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Sechster Abschnitt - Europawahlordnung (EuWO)

neugefasst durch B. v. 02.05.1994 BGBl. I S. 957; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 215
Geltung ab 19.08.1988; FNA: 111-5-4 Wahlrecht
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Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 78 Datenschutzrechtliche Spezialregelungen



(1) Das Recht auf Auskunft über die im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten nach Artikel 15 Absatz 1 und das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) werden dadurch gewährleistet, dass die betroffene Person unter den Voraussetzungen des § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 17 des Bundeswahlgesetzes und § 20 dieser Verordnung Einsicht in das Wählerverzeichnis nehmen sowie unter den Voraussetzungen des § 20 Absatz 3 Auszüge aus dem Wählerverzeichnis anfertigen kann.

(2) 1Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten werden das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 nach Maßgabe des § 15 Absatz 8 und des § 21 ausgeübt. 2Hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthaltenen personenbezogenen Daten werden das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages nach Maßgabe des § 13 des Europawahlgesetzes ausgeübt.

(3) Die Information der betroffenen Person im Sinne von Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 über die für die Führung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheins verarbeiteten personenbezogenen Daten erfolgt durch die Bekanntmachung nach § 19.




§ 78a Prüfung der Wählbarkeit deutscher Bewerber in anderen Mitgliedstaaten



(1) 1Wird dem Bundeswahlleiter von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mitgeteilt, dass sich ein deutscher Staatsangehöriger dort zur Wahl bewirbt, holt er unverzüglich ein Führungszeugnis über diesen nach § 31 Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes ein und leitet die Mitteilung des anderen Mitgliedstaates ebenfalls unverzüglich unter Hinweis auf die in Absatz 2 Satz 1 genannte Frist zur Prüfung seiner Wählbarkeit an die zuständige Gemeindebehörde weiter. 2Zuständig ist die Gemeindebehörde derjenigen Gemeinde, der die in der Mitteilung angegebene letzte Anschrift des deutschen Staatsangehörigen in Deutschland zuzuordnen ist. 3Die Gemeindebehörde unterrichtet den Bundeswahlleiter innerhalb der Frist über das Ergebnis der Prüfung und teilt ihm gegebenenfalls das Gericht, das Datum und das Aktenzeichen der Entscheidung mit, aus der sich ein Ausschluss von der Wählbarkeit ergibt.

(2) 1Der Bundeswahlleiter übermittelt dem anderen Mitgliedstaat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung des Mitgliedstaates, wenn möglich, in kürzerer Frist die Information darüber, ob der deutsche Staatsangehörige in Deutschland von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist, sowie im Falle eines bestehenden Ausschlusses von der Wählbarkeit die in Absatz 1 Satz 3 genannten Informationen. 2Er übermittelt dem Mitgliedstaat die Informationen nach Satz 1 unverzüglich, wenn sie ihm erst nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist vorliegen.




§ 79 Öffentliche Bekanntmachungen



(1) Die nach dem Europawahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesanzeiger, den Bundeswahlleiter im Bundesanzeiger, die Landeswahlleiter im Staatsanzeiger oder Ministerial- oder Amtsblatt der Landesregierung oder des Innenministeriums, die Kreis- oder Stadtwahlleiter in der Art und Weise, die allgemein für Bekanntmachungen der Kreise und kreisfreien Städte bestimmt sind, die Gemeindebehörden in ortsüblicher Weise.

(2) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 3 genügt Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, daß jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.

(3) 1Der Inhalt der nach dem Europawahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. 2Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. 3Statt einer Anschrift ist nur der Wohnort anzugeben. 4Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 37 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 72 Absatz 1 und § 77 Absatz 3 spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode zu löschen.




§ 80 Zustellungen, Versicherungen an Eides Statt



(1) Für Zustellungen gilt das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Für die Abnahme der nach § 15 Absatz 7 Satz 2, § 17 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1, § 17a Absatz 4 und § 32 Absatz 3 Nummer 2 abzugebenden Versicherung an Eides statt ist die jeweilige Gemeindebehörde zuständig.




§ 81 Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken



(1) Der Kreis- oder Stadtwahlleiter beschafft

1.
die Wahlscheinvordrucke (Anlage 8), soweit nicht die Gemeindebehörde diese im Benehmen mit dem Kreis- oder Stadtwahlleiter beschafft,

2.
die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl (Anlage 9),

3.
die Wahlbriefumschläge (Anlage 10), wenn nur an seinem Sitz das Briefwahlergebnis festzustellen ist, und

4.
die Merkblätter für die Briefwahl (Anlage 11),

soweit nicht der Landeswahlleiter die Beschaffung übernimmt.

(2) Der Landeswahlleiter beschafft

1.
(weggefallen)

2.
(weggefallen)

3.
die Vordrucke für die Einreichung einer Liste für ein Land (Anlage 12),

4.
die Formblätter für die Unterstützungsunterschriften für Listen für ein Land (Anlage 14),

4a.
die Vordrucke für die Versicherung an Eides statt für Unionsbürger zum Nachweis der Wahlberechtigung für eine Unterstützungsunterschrift für Listen für ein Land (Anlage 14A),

5.
die Vordrucke für die Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Bewerber mit den Versicherungen an Eides statt zum Ausschluß der mehrfachen Wahlbewerbung (Anlage 15),

6.
die Vordrucke für die Bescheinigung der Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerber (Anlage 16),

6a.
die Vordrucke für die Bescheinigung der Innehabung einer Wohnung und des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger (Anlage 16A),

6b.
die Vordrucke für die Versicherung an Eides statt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Europawahlgesetzes (Anlage 16B),

7.
die Vordrucke für die Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber für die Liste für ein Land (Anlage 17),

8.
die Vordrucke für die Versicherung an Eides statt zur Bewerberaufstellung (Anlage 19) und

9.
die Stimmzettel (Anlage 22).

(2a) Der Landeswahlleiter kann zur Kosteneinsparung den Druck oder den Versand der Wahlbenachrichtigung oder beides nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ganz oder teilweise übernehmen. Die Gemeindebehörden übermitteln dem Landeswahlleiter oder der von ihm benannten Stelle rechtzeitig die hierfür benötigten Daten und Unterlagen.

(3) Der Bundeswahlleiter beschafft

1.
(weggefallen)

2.
die Anträge und Merkblätter für die Ausübung des Wahlrechts durch Wahlberechtigte nach § 6 Abs. 1 Nr. 2b und Abs. 2 des Europawahlgesetzes (Anlage 2),

2a.
die Anträge und Merkblätter für die Ausübung des Wahlrechts durch Wahlberechtigte nach § 6 Abs. 3 des Europawahlgesetzes (Anlage 2A),

2b.
die einheitlichen Formulare für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten (Anlage 2B),

2c.
die Anträge und Merkblätter für die Anträge nach § 17b Abs. 2, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden (Anlage 2C),

3.
die Vordrucke für die Einreichung einer gemeinsamen Liste für alle Länder (Anlage 13),

4.
die Formblätter für die Unterstützungsunterschriften für gemeinsame Listen für alle Länder (Anlage 14),

4a.
die Vordrucke für die Versicherungen an Eides statt für Unionsbürger zum Nachweis der Wahlberechtigung für die Unterstützungsunterschriften für gemeinsame Listen für alle Länder (Anlage 14A),

5.
die Vordrucke für die Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Bewerber mit den Versicherungen an Eides statt zum Ausschluß der mehrfachen Wahlbewerbung (Anlage 15),

6.
die Vordrucke für die Bescheinigung der Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerber (Anlage 16),

6a.
die Vordrucke für die Bescheinigung der Innehabung einer Wohnung und des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger (Anlage 16A),

6b.
die Vordrucke für die Versicherung an Eides statt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Europawahlgesetzes (Anlage 16B),

7.
die Vordrucke für die Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber für die gemeinsame Liste für alle Länder (Anlage 18),

8.
die Vordrucke für die Versicherung an Eides statt zur Bewerberaufstellung (Anlage 19) und

9.
die Vordrucke für eine Erklärung über den Ausschluß von der Verbindung von Wahlvorschlägen (Anlage 21).

(4) Die Gemeindebehörde beschafft die für die Wahlbezirke und Gemeinden erforderlichen Vordrucke, soweit nicht der Bundes-, Landes-, Kreis- oder Stadtwahlleiter die Lieferung übernimmt.

(5) Die Beschaffung der Vordrucke und Formblätter nach den Anlagen 1, 2, 2A bis 2C, 5, 6A, 7, 8, 12 bis 16B, 17 bis 21, 23 bis 25 und 27 bis 30 kann auch durch elektronische Bereitstellung erfolgen.




§ 82 Sicherung der Wahlunterlagen



(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 27 Abs. 8 Satz 2 und § 28 Abs. 1, die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sowie eingenommene Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, daß sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.

(2) Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und Verzeichnissen nach § 27 Abs. 8 Satz 2 und § 28 Abs. 1 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. Ein solcher Anlaß liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen Arbeiten vor.

(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.


§ 83 Vernichtung von Wahlunterlagen



(1) Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.

(2) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 27 Abs. 8 Satz 2 und § 28 Abs. 1 sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

(3) 1Die übrigen Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Europäischen Parlaments vernichtet werden. 2Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.




§ 84 (weggefallen)





§ 85 Stadtstaatklausel



In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die im Gesetz und in dieser Verordnung der Gemeindebehörde übertragen sind; er bestimmt die Zahl der einzusetzenden Kreis- oder Stadtwahlleiter und ihre örtliche Zuständigkeit.




§ 86 Nachweis des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit



1Zum Nachweis des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit haben nach § 6 Absatz 3 des Europawahlgesetzes wahlberechtigte Unionsbürger sowie Deutsche, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben und sich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhalten und sich in Deutschland zur Wahl bewerben wollen (§ 32 Absatz 6), ein Führungszeugnis gemäß § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen. 2Wird das Führungszeugnis auf Antrag eines Unionsbürgers ausgestellt, ist es unmittelbar an die zuständige Gemeindebehörde zu übersenden; erfolgt die Ausstellung des Führungszeugnisses auf Antrag eines Deutschen, ist das Führungszeugnis unmittelbar an das Bundesministerium des Innern und für Heimat zu übersenden.




§ 87 Übergangsregelung



(1) 1Anträge von Unionsbürgern gemäß § 17a, die zur Eintragung in das Wählerverzeichnis geführt haben, dürfen entgegen § 83 nicht vernichtet werden; sie sind gesondert aufzubewahren. 2Anhand dieser Anträge nimmt die Gemeindebehörde unverzüglich für jeden betroffenen Unionsbürger einen Eintrag nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Bundesmeldegesetzes vor. 3Danach ist mit den Anträgen gemäß § 83 zu verfahren. 4Ist der Unionsbürger aus der Wohnung in der Gemeinde, in der er in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, ausgezogen, so unterrichtet die bisher zuständige und jede wegen eines weiteren Umzugs zuständige Meldebehörde die Meldebehörde der neuen Wohnung zum Zwecke der Vornahme eines Eintrages nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Bundesmeldegesetzes über die Eintragung in das Wählerverzeichnis. 5Satz 4 gilt entsprechend, wenn die bisherige alleinige Wohnung oder die bisherige Hauptwohnung zur Nebenwohnung geworden ist.

(2) Der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten nach § 17a Absatz 5 Satz 3 soll gemäß den Empfehlungen der Kommission der Europäischen Union erfolgen.




§ 88 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)





Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren - Erst- und Zweitausfertigung - und Merkblatt zum Antrag *)



Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren (BGBl. 2018 I S. 575)




Rückseite Erstausfertigung Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren (BGBl. 2018 I S. 576)




Rückseite Zweitausfertigung Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren (BGBl. 2018 I S. 577)




noch Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6) Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland

Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland, Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 578)

Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland, Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 579)




---
*)
in den Vordrucken nicht konsolidierte Änderungen:

a)
Auf der Rückseite der Erstausfertigung wird in Nummer 5 erste Zeile das Wort „Wahlausschlussgrund" durch die Wörter „Wahlausschluss nach § 6a Absatz 1 EuWG" ersetzt und werden in der zweiten Zeile die Wörter „§ 6a Absatz 1 Nummer 1 EuWG", „§ 6a Absatz 1 Nummer 2 EuWG" und „§ 6a Absatz 1 Nummer 3 EuWG" mit den jeweils dazugehörigen Kästchen gestrichen.

b)
Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland (noch Anlage 1) wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9.
Vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament ist nach § 6a Absatz 1 des Europawahlgesetzes ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt."

bb)
In Nummer 13 Satz 2 werden die Wörter „körperlichen Beeinträchtigung" durch das Wort „Behinderung" ersetzt.

Artikel 1 Nummer 17 V. v. 2. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 119):

a)
Auf der Vorderseite des Antrags werden jeweils bei der Erstausfertigung und der Zweitausfertigung unter Erläuterungspunkt 1 die Wörter „Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren" durch die Wörter

„Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrende aus dem Ausland"

ersetzt.

b)
Auf der Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrende aus dem Ausland werden jeweils bei der Erst- und Zweitausfertigung bei Erläuterungspunkt 2 nach den Wörtern „beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern" in einem neuen Spiegelpunkt folgende Wörter eingefügt:

„bei Versand des Antrages diesen ausschließlich per Post versenden,".

c)
Auf der Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrende aus dem Ausland werden jeweils bei der Erst- und Zweitausfertigung bei Erläuterungspunkt 8 die Angabe „18" durch die Angabe „16" ersetzt.

d)
Auf der Rückseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrende aus dem Ausland wird bei der Erstausfertigung bei Erläuterungspunkt 4 die Angabe „18" durch die Angabe „16" ersetzt.

e)
Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland (noch Anlage 1) wird wie folgt geändert:

aa)
Die Überschrift des Merkblatts wird wie folgt gefasst:

„Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrende aus dem Ausland".

bb)
Unter Erläuterungspunkt 1 wird in Satz 2 die Angabe „18" durch die Angabe „16" ersetzt.

cc)
Unter Erläuterungspunkt 1 wird in Satz 3 hinter den Wörtern „sind wahlberechtigt" ein Komma eingefügt und am Ende des ersten Spiegelpunktes wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. Am Ende des Satzes 4 wird der Hinweis auf Erläuterungspunkt 10 durch den Hinweis auf Erläuterungspunkt 11 ersetzt.

dd)
Unter Erläuterungspunkt 10 werden die Wörter „Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (entfällt, wenn entsprechend der Mitteilung nach Artikel 50 Absatz 2 EU-Vertrages vom 29. März 2017 zum Zeitpunkt der Wahl gemäß Artikel 50 Absatz 3 des EU-Vertrages die Verträge auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland keine Anwendung mehr finden)" gestrichen.

ee)
Die Fußnote 2 wird gestrichen.




Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die im Ausland leben - Erst- und Zweitausfertigung - und Merkblatt zum Antrag *)



Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die im Ausland leben, und Wahlscheinantrag (BGBl. 2018 I S. 580)




wobei bei der Zweitausfertigung das Wort „Erstausfertigung" durch das Wort „Zweitausfertigung" ersetzt wird.

Rückseite Erstausfertigung Antrag für Deutsche auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl (BGBl. 2013 I S. 4347)


---
Nicht durchgeführte Änderungen:

 
b)
Die Rückseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis - Erstausfertigung - wird wie folgt geändert:

aa)
In Randnummer 6.1 wird nach dem Wort „Union" der Fußnotenhinweis „1)" eingefügt.

bb)
In Randnummer 6.2 wird der Fußnotenhinweis „*)" durch den Fußnotenhinweis „2)" ersetzt.

cc)
Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:

1) Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 EuWG zählt dabei auch ein unmittelbar vorausgehender Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mit. Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden. Anträge nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EuWG, die aus diesem Grund die Voraussetzungen nicht erfüllen, sind in Anträge nach § 6 Absatz 2 EuWG umzudeuten."

dd)
Die bisherige Fußnote *) wird Fußnote 2.
---

Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche, Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 581)

Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche, Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 582)

Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche, Seite 3 (BGBl. 2018 I S. 583)





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*)
in den Vordrucken nicht konsolidierte Änderungen:

a)
Auf der Rückseite der Erstausfertigung wird in Nummer 5 erste Zeile das Wort „Wahlausschlussgrund" durch die Wörter „Wahlausschluss nach § 6a Absatz 1 EuWG" ersetzt und werden in der zweiten Zeile die Wörter „§ 6a Absatz 1 Nummer 1 EuWG", „§ 6a Absatz 1 Nummer 2 EuWG" und „§ 6a Absatz 1 Nummer 3 EuWG" mit den jeweils dazugehörigen Kästchen gestrichen.

b)
Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche (noch Anlage 2) wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9.
Vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament ist nach § 6a Absatz 1 des Europawahlgesetzes ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt."

bb)
In Nummer 14 Satz 2 werden die Wörter „körperlichen Beeinträchtigung" durch das Wort „Behinderung" ersetzt.

Artikel 1 Nummer 18 V. v. 2. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 119):

a)
Auf der Vorderseite des Antrags werden jeweils bei der Erstausfertigung und der Zweitausfertigung unter Erläuterungspunkt 1 die Wörter „Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die im Ausland leben, und Wahlscheinantrag" durch die Wörter:

„Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche"

ersetzt.

b)
Auf der Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche werden jeweils bei der Erst- und Zweitausfertigung bei Erläuterungspunkt 2 nach den Wörtern „beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern" in einem neuen Spiegelpunkt folgende Wörter eingefügt:

„bei Versand des Antrages diesen ausschließlich per Post versenden,".

c)
Auf der Vorderseite des Antrags wird jeweils bei der Erstausfertigung und der Zweitausfertigung bei Erläuterungspunkt 8 die Angabe „18" durch die Angabe „16" ersetzt.

d)
Auf der Vorderseite des Antrags werden jeweils bei der Erstausfertigung und der Zweitausfertigung in der Fußnote 2) zu Erläuterungspunkt 10 die Wörter „Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden." gestrichen.

e)
Auf der Rückseite des Antrags wird bei der Erstausfertigung bei Erläuterungspunkt 4 die Angabe „18" durch die Angabe „16" ersetzt.

f)
Auf der Rückseite des Antrags werden bei der Erstausfertigung in der Fußnote 1) zu Erläuterungspunkt 6.1 die Wörter „Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden. Anträge nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EuWG, die aus diesem Grund die Voraussetzungen nicht erfüllen, sind in Anträge nach § 6 Absatz 2 EuWG umzudeuten." gestrichen.

g)
Im Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche (noch Anlage 2) werden unter Erläuterungspunkt 10 die Wörter „Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (entfällt, wenn entsprechend der Mitteilung nach Artikel 50 Absatz 2 EU-Vertrags vom 29. März 2017 zum Zeitpunkt der Wahl gemäß Artikel 50 Absatz 3 EU-Vertrags die Verträge auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland keine Anwendung mehr finden)" gestrichen.

h)
Im Merkblatt (noch Anlage 2) wird unter Erläuterungspunkt 1 Satz 2 die Angabe „18" durch die Angabe „16" ersetzt.

i)
Im Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche (noch Anlage 2) wird die Fußnote 2) gestrichen.




Anlage 2A (zu § 17a Absatz 2) Antrag für Unionsbürger auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl *)



Antrag für Unionsbürger auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl (BGBl. 2013 I S. 4350)


(Rückseite siehe BGBl. I 2003 S. 2564 und folgende Änderungen)

u.a. nicht durchgeführt:

 
a)
Die Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis wird wie folgt geändert:

aa)
Im Feld unter der Überschrift werden nach den Wörtern „Bitte - füllen Sie den Antrag" die Wörter „in zweifacher Ausfertigung" gestrichen.

bb)
Bei Erläuterungspunkt 10 werden die Wörter „einem anderem Mitgliedstaat" durch die Wörter „den übrigen Mitgliedstaaten" ersetzt und nach dem Punkt am Ende der Fußnotenhinweis „*)" eingefügt.

cc)
Bei Erläuterungspunkt 13 werden nach dem Wort „Antragstellers" die Wörter „/der Antragstellerin" eingefügt.

dd)
Die Fußnote wird wie folgt gefasst:

„*)
Auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet. Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden."

b)
Die Rückseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis wird wie folgt geändert:

aa)
In Randnummer 5 wird nach dem Wort „Union" der Fußnotenhinweis „*)" eingefügt.

bb)
Die Fußnote wird wie folgt gefasst:

„*)
Auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet. Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden."

Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger, Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 584)

Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger, Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 585)




---
*)
in den Vordrucken nicht konsolidierte Änderungen:

a)
Auf der Rückseite der Erstausfertigung werden in Nummer 6 die Angaben „Ausschlussgrund:", „§ 6a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 6a Abs. 1 Nr. 1 EuWG", „§ 6a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 6a Abs. 1 Nr. 2 EuWG" und „§ 6a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 6a Abs. 1 Nr. 3 EuWG" mit den jeweils dazugehörigen Kästchen gestrichen.

b)
Im Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger (noch Anlage 2A) werden in Nummer 13 Satz 2 die Wörter „körperlichen Beeinträchtigung" durch das Wort „Behinderung" ersetzt.

Artikel 1 Nummer 19 V. v. 2. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 119):

a)
Auf der Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl 2019 gemäß § 17a Absatz 2 der Europawahlordnung wird bei Erläuterungspunkt 1 die Überschrift wie folgt gefasst:

„Antrag für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl".

b)
Auf der Vorderseite des Antrags für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl werden bei Erläuterungspunkt 2 nach den Wörtern „beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern" in einem neuen Spiegelpunkt folgende Wörter eingefügt:

„bei Versand des Antrages diesen ausschließlich per Post versenden,".

c)
Auf der Vorderseite des Antrags wird bei Erläuterungspunkt 8 die Angabe „18" jeweils durch die Angabe „16" ersetzt.

d)
Auf der Vorderseite des Antrags werden in der Fußnote *) zu Erläuterungspunkt 10 die Wörter „Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ab dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden." gestrichen.

e)
Auf der Rückseite des Antrags wird bei Erläuterungspunkt 4 die Angabe „18" durch die Angabe „16" ersetzt.

f)
Auf der Rückseite des Antrags werden in der Fußnote *) zu Erläuterungspunkt 5 die Wörter „Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ab dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden." gestrichen.

g)
Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger (noch Anlage 2A) wird wie folgt geändert:

aa)
Die Überschrift des Merkblatts wird wie folgt gefasst:

„Merkblatt zu dem Antrag für Unionsbürgerinnen und -bürger auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl".

bb)
Unter Erläuterungspunkt 8 werden die Wörter „Vereinigtes Königreich: keine (Dies entfällt, wenn entsprechend der Mitteilung nach Artikel 50 Absatz 2 EUV vom 29. März 2017 zum Zeitpunkt der Europawahl gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland keine Anwendung mehr finden)" gestrichen.

cc)
Unter Erläuterungspunkt 10 werden die Wörter „Vereinigtes Königreich (entfällt, wenn entsprechend der Mitteilung nach Artikel 50 Absatz 2 EUV vom 29. März 2017 zum Zeitpunkt der Wahl gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland keine Anwendung mehr finden)" gestrichen.




Anlage 2B (zu § 17a Abs. 5)



Abbildung Formular (BGBl. 2023 I Nr. 215, S. 3)


Abbildung Formular (BGBl. 2023 I Nr. 215, S. 4)


Abbildung Formular (BGBl. 2023 I Nr. 215, S. 5)


Abbildung Formular (BGBl. 2023 I Nr. 215, S. 6)





Anlage 2C (zu § 17b Abs. 2)



siehe BGBl. I 2003 S. 2571




Anlage 3 (zu § 18 Absatz 1) Wahlbenachrichtigung 1) *)



Wahlbenachrichtigung (BGBl. 2018 I S. 586)





*)
in der Grafik nicht konsolidierte Änderungen:

Artikel 1 Nummer 21 V. v. 2. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 119):

a)
Unter den Wörtern „zu Hilfsmitteln für Blinde und Sehbehinderte unter der Telefonnummer; ………………/……………… 6)" werden folgende Wörter eingefügt:

„Informationen in Leichter Sprache unter www.bundeswahlleiter.de/info/leichte-sprache.html"

b)
Nach dem Satz „Wer für einen anderen einen Wahlschein beantragt und abholt, muss eine schriftliche Vollmacht des Wahlberechtigten vorlegen." wird im selben Absatz folgender Satz eingefügt:

„Falls Ihnen die Briefwahlunterlagen nicht zugehen, muss ein neuer Wahlschein beantragt werden bis spätestens ……………… 7), 12.00 Uhr."




Anlage 4 (zu § 18 Absatz 2) Wahlscheinantrag *)



Wahlscheinantrag (BGBl. 2018 I S. 587)





*)
in der Grafik nicht konsolidierte Änderungen:

Artikel 1 Nummer 22 V. v. 2. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 119):

In Anlage 4 (zu § 18 Absatz 2) wird der Satz „Wahlscheinantrag nur ausfüllen, unterschreiben und absenden, wenn Sie nicht in Ihrem Wahlraum, sondern in einem anderen Wahlbezirk Ihres Kreises/Ihrer kreisfreien Stadt oder durch Briefwahl wählen wollen." durch folgende Sätze ersetzt:

„Wahlscheinantrag nur ausfüllen, unterschreiben und absenden, wenn Sie nicht in Ihrem Wahlraum, sondern durch Briefwahl oder in einem anderen Wahlbezirk Ihres Kreises/Ihrer kreisfreien Stadt wählen wollen. Bei Wahl in einem Wahlraum muss dann der Wahlschein vorgelegt werden."




Anlage 5 (zu § 19 Abs. 1)



siehe BGBl. I 2003 S. 2577




Anlage 6 (zu § 19 Abs. 2) Bekanntmachung für Deutsche zur Wahl zum Europäischen Parlament



siehe BGBl. I 2003 S. 2579




Anlage 6A (zu § 19 Abs. 3) Bekanntmachung für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und der Beitrittsstaaten zur Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland



siehe BGBl. I 2003 S. 2580




Anlage 7 (zu § 23 Abs. 1)


Anlage 7 wird in 2 Vorschriften zitiert

siehe BGBl. I 2003 S. 2581


Anlage 8 (zu § 25)



siehe BGBl. I 2003 S. 2582




Anlage 9 (zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 3) Stimmzettelumschlag für die Briefwahl - Vorder- und Rückseite -



siehe BGBl. I 2003 S. 2583




Anlage 10 (zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 4)



siehe BGBl. I 2003 S. 2584




Anlage 11 (zu § 27 Abs. 3)



siehe BGBl. I 2003 S. 2585




Anlage 12 (zu § 32 Abs. 1)



siehe BGBl. I 2003 S. 2587




Anlage 13 (zu § 32 Abs. 1)



siehe BGBl. I 2003 S. 2589




Anlage 14 (zu § 32 Abs. 3) Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift



siehe BGBl. I 2003 S. 2591 und Änderungen

Rückseite des Formblatts für eine Unterstützungsunterschrift

Informationen zum Datenschutz


Für die mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten gilt:

1.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, die Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nach § 9 Absatz 5 Europawahlgesetz nachzuweisen.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 9, 11, 13 und 14 Europawahlgesetz und den §§ 32, 33, 34 Europawahlordnung.

2.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.

Ihre Unterstützungsunterschrift für den Wahlvorschlag der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.

3.
Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten ist die Unterstützungsunterschriften sammelnde Partei oder sonstige politische Vereinigung (. .... .... ..... ....)1).

Nach Einreichung der Unterstützungsunterschriften beim Bundeswahlleiter ist der Bundeswahlleiter (Postanschrift: Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, 65180 Wiesbaden; E-Mail: post@bundeswahlleiter.de) für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich.

Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten bei der Erstellung der Wahlrechtsbescheinigung ist die Gemeindebehörde, bei der Sie mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind.

4.
Empfänger der personenbezogenen Daten ist der Bundeswahlausschuss (Postanschrift: c/o Bundeswahlleiter, siehe oben Nummer 3).

Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.

5.
Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 83 Absatz 2 Europawahlordnung: Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

6.
Nach Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.

7.
Nach Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.

8.
Nach Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.

9.
Nach Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.

10.
Beschwerden können Sie an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Husarenstr. 30, 53117 Bonn; E-Mail: poststelle@bdfi. bund.de) oder an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutzbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) richten.

11.
Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen.

---
1) Name und Kontaktdaten sind von der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung einzutragen.




Anlage 14A (zu § 32 Abs. 3) Versicherung an Eides statt zum Nachweis der Wahlberechtigung eines Unionsbürgers zur Vorlage bei der Gemeindebehörde (Bescheinigung des Wahlrechts für Unterstützungsunterschriften)



siehe BGBl. I 2003 S. 2593




Anlage 15 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 1) Zustimmungserklärung mit den Versicherungen an Eides statt zur Bewerbung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Mitgliedschaft in Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen von Bewerbern und Ersatzbewerbern eines Wahlvorschlags



siehe BGBl. I 2003 S. 2594 und Änderungen

Rückseite der Zustimmungserklärung mit den Versicherungen an Eides statt

Informationen zum Datenschutz


Für die mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten gilt:

1.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber oder Ersatzbewerber nach § 9 Absatz 3 Europawahlgesetz nachzuweisen.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 9, 11, 13 und 14 Europawahlgesetz und den §§ 32, 33, 34 Europawahlordnung.

Ihre personenbezogenen Daten werden auch für die öffentliche Bekanntmachung der vom Bundeswahlausschuss zugelassenen Wahlvorschläge nach § 14 Absatz 5 Europawahlgesetz in Verbindung mit § 37 Europawahlordnung und für die Erstellung der Stimmzettel nach § 15 Europawahlgesetz in Verbindung mit § 38 Europawahlordnung verarbeitet.

2.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.

Die Zustimmungserklärung ist aber nur mit diesen Angaben gültig.

3.
Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten ist die den Wahlvorschlag einreichende Partei oder sonstige politische Vereinigung (. .... .... ..... ....)1).

Nach Einreichung des Wahlvorschlags beim Bundeswahlleiter ist der Bundeswahlleiter (Postanschrift: Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, 65180 Wiesbaden; E-Mail: post@bundeswahlleiter.de) für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich.

4.
Empfänger der personenbezogenen Daten sind der Bundeswahlausschuss (Postanschrift: c/o Bundeswahlleiter, siehe oben Nummer 3) und die Landeswahlleiter.

Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.

Die personenbezogenen Daten in den vom Bundeswahlausschuss zugelassenen Wahlvorschlägen werden öffentlich bekannt gemacht und können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden (§ 79 Europawahlordnung).

5.
Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 83 Absatz 3 Europawahlordnung: Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Europäischen Parlaments vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

6.
Nach Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.

7.
Nach Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber oder Ersatzbewerber nicht zurückgenommen. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 13 Europawahlgesetz verlangen.

8.
Nach Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber oder Ersatzbewerber nicht zurückgenommen.

9.
Nach Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 13 Europawahlgesetz verlangen. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber oder Ersatzbewerber nicht zurückgenommen.

10.
Beschwerden können Sie an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Husarenstr. 30, 53117 Bonn; E-Mail: poststelle@bdfi. bund.de) oder an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutzbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) richten.

11.
Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen.

---
1) Name und Kontaktdaten sind von der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung einzutragen.




Anlage 16 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2)



siehe BGBl. I 2003 S. 2595 und Änderungen

Rückseite der Bescheinigung der Wählbarkeit für Deutsche

Informationen zum Datenschutz


Für die in Ihren Angaben auf der Vorderseite enthaltenen personenbezogenen Daten gilt:

1.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, Ihre Wählbarkeit nach § 6b Europawahlgesetz nachzuweisen.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 6b, 11, 13 und 14 Europawahlgesetz und den §§ 32, 33, 34 Europawahlordnung.

2.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.

Die Wählbarkeitsbescheinigung ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.

3.
Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf der Vorderseite sind die Wählbarkeitsbescheinigung einreichende Partei oder sonstige politische Vereinigung (. .... .... ..... ....)1) und die Gemeindebehörde, bei der Sie mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind.

Nach Einreichung der Wählbarkeitsbescheinigung beim Bundeswahlleiter ist der Bundeswahlleiter (Postanschrift: Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, 65180 Wiesbaden; E-Mail: post@bundeswahlleiter.de) verantwortlich.

4.
Empfänger der personenbezogenen Daten ist der Bundeswahlausschuss (Postanschrift: c/o Bundeswahlleiter, siehe oben Nummer 3).

Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.

5.
Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 83 Absatz 3 Europawahlordnung: Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Europäischen Parlaments vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

6.
Nach Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.

7.
Nach Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird die ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung nicht ungültig. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 13 Europawahlgesetz verlangen.

8.
Nach Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird die ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung nicht ungültig.

9.
Nach Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 13 Europawahlgesetz verlangen. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird die ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung nicht ungültig.

10.
Beschwerden können Sie an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Husarenstr. 30, 53117 Bonn; E-Mail: poststelle@bdfi. bund.de) oder an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutzbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) richten.

11.
Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen.

---
1) Name und Kontaktdaten sind von der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung einzutragen.




Anlage 16A (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2a)



Bescheinigung der Wohnung/des sonstigen gewöhnlichen Aufenthaltes sowie des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger (BGBl. 2018 I S. 591)





Rückseite der Bescheinigung der Wohnung/des sonstigen gewöhnlichen Aufenthalts sowie des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger

Informationen zum Datenschutz


Für die in Ihren Angaben auf der Vorderseite enthaltenen personenbezogenen Daten gilt:

1.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, die nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b Europawahlgesetz erforderliche Bescheinigung der Wohnung oder des sonstigen gewöhnlichen Aufenthalts sowie des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit nachzuweisen.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 6b, 11, 13 und 14 Europawahlgesetz und den §§ 32, 33, 34 Europawahlordnung.

2.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.

Die Bescheinigung der Wohnung oder des sonstigen gewöhnlichen Aufenthalts ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.

3.
Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf der Vorderseite sind die Bescheinigung der Wohnung oder des sonstigen gewöhnlichen Aufenthalts einreichende Partei oder sonstige politische Vereinigung (. .... .... ..... ....)1) und die Gemeindebehörde, bei der Sie mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind.

Nach Einreichung der Wählbarkeitsbescheinigung beim Bundeswahlleiter ist der Bundeswahlleiter (Postanschrift: Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, 65180 Wiesbaden; E-Mail: post@bundeswahlleiter.de) verantwortlich.

4.
Empfänger der personenbezogenen Daten ist der Bundeswahlausschuss (Postanschrift: c/o Bundeswahlleiter, siehe oben Nummer 3).

Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.

5.
Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 83 Absatz 3 Europawahlordnung: Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Europäischen Parlaments vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

6.
Nach Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.

7.
Nach Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird die ausgestellte Bescheinigung der Wohnung oder des sonstigen gewöhnlichen Aufenthalts nicht ungültig. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 13 Europawahlgesetz verlangen.

8.
Nach Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird die ausgestellte Bescheinigung der Wohnung oder des sonstigen gewöhnlichen Aufenthalts nicht ungültig.

9.
Nach Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 13 Europawahlgesetz verlangen. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird die ausgestellte Bescheinigung der Wohnung oder des sonstigen gewöhnlichen Aufenthalts nicht ungültig.

10.
Beschwerden können Sie an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Husarenstr. 30, 53117 Bonn; E-Mail: poststelle@bdfi. bund.de) oder an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutzbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) richten.

11.
Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen.

---
1) Name und Kontaktdaten sind von der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung einzutragen.




Anlage 16B (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2b)



siehe BGBl. I 2003 S. 2597 und Änderungen

Rückseite der Versicherung an Eides statt eines Unionsbürgers

-
Erstausfertigung -

Informationen zum Datenschutz


Für die in Ihren Angaben auf der Vorderseite enthaltenen personenbezogenen Daten gilt:

1.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, die nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c erforderliche Versicherung an Eides statt nachzuweisen.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 6b, 11, 13 und 14 Europawahlgesetz und den §§ 32, 33, 34 Europawahlordnung.

2.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.

Die Versicherung an Eides statt ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.

3.
Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf der Vorderseite ist die den Wahlvorschlag einreichende Partei oder sonstige politische Vereinigung (. .... .... ..... ....)1).

Nach Einreichung des Wahlvorschlags beim Bundeswahlleiter ist der Bundeswahlleiter (Postanschrift: Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, 65180 Wiesbaden; E-Mail: post@bundeswahlleiter.de) verantwortlich.

4.
Empfänger der personenbezogenen Daten sind der Bundeswahlausschuss (Postanschrift: c/o Bundeswahlleiter, siehe oben Nummer 3) und die von Ihrem Herkunftsmitgliedstaat benannte Kontaktstelle.

Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.

5.
Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 83 Absatz 3 Europawahlordnung: Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Europäischen Parlaments vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

6.
Nach Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.

7.
Nach Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Versicherung an Eides statt nicht zurückgenommen. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 13 Europawahlgesetz verlangen.

8.
Nach Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird Ihre Versicherung an Eides statt nicht zurückgenommen.

9.
Nach Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 13 Europawahlgesetz verlangen. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre Versicherung an Eides statt nicht zurückgenommen.

10.
Beschwerden können Sie an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Husarenstr. 30, 53117 Bonn; E-Mail: poststelle@bdfi. bund.de) oder an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutzbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) richten.

11.
Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen.

---
1) Name und Kontaktdaten sind von der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung einzutragen.




Anlage 16C (aufgehoben)


Anlage 16C hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert





Anlage 17 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)



siehe BGBl. I 2003 S. 2601




Anlage 18 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)



siehe BGBl. I 2003 S. 2604




Anlage 19 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3) Versicherung an Eides statt



siehe BGBl. I 2003 S. 2607




Anlage 20 (zu § 34 Abs. 6 und 8) Niederschrift über die Sitzung des Bundeswahlausschusses zur Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge



siehe BGBl. I 2003 S. 2608




Anlage 21 (zu § 36 Abs. 1) Erklärung über den Ausschluss von der Verbindung von Wahlvorschlägen



siehe BGBl. I 2003 S. 2611




Anlage 22 (zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 1)



siehe BGBl. I 2003 S. 2612




Anlage 23 (zu § 41 Abs. 1) Wahlbekanntmachung



siehe BGBl. I 2003 S. 2613




Anlage 24 (zu § 64 Abs. 7 und § 68 Abs. 4)


Anlage 24 wird in 3 Vorschriften zitiert

siehe BGBl. I 2003 S. 2615


Anlage 25 (zu § 65 Absatz 1) Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk bei der Wahl zum Europäischen Parlament



(siehe BGBl. 2023 I Nr. 119 S. 9 - 21)




Anlage 26 (zu § 65 Abs. 3, § 68 Abs. 6, § 69 Abs. 1 und 4, § 70 Abs. 1 und 4 und § 71 Abs. 1) Zusammenstellung der endgültigen Ergebnisse der Wahl zum Europäischen Parlament


Anlage 26 wird in 3 Vorschriften zitiert

siehe BGBl. I 2003 S. 2622


Anlage 27 (zu § 68 Absatz 5) Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl bei der Wahl zum Europäischen Parlament



(siehe BGBl. 2023 I Nr. 119 S. 22 - 33)




Anlage 28 (zu § 69 Abs. 4)



siehe BGBl. I 2003 S. 2629




Anlage 29 (zu § 70 Abs. 4)



siehe BGBl. I 2003 S. 2632




Anlage 30 (zu § 71 Abs. 4)



siehe BGBl. I 2003 S. 2634




Anlage 31 (weggefallen)