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Verordnung über die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen und Schiffsoffizieren des nautischen und technischen Schiffsdienstes (Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung - SchOffzAusbV)

neugefasst durch V. v. 15.01.1992 BGBl. I S. 22, 227; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
Geltung ab 01.04.1985; FNA: 9513-30 Schiffsbesatzung
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§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen und Schiffsoffizieren des nautischen und technischen Schiffsdienstes, die Befähigung von Schiffsleuten, die Brückenwache und Maschinenwache gehen, sowie die zusätzliche Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren und Schiffsleuten auf bestimmten Schiffstypen.


§ 2 Begriffsbestimmungen



(1) „Übereinkommen" bedeutet das Internationale Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297) in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung.

(1a) „STCW-Code" bedeutet die mit Entschließung 2 zur Schlussakte der Konferenz der Mitgliedstaaten der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation am 7. Juli 1995 angenommenen Änderungen der Anlage zum Übereinkommen (BGBl. 1997 II S. 1118) in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung.

(2) Die in Kapitel I Regel I/1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 12, 14, 16, 19, 21, 22, 24 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Anlage zum Übereinkommen und die im Abschnitt A-I/1 des STCW-Codes festgelegten Begriffsbestimmungen und Klarstellungen werden angewendet.

(3) Es bedeutet

1.
der Ausdruck Monat:

einen Kalendermonat oder 30 Tage, die sich aus Zeiträumen von weniger als einem Monat zusammensetzen,

2.
der Ausdruck Seefahrtzeit:

den Dienst an Bord eines Schiffes, der für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses oder eines sonstigen Befähigungsnachweises maßgebend ist,

3.
Gesamtschiffsbetrieb:

einen Schiffsbetrieb mit Einsatz von Besatzungsmitgliedern sowohl im Decks- als auch im Maschinenbetrieb.

(4) Die Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 5 Nr. 1 bis 3, 5, 7 bis 13, 22a und 23 der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1997 (BGBl. I S. 2217) werden angewendet.




§ 3 Befähigungszeugnisse für den nautischen Dienst auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge



(1) Für den nautischen Dienst auf Kauffahrteischiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge gibt es die Befähigungszeugnisse:

1.
Nautischer Wachoffizier,

2.
Erster Offizier,

3.
Kapitän.

(2) Für den nautischen Dienst auf Kauffahrteischiffen mit einer Bruttoraumzahl bis zu 500 in der Nationalen Fahrt mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge gibt es die Befähigungszeugnisse:

1.
Offizier,

2.
Kapitän.


§ 4 Befähigungszeugnisse für den nautischen Dienst auf Fischereifahrzeugen



Befähigungszeugnisse für Kapitäne und Schiffsoffiziere des nautischen Dienstes auf Fischereifahrzeugen sind

1.
für Kapitäne:

a)
BG:

Kapitän BG mit folgenden Befugnissen:

Führen von Fischereifahrzeugen aller Größen in der Großen Hochseefischerei;

Wahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nautischen Schiffsoffiziers auf Fischereifahrzeugen aller Größen in der Großen Hochseefischerei;

b)
BK:

Kapitän BK mit folgender Befugnis:

Führen von Fischereifahrzeugen in der Kleinen Hochseefischerei;

c)
BKü:

Kapitän BKü mit folgender Befugnis:

Führen von Fischereifahrzeugen bis zu einem Raumgehalt von 75 BRT/BRZ 150 in der Küstenfischerei;

2.
für Schiffsoffiziere:

a)
BGW:

Nautischer Schiffsoffizier BGW mit folgender Befugnis:

Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nautischen Schiffsoffiziers auf Fischereifahrzeugen aller Größen in der Großen Hochseefischerei;

b)
BKW:

Nautischer Schiffsoffizier BKW mit folgender Befugnis:

Wahrnehmen der Aufgaben eines nautischen Schiffsoffiziers auf Fischereifahrzeugen in der Kleinen Hochseefischerei.


§ 5 Befähigungszeugnisse für den technischen Dienst auf Kauffahrteischiffen



(1) Für den technischen Dienst auf Schiffen mit jeder Antriebsleistung gibt es die Befähigungszeugnisse:

1.
Technischer Wachoffizier,

2.
Zweiter technischer Offizier,

3.
Leiter der Maschinenanlage.

(2) Für den technischen Dienst auf Schiffen mit einer Antriebsleistung bis zu 750 Kilowatt gibt es das Befähigungszeugnis für Schiffsmaschinisten.


§ 5a Befähigungszeugnisse für Schiffsleute, die auf Kauffahrteischiffen Brückenwache und Maschinenwache gehen



Für Schiffsleute, die auf Kauffahrteischiffen Brückenwache und Maschinenwache gehen, gibt es das Zeugnis über die Wachbefähigung auf Schiffen aller Größen und mit jeder Antriebsleistung.


§ 6 Wertigkeit der Befähigungszeugnisse



Das Befähigungszeugnis BKW schließt die Befugnisse des Befähigungszeugnisses BKü ein, wenn der Inhaber das 20. Lebensjahr vollendet hat.


§ 7 Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb von Befähigungszeugnissen



(1) Die in den §§ 3 bis 5 genannten Befähigungszeugnisse können Personen erwerben, die

1.
die persönliche Eignung (§ 8),

2.
das vorgeschriebene Mindestalter (§ 9),

3.
die vorgeschriebene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit (§§ 10, 14 bis 16),

4.
die fachliche Eignung (§ 18),

5.
den erfolgreichen Abschluß der Ausbildung zum Rettungsbootmann und in fortschrittlicher Brandbekämpfung, in der die Normen des Abschnitts A-VI/2 Abs. 1 bis 4 und des Abschnitts A-VI/3 des STCW-Codes zu erfüllen sind, ausgenommen sind Bewerber um ein Befähigungszeugnis nach § 4 Nummer 1 Buchstabe c,

6.
als Bewerber um die in § 3 Abs. 1 und in § 4 Nr. 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 genannten Befähigungszeugnisse außerdem den Erwerb des Allgemeinen Betriebszeugnisses für Funker, als Bewerber um die Befähigungszeugnisse nach § 3 Abs. 2 und § 4 Nr. 1 Buchstabe c den Erwerb des UKW-Betriebszeugnisses für Funker (UBZ) und

7.
als Bewerber um die in § 5 genannten Befähigungszeugnisse mit Ausnahme des Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 2 außerdem Nachweise über die Befähigung zum Kesselwärter auf Seeschiffen, über die fachliche Eignung zur Bedienung und Instandhaltung von Kälteanlagen und über eine ausreichende Fachkunde für den Betrieb und die Instandhaltung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Seeschiffen

nachweisen.

(2) Ein Befähigungszeugnis für den nautischen Dienst berechtigt Personen, die nicht Unionsbürger sind, nicht dazu, Schiffe unter der Bundesflagge zu führen. Dies ist in dem Befähigungszeugnis zu vermerken.




§ 8 Persönliche Eignung



(1) Die persönliche Eignung für den Erwerb eines Befähigungszeugnisses besitzt insbesondere nicht, wer die Tauglichkeit für den Schiffsdienst oder für einen bestimmten Schiffsdienst nicht durch eine Bescheinigung nach § 14 Abs. 3 der Verordnung über die Seediensttauglichkeit vom 19. August 1970 (BGBl. I S. 1241) in der jeweils geltenden Fassung nachweisen kann oder wer auf Grund seines Verhaltens im Verkehr unzuverlässig ist.

(2) Unzuverlässig ist insbesondere, wer erheblich oder wiederholt gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist. Als unzuverlässig kann auch eine Person angesehen werden,

1.
die gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften außerhalb des Seeschiffsverkehrs erheblich verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist,

2.
die wiederholt mit Geldbuße geahndete Zuwiderhandlungen gegen Schifffahrtspolizeivorschriften begangen hat,

3.
der ein Befähigungszeugnis für die Seeschifffahrt von der zuständigen Behörde bestandskräftig entzogen worden ist oder

4.
gegen die wiederholt ein Fahrverbot für die Seeschifffahrt ausgesprochen wurde.

(3) Zur Feststellung der Eignung eines Bewerbers kann die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes verlangt werden.




§ 9 Mindestalter



Das Mindestalter für den Erwerb der Zeugnisse über die Befähigung zum nautischen Wachoffizier, zum technischen Wachoffizier, zum Offizier nach § 3 Abs. 2, des Zeugnisses nach § 5 Abs. 2 sowie zum Rettungsbootmann beträgt 18 Jahre, für den Erwerb der Befähigungszeugnisse für Schiffsleute, die Brücken- und Maschinenwache gehen, 16 Jahre.




§ 10 Ausbildung und Seefahrtzeiten zum Erwerb der Befähigungszeugnisse für den nautischen Schiffsdienst



(1) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum nautischen Wachoffizier hat der Bewerber unbeschadet der landesrechtlichen Regelungen nachzuweisen

1.
a)
den Besitz des Zeugnisses über die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker/Schiffsmechanikerin oder

b)
eine zugelassene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als nautischer Offiziersassistent von mindestens zwölf Monaten, die auch als schulrechtliches Praktikum oder in Form von Praxissemestern während der Ausbildung an der nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte abgeleistet werden können und

2.
in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe b ein zugelassenes Berichtsheft, in dem der Kapitän oder ein befähigter Offizier bestätigt, daß mit der Ausbildung an Bord die entsprechenden Anforderungen der Abschnitte A-II/1 und A-II/2 des STCW-Codes erfüllt wurden, und

3.
den Abschluß einer mindestens zweijährigen Ausbildung nach den Anforderungen der Abschnitte A-II/1, A-II/2 und A-VI/4 Abs. 1 bis 6 des STCW-Codes an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte.

(2) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Ersten Offizier hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten als nautischer Wachoffizier nachzuweisen.

(3) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Kapitän hat der Bewerber zusätzlich zu der Seefahrtzeit nach Absatz 2 eine weitere Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten als Erster Offizier oder von 24 Monaten als nautischer Wachoffizier nachzuweisen.

(4) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Offizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl bis zu 500 in der Nationalen Fahrt hat der Bewerber nachzuweisen

1.
a)
den Besitz des Zeugnisses über die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker/Schiffsmechanikerin oder

b)
eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 36 Monaten im Decks- und Brückendienst und

2.
den Abschluß einer Ausbildung nach den Anforderungen der Anlage 1 von in der Regel einem Schulhalbjahr an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte.

(5) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Kapitän auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl bis zu 500 in der Nationalen Fahrt hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten als Offizier nachzuweisen.


§§ 11 bis 13 (weggefallen)





§ 14 Praktische Ausbildung und Seefahrtzeiten zum Erwerb der Befähigungszeugnisse BGW, BG, BKW, BK und BKü



(1) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum nautischen Schiffsoffizier BGW hat der Bewerber vor dem Besuch der nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte nachzuweisen

1.
eine Seefahrtzeit im Decksdienst von achtundvierzig Monaten, bei Netzmachern von vierundzwanzig Monaten, davon mindestens achtzehn Monate auf Fahrzeugen der Hochseefischerei oder

2.
den Besitz des Schiffsmechanikerbriefes oder des Matrosenbriefes oder des Zeugnisses über die Abschlußprüfung zum Fischwirt mit Schwerpunkt Kleine Hochsee- und Küstenfischerei und eine Seefahrtzeit von zwölf Monaten im Decksdienst auf Fahrzeugen der Seefischerei.

(2) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum nautischen Schiffsoffizier BKW und des Befähigungszeugnisses zum Kapitän BKü hat der Bewerber vor dem Besuch der nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte den Besitz des Schiffsmechanikerbriefes, des Matrosenbriefes oder des Zeugnisses über die Abschlußprüfung zum Fischwirt mit Schwerpunkt Kleine Hochsee- und Küstenfischerei und eine Seefahrtzeit von zwölf Monaten im Decksdienst auf Fahrzeugen der Seefischerei nachzuweisen.

(3) Für den Erwerb der Befähigungszeugnisse zum Kapitän BG und zum Kapitän BK hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von vierundzwanzig Monaten als Schiffsoffizier auf Fahrzeugen der Seefischerei nachzuweisen.


§ 15 Ausbildung und Seefahrtzeiten zum Erwerb der Befähigungszeugnisse für den technischen Schiffsdienst



(1) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum technischen Wachoffizier hat der Bewerber unbeschadet der landesrechtlichen Regelungen nachzuweisen

1.
a)
den Besitz des Zeugnisses über die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker/Schiffsmechanikerin oder

b)
den Besitz des Zeugnisses über die Abschlußprüfung in einem Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik und eine Seefahrtzeit im Maschinendienst von mindestens zwölf Monaten oder

c)
eine zugelassene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als technischer Offiziersassistent von mindestens 18 Monaten, die auch als schulrechtliches Praktikum oder in Form von Praxissemestern während der Ausbildung an der nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte abgeleistet werden können, und

2.
ein zugelassenes Berichtsheft, in dem der Leiter der Maschinenanlage oder ein befähigter Offizier bestätigt, daß mit der Ausbildung an Bord die entsprechenden Anforderungen der Abschnitte A-III/1 und A-III/2 des STCW-Codes erfüllt wurden, und

3.
den Abschluß einer mindestens zweijährigen Ausbildung nach den Anforderungen der Abschnitte A-III/1, A-III/2 und A-VI/4 Abs. 1 bis 3 des STCW-Codes an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte.

(2) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Zweiten technischen Offizier hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten als technischer Wachoffizier nachzuweisen.

(3) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Leiter der Maschinenanlage hat der Bewerber zusätzlich zu der Seefahrtzeit nach Absatz 2 eine weitere Seefahrtzeit von mindestens 24 Monaten als Zweiter oder weiterer technischer Offizier in verantwortlicher Stellung nachzuweisen.

(4) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses für den technischen Schiffsdienst nach § 5 Abs. 2 hat der Bewerber nachzuweisen

1.
a)
den Besitz des Zeugnisses über die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker/Schiffsmechanikerin oder

b)
den Besitz des Zeugnisses über die Abschlußprüfung in einem Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik und eine Seefahrtzeit im Maschinendienst von mindestens sechs Monaten oder

c)
den Besitz eines nautischen Befähigungszeugnisses und

2.
den Abschluß einer Ausbildung nach den Anforderungen der Anlage 3 von in der Regel einem Schulhalbjahr an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte.




§ 16 (aufgehoben)







§ 17 (weggefallen)





§ 18 Berufseingangsprüfung



(1) Der Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb der Befähigungszeugnisse zum Kapitän oder zum Schiffsoffizier wird durch eine Berufseingangsprüfung vor einem staatlichen Prüfungsausschuß nach Maßgabe einer nach § 142 Abs. 1 des Seemannsgesetzes zu erlassenden Prüfungsverordnung geführt.

(2) Abschlußprüfungen an den nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten werden unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2802) in der jeweils geltenden Fassung als Berufseingangsprüfungen im Sinne des Absatzes 1 anerkannt, wenn durch sie die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nach den verbindlichen Normen bezüglich des Kapitäns und des Decksbereichs in den Abschnitten A-II/1, A-II/2 und A-VI/4 Abs. 1 bis 6 des STCW-Codes, bezüglich des technischen Bereichs in den Abschnitten A-III/1, A-III/2 und A-VI/4 Abs. 1 bis 3 des STCW-Codes und für den Erwerb der Befähigungszeugnisse nach § 3 Abs. 2, § 4 und § 5 Abs. 2 auf den in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Gebieten festgestellt und die Absätze 3 bis 4 und die in den Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern festgelegten Anforderungen beachtet werden.

(3) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer den Abschluß der in den §§ 10 und 14 bis 16 vorgeschriebenen Ausbildung und Seefahrtzeit sowie die Ausbildung an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte von der

a)
in den §§ 10, 15 und 16 vorgesehenen Dauer und

b)
für den Erwerb der Befähigungszeugnisse nach § 4 von der in Absatz 4 vorgesehenen Dauer

nachweist.

(4) Die Dauer der Ausbildung nach Absatz 3 Buchstabe b beträgt in der Regel für den Erwerb der Befähigungszeugnisse

a)
BGW vier Halbjahre,

b)
BKW zwei Halbjahre,

c)
BKü ein halbes Halbjahr.


§ 18a Sicherheitsgrundausbildung und Unterweisung für Seeleute


§ 18a wird in 1 Vorschrift zitiert

Alle Seeleute, die erstmalig eine Beschäftigung an Bord eines Schiffes aufnehmen, müssen die Teilnahme an einer zugelassenen Einführungs- und Sicherheitsgrundausbildung oder -unterweisung nach Maßgabe der Anforderungen in Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes nachweisen.


§ 18b Anforderungen an die Qualifikation der wachbefähigten Schiffsleute



(1) Zum Erwerb des Befähigungszeugnisses für einen wachbefähigten Schiffsmann Deck hat der Bewerber eine Ausbildung und Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten nachzuweisen, in der Aufgaben im Brückenwachdienst unter der unmittelbaren Aufsicht des Kapitäns, des diensthabenden nautischen Wachoffiziers oder eines befähigten Schiffsmanns wahrgenommen werden, die die Anforderungen des Abschnittes A-II/4 des STCW-Codes erfüllen.

(2) Zum Erwerb des Befähigungszeugnisses für einen wachbefähigten Schiffsmann Maschine hat der Bewerber eine Ausbildung und Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten nachzuweisen, in der Aufgaben im Maschinenwachdienst unter der unmittelbaren Aufsicht eines befähigten technischen Offiziers oder eines befähigten Schiffsmanns wahrgenommen werden, die die Anforderungen des Abschnittes A-III/4 des STCW-Codes erfüllen.

(3) Auszubildende zum Schiffsmechaniker/zur Schiffsmechanikerin im zweiten und dritten Ausbildungsjahr erfüllen die Anforderungen an den Erwerb des Befähigungszeugnisses für wachbefähigte Schiffsleute.




§ 18c Zusätzliche Anforderungen an die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren und Schiffsleuten auf Tankschiffen



(1) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises für den Dienst auf Tankschiffen müssen Kapitäne, Offiziere, Schiffsleute und sonstiges Personal, die in den Absätzen 2 bis 4 vorgeschriebenen Anforderungen an die Ausbildung und Befähigung entsprechend ihrer zugewiesenen Aufgaben nachweisen.

(2) Offiziere und Schiffsleute, denen besondere Aufgaben und Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Ladung und der Ladungseinrichtungen auf Tankschiffen zugewiesen werden, müssen zusätzlich zu der nach § 18a vorgeschriebenen Ausbildung einen zugelassenen Brandbekämpfungslehrgang an Land abgeschlossen haben und

1.
mindestens drei Monate einer zugelassenen Seefahrtzeit auf einem Tankschiff abgeleistet haben, um ausreichende Kenntnisse sicherer Arbeitsmethoden zu erwerben, oder

2.
einen zugelassenen Einführungslehrgang für den Dienst auf Tankschiffen abgeschlossen haben, der mindestens die Anforderungen des Abschnittes A-V/1 des STCW-Codes erfüllt.

(3) Kapitäne, Leiter von Maschinenanlagen, Erste Offiziere, Zweite technische Offiziere und jede Person mit unmittelbarer Verantwortung für das Laden, das Löschen und die Sorgfalt bei der Beförderung und dem Umschlag der Ladung müssen die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen und darüber hinaus

1.
die ihren Aufgaben auf dem Typ von Tankschiff (Öltankschiff, Chemikalientankschiff oder Flüssiggastankschiff), auf dem sie Dienst tun, entsprechende Erfahrung besitzen und

2.
an einem zugelassenen entsprechenden Tanker-Fortbildungslehrgang teilgenommen haben, der mindestens die jeweiligen Anforderungen des Abschnittes A-V/1 des STCW-Codes erfüllt.




§ 18d Zusätzliche Anforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen



(1) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises für den Dienst auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen müssen Kapitäne, Offiziere, Schiffsleute und sonstiges Personal, das auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen Dienst tut, die in den Absätzen 2 bis 6 vorgeschriebene Ausbildung entsprechend ihrer zugewiesenen Aufgaben nachweisen. Die Befähigungsnachweise für die Ausbildung nach den Absätzen 2, 5 und 6 sind fünf Jahre gültig und können durch den Nachweis eines entsprechenden Auffrischungslehrganges für weitere fünf Jahre verlängert werden.

(2) Kapitäne, Offiziere und sonstiges in Sicherheitsrollen geführtes Personal, das in Notfällen den Fahrgästen an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen Hilfe zu leisten hat, müssen eine zugelassene Ausbildung in der Führung von Menschenmengen entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-V/2 Abs. 1 des STCW-Codes abgeschlossen haben.

(3) Kapitäne, Offiziere und sonstiges Personal für besondere Aufgaben und Verantwortlichkeiten an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen müssen eine zugelassene Einführungsausbildung entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-V/2 Abs. 2 des STCW-Codes abgeschlossen haben.

(4) Das Personal, das den Fahrgästen in den Fahrgasträumen an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen unmittelbare Dienste leistet, muß eine zugelassene Sicherheitsausbildung entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-V/2 Abs. 3 des STCW-Codes abgeschlossen haben.

(5) Kapitäne, Erste Offiziere, Leiter von Maschinenanlagen, Zweite technische Offiziere und jede Person, denen die unmittelbare Verantwortung für das Ein- und Ausschiffen der Fahrgäste, das Laden, Löschen und Sichern der Fracht oder das Schließen der Ladepforten an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen zugewiesen ist, müssen eine zugelassene Ausbildung in Fahrgastsicherheit, Ladungssicherheit und Widerstandsfähigkeit des Schiffskörpers entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-V/2 Abs. 4 des STCW-Codes abgeschlossen haben.

(6) Kapitäne, Erste Offiziere, Leiter von Maschinenanlagen, Zweite technische Offiziere und jede Person, die für die Sicherheit der Fahrgäste in Notfällen an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen die Verantwortung tragen, müssen eine zugelassene Ausbildung in Krisenbewältigung und menschlichem Verhalten entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-V/2 Abs. 5 des STCW-Codes abgeschlossen haben.




§ 18e Zusätzliche Anforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Fahrgastschiffen, die keine Ro-Ro-Fahrgastschiffe sind



(1) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises für den Dienst auf Fahrgastschiffen, die keine Ro-Ro-Fahrgastschiffe sind, müssen Kapitäne, Offiziere, Schiffsleute und sonstiges Personal, das auf Fahrgastschiffen Dienst tut, die in den Absätzen 2 bis 6 vorgeschriebene Ausbildung entsprechend ihrer zugewiesenen Aufgaben nachweisen. Die Befähigungsnachweise für die Ausbildung nach den Absätzen 2, 5 und 6 sind fünf Jahre gültig und können durch den Nachweis eines entsprechenden Auffrischungslehrganges für weitere fünf Jahre verlängert werden.

(2) Kapitäne, Offiziere und sonstiges in Sicherheitsrollen geführtes Personal, das in Notfällen den Fahrgästen an Bord von Fahrgastschiffen im Sinne von Absatz 1 Hilfe zu leisten hat, müssen eine zugelassene Ausbildung in der Führung von Menschenmengen entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-V/3 Abs. 1 des STCW-Codes abgeschlossen haben.

(3) Kapitäne, Offiziere und sonstiges Personal für besondere Aufgaben und Verantwortlichkeiten an Bord von Fahrgastschiffen im Sinne von Absatz 1 müssen eine zugelassene Einführungsausbildung entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-V/3 Abs. 2 des STCW-Codes abgeschlossen haben.

(4) Das Personal, das den Fahrgästen in den Fahrgasträumen an Bord von Fahrgastschiffen im Sinne von Absatz 1 unmittelbare Dienste leistet, muss eine zugelassene Sicherheitsausbildung entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-V/3 Abs. 3 des STCW-Codes abgeschlossen haben.

(5) Kapitäne, Erste Offiziere und alle sonstigen Personen, denen die unmittelbare Verantwortung für das Ein- und Ausbooten der Fahrgäste an Bord von Fahrgastschiffen im Sinne von Absatz 1 zugewiesen ist, müssen eine zugelassene Ausbildung in Fahrgastsicherheit entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-V/3 Abs. 4 des STCW-Codes abgeschlossen haben.

(6) Kapitäne, Erste Offiziere, Leiter von Maschinenanlagen, Zweite technische Offiziere und alle sonstigen Personen, die für die Sicherheit der Fahrgäste in Notfällen an Bord von Fahrgastschiffen im Sinne von Absatz 1 die Verantwortung tragen, müssen eine zugelassene Ausbildung in Krisenbewältigung und menschlichem Verhalten entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-V/3 Abs. 5 des STCW-Codes abgeschlossen haben.




§ 18f Zusätzliche Anforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff



Für den Erwerb des Befähigungsnachweises für den Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff müssen die Bewerber

1.
mindestens zwölf Monate einer zugelassenen Seefahrtzeit oder eine entsprechende Seefahrtzeit und Kenntnisse des Schiffsbetriebs nachweisen und

2.
an einem vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zugelassenen Fortbildungslehrgang teilgenommen haben, der mindestens die Anforderungen von Abschnitt A-VI/5 des STCW-Codes erfüllt.




§ 19



(aufgehoben)




§ 19a (weggefallen)





§ 20 Ausstellung der Befähigungszeugnisse



(1) Die Muster der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Befähigungszeugnisse, Befähigungsnachweise und Vermerke werden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekannt gemacht. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist zuständig für

1.
die Ausstellung der Befähigungszeugnisse nach den §§ 3 bis 5a und 30,

2.
deren Gültigkeitsverlängerung durch die Anerkennung des Fortbestandes der Befähigung nach § 25 und

3.
die Ausstellung der Befähigungsnachweise nach den §§ 18b bis 18f.

Abweichend von Satz 2 erhalten Bewerber um Befähigungszeugnisse nach den §§ 3 bis 5 mit Abschlusszeugnissen der nach dem Recht des Landes Mecklenburg-Vorpommern eingerichteten Ausbildungsstätten die Befähigungszeugnisse von der nach § 4 der Verwaltungsvereinbarung vom 5. August 2005 (BAnz. S. 12.875) benannten Verwaltungsbehörde des Landes.

(2) Bei der Ausstellung eines Befähigungszeugnisses höherer Ordnung ist ein Befähigungszeugnis niedrigerer Ordnung einzuziehen, soweit seine Befugnisse von dem Befähigungszeugnis höherer Ordnung umfaßt werden.




§ 21 Befähigungszeugnisse anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union



(1) Befähigungszeugnisse im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (Neufassung) (ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33) werden den entsprechenden Befähigungszeugnissen nach den §§ 3 bis 5 und 30 gleichgestellt und auf Antrag vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unter Anwendung des Verfahrens nach Artikel 3 der Richtlinie 2005/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute und zur Änderung der Richtlinie 2001/25/EG (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 160) anerkannt.

(2) Die Anerkennung wird durch Erteilung eines Vermerkes entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-I/2 Abs. 3 des STCW-Codes beurkundet. Sie beschränkt sich auf die im zur Anerkennung vorgelegten Befähigungszeugnis festgehaltenen Funktionen, Dienststellungen, Verantwortungsebenen und behält etwaige Einschränkungen bei.

(3) Handelt es sich um ein Befähigungszeugnis mit Funktionen auf der Führungsebene, müssen angemessene Kenntnisse der deutschen Seerechtsvorschriften durch erfolgreiche Teilnahme an einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder der von ihm bestimmten Stelle anerkannten Lehrgang nachgewiesen werden.

(4) Die Gültigkeitsdauer des Vermerkes nach Absatz 2 darf die Dauer der Gültigkeit des zur Anerkennung vorgelegten Befähigungszeugnisses nicht überschreiten.

(5) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann andere als die in Absatz 1 bezeichneten Befähigungszeugnisse und berufliche Befähigungsnachweise für den Dienst auf Kauffahrteischiffen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkennen und Gleichwertigkeitsbescheinigungen ausstellen, wenn nachgewiesen wird, dass der Inhaber des Befähigungszeugnisses über gleichwertige Kenntnisse verfügt, wie sie von dem Inhaber einer vergleichbaren deutschen seemännischen Qualifikation verlangt werden. Dies gilt insbesondere für die in Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Berufe und Qualifikationen für die Schifffahrt, deren Inhaber einen Anspruch auf Anerkennung haben. Ein Anpassungslehrgang oder angemessene berufliche Erfahrungen können im Einzelfall verlangt werden.




§ 21a Befähigungszeugnisse aus Drittstaaten



Befähigungszeugnisse aus anderen als den in § 21 bezeichneten Staaten können unter Anwendung des Verfahrens nach den Artikeln 19 und 20 und des Anhangs II der Richtlinie 2008/106/EG anerkannt werden. Zuständig für die Erteilung der Anerkennungsvermerke ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.




§ 21b Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Praktiken im Zusammenhang mit Befähigungszeugnissen



Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie wird im Rahmen der Führung des Seeleute-Befähigungs-Verzeichnisses nach § 9f des Seeaufgabengesetzes als zuständige Stelle im Sinne von Artikel 7a der Richtlinie 2001/25/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/45/EG, tätig. Ihm obliegen die für die Aufdeckung und Bekämpfung von Betrug oder sonstigen rechtswidrigen Praktiken im Zusammenhang mit der Erteilung von Befähigungszeugnissen und mit der Anerkennung ausländischer Befähigungszeugnisse erforderlichen Maßnahmen. Dies umfasst auch den Informationsaustausch mit den zuständigen ausländischen Stellen im Sinne von Artikel 7a Abs. 2 der Richtlinie 2001/25/EG unter Beachtung der Vorschriften nach § 9f Abs. 4 und 5 des Seeaufgabengesetzes.




§ 21c (aufgehoben)







§ 22 Ersatz von Befähigungszeugnissen



Wer den Verlust eines Befähigungszeugnisses glaubhaft macht, erhält auf Antrag von der ausstellenden Behörde eine weitere Ausfertigung, wenn die Unterlagen für die Ausstellung des Befähigungszeugnisses vorhanden sind. Die Behörde kann eine Versicherung an Eides Statt abnehmen.




§ 23 Entzug von Befähigungszeugnissen



(1) Ein Befähigungszeugnis ist vorbehaltlich der Anwendung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes zu entziehen, wenn der Inhaber unzuverlässig nach § 8 Abs. 2 Satz 1 ist.

(2) Ein Befähigungszeugnis kann vorbehaltlich der Anwendung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes entzogen werden, wenn sich der Inhaber nach dessen Erteilung als unzuverlässig erwiesen hat. Eine Unzuverlässigkeit liegt vor,

1.
wenn der Inhaber mehrfach gegen die in der Seeschifffahrt geltenden Vorschriften im Hinblick auf Alkoholgenuss verstoßen hat,

2.
wenn der Inhaber unter erheblicher Einwirkung berauschender Mittel Wachdienst versehen hat oder

3.
in den Fällen nach § 8 Abs. 1 und 2 Satz 2.

(3) Über die Entziehung eines Befähigungszeugnisses entscheidet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Dabei können Fristen und Bedingungen für die Erteilung eines neuen Befähigungszeugnisses niedrigerer, gleicher oder höherer Ordnung festgesetzt werden.

(4) Die Schifffahrtspolizeibehörden haben dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die eine Entziehung rechtfertigen können.

(5) Die dem Befähigungszeugnis zugrunde liegende Erlaubnis erlischt mit der Entziehung. Das Befähigungszeugnis ist nach der Entziehung unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu übergeben. Satz 2 gilt auch dann, wenn die Entziehung des Befähigungszeugnisses angefochten und der sofortige Vollzug der Entziehung angeordnet worden ist.

(6) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie trägt die personenbezogenen Daten einschließlich der Fristen und Bedingungen gemäß Absatz 3 über die Entziehung eines Befähigungszeugnisses unverzüglich in das Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis ein.




§ 24 (aufgehoben)







§ 25 Fortbestand der Befähigung



(1) Kapitäne und Offiziere müssen, wenn der Erwerb ihres Befähigungszeugnisses mehr als fünf Jahre zurückliegt, bei Antritt ihres Dienstes an Bord den Fortbestand ihrer Befähigung nachweisen durch

a)
eine Seefahrtzeit als Kapitän oder Offizier von mindestens einem Jahr während der letzten fünf Jahre oder

b)
eine Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten als überzähliger Offizier unmittelbar vor Aufnahme einer Tätigkeit als Kapitän oder Offizier oder in einer niedrigeren Dienststellung, als es die höchste Befugnis ihres Befähigungszeugnisses zuläßt oder

c)
Tätigkeiten, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder von der von ihm bestimmten Stelle als geeignet anerkannt werden, um den Fortbestand der Befähigung zu erhalten, oder

d)
die erfolgreiche Teilnahme an einem zugelassenen Test oder Wiederholungslehrgang innerhalb von 24 Monaten vor Dienstantritt.

(2) Zum Ermöglichen des Ableistens der Seefahrtzeiten nach Absatz 1 Buchstabe b können die Behörden, die die Befähigungszeugnisse ausstellen, besondere Zulassungen erteilen.

(3) Absatz 1 gilt nicht für den Dienst auf Fischereifahrzeugen.




§ 26 Befähigung zur Durchführung der medizinischen Fürsorge an Bord



Kapitäne oder Schiffsoffiziere des nautischen Schiffsdienstes, die für die Durchführung der medizinischen Fürsorge an Bord verantwortlich sind, müssen in regelmäßigen Abständen, die fünf Jahre nicht überschreiten, an einem von der jeweils zuständigen Behörde der Länder anerkannten medizinischen Wiederholungslehrgang teilnehmen. Der Nachweis wird durch eine Teilnahmebescheinigung erbracht.




§ 26a Zulassung von Kapitänen BKü als Leiter von Maschinenanlagen auf Fischereifahrzeugen in der Küstenfischerei


§ 26a wird in 1 Vorschrift zitiert

Inhaber des Befähigungszeugnisses zum Kapitän BKü, die ihre Abschlußprüfung an den nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten bestanden haben oder deren Zeugnis über die Abschlußprüfung zum Fischwirt mit Schwerpunkt Kleine Hochsee- und Küstenfischerei mindestens ausreichende Leistungen in der Motorenkunde ausweist, erhalten auf Antrag folgenden Zusatz auf dem Befähigungszeugnis BKü:

Berechtigt auch zum Leiten von automatisierten Maschinenanlagen mit einer Leistung bis zu 300 kW auf Fischereifahrzeugen in der Küstenfischerei.


§ 27 Abweichungen vom Ausbildungsgang



(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann im Einzelfall Abweichungen von den §§ 10, 14 bis 16 zulassen, wenn der Bewerber nachweist, daß er durch eine andere Ausbildung und Tätigkeit Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die diesen Bestimmungen entsprechen. Er kann die Zulassung der in Satz 1 genannten Abweichungen auf das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie übertragen.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder die von ihm bestimmte Stelle kann Befähigungen anerkennen, die bei der Bundeswehr erworben wurden, sofern sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder die von ihm bestimmte Stelle kann Befähigungen der Wasserschutzpolizei für den Erwerb der Befähigungszeugnisse nach § 3 Abs. 2 und nach § 5 Abs. 2 anerkennen, sofern sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.




§ 28 (weggefallen)





§ 29 Überwachung der Ausbildung



Die Berufsbildungsstelle Seeschiffahrt e.V. überwacht die Durchführung der praktischen Ausbildung der Offiziersassistenten. Sie untersteht hierbei der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder der von ihm bestimmten Stelle.




§ 30 Weitergelten und Umtausch bisheriger Befähigungszeugnisse



(1) Bisherige Befähigungszeugnisse im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Befähigungszeugnisse, die gemäß den vor dem 1. Februar 1997 geltenden Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten erteilt worden sind und

2.
Befähigungszeugnisse, die auf Grund der Übergangsbestimmungen des Artikels VII des Übereinkommens als gültig oder als gleichwertig anerkannt sind.

(2) Bisherige Befähigungszeugnisse können nicht über den 1. Februar 2002 hinaus verlängert werden. Sie werden in Befähigungszeugnisse nach den §§ 3 und 5 nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 umgetauscht.

(3) Folgende bisherige Befähigungszeugnisse werden auf Antrag gebührenpflichtig bei Vorliegen des Fortbestandes der Befähigung umgetauscht:

1.
Nautischer Schiffsdienst

a)
A 6, AG, AM und A 4 (DDR)

in das Befähigungszeugnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 3;

b)
AGW, AMW, A 5 (DDR) und A 3 (DDR)

aa)
mit einer Seefahrtzeit von über einem Jahr als nautischer Schiffsoffizier in das Befähigungszeugnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2,

bb)
mit einer Seefahrtzeit von weniger als einem Jahr als nautischer Schiffsoffizier in das Befähigungszeugnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1;

c)
A 4, AK und A 2 (DDR)

in das Befähigungszeugnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 mit der Einschränkung "auf Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von 6.000 Bruttoraumzahl in der Mittleren Fahrt";

d)
AKW und A 1 (DDR)

aa)
mit einer Seefahrtzeit von mehr als einem Jahr als nautischer Schiffsoffizier in das Befähigungszeugnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 mit der Einschränkung "auf Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von 6.000 Bruttoraumzahl in der Mittleren Fahrt",

bb)
mit einer Seefahrtzeit von weniger als einem Jahr als nautischer Schiffsoffizier in das Befähigungszeugnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 mit der gleichen Einschränkung wie unter Buchstabe aa;

2.
Technischer Schiffsdienst

a)
C 6, CI, CT und C 4 (DDR)

in das Befähigungszeugnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 3;

b)
CIW, CTW, C 5 (DDR) und C 3 (DDR)

aa)
mit einer Seefahrtzeit von über einem Jahr als technischer Schiffsoffizier in das Befähigungszeugnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 2,

bb)
mit einer Seefahrtzeit von weniger als einem Jahr als technischer Schiffsoffizier in das Befähigungszeugnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 1.

(4) Nicht in Absatz 3 aufgeführte bisherige Befähigungszeugnisse werden bei Vorliegen des Fortbestandes der Befähigung in Befähigungszeugnisse nach dieser Verordnung auf Antrag gebührenpflichtig umgetauscht, in die unter "Einschränkungen" die bisherigen Befugnisse eingetragen werden. Bestehen für solche bisherigen Befähigungszeugnisse Befugniserweiterungen, wird abweichend von Satz 1 diese Befugniserweiterung unter "Einschränkungen" eingetragen.

(5) Als Befähigungszeugnisse geltende Befähigungsnachweise, Berechtigungsscheine oder Dienstbescheinigungen für die Ausübung von Tätigkeiten als Kapitän, Schiffsführer oder Schiffsoffizier, auf die das Übereinkommen keine Anwendung findet, können auf Antrag gebührenpflichtig in Befähigungszeugnisse nach § 3 Abs. 2 oder nach § 5 Abs. 2 umgetauscht werden.

(6) Befähigungszeugnisse für der Fischerei dienende Kauffahrteischiffe bleiben unberührt.


§ 31 (aufgehoben)







§ 32 (weggefallen)





§ 33 (Inkrafttreten und Außerkrafttreten)





Anlage 1 (zu § 10 Abs. 4 und § 18 Abs. 2) Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung für den Erwerb der Befähigungszeugnisse nach § 3 Abs. 2


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Für den Erwerb der Befähigungszeugnisse zum Offizier und zum Kapitän auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl bis zu 500 in der Nationalen Fahrt sind die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten auf den folgenden Gebieten nachzuweisen:

1.
Navigation

2.
Radarnavigationsverfahren

3.
Schiffahrtsrecht

4.
Seemannschaft

5.
Schiffsbetriebstechnik

6.
Meteorologie

7.
Medizinische Behandlung von Verletzungen und Erkrankungen

8.
Personalführung


Anlage 2 (zu § 18 Abs. 2) Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb von Befähigungszeugnissen nach § 4


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die nach § 18 Abs. 2 notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten müssen den Bewerber befähigen, die in Nummer 1 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben. Unter Beachtung der in Nummer 2 aufgeführten allgemeinen Ausbildungsziele hat sich die Ausbildung nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 auf die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten auf den in Nummer 3 aufgeführten Gebieten zu erstrecken. Die Ausbildung erfolgt an nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten.

1 Tätigkeiten der Schiffsoffiziere und Kapitäne mit Befähigungszeugnissen nach § 4

 
Schiffsoffiziere und Kapitäne haben im Rahmen ihrer Befugnisse folgende Tätigkeiten im nautischen Dienst auf Fischereifahrzeugen auszuüben:

-
Navigieren und Manövrieren eines Schiffes, Bedienen und Überwachen der technischen Einrichtungen auf der Brücke, Organisieren und Überwachen des Brücken- und Wachdienstes

-
Überwachen des Seeraums und Führen des Schiffes

-
Überwachen des Seefunkverkehrs

-
Planen, Durchführen und Überwachen der im nautischen Bereich anfallenden Arbeiten im Schiffsbetrieb und während der Fischerei

-
Einschätzen von Abläufen im Maschinenbetrieb

-
Überwachen der Seetüchtigkeit des Schiffes

-
Überwachen der Vollständigkeit, Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Feuerschutz-, Rettungs- und sonstigen Sicherheitseinrichtungen des Schiffes

-
Vorbereitung des Schiffes für den Fischfang

-
Fürsorge für den Fang während der Reise und im Hafen

-
Durchführen und Überwachen von Verwaltungsaufgaben

-
Wahrnehmen der Fürsorgepflicht für die Besatzung

-
Führen von Menschen im Schiffsbetrieb, Planen und Durchführen des Arbeitseinsatzes und der Ausbildung an Bord

-
Warten des Schiffes, seiner Einrichtung und Ausrüstung

-
Durchführen der durch Gesetz und anderer Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben

-
Durchführen der vom Reeder übertragenen Aufgaben.

2 Allgemeine Ausbildungsziele

 
Schiffsoffiziere BKW und Kapitäne BKü sollen in der Lage sein, die Kenntnisse und Fertigkeiten auf den in Nummer 3 aufgeführten Gebieten sicher anzuwenden.

Schiffsoffiziere BGW sollen in der Lage sein, die Kenntnisse und Fertigkeiten auf den in Nummer 3 aufgeführten Gebieten sicher anzuwenden und die fachlichen Zusammenhänge und technischen Vorgänge im Schiffsbetrieb zu beurteilen.

3 Kenntnis- und Fertigkeitsgebiete

 
Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsoffizier BGW, BKW oder zum Kapitän BKü sind die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten auf den folgenden Gebieten nachzuweisen:

 Gebiete• entfällt
bei BKW
■ entfällt
bei BKü
3.1Navigation  
3.1.1 Terrestrische  
Navigation:  
- Kursbestimmung   
- Standlinien und Schiffsorte   
- loxodromische Navigation  
- orthodromische Navigation
- Stromnavigation   
- Nautische Druckschriften
und Veröffentlichungen
  
- Arbeiten in der Seekarte   
- Seezeichen und Beton-
nungssysteme
  
- Kompaßkontrollverfahren  
- Grundlagen der Gezeiten-
lehre
  
3.1.2 Astronomische Navigation:  
- Standlinien und Schiffsorte   
- Orientierung am Sternen-
himmel
  
- Kompaßkontrollverfahren   
3.1.3 - Technische Navigation:   
- Lot- und Fahrtmeßanlagen   
Bedienung  
Wirkungsweise 
Aufbau 
- Funkortungsanlagen   
Bedienung  
Wirkungsweise 
Aufbau
- Auswertung der Meßergeb-
nisse der Lot-, Fahrtmeß-
und Funkortungsanlagen
  
- Kompaßanlagen   
Bedienung und Wirkungs-
weise
  
Aufbau
- Erd- und Schiffsmagnetis-
mus
 
- Kompensation
- Funkbeschickungskontrolle  
- Funkbeschickungsauf-
nahme
- Hyperbelnavigationsverfah-
ren, insbesondere:
  
Decca  
Loran
Omega
- Satelliten-Navigationsver-
fahren
- Radaranlagen   
Aufbau und Wirkungsweise  
- Radarnavigationsverfahren
und Plottverfahren
  
einschließlich ARPA  
- Selbststeueranlagen   
Bedienung  
Wirkungsweise 
Aufbau
3.2Schiffahrtsrecht  
3.2.1 - Öffentliches Schiffahrts-
recht und Seearbeitsrecht,
insbesondere:
  
- Vorschriften über die Auf-
gaben des Bundes auf dem
Gebiet der Seeschiffahrt
  
- Flaggenrecht   
- Gesetz über die Untersu-
chung von Seeunfällen
  
- Seemannsgesetz und die
auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Verordnungen
  
- Schiffssicherheitsverordnung   
- Internationales Überein-
kommen von 1974 zum
Schutz des menschlichen
Lebens auf See (SOLAS)
 
- Internationale und nationale
Vorschriften zum Schutze
der Meeresumwelt
  
- Internationale und nationale
Verkehrsvorschriften
  
- Vorschriften über das Fern-
meldewesen
  
- Fischereirecht   
- See-Völkerrecht
- Vorschriften über das Füh-
ren von Schiffs- und Öltage-
büchern
 
- Schiffsregisterordnung   
- Konsular-, Paß- und Aus-
länderrecht
 
- Vorschriften über die Ver-
pflichtung der Kauffahrtei-
schiffe zur Mitnahme heim-
zuschaffender Seeleute
 
- Strandungsordnung   
- Die amtlichen Schiffspa-
piere
  
- Schiffsabfertigung   
- Arbeitsschutz- und Unfall-
verhütungsvorschriften
  
- Richtlinien und Merkblätter
der See-Berufsgenossen-
schaft
  
- Die für Schiffssicherheit
und Arbeitsschutz zuständi-
gen Stellen und ihre
wesentlichen Aufgaben
 
- Sozialversicherungsrecht  
- Kündigungsschutzgesetz  
- Betriebsverfassungsgesetz  
- Tarifvertragsrecht  
3.2.2 Privates Schiffahrtsrecht, ins-
besondere:
 
- Seeversicherungsrecht   
3.3Seemannschaft  
3.3.1 Sicherheitstechnik:  
- Brandschutz   
- Brandbekämpfung   
- Rettung von Personen,
Schiff und Ladung
  
- Verhalten bei Schiffsunfäl-
len
  
- Überleben in Seenot   
- Sicherheitsdienst   
- Instandhaltung der Sicher-
heitseinrichtungen
  
3.3.2 Ladungs- und Fangtechnik:   
- Fanggeräte   
- Ladungs- und Seetüchtig-
keit
  
- Umschlagseinrichtungen   
- Einrichtungen der Fang-
technik
  
- Laderaumeinrichtungen  
- Ballastverteilung  
- Übernahme, Stauung und
Auslieferung des Fanges
und dessen Produkte
  
- Tragfähigkeit und Arbeitsfä-
higkeit des Schiffes
 
- Ladungsfürsorge  
- Umweltschutz   
3.3.3 Konstruktion und Bau des
Schiffes:
  
- Schiffbauteile und -ver-
bände
  
- Fischverarbeitungsanlagen  
- Werftunterlagen, Freibord,
Vermessung und Klassifi-
kation
  
- Bau- und Reparaturaufsicht  
3.3.4 Stabilität und Trimm des
Schiffes:
  
- Stabilität und Trimm
Methoden zur Feststellung,
Beurteilung und Beeinflus-
sung
  
- Einflüsse auf die Stabilität   
- Stabilität und Schwimmfä-
higkeit des beschädigten
Schiffes
 
3.3.5 Manövrieren:  
- Manövrierverhalten und
Handhabung von Schiffen
im Hafen, auf dem Revier,
auf See, in schwerem Wet-
ter, im Eis und während des
Fanges
  
- Aufbau und Wirkungsweise
von Steuereinrichtungen
 
- Manövriereigenschaften,
Manövrierversuche und
Manövrierunterlagen
 
- Anker- und Schleppmanö-
ver
 
- Maßnahmen bei der Suche,
Rettung und Hilfeleistung
 
3.4 Schiffsbetriebstechnik  
- Kraft- und Arbeitsmaschi-
nen, Apparate und Behälter
Aufbau, Wirkungsweise
und Einsatz
 
- Lesen von technischen
Zeichnungen
 
- Wellenleitungen, Propeller
und Ruderanlagen
 
Aufbau und Wirkungsweise   
- Stromverteilung  
- Grundlagen der Schiffs-
automation
 
- Bedienung und Überwa-
chung von Schiffsmotoren-
anlagen bis 300 kW
(nur für BKü)
  
3.5 Meteorologie und Ozea-
nographie
  
- Grundlagen der Meteorolo-
gie und Ozeanographie
 
- Aufbereitung meteorologi-
scher und ozeanographi-
scher Informationen
 
- Meteorologische Instru-
mente
  
Ablesen  
Aufbau und Wirkungsweise  
- Wetterlagen und Wetterent-
wicklungen
  
- Typische Wetterlagen und
Klimate
 
- Meteorologische Naviga-
tion
 
- Orkannavigation
3.6 Biologie der Seefische
und Pflege des Fanges
  
- Mariner Lebensraum   
- Nutzfischarten   
- Hygienische Behandlung
des Seefisches vom Fang
bis zur Vermarktung
  
3.7 Nachrichtenwesen 
- Nachrichtenverkehr nach
dem internationalen Signal-
buch
  
- Funkmorseaufnahme
(20 Buchst/M.)
  
- Lichtmorsen
(15 Buchst/M.)
  
3.8 Medizinische Behand-
lung von Verletzungen
und Erkrankungen
  
- Diagnose und Behandlung  
- Grundlagen der Schiff-
fahrtsmedizin
 
- Anatomie  
- Physiologie, einschließlich
Ernährungs-, Arbeits- und
Klimaphysiologie
 
- Anwendung der Arznei-
mittel
 
- Medizinische Schiffsaus-
rüstung
 
- Schiffahrtsmedizinische
Bestimmungen
 
- Funkärztliche Beratung  
- Injektionstechnik, Verband-
lehre, Krankenpflege und
Wundbehandlung
 
- Erkrankungen und Verlet-
zungen von Hals, Nase,
Ohren, Augen und Haut
 
- Innere Erkrankungen und
Infektionskrankheiten
 
- Nerven- und psychische
Erkrankungen
 
- Suchtprobleme  
- Not- und Unfallbehandlung  
- Vergiftungen  
- Medizinische Probleme bei
Seenot
 
- Tropenkrankheiten
- Unfallmeldungen  
- Erste-Hilfe-Kursus
(nur für BKü)
  
3.9 Personalführung 
- Soziales Verhalten   
- Personalführung   
- Aufgaben des Vorgesetzten   
- Führungsmittel und Füh-
rungsstil
  
- Gruppenprobleme   
- Beurteilung von Mitarbei-
tern
  
- Ausbildung und Unterwei-
sung am Arbeitsplatz
  
3.10 Betriebswirtschaft 
- Funktion und Struktur von
Seeschiffahrtsunternehmen
  
- Wettbewerbsfähigkeit in der
Seeschiffahrt
  
- Preisbildung auf Seefisch-
märkten
  
- Internationale und nationale
Fischereipolitik
  
- Risiken und Versicherun-
gen in der Seeschiffahrt
  
- Vermarktungsbetriebe   
- Reedereikosten und -lei-
stungen
  
3.11 Englisch 
- Englische Fachsprache   
- Seefahrtstandardvokabular   
- Verklarungen und Berichte   



Anlage 3 (zu § 15 Abs. 4 und § 18 Abs. 2) Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung für den Erwerb der Befähigungszeugnisse nach § 5 Abs. 2


Anlage 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses für Schiffsmaschinisten auf Schiffen mit einer Antriebsleistung bis zu 750 Kilowatt sind die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten auf den folgenden Gebieten nachzuweisen:

1.
Aufbau und Wirkungsweise von Schiffsdieselmotoren, Arbeitsmaschinen und Hilfseinrichtungen

2.
Erzeugung und Verteilung der elektrischen Energie

3.
Funktion, Aufbau und Betrieb von Hauptantriebsanlagen auf Schiffen mit einer Antriebsleistung bis zu 750 Kilowatt

4.
Instandhaltung der Maschinenanlage einschließlich der elektronischen Einrichtungen

5.
Unterbringung und Behandlung von Kraftstoffen

6.
Verwendung und Pflege von Betriebsstoffen und Betriebsmitteln

7.
Vorschriften für die ordnungsgemäße Führung des Schiffsmotorenbetriebes


Anlage 4 - 12 (aufgehoben)


Anlage 4 - 12 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert