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Inhalt TiefbauBAusbV
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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026
Verordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen (Tiefbauberufeausbildungsverordnung - TiefbauBAusbV)
Artikel 1 V. v. 03.06.2024
BGBl. 2024 I Nr. 179
, S. 2; zuletzt geändert durch
Artikel 1
V. v. 17.12.2024
BGBl. 2024 I Nr. 425
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-154
Berufliche Bildung
2 weitere Fassungen
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wird in 2 Vorschriften zitiert
Eingangsformel *
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
§ 2 Dauer der Berufsausbildungen
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildungen und Ausbildungsrahmenpläne
§ 4 Struktur der Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin sowie Ausbildungsberufsbild
§ 5 Struktur der Berufsausbildung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin sowie Ausbildungsberufsbild
§ 6 Struktur der Berufsausbildung zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik sowie Ausbildungsberufsbild
§ 7 Struktur der Berufsausbildung zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik sowie Ausbildungsberufsbild
§ 8 Struktur der Berufsausbildung zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin sowie Ausbildungsberufsbild
§ 9 Struktur der Berufsausbildung zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin sowie Ausbildungsberufsbild
§ 10 Struktur der Berufsausbildung zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin sowie Ausbildungsberufsbild
§ 11 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
§ 12 Ausbildungsplan
Abschnitt 2 Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin
Unterabschnitt 1 Zwischenprüfung
§ 13 Zeitpunkt
§ 14 Inhalt
§ 15 Prüfungsbereich
Unterabschnitt 2 Gesellen- oder Abschlussprüfung
§ 16 Zeitpunkt
§ 17 Inhalt
§ 18 Prüfungsbereiche
§ 19 Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern"
§ 20 Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbauarbeiten"
§ 21 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"
§ 22 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
§ 23 Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 3 Berufsausbildung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin
Unterabschnitt 1 Gesellen- oder Abschlussprüfung
§ 24 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 25 Inhalt des Teiles 1
§ 26 Prüfungsbereich des Teiles 1
§ 27 Inhalt des Teiles 2
§ 28 Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 29 Prüfungsbereich „Herstellen von Verkehrsflächen"
§ 30 Prüfungsbereich „Durchführen von Straßenbauarbeiten"
§ 31 Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbaumaßnahmen"
§ 32 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"
§ 33 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
§ 34 Mündliche Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen
§ 35 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 36 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin
Abschnitt 4 Berufsausbildung zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik
Unterabschnitt 1 Abschlussprüfung
§ 37 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 38 Inhalt des Teiles 1
§ 39 Prüfungsbereich des Teiles 1
§ 40 Inhalt des Teiles 2
§ 41 Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 42 Prüfungsbereich „Herstellen von Kanalleitungen, Schacht- und Sonderbauwerken"
§ 43 Prüfungsbereich „Durchführen von Kanalbauarbeiten"
§ 44 Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbaumaßnahmen"
§ 45 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"
§ 46 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 47 Mündliche Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen
§ 48 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 49 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik
Abschnitt 5 Berufsausbildung zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik
Unterabschnitt 1 Abschlussprüfung
§ 50 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 51 Inhalt des Teiles 1
§ 52 Prüfungsbereich des Teiles 1
§ 53 Inhalt des Teiles 2
§ 54 Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 55 Prüfungsbereich „Herstellen von Infrastrukturleitungen"
§ 56 Prüfungsbereich „Durchführen von Leitungsbauarbeiten"
§ 57 Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbaumaßnahmen"
§ 58 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"
§ 59 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 60 Mündliche Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen
§ 61 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 62 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik
Abschnitt 6 Berufsausbildung zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin
Unterabschnitt 1 Gesellen- oder Abschlussprüfung
§ 63 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 64 Inhalt des Teiles 1
§ 65 Prüfungsbereich des Teiles 1
§ 66 Inhalt des Teiles 2
§ 67 Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 68 Prüfungsbereich „Herstellen von Bohrungen und deren Ausbau"
§ 69 Prüfungsbereich „Durchführen von Bohrungen und Brunnenbauarbeiten"
§ 70 Prüfungsbereich „Einbauen von Wasserversorgungsanlagen"
§ 71 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"
§ 72 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
§ 73 Mündliche Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen
§ 74 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 75 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin
Abschnitt 7 Berufsausbildung zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin
Unterabschnitt 1 Abschlussprüfung
§ 76 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 77 Inhalt des Teiles 1
§ 78 Prüfungsbereich des Teiles 1
§ 79 Inhalt des Teiles 2
§ 80 Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 81 Prüfungsbereich „Herstellen von Bauwerken und Bauteilen im Spezialtiefbau"
§ 82 Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefgründungen und Baugrubensicherungen"
§ 83 Prüfungsbereich „Durchführen von Baugrundverbesserungen und Sonderverfahren im Spezialtiefbau"
§ 84 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"
§ 85 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 86 Mündliche Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen
§ 87 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 88 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin
Abschnitt 8 Berufsausbildung zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin
Unterabschnitt 1 Abschlussprüfung
§ 89 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 90 Inhalt des Teiles 1
§ 91 Prüfungsbereich des Teiles 1
§ 92 Inhalt des Teiles 2
§ 93 Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 94 Prüfungsbereich „Durchführen von Instandsetzungen an Oberbauanlagen"
§ 95 Prüfungsbereich „Bauen und Instandhalten von Gleisen"
§ 96 Prüfungsbereich „Bauen und Instandhalten von Weichen"
§ 97 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"
§ 98 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 99 Mündliche Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen
§ 100 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 101 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin
Abschnitt 9 Schlussvorschriften
§ 102 Übergangsregelung für Tiefbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiterinnen
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten sowie zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik sowie zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik
Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik sowie zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik
Anlage 4 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten sowie zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin
Anlage 5 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten sowie zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin
Anlage 6 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 7) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten sowie zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin
Vorschriftensuche
§ / Art.
Gesetz
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