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Abschnitt 4 - Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)
Abschnitt 4 Besondere Vorschriften
Unterabschnitt 1 Anlagen
§ 19 Regelungen zum Anwendungsbereich bei Anlagen
§ 19 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Für die in Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs genannten Anlagen gilt dieses Gesetz auch dann, wenn sie Teile oder Nebeneinrichtungen einer Anlage sind, die nicht in Teil A Abschnitt 2 des Anhangs aufgeführt ist.
(2) 1Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich bei den in Teil A Abschnitt 2 Nummer 2 bis 31 des Anhangs genannten Anlagen auf alle
- 1.
- Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb notwendig sind, und
- 2.
- Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten nach Nummer 1 in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die für das Entstehen von den in Teil A Abschnitt 3 des Anhangs genannten Treibhausgasen von Bedeutung sein können.
(3) 1Die in Teil A Abschnitt 2 des Anhangs bestimmten Voraussetzungen liegen auch vor, wenn mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen und zusammen die nach Teil A des Anhangs maßgeblichen Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen erreichen oder überschreiten. 2Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
- 1.
- auf demselben Betriebsgelände liegen,
- 2.
- mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und
- 3.
- einem vergleichbaren technischen Zweck dienen.
(4) 1Bedürfen Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 2 bis 30 des Anhangs einer Genehmigung nach einer Rechtsverordnung auf Grund von § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, so sind hinsichtlich der Abgrenzung der Anlagen nach den Absätzen 2 und 3 die Festlegungen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die jeweilige Anlage maßgeblich. 2Satz 1 gilt für Verbrennungseinheiten nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 des Anhangs entsprechend. 3In den Fällen des Absatzes 1 gilt Satz 1 hinsichtlich der Festlegungen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu den Anlagenteilen oder Nebeneinrichtungen entsprechend.
(5) Dieses Gesetz gilt nicht für
- 1.
- Anlagen oder Anlagenteile, soweit sie der Forschung oder der Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im Labor- oder Technikumsmaßstab dienen; hierunter fallen auch solche Anlagen im Labor- oder Technikumsmaßstab, in denen neue Erzeugnisse in der für die Erprobung ihrer Eigenschaften durch Dritte erforderlichen Menge vor der Markteinführung hergestellt werden, soweit die neuen Erzeugnisse noch weiter erforscht oder entwickelt werden, und
- 2.
- Anlagen, die nach einer Rechtsverordnung auf Grund von § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftig sind und bei denen nach ihrer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung außer für Zwecke der Zünd- und Stützfeuerung als Brennstoffe nur Klärgas, Deponiegas, Biogas oder Biomasse eingesetzt werden dürfen, die den in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 41 vom 22.2.2022, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1711 (ABl. L, 2024/1711, 26.6.2024) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Nachhaltigkeits- und Treibhausgaseinsparungskriterien entsprechen.
(6) Dieses Gesetz gilt auch für Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewilligung von Beihilfen zur Kompensation indirekter CO2-Kosten, soweit solche Beihilfen nach einer Förderrichtlinie nach Artikel 10a Absatz 6 der EU-Emissionshandelsrichtlinie vorgesehen sind.
§ 20 Emissionsgenehmigung für Anlagen
§ 20 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 ist auf Antrag des Anlagenbetreibers von der zuständigen Behörde zu erteilen, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage der vorgelegten Antragsunterlagen die Angaben nach Absatz 3 feststellen kann.
(2) 1Der Antragsteller hat dem Genehmigungsantrag folgende Angaben beizufügen:
- 1.
- Name und Anschrift des Anlagenbetreibers,
- 2.
- eine Beschreibung der Tätigkeit, des Standorts und der Art und des Umfangs der dort durchgeführten Verrichtungen und der verwendeten Technologien,
- 3.
- in den Fällen des § 19 Absatz 1 eine Beschreibung der räumlichen Abgrenzung der Anlagenteile, Verfahrensschritte und Nebeneinrichtungen nach § 19 Absatz 2,
- 4.
- die Quellen von Emissionen und
- 5.
- den Zeitpunkt, zu dem die Anlage in Betrieb genommen worden ist oder werden soll.
(3) Die Emissionsgenehmigung enthält folgende Angaben:
- 1.
- Name und Anschrift des Anlagenbetreibers,
- 2.
- eine Beschreibung der Tätigkeit und des Standorts, an dem die Tätigkeit durchgeführt wird,
- 3.
- in den Fällen des § 19 Absatz 1 eine Beschreibung der räumlichen Abgrenzung der einbezogenen Anlagenteile, Verfahrensschritte und Nebeneinrichtungen nach § 19 Absatz 2 und
- 4.
- eine Auflistung der einbezogenen Quellen von Emissionen.
(4) 1Bei Anlagen, die vor dem 1. Januar 2013 nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt worden sind, ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung die Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 1. 2Der Anlagenbetreiber kann aber eine gesonderte Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 beantragen. 3In diesem Fall ist Satz 1 nur bis zur Erteilung der gesonderten Emissionsgenehmigung anwendbar.
(5) 1Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, der zuständigen Behörde eine geplante Änderung der Tätigkeit in Bezug auf die Angaben nach Absatz 3 mindestens einen Monat vor ihrer Verwirklichung vollständig und richtig anzuzeigen, soweit diese Änderung Auswirkungen auf die Emissionen haben kann. 2Für Änderungen der Emissionsgenehmigung gilt § 4 Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
(6) In den Verfahren zur Erteilung oder Änderung der Emissionsgenehmigung nach den Absätzen 1, 4 Satz 2 und Absatz 5 ist der nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme in angemessener Frist zu geben.
(7) Sofern eine nach Absatz 1 genehmigte Anlage, die auf Grund des Betriebs von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 20 Megawatt vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst ist, auf Grund einer Änderung ihrer Produktionsverfahren den Schwellenwert von 20 Megawatt Gesamtfeuerungswärmeleistung unterschreitet, hebt die zuständige Behörde die Genehmigung abweichend von Absatz 5 Satz 2 auf Antrag des Anlagenbetreibers erst mit Wirkung zum Ablauf des laufenden Zuteilungszeitraums nach Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der EU-Emissionshandelsrichtlinie oder zum Ablauf des jeweils nachfolgenden Zuteilungszeitraums auf.
§ 21 Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen für Anlagen
§ 21 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Zur Erfüllung der Berichtspflicht nach § 5 Absatz 1 hat der Anlagenbetreiber seine Emissionen nach dem genehmigten Überwachungsplan zu ermitteln und bis zum Ablauf des 31. März des jeweiligen Folgejahres der zuständigen Behörde zu berichten. 2Soweit der Überwachungsplan keine Regelungen trifft, hat er die Emissionen nach der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung und nach einer nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 erlassenen Rechtsverordnung zu ermitteln und darüber zu berichten.
(2) 1Die CO2-Emissionen von in Teil A Abschnitt 2 Nummer 8 bis 10 des Anhangs genannten Anlagen sind über die Bilanzierung und Saldierung der Kohlenstoffgehalte der CO2-relevanten Inputs und Outputs zu erfassen, soweit diese Anlagen nach § 27 als einheitliche Anlage gelten. 2Verbundkraftwerke am Standort von Anlagen zur Eisen- und Stahlerzeugung dürfen nicht gemeinsam mit den übrigen Anlagen bilanziert werden.
§ 22 Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für Anlagen; Anpassung des Überwachungsplans
§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für die Einreichung des Überwachungsplans nach § 6 Absatz 1 gelten folgende Fristen:
- 1.
- für Anlagenbetreiber, deren Anlagen spätestens zehn Monate vor Beginn einer Handelsperiode in Betrieb genommen wurden, endet die Frist fünf Monate vor Beginn der Handelsperiode;
- 2.
- Anlagenbetreiber, die später als zehn Monate vor Beginn einer Handelsperiode erstmalig den Pflichten nach § 5 Absatz 1 unterliegen, müssen den Überwachungsplan vor dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmals den Pflichten nach § 5 Absatz 1 unterliegen, vorlegen.
(2) Im Verfahren zur Genehmigung des Überwachungsplans ist in den Fällen des § 11 Absatz 1 Nummer 1 der danach zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Eine Anpassung des Überwachungsplans nach § 6 Absatz 3 ist auch erforderlich, wenn der Anlagenbetreiber betriebliche Änderungen plant, die zu einer erheblichen Änderung der Überwachung im Sinne des Artikels 15 Absatz 3 der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung führen.
§ 23 Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Anlagenbetreiber
§ 23 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Anlagenbetreiber erhalten eine Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen nach Maßgabe der EU-Zuteilungs-Verordnung.
(2) 1Anlagenbetreiber müssen die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist bei der zuständigen Behörde beantragen. 2Die zuständige Behörde macht die Frist nach Satz 1 spätestens bis zum Ablauf des dritten vor dem Ablauf der Frist nach Satz 1 endenden Kalendermonats im Bundesanzeiger bekannt. 3Dem Antrag sind die zur Prüfung des Anspruchs erforderlichen Unterlagen beizufügen. 4Die tatsächlichen Angaben im Zuteilungsantrag müssen von einer Prüfstelle nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 verifiziert worden sein. 5Bei verspätetem Antrag besteht kein Anspruch auf kostenlose Zuteilung.
(3) 1Die zuständige Behörde berechnet die vorläufigen Zuteilungsmengen, veröffentlicht eine Liste aller unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Anlagen und der vorläufigen Zuteilungsmengen im Bundesanzeiger und meldet die Liste der Europäischen Kommission. 2Bei der Berechnung der vorläufigen Zuteilungsmengen werden nur solche Angaben des Betreibers berücksichtigt, deren Richtigkeit ausreichend gesichert ist. 3Rechtsbehelfe im Hinblick auf die Meldung der Zuteilungsmengen können nur gleichzeitig mit den gegen die Zuteilungsentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden.
(4) Die zuständige Behörde entscheidet über die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen für eine Anlage an Anlagenbetreiber, die innerhalb der nach Absatz 2 Satz 2 bekannt gegebenen Frist einen Antrag gestellt haben.
(5) 1Die Zuteilungsentscheidung ist aufzuheben, soweit sie auf Grund eines Rechtsakts der Europäischen Union nachträglich geändert werden muss. 2Im Übrigen bleiben die für die Rücknahme oder den Widerruf von Verwaltungsakten geltenden Vorschriften unberührt.
§ 24 Ausgabe von Berechtigungen an Anlagenbetreiber
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die zuständige Behörde gibt die nach § 23 Absatz 4 zugeteilten Berechtigungen nach Maßgabe der Zuteilungsentscheidung bis zum Ablauf des 30. Juni eines Jahres, für das Berechtigungen abzugeben sind, aus.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 werden für Anlagen, die nach Beginn des Zuteilungszeitraums in Betrieb genommen wurden, für das erste Betriebsjahr zugeteilte Berechtigungen unverzüglich nach der Zuteilungsentscheidung ausgegeben. 2Ergeht die Zuteilungsentscheidung vor dem 30. Juni eines Kalenderjahres, so werden Berechtigungen nach Satz 1 erstmals zum 30. Juni desselben Jahres ausgegeben.
§ 25 Durchsetzung von Rückgabeverpflichtungen
§ 25 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Soweit der Anlagenbetreiber im Fall der Aufhebung der Zuteilungsentscheidung zur Rückgabe zu viel ausgegebener Berechtigungen verpflichtet ist, kann die zuständige Behörde diese Verpflichtung nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. 2Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500.000 Euro.
§ 26 Pflichtenfreistellung für Betreiber von Anlagen mit überwiegendem Biomasseeinsatz
§ 26 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die zuständige Behörde stellt den Betreiber einer Anlage ab dem Beginn des Zuteilungszeitraums 2026 bis 2030 von den Pflichten nach den §§ 5 und 7 frei, sofern die Gesamtemissionsmenge der Anlage entsprechend den Angaben in den Emissionsberichten nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 für die Jahre 2019 bis 2023 insgesamt zu mehr als 95 Prozent aus dem Einsatz von Biomasse resultiert, die mit dem Emissionsfaktor Null bewertet wurde.
(2) 1Anlagen von nach Absatz 1 freigestellten Betreibern gelten in Bezug auf die Zuteilung kostenloser Berechtigungen als nicht emissionshandelspflichtige Anlagen. 2Für den nach Absatz 1 freigestellten Betreiber einer Anlage besteht für die Dauer der Pflichtenfreistellung kein Anspruch auf Zuteilung kostenloser Berechtigungen nach § 23 Absatz 1.
(3) Der nach Absatz 1 freigestellte Betreiber einer Anlage ist verpflichtet, zur Überprüfung der Fortführung der Pflichtenfreistellung für den Zuteilungszeitraum 2031 bis 2035 bis zum Ablauf der Frist nach § 23 Absatz 2 Satz 2 gegenüber der zuständigen Behörde den Nachweis zu erbringen, zu welchem Anteil die Gesamtemissionsmenge der Anlage in den Jahren 2024 bis 2028 aus dem Einsatz von Biomasse resultierte, die mit dem Emissionsfaktor Null zu bewerten ist.
(4) 1Die zuständige Behörde hebt die Pflichtenfreistellung nach Absatz 1 auf, sofern entsprechend dem Nachweis nach Absatz 3 der Anteil der mit dem Emissionsfaktor Null zu bewertenden Biomasse an den Gesamtemissionen 95 Prozent oder weniger beträgt. 2Der Anspruch auf Zuteilung kostenloser Berechtigungen nach § 23 Absatz 1 lebt in den Fällen des Satzes 1 wieder auf.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten für nachfolgende Zuteilungszeiträume entsprechend.
(6) § 46 Absatz 2 findet im Rahmen der Entscheidung nach Absatz 1 entsprechende Anwendung.
§ 27 Einheitliche Anlage eines Anlagenbetreibers
§ 27 wird in 3 Vorschriften zitiert
Auf Antrag stellt die zuständige Behörde fest, dass das Betreiben mehrerer in Teil A Abschnitt 2 Nummer 7 sowie 8 bis 11 des Anhangs genannten Anlagen, die von demselben Betreiber an demselben Standort in einem technischen Verbund betrieben werden, für die Anwendung der §§ 5 bis 7 und 23 als Betrieb einer einheitlichen Anlage gilt, wenn die erforderliche Genauigkeit bei der Ermittlung der Emissionen gewährleistet ist.
§ 28 Verordnungsermächtigungen für den Bereich Anlagen
§ 28 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für den Bereich der Anlagen zu regeln:
- 1.
- Einzelheiten für die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Anlagenbetreiber nach § 23 sowie Einzelheiten für die Anpassung der Zuteilung auf Grund von Änderungen der Aktivitätsraten, insbesondere für
- a)
- die Erhebung von Daten über die Emissionen und die Produktion von Anlagen und sonstiger für das Zuteilungsverfahren relevanter Daten,
- b)
- die Bestimmung der Produktionsmenge oder sonstiger Größen, die zur Berechnung der Zuteilungsmenge und ihrer dynamischen Anpassung während der Handelsperiode erforderlich sind,
- c)
- die Zuteilung für Neuanlagen, einschließlich der Bestimmung der Auslastung dieser Anlagen,
- d)
- die Bestimmung der jährlich auszugebenden Mengen von kostenlosen Berechtigungen in der Zuteilungsentscheidung sowie den Übergang der Zuteilung im Fall der Teilung oder Zusammenlegung von Anlagen,
- e)
- die im Antrag nach § 23 Absatz 2 Satz 1
- aa)
- erforderlichen Angaben und
- bb)
- erforderlichen Unterlagen sowie die Art der beizubringenden Nachweise,
- f)
- die Anforderungen an die Verifizierung von Zuteilungsanträgen und Datenmitteilungen im Zusammenhang mit der Zuteilung sowie Ausnahmen von der Verifizierungspflicht und
- g)
- Anforderungen und Nachweispflichten zu Klimaneutralitätsplänen;
- 2.
- Einzelheiten zur Anwendung des § 27 für Anlagen, die von demselben Betreiber am gleichen Standort in einem technischen Verbund betrieben werden; dies umfasst insbesondere Regelungen, dass
- a)
- der Antrag nach § 27 auch zulässig ist für einheitliche Anlagen aus Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 6 des Anhangs und anderen Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 des Anhangs,
- b)
- bei Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 8 bis 11 des Anhangs die Produktionsmengen der in den einbezogenen Anlagen hergestellten Produkte anzugeben sind,
- c)
- Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 7 des Anhangs mit sonstigen in Teil A Abschnitt 2 des Anhangs aufgeführten Anlagen als einheitliche Anlage gelten;
- 3.
- Einzelheiten zur Erstellung und Änderung des Überwachungsplans nach § 6; abweichend von § 6 Absatz 3 können dabei auch für bestimmte Fallgruppen von Änderungen der Überwachung verlängerte Fristen für die Vorlage des geänderten Überwachungsplans festgelegt werden;
- 4.
- Einzelheiten zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen nach § 5 Absatz 1 und zur Verifizierung der Angaben in Emissionsberichten nach § 5 Absatz 2, einschließlich der Zulassung vereinfachter Maßnahmen zur Emissionsberichterstattung und zur Verifizierung;
- 5.
- Einzelheiten zur Erstellung der Nachweise für die Pflichtenfreistellung für Anlagen mit überwiegendem Biomasseeinsatz nach § 26 Absatz 3 und § 53.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Rahmen der Vorgaben der Artikel 27 und 27a der EU-Emissionshandelsrichtlinie den Ausschluss von Kleinemittenten aus dem europäischen Emissionshandelssystem auf Antrag des Anlagenbetreibers sowie weitere Erleichterungen für Kleinemittenten zu regeln, insbesondere
- 1.
- Erleichterungen bei der Emissionsberichterstattung für Anlagen mit jährlichen Emissionen von bis zu 5.000 Tonnen Kohlendioxid,
- 2.
- vereinfachte Emissionsnachweise für Anlagen mit jährlichen Emissionen von bis zu 2.500 Tonnen Kohlendioxid,
- 3.
- Vereinfachungen für die Verifizierung von Emissionsberichten,
- 4.
- Ausnahmen für die Verifizierung von Emissionsberichten,
- 5.
- im Rahmen der Umsetzung des Artikels 27 der EU-Emissionshandelsrichtlinie die Festlegung gleichwertiger Maßnahmen, insbesondere den Bezug von Brennstoffen, die der Abgabepflicht nach § 7 Absatz 2 unterliegen oder die Zahlung eines Ausgleichsbetrages als Kompensation für die wirtschaftlichen Vorteile aus der Freistellung von der Pflicht nach § 7 Absatz 1, einschließlich Regelungen zur Erhöhung dieses Ausgleichsbetrages im Fall nicht rechtzeitiger Zahlung, wobei sich die Höhe des Ausgleichsbetrages am Zukaufbedarf von Berechtigungen für die Anlage zu orientieren hat,
- 6.
- die Begrenzung des Ausschlusses von Kleinemittenten auf einzelne Zuteilungsperioden.
(3) Die Verordnungsermächtigungen in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Sachverhalte, die in unmittelbar geltenden Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Durchführung der EU-Emissionshandelsrichtlinie abschließend geregelt sind oder die den Vollzug des § 4 für Tätigkeiten nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 30 des Anhangs betreffen.
Unterabschnitt 2 Luftverkehr
§ 29 Regelungen zum Anwendungsbereich im Luftverkehr
§ 29 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Bei Luftverkehrstätigkeiten erstreckt sich der Anwendungsbereich dieses Gesetzes auf alle Emissionen eines Luftfahrzeugs, die durch den Verbrauch von Treibstoffen entstehen. 2Zum Treibstoffverbrauch eines Luftfahrzeugs zählt auch der Treibstoffverbrauch von Hilfsmotoren.
(2) 1Dieses Gesetz gilt nur für Luftverkehrstätigkeiten, die von Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt werden,
- 1.
- die eine gültige deutsche Betriebsgenehmigung im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung besitzen oder
- 2.
- die
- a)
- der Bundesrepublik Deutschland als zuständigem Verwaltungsmitgliedstaat zugewiesen sind nach der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission vom 5. August 2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats (ABl. L 219 vom 22.8.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 82/2010 (ABl. L 25 vom 29.1.2010, S. 12) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
- b)
- keine gültige Betriebsgenehmigung eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für die Erfassung der im Luftverkehr auftretenden Nicht-CO2-Effekte.
§ 30 Berichterstattung über die im Luftverkehr auftretenden Nicht-CO2-Effekte
§ 30 wird in 3 Vorschriften zitiert
1Der Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet, die durch seine Luftverkehrstätigkeit in einem Kalenderjahr entstandenen Nicht-CO2-Effekte nach dem genehmigten Überwachungsplan zu ermitteln und der zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres zu berichten. 2Soweit der Überwachungsplan keine Regelungen trifft, gelten für die Ermittlung der Emissionen und die Berichterstattung über die Emissionen die Bestimmungen der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung.
§ 31 Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan, die Berichterstattung und die Abgabe von Berechtigungen für Luftverkehrstätigkeiten
§ 31 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Ein Luftfahrzeugbetreiber muss den Überwachungsplan unverzüglich nach Aufnahme der Luftverkehrstätigkeit einreichen.
(2) 1Der Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet, den Überwachungsplan auch hinsichtlich der Ermittlung von Nicht-CO2-Effekten und deren Berichterstattung nach § 30 zu ergänzen. 2Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die jährlichen Emissionen eines Luftfahrzeugbetreibers werden als geprüfte Emissionen im Sinne der EU-Emissionshandelsrichtlinie erachtet, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- 1.
- sie betragen
- a)
- weniger als 25.000 Tonnen Kohlendioxid oder
- b)
- weniger als 3.000 Tonnen Kohlendioxid für nicht in Absatz 2 genannte Flüge und
- 2.
- sie sind mit dem Instrument für Kleinemittenten ermittelt worden, das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 606/2010 der Kommission zulässig ist und von Eurocontrol mit Daten aus seiner Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem vollständig befüllt wurde.
(4) 1§ 7 Absatz 1 gilt bis zum 31. Dezember 2026 nicht für Emissionen, die bei Flügen zwischen dem Europäischen Wirtschaftsraum und Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums entstehen. 2Hinsichtlich dieser Flüge gelten die Verpflichtungen nach den §§ 5 und 6 bis zum 31. Dezember 2026 als erfüllt. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Flüge vom Europäischen Wirtschaftsraum in die Schweiz oder das Vereinigte Königreich.
(5) Die §§ 5 bis 7 gelten bis zum 31. Dezember 2030 als erfüllt für Emissionen auf Flügen innerhalb eines Mitgliedstaats, die von einem Flugplatz in einem Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 Absatz 1 Satz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union starten oder auf einem solchen Flugplatz landen.
(6) 1Zur Erfüllung der Berichtspflicht nach § 5 Absatz 1 hat der Luftfahrzeugbetreiber seine Emissionen nach dem genehmigten Überwachungsplan zu ermitteln und bis zum Ablauf des 31. März des jeweiligen Folgejahres der zuständigen Behörde zu berichten. 2Soweit der Überwachungsplan keine Regelungen trifft, hat er die Emissionen nach der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung und nach einer nach § 35 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung zu ermitteln und darüber zu berichten.
§ 32 Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber
§ 32 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Luftfahrzeugbetreiber erhalten für die Jahre 2024 und 2025 eine Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen auf Basis der für das Jahr 2023 berichteten Emissionen gemäß Artikel 3d Absatz 1 und 1a der EU-Emissionshandelsrichtlinie.
(2) 1Gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber können jährlich eine Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen für förderfähige Flugkraftstoffe im Sinne des Artikels 3c Absatz 6 Unterabsatz 1 der EU-Emissionshandelsrichtlinie bei der Einreichung ihres Emissionsberichts beantragen, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem Ablauf des 31. Dezember 2030 für Flüge verwendet wurden und für die Berechtigungen gemäß § 7 Absatz 1 dieses Gesetzes abzugeben waren. 2Davon ausgenommen sind
- 1.
- bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 durchgeführte Flüge zwischen dem Europäischen Wirtschaftsraum und Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, mit Ausnahme von Flügen vom Europäischen Wirtschaftsraum
- a)
- in die Schweiz oder
- b)
- in das Vereinigte Königreich, und
- 2.
- Flüge mit als Überschallluftfahrzeug zugelassenen Mustern.
(3) 1Die Zuteilungen nach den Absätzen 1 und 2 setzen eine Prüfung der Angaben des Luftfahrzeugbetreibers durch die zuständige Behörde voraus. 2Der Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde zusätzliche Angaben oder Nachweise zu übermitteln.
(4) 1Die Zuteilung nach den Absätzen 1 und 2 ist aufzuheben, soweit sie auf Grund eines Rechtsakts der Europäischen Union, insbesondere auch infolge der Überprüfung nach Artikel 28b der EU-Emissionshandelsrichtlinie, nachträglich geändert werden muss. 2Sofern ein Luftfahrzeugbetreiber innerhalb eines Kalenderjahres keine Luftverkehrstätigkeit ausübt, ist die Zuteilung nach Absatz 1 mit Wirkung ab dem Beginn dieses Kalenderjahres aufzuheben. 3Im Übrigen bleiben die für die Rücknahme oder den Widerruf von Verwaltungsakten geltenden Vorschriften unberührt. 4Für den Fall der Aufhebung der Zuteilung gilt § 25 entsprechend.
(5) Für die Ausgabe von Berechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber gilt § 24 Absatz 1 entsprechend.
§ 33 Überwachung, Berichterstattung, Prüfung und Kompensation nach CORSIA
§ 33 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Dieses Gesetz gilt auch für die Umsetzung von CORSIA. 2Für die Berichts- und Überwachungspflichten sind die Vorgaben eines nach Artikel 28c der EU-Emissionshandelsrichtlinie erlassenen delegierten Rechtsakts sowie nach Teil A Abschnitt 4 des Anhangs dieses Gesetzes maßgeblich. 3§ 31 Absatz 1 gilt entsprechend.
(2) 1Die zuständige Behörde prüft die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu berichtenden Emissionen und unterrichtet den Luftfahrzeugbetreiber bis zum Ablauf des 30. November jeden Jahres über seine Kompensationspflicht für das vorangegangene Kalenderjahr nach den Vorgaben des Artikels 12 Absatz 6 der EU-Emissionshandelsrichtlinie. 2Die Kompensationspflicht nach Satz 1 gilt auch für internationale Flüge
- 1.
- zwischen Flugplätzen in Mitgliedstaaten und Flugplätzen in überseeischen Gebieten oder Schutzgebieten anderer Mitgliedstaaten sowie
- 2.
- zwischen Flugplätzen in überseeischen Gebieten oder Schutzgebieten von Mitgliedstaaten und überseeischen Gebieten oder Schutzgebieten anderer Mitgliedstaaten sowie Flugplätzen in Staaten gemäß Artikel 25a Absatz 3 der EU-Emissionshandelsrichtlinie.
(3) 1Die zuständige Behörde setzt die Gesamtmenge an zu löschenden Einheiten fest und teilt dem Luftfahrzeugbetreiber diese Gesamtmenge bis zum Ablauf des 30. November des Jahres, das auf das letzte Jahr des betreffenden CORSIA-Verpflichtungszeitraums folgt, mit. 2CORSIA-Verpflichtungszeiträume sind die Jahre 2021 bis 2023, 2024 bis 2026, 2027 bis 2029, 2030 bis 2032 und 2033 bis 2035. 3Der Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet, für die Emissionen im Verpflichtungszeitraum 2021 bis 2023 bis zum Ablauf des 31. Januar 2025 und für die Emissionen im Verpflichtungszeitraum 2024 bis 2026 bis zum Ablauf des 31. Januar 2028 die von der zuständigen Behörde mitgeteilte Menge an Einheiten zu löschen.
(4) Der Luftfahrzeugbetreiber kann die Löschungspflicht nach Absatz 3 Satz 3 nur erfüllen durch die Verwendung von Einheiten, die
- 1.
- den Anforderungen nach Artikel 11a Absatz 1 bis 3 der EU-Emissionshandelsrichtlinie entsprechen oder
- 2.
- in den nach Artikel 11a Absatz 8 der EU-Emissionshandelsrichtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakten aufgeführt sind.
§ 34 Veröffentlichung von Daten
1Sofern die zuständige Behörde auf Antrag eines Luftfahrzeugbetreibers feststellt, dass die Veröffentlichung von Daten nach Artikel 14 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1 Buchstabe a und b der EU-Emissionshandelsrichtlinie seinem geschäftlichen Interesse schadet, kann die zuständige Behörde bei der Europäischen Kommission beantragen, diese Daten nicht auf Ebene der Luftfahrzeugbetreiber, sondern auf einer höheren Aggregationsebene zu veröffentlichen. 2Antragsberechtigt im Sinne von Satz 1 sind Luftfahrzeugbetreiber, die nur auf einer sehr begrenzten Zahl von Flugplatzpaaren oder in einer sehr begrenzten Zahl von Staatenpaaren tätig sind.
§ 35 Verordnungsermächtigungen für den Bereich Luftverkehr
§ 35 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für den Bereich Luftverkehr zur Konkretisierung der Regelungen dieses Unterabschnitts Einzelheiten für Luftfahrzeugbetreiber zu regeln, insbesondere
- 1.
- zu der Antragstellung zur Zuteilung von Berechtigungen, der Ermittlung der Zuteilung von Berechtigungen, der Ausgabe von Berechtigungen, der Berichterstattung über förderfähige Flugkraftstoffe und der Verifizierung von förderfähigen Flugkraftstoffen;
- 2.
- für die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen für die Jahre 2024 und 2025;
- 3.
- zur Ermittlung von Nicht-CO2-Effekten und zur Berichterstattung über Nicht-CO2-Effekte des Luftverkehrs sowie zur Verifizierung der berichteten Angaben;
- 4.
- zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen nach CORSIA, zur Verifizierung der berichteten Angaben sowie zur Kompensationspflicht nach CORSIA;
- 5.
- zur Regelung und Anwendung eines gegenüber § 31 Absatz 3 vereinfachten Verfahrens auf nichtgewerbliche Luftfahrzeugbetreiber, solange solche Verfahren nicht weniger genau sind als das Instrument für Kleinemittenten;
- 6.
- zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen nach § 5 Absatz 1, zur Verifizierung der Angaben in Emissionsberichten nach § 5 Absatz 2 sowie zur Einreichung eines Überwachungsplans nach § 6, einschließlich der Zulassung vereinfachter Maßnahmen zur Emissionsberichterstattung und zur Verifizierung.
(2) Die Verordnungsermächtigungen in Absatz 1 gelten nicht für Sachverhalte, die in unmittelbar geltenden Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Durchführung der EU-Emissionshandelsrichtlinie abschließend geregelt sind.
Unterabschnitt 3 Seeverkehr
§ 36 Ergänzende Regelungen zum Anwendungsbereich und zur Zuständigkeit
§ 36 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Dieses Gesetz gilt nur für Seeverkehrstätigkeiten nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 34 des Anhangs von Schifffahrtsunternehmen, die auf Grundlage der nach Artikel 3gf Absatz 2 der EU-Emissionshandelsrichtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakte der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet sind oder für die die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 3gf Absatz 1 der EU-Emissionshandelsrichtlinie der zuständige Verwaltungsmitgliedstaat ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt § 47 auch für Seeverkehrstätigkeiten von Schifffahrtsunternehmen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland als zuständigem Verwaltungsmitgliedstaat registriert sind.
(3) Sofern das Schifffahrtsunternehmen seine Tätigkeit ändert oder in einem anderen Staat registriert wird, bleibt die Zuständigkeit der nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 zuständigen Behörde bestehen, bis ein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 3gf Absatz 2 der EU-Emissionshandelsrichtlinie eine abweichende Zuordnung vornimmt.
§ 37 Berichterstattung und Abgabe von Berechtigungen für Schifffahrtsunternehmen
§ 37 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Ermittlung von Emissionen und die Emissionsberichterstattung von Schifffahrtsunternehmen richten sich nach Kapitel II der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung mit der Maßgabe, dass
- 1.
- Emissionsberichte nach Artikel 11 Absatz 1 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung und
- 2.
- aggregierte Emissionsdaten auf Unternehmensebene nach Artikel 11a Absatz 2 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung
(2) Die Angaben zu den aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene nach Absatz 1 Nummer 2 müssen nach Maßgabe der Prüfungs- und Akkreditierungsvorschriften in Kapitel III der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung verifiziert worden sein.
(3) Für die Abgabeverpflichtung des Schifffahrtsunternehmens nach § 7 Absatz 1 sind die aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene nach Absatz 1 Nummer 2 maßgeblich.
§ 38 Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für Seeverkehrstätigkeiten
§ 38 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Tritt eine der in Artikel 7 Absatz 2 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung genannten Situationen ein, ist das Schifffahrtsunternehmen verpflichtet, nach Maßgabe des Artikels 7 Absatz 4 Satz 3 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung einen geänderten Überwachungsplan bei der zuständigen Behörde einzureichen, sobald es von der Prüfstelle eine Mitteilung über die Konformität erhalten hat. 2Die Genehmigung des geänderten Überwachungsplans erfolgt durch die zuständige Behörde nach Maßgabe des Artikels 7 Absatz 5 Unterabsatz 1 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung.
(2) Während eines Berichtszeitraums überwacht das Schifffahrtsunternehmen die einschlägigen Parameter gemäß Kapitel II Abschnitt 1 bis 3 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung.
§ 39 Kostenerstattungsanspruch des Schifffahrtsunternehmens
1Sofern die Rechte und Pflichten, die eine endgültige Verantwortung für den Ankauf des Brennstoffs oder den Betrieb des Schiffes oder beides begründen, gemäß einer vertraglichen Vereinbarung von dem Schifffahrtsunternehmen auf eine andere natürliche oder juristische Person übertragen werden, hat das Schifffahrtsunternehmen gegen diese andere natürliche oder juristische Person einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die sich aus der Abgabeverpflichtung nach § 7 ergeben. 2Die Pflichten des Schifffahrtsunternehmens nach diesem Gesetz bleiben unberührt.
§ 40 Verordnungsermächtigungen für den Bereich Seeverkehr
§ 40 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für den Bereich Seeverkehr zu regeln:
- 1.
- Einzelheiten zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen nach § 5 Absatz 1, einschließlich der Berichterstattung von CH4- und N2O-Emissionen;
- 2.
- Einzelheiten zur Einbeziehung von Service- und Versorgungsschiffen für küstennahe Energieanlagen in den Anwendungsbereich der Vorschrift;
- 3.
- Einzelheiten des Verfahrens der Verifizierung der Angaben in Emissionsberichten nach § 5 Absatz 2, einschließlich der Zulassung vereinfachter Maßnahmen zur Emissionsberichterstattung und der Verifizierung;
- 4.
- Einzelheiten zur Erstellung und Genehmigung des Überwachungsplans nach § 6, einschließlich der Einbeziehung von CH4- und N2O-Emissionen sowie von Service- und Versorgungsschiffen für küstennahe Energieanlagen;
- 5.
- Einzelheiten zur Änderung des Überwachungsplans nach § 38;
- 6.
- Einzelheiten in Bezug auf die Überwachung, Meldung und Übermittlung der aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene;
- 7.
- Einzelheiten zur Prüfung und Verifizierung der aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene sowie der Akkreditierung von Prüfstellen;
- 8.
- Einzelheiten zur Verwaltung von Schifffahrtsunternehmen durch die zuständige Behörde.
(2) Die Verordnungsermächtigungen in Absatz 1 gelten nicht für Sachverhalte, die in unmittelbar geltenden Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Durchführung der EU-Emissionshandelsrichtlinie abschließend geregelt sind.
Unterabschnitt 4 Brennstoffemissionshandel
§ 41 Emissionsgenehmigung für Verantwortliche
§ 41 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Verantwortliche müssen die Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist bei der zuständigen Behörde beantragen. 2Die zuständige Behörde macht die Frist nach Satz 1 spätestens bis zum Ablauf des dritten vor dem Ablauf der Frist nach Satz 1 endenden Kalendermonats im Bundesanzeiger bekannt. 3Verantwortliche, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 erstmals der Verpflichtung nach § 5 Absatz 1 unterliegen, müssen die Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 spätestens bis zum Ablauf des Tages der Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Teil B Abschnitt 2 Nummer 1 und 2 des Anhangs bei der zuständigen Behörde beantragen. 4Der Verantwortliche hat dem Genehmigungsantrag insbesondere folgende Angaben beizufügen:
- 1.
- Name und Anschrift des Verantwortlichen,
- 2.
- eine Beschreibung der Tätigkeit, in deren Rahmen Brennstoffe in Verkehr gebracht werden,
- 3.
- eine Bezeichnung der von dem Verantwortlichen in Verkehr gebrachten Brennstoffe,
- 4.
- eine Beschreibung der Art und Weise des Inverkehrbringens der Brennstoffe,
- 5.
- eine Beschreibung der vorgesehenen Endverwendung oder Endverwendungen der in Verkehr gebrachten Brennstoffe und
- 6.
- eine nichttechnische Zusammenfassung der Angaben unter den Nummern 1 bis 5.
(2) 1Die Emissionsgenehmigung wird von der zuständigen Behörde erteilt, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage der vorgelegten Antragsunterlagen feststellt, dass der Verantwortliche gewährleisten kann, seinen Verpflichtungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 nachzukommen. 2Die Voraussetzung nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn der Verantwortliche einen Überwachungsplan vorgelegt hat, der den Anforderungen nach § 6 Absatz 1, 2 und 3 Nummer 4 entspricht.
(3) Die Emissionsgenehmigung enthält folgende Angaben:
- 1.
- Name und Anschrift des Verantwortlichen,
- 2.
- eine Bezeichnung der von dem Verantwortlichen in Verkehr gebrachten Brennstoffe,
- 3.
- eine Beschreibung der Art und Weise des Inverkehrbringens der Brennstoffe,
- 4.
- die Feststellung der Pflicht zur Abgabe von Emissionszertifikaten in Höhe der nach § 5 Absatz 2 verifizierten Gesamtemissionen für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr innerhalb der Frist nach § 7 Absatz 2.
(4) 1Bis zur Erteilung einer Emissionsgenehmigung gilt für Verantwortliche, die zum Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 vom Anwendungsbereich des Brennstoffemissionshandelsgesetzes erfasst sind, der nach § 6 Absatz 1 Satz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verbindung mit § 3 der Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2868) in der jeweils geltenden Fassung genehmigte Überwachungsplan als Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2. 2Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 bleibt hiervon unberührt. 3Satz 1 ist nur bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Emissionsgenehmigung anwendbar. 4Sofern der Verantwortliche innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 1 keinen Antrag stellt, ist Satz 1 nur bis zum Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 anwendbar.
§ 42 Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für den Brennstoffemissionshandel; Anpassung des Überwachungsplans
§ 42 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Für den Zeitraum ab dem Kalenderjahr 2025 haben Verantwortliche den Überwachungsplan innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist bei der zuständigen Behörde zur Genehmigung einzureichen. 2Die zuständige Behörde macht die Frist nach Satz 1 spätestens bis zum Ablauf des dritten vor dem Ablauf der Frist nach Satz 1 endenden Kalendermonats im Bundesanzeiger bekannt. 3Verantwortliche, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 erstmals der Verpflichtung nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 unterliegen, müssen den Überwachungsplan unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf des ersten auf den Tag der Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Teil B Abschnitt 2 Nummer 1 und 2 des Anhangs folgenden Kalendermonats bei der zuständigen Behörde beantragen.
(2) Eine Anpassung des Überwachungsplans nach § 6 Absatz 3 ist auch erforderlich, wenn der Verantwortliche plant, sonstige betriebliche Änderungen vorzunehmen, die zu einer erheblichen Änderung der Überwachung insbesondere nach Artikel 75b Absatz 3 der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung führen.
(3) Führen Anpassungen im Rahmen des Überwachungsplans gemäß § 6 Absatz 3 zugleich zu einer Unrichtigkeit der Angaben zur Emissionsgenehmigung gemäß § 41 Absatz 3, so passt die zuständige Behörde die Emissionsgenehmigung von Amts wegen an.
(4) Die zuständige Behörde kann die Genehmigung des Überwachungsplans gemeinsam mit der Emissionsgenehmigung erteilen.
§ 43 Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen; sonstige Berichts- und Nachweispflichten; Verifizierung
§ 43 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Zur Erfüllung der Berichtspflicht nach § 5 Absatz 1 haben Verantwortliche ab dem Berichtsjahr 2025 die Emissionen für die durch sie in einem Kalenderjahr im Rahmen einer Tätigkeit im Sinne von Teil B Abschnitt 2 des Anhangs in Verkehr gebrachten Brennstoffe nach dem genehmigten Überwachungsplan zu ermitteln und bis zum Ablauf des 30. April des jeweiligen Folgejahres der zuständigen Behörde zu berichten. 2Soweit der Überwachungsplan keine Regelungen trifft, haben Verantwortliche die Emissionen nach Maßgabe von Kapitel VIIa der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung und nach der Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes zu ermitteln und darüber zu berichten.
(2) Verantwortliche, die im Jahr 2024 eine Tätigkeit im Sinne von Teil B Abschnitt 2 des Anhangs ausgeübt haben, sind verpflichtet, bis zum Ablauf des 30. April 2025 die Emissionen für die im Kalenderjahr 2024 im Rahmen einer Tätigkeit im Sinne von Teil B Abschnitt 2 des Anhangs in Verkehr gebrachten Brennstoffe nach Maßgabe von Kapitel VIIa der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung und nach der Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 1 Nummer 1 für die Emissionsberichterstattung für das Kalenderjahr 2024 zu berichten.
(3) Verantwortliche haben für die Kalenderjahre 2027 bis 2029 den durchschnittlichen Anteil der durch den Brennstoffemissionshandel gemäß Kapitel IVa der EU-Emissionshandelsrichtlinie im Zusammenhang mit der Abgabe von Emissionszertifikaten bedingten Kosten, den sie im Vorjahr an Verbraucher weitergegeben haben, bis zum Ablauf des 30. April des jeweiligen Folgejahres der zuständigen Behörde zu berichten.
(4) Die Anforderungen an die Verifizierung der Berichterstattung des Verantwortlichen bestimmen sich nach Maßgabe der EU-Akkreditierungs- und Verifizierungs-Verordnung und nach der Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 1 Nummer 4.
§ 44 Verordnungsermächtigungen für den Bereich Brennstoffemissionshandel
§ 44 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für den Bereich des Brennstoffemissionshandels zu regeln:
- 1.
- Einzelheiten zur Berichterstattung über Emissionen aus dem Kalenderjahr 2024;
- 2.
- Einzelheiten zur Berichterstattung über den an Verbraucher weitergegebenen Anteil der durch den Brennstoffemissionshandel bedingten Kosten;
- 3.
- Einzelheiten zur Nachweispflicht hinsichtlich der Verwendung der in Verkehr gebrachten Brennstoffe;
- 4.
- Einzelheiten zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen nach § 5 Absatz 1 und zur Verifizierung der Angaben in Emissionsberichten nach § 5 Absatz 2, einschließlich der Zulassung vereinfachter Maßnahmen zur Emissionsberichterstattung und zur Verifizierung;
- 5.
- Einzelheiten zur Erstellung und Änderung des Überwachungsplans nach den §§ 6 und 42; abweichend von § 6 Absatz 3 können für bestimmte Fallgruppen von Änderungen der Überwachung verlängerte Fristen für die Vorlage des geänderten Überwachungsplans festgelegt werden;
- 6.
- Einzelheiten zur Vermeidung von
- a)
- Doppelerfassungen innerhalb des Brennstoffemissionshandels für Emissionen, die bereits nachweislich Gegenstand der Emissionsberichterstattung waren,
- b)
- Doppelbelastungen infolge des Einsatzes von Brennstoffen, die im Rahmen einer Tätigkeit nach Teil B Abschnitt 2 des Anhangs in Verkehr gebracht werden, im Rahmen einer Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 des Anhangs, insbesondere im Fall der Eigenverwendung oder einer Direktlieferung von Brennstoffen im Hinblick auf die Anforderungen und das Verfahren zur Anrechnung von Brennstoffmengen im Rahmen der Emissionsberichterstattung, soweit der Einsatz dieser Brennstoffe im Rahmen des Emissionsberichts nach § 5 Absatz 1 für diese Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 des Anhangs nachgewiesen ist;
- 7.
- Maßnahmen zur Begrenzung des Risikos, dass Emissionen berichtet und Emissionszertifikate für Emissionen abgegeben werden, die nicht unter diesen Unterabschnitt fallen;
- 8.
- Maßnahmen zur Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Endverbraucher der Brennstoffe in Fällen, in denen eine solche Doppelzählung oder Abgabe nicht vermieden werden kann;
- 9.
- Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage und zum Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit bezogen auf Unternehmen, die von den durch den Brennstoffemissionshandel im Zusammenhang mit der Abgabe von Emissionszertifikaten bedingten Kosten in besonderer Weise betroffen sind;
- 10.
- Anwendungsbeschränkungen für einzelne der in § 3 Nummer 19 aufgeführten Entstehungstatbestände des Energiesteuergesetzes.
(2) Die Verordnungsermächtigungen in Absatz 1 gelten nicht für Sachverhalte, die in unmittelbar geltenden Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Durchführung der EU-Emissionshandelsrichtlinie abschließend geregelt sind.
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