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Abschnitt 4 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)

V. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 205 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 244
Geltung ab 01.04.2019; FNA: 2030-8-5-16 Beamte
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Abschnitt 4 Bachelorprüfung

Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 27 Laufbahnprüfung und Bestandteile



(1) Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung.

(2) Die Bachelorprüfung besteht aus

1.
den Modulprüfungen sowie aus

2.
der Abschlussarbeit.


§ 28 Prüfungsamt



(1) Die Hochschule richtet für Prüfungsangelegenheiten ein Prüfungsamt ein.

(2) Das Prüfungsamt ist für die Organisation und Durchführung der Prüfungen zuständig.

(3) Das Prüfungsamt ist bei Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.


§ 29 Bewertung der Prüfungsleistungen



(1) Die Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet:

 Prozentualer Anteil
der erreichten Punktzahl
an der erreichbaren
Punktzahl
Rangpunkte/
Rangpunktzahl
NoteNotendefinition
 1234
1100,00 bis 93,70 15sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem
Maß entspricht
293,69 bis 87,50 14
387,49 bis 83,40 13gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
483,39 bis 79,20 12
579,19 bis 75,00 11
674,99 bis 70,90 10befriedigend eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen
entspricht
770,89 bis 66,70 9
866,69 bis 62,50 8
962,49 bis 58,40 7ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
1058,39 bis 54,20 6
1154,19 bis 50,00 5
1249,99 bis 41,70 4mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen
Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in
absehbarer Zeit behoben werden können
1341,69 bis 33,40 3
1433,39 bis 25,00 2
1524,99 bis 12,50 1ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht
und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft
sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht
behoben werden können
1612,49 bis 0,00 0


(2) Prüfungsleistungen, die nicht fristgemäß erbracht werden, gelten als mit null Rangpunkten bewertet.

(3) Wenn eine Prüfungsleistung von zwei Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen mehrerer Prüfungsleistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet.

(4) 1Bei zwei Prüfenden ist die Rangpunktzahl das arithmetische Mittel aus den beiden Bewertungen. 2Die berechnete Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.




Unterabschnitt 2 Modulprüfungen

§ 30 Module mit Modulprüfungen



(1) In den Modulen 2 bis 19 und in den Praxismodulen ist jeweils eine Modulprüfung abzulegen.

(2) In Modulen, in denen mehrere Studienfächer enthalten sind, kann die Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen bestehen.

(3) Die Teilnahme an den Modulprüfungen ist Pflicht.


§ 31 Prüfungszeitpunkt



(1) Die Modulprüfungen sollen innerhalb desjenigen Semesters abgenommen werden, in dem das Modul absolviert wird.

(2) Semesterübergreifende Modulprüfungen sind zulässig.

(3) 1Die Termine für die Modulprüfungen in den Modulen 2 bis 19 werden vom Prüfungsamt festgelegt. 2Die Termine für die Modulprüfungen in den Praxismodulen werden von den Ausbildungsdienststellen im Benehmen mit der Hochschule festgelegt.

(4) Die Modulprüfungen müssen spätestens eine Woche vor der Verteidigung der Bachelorthesis abgeschlossen sein.


§ 32 Prüfende



(1) 1Für die Bewertung der Modulprüfungen in den Fachmodulen werden die Prüfenden durch das Prüfungsamt bestellt. 2Sie sollen haupt- oder nebenamtlich Lehrende der Hochschule sein.

(2) 1Für die Bewertung der Modulprüfungen in den Praxismodulen und für die Praxisbeurteilung werden die Prüfenden durch die Ausbildungsbehörde im Benehmen mit der Hochschule bestimmt. 2Sie sollen mindestens dem gehobenen Dienst angehören und über einen Hochschulabschluss verfügen.

(3) Für jede Modulprüfung wird eine Prüfende oder ein Prüfender bestellt.

(4) Sind schriftliche Prüfungsleistungen in den Modulprüfungen mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden, so wird eine Zweitprüfende oder ein Zweitprüfender bestellt.

(5) 1Bewerten zwei Prüfende, so bewertet die oder der Zweitprüfende unabhängig von der oder dem Erstprüfenden. 2Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.

(6) Die Prüfenden sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.


§ 33 Prüfungsformen und Praxisbeurteilung



(1) 1In den Fachmodulen sind folgende Prüfungsformen möglich:

1.
Klausur,

2.
Hausarbeit,

3.
Referat,

4.
Präsentation,

5.
mündliche Prüfung,

6.
aktive Mitarbeit oder

7.
praktische Übung.

2Die Prüfungsformen für die einzelnen Fachmodule sind im Modulhandbuch zu regeln. 3Lässt das Modulhandbuch mehrere Prüfungsformen zu, so teilt die Fachdozentin oder der Fachdozent den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltung die vorgesehene Prüfungsform mit.

(2) 1Die Prüfungsformen in den Praxismodulen sind:

1.
in den Praxismodulen I und II:

a)
je eine Klausur und

b)
je eine mündliche Prüfung,

2.
im Praxismodul III:

a)
ein Praxisbericht und

b)
eine mündliche Prüfung sowie

3.
im Praxismodul IV eine Sprachprüfung.

2In den Praxismodulen I bis III wird zudem jeweils eine Praxisbeurteilung erstellt, die in die Modulnote mit einfließt. 3Die Praxisbeurteilung ist eine Bewertung der Fach- und Methodenkompetenz sowie der Selbst- und Sozialkompetenz der Studierenden durch die Ausbildungsdienststelle.


§ 34 Grundsätze zu den einzelnen Prüfungsformen



(1) 1In einer Klausur bearbeitet die oder der Studierende eine Aufgabe oder mehrere Aufgaben oder einen Fall oder mehrere Fälle aus den Modulinhalten. 2Die Bearbeitung erfolgt unter Aufsicht. 3Die Bearbeitungszeit ist im Modulhandbuch festzulegen.

(2) 1In einer mündlichen Prüfung beträgt die Prüfungszeit für jede Studierende und jeden Studierenden mindestens 15 Minuten je Studienfach. 2Thematisch zusammenhängende Studienfächer können in einer mündlichen Prüfung zusammengefasst werden. 3Die mündliche Prüfung kann als Gruppenprüfung durchgeführt werden. 4Eine Prüfgruppe soll aus höchstens fünf Studierenden bestehen. 5Die mündliche Prüfung erfolgt durch die Fachdozentin oder den Fachdozenten. 6Über den Ablauf der mündlichen Prüfung wird ein Protokoll geschrieben, das von der oder dem Prüfenden zu unterschreiben ist.

(3) 1Hausarbeiten sollen zur Vorbereitung auf die Bachelorthesis (§ 39 Nummer 1) und zur Übung wissenschaftlichen Arbeitens dienen. 2Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel einen Monat. 3Die formalen Anforderungen legt die Hochschule in einer Ordnung fest.

(4) 1In Referaten oder Präsentationen setzen sich die Studierenden mit einer Fragestellung aus den Modulinhalten auseinander und tragen ihre Ergebnisse mündlich vor. 2Die Vortragszeit beträgt in der Regel 15 Minuten. 3In den Präsentationen sollen moderne Präsentationsmedien eingesetzt werden.

(5) Aktive Mitarbeit oder praktische Übungen umfassen zum Beispiel Rollen- und Planspiele, in denen die Studierenden die im Modulhandbuch aufgeführten Kompetenzen üben.


§ 35 Gesamtbewertung eines Moduls



(1) Für die Module 2 bis 19 und für die Praxismodule I bis III ermittelt das Prüfungsamt für jedes Modul eine Gesamtbewertung.

(2) Sind in einem Modul der Module 2 bis 19 mindestens zwei Prüfungsleistungen vorgeschrieben, so richtet sich bei der Ermittlung der Gesamtbewertung die Gewichtung der Prüfungsleistungen nach den Vorlesungsstunden, die auf die jeweiligen Studienfächer entfallen.

(3) In den Praxismodulen I und II gehen die Bewertungen jeweils mit folgender Gewichtung in die Gesamtbewertung der Module ein:

1.
die Bewertung der Klausur mit 50 Prozent,

2.
die Bewertung der mündlichen Prüfung mit 25 Prozent und

3.
die Praxisbeurteilung mit 25 Prozent.

(4) Im Praxismodul III gehen die Bewertungen mit folgender Gewichtung in die Gesamtbewertung des Moduls ein:

1.
die Bewertung des Praxisberichts mit 70 Prozent,

2.
die Bewertung der mündlichen Prüfung mit 15 Prozent und

3.
die Praxisbeurteilung mit 15 Prozent.

(5) Einzelheiten zur Bewertung der Praxismodule regelt die Hochschule in einer Ordnung.


§ 36 Sprachprüfung und Sprachprüfungszeugnis



(1) In der Sprachprüfung werden die folgenden Fertigkeiten geprüft:

1.
Hören,

2.
Sprechen,

3.
Lesen und

4.
Schreiben.

(2) Abgenommen und bewertet wird die Sprachprüfung durch Sprachlehrerinnen oder Sprachlehrer des Bundessprachenamts.

(3) 1Bewertet wird die Leistung in jeder Fertigkeit. 2Die Bewertung erfolgt mit den Leistungsstufen 0 bis 4. 3Die Definition der Leistungsstufen legt das Bundesministerium der Verteidigung in einer Verwaltungsvorschrift fest.

(4) Der Leistungsstufe werden wie folgt Rangpunkte zugeordnet:

 LeistungsstufeRangpunkte
 12
100
213
326
4312
5415


(5) 1Nach Abschluss der Sprachprüfung wird als Gesamtbewertung eine Rangpunktzahl ermittelt. 2Die Rangpunktzahl ist das arithmetische Mittel der Rangpunkte für die einzelnen Fertigkeiten.

(6) 1Über das Ergebnis der Sprachprüfung stellt das Bundessprachenamt ein Sprachprüfungszeugnis aus. 2Das Sprachprüfungszeugnis enthält für jede Fertigkeit die Bewertung mit den erreichten Leistungsstufen.


§ 37 Bestehen einer Modulprüfung



(1) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn in der Gesamtbewertung eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht worden ist.

(2) Ist eine Modulprüfung bestanden worden, so wird die Gesamtbewertung für dieses Modul kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.


§ 38 Wiederholung nichtbestandener Modulprüfungen



(1) Eine nichtbestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden.

(2) In je einem Pflichtmodul und einem Wahlpflichtmodul ist eine zweite Wiederholung möglich.

(3) 1Die Wiederholungstermine werden durch das Prüfungsamt festgelegt. 2Sie sollen im jeweils folgenden Semester liegen.


Unterabschnitt 3 Abschlussarbeit

§ 39 Bestandteile der Abschlussarbeit



Die Abschlussarbeit besteht aus

1.
der Bachelorthesis und

2.
der Verteidigung der Bachelorthesis.


§ 40 Ziel der Bachelorthesis



Durch die Bachelorthesis sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten.


§ 41 Thema und Bearbeitungszeit der Bachelorthesis



(1) 1Das Thema der Bachelorthesis wird vom Prüfungsamt festgelegt. 2Die Lehrenden der Hochschule schlagen dem Prüfungsamt ein Thema vor. 3Den Studierenden ist ab Beginn des vierten Semesters Gelegenheit zu geben, den Lehrenden eigene Themenvorschläge zu unterbreiten.

(2) Mit der Ausgabe des Themas beginnt die Bearbeitungszeit für die Bachelorthesis.

(3) Die Bearbeitungszeit für die Bachelorthesis beträgt drei Monate.

(4) Thema und Beginn der Bearbeitungszeit sind durch das Prüfungsamt aktenkundig zu machen.

(5) Nach der Ausgabe kann das Thema nur in besonderen Fällen und nur durch das Prüfungsamt geändert werden.

(6) Näheres zum Verfahren und zu den formalen Anforderungen an die Bachelorthesis regelt die Hochschule in einer Ordnung.


§ 42 Prüfende für die Bachelorthesis und die Verteidigung der Bachelorthesis



(1) Sobald das Thema der Bachelorthesis festgelegt worden ist, bestellt das Prüfungsamt zwei Prüfende für die Bewertung der Bachelorthesis und für die Durchführung und Bewertung der Verteidigung der Bachelorthesis.

(2) 1Zu Prüfenden können bestellt werden:

1.
hauptamtlich Lehrende der Hochschule,

2.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes,

3.
Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes mit Hochschulabschluss,

4.
nebenamtlich Lehrende, die schwerpunktmäßig an der Hochschule tätig sind, sowie

5.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die über eine entsprechende Qualifikation verfügen.

2Mindestens eine Prüfende oder ein Prüfender soll hauptamtlich Lehrende oder hauptamtlich Lehrender der Hochschule sein und dem höheren Dienst angehören. 3In begründeten Fällen kann das Prüfungsamt zwei Angehörige des gehobenen Dienstes zu Prüfenden bestellen.

(3) 1Die beiden Prüfenden bewerten unabhängig voneinander. 2Das Prüfungsamt legt fest, wer Erstprüfende oder Erstprüfender ist. 3Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.

(4) Die Prüfenden sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.


§ 43 Freistellung und Betreuung bei der Bachelorthesis



(1) 1Zur Anfertigung der Bachelorthesis werden die Studierenden für die letzten vier Wochen des fünften Semesters von der Anwesenheitspflicht und vom Dienst freigestellt. 2Die weitere Anfertigung der Bachelorthesis erfolgt studienbegleitend zu Beginn des sechsten Semesters.

(2) Während der Anfertigung der Bachelorthesis wird die oder der Studierende von der oder dem Erstprüfenden betreut.




§ 44 Abgabe der Bachelorthesis



(1) Die Bachelorthesis ist innerhalb der Bearbeitungszeit beim Prüfungsamt abzugeben.

(2) Bei der Abgabe muss die oder der Studierende schriftlich versichern, dass sie oder er

1.
die Bachelorthesis selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst hat und

2.
nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel verwendet hat.

(3) Die Abgabe ist durch das Prüfungsamt zu dokumentieren.


§ 45 Bewertung und Bestehen der Bachelorthesis



(1) Für die Bewertung der Bachelorthesis ist ein Gutachten zu erstellen.

(2) Die Bewertung einschließlich des Gutachtens soll innerhalb von sechs Wochen nach Abgabe der Bachelorthesis abgeschlossen sein.

(3) 1Weicht die Bewertung der oder des Erstprüfenden um mehr als drei Rangpunkte von der Bewertung der oder des Zweitprüfenden ab, so gibt das Prüfungsamt den Prüfenden die Bachelorthesis zur Einigung zurück. 2Beträgt die Abweichung nach dem Einigungsversuch weiterhin mehr als drei Rangpunkte, so bestimmt das Prüfungsamt eine Drittprüfende oder einen Drittprüfenden. 3Die oder der Drittprüfende setzt die Rangpunkte innerhalb der von Erst- und Zweitbewertung vorgegebenen Rangpunkte fest.

(4) Die Bachelorthesis ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.


§ 46 Wiederholung der Bachelorthesis



(1) Ist die Bachelorthesis nicht bestanden worden, so kann sie einmal wiederholt werden.

(2) 1Das Prüfungsamt legt ein neues Thema für die Bachelorthesis fest. 2Die oder der Studierende kann ein Thema vorschlagen.

(3) 1Die Bearbeitungszeit für die Wiederholung der Bachelorthesis beträgt drei Monate. 2Sie beginnt mit der Ausgabe des Themas.


§ 47 Zulassung zur Verteidigung der Bachelorthesis und Termin



(1) Zugelassen zur Verteidigung der Bachelorthesis wird, wer

1.
die Modulprüfungen in den Modulen 2 bis 19 und in allen Praxismodulen bestanden hat und

2.
die Bachelorthesis bestanden hat.

(2) Den Termin für die Verteidigung der Bachelorthesis legt das Prüfungsamt fest.


§ 48 Bestandteile der Verteidigung der Bachelorthesis und Protokoll



(1) Die Verteidigung der Bachelorthesis besteht aus

1.
einer Präsentation der Bachelorthesis,

2.
einem wissenschaftlichen Gespräch über den Inhalt der Bachelorthesis und

3.
einer fachbezogenen mündlichen Prüfung.

(2) 1In der Präsentation der Bachelorthesis soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er

1.
sicheres Wissen zu dem bearbeiteten Thema besitzt und

2.
fähig ist, die angewandten Methoden und erzielten Ergebnisse darzustellen und zu erläutern.

2Die Präsentation dauert in der Regel 10 Minuten.

(3) 1In dem wissenschaftlichen Gespräch über den Inhalt der Bachelorthesis soll die oder der Studierende

1.
die Bedeutung des bearbeiteten Themas und wesentliche Aussagen der Bachelorthesis vertreten sowie

2.
Fragen der Prüfenden zum Thema und zum Vorgehen beantworten und diskutieren.

2Das wissenschaftliche Gespräch dauert in der Regel 20 Minuten.

(4) 1Gegenstand der fachbezogenen mündlichen Prüfung ist das Studienfach, aus dem das Thema der Bachelorthesis stammt. 2In der fachbezogenen mündlichen Prüfung soll die oder der Studierende zeigen, dass sie oder er wissenschaftliche und berufspraktische Fragen und Problemstellungen aus diesem Studienfach erläutern kann. 3Die fachbezogene mündliche Prüfung dauert in der Regel 15 Minuten.

(5) 1Über den Ablauf der Verteidigung der Bachelorthesis wird ein Protokoll angefertigt. 2Das Protokoll ist von den Prüfenden zu unterschreiben.


§ 49 Bewertung und Bestehen der Verteidigung der Bachelorthesis



(1) Folgende Teile der Verteidigung der Bachelorthesis werden gesondert bewertet:

1.
die Präsentation der Bachelorthesis und

2.
das wissenschaftliche Gespräch zusammen mit der fachbezogenen mündlichen Prüfung.

(2) 1Im Anschluss wird die Rangpunktzahl der Verteidigung der Bachelorthesis berechnet. 2In die Rangpunktzahl gehen die Bewertungen mit folgender Gewichtung ein:

1.
die Bewertung der Präsentation mit 30 Prozent und

2.
die Bewertung des wissenschaftlichen Gespräches und der fachbezogenen mündlichen Prüfung mit 70 Prozent.

(3) Die Verteidigung der Bachelorthesis ist bestanden, wenn die Rangpunktzahl der Verteidigung der Bachelorthesis mindestens 5,00 beträgt.

(4) Die Rangpunktzahl einer bestandenen Verteidigung der Bachelorthesis wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.


§ 50 Zuhörende bei der Verteidigung der Bachelorthesis



(1) Die Verteidigung der Bachelorthesis ist hochschulöffentlich, es sei denn, die oder der Studierende widerspricht dem.

(2) 1Es sollen nicht mehr als fünf Zuhörende zugelassen werden. 2Über die Zulassung entscheidet das Prüfungsamt nach Voranmeldung.


§ 51 Wiederholung der Verteidigung der Bachelorthesis



(1) Ist die Verteidigung der Bachelorthesis nicht bestanden worden, kann sie einmal wiederholt werden.

(2) Die Wiederholung soll innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses stattfinden.


§ 52 Note der Abschlussarbeit



(1) Ist die Verteidigung der Bachelorthesis bestanden worden, legt das Prüfungsamt die Note der Abschlussarbeit fest.

(2) 1Zur Festlegung der Note der Abschlussarbeit wird eine Rangpunktzahl berechnet. 2In die Rangpunktzahl gehen die Bewertungen mit folgender Gewichtung ein:

1.
die Rangpunkte der Bachelorthesis mit 70 Prozent und

2.
die Rangpunktzahl der Verteidigung der Bachelorthesis mit 30 Prozent.

3Die Rangpunktzahl der Abschlussarbeit wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

(3) Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Note als Note der Abschlussarbeit zugeordnet.


Unterabschnitt 4 Weitere gemeinsame Vorschriften

§ 53 Bestehen der Bachelorprüfung und akademischer Grad



(1) Die Bachelorprüfung hat bestanden, wer

1.
die Modulprüfungen in den Modulen 2 bis 19 und in allen Praxismodulen bestanden hat,

2.
die Bachelorthesis bestanden hat und

3.
die Verteidigung der Bachelorthesis bestanden hat.

(2) Ist die Bachelorprüfung bestanden, verleiht die Hochschule den akademischen Grad „Bachelor of Laws (LL. B.)".


§ 54 Rangpunktzahl der Bachelorprüfung und Abschlussnote



(1) Hat die oder der Studierende die Bachelorprüfung bestanden, so ermittelt das Prüfungsamt für sie oder ihn die Rangpunktzahl der Bachelorprüfung und die Abschlussnote.

(2) 1Für die Berechnung der Rangpunktzahl der Bachelorprüfung sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Rangpunktzahl der Fachmodule mit 65 Prozent,

2.
die Rangpunktzahl der Praxismodule mit 20 Prozent,

3.
die Rangpunkte der Bachelorthesis mit 10 Prozent,

4.
die Rangpunktzahl der Verteidigung der Bachelorthesis mit 5 Prozent.

2Die berechnete Rangpunktzahl der Bachelorprüfung wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

(3) 1Die Rangpunktzahl der Fachmodule wird aus den einzelnen Gesamtbewertungen der Module 2 bis 19 berechnet. 2In diese Rangpunktzahl geht die Gesamtbewertung eines Moduls mit der Gewichtung ein, die den in diesem Modul vergebenen ECTS-Leistungspunkten entspricht. 3Die berechnete Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf die zweite Stelle nach dem Komma gerundet.

(4) 1Die Rangpunktzahl der Praxismodule wird aus den einzelnen Gesamtbewertungen der Praxismodule berechnet. 2In diese Rangpunktzahl geht die Gesamtbewertung eines Praxismoduls mit der Gewichtung ein, die den in diesem Praxismodul vergebenen ECTS-Leistungspunkten entspricht. 3Die berechnete Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf die zweite Stelle nach dem Komma gerundet.

(5) Der gerundeten Rangpunktzahl der Bachelorprüfung wird die entsprechende Note als Abschlussnote zugeordnet.




§ 55 Abschlusszeugnis, Bachelorurkunde und Diploma Supplement



(1) Wer die Bachelorprüfung bestanden hat, erhält

1.
ein Abschlusszeugnis,

2.
eine Bachelorurkunde und

3.
ein Diploma Supplement.

(2) Das Abschlusszeugnis enthält

1.
die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden hat und die Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes erlangt hat,

2.
die Rangpunktzahl der Bachelorprüfung und die Abschlussnote,

3.
das Thema der Bachelorthesis sowie die Bewertung der Abschlussarbeit in Rangpunkten und als Note sowie

4.
die erworbenen ECTS-Leistungspunkte.

(3) Die Bachelorurkunde enthält

1.
die Angabe des Studiengangs „Bachelor of Public Administration" und

2.
den verliehenen akademischen Grad „Bachelor of Laws (LL. B.)".

(4) 1Das Diploma Supplement enthält

1.
die Angabe des Studiengangs „Bachelor of Public Administration",

2.
den verliehenen akademischen Grad „Bachelor of Laws (LL. B.)",

3.
für Modul 1 den Modulnamen und die ECTS-Leistungspunkte und für die weiteren Module den Modulnamen, die Gesamtbewertung in Rangpunkten und die ECTS-Leistungspunkte sowie

4.
die Notenverteilung des Studienjahrgangs in Form einer Notenübersicht, bezogen auf die absoluten Noten der oder des einzelnen Studierenden im Vergleich zu allen Studierenden des Studienjahrgangs.

2Das Diploma Supplement wird in deutscher und in englischer Sprache ausgestellt.


§ 56 Bescheid über die nichtbestandene Bachelorprüfung



(1) Wer die Bachelorprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt

1.
einen schriftlichen Bescheid über die nichtbestandene Bachelorprüfung und

2.
eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen.

(2) Die Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen enthält

1.
die absolvierten Module und die Gesamtbewertung für jedes dieser Module sowie

2.
die erworbenen ECTS-Leistungspunkte.


§ 57 Verhinderung



(1) Sind Studierende an der Erbringung einer Prüfungsleistung ganz oder teilweise gehindert, so können sie beim Prüfungsamt beantragen, dass die Verhinderung genehmigt wird.

(2) 1Die Verhinderung darf nur genehmigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Bei Erkrankung der oder des Studierenden soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. 3Auf Verlangen des Prüfungsamts ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen.

(3) 1Wird die Verhinderung genehmigt, so gilt die Prüfungsleistung vorbehaltlich des Absatzes 4 als nicht begonnen. 2Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Prüfungsleistung nachgeholt wird.

(4) 1Wird die Verhinderung bei der Anfertigung der Bachelorthesis oder einer anderen Prüfungsleistung, für die eine Bearbeitungszeit von mindestens zwei Tagen vorgesehen ist, genehmigt, so verlängert das Prüfungsamt die Bearbeitungszeit um die Dauer der Verhinderung. 2Die Verlängerung darf jedoch die Hälfte der vorgesehenen Bearbeitungszeit nicht überschreiten. 3Überschreitet die Verhinderung die Hälfte der Bearbeitungszeit, so gilt die Prüfungsleistung als nicht begonnen. 4Es wird ein anderes Thema für die jeweilige Prüfungsleistung festgelegt.

(5) 1Wird die Verhinderung nicht genehmigt, so gilt die Zeit der Verhinderung als Bearbeitungszeit. 2Wird in diesem Fall gar keine Prüfungsleistung erbracht, so gilt die Prüfungsleistung als mit null Rangpunkten bewertet.




§ 58 Täuschung und Ordnungsverstoß



(1) 1Studierenden, die bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil täuschen, eine Täuschung versuchen, daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung oder des Prüfungsteils unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Prüfungsamtes gestattet werden. 2Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der betreffenden Prüfung oder dem betreffenden Prüfungsteil ausgeschlossen werden.

(2) 1Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens daran oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes entscheidet das Prüfungsamt. 2Das Prüfungsamt kann nach der Schwere der Verfehlung

1.
die Wiederholung einer einzelnen oder mehrerer Prüfungen anordnen oder

2.
die Prüfungsleistung mit null Rangpunkten bewerten.

(3) Wird eine Täuschung oder ein Mitwirken daran erst nach Beendigung einer Prüfung oder eines Prüfungsteils festgestellt, so ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) 1Wird eine Täuschung oder ein Mitwirken daran erst nach Abschluss der Bachelorprüfung bekannt oder kann eine Täuschung oder ein Mitwirken daran erst nach Abschluss der Bachelorprüfung nachgewiesen werden, so kann das Prüfungsamt die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tag der Verteidigung der Bachelorthesis für nicht bestanden erklären. 2In diesem Fall sind das Abschlusszeugnis und die Bachelorurkunde zurückzugeben. 3Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(5) Betroffene sind vor einer Entscheidung nach den Absätzen 2 bis 4 anzuhören.


§ 59 Prüfungsakten und Einsichtnahme



(1) Zur Prüfungsakte zu nehmen sind:

1.
die schriftlichen Prüfungsleistungen,

2.
die Protokolle der mündlichen Prüfungsleistungen,

3.
die Prüfungsleistungen und die Praxisbeurteilungen in den Praxismodulen I bis III,

4.
das Sprachprüfungszeugnis für das Praxismodul IV,

5.
die Bachelorthesis,

6.
die Gutachten zur Bewertung der Bachelorthesis sowie

7.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder eine Kopie des Bescheids über die nichtbestandene Bachelorprüfung.

(2) Die Prüfungsakten sind nach Beendigung des Studiums mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.

(3) 1Nach Abschluss jeder Modulprüfung können die Betroffenen nach Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. 2Die Gutachten zur Bachelorthesis dürfen vor der Verteidigung der Bachelorthesis eingesehen werden. 3Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.