Start
>
Inhalt PflBeschauV
Änderungsalarm
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.10.2023 aufgehoben
>>>
zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschauV
k.a.Abk.
)
neugefasst durch B. v. 03.04.2000
BGBl. I S. 337
; aufgehoben durch
Artikel 5
V. v. 13.10.2023
BGBl. 2023 I Nr. 277
Geltung ab 20.05.1989; FNA: 7823-5-6
Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
12 weitere Fassungen
|
wird in 20 Vorschriften zitiert
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 1a Anzeigepflichten
§ 1b Anzeigepflichten in besonderen Fällen
§ 1c Durchführung von Untersuchungen
§ 1d Leitlinien
Zweiter Abschnitt Einfuhr aus einem Drittland und Durchfuhr, Ausfuhr
§ 2 Einfuhrverbot für Schadorganismen
§ 3 Einfuhrverbot für befallene Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände
§ 4 Einfuhrverbot für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände
§ 4a Neue Schadorganismen
§ 4b Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
§ 5 Anforderungen
§ 6 Zeugnisse
§ 7 Eingangsort
§ 7a Angaben bei der Einfuhr
§ 7b Kontrolle von hölzernem Verpackungsmaterial
§ 8 Untersuchung
§ 8a Genehmigter Kontrollort
§ 8b Untersuchung am genehmigten Kontrollort
§ 8c Pflichten des Einführers
§ 9 Maßnahmen
§ 10 Einfuhrerleichterungen
§ 11 Vorratsschutz
§ 12 Ausfuhruntersuchung
§ 13 Durchfuhr
Dritter Abschnitt Innergemeinschaftliches Verbringen
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für das innergemeinschaftliche Verbringen
§ 13a Verbringungsverbot
§ 13b Anforderungen
§ 13c Pflanzenpass
§ 13d Genehmigung
§ 13e Aufzeichnung und Aufbewahrung
§ 13f Untersuchung
§ 13g Maßnahmen
Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften für das Verbringen in Schutzgebiete
§ 13h Verbringungsverbot
§ 13i Besondere Anforderungen an das Verbringen
§ 13j Pflanzenpass
§ 13k Genehmigung
§ 13l Maßnahmen
§ 13m Befördern durch ein Schutzgebiet
Unterabschnitt 3 Besondere Vorschriften für abgegrenzte Gebiete
§ 13ma Verbringung innerhalb oder aus einem abgegrenzten Gebiet
§ 13mb Verbringung durch ein abgegrenztes Gebiet
Vierter Abschnitt Registrierung, Kennzeichnung und Behandlung von Holz
§ 13n Registrierung
§ 13o Ruhen der Registrierung
§ 13p Registrierung bei der Behandlung und Kennzeichnung von Verpackungen aus Holz
§ 13q Kennzeichnung
§ 13r Ausbesserung und Aufarbeitung von hölzernem Verpackungsmaterial
§ 13s Verwendung von hölzernem Verpackungsmaterial
Fünfter Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 14 Ausnahmen
§ 14a Ausnahmen für Versuchs- und Züchtungszwecke
§ 14b Mitteilungen
§ 14c Forderungsübergang
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
§ 16 (weggefallen)
§ 17 (weggefallen)
§ 18 (Inkrafttreten)
Anlage 1 (zu § 11) Vorratsschutz; lebende Teile von Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
Anlage 2 (zu § 11) Vorratsschutz; Schadorganismen
Anlage 3 (zu § 12 Abs. 3 Satz 2)
Anlage 4 (zu § 12 Abs. 3 Satz 3) Muster eines Stempels
Anlage 5 (zu § 13q) Kennzeichnung für behandeltes Holz nach § 13q
Vorschriftensuche
§ / Art.
Gesetz
Volltextsuche
nur in PflBeschauV
buzer.de
Normalansicht
nach oben
↑
unten
↓
Anzeige
Link zu dieser Seite
: https://www.buzer.de/gesetz/3376/index.htm
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Menü:
Normalansicht
|
Start
|
Suchen
|
Sachgebiete
|
Aktuell
|
Verkündet
|
Web-Plugin
|
Über buzer.de
|
Qualität
|
Kontakt
|
Support
|
Werbung
|
Datenschutz, Impressum
informiert bleiben:
Änderungsalarm
|
Web-Widget
|
RSS-Feed