter- scheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes, z. B. „70.0123456789.NL") |
112 | 71 | Duplikat des Führerscheins Nummer ... (EU/UN-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes, z. B. „71.987654321.HR") |
114 | 73 | Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1) |
119 | 78 | Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe |
120 | 79 (...) | Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen, bei Anwen- dung von Artikel 13 der Richtlinie 2006/126/EG |
121 | 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3) | |
Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berech- tigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12.000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12.000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zu- lässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. | ||
122 | 79 (S1 ≤ 25/7.500 kg) | |
Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maxi- mal 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz. | ||
123 | 79 (L ≤ 3) | |
Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als drei Achsen. Der Buch- stabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. | ||
124 | 79.01 | Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen |
125 | 79.02 | Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM |
126 | 79.03 | Nur dreirädrige Fahrzeuge |
127 | 79.04 | Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zu- lässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg |
128 | 79.05 | Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg |
129 | 79.06 | Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3.500 kg übersteigt |
130 | 80 | Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben |
131 | 81 | Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebens- jahr noch nicht vollendet haben |
133 | 95 | Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraft- fahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum ... erfüllt [zum Beispiel: 95(01.01.14)] |
134 | 96 | Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse einer derartigen Kombination mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 4.250 kg beträgt. |
135 | 97 | Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates fällt |
* Die Schlüsselzahlen 01.03, 44.05 bis 44.07 und 51 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 2016 erteilt worden sind, verwendet werden. |
- Ia.
- Äquivalenz für entfallene Schlüsselzahlen der Europäischen Union
Lfd. Nr. | Entfallene Schlüsselzahl | Bei Ausstellung eines neuen Führerscheins einzutragende Schlüsselzahl | |
1 | 05.01 | Nur bei Tageslicht | 61 |
2 | 05.02 | In einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts/ innerhalb der Region ... | 62 |
3 | 05.03 | Ohne Beifahrer/Sozius | 63 |
4 | 05.04 | Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h | 64 |
5 | 05.05 | Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist | 65 |
6 | 05.06 | Ohne Anhänger | 66 |
7 | 05.07 | Nicht gültig auf Autobahnen | 67 |
8 | 05.08 | Kein Alkohol | 68 |
9 | 30 | Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungs- mechanismen | 32, ggf. in Kombination mit 20 und/oder 25 |
10 | 72 | Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm³ und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1) | 79.05 |
11 | 74 | Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1) | entfällt |
12 | 75 | Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1) | entfällt |
13 | 76 | Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E) | entfällt |
14 | 77 | Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E) | entfällt |
15 | 90 | Codes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug vorgenommene Anpassungen verwendet werden | entfällt |
- II.
- nationale Schlüsselzahlen
Lfd. Nr. | Schlüsselzahl | |
1 | 104 | Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen |
2 | 171* | Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 kg, jedoch ohne Fahrgäste |
3 | 172* | Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste |
4 | 174* | Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kom- binationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden |
5 | 175* | Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1, A2 und AM gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ |
6 | 176 | Auflage: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur für Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraft- fahrer/Berufskraftfahrerin" oder „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraft- fahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden |
7 | 177 | Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Zusatzangaben nach mitzuführendem Anhang zum Führerschein |
8 | 178* | Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr |
9 | 179* | Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden |
10 | 180 | (weggefallen) |
11 | 181 | Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S (seit dem 19.1.2013 AM) |
12 | 182** | Auflagen zu den Klassen D1, D1E, D und DE: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbil- dungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Be- rufskraftfahrerin" oder „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbil- dungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeu- gen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflagen, nur im Rahmen des Ausbil- dungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfallen nach Abschluss der Ausbildung auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres. |
13 | 183 | (weggefallen) |
14 | 184 | Auflagen: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prü- fungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE) und der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96 1. nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8b namentlich benannten Person und 2. nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8b namentlich benannte Person a) Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist, b) nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blut- alkoholkonzentration führt, und c) nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ge- nannten berauschenden Mittels steht. Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Sub- stanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. |
15 | 185 | Auflagen zu den Klassen C und CE: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur 1. bei Fahrten im Inland und 2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staat- lich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflagen nach Nummer 1 und 2 entfallen, auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Berufsausbildung abgeschlossen hat. |
16 | 186 | Auflagen zu den Klassen D1 und D1E: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur 1. bei Fahrten im Inland und 2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staat- lich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr voll- endet hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Le- bensjahr vollendet oder die Berufsausbildung abgeschlossen hat. |
17 | 187 | Auflagen zu den Klassen D und DE: Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur 1. bei Fahrten im Inland, 2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Be- rufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich aner- kannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden und 3. bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 und 44 Personenbe- förderungsgesetz bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometern oder bei Fahrten ohne Fahrgäste. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet und die Berufsausbildung abgeschlossen hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Berufsausbildung abge- schlossen hat. Die Auflage nach Nummer 3 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 20. Lebensjahr vollendet hat. |
18 | 188 | Auflage zu der Klasse C: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Techni- schen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes. |
19 | 189 | Auflage zu der Klasse D: Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Techni- schen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes. |
20 | 190 | Auflage zu der Klasse C: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahr- zeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten ver- bracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden. |
21 | 191 | Auflage zu der Klasse D: Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahr- zeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten ver- bracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden. |
23 | 193 | Auflagen zu den Klassen D und DE: Bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres nur bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linien- verkehr nach den §§ 42 und 43 PBefG bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer nach be- schleunigter Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 BKrFQG. |
24 | 194 | Klasse B berechtigt im Inland a) bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A1 b) nach Vollendung des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A. |
25 | 195 | Auflage zu der Klasse AM: Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur im Inland. |
26 ***) | 196 | Im Inland Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei de- nen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht über- steigt. |
27 | 197 | Die Prüfung wurde auf einem Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe ab- gelegt und eine praktische Ausbildung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B mit Schaltgetriebe wurde absolviert (§ 17a FeV). |
- IIa.
- Entfallene nationale Schlüsselzahlen
Lfd. Nr. | Schlüsselzahl | |
1 | 192 | Berechtigt abweichend von § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis- Verordnung zum Führen von Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklasse B, deren zulässige Gesamtmasse 3 500 kg übersteigt, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt, soweit 1. die Fahrzeuge a) elektrisch betrieben und b) im Bereich Gütertransport eingesetzt sind und 2. der Inhaber der Fahrerlaubnis an einer zusätzlichen Fahrzeugeinweisung teilgenommen hat. |
- *
- Die Schlüsselzahlen 171 bis 175, 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c erteilt worden sind, verwendet werden.
- **
- Die Schlüsselzahl 182 darf nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 18. Januar 2013 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c erteilt worden sind, verwendet werden.
- ***)
- Anm. d. Red.: Die offensichtlich fehlerhafte Änderung in Artikel 1 Nummer 8 V. v. 16. November 2020 (BGBl. I S. 2704) wurde sinngemäß konsolidiert.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts G. v. 16. April 2021 BGBl. I S. 822 m.W.v. 2. August 2021
Anlage 10 (zu den §§ 26 und 27) Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr
- a)
- bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 erteilt
Lfd. Nr. | Dienstfahr- erlaubnisklasse | Berechtigung auch zum Führen von Dienst- fahrzeugen der Klassen | Zu erteilende allgemeine Fahr- erlaubnisklassen | Zuteilung nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahlen gemäß Anlage 9) | Weitere Berechtigungen oder Einschränkungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 91 |
1 | A | A2, A1, AM, L | A, A2, A1, AM, L | | |
2 | A1 | A2, A1, AM, L | A, A2, A1, AM, L | | |
3 | A2 | A1, AM, L | A1, AM, L | A1 79.05 | |
4 | B | AM, L | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 | |
5 | C - 7,5 t | C1, L | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, L | T2 | C1.171, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3) |
6 | C vor dem 1.10.1995 erteilt | C1, L, T | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T | C 172, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3) | |
7 | C nach dem 30.9.1995 erteilt | C1, L | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L | T2 | C 172, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3) |
8 | D vor dem 1.10.1988 erteilt | C1, C, L, T | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, L, T | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 | |
9 | D nach dem 30.9.1988 erteilt | C1, C | D1, D1E, D, DE | | |
10 | D - LKW | C1, C1E, C, CE, L, T | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE | C 172, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3) | |
11 | C - 7,5 t E | B, BE, C1, C1E, CE, L | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, L | T2 | C1.171, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3) |
12 | CE | B, BE, C1, C1E, L, T | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T | C 172, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 |
- b)
- ab dem 1. Januar 1999 und bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt
Lfd. Nr. | Dienstfahr- erlaubnisklasse | Berechtigung auch zum Führen von Dienst- fahrzeugen der Klasse(n) | Zu erteilende allgemeine Fahr- erlaubnisklasse(n) | Zuteilung nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahlen gemäß Anlage 9) | Weitere Berechtigungen oder Einschränkungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 91 |
1 | A | A2, A1, AM | A, A2, A1, AM | | |
2 | A1 | AM | A1, AM | A1 79.05 | |
3 | AY | A1, AM, L | A1, AM, L | | |
4 | B | A1, AM, L | A, A1, AM, B, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04 | |
5 | BE | A1, AM, L | A, A1, AM, B, BE, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 | |
6 | C1 | A1, AM, B, L | A, A1, AM, B, C1, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04 | |
7 | C1E | A1, AM, B, BE, L | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 | |
8 | C | A1, AM, B, C1, L | A, A1, AM, B, C1, C, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04 | |
9 | CE | A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, L | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 | |
10 | D1 | Keine | A, A1, AM, B, D1, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04 | |
11 | D1E | Keine | A, A1, AM, B, BE, D1, D1E, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 | |
12 | D | A1, AM, B, C1, C, D1, L | A, A1, AM, B, D1, D, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04 | |
13 | DE | A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, L | A, A1, AM, B, BE, D1, D1E, D, DE, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 | |
14 | L | L | L | | |
15 | M | AM | AM | | |
16 | T | AM, L | AM, T, L | | |
1 Amtliche Anmerkung: Bei Verzicht auf die Klasse A2 wird die Schlüsselzahl 79.05 eingetragen, sofern die Klasse A1 zugeteilt ist. 2 Amtliche Anmerkung: Erfolgt die Zuteilung der Klasse T nur auf Antrag, wird diese nur in der Land- oder Forstwirtschaft tätigen Personen zugeteilt. |
Text in der Fassung des Artikels 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 11. März 2019 BGBl. I S. 218 m.W.v. 19. März 2019
Anlage 11 (zu § 31) Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis
Ausstellungsstaat | Klasse(n) | theoretische Prüfung | praktische Prüfung |
Albanien 19) | A1 20), A2, A, B 21), BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE | nein | nein |
Albanien 19) | AM | nein | ja |
Andorra | alle | nein | nein |
Bosnien und Herzegowina | A1, A, B | nein | nein |
Französisch-Polynesien | alle | nein | nein |
Gibraltar 22) | alle | nein | nein |
Guernsey | alle | nein | nein |
Insel Man | alle | nein | nein |
Israel | B | nein | nein |
Japan | alle | nein | nein |
Jersey | alle | nein | nein |
Kosovo 23) | AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE 24) | nein | nein |
Moldau | A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE | nein | ja |
Republik Nordmazedonien | alle | nein | nein |
Monaco | alle | nein | nein |
Namibia 16) | A1, A, B, BE, C1 17), C1E, C 17), CE | nein | nein |
Neukaledonien | alle | nein | nein |
Neuseeland | 1, 6 10) | nein | nein |
Republik Korea | 1, 2 1) | nein | nein |
San Marino | alle | nein | nein |
Schweiz | alle | nein | nein |
Serbien | alle18) | nein | nein |
Singapur | alle | nein | nein |
Südafrika | alle | nein | nein |
Fahrerlaubnisse, die im tatsächlichen Herrschaftsbereich der Behörden in Taiwan2) erteilt wurden | B/BE1) | nein | nein |
Vereinigtes Königreich 22) | alle | nein | nein |
Fahrerlaubnisse aus den Australischen Territorien 11): | |||
- Australian Capital Territory | C 12), R 12) | nein 7) | nein |
- New South Wales | C, R | nein 7) | nein |
- Northern Territory | C 12), R 12) | nein 7) | nein |
- Queensland | C 13), R 13) | nein 7) | nein |
- South Australia | C 13), R 13) | nein | nein |
- Tasmania | C 13), R 13) | nein | nein |
- Victoria | C 14), CAR, R 14) | nein | nein |
- Western Australia | C 12), R | nein 7) | nein |
Pkw-Fahrerlaubnisse der US-Bundes- staaten und US-amerikanischen Außengebiete 1): | |||
- Alabama | D | nein | nein |
- Arizona | G, D, 2 | nein | nein |
- Arkansas | D | nein | nein |
- Colorado | C, R | nein | nein |
- Connecticut | D, 1, 2 | ja | nein |
- Delaware | D | nein | nein |
- District of Columbia | D | ja | nein |
- Florida | E | ja | nein |
- Idaho | D | nein | nein |
- Illinois | D | nein | nein |
- Indiana | Operator License, Chauffeur License 3), Public Passenger Chauffeur License 3), Commercial Driver License, Probationary Operator's License | ja 7) | nein |
- Iowa | C (Noncommercial Operator's License) 4), A (Commercial Driver's License) 3), B (Commercial Driver's License) 3), C (Commercial Driver's License) 3), D (Noncommercial Chauffeur Driver's License mit Endorsement 1, 2 oder 3) 3), Intermediate Driver's License | nein | nein |
- Kansas | C | nein | nein |
- Kentucky | D | nein | nein |
- Louisiana | E | nein | nein |
- Maryland | C (Full License und Provisional License) | nein | nein |
- Massachusetts | D | nein | nein |
- Michigan | Operator | nein | nein |
- Minnesota | D | ja 7) | nein |
- Mississippi | operator, R | ja | nein |
- Missouri | F | ja | nein |
- Nebraska | O | ja | nein |
- New Mexico | D | nein | nein |
- North Carolina | C | ja | nein |
- Ohio | D | nein | nein |
- Oklahoma | D | nein | nein |
- Oregon | C 7) | ja | nein |
- Pennsylvania | C | nein | nein |
- Puerto Rico | 3 | nein | nein |
- South Carolina | D | nein | nein |
- South Dakota | 1 und 2 | nein | nein |
- Tennessee | D | ja | nein |
- Texas | C 15), A 3), B 3) | nein 7) | nein |
- Utah | D | nein | nein |
- Virginia | D, M 5), A 3), B 3), C 3) | nein | nein |
- Washington State | Driver License 8) Intermediate Driver License 9) | nein | nein |
- West Virginia | E | nein | nein |
- Wisconsin | D | nein | nein |
- Wyoming | C | nein | nein |
Fahrerlaubnisse der Kanadischen Provinzen 1): | |||
- Alberta | 5 | nein | nein |
- British Columbia | 5, 6, 7 (Novice Driver's Licence) 7)10) | nein | nein |
- Manitoba | 5 6), 4 Stage F 3), 3 Stage F 3), 2 Stage F 3), 1 Stage F3) | nein | nein |
- New Brunswick | 5, 7 Stufe 2 | nein | nein |
- Newfoundland | 5 | nein | nein |
- Northwest Territories | 5 | nein | nein |
- Nova Scotia | 5 | nein | nein |
- Ontario | G | nein | nein |
- Prince Edward Island | 5 | nein | nein |
- Québec | 5 | nein | nein |
- Saskatchewan | 1 und 5 | nein | nein |
- Yukon | 5 | nein | nein |
---
- 1)
- Amtliche Anmerkung: Soweit in der Spalte „Klasse(n)" nicht „alle", sondern nur eine bestimmte Klasse oder bestimmte Klassen genannt sind, erfolgt aufgrund dieser Klasse(n) nur die Erteilung der Klasse B.
- 2)
- Amtliche Anmerkung: Deutschland unterhält keine diplomatischen Beziehungen zu Taiwan.
- 3)
- Amtliche Anmerkung: Beinhaltet Pkw-Klasse.
- 4)
- Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen die Klasse C mit Beschränkung mit der Schlüsselnummer 2 versehen ist, ist die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nach § 31 nicht zulässig (Lernführerschein).
- 5)
- Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen die Klasse M mit Code 6 versehen ist, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (nur Motorradführerschein).
- 6)
- Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen eine Klasse 5 Stage L oder Stage A vorliegt, ist die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nach § 31 nicht zulässig (Lernführerschein).
- 7)
- Amtliche Anmerkung: Der Nachweis des Sehvermögens gemäß § 12 ist weiterhin erforderlich.
- 8)
- Amtliche Anmerkung: Sofern die „Driver License" keinen Hinweis auf spezielle Fahrzeuge enthält, handelt es sich um eine Pkw-Fahrerlaubnis.
- 9)
- Amtliche Anmerkung: Nur für Inhaber, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Kein Umtausch einer „Instruction Permit".
- 10)
- Amtliche Anmerkung: Die Umschreibung der Klasse 6 erfolgt in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse A2, sofern der Inhaber das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Übrigen wird die Klasse A erteilt.
- 11)
- Amtliche Anmerkung: Die australische Klasse C und CAR (Victoria) entspricht der deutschen Klasse B und die australische Klasse R der deutschen Klasse A.
- 12)
- Amtliche Anmerkung: Auch „Provisional Licence". Kein Umtausch einer „Learner Licence".
- 13)
- Amtliche Anmerkung: Auch „Provisional Licence P2". Kein Umtausch einer „Learner Permit" bzw. „Learner Licence".
- 14)
- Amtliche Anmerkung: Auch „Probationary Licence P2". Kein Umtausch einer „Learner Permit".
- 15)
- Amtliche Anmerkung: Auch „Provisional License". Kein Umtausch einer „Instruction Permit".
- 16)
- Amtliche Anmerkung: Voraussetzung ist, dass das Erteilungsdatum der namibischen Fahrerlaubnis mindestens zwei Jahre vor Antragstellung liegt.
- 17)
- Amtliche Anmerkung: Die Fahrerlaubnisklassen C1 und C aus Namibia berechtigen auch zum Führen von Bussen. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisklassen in die deutsche Fahrerlaubnisklassen D1 bzw. D kann jedoch nicht erfolgen. Die Fahrerlaubnisklasse C1 aus Namibia berechtigt zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 16.000 kg. Bei der Umschreibung in Deutschland wird jedoch nur eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 erteilt, auch wenn diese nur zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 7.500 kg berechtigt.
- 18)
- Keine Fahrerlaubnisse auf Probe.
- 19)
- Amtliche Anmerkungen: Nur Führerscheine, die ab 24. Januar 2017 ausgestellt wurden. Für Inhaber albanischer Führerscheine, die vor dem 24. Januar 2017 ausgestellt wurden und deren Inhabern aufgrund ihres ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab dem 24. Januar 2017 kein albanischer Führerschein ausgestellt werden konnte, ist über das Kraftfahrt-Bundesamt bei der zuständigen albanischen Behörde eine Auskunft über den Besitz und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis einzuholen.
- 20)
- Amtliche Anmerkung: Die Fahrerlaubnisklasse A1 aus Albanien berechtigt auch zum Führen von Landmaschinen und Komplexen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisse in die Klasse T kann jedoch nicht erfolgen.
- 21)
- Amtliche Anmerkung: Die Fahrerlaubnisklasse B aus Albanien berechtigt auch zum Führen von Landmaschinen und Technologischen Maschinen. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisse in die Klasse T kann jedoch nicht erfolgen.
- 22)
- Amtliche Anmerkung: Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann bei der Ausstellung des Führerscheins vom Antragsteller verlangen, sich einem Sehtest zu unterziehen.
- 23)
- Amtliche Anmerkungen: Nur Führerscheine, die ab 1. März 2018 ausgestellt wurden. Für Inhaber kosovarischer Führerscheine, die vor dem 1. März 2018 ausgestellt wurden und deren Inhabern aufgrund ihres ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab dem 1. März 2018 kein kosovarischer Führerschein ausgestellt werden konnte, ist über das Kraftfahrt-Bundesamt bei der zuständigen kosovarischen Behörde eine Auskunft über den Besitz und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis einzuholen.
- 24)
- Amtliche Anmerkung: Alle von der Republik Kosovo erteilten Fahrerlaubnisklassen berechtigen auch zum Führen von Kleintraktoren, Arbeitsfahrzeugen und -maschinen und Traktoren mit Anhänger. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisse in die Klasse T kann nicht jedoch erfolgen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 18. März 2022 BGBl. I S. 498 m.W.v. 1. Juni 2022
Anlage 12 (zu § 34) Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes)
A. Schwerwiegende Zuwiderhandlungen
- 1.
- Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben:
- 1.1
- Straftaten nach dem Strafgesetzbuch
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142)
Fahrlässige Tötung (§ 222)*)
Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)*)
Nötigung (§ 240)
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b)
Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c)
Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, 4 und 5 StGB)
Trunkenheit im Verkehr (§ 316)
Vollrausch (§ 323a)
Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c) - 1.2
- Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz
Führen oder Anordnung oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21) - 2.
- Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, § 24a und § 24c des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften:
- 2.1
- Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über
das Rechtsfahrgebot (§ 2 Absatz 2)
die Geschwindigkeit (§ 3 Absatz 1, 2a, 3 und 4, § 41 Absatz 2, Anlage 3 zu § 42 Absatz 2)
den Abstand (§ 4 Absatz 1, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)
das Überholen (§ 5, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)
die Vorfahrt (§ 8 Absatz 2, Anlage 2 zu § 41 Absatz 2)
das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren (§ 9)
die Pflichten des Fahrzeugführers bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße in Bezug auf das Bilden einer vorschriftsmäßigen Gasse sowie in Bezug auf das unberechtigte Nutzen einer freien Gasse (§ 11 Absatz 2)
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen (§ 2 Absatz 1, § 18 Absatz 2 bis 5, Absatz 7, Anlage 3 zu § 42 Absatz 2)
das Verhalten an Bahnübergängen (§ 19 Absatz 1 und 2, Anlage 1 zu § 40 Absatz 7, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)
das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen (§ 20 Absatz 2, 3 und 4, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)
die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers in Bezug auf den Betrieb eines elektronischen Gerätes (§ 23 Absatz 1a)
das Verhalten an Fußgängerüberwegen (§ 26, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)
übermäßige Straßenbenutzung (§ 29)
das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten (§ 36, § 37 Absatz 2, 3, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)
das Verhalten bei blauem Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn (§ 38 Absatz 1 Satz 2) - 2.2
- Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung über den Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforderliche Zulassung (§ 3 Absatz 1) oder ohne dass sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist (§ 4 Absatz 1)
- 2.3
- Verstöße gegen § 24a oder § 24c des Straßenverkehrsgesetzes (Alkohol, Cannabis, andere berauschende Mittel)
- 2.4
- Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Befördern von Fahrgästen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder das Anordnen oder Zulassen solcher Beförderungen (§ 48 Absatz 1 oder 8)
- 2.5
- Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Auflage ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung führt (Begleitetes Fahren ab 17 Jahre - § 48a Absatz 2)
B. Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen
- 1.
- Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben:
- 1.1
- Straftaten nach dem Strafgesetzbuch
Fahrlässige Tötung (§ 222)*)
Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)*)
Sonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen und nicht in Abschnitt A aufgeführt - 1.2
- Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz
Kennzeichenmissbrauch (§ 22) - 2.
- Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes,
soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt.
- *)
- Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung in Abschnitt A oder B ist die Einordnung des der Tat zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes maßgebend.
Text in der Fassung des Artikels 2 Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften G. v. 16. August 2024 BGBl. 2024 I Nr. 266 m.W.v. 22. August 2024
Anlage 13 (zu § 40) Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Im Fahreignungsregister sind nachfolgende Entscheidungen zu speichern und im Fahreignungs-Bewertungssystem wie folgt zu bewerten:
1. mit drei Punkten folgende Straftaten, soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist:
2. mit zwei Punkten
2.1 folgende Straftaten, soweit sie nicht von Nummer 1 erfasst sind:
2.2 folgende besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten:
3. mit einem Punkt folgende verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten:
3.1 folgende Verstöße gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes:
3.2 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung:
3.3 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung:
3.4 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung:
3.5 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:
3.6 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB):
1. mit drei Punkten folgende Straftaten, soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist:
laufende Nummer | Straftat | Vorschriften |
1.1 | Fahrlässige Tötung | § 222 StGB |
1.2 | Fahrlässige Körperverletzung | § 229 StGB |
1.3 | Nötigung | § 240 StGB |
1.3a | Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr | § 315 StGB |
1.4 | Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr | § 315b StGB |
1.5 | Gefährdung des Straßenverkehrs | § 315c StGB |
1.6 | Verbotene Kraftfahrzeugrennen | § 315d Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, 4 und 5 StGB |
1.7 | Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort | § 142 StGB |
1.8 | Trunkenheit im Verkehr | § 316 StGB |
1.9 | Vollrausch | § 323a StGB |
1.10 | Unterlassene Hilfeleistung | § 323c StGB |
1.11 | Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicher- stellung oder Beschlagnahme des Führerscheins | § 21 StVG |
1.12 | Kennzeichenmissbrauch | § 22 StVG |
2. mit zwei Punkten
2.1 folgende Straftaten, soweit sie nicht von Nummer 1 erfasst sind:
laufende Nummer | Straftat | Vorschriften |
2.1.1 | Fahrlässige Tötung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde | § 222 StGB |
2.1.2 | Fahrlässige Körperverletzung, soweit ein Fahrverbot angeordnet wor- den ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahr- zeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde | § 229 StGB |
2.1.3 | Nötigung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verlet- zung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde | § 240 StGB |
2.1.3a | Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr, sofern ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde | § 315 StGB |
2.1.4 | Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr | § 315b StGB |
2.1.5 | Gefährdung des Straßenverkehrs | § 315c StGB |
2.1.6 | Verbotene Kraftfahrzeugrennen | § 315d Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, 4 und 5 StGB |
2.1.7 | Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort | § 142 StGB |
2.1.8 | Trunkenheit im Verkehr | § 316 StGB |
2.1.9 | Vollrausch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verlet- zung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde | § 323a StGB |
2.1.10 | Unterlassene Hilfeleistung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers began- gen wurde | § 323c StGB |
2.1.11 | Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicher- stellung oder Beschlagnahme des Führerscheins | § 21 StVG |
2.1.12 | Kennzeichenmissbrauch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers began- gen wurde | § 22 StVG |
2.2 folgende besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten:
laufende Nummer | Ordnungswidrigkeit | laufende Nummer der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKat)* |
2.2.1 | Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Kör- per, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt | 241, 241.1, 241.2 |
2.2.1a | Kraftfahrzeug geführt mit 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum | 242, 242.1, 242.2, 243a, 243a.1, 243a.2 |
2.2.2 | Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels geführt | 243, 243.1, 243.2 |
2.2.3 | Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten | 9.1 bis 9.3, 11.1 bis 11.3 jeweils in Verbindung mit 11.1.6 bis 11.1.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.1.6 nur innerhalb ge- schlossener Ortschaften), 11.2.5 bis 11.2.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.2.5 nur innerhalb ge- schlossener Ortschaften) oder 11.3.6 bis 11.3.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.3.6 nur innerhalb ge- schlossener Ortschaften) |
2.2.4 | Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten | 12.6 in Verbindung mit 12.6.3, 12.6.4 oder 12.6.5 der Tabelle 2 des Anhangs sowie 12.7 in Verbindung mit 12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5 der Tabelle 2 des Anhangs |
2.2.5 | Überholvorschriften nicht eingehalten | 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2 |
2.2.5a | Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen keine vor- schriftsmäßige Gasse gebildet | 50, 50.1, 50.2, 50.3 |
2.2.5b | Unberechtigt mit einem Fahrzeug auf einer Autobahn oder Außerortsstraße eine freie Gasse für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen (§ 11 Absatz 2 StVO) benutzt | 50a, 50a.1, 50a.2, 50a.3 |
2.2.6 | Auf der durchgehenden Fahrbahn von Autobahnen oder Kraft- fahrstraßen gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrich- tung gefahren | 83.3 |
2.2.7 | Als Fahrzeugführer Bahnübergang unter Verstoß gegen die War- tepflicht oder trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert | 89b.2, 244 |
2.2.8 | Als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt bei Gefährdung, mit Sachbe- schädigung oder bei schon länger als einer Sekunde andauern- der Rotphase eines Wechsellichtzeichens | 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2 |
2.2.8a | Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen | 135, 135.1, 135.2 |
2.2.8b | Beim Führen eines Kraftfahrzeugs elektronisches Gerät rechtswid- rig benutzt mit Gefährdung oder mit Sachbeschädigung | 246.2, 246.3 |
3. mit einem Punkt folgende verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten:
3.1 folgende Verstöße gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes:
laufende Nummer | Verstöße gegen die Vorschriften | laufende Nummer des BKat* |
3.1.1 | des § 24c des Straßenverkehrsgesetzes | 243b |
3.2 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung:
laufende Nummer | Verstöße gegen die Vorschriften über | laufende Nummer des BKat* |
3.2.1 | die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge | 4.1, 4.2, 5a, 5a.1, 6 |
3.2.2 | die Geschwindigkeit | 8.1, 9, 10, 11 in Verbindung mit 11.1.3, 11.1.4, 11.1.5, 11.1.6 der Tabelle 1 des Anhangs (11.1.6 nur außer- halb geschlossener Ort- schaften), 11.2.2, 11.2.3, 11.2.4, 11.2.5 der Tabelle 1 des Anhangs (11.2.2 nur innerhalb, 11.2.5 nur außer- halb geschlossener Ort- schaften), 11.3.4, 11.3.5, 11.3.6 der Tabelle 1 des Anhangs (11.3.6 nur außer- halb geschlossener Ort- schaften) |
3.2.3 | den Abstand | 12.5 in Verbindung mit 12.5.1, 12.5.2, 12.5.3, 12.5.4 oder 12.5.5 der Tabelle 2 des Anhangs, 12.6 in Verbindung mit 12.6.1 oder 12.6.2 der Tabelle 2 des Anhangs, 12.7 in Verbindung mit 12.7.1 oder 12.7.2 der Tabelle 2 des Anhangs, 15 |
3.2.4 | das Überholen | 17, 18, 19, 19.1, 153a, 21, 22 |
3.2.5 | die Vorfahrt | 34 |
3.2.6 | das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren | 39.1, 41, 42.1, 44, 45 |
3.2.7 | Park- oder Halteverbote mit Behinderung von Rettungsfahrzeu- gen | 51b.3, 53.1 |
3.2.7a | Unzulässiges Halten in „zweiter Reihe" | 51a.1, 51a.2, 51a.3 |
3.2.7b | Unzulässiges Parken auf Geh- und Radwegen oder Radschnellwegen | 52a.1, 52a.2, 52a.2.1, 52a.3, 52a.4 |
3.2.7c | Unzulässiges Halten auf Schutzstreifen für den Radverkehr | 54a.1, 54a.2, 54a.3 |
3.2.7d | Unzulässiges Parken in „zweiter Reihe" | 58.1, 58.1.1, 58.1.2, 58.2, 58.2.1 |
3.2.8 | das Liegenbleiben von Fahrzeugen | 66 |
3.2.9 | die Beleuchtung | 76 |
3.2.10 | die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen | 79, 80.1, 82, 83.1, 83.2, 85, 87a, 88 |
3.2.11 | das Verhalten an Bahnübergängen | 89, 89a, 89b.1, 136, 245 |
3.2.12 | das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen | 92.1, 92.2, 93, 95.1, 95.2 |
3.2.13 | die Personenbeförderung, die Sicherungspflichten | 99.1, 99.2 |
3.2.14 | die Ladung | 102.1, 102.1.1, 102.2.1, 104 |
3.2.15 | die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers | 108, 109, 246.1, 247 |
3.2.16 | das Verhalten am Fußgängerüberweg | 113 |
3.2.17 | die übermäßige Straßenbenutzung | 116 |
3.2.18 | Verkehrshindernisse | 123 |
3.2.19 | das Verhalten gegenüber Zeichen oder Haltgebot eines Polizei- beamten sowie an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil | 129, 132, 132a, 132a.1, 132a.2, 132a.3, 132a.3.1, 132a.3.2, 133.1, 133.2, 133.3.1, 133.3.2 |
3.2.20 | Vorschriftzeichen | 150, 151.1, 151.2, 152, 152.1 |
3.2.21 | Richtzeichen | 157.3, 159b |
3.2.22 | andere verkehrsrechtliche Anordnungen | 164 |
3.2.23 | Auflagen | 166 |
3.3 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung:
laufende Nummer | Verstöße gegen die Vorschriften über | laufende Nummer des BKat* |
3.3.1 | die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung | 171, 172 |
3.3.2 | das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Begleitung | 251a |
3.4 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung:
laufende Nummer | Verstöße gegen die Vorschriften über | laufende Nummer des BKat* |
3.4.1 | die Zulassung | 175 |
3.4.2 | ein Betriebsverbot und Beschränkungen | 253 |
3.5 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:
laufende Nummer | Verstöße gegen die Vorschriften über | laufende Nummer des BKat* |
3.5.1 | die Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger | 186.1.3, 186.1.4, 186.2.3, 187a |
3.5.2 | die Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge | 189.1.1, 189.1.2, 189.2.1, 189.2.2, 189.3.1, 189.3.2, 189a.1, 189a.2 |
3.5.3 | die Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen | 192, 193 |
3.5.4 | die Kurvenlaufeigenschaften von Fahrzeugen | 195, 196 |
3.5.5 | die Achslast, das Gesamtgewicht, die Anhängelast hinter Kraft- fahrzeugen | 198 und 199 jeweils in Verbindung mit 198.1.2 bis 198.1.7, 199.1.2 bis 199.1.6, 198.2.4 oder 199.2.4, 198.2.5 oder 199.2.5, 198.2.6 oder 199.2.6 der Tabelle 3 des Anhangs |
3.5.6 | die Besetzung von Kraftomnibussen | 201, 202 |
3.5.7 | Bereifung und Laufflächen | 212, 213, 213a |
3.5.8 | die sonstigen Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs | 214.1, 214.2, 214a.1, 214a.2 |
3.5.9 | die Stützlast | 217 |
3.5.10 | den Geschwindigkeitsbegrenzer | 223, 224 |
3.5.11 | Auflagen | 233 |
3.6 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB):
laufende Nummer | Beschreibung der Zuwiderhandlung | gesetzliche Grundlage |
3.6.1 | Als tatsächlicher Verlader Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unver- packte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zu- sammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. | Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a GGVSEB |
3.6.2 | Als Fahrzeugführer Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unver- packte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zu- sammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. | Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a GGVSEB |
3.6.3 | Als Beförderer und in der Funktion als Halter des Fahrzeugs entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 15 GGVSEB dem Fahrzeug- führer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung nicht übergeben | Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe o GGVSEB |
- *
- Bußgeldkatalog
Text in der Fassung des Artikels 2 Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 2. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 299 m.W.v. 11. Oktober 2024
Anlage 14 (zu § 66 Absatz 2) Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung
(1) Bei Antragstellung, die von einer zur Vertretung des Trägers berechtigten Person unterzeichnet sein muss, sind folgende Unterlagen beizufügen:
- 1.
- Nachweise über die Rechtsform des Trägers, Name der juristischen Person,
- 2.
- Informationen über die Organisation und die Leitung des Trägers (Organigramm und Angaben der Schlüsselpositionen in der Leitung des Trägers, Befugnisse und Zuständigkeiten), seine Tätigkeiten und seine Beziehungen zu einer übergeordneten Organisation,
- 3.
- Anschriften aller Begutachtungsstellen im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Anerkennungsbehörde,
- 4.
- soweit bereits eine andere Anerkennung erteilt wurde, eine Aufstellung über bereits vorliegende Anerkennungsbescheide unter Angabe der Anerkennungsbehörde, Aktenzeichen und Datum der Anerkennung; Kopien der Bescheide sind auf Aufforderung vorzulegen.
(2) Die Anerkennung wird erteilt oder verlängert, wenn
- 1.
- die finanzielle und organisatorische Leistungsfähigkeit des Trägers gewährleistet ist,
- 2.
- die personelle Ausstattung mit einer ausreichenden Anzahl von medizinischen und psychologischen Gutachtern sichergestellt ist,
- a)
- Anforderungen an den medizinischen Gutachter:
- aa)
- Arzt mit mindestens zweijähriger klinischer Tätigkeit oder Facharzt (insbesondere innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie),
- bb)
- zusätzlich mindestens einjährige Praxis in der Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung,
- b)
- Anforderungen an den psychologischen Gutachter:
- aa)
- Diplom oder ein gleichwertiger Master-Abschluss in der Psychologie und mindestens zweijährige praktische Berufstätigkeit (in der Regel in der klinischen Psychologie, Arbeitspsychologie),
- bb)
- zusätzlich mindestens einjährige Praxis in der Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung,
- cc)
- Hospitation an einem vollständigen Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (§ 70) bei fehlenden Kenntnissen und Erfahrungen in der Durchführung dieser Kurse,
- 3.
- der Träger für alle Gutachter die Erfüllung der Anforderungen an die jährliche Weiterbildung gemäß der Richtlinie nach § 72 Absatz 2 Nummer 1 nachweist,
- 4.
- ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr zur Verfügung steht,
- 5.
- die sachliche Ausstattung mit den notwendigen Räumlichkeiten und Geräten sichergestellt ist,
- 6.
- der Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung nicht zugleich Träger von Maßnahmen der Fahrausbildung oder von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung ist, und keine Maßnahmen der Verhaltens- und Einstellungsänderung zur Vorbereitung auf eine Begutachtung der Fahreignung durchführt,
- 7.
- die Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte von einer geeigneten unabhängigen Stelle bestätigt worden ist,
- 8.
- der Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie nach § 72 Absatz 2 Nummer 1 durch ein Gutachten der Bundesanstalt nachweist (im Rahmen der Erstbegutachtung beschränkt sich dieser Nachweis auf die Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf die Dokumentation des Qualitätsmanagements und die räumliche, sachliche und personelle Ausstattung); sofern der Träger bereits vollumfänglich anerkannt ist, ist in der Regel kein neues Gutachten vorzulegen, es reicht das letzte vorliegende Gutachten der Bundesanstalt aus,
- 9.
- die Teilnahme des Trägers an einem regelmäßigen und bundesweiten Erfahrungsaustausch unter Leitung der Bundesanstalt sichergestellt wird,
- 10.
- die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Gutachter vom Ergebnis der Begutachtungen gewährleistet ist und
- 11.
- der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 14. August 2017 BGBl. I S. 3232 m.W.v. 24. August 2017
Anlage 14a (zu § 71a Absatz 3) Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte und für die Begutachtung dieser Träger durch die Bundesanstalt für Straßenwesen
(1) Der Antrag nach § 71a Absatz 3 ist von einer zur Vertretung des Trägers der unabhängigen Stelle berechtigten Person zu unterzeichnen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- 1.
- Nachweis über die Rechtsform des Trägers, Name der juristischen Person,
- 2.
- Informationen über die Organisation und die Leitung des Trägers (Organigramm und Angaben der Schlüsselpositionen in der Leitung des Trägers, Befugnisse und Zuständigkeiten), seine Tätigkeiten und, sofern vorhanden, seine Beziehungen zu einer übergeordneten Organisation,
- 3.
- Dokumentation eines aufgabenbezogenen Qualitätsmanagements.
(2) Die Bundesanstalt für Straßenwesen hat zu prüfen, ob der Träger der unabhängigen Stelle die nachfolgend genannten Anforderungen erfüllt:
- 1.
- Die unabhängige Stelle muss über mindestens zwei Gutachter verfügen. Die Anzahl der für sie tätigen Gutachter hat die unabhängige Stelle anhand einer Aufstellung nachzuweisen. Die Gutachter können die Begutachtungen von psychologischen Testverfahren und -geräten in einem Anstellungsverhältnis oder auf Honorarbasis durchführen. Änderungen beim Bestand der Gutachter sind vom Träger der unabhängigen Stelle der Bundesanstalt für Straßenwesen zu melden.
- 2.
- Die unabhängige Stelle und die dort tätigen Gutachter müssen insbesondere von den durch die Prüfung der Testverfahren und -geräte betroffenen Parteien unabhängig sein. Der Träger der unabhängigen Stelle hat eine Selbstverpflichtungserklärung vorzulegen, in der er versichert, dass für die Prüfung von Testverfahren und -geräten im Einzelfall keine Gutachter eingesetzt werden, die
- a)
- an Entwicklungen und am Vertrieb des zu begutachtenden psychologischen Testverfahrens und Testgerätes beteiligt waren oder sind,
- b)
- eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zum Hersteller des Testgeräts oder zum Entwickler des Testverfahrens unterhalten oder in den vergangenen 2 Jahren unterhielten oder
- c)
- eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zu Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung haben, die die zu begutachtenden psychologische Testverfahren oder Testgeräte einsetzen.
- 3.
- Die Gutachter müssen über verfahrensbezogene fachliche Kompetenz in psychologischer Diagnostik verfügen. Jeder Gutachter muss insbesondere nachweisen können
- a)
- eine mindestens zweijährige Erfahrung in der Anwendung psychologischer, insbesondere fahreignungsrelevanter Testverfahren, nachzuweisen durch den beruflichen Lebenslauf, Arbeitszeugnisse und sonstige Referenzen, sowie
- b)
- Veröffentlichungen zu einschlägigen Themen in wissenschaftlichen Fachzeitschriften oder Fachbüchern.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 14. August 2017 BGBl. I S. 3232 m.W.v. 24. August 2017
Anlage 15 (zu § 70 Absatz 2) Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
(1) Bei Antragstellung, die von einer zur Vertretung des Trägers berechtigten Person unterzeichnet sein muss, sind folgende Unterlagen beizufügen:
- 1.
- Nachweise über die Rechtsform des Trägers, Bezeichnung der juristischen Person,
- 2.
- Informationen über die Organisation und die Leitung des Trägers (Organigramm und Angaben der Schlüsselpositionen in der Leitung des Trägers, Befugnisse und Zuständigkeiten), seine Tätigkeiten und seine Beziehungen zu einer übergeordneten Organisation,
- 3.
- Anschriften aller Stellen, in denen Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchgeführt werden sollen, im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Anerkennungsbehörde,
- 4.
- soweit bereits eine andere Anerkennung erteilt wurde, eine Aufstellung über bereits vorliegende Anerkennungsbescheide unter Angabe der Anerkennungsbehörde, Aktenzeichen und Datum der Anerkennung. Kopien der Bescheide sind auf Aufforderung vorzulegen.
(2) Die Anerkennung wird erteilt oder verlängert, wenn
- 1.
- die finanzielle und organisatorische Leistungsfähigkeit des Trägers gewährleistet ist,
- 2.
- die personelle und sachlich-räumliche Ausstattung sichergestellt ist,
- 3.
- Kursleiter
- a)
- den Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder einen gleichwertigen Master-Abschluss in Psychologie,
- b)
- eine verkehrspsychologische Ausbildung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder bei einer Stelle, die sich mit der Begutachtung oder Wiederherstellung der Kraftfahreignung befasst,
- c)
- Kenntnisse und Erfahrungen in der Untersuchung und Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern und
- d)
- eine Ausbildung als Leiter von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
- 4.
- Kursleiter die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Kursleiterqualifikation gemäß den Anforderungen der Richtlinie nach § 72 Absatz 2 Nummer 3 erfüllen,
- 5.
- der Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nicht zugleich Träger von Maßnahmen der Fahrausbildung oder Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung ist,
- 6.
- die wissenschaftliche Grundlage und die Geeignetheit der Kurse von einer geeigneten unabhängigen Stelle bestätigt worden ist,
- 7.
- der Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie nach § 72 Absatz 2 Nummer 3 durch ein Gutachten der Bundesanstalt nachweist (im Rahmen der Erstbegutachtung beschränkt sich dieser Nachweis auf die Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf die Dokumentation des Qualitätsmanagements und die räumliche, sachliche und personelle Ausstattung); sofern der Träger bereits anerkannt ist, ist in der Regel kein neues Gutachten vorzulegen, es reicht das letzte vorliegende Gutachten der Bundesanstalt aus.
(3) Die Wirksamkeit von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung muss spätestens nach 6 Jahren in einem nach dem Stand der Wissenschaft durchgeführten Bewertungsverfahren (Evaluation) nachgewiesen werden. Die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung sind nach ihrer ersten Evaluation regelmäßig, spätestens alle 10 Jahren erneut zu evaluieren.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 14. August 2017 BGBl. I S. 3232 m.W.v. 24. August 2017
Anlage 15a (zu § 71b) Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Geeignetheit von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung und für die Begutachtung dieser Träger durch die Bundesanstalt für Straßenwesen
(1) Der Antrag nach § 71b ist von einer zur Vertretung des Trägers der unabhängigen Stelle berechtigten Person zu unterzeichnen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- 1.
- Nachweis über die Rechtsform des Trägers, Name der juristischen Person,
- 2.
- Informationen über die Organisation und die Leitung des Trägers (Organigramm und Angaben der Schlüsselpositionen in der Leitung des Trägers, Befugnisse und Zuständigkeiten), seine Tätigkeiten und, sofern vorhanden, seine Beziehungen zu einer übergeordneten Organisation,
- 3.
- Dokumentation eines aufgabenbezogenen Qualitätsmanagements.
(2) Die Bundesanstalt für Straßenwesen hat zu prüfen, ob der Träger der unabhängigen Stelle die nachfolgend genannten Anforderungen erfüllt:
- 1.
- Die unabhängige Stelle muss über mindestens zwei Gutachter verfügen. Die Anzahl der für sie tätigen Gutachter hat die unabhängige Stelle anhand einer Aufstellung nachzuweisen. Die Gutachter können die Begutachtungen von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung in einem Anstellungsverhältnis oder auf Honorarbasis durchführen. Änderungen beim Bestand der Gutachter sind vom Träger der unabhängigen Stelle der Bundesanstalt für Straßenwesen zu melden.
- 2.
- Die unabhängige Stelle und die dort tätigen Gutachter müssen insbesondere von den durch die Prüfung und die Eignung der Kurse betroffenen Parteien unabhängig sein. Der Träger der unabhängigen Stelle hat eine Selbstverpflichtungserklärung vorzulegen, in der er versichert, dass für die Prüfung der wissenschaftlichen Grundlage und die Eignung der Kurse im Einzelfall keine Gutachter eingesetzt werden, die
- a)
- an Entwicklungen oder am Vertrieb der zu begutachtenden Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung beteiligt waren oder sind,
- b)
- eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zum Entwickler des Kurses zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung unterhalten oder in den vergangenen 2 Jahren unterhalten haben oder
- c)
- eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zu einem Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung unterhalten, die die zu begutachtenden wissenschaftlichen Grundlagen und Kurse einsetzen.
- 3.
- Die Gutachter müssen über verfahrensbezogene fachliche Kompetenz in klinischer oder pädagogischer Psychologie verfügen. Jeder Gutachter muss insbesondere nachweisen können
- a)
- eine mindestens zweijährige Erfahrung in der Anwendung psychologischer Interventionsverfahren zur Behandlung und Beurteilung von substanzbezogenen Problemen oder abweichendem Verhalten bei Erwachsenen, nachzuweisen durch den beruflichen Lebenslauf, Arbeitszeugnisse und sonstige Referenzen, sowie
- b)
- Veröffentlichungen zu einschlägigen Themen in Fachzeitschriften oder Fachbüchern.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 14. August 2017 BGBl. I S. 3232 m.W.v. 24. August 2017
Anlage 16 (zu § 42 Absatz 2) Rahmenlehrplan für die Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars
Modul 1
1. Baustein „Seminarüberblick"
Lehr-Lernziele Der Seminarteilnehmer kann ... | Lehr-Lerninhalte | Lehr-Lernmethoden | Medien/Materialien | |
1.1 | ... den organisatorischen Ablauf des Fahreignungs- seminars beschreiben. | - Anzahl der Teilmaß- nahmen und Module - Zeitliche Vorgaben zu den Teilmaßnahmen, zu den Modulen und zur Gesamtmaßnahme | Lehrvortrag | Folien- Präsentation/Film Merkblatt „Seminarüberblick" |
1.2 | ... die wichtigsten Lehr- Lerninhalte und Lehr- Lernmethoden der verkehrs- pädagogischen Teilmaß- nahme wiedergeben. | - Bausteinstruktur und -inhalte - Lehr-Lernmethoden | ||
1.3 | ... den Inhalt der Vertrau- lichkeitsversicherung darlegen. | - Vertraulichkeits- versicherung | ||
1.4 | ... die Voraussetzungen der Seminaranerkennung und die möglichen Konsequenzen einer Nicht- erfüllung benennen. | - Anwesenheit - Aktive Mitarbeit - Hausaufgaben- bearbeitung - Keine offene Ablehnung - Konsequenzen der Nichterfüllung der Voraussetzungen | ||
1.5 | ... die wesentlichen Inhalte der verkehrs- psychologischen Teilmaß- nahme skizzieren. | - Überblick über die Inhalte der verkehrs- psychologischen Teilmaßnahme |
2. Baustein „Individuelle Fahrkarriere und Sicherheitsverantwortung"
Lehr-Lernziele Der Seminarteilnehmer kann ... | Lehr-Lerninhalte | Lehr-Lernmethoden | Medien/Materialien | |
2.1 | ... das Gefahrenpotenzial beschreiben, welches sein bisheriges Tatverhalten birgt. | - Bedeutsame kritische Fahrsituationen seit dem Fahrerlaubnis- erwerb | Erfahrungsberichte/ Diskussion/ kooperatives Lernen | Arbeitsblatt „Meine Fahrkarriere" |
- Unfallrisiken und Verantwortung im Zusammenhang mit den berichteten Fahrsituationen | Lehrvortrag | Folien- Präsentation/ Film/Fotos/ Zeitungsartikel |
3. Baustein „Individuelle Mobilitätsbedeutung"
Lehr-Lernziele Der Seminarteilnehmer kann ... | Lehr-Lerninhalte | Lehr-Lernmethoden | Medien/Materialien | |
3.1 | ... erläutern, warum das Kraftfahrzeug ein für ihn be- deutsames Fortbewegungs- und Transportmittel darstellt. | - Individuell bedeutsame Nutzungsmöglichkei- ten des Kraftfahrzeugs | Kooperatives Lernen/ Einzelarbeit/ Diskussion | Arbeitsblatt „Wann brauche ich ein Kraftfahrzeug?" |
3.2 | ... Folgen eines Mobilitäts- verlusts benennen. | - Folgen eines Mobilitätsverlusts |
4. Baustein Hausaufgabe „Darstellung der individuellen Mobilitätsbedeutung"
Lehr-Lernziele Der Seminarteilnehmer kann ... | Lehr-Lerninhalte | Lehr-Lernmethoden | Medien/Materialien | |
4.1 | ... begründen, inwiefern ein Mobilitätsverlust zu einer Abnahme seiner Lebens- qualität führt. | - Individuelle Bedeu- tung des Mobilseins - Individuelle Konse- quenzen eines Mobi- litätsverlusts | Hausaufgabe | Arbeitsblatt „Meine individuelle Mobilitäts- bedeutung" |
5. Baustein „Erläuterung des Fahreignungs-Bewertungssystems"
Lehr-Lernziele Der Seminarteilnehmer kann ... | Lehr-Lerninhalte | Lehr-Lernmethoden | Medien/Materialien | |
5.1 | ... die Regelungen des Fahreignungs-Bewertungs- systems wiedergeben. | - Punkte und Sank- tionen bei Regel- verstößen - Stufen des Punkt- systems - Fristen zur Punkte- tilgung | Lehrvortrag | Folien- Präsentation/Film |
6. Baustein „Verkehrsregeln und Rechtsfolgen bei Regelverstößen"
Lehr-Lernziele Der Seminarteilnehmer kann ... | Lehr-Lerninhalte | Lehr-Lernmethoden | Medien/Materialien | |
6.1 | ... die Auswahl der tatbezogenen Bausteine begründen. | - Zuwiderhandlungen und daraus resultie- rende Bausteinaus- wahl | Lehrvortrag | - |
6.2 | ... die tatbezogenen Ver- kehrsregeln anwenden und begründen. | - Tatbezogene Verkehrs- regeln | Computergestütztes kooperatives Lernen | Aufgaben „Verkehrsregeln" Filme/ Simulationen/ animierte Grafiken/ Fotos/Grafiken |
6.3 | ... die resultierenden Rechtsfolgen tatbezogener Regelverstöße benennen. | - Rechtsfolgen tatbezo- gener Regelverstöße |
7. Baustein „Übung zur Klärung der individuellen Mobilitätssituation"
Lehr-Lernziele Der Seminarteilnehmer kann ... | Lehr-Lerninhalte | Lehr-Lernmethoden | Medien/Materialien | |
7.1 | ... bestimmte tatbezogene Regelverstöße den entspre- chenden Punktekategorien zuordnen und für jeden Verstoß ableiten, ob dieser zum Entzug der Fahrerlaub- nis führen würde. | - Tatbezogene Regelverstöße - Punktekategorien des Fahreignungs- Bewertungssystems - Fahrerlaubnisentzug als Folge tatbezogener Regelverstöße | Kooperatives Lernen/Diskussion | - |
8. Baustein Hausaufgabe „Übung zur Selbstbeobachtung"
Lehr-Lernziele Der Seminarteilnehmer kann ... | Lehr-Lerninhalte | Lehr-Lernmethoden | Medien/Materialien | |
8.1 | ... auslösende und aufrecht- erhaltende Bedingungen seines Tatverhaltens schil- dern. | - Individuelle Gelegen- heitsstrukturen, die das Begehen von Regelverstößen fördern | Hausaufgabe | Arbeitsblatt „Selbst- beobachtung" |
Modul 2
9. Baustein „Auswertung der Hausaufgaben"
Lehr-Lernziele Der Seminarteilnehmer kann ... | Lehr-Lerninhalte | Lehr-Lernmethoden | Medien/Materialien | |
9.1 | ... begründen, inwiefern ein Mobilitätsverlust zu einer Abnahme seiner Lebens- qualität führt. | - Individuelle Bedeu- tung des Mobilseins - Individuelle Konsequenzen eines Mobilitätsverlusts | Diskussion/ Erfahrungsberichte/ Lernstandkontrolle | Arbeitsblatt „Meine individuelle Mobilitäts- bedeutung" |
9.2 | ... auslösende und auf- rechterhaltende Bedingun- gen seines Tatverhaltens schildern. | - Individuelle Gelegen- heitsstrukturen, die das Begehen von Regelverstößen fördern | Arbeitsblatt „Selbst- beobachtung" |
10. Baustein „Risikoverhalten und Unfallfolgen"
Lehr-Lernziele Der Seminarteilnehmer kann ... | Lehr-Lerninhalte | Lehr-Lernmethoden | Medien/Materialien | |
10.1 | ... darüber berichten, dass bestimmte (Gefahren-) Situationen verzerrt wahr- genommen und falsch beurteilt werden. | - Wahrnehmungs- und Beurteilungsfehler | Computergestütztes kooperatives Lernen | Aufgaben „Fehlein- schätzungen" Filme/ animierte Grafiken/ Fotos/Grafiken |
10.2 | ... Konsequenzen des aus Fehleinschätzungen resultierenden Fahr- verhaltens benennen. | - Konsequenzen des aus Fehleinschätzun- gen resultierenden Fahrverhaltens | ||
10.3 | ... risikominimierende Fahrverhaltensweisen darstellen. | - Risikominimierende Fahrverhaltens- strategien | ||
10.4 | ... die Sinnhaftigkeit von Verkehrsregeln begründen. | - Sinnhaftigkeit von Verkehrsregeln | ||
10.5 | ... tatbezogene Auslöser nennen, die einen Unfall verursachen können. | - Tatbezogene Auslöser von Unfällen | Diskussion/ Lehrvortrag | Folien-Präsen- tation/Filme |
10.6 | ... das tatbezogene Unfall- risiko einschätzen. | - Tatbezogenes Unfall- risiko | ||
10.7 | ... mögliche Unfallfolgen für Unfallbeteiligte und deren Angehörige benennen. | - Mögliche Unfallfolgen für Unfallbeteiligte und deren Angehörige |
11. Baustein „Individuelle Sicherheitsverantwortung"
Lehr-Lernziele Der Seminarteilnehmer kann ... | Lehr-Lerninhalte | Lehr-Lernmethoden | Medien/Materialien | |
11.1 | ... anhand realer Unfälle über mögliche Unfallfolgen seines Tatverhaltens berichten. | - Mögliche Unfallfolgen für Unfallbeteiligte und deren Angehörige (Einzelschicksale) | Diskussion/ Lehrvortrag | Folien-Präsen- tation/Film |
11.2 | ... die in der verkehrspäda- gogischen Teilmaßnahme vermittelten Kenntnisse wiedergeben. | - Zusammenfassung der in der verkehrs- pädagogischen Maß- nahme vermittelten Kenntnisse | Diskussion/ Lernstandkontrolle | - |
11.3 | ... seine Einstellungen zum eigenen Fahrverhalten und zur persönlichen Sicher- heitsverantwortung be- schreiben. | - Meinungen und Posi- tionen der Teilnehmer zur Gefährlichkeit ihres bisherigen Fahr- verhaltens und zu ihrer individuellen Sicher- heitsverantwortung |
Text in der Fassung des Artikels 2 Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 5. November 2013 BGBl. I S. 3920; zuletzt geändert durch Artikel 7b V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348 m.W.v. 1. Mai 2014
Anlage 17 (zu § 43a Nummer 3 Buchstabe a) Inhalte der Prüfung im Rahmen der Qualitätssicherung der Fahreignungsseminare und Einweisungslehrgänge
Abschnitt A Fahreignungsseminare
- 1.
- Vorliegen der Voraussetzungen für die Seminarleitererlaubnis
- 1.1
- Verkehrspädagogik nach § 46 Absatz 1, 2 des Fahrlehrergesetzes oder
- 1.2
- Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 3, 4 des Straßenverkehrsgesetzes einschließlich der Einhaltung der Auflagen
- 2.
- Vorliegen des Nachweises der jährlichen Fortbildung
- 2.1
- Verkehrspädagogik nach § 53 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes oder
- 2.2
- Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes
- 3.
- Räumliche und sachliche Ausstattung
- 4.
- Vorliegen der Aufzeichnungen über die Seminarteilnehmer in Gestalt von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift sowie deren Unterschriften zur Teilnahmebestätigung je Modul oder Sitzung
- 5.
- Anonymisierte Dokumentation der durchgeführten Fahreignungsseminare; die Dokumentation umfasst
- 5.1
- für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme
- 5.1.1
- das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Module,
- 5.1.2
- die Anzahl der Teilnehmer,
- 5.1.3
- die Kurzdarstellungen der Fahrerkarrieren,
- 5.1.4
- die eingesetzten Bausteine und Medien,
- 5.1.5
- die Hausaufgaben und
- 5.1.6
- die Seminarverträge
- 5.2
- für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme
- 5.2.1
- das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Sitzungen,
- 5.2.2
- die auslösenden und aufrechterhaltenden Bedingungen der Verkehrszuwiderhandlungen,
- 5.2.3
- die Funktionalität des Problemverhaltens,
- 5.2.4
- die erarbeiteten Lösungsstrategien,
- 5.2.5
- die persönlichen Stärken des Teilnehmers,
- 5.2.6
- die Zielvereinbarungen und
- 5.2.7
- den Seminarvertrag
- 6.
- Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an die Durchführung, insbesondere im Hinblick auf die Teilnehmeranzahl, die zeitlichen Vorgaben und bei der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme die Abstimmung der Bausteine auf die Fahrerkarrieren
- 7.
- Einhaltung der Vorschriften über den Umgang mit den personenbezogenen Daten
- 8.
- Einhaltung der Verfahren und Maßnahmen des Qualitätssicherungssystems
- 1.
- Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung von Einweisungslehrgängen nach § 47 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes einschließlich der Einhaltung der Auflagen
- 2.
- Einhaltung des Ausbildungsprogramms nach § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes
- 3.
- Dokumentation der durchgeführten Einweisungslehrgänge; die Dokumentation umfasst
- 3.1
- die Vornamen und Familiennamen des Lehrgangsleiters und der eingesetzten Lehrkräfte,
- 3.2
- die Vornamen und Familiennamen und die Geburtsdaten der Teilnehmer,
- 3.3
- die Kurzdarstellung des Verlaufs des Lehrgangs einschließlich der Inhalte und eingesetzten Methoden,
- 3.4
- das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Kurse und
- 3.5
- Bestätigung der Anwesenheit der Teilnehmer bei allen Kursen
- 4.
- Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an die Durchführung
- 5.
- Einhaltung der Verfahren und Maßnahmen des Qualitätssicherungssystems
Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Neufassung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 2. Januar 2018 BGBl. I S. 2 m.W.v. 4. Januar 2018
Anlage 18 (zu § 44 Absatz 1) Teilnahmebescheinigung gemäß § 44 FeV *)
---
- *)
- Anm. d. Red.: Im Muster nicht konsolidierte Änderungen
In Anlage 18 werden in der Bezeichnung der Anlage die Angabe „Format: DIN A5" durch die Angabe „Format DIN A5 oder in Fällen des 1-seitigen Ausdrucks DIN A4", die Angabe „-Rückseite-" durch die Angabe „-Rückseite oder 2. Teil Vorderseite-" sowie in der so geänderten Rückseite jeweils das Wort „Bausteine" durch das Wort „Lösungsstrategien" ersetzt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung V. v. 16. Dezember 2014 BGBl. I S. 2213 m.W.v. 1. Januar 2015
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