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Teil 1 - Filmförderungsgesetz (FFG)
Teil 1 Aufbau und Organisation der Filmförderungsanstalt
Kapitel 1 Rechtsform und Aufgaben der Filmförderungsanstalt
§ 1 Filmförderungsanstalt
(1) 1Die Filmförderungsanstalt fördert als bundesweit tätige Filmförderungseinrichtung die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland. 2Sie ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) Die Filmförderungsanstalt kann ihren Namen durch Regelung in der Satzung ändern.
(3) Die Filmförderungsanstalt hat ihren Sitz in Berlin.
§ 2 Aufgaben der Filmförderungsanstalt
§ 2 wird in 7 Vorschriften zitiert
Die Filmförderungsanstalt hat die Aufgabe,
- 1.
- Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films und zur Verbesserung der Struktur der deutschen Film- und Kinowirtschaft durchzuführen;
- 2.
- die gesamtwirtschaftlichen Belange der Film- und Kinowirtschaft in Deutschland zu unterstützen, insbesondere durch Maßnahmen zur Marktforschung einschließlich der Auswertung von Daten, zur Bekämpfung der Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten und zur Filmbildung junger Menschen;
- 3.
- die Digitalisierung zum Zweck des Erhalts und der Zugänglichmachung des deutschen Filmerbes zu unterstützen;
- 4.
- die internationale Orientierung des deutschen Filmschaffens und die Grundlagen für die Verbreitung und marktgerechte Auswertung des deutschen Films im Inland und seine wirtschaftliche und kulturelle Ausstrahlung im Ausland zu verbessern;
- 5.
- deutsch-ausländische Gemeinschaftsproduktionen zu unterstützen;
- 6.
- die Zusammenarbeit zwischen der Filmwirtschaft und den Fernsehveranstaltern zur Stärkung des deutschen Kinofilms zu unterstützen;
- 7.
- die Bundesregierung in zentralen Fragen der Belange des deutschen Films zu beraten, insbesondere im Hinblick auf die Unterstützung der Film- und Kinowirtschaft, technologische Entwicklungen mit Auswirkungen auf die Film- und Kinowirtschaft einschließlich der Entwicklungen im Bereich Künstliche Intelligenz und die Harmonisierung der Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens innerhalb der Europäischen Union;
- 8.
- auf eine Abstimmung und Koordinierung der Filmförderung des Bundes und der Länder hinzuwirken und
- 9.
- darauf hinzuwirken, dass in der Film- und Kinowirtschaft eingesetztes Personal zu sozialverträglichen und angemessenen Bedingungen beschäftigt wird.
§ 3 Aufgabenerfüllung
§ 3 wird in 9 Vorschriften zitiert
(1) Die Filmförderungsanstalt gewährt Förderhilfen nach Maßgabe des Teils 3 Kapitel 1 bis 4.
(2) 1Die Filmförderungsanstalt kann zudem für die Erfüllung ihrer allgemeinen Aufgaben nach § 2 Förderhilfen gewähren, soweit diese nicht die Gewährung von Förderhilfen nach Maßgabe des Teils 3 Kapitel 1 bis 4 betreffen. 2Soweit Förderhilfen nach § 2 Nummer 3 gewährt werden sollen, muss dies nach Maßgabe des § 121 erfolgen.
(3) 1Die Filmförderungsanstalt darf sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben an anderen Einrichtungen beteiligen, wenn die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde dem zustimmt. 2Sie beteiligt sich insbesondere an der German Films Service + Marketing GmbH und der Vision Kino gGmbH.
(4) Die Filmförderungsanstalt darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben zwei- und mehrseitige Kooperationsvereinbarungen mit den für die Filmförderung zuständigen Stellen anderer Staaten und mit den Filmfördereinrichtungen der Länder abschließen, um deutsch-ausländische Filmprojekte zu unterstützen.
§ 4 Dienstleistungen für andere Einrichtungen
(1) Die Filmförderungsanstalt soll gegen Erstattung der Kosten Aufgaben der Film- und Medienförderung für die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde übernehmen.
(2) 1Sie darf gegen Erstattung der Kosten Maßnahmen der Film- und Medienförderung für weitere Behörden und öffentlich-rechtliche Stellen, für andere Filmfördereinrichtungen sowie für sonstige branchennahe Einrichtungen durchführen. 2Dies gilt auch für Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens, die sich aus der Mitgliedschaft der Bundesrepublik Deutschland in internationalen und supranationalen Organisationen ergeben.
Kapitel 2 Organisation
Abschnitt 1 Organe
§ 5 Organe der Filmförderungsanstalt
Organe der Filmförderungsanstalt sind
- 1.
- der Verwaltungsrat,
- 2.
- das Präsidium und
- 3.
- der Vorstand.
Unterabschnitt 1 Verwaltungsrat
§ 6 Zusammensetzung
(1) 1Der Verwaltungsrat besteht aus 36 Mitgliedern. 2Die Mitglieder werden wie folgt benannt:
- 1.
- drei Mitglieder durch den Deutschen Bundestag,
- 2.
- zwei Mitglieder durch den Bundesrat,
- 3.
- zwei Mitglieder durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde,
- 4.
- drei Mitglieder durch den HDF Kino e. V.,
- 5.
- je ein Mitglied durch
- a)
- die Arbeitsgemeinschaft Kino - Gilde Deutscher Filmkunsttheater e. V. und
- b)
- den Bundesverband kommunale Filmarbeit e. V.,
- 6.
- zwei Mitglieder durch den AllScreens Verband Filmverleih und Audiovisuelle Medien e. V.,
- 7.
- ein Mitglied durch die AG Verleih - Verband unabhängiger Filmverleiher e. V.,
- 8.
- drei Mitglieder durch den Bitkom e. V., wobei ein Mitglied gemeinsam mit dem eco - Verband der Internetwirtschaft e. V. und dem ANGA Der Breitbandverband e. V. zu benennen ist,
- 9.
- je ein Mitglied durch
- a)
- die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland und
- b)
- die Anstalt des öffentlichen Rechts „Zweites Deutsches Fernsehen",
- 10.
- zwei Mitglieder durch den VAUNET - Verband Privater Medien e. V.,
- 11.
- drei Mitglieder durch die Allianz Deutscher Produzenten - Film & Fernsehen e. V.,
- 12.
- ein Mitglied durch den Produzentenverband e. V.,
- 13.
- je ein Mitglied durch
- a)
- die Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e. V. und
- b)
- die AG Kurzfilm e. V.,
- 14.
- je ein Mitglied durch
- a)
- den Bundesverband Regie e. V. und
- b)
- den Deutschen Drehbuchverband e. V.,
- 15.
- ein Mitglied durch den Verband Technischer Betriebe für Film und Fernsehen e. V.,
- 16.
- ein Mitglied gemeinsam durch die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und den Deutschen Journalistenverband e. V.,
- 17.
- ein Mitglied durch den Verband Deutscher Filmexporteure e. V.,
- 18.
- ein Mitglied durch die Deutsche Filmakademie e. V.,
- 19.
- ein Mitglied durch die AG Filmfestival,
- 20.
- ein Mitglied gemeinsam durch die evangelische und die katholische Kirche.
(2) 1Die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 bis 5, 8 bis 10, 13 und 14 benennungsberechtigten Organisationen müssen bei der Auswahl der Personen jeweils eine geschlechtergerechte Besetzung sicherstellen. 2Eine geschlechtergerechte Besetzung ist bei der Auswahl der Personen nach Absatz 1 von den folgenden benennungsberechtigten Organisationen jeweils gemeinsam sicherzustellen:
- 1.
- die Organisationen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 7,
- 2.
- die Organisationen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 und 12 und
- 3.
- die Organisationen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 15 bis 17.
(3) Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied benannt.
(4) Die Filmförderungsanstalt kann in der Satzung Ausnahmen zu den Vorgaben in Absatz 2 zulassen, wenn hierdurch in der Gesamtschau eine Besetzung des Verwaltungsrats erreicht werden kann, die dem Ziel der Geschlechtergerechtigkeit noch näher kommt.
(5) 1Die benennungsberechtigten Organisationen und Verfassungsorgane können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Benennung widerrufen und ein anderes Mitglied benennen. 2Die Benennung eines von mehreren Organisationen gemeinsam benannten Mitglieds kann nur von den zuständigen Organisationen gemeinsam widerrufen werden. 3Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolge benannt.
§ 7 Berufung, Amtszeit, Unabhängigkeit
(1) Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde beruft die Mitglieder des Verwaltungsrats und die stellvertretenden Mitglieder.
(2) 1Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Verwaltungsrats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2029. 2Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde beruft die Nachfolge eines ausgeschiedenen Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungsrats für den Rest der Amtszeit.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
§ 8 Vorsitz
1Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Person, die den Vorsitz innehat, und eine Person, die den stellvertretenden Vorsitz innehat. 2Der Vorsitz und die Stellvertretung müssen insgesamt geschlechtergerecht besetzt sein.
§ 9 Beschlussfähigkeit, Verfahren, Geschäftsordnung
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der Verwaltungsrat entscheidet durch Beschlussfassung der Mitglieder in einer Sitzung. 2Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 19 Mitglieder teilnehmen.
(2) 1Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Person, die den Vorsitz innehat.
(3) Bei der Berufung der Sitzung kann vorgesehen werden, dass die Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Verwaltungsratssitzung teilnehmen können (hybride Sitzung) oder nur im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (virtuelle Sitzung).
(4) 1Eine Beschlussfassung ist auch im Umlaufverfahren in Textform zulässig, wenn nicht mindestens zwei Mitglieder innerhalb der vom Vorsitz mit der Einleitung des Umlaufverfahrens gesetzten angemessenen Frist dieser Art der Beschlussfassung widersprechen. 2Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.
(5) 1Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Sie bedarf der Genehmigung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.
§ 10 Aufgaben
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Verwaltungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Filmförderungsanstalt gehören, verabschiedet den Haushalt der Filmförderungsanstalt und beschließt Richtlinien nach diesem Gesetz sowie die Satzung der Filmförderungsanstalt.
(2) Der Verwaltungsrat entscheidet auf Vorschlag des Vorstands über Förderhilfen gemäß § 3 Absatz 2, soweit nicht der Vorstand nach § 23 Absatz 1 Satz 1 hierfür zuständig ist.
(3) 1Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten sechs Monaten jedes Wirtschaftsjahres über die Entlastung des Vorstands und des Präsidiums. 2§ 109 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung findet keine Anwendung. 3Die Mitglieder des Präsidiums sind bei der Abstimmung über die Entlastung des Präsidiums nicht stimmberechtigt. 4Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
§ 11 Richtlinien
§ 11 wird in 26 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Verwaltungsrat kann Regelungen durch Richtlinien nach Maßgabe dieses Gesetzes treffen. 2Dies betrifft insbesondere
- 1.
- Anforderungen an die Anträge nach diesem Gesetz und die ihnen beizufügenden Unterlagen,
- 2.
- Antragsfristen,
- 3.
- Voraussetzungen für die Auszahlung und Rückzahlung von Förderhilfen,
- 4.
- Anforderungen an Zeitpunkt, Art und Form der Verwendungsnachweise,
- 5.
- Anforderungen an die jeweils in der Förderung anerkennungsfähigen Kosten und die Tilgungsbestimmungen sowie
- 6.
- zusätzliche Fördervoraussetzungen, die der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 und der damit verbundenen Ziele dienen.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt Richtlinien nach diesem Gesetz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, mindestens aber mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
(3) Die Richtlinien und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.
§ 12 Ausschüsse
(1) Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse bilden, wenn dem eine Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder zustimmt.
(2) 1Die Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Verwaltungsrats im jeweiligen Aufgabenbereich vor. 2Sie berichten dem Verwaltungsrat regelmäßig.
(3) Näheres regelt der Verwaltungsrat in seiner Geschäftsordnung nach § 9 Absatz 5.
§ 13 Förderkommissionen
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der Verwaltungsrat kann für Entscheidungen über Förderhilfen nach § 3 Absatz 2 Förderkommissionen einsetzen, wenn dem eine Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder zustimmt. 2Wenn Förderkommissionen für die Umsetzung von zwei- oder mehrseitigen zwischenstaatlichen Abkommen der Bundesrepublik Deutschland über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen eingesetzt werden sollen, sind etwaige Vorgaben zur Besetzung der Kommissionen einzuhalten. 3In Fällen von Satz 2 hat die Einsetzung der Kommissionen und ihre Besetzung im Einvernehmen mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zu erfolgen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 delegiert der Verwaltungsrat seine Entscheidungskompetenz nach § 10 Absatz 2 auf die entsprechende Förderkommission.
(3) 1Die Filmförderungsanstalt kann für Entscheidungen nach § 136 Absatz 2 Satz 1 eine Förderkommission einsetzen. 2In diesem Fall delegiert die Filmförderungsanstalt ihre Entscheidungskompetenz auf die entsprechende Förderkommission.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder der Förderkommissionen endet jeweils spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2029.
(5) Sollen im Rahmen der Förderung nach § 3 Absatz 2 Förderhilfen für die Herstellung von Filmen vergeben werden, stellt der Verwaltungsrat durch Richtlinie nach § 11 sicher, dass die geförderten Filme den Allgemeinen Bestimmungen in Teil 3 Kapitel 1 entsprechen.
§ 14 Befangenheit
§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Steht ein Mitglied des Verwaltungsrats zu einem Dritten in einem persönlichen Näheverhältnis oder in vertraglichen oder organschaftlichen Beziehungen, die geeignet sind, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, so darf dieses Mitglied nicht an Beschlüssen mitwirken, insbesondere nicht an Beschlüssen über die Gewährung von Förderhilfen, die den Dritten begünstigen können. 2§ 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(2) Beschlüsse, an denen ein Mitglied des Verwaltungsrats entgegen Absatz 1 mitgewirkt hat, sind unwirksam, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Stimme dieses Mitglieds den Ausschlag gegeben hat.
Unterabschnitt 2 Präsidium
§ 15 Zusammensetzung
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Präsidium setzt sich aus den folgenden zehn Personen zusammen:
- 1.
- der Person, die den Vorsitz des Verwaltungsrats innehat,
- 2.
- einem vom Deutschen Bundestag benannten Mitglied des Verwaltungsrats,
- 3.
- einem von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde benannten Mitglied des Verwaltungsrats,
- 4.
- je einem vom Verwaltungsrat mit der Mehrheit der Stimmen gewählten Mitglied oder stellvertretenden Mitglied des Verwaltungsrats, das benannt worden ist
- a)
- von den Verbänden der Filmhersteller,
- b)
- von den Verbänden der Filmverleiher,
- c)
- von den Verbänden der Kinos,
- d)
- von den Verbänden der Videowirtschaft,
- e)
- von den Verbänden der privaten Fernsehveranstalter und
- f)
- von den Verbänden der öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter,
- 5.
- einem vom Verwaltungsrat mit der Mehrheit der Stimmen gewählten Mitglied aus dem Kreis der von der Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e. V., dem Bundesverband Regie e. V., der AG Kurzfilm e. V. und dem Deutschen Drehbuchverband e. V. für den Verwaltungsrat benannten Personen auf gemeinsamen Vorschlag dieser Organisationen.
(2) 1Die nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 benannten Personen müssen unterschiedliche Geschlechter haben. 2Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 4 und 5 sind so zu wählen, dass eine geschlechtergerechte Besetzung des Präsidiums gewährleistet ist.
(3) 1Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied benannt oder gewählt. 2Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
§ 16 Amtszeit
Die Präsidiumsmitglieder werden jeweils für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat benannt oder gewählt.
§ 17 Vorsitz
1Den Vorsitz des Präsidiums führt die Person, die den Vorsitz des Verwaltungsrats innehat. 2Das Präsidium wählt aus seiner Mitte eine Person, die den stellvertretenden Vorsitz innehat.
§ 18 Beschlussfähigkeit, Verfahren, Geschäftsordnung
(1) 1Das Präsidium entscheidet durch Beschlussfassung der Mitglieder in einer Sitzung. 2Es ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder teilnehmen.
(2) 1Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder, mindestens aber mit vier Stimmen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Person, die den Vorsitz innehat.
(3) 1Ein Mitglied des Präsidiums, das verhindert ist, an einer Sitzung teilzunehmen, kann ein anderes Mitglied des Präsidiums schriftlich oder elektronisch zur Stimmabgabe bevollmächtigen. 2Jedes Mitglied kann nur ein abwesendes Mitglied vertreten.
(4) Bei der Berufung der Sitzung kann vorgesehen werden, dass die Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Präsidiumssitzung teilnehmen können (hybride Sitzung) oder nur im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (virtuelle Sitzung).
(5) 1Eine Beschlussfassung ist auch im Umlaufverfahren in Textform zulässig, wenn nicht mindestens zwei Mitglieder innerhalb der vom Vorsitz mit der Einleitung des Umlaufverfahrens gesetzten angemessenen Frist dieser Art der Beschlussfassung widersprechen. 2Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.
(6) 1Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Sie bedarf der Genehmigung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.
§ 19 Aufgaben, Rechte
(1) 1Das Präsidium überwacht die Tätigkeit des Vorstands. 2Dies gilt auch für das Handeln des Vorstands bei Beteiligungen nach § 3 Absatz 3.
(2) 1Das Präsidium trifft Beschlüsse über die Dienstverträge mit der zum Vorstand und der zur Stellvertretung bestellten Person. 2Die Person, die den Vorsitz des Präsidiums innehat, vertritt die Filmförderungsanstalt beim Abschluss und bei der Beendigung der Dienstverträge, bei sonstigen Rechtsgeschäften mit dem Vorstand und bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Filmförderungsanstalt und dem Vorstand.
(3) Das Präsidium setzt die Frist für die Vorlage der Jahresrechnung.
§ 20 Befangenheit
§ 14 gilt für die Mitglieder des Präsidiums entsprechend.
Unterabschnitt 3 Vorstand
§ 21 Bestellung, Stellvertretung, Amtszeit, Geschäftsordnung
(1) 1Der Vorstand besteht aus einer Person. 2Die Stellvertretung wird mit mindestens einer Person besetzt. 3Der Vorstand und die Stellvertretung müssen geschlechtergerecht besetzt sein.
(2) 1Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand und die zur Stellvertretung bestellte Person auf Vorschlag des Präsidiums für bis zu fünf Jahre. 2Wiederholte Bestellungen sind zulässig. 3Das Nähere zur Bestellung des Vorstands und der zur Stellvertretung bestellten Person regelt die Satzung.
(3) 1Der Vorstand und die zur Stellvertretung bestellte Person können vor Ablauf ihrer Amtszeit nur aus wichtigem Grund abberufen werden. 2Für die Abberufung ist ein Beschluss des Verwaltungsrats erforderlich, dem zwei Drittel seiner Mitglieder zugestimmt haben. 3Die betroffene Person ist vor der Entscheidung des Verwaltungsrats anzuhören.
(4) 1Der Vorstand, die zur Stellvertretung bestellte Person und die Beschäftigten der Filmförderungsanstalt dürfen in der Film-, Kino- und Medienwirtschaft kein Handelsgewerbe betreiben und keine Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung tätigen. 2Sie dürfen sich nicht an einer Handelsgesellschaft beteiligen, die auf dem Gebiet der Film-, Kino- und Medienwirtschaft tätig ist.
(5) 1Das Präsidium beschließt eine Geschäftsordnung für den Vorstand. 2Sie bedarf der Genehmigung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.
§ 22 Aufgaben, Rechte
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Filmförderungsanstalt in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des Präsidiums und des Verwaltungsrats.
(2) 1Der Vorstand vertritt die Filmförderungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich. 2Der Vorstand darf Bevollmächtigte nur mit Zustimmung des Präsidiums bestellen.
(3) Der Vorstand ist mit der Zustimmung des Verwaltungsrats berechtigt, Kooperationsvereinbarungen gemäß § 3 Absatz 4 für die Filmförderungsanstalt zu schließen.
(4) Das Nähere zu Aufgaben und Rechten des Vorstands einschließlich der Einräumung von Vertretungsrechten und Entscheidungsbefugnissen an andere Personen regelt die Geschäftsordnung.
(5) 1Der Vorstand und die zur Stellvertretung bestellte Person sind berechtigt, ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse sowie an den Sitzungen der Förderkommissionen und des Präsidiums teilzunehmen. 2Der Vorstand und die zur Stellvertretung bestellte Person müssen auf Verlangen jederzeit angehört werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn persönliche Angelegenheiten des Vorstands oder der zur Stellvertretung bestellten Person betroffen sind.
§ 23 Förderentscheidungen
§ 23 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Vorstand entscheidet, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, über Förderhilfen für die Erfüllung der allgemeinen Aufgaben der Filmförderungsanstalt gemäß § 3 Absatz 2 bis zu einem Betrag von 150.000 Euro. 2Der Verwaltungsrat kann den Betrag durch Beschluss mit einfacher Mehrheit erhöhen.
(2) Der Vorstand entscheidet, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist,
- 1.
- über das Vorliegen der allgemeinen Bestimmungen nach Teil 3 Kapitel 1 Abschnitt 1,
- 2.
- über nicht bewertende Entscheidungen im Rahmen der Förderung nach Kooperationsvereinbarungen gemäß § 3 Absatz 4 und
- 3.
- über Maßnahmen im Rahmen der Förderung der Digitalisierung des deutschen Filmerbes gemäß Teil 3 Kapitel 5, soweit eine aufgrund des § 121 Absatz 1 erlassene Richtlinie nichts Abweichendes vorsieht.
(3) 1Bei bereits bewilligten Vorhaben kann der Vorstand im Einzelfall auf Antrag des Förderempfängers oder der Förderempfängerin Ausnahmen von einzelnen allgemeinen Bestimmungen nach Teil 3 Kapitel 1 Abschnitt 1 und Ausnahmen von einzelnen in Teil 3 Kapitel 2 bis 4 geregelten Auszahlungsvoraussetzungen zulassen, wenn
- 1.
- es aufgrund höherer Gewalt der Förderempfängerin oder dem Förderempfänger nicht möglich oder nicht zumutbar ist, diese Voraussetzungen zu erfüllen, und
- 2.
- die Gesamtwürdigung des Vorhabens und die Gesamtumstände dies rechtfertigen.
§ 24 Entscheidungen zu Sperrfristen
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
(2) Der Vorstand soll bei grundsätzlichen Fragen zur Anwendung der Sperrfristenregelungen vor seiner Entscheidung den Verwaltungsrat befassen.
§ 25 Befangenheit
§ 14 gilt für den Vorstand und die zur Stellvertretung bestellte Person entsprechend.
Abschnitt 2 (weggefallen)
§ 26 (weggefallen)
§ 27 (weggefallen)
§ 28 (weggefallen)
§ 29 (weggefallen)
§ 30 (weggefallen)
§ 31 (weggefallen)
Kapitel 3 Satzung, Haushalt, Aufsicht
§ 32 Satzung
(1) Die Satzung der Filmförderungsanstalt regelt, soweit dieses Gesetz keine Bestimmung trifft und die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes nicht entgegenstehen, das Nähere insbesondere über
- 1.
- die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans,
- 2.
- das Rechnungswesen,
- 3.
- die Rechnungslegung,
- 4.
- die Prüfung der Rechnung der Filmförderungsanstalt,
- 5.
- das Verfahren zur Wahl der Mitglieder des Präsidiums nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 und 5,
- 6.
- die Ausgestaltung und das Verfahren zur Einsetzung der Förderkommissionen nach § 13,
- 7.
- die Zuständigkeiten innerhalb der Filmförderungsanstalt bei Widersprüchen gegen die Entscheidungen der Organe und Förderkommissionen und
- 8.
- die Ausgestaltung des Compliance-Management-Systems nach § 38 Absatz 2 und die Umsetzung der entsprechenden Anforderungen.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung und deren Änderungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, mindestens aber mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
(3) Die Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.
§ 33 Wirtschaftsplan
(1) 1Der Verwaltungsrat stellt jährlich vor Beginn des Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit fest. 2Darin sind, getrennt nach Zweckbestimmung und Ansatz, alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Filmförderungsanstalt im kommenden Wirtschaftsjahr zu veranschlagen. 3Der Wirtschaftsplan muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. 4Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.
(2) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat den Entwurf des Wirtschaftsplans rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres vorzulegen.
(3) 1Bei Bedarf kann ein Nachtragshaushalt aufgestellt werden. 2Absatz 1 gilt entsprechend.
(4) 1Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. 2Ist bis zum Schluss eines Wirtschaftsjahres der Wirtschaftsplan für das folgende Jahr noch nicht festgestellt, so bedürfen Ausgaben der Zustimmung des Verwaltungsrats.
§ 34 Haushalts- und Wirtschaftsführung
(1) Der Wirtschaftsplan ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit auszuführen.
(2) 1Im Wirtschaftsplan nicht veranschlagte Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats. 2Die Zustimmung darf nur dann erteilt werden, wenn
- 1.
- die Filmförderungsanstalt zu den Ausgaben unmittelbar kraft Gesetzes verpflichtet ist oder die Ausgaben der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Filmförderungsanstalt dienen und
- 2.
- für die Ausgaben ein unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis vorliegt.
§ 35 Rücklagen
(1) 1Zur Sicherung ihrer Haushaltswirtschaft und zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Filmförderungsanstalt Rücklagen bilden. 2Von den bei der Erstellung des Wirtschaftsplans zu erwartenden Einnahmen aus der Filmabgabe dürfen nicht mehr als 10 Prozent der Rücklage zugeführt werden. 3Die Beschränkung nach Satz 2 gilt nicht für Rücklagen, die aufgrund von gegen die Abgabebescheide eingelegten Rechtsmitteln gebildet werden.
(2) Zuführungen und Entnahmen bei den Rücklagen sind im Wirtschaftsplan zu veranschlagen.
(3) Über die Bildung sowie Auflösung und Verwendung von Rücklagen beschließt der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, mindestens aber mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
§ 36 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen
(1) 1Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen der Filmförderungsanstalt gilt, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, § 59 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend. 2§ 59 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung findet keine Anwendung.
(2) 1Die Niederschlagung und der Erlass von Ansprüchen bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats. 2Abweichend von Satz 1 kann in der Satzung geregelt werden, dass der Vorstand Ansprüche von nicht erheblicher finanzieller Bedeutung niederschlagen kann.
§ 37 Rechnungslegung und Prüfung der Jahresrechnung
(1) 1Die Filmförderungsanstalt hat über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden der Filmförderungsanstalt im abgelaufenen Wirtschaftsjahr Rechnung zu legen. 2Satz 1 gilt auch für Veränderungen an den in Satz 1 genannten Positionen. 3Die Jahresrechnung ist der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde vorzulegen.
(2) 1Das Rechnungswesen der Filmförderungsanstalt hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu entsprechen. 2Die Jahresrechnung umfasst eine Bilanz, eine Gewinn-und-Verlust-Rechnung, einen Anhang sowie einen Lagebericht und ist entsprechend den Regelungen des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen.
(3) 1Die Jahresrechnung wird auf Kosten der Filmförderungsanstalt durch Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft. 2Die Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bestellt der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstands.
(4) 1Die Prüfung der Jahresrechnung ist nach den vom Institut der Wirtschaftsprüfer entwickelten Prüfungsstandards durchzuführen. 2Der Prüfbericht ist dem Verwaltungsrat, der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde und dem Bundesrechnungshof vorzulegen. 3§ 109 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung findet keine Anwendung.
§ 38 Transparenz
§ 38 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Filmförderungsanstalt veröffentlicht die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge des Vorstands sowie der zur Stellvertretung bestellten Person. 2Dies gilt auch für nicht unerhebliche Vergütungen für Nebentätigkeiten der genannten Personen.
(2) 1Die Filmförderungsanstalt hat ein wirksames Compliance-Management-System nach anerkannten Standards einzurichten, das dazu dient, die Einhaltung geltender Regeln und Gesetze zu gewährleisten. 2Das System ist an den aktuellen Stand anzupassen. 3Die Filmförderungsanstalt hat dafür eine in Ausübung der Tätigkeit unabhängige Compliance-Person zu beauftragen, die regelmäßig an das Präsidium berichtet. 4Soweit ein anderes Gremium unmittelbar berührt ist, ist auch an dieses zu berichten.
§ 39 Aufsicht
(1) 1Die Filmförderungsanstalt untersteht der Rechtsaufsicht der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. 2Die Aufsichtsbehörde ist befugt, Anordnungen zu treffen, um den Geschäftsbetrieb der Filmförderungsanstalt mit dem geltenden Recht in Einklang zu halten.
(2) Die Filmförderungsanstalt ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde jederzeit Auskunft über ihre Tätigkeit zu erteilen.
(3) Kommt die Filmförderungsanstalt ihren Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht nach, so ist die Aufsichtsbehörde befugt, die Aufgaben durch einen besonderen Beauftragten durchführen zu lassen oder sie selbst durchzuführen.
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