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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
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Abschnitt 2 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3418; aufgehoben durch § 76 V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Abschnitt 2 Sondervorschriften für Großkredite
Unterabschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen für Handelsbuch- und Nichthandelsbuchinstitute
§ 16 Null-Anrechnungen
§ 16 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Auf die Großkreditobergrenzen sind nicht anzurechnen:
- 1.
- Forderungen an Einlagenkreditinstitute mit Sitz in der Zone B aus bei diesen unterhaltenen, nur der Geldanlage dienenden Guthaben mit Restlaufzeiten bis drei Monaten,
- 2.
- Forderungssalden auf Interbankverrechnungskonten bei Einlagenkreditinstituten mit Sitz in der Zone B,
- 3.
- Überbrückungskredite im internationalen Zahlungsverkehr an Einlagenkreditinstitute mit Sitz in der Zone B zur finanziellen Abwicklung von Waren- und Dienstleistungsgeschäften für die Zeit von der Ausführung einer Zahlung bis spätestens zum Eintreffen der Deckung auf dem üblichen Postweg (Postlaufkredite), wobei ein Postlaufkredit nicht vorliegt, wenn zwischen der Ausführung der Zahlung und dem Eintreffen der Deckung mehr als 14 Kalendertage liegen,
- 4.
- Swap-Geschäfte und andere als Festgeschäfte oder Rechte ausgestaltete Termingeschäfte mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als 15 Kalendertagen, bei denen der potentielle Eindeckungsaufwand ausschließlich auf der Änderung von Wechselkursen beruht, sowie die für solche Verträge übernommenen Gewährleistungen,
- 5.
- sonstige als Festgeschäfte oder Rechte ausgestaltete Termingeschäfte, die täglichen Einschußverpflichtungen unterworfen sind (Margin-System) und deren Erfüllung von einer Wertpapier- oder Terminbörse geschuldet oder gewährleistet wird, sowie die für derartige Geschäfte übernommenen Gewährleistungen,
- 6.
- Anteile an Tochterunternehmen, welche das Institut nach den §§ 10a, 12 und 13b KWG pflichtkonsolidiert,
- 7.
- Forderungen an genossenschaftliche Zentralbanken aus bei diesen unterhaltenen, dem Liquiditätsausgleich im Verbund dienenden Guthaben von Kreditinstituten, die dem Verbund angehören, ohne eingetragene Genossenschaften zu sein.
(2) Auf Antrag des Instituts kann das Bundesaufsichtsamt widerruflich bestimmen, daß bestimmte Kredite des Instituts an ein Tochterunternehmen, welches das Institut nach den §§ 10a, 12 und 13b KWG pflichtkonsolidiert, nicht auf die Großkreditobergrenzen angerechnet werden, wenn das Institut das Tochterunternehmen in seine zentrale Großrisikosteuerung einbezieht. Im Rahmen des Antrags trifft das Bundesaufsichtsamt angemessene Übergangsregelungen hinsichtlich Patronatserklärungen für Tochterunternehmen, die das Institut noch nicht in seine zentrale Großrisikosteuerung einbezieht.
(3) Auf Antrag des Instituts kann das Bundesaufsichtsamt widerruflich
- 1.
- Forderungen mit Restlaufzeiten von bis zu drei Monaten an qualifizierte Wertpapierhandelsunternehmen, sofern diese Kreditnehmer Mutter-, Tochter- oder Schwesterunternehmen des Instituts sind und ihren Sitz in einem Staat der Zone A haben, sowie
- 2.
- Swap-Geschäfte und andere als Festgeschäfte oder Rechte ausgestaltete Termingeschäfte mit Restlaufzeiten von bis zu einem Jahr mit qualifizierten Wertpapierhandelsunternehmen, sofern diese Kreditnehmer Mutter-, Tochter- oder Schwesterunternehmen des Instituts sind und ihren Sitz in einem Staat der Zone A haben, sowie die für solche Geschäfte übernommenen Gewährleistungen
§ 17 20 vom Hundert-Anrechnungen
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
Mit 20 vom Hundert ihrer Bemessungsgrundlage oder ihres nach § 4 ermittelten Kreditäquivalenzbetrags sind auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen:
- 1.
- Kredite an eine Regionalregierung oder örtliche Gebietskörperschaft in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums sowie Kredite an andere Kreditnehmer, die durch eine solche Regionalregierung oder Gebietskörperschaft ausdrücklich gewährleistet werden, sofern sie unbedingt rückzahlbar und im Falle der Insolvenz oder der Liquidation des Kreditnehmers oder Garanten nicht nachrangig zu bedienen sind,
- 2.
- Kredite mit Restlaufzeiten von über einem Jahr bis zu drei Jahren an inländische Kreditinstitute oder an Einlagenkreditinstitute mit Sitz in einem Staat der Zone A, sofern sie unbedingt rückzahlbar und im Falle der Insolvenz oder der Liquidation des Kreditnehmers nicht nachrangig zu bedienen sind,
- 3.
- vorbehaltlich einer Einzelfallregelung nach § 16 Abs. 3, Kredite mit Restlaufzeiten bis zu drei Jahren an qualifizierte Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem Staat der Zone A, sofern sie unbedingt rückzahlbar und im Falle der Insolvenz oder der Liquidation des Kreditnehmers nicht nachrangig zu bedienen sind,
- 4.
- Kredite an kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts, die bundesweit verfaßt sind und auf Grund des Artikels 140 des Grundgesetzes und des Artikels 137 Abs. 6 der Weimarer Verfassung Steuern erheben oder am Steueraufkommen der steuererhebenden kirchlichen Körperschaften teilhaben,
- 5.
- Kredite an kommunale Zweckverbände.
§ 18 50 vom Hundert-Anrechnungen
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
Mit 50 vom Hundert ihrer Bemessungsgrundlage oder ihres nach § 4 ermittelten Kreditäquivalenzbetrags sind auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen:
- 1.
- Schuldverschreibungen mit Restlaufzeiten von über drei Jahren von inländischen Kreditinstituten oder von Einlagenkreditinstituten oder qualifizierten Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem Staat der Zone A, sofern
- a)
- für die Schuldverschreibungen an einer Wertpapierbörse täglich ein Börsenpreis festgestellt wird und
- b)
- sie unbedingt rückzahlbar und im Falle der Insolvenz oder der Liquidation des Emittenten nicht nachrangig zu bedienen sind,
- 2.
- die Eröffnung und Bestätigung von Dokumenten-Akkreditiven, die durch Warenpapiere gesichert sind.
§ 19 Kredite an die Europäische Investitionsbank oder eine multilaterale Entwicklungsbank
§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert
Kredite an die Europäische Investitionsbank oder eine multilaterale Entwicklungsbank sind mit den für die Einlagenkreditinstitute mit Sitz in der Zone A geltenden Anrechnungssätzen zu berücksichtigen.
§ 20 Besicherung mit Aktien und Schuldverschreibungen
§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Über die Bestimmung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KWG hinaus sind Kredite nicht auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen, soweit sie nach Maßgabe des Absatzes 3 durch qualifizierte Wertpapiere mit dem erforderlichen Marktwertüberschuß gesichert werden.
(2) Qualifizierte Wertpapiere im Sinne des Absatzes 1 sind
- 1.
- Schuldverschreibungen,
- a)
- die unbedingt rückzahlbar und im Falle der Insolvenz oder der Liquidation des Emittenten nicht nachrangig zu bedienen sind und
- b)
- für die an einer Wertpapierbörse täglich ein Börsenpreis festgestellt wird,
- 2.
- Aktien, die in einen gängigen Aktienindex einbezogen sind.
- 1.
- durch das Institut oder ein Mutter-, Tochter- oder Schwesterunternehmen des Instituts oder
- 2.
- durch den Kreditnehmer oder einen Dritten, der mit dem Kreditnehmer eine Kreditnehmereinheit nach § 19 Abs. 2 KWG bildet.
(3) Die als Sicherheit dienenden Wertpapiere müssen täglich zum Marktpreis bewertet werden. Der Marktwertüberschuß im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Börsen- oder Marktpreis der Sicherheit den zu besichernden Kreditbetrag übersteigt. Er beläuft sich auf
- 1.
- 50 vom Hundert bei Schuldverschreibungen
- a)
- von Kreditinstituten mit Sitz im Inland und Einlagenkreditinstituten mit Sitz in einem anderen Land der Zone A,
- b)
- von qualifizierten Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem Land der Zone A,
- c)
- von Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften anderer Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, für die nicht nach Artikel 7 der Richtlinie 89/647/EWG die Gewichtung Null bekanntgegeben worden ist,
- d)
- der Europäischen Investitionsbank,
- e)
- multilateraler Entwicklungsbanken,
- 2.
- 100 vom Hundert bei anderen Schuldverschreibungen,
- 3.
- 150 vom Hundert bei Aktien.
(4) Das Bundesaufsichtsamt kann ein Institut von der Anwendung dieser Vorschrift ganz oder teilweise ausschließen, wenn es Unregelmäßigkeiten bei ihrer Anwendung feststellt.
Unterabschnitt 2 Abgrenzung zwischen Handelsbuch- und Nichthandelsbuchinstituten
§ 21 Bemessung der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte
§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte im Sinne des § 2 Abs. 11 Satz 1 KWG ist zu bilden aus
§ 22 Bemessung der Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs
Die Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs ist aus den Krediten im Sinne des § 19 Abs. 1 KWG und den Stillhalterverpflichtungen aus den Optionsgeschäften zu bilden, die dem Handelsbuch zugerechnet werden. § 21 Abs. 2 ist anzuwenden.
§ 23 Anzeigen nach § 2 Abs. 11 Satz 4 KWG
Anzeigen nach § 2 Abs. 11 Satz 4 KWG sind unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt in einfacher und der für das Institut zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
Unterabschnitt 3 Sonderbestimmungen für Nichthandelsbuchinstitute
§ 24 Organisatorische Maßnahmen
Ein Nichthandelsbuchinstitut hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß ein Erreichen oder Überschreiten der Bagatellgrenzen nach § 2 Abs. 11 Satz 1 bis 3 KWG festgestellt wird. Es hat eine Beschreibung der Verfahren, eine Aufstellung der Berechnungsergebnisse und eine Aufschlüsselung der Positionen für das Bundesaufsichtsamt und die zuständige Zweiganstalt der Landeszentralbank auf Abruf vorzuhalten.
§ 25 Quartalsmäßige Meldungen der Positionen des Handelsbuchs
§ 25 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Nichthandelsbuchinstitute haben jeweils bis zum 15. der Monate Januar, April, Juli und Oktober die Positionen des Handelsbuchs nach dem Stand des Meldestichtags des Vormonats zum Geschäftsschluß nach Maßgabe des Vordrucks gemäß Anlage 3 der für das Institut zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank anzuzeigen. Meldestichtage im Sinne des Satzes 1 sind der jeweils letzte Kalendertag der Monate März, Juni, September und Dezember.
§ 26 Ausnahmen von den Beschlußfassungspflichten nach § 13 Abs. 2 KWG
§ 26 wird in 1 Vorschrift zitiert
Sofern die Geschäftsleiter bereits über einen Großkredit nach § 13 Abs. 2 KWG beschlossen haben, brauchen sie über diesen Kredit nicht erneut zu beschließen, wenn dieser durch die Änderung von Devisenkursen oder anderen Marktpreisen oder durch die Änderung von Positionen des Handelsbuchs die Großkreditdefinitionsgrenze (§ 13 Abs. 1 KWG) unterschreitet und sie später wieder erreicht oder überschreitet, sofern der zuvor beschlossene Höchstbetrag für den Kredit nicht überschritten wird.
§ 27 Quartalsmäßige Kenntnisnahme der Geschäftsleiter
§ 27 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Geschäftsleiter haben sich zu den Terminen für die Abgabe der quartalsmäßigen Großkreditanzeigen über den Stand aller Großkredite zum Meldestichtag und vom höchsten Auslastungsgrad der einzelnen Großkredite im Verlauf des vorangegangenen Quartals in Kenntnis zu setzen. Die Pflicht, über einen Großkredit vor Erreichen oder Überschreiten der Großkreditdefinitionsgrenze zu beschließen, bleibt unberührt.
§ 28 Beschlußfassungspflichten bei Überschreiten der Großkrediteinzelobergrenze
§ 28 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Geschäftsleiter haben über einen Großkredit einstimmig zu beschließen, bevor er über die Großkrediteinzelobergrenze erhöht wird (Übergroßkredit).
§ 29 Unterlegung von Überschreitungsbeträgen durch Kapitalanlagegesellschaften
Das Bundesaufsichtsamt kann Kapitalanlagegesellschaften auf Antrag im Einzelfall von der Verpflichtung zur Unterlegung einer Überschreitungsposition mit haftendem Eigenkapital nach § 13 Abs. 3 Satz 2 KWG nach pflichtgemäßem Ermessen widerruflich ganz oder teilweise freistellen.
§ 30 Anzeigen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KWG
§ 30 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Ein Nichthandelsbuchinstitut hat jeweils bis zum 15. der Monate Januar, April, Juli und Oktober die Großkredite des vorangegangenen Quartals anzuzeigen. Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 sind die Anzeigen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KWG mit dem Einzelanzeigenvordruck gemäß Anlage 1 der für das Institut zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Für jeden Kreditnehmer ist ein gesonderter Vordruck zu verwenden. Gelten nach § 19 Abs. 2 KWG mehrere Schuldner als ein Kreditnehmer, so ist für jeden Schuldner ein gesonderter Vordruck und außerdem für die Kreditnehmereinheit der Vordruck gemäß Anlage 2 zu verwenden.
(2) Die Landeszentralbanken übersenden den Instituten vorbereitete Anzeigen für den nächsten Meldetermin, die alle Kreditnehmer enthalten, die vom Institut zum vorhergehenden Meldetermin angezeigt wurden. Einzelanzeigen sind für solche Kreditnehmer zu verwenden, die in der vorbereiteten Anzeige nicht genannt sind. Ist der Kredit an einen in der vorbereiteten Anzeige genannten Kreditnehmer nicht mehr anzuzeigen, so sind die entsprechenden Betragszeilen in der vorbereiteten Anzeige zu streichen. Bei Änderungen des Namens/der Firma, des Wohnsitzes/Sitzes, der Schlüsselnummer des Wirtschaftszweigs oder der Zuordnung zu einer Kreditnehmereinheit nach § 19 Abs. 2 KWG ist entsprechend zu verfahren; in diesem Falle sind gemäß Absatz 1 Einzelanzeigen einzureichen, in denen in dem Feld "Erläuterungen" auf die eingetretenen Änderungen mit der Angabe des Zeitpunkts der Änderung hinzuweisen ist. Änderungen von bestehenden Kreditnehmereinheiten sind zu begründen. Auf dem vorletzten Blatt der vorbereiteten Anzeige sind die Stückzahl und die Summe der in der vorbereiteten Anzeige angezeigten Kredite aufzuführen. Danach sind die Stückzahl der Einzelanzeigen und die Summe aller einzeln angezeigten Kredite anzugeben. Auf dem Schlußblatt ist eine Gesamtsumme aller gemeldeten Kredite, aufgegliedert nach den Spalten des Vordrucks, zu bilden. Das Schlußblatt der vorbereiteten Anzeige ist rechtsverbindlich zu unterzeichnen; die Unterzeichnung der Einzelanzeigen ist in diesem Fall nicht erforderlich.
(3) Hat ein Institut zu einem Meldetermin keine vorbereitete Anzeige, aber mehr als eine Einzelanzeige einzureichen, so ist den Anzeigen, für gruppenangehörige Unternehmen im Sinne des § 13b Abs. 1 KWG jeweils gesondert, eine Zusammenstellung beizufügen. Die Zusammenstellung muß die Stückzahl der Anzeigen und die Summe aller angezeigten Kredite enthalten, die nach den Zeilen des Vordrucks aufzugliedern sind. Sie ist rechtsverbindlich zu unterzeichnen; die Unterzeichnung der Einzelanzeigen ist in diesem Fall nicht erforderlich.
(4) Absatz 1 gilt für Anzeigen, die ein übergeordnetes Unternehmen für seine Gruppe nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KWG in Verbindung mit § 13b Abs. 1 KWG einzureichen hat, mit der Maßgabe entsprechend, daß die Anzeigen bis zum letzten Kalendertag des Folgemonats einzureichen sind.
(5) Für die Auslösung der Anzeigepflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KWG und die Ermittlung des Quartalshöchststandes ist der Stand der Geschäfte täglich bei Geschäftsschluß maßgeblich, solange der Kredit nicht die Großkrediteinzelobergrenze überschreitet; § 13 Abs. 1 Satz 5 bleibt unberührt. Solange das Institut von dem Wahlrecht nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Gebrauch macht, braucht es bei der Ermittlung des Quartalshöchststandes nur die Monatsultima (§ 13 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2) zu berücksichtigen.
§ 31 Abrufbereitschaft
§ 31 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Ein Nichthandelsbuchinstitut hat seine Großkredite täglich zum Geschäftsschluß zu berechnen. Großkredite, die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KWG, auch unter Berücksichtigung von § 20 Abs. 2 KWG, anzeigepflichtig sind, hat es unter Angabe der einschlägigen Kredittatbestände aufzuschlüsseln und unter Erläuterung der in Anspruch genommenen Anrechnungserleichterungen für das Bundesaufsichtsamt und die zuständige Zweiganstalt der Landeszentralbank auf Abruf vorzuhalten.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht, solange das Institut sicherstellt, daß seine Großkredite jeweils nicht 80 vom Hundert der Großkrediteinzelobergrenze überschreiten, und das Institut sich entsprechend durch eine Anzeige, die es der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einreicht, aufsichtlich festlegt. Das Institut kann sich jederzeit von dem Verfahren nach Satz 1 lösen, indem es der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank eine Gegenanzeige in dreifacher Ausfertigung einreicht.
§ 32 Anzeigen nach § 13 Abs. 2 Satz 5 und 8 KWG
Anzeigen nach § 13 Abs. 2 Satz 5 und 8 KWG sind unverzüglich der für das Institut zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
§ 33 Anzeige der unerlaubten Überschreitung einer Großkreditobergrenze
§ 33 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Überschreitet ein Nichthandelsbuchinstitut ohne die Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes die Großkrediteinzelobergrenze oder die Großkreditgesamtobergrenze, hat es dies unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt in einfacher und der für das Institut zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in zweifacher Ausfertigung anzuzeigen; § 30 Abs. 5 ist nicht anzuwenden. Das Institut hat die unerlaubte Überschreitung erneut anzuzeigen, wenn sie gegenüber der letzten Anzeige nach Satz 1 erhöht wird; untertägige Erhöhungen, die allein durch die Änderung von Devisenkursen oder anderen Marktpreisen bedingt sind, sind nicht zu berücksichtigen, sofern der Kreditbetrag bis Geschäftsschluß auf den zuletzt nach Satz 1 angezeigten Betrag zurückgeführt wird.
(2) Absatz 1 gilt für die unerlaubte Überschreitung einer Großkreditobergrenze durch die Gruppe entsprechend.
§ 34 Anzeigen von Kreditrahmenkontingenten
§ 34 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Zusagen von Kreditrahmenkontingenten (§ 13 Abs. 4 KWG) sind jährlich nach dem Stand vom 30. Juni bis zum 15. August schriftlich in dreifacher Ausfertigung der für das Institut zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank anzuzeigen. In der Anzeige sind Firma und Sitz des Anschlußkunden, das zugesagte Kontingent, die in der Zusage zugelassene Höchstinanspruchnahme je Kreditnehmer und die am Stichtag bestehende Inanspruchnahme, gegebenenfalls auch die Abgrenzung des Kreises der potentiellen Kreditnehmer, die Höhe der Sperrguthaben, zusätzliche Sicherheiten und der Umfang der Haftung des Anschlußkunden anzugeben.
§ 35 Freistellung von Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung
Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung brauchen keine Großkreditanzeigen einzureichen, solange kein Großkredit die Großkrediteinzelobergrenze und alle Großkredite zusammen nicht die Großkreditgesamtobergrenze überschreiten.
Unterabschnitt 4 Sonderbestimmungen für Handelsbuchinstitute
§ 36 Tägliche Bewertung, Bewertungsrichtlinien
(1) Das Institut hat täglich zum Geschäftsschluß die Positionen des Handelsbuchs zum Marktpreis zu bewerten und seine Großkredite zu berechnen. § 31 Abs. 1 ist sinngemäß, § 31 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(2) Für Positionen des Handelsbuchs, deren Preise nicht unmittelbar im Markt ermittelt werden, sondern auf der Grundlage von Marktdaten durch das Institut errechnet werden, hat die Bewertung nach Absatz 1 nach institutsintern schriftlich festgelegten Richtlinien auf der Grundlage von aktuellen Marktparametern und nach allgemein gebräuchlichen wissenschaftlichen Verfahren zu erfolgen, die eine angemessene und einheitliche Bewertung gewährleisten. Soweit aktuelle Marktparameter nicht verfügbar oder allgemein gebräuchliche wissenschaftliche Verfahren nicht entwickelt worden sind, sind die Richtlinien und eventuelle Änderungen dem Bundesaufsichtsamt über die zuständige Zweiganstalt der Landeszentralbank zur Genehmigung vorzulegen; bis zu einer Beanstandung durch das Bundesaufsichtsamt gilt die Genehmigung als erteilt.
§ 37 Handelsbuch-Gesamtposition
§ 37 wird in 5 Vorschriften zitiert
Die kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition eines Handelsbuchinstituts besteht aus
- 1.
- der emittentenbezogenen Nettokaufposition (§ 38),
- 2.
- dem Kreditäquivalenzbetrag der Swap-Geschäfte und sonstigen als Festgeschäfte oder Rechte ausgestalteten Termingeschäfte mit dem Kreditnehmer (§§ 4, 7 und 8),
- 3.
- dem kreditnehmerbezogenen Abwicklungsrisiko (§ 39),
- 4.
- dem kreditnehmerbezogenen Vorleistungsrisiko (§ 40),
- 5.
- dem Kreditbetrag der Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte (§ 41) und
- 6.
- den Forderungen auf der Grundlage von Gebühren, Provisionen, Zinsen, Dividenden und Einschüssen, die dem Institut in unmittelbarem Zusammenhang mit den Geschäften zustehen, die unter die Nummern 1 bis 5 fallen.
§ 38 Emittentenbezogene Nettokaufposition
§ 38 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die emittentenbezogene Nettokaufposition im Sinne des § 37 Nr. 1 ist die Differenz der emittentenbezogenen Kaufposition gemessen an der emittentenbezogenen Verkaufsposition. Die emittentenbezogene Kaufposition ist der Marktpreis der Schuldtitel und Anteile des Emittenten,
- 1.
- die das Institut in seinen Bestand genommen hat,
- 2.
- die es auf Kassa oder Termin gekauft hat,
- 3.
- für die es im Rahmen der Plazierung einer Emission das Absatzrisiko übernommen hat oder
- 4.
- für die es Verkaufsoptionen geschrieben hat.
- 1.
- die das Institut auf Kassa oder Termin an einen Dritten verkauft hat,
- 2.
- für die im Rahmen der Plazierung einer Emission dem Institut ein Dritter die Übernahme des Absatzrisikos zugesagt hat oder
- 3.
- für die das Institut von einem Dritten die Verkaufsoption erworben hat.
(2) Das Institut kann Aktienindizes bei der Ermittlung der emittentenbezogenen Nettokaufposition berücksichtigen; es hat diese Wahl für alle Kreditnehmer einheitlich auszuüben. Entscheidet sich das Institut für die Berücksichtigung, so hat es bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrags nach Absatz 1 Satz 1 die Aktienindizes nach Maßgabe der Indexzusammensetzung in Lieferansprüche und Lieferverpflichtungen in den dem Aktienindex zugrundeliegenden Aktien aufzuschlüsseln. Hat sich das Institut für die Berücksichtigung entschieden, kann es sich von dieser Wahl nur mit Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes wieder lösen. Die Regelung gilt für andere Indizes, auch außerbörsliche, von Schuldtiteln oder Anteilen entsprechend.
(3) Im Rahmen der Ermittlung der emittentenbezogenen Kaufposition nach Absatz 1 Satz 2 sind die Schuldtitel und Anteile, für die das Institut im Rahmen einer Emission das Plazierungsrisiko übernommen hat, an dem Tag der Übernahme nicht, an dem ersten Geschäftstag danach zu 10 vom Hundert, am zweiten und dritten Geschäftstag zu 25 vom Hundert, am vierten Geschäftstag zu 50 vom Hundert, am fünften Geschäftstag zu 75 vom Hundert, und erst ab dem sechsten Tag mit dem vollen Marktpreis der Gegenstände, auf die sich die Übernahmegarantie bezieht, zu berücksichtigen, soweit nicht ein Dritter die Übernahme der Schuldtitel oder Anteile zugesagt hat.
§ 39 Kreditnehmerbezogenes Abwicklungsrisiko
§ 39 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das kreditnehmerbezogene Abwicklungsrisiko im Sinne des § 37 Nr. 3 ist bei einem Handelsbuchgeschäft, das nach dem vereinbarten Erfüllungszeitpunkt noch nicht abgewickelt ist, der zugunsten des Instituts bestehende Unterschiedsbetrag zwischen dem aktuellen Marktpreis eines Eindeckungsgeschäftes und dem vereinbarten Abrechnungspreis nach Maßgabe des einschlägigen Gewichtungssatzes der Spalte A der Tabelle 2. Abweichend von dem Standardverfahren kann das Institut nach einheitlicher Wahl hinsichtlich aller Kreditnehmer in einem vereinfachten Verfahren das kreditnehmerbezogene Abwicklungsrisiko so berechnen, daß es den vereinbarten Abrechnungspreis für jede Transaktion, die zwischen fünf und fünfundvierzig Geschäftstagen nach dem festgesetzten Termin noch nicht abgerechnet worden ist, mit dem entsprechenden Faktor in Spalte B der Tabelle 2 multipliziert. Ab dem sechsundvierzigsten Geschäftstag nach dem festgesetzten Termin geht die Preisdifferenz in beiden Verfahren in voller Höhe in die Handelsbuch-Gesamtposition des Instituts ein.
Tabelle 2
Anzahl der Geschäftstage nach dem festgesetzten Abrechnungstermin | Spalte A (in v.H.) | Spalte B (in v.H.) |
5 - 15 | 8 | 0,5 |
16 - 30 | 50 | 4,0 |
31 - 45 | 75 | 9,0 |
46 und mehr | 100 | Anwendung nicht mehr zulässig |
(2) Die Wahl des Verfahrens nach Absatz 1 hat für alle Kreditnehmer einheitlich zu erfolgen. Ein Verfahrenswechsel ist nur mit Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes zulässig.
§ 40 Kreditnehmerbezogenes Vorleistungsrisiko
§ 40 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das kreditnehmerbezogene Vorleistungsrisiko im Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 4 errechnet sich aus den Vorleistungen, die das Institut dem Kreditnehmer im Rahmen von Handelsbuchgeschäften erbracht hat; sofern die Vorleistung nicht in deutscher Währung erfolgt ist, ist sie zum aktuellen Marktpreis umzurechnen. Das Institut kann bei der Bemessung des kreditnehmerbezogenen Vorleistungsrisikos seine Vorleistungen mit entsprechenden Vorleistungen des Kreditnehmers an sich verrechnen, sofern die Aufrechnungslage, insbesondere auch im Falle der Insolvenz oder der Liquidation des Kreditnehmers, sichergestellt ist.
§ 41 Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte
§ 41 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Kreditbetrag nach § 37 Nr. 5 bemißt sich nach § 2 Nr. 5 und 6 und den §§ 9 und 10. § 10 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geschäfte unabhängig von ihrer individuellen Zwecksetzung dem Handelsbuch zuzurechnen sind, wenn der Rahmenvertrag sowohl Wertpapierpensions- oder Wertpapierdarlehensgeschäfte des Anlagebuchs als auch solche des Handelsbuchs erfaßt.
§ 42 Unterlegung von Überschreitungen der Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze
(1) Die Überschreitung der Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze ist nach Maßgabe des Absatzes 2 mit haftendem Eigenkapital oder Drittrangmitteln zu unterlegen.
(2) Für die Berechnung des Unterlegungsbetrags ist die kreditnehmerbezogene Gesamtposition in die kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition und die kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition zu zerlegen. Auf das unterlegungsfreie Großkreditlimit, das durch die Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze definiert wird, ist zunächst die kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition anzurechnen. Die Handelsbuchgeschäfte sind in der Reihenfolge der Tabelle 3, beginnend mit den Positionen und Geschäften mit den niedrigsten Anrechnungsfaktoren, mit ihrer Bemessungsgrundlage oder ihrem Kreditäquivalenzbetrag ohne Berücksichtigung der Anrechnungserleichterungen des § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KWG und der §§ 16 bis 20 dem nach Satz 2 verbleibenden Spielraum zuzurechnen und, falls dieser nicht ausreicht, in die Tabelle 4 einzuordnen; es steht dem Institut dabei frei, die Handelsbuchteilposition des § 37 Nr. 1 in instrumentspezifische Nettopositionen nach Maßgabe der Spalte 1 Zeilen 1 bis 6 der Tabelle 3 auszudifferenzieren oder insgesamt der Kategorie mit dem höchsten einschlägigen Anrechnungsfaktor zuzuordnen. Die Höhe des unterlegungspflichtigen Betrags ergibt sich aus der Multiplikation der Bemessungsgrundlage für das Geschäft oder dessen Kreditäquivalenzbetrag mit den in der Tabelle 3 aufgelisteten Anrechnungsfaktoren und der Multiplikation in Abhängigkeit von der Dauer der Überschreitung der Großkrediteinzelobergrenze mit den in der Tabelle 4 aufgeführten Faktoren. Dauert die Überschreitung nicht länger als zehn Tage, gilt statt des progressiven Gewichtungsfaktors von 2 bis 9 nach der Tabelle 4 Zeilen 2 bis 7 ein einheitlicher Gewichtungsfaktor von 2 (Tabelle 4 Zeile 1); das Bundesaufsichtsamt kann ein Institut von dieser Regelung ganz oder teilweise ausschließen und die Anwendung des progressiven Gewichtungsfaktors unabhängig von der Dauer der Überschreitung festsetzen, wenn ihm Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß das Institut die zusätzlichen Kapitalanforderungen, die es bei einer Risikodauer von mehr als zehn Tagen erfüllen müßte, umgangen hat, indem es die betreffenden Risiken vorübergehend auf eine andere Gesellschaft innerhalb oder außerhalb der Gruppe übertragen oder andere Scheingeschäfte getätigt hat, um in den Genuß der Anwendung des von der Höhe der kreditnehmerbezogenen Gesamtposition unabhängigen Faktors 2 zu kommen.
Tabelle 3
Zeile | Kategorie | Laufzeit | Anrechnungs- faktor |
1 | Schuldtitel, die an einer Wertpapierbörse der amtlichen Kursfestsetzung auf täglicher Basis unterliegen | 0 bis 6 Monate | 0,25 v.H. |
2 | über 6 bis 24 Monate | 1 v.H. | |
3 | über 24 Monate | 1,6 v.H. | |
4 | Aktien mit hoher Anlagequalität, die in einen gängigen Index einbezogen sind | 2 v.H. | |
5 | Sonstige Aktien | 4 v.H. | |
6 | Sonstige Schuldtitel | 8 v.H. | |
7 | Handelsbuchteilpositionen des § 37 Nr 2 bis 6 | 8 v.H. |
Tabelle 4
Zeile | Dauer der Überschreitung | kreditnehmerbezogene Gesamtposition (ohne Anwendung des § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KWG und der §§ 16 bis 20 auf die kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition) als Vomhundertsatz der Eigenmittel | Faktor |
1 | bis zu 10 Tage | 2 | |
2 | über 10 Tage | bis zu 40 *) | 2 |
3 | über 40 bis zu 60 | 3 | |
4 | über 60 bis zu 80 | 4 | |
5 | über 80 bis zu 100 | 5 | |
6 | über 100 bis zu 250 | 6 | |
7 | über 250 | 9 |
- *)
- Die Kategorie ist prinzipiell auch schon vor dem 31. Dezember 1998 anwendbar. Falls der Kreditnehmer jedoch kein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 3 KWG ist, wird diese Kategorie erst nach dem 31. Dezember 1998 mit dem Auslaufen der Übergangsregelungen des § 64d KWG relevant.
(3) Das Bundesaufsichtsamt kann auf Antrag widerruflich niedrigere Unterlegungssätze festsetzen, wenn dies durch die Besonderheit der betreffenden Handelsgeschäfte, insbesondere durch die kurze Haltedauer bei Aufgabegeschäften, gerechtfertigt ist. Bei unerlaubten Überschreitungen kann es höhere Unterlegungssätze festsetzen.
§ 43 Unterlegung von Überschreitungen der Gesamtbuch-Großkreditgesamtobergrenze oder der Grenzen nach § 13a Abs. 5 Satz 1 oder 3 KWG
Ein Handelsbuchinstitut, das die Gesamtbuch-Großkreditgesamtobergrenze überschreitet, hat den Überschreitungsbetrag zu 100 vom Hundert mit haftendem Eigenkapital oder Drittrangmitteln zu unterlegen; bei unerlaubten Überschreitungen kann das Bundesaufsichtsamt höhere Unterlegungssätze festsetzen; bei erlaubten Überschreitungen kann es niedrigere Unterlegungssätze festsetzen. Satz 1 Teilsatz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn die kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition die Grenze nach § 13a Abs. 5 Satz 1 KWG oder die kreditnehmerbezogene Gesamt-Überschreitungsposition die Grenze nach § 13a Abs. 5 Satz 3 KWG überschreitet.
§ 44 Beschlußfassungspflichten bei Anlagebuch- oder Gesamtbuch-Großkrediten
§ 45 Anzeigen nach § 13a Abs. 1 KWG
§ 45 wird in 2 Vorschriften zitiert
Auf Anzeigen nach § 13a Abs. 1 Satz 1 KWG, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1 KWG, ist § 30 Abs. 1 bis 4 und 5 Satz 1 anzuwenden.
§ 46 Anzeigen nach § 13a Abs. 2 KWG
Anzeigen nach § 13a Abs. 2 KWG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 5 oder 8 KWG sind der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
§ 47 Anzeige der unerlaubten Überschreitung einer Großkreditobergrenze
(1) Überschreitet ein Handelsbuchinstitut eine Großkreditobergrenze, hat es dies unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt in einfacher und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in zweifacher Ausfertigung anzuzeigen. § 33 Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 2 und Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Überschreitung der Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze ist nicht anzuzeigen, solange sie sich im Rahmen der Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes hält.
(3) Absatz 1 gilt für die unerlaubte Überschreitung einer Großkreditobergrenze durch die Gruppe entsprechend.
§ 48 Anzeige von Kreditrahmenkontingenten
Für die Anzeige von Kreditrahmenkontingenten von Handelsbuchinstituten gilt § 34 entsprechend.
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