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Kapitel 2 - Filmförderungsgesetz (FFG)


Teil 3 Förderungen

Kapitel 2 Produktionsförderung

Abschnitt 1 Produktionsförderung für programmfüllende Filme

Unterabschnitt 1 Zuerkennung

§ 61 Förderhilfen, Referenzpunkte



(1) 1Die Filmförderungsanstalt gewährt Produktionsförderung auf Antrag des Herstellers eines programmfüllenden Films, wenn der Film mindestens 25.000 Referenzpunkte erreicht hat. 2Der Referenzfilm muss die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 45 erfüllen und im Inland angemessen im Kino ausgewertet worden sein. 3Die Filmförderungsanstalt kann auf Antrag abweichend von Satz 1 nicht programmfüllende Filme mit einer Vorführzeit von mehr als 30 Minuten im Rahmen der Produktionsförderung nach diesem Abschnitt zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des jeweiligen Films dies rechtfertigt.

(2) Die Referenzpunkte werden insbesondere aus dem Zuschauererfolg sowie dem Erfolg bei international bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt.

(3) 1Näheres regelt eine Richtlinie gemäß § 11. 2Die Filmförderungsanstalt kann darin auch weitere vergleichbare Erfolgskriterien für die Zuerkennung von Referenzpunkten festlegen. 3Darüber hinaus kann sie in der Richtlinie nach Satz 1 von der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Referenzpunktzahl abweichen, wenn dem zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats zustimmen.


§ 62 Zuschauererfolg



Die Referenzpunktzahl aus dem Zuschauererfolg entspricht bei programmfüllenden Filmen der Besucherzahl im Zeitraum eines Jahres nach der Erstaufführung.


§ 63 Punktwertung bei Talent-, Kinder- und Dokumentarfilmen



(1) Handelt es sich bei einem programmfüllenden Film um einen Talent-, einen Kinder- oder einen Dokumentarfilm, der nach Maßgabe des § 62 mindestens 10.000, aber weniger als 25.000 Referenzpunkte erreicht hat, wird dieser mit 25.000 Punkten bewertet.

(2) Die Filmförderungsanstalt bestimmt durch Richtlinie gemäß § 11, was ein Talentfilm im Sinne des Absatzes 1 ist.

(3) Die Filmförderungsanstalt kann durch Richtlinie gemäß § 11 abweichende Bestimmungen zu Absatz 1, insbesondere zur Höhe der jeweiligen Referenzpunktzahl, zulassen, wenn dem zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats zustimmen.


§ 64 Erfolge bei Festivals und Preisen



(1) Erfolge bei Festivals und Preisen können mit 25.000 bis 200.000 Referenzpunkten bewertet werden.

(2) 1Die Filmförderungsanstalt legt die relevanten Festivals und Preise durch Richtlinie gemäß § 11 fest. 2Dabei ist neben deren kultureller Bedeutung auch ihrer Werbewirkung für den Zuschauererfolg im Inland und für den Auslandsabsatz angemessen Rechnung zu tragen. 3Zu berücksichtigen sind daher nur Festivals und Preise mit besonderer überregionaler Bedeutung. 4Zudem ist die Festivalpraxis bei Talent-, Kinder-, Dokumentar- und Animationsfilmen angemessen zu berücksichtigen.

(3) Die Filmförderungsanstalt kann durch Richtlinie gemäß § 11 eine Besucherschwelle zur Berücksichtigung von Erfolgen bei Festivals und Preisen festlegen, wenn dem zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats zustimmen.

(4) 1Es werden nur Erfolge bei Festivals und Preisen berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren vor der regulären Erstaufführung und innerhalb von zwei Jahren nach der regulären Erstaufführung des Films in einem Kino im Inland erreicht wurden. 2Hat der Film nach der regulären Erstaufführung in einem Kino im Inland einen Erfolg bei einem Festival erzielt oder einen Preis erhalten, so wird ergänzend zu § 62 auch die Besucherzahl innerhalb von einem Jahr ab Eintritt des Erfolgs oder der Auszeichnung berücksichtigt.


§ 65 Richtlinie zur Gleichstellung



Die Filmförderungsanstalt legt durch Richtlinie gemäß § 11 Förderanreize zur Gleichstellung von Frauen und Männern fest.


§ 66 Einbeziehung von Filmen aus dem Ausland



1Ist die Gegenseitigkeit verbürgt, so können in die Produktionsförderung jährlich bis zu drei Filme aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz einbezogen werden. 2Dabei ist jeweils nur die im Inland erreichte Besucherzahl maßgeblich. 3Andere Erfolge werden nicht berücksichtigt.


§ 67 Art und Höhe der Förderung



(1) Produktionsförderung für programmfüllende Filme wird als Zuschuss gewährt.

(2) Die Höchstfördersumme pro Referenzfilm beträgt 2 Millionen Euro.

(3) Die Filmförderungsanstalt kann durch Richtlinie gemäß § 11 von der in Absatz 2 geregelten Höchstfördersumme abweichen, wenn dem zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats zustimmen.


§ 68 Verteilung der Referenzmittel



(1) Die für die Förderung nach diesem Abschnitt zur Verfügung stehenden Mittel werden auf die hierfür qualifizierten Filme nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte der einzelnen Filme zueinander stehen.

(2) Erreicht ein Film in einem Kalenderjahr weniger als 10.000 Referenzpunkte, werden diese nur dann berücksichtigt, wenn sie zusammen mit noch nicht berücksichtigten Referenzpunkten aus anderen Kalenderjahren mindestens 10.000 Referenzpunkte ergeben.


§ 69 Aufteilung der Referenzmittel auf die Berechtigten



(1) 1Von den einem programmfüllenden Film zuerkannten Referenzmitteln erhalten

1.
die drehbuchschreibende Person insgesamt 5 Prozent, maximal jedoch 30.000 Euro, und

2.
die regieführende Person insgesamt 5 Prozent, maximal jedoch 30.000 Euro.

2Der Hersteller des programmfüllenden Films gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 erhält die übrigen zuerkannten Mittel. 3Die Filmförderungsanstalt kann durch Richtlinie gemäß § 11 die Höhe der maximal zu erhaltenden Beträge abweichend von Satz 1 festlegen, wenn dem zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats zustimmen.

(2) 1Haben an einem programmfüllenden Film mehrere drehbuchschreibende oder regieführende Personen mitgewirkt, werden die jeweils nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 zuerkannten Mittel zu gleichen Teilen zwischen den mitwirkenden Personen aufgeteilt, es sei denn, die mitwirkenden Personen haben eine anderweitige Aufteilung der Mittel vereinbart. 2Die Vereinbarung muss der Filmförderungsanstalt spätestens zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 61 Absatz 1 vorliegen.


§ 70 Antragsberechtigung



(1) 1Antragsberechtigt ist der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1. 2Zum Zweck der Aufteilung der Referenzmittel auf alle Berechtigten sind in dem Antrag die weiteren Berechtigten mit anzugeben. 3Die Angabe erstreckt sich auf den Vor- und Familiennamen sowie die Anschrift. 4Der Hersteller hat die weiteren Berechtigten rechtzeitig vor Antragstellung in Textform über seine Absicht zu informieren, einen Antrag auf Referenzmittelförderung zu stellen.

(2) 1Nicht antragsberechtigt ist ein Hersteller gemäß Absatz 1, wenn es sich bei ihm um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft handelt, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist, und wenn das eingezahlte Stammkapital weniger als 25.000 Euro beträgt. 2Nicht antragsberechtigt sind zudem Hochschulen.


§ 71 Antragsvoraussetzungen



(1) Mit Antragstellung ist nachzuweisen, dass der Referenzfilm die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 45 erfüllt.

(2) Näheres regelt eine Richtlinie gemäß § 11.


§ 72 Antragsfrist



1Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Verstreichen der Zeiträume nach § 62 und § 64 Absatz 4 zu stellen. 2Nach Ablauf des 1. März gestellte Anträge werden bei der Zuerkennung nach § 73 für das jeweilige Kalenderjahr nicht mehr berücksichtigt. 3Die Frist nach Satz 2 ist eine Ausschlussfrist.


§ 73 Zuerkennung



(1) 1Die Förderhilfen werden in den ersten fünf Monaten eines Kalenderjahres dem Hersteller, der regieführenden und der drehbuchschreibenden Person des Referenzfilms durch Bescheid zuerkannt, soweit der Hersteller bis zum Ablauf des 1. März des gleichen Kalenderjahres die Voraussetzungen für die Zuerkennung nachgewiesen hat. 2Ob eine Förderung dem Grunde nach erfolgen wird, kann schon vor Zuerkennung mitgeteilt werden.

(2) Steht dem Grunde nach fest, dass ein Film eine hinreichende Referenzpunktzahl erreicht hat, kann die Filmförderungsanstalt nach Maßgabe der Haushaltslage bis zu 70 Prozent des Referenzwertes des Vorjahres vorab zuerkennen.

(3) 1Der Zuerkennungsbescheid ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass für den Fall der Verwendung der Förderhilfen zur Herstellung eines neuen programmfüllenden Films der neue Film den jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 sowie den Voraussetzungen des Unterabschnitts 3 entspricht. 2Die antragstellende Person kann die Erfüllung der Auflagen nach Satz 1 bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.


Unterabschnitt 2 Verwendung

§ 74 Verwendungsmöglichkeiten für Hersteller



(1) Der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 hat die Förderhilfen innerhalb von drei Jahren nach Erlass des jeweiligen Zuerkennungsbescheids vorrangig für die Herstellung neuer programmfüllender Filme, die die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 erfüllen, zu verwenden.

(2) 1Die Filmförderungsanstalt kann auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 gestatten, dass bis zu 75 Prozent der nach § 73 zuerkannten Förderhilfen für besonders aufwendige Maßnahmen der Stoffbeschaffung, der Drehbuchbeschaffung oder -entwicklung oder in sonstiger Weise für die Vorbereitung eines neuen programmfüllenden Films verwendet werden, der die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 erfüllt. 2Wenn 75 Prozent der nach § 73 zuerkannten Förderhilfe weniger als 100.000 Euro betragen, kann auch ein höherer Anteil gewährt werden.

(3) 1Die Filmförderungsanstalt kann auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 auch gestatten, dass bis zu 75 Prozent der nach § 73 zuerkannten Förderhilfen im Interesse der Strukturverbesserung des Unternehmens des Herstellers für eine nicht nur kurzfristige Aufstockung des Eigenkapitals verwendet werden. 2In einem Zeitraum von fünf Jahren darf ein Unternehmen jedoch insgesamt nicht mehr als 500.000 Euro für diesen Zweck erhalten.


§ 75 Begonnene Maßnahmen



1Werden die Förderhilfen für die Herstellung neuer Filme nach § 74 Absatz 1 verwendet, können sie auch für bereits begonnene Maßnahmen verwendet werden. 2Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme vor dem Antrag auf Zuerkennung begonnen wurde. 3Eine Verwendung der Förderhilfen für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht möglich.


§ 76 Verwendungsmöglichkeiten für drehbuchschreibende und regieführende Personen



(1) Die drehbuchschreibende oder die regieführende Person kann die zuerkannten Förderhilfen innerhalb von drei Jahren nach Erlass des jeweiligen Zuerkennungsbescheids verwenden

1.
für die Herstellung eines Drehbuchs,

2.
für die Herstellung eines Konzepts, das die Geschichte eines Films umfassend und dramaturgisch schlüssig beschreibt (Treatment),

3.
für eine mit einem Treatment nach Nummer 2 vergleichbare Darstellung oder eine erste Drehbuchfassung eines Films oder

4.
für die Entwicklung einer produktionsreifen und projektgerechten Beschreibung eines Films oder entsprechender Vorbereitungshandlungen.

(2) Die Inanspruchnahme der Förderhilfe verpflichtet die drehbuchschreibende oder die regieführende Person dazu, die in Absatz 1 genannten Werke im Falle der Verfilmung nur zur Herstellung eines programmfüllenden Films, der die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 erfüllt, zu verwenden.

(3) 1Drehbücher, Treatments, vergleichbare Darstellungen, erste Drehbuchfassungen sowie Beschreibungen müssen in deutscher Sprache verfasst werden. 2Hiervon ausgenommen sind Dialogstellen, für die aus dramaturgischen Gründen eine andere Sprache vorgesehen ist. 3Die Filmförderungsanstalt kann Ausnahmen von den Voraussetzungen in den Sätzen 1 und 2 zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des jeweiligen Vorhabens dies rechtfertigt.

(4) Die Filmförderungsanstalt kann festlegen, dass eine Aufteilung der Referenzmittel auf mehrere Projekte nur möglich ist, wenn für jedes Projekt eine bestimmte Mindestfördersumme erreicht ist.


Unterabschnitt 3 Anforderungen an den mit Referenzmitteln herzustellenden Film

§ 77 Eigenanteil des Herstellers



(1) 1Der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 hat an den im Kostenplan für den mit Referenzmitteln herzustellenden Film angegebenen und von der Filmförderungsanstalt anerkannten Kosten einen Eigenanteil zu tragen, der dem Produktionsumfang, der Kapitalausstattung und der bisherigen Produktionstätigkeit des Herstellers angemessen ist. 2Der Eigenanteil muss mindestens 5 Prozent der anerkannten Kosten betragen. 3Bei internationalen Koproduktionen nach § 42 ist bei der Berechnung des Eigenanteils der Finanzierungsanteil des deutschen Herstellers zugrunde zu legen. 4Satz 3 gilt entsprechend für Filme, die unter Mitwirkung eines öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters hergestellt werden.

(2) 1Der Eigenanteil kann finanziert werden

1.
durch Eigenmittel,

2.
durch Fremdmittel, die dem Hersteller darlehensweise mit unbedingter Verpflichtung zur Rückzahlung überlassen worden sind, oder

3.
durch Eigenleistungen des Herstellers.

2Die Filmförderungsanstalt kann durch Richtlinie gemäß § 11 bestimmen, dass der Eigenanteil zudem durch Gegenleistungen für Lizenzvoraberteilungen finanziert werden kann, die während der Herstellung des Films schriftlich oder in elektronischer Form zugesichert werden.

(3) 1Eigenleistungen sind Leistungen, die der Hersteller als kreativer Produzent, als Herstellungsleitung, als regieführende Person, als Person in einer Hauptrolle oder als kameraführende Person zur Herstellung des Films erbringt. 2Bei Animationsfilmen können auch andere Leistungen anerkannt werden, wenn diese mit den in Satz 1 genannten Eigenleistungen vergleichbar sind. 3Als Eigenleistung gelten auch Rechte des Herstellers an eigenen Werken wie Romanen, Drehbüchern oder Filmmusiken, die er zur Herstellung des Films benutzt.

(4) Der Eigenanteil kann nicht finanziert werden

1.
durch Förderhilfen nach diesem Gesetz,

2.
durch Förderhilfen aufgrund anderer öffentlicher Förderprogramme sowie

3.
1durch sonstige Mittel, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer juristischen Person des privaten Rechts, an der eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts direkt oder indirekt beteiligt sind, gewährt werden. 2Dies gilt nicht, wenn diese Mittel marktübliches Entgelt für eine vom Hersteller erbrachte Leistung sind oder als Fremdmittel gemäß Absatz 2 gewährt werden.

(5) Die Filmförderungsanstalt kann im Einvernehmen mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zum Zweck der Harmonisierung der Filmförderung des Bundes und der Länder durch Richtlinie gemäß § 11 abweichende Anforderungen an den Eigenanteil des Herstellers festlegen.


§ 78 Ausnahmen beim Eigenanteil



(1) Die Filmförderungsanstalt kann auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 für dessen zwei erste programmfüllende Filme Ausnahmen von § 77 Absatz 1 Satz 2 zulassen.

(2) Die Filmförderungsanstalt kann darüber hinaus auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 Ausnahmen von § 77 Absatz 1 Satz 2 zulassen, wenn die Höhe der Herstellungskosten das Zweifache des Durchschnitts der Herstellungskosten aller im Vorjahr nach § 61 geförderten Filmvorhaben übersteigt.


§ 79 Besondere Anforderung an die Verwendung für internationale Koproduktionen



Handelt es sich bei dem Referenzfilm um eine internationale Koproduktion nach § 42, bei der die Beteiligung des Herstellers weniger als 50 Prozent betragen hat, so darf die hierfür zuerkannte Förderhilfe nur für die Herstellung eines neuen programmfüllenden Films verwendet werden, an dem die Beteiligung des Herstellers mindestens 50 Prozent beträgt oder größer ist als die Beteiligung jedes anderen Koproduzenten.


§ 80 Ökologische Nachhaltigkeit



1Bei der Herstellung des mit Referenzmitteln herzustellenden Films sind wirksame Maßnahmen zugunsten der ökologischen Nachhaltigkeit zu treffen. 2Näheres regelt eine Richtlinie gemäß § 11 unter Berücksichtigung von § 2 Nummer 8.


§ 81 Angemessene Beschäftigungsbedingungen



(1) Bei mit Referenzmitteln herzustellenden Filmen muss die Vergütung des für die Produktion des Films beschäftigten Personals einschließlich den arbeitnehmerähnlichen Personen gemäß § 12a des Tarifvertragsgesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, tarifvertraglich oder in Anlehnung an tarifvertragliche Regelungen erfolgen.

(2) Für an der Produktion beteiligte Urheberinnen und Urheber sowie leistungsschutzberechtigte Künstlerinnen und Künstler muss die in bestehenden Gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellte angemessene Vergütung gewährt werden.

(3) Die Filmförderungsanstalt kann durch Richtlinie gemäß § 11 bestimmen, dass der mit Referenzmitteln herzustellende Film weiteren branchenüblichen Anforderungen in Bezug auf angemessene Beschäftigungsbedingungen und Altersvorsorgeangebote für das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal entsprechen soll.

(4) Die Filmförderungsanstalt kann auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des Vorhabens dies rechtfertigt.


§ 82 Beschäftigung von Nachwuchskräften



Der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 muss bei der Durchführung des mit Referenzmitteln herzustellenden Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.


§ 83 Vermietung des Films



(1) Der mit Referenzmitteln hergestellte Film muss zu einer Filmmiete vermietet werden, die für deutsche Filme angemessen ist.

(2) Die Vermietung des mit Referenzmitteln hergestellten Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz stammen.


§ 84 Fernsehnutzungsrechte und weitere Vertragsbedingungen in Auswertungsverträgen mit Fernsehveranstaltern



(1) 1Der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 des mit Referenzmitteln hergestellten Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. 2Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.

(2) 1Der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. 2Die Filmförderungsanstalt kann durch Richtlinie gemäß § 11 abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.

(3) Der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.


Unterabschnitt 4 Bürgschaften, Verfahren, Aufhebung

§ 85 Bürgschaften



(1) Auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 kann die Filmförderungsanstalt Bürgschaften gegenüber beteiligten Fernsehveranstaltern sowie gegenüber vor- oder zwischenfinanzierenden Banken oder sonstigen Kreditinstituten übernehmen

1.
zur Besicherung der vertraglich vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung des Herstellers gegenüber einem Fernsehveranstalter wegen Nichtfertigstellung des Films,

2.
zur Besicherung der vertraglich vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung eines Darlehens des Herstellers gegenüber vor- oder zwischenfinanzierenden Banken oder sonstigen Kreditinstituten wegen Nichtfertigstellung des Films aufgrund ausstehender Zahlungen von Förderhilfen anderer mit öffentlichen Mitteln des Bundes finanzierter Einrichtungen im Inland.

(2) Die Bürgschaftsübernahme setzt voraus, dass eine Beteiligungs- oder Finanzierungsvereinbarung zwischen dem Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 und dem jeweiligen Bürgschaftsempfänger sowie die Zusage von Förderhilfen, für die gebürgt werden soll, nachgewiesen werden.

(3) Eine Bürgschaft darf nicht übernommen werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein überdurchschnittlich hohes Risiko für die Inanspruchnahme der Filmförderungsanstalt aus der Bürgschaft gegeben ist.

(4) Die Rückstellungen für die Bürgschaften sind im Wirtschaftsplan der Filmförderungsanstalt einzuplanen.

(5) Näheres regelt eine Richtlinie gemäß § 11.


§ 86 Auszahlung



(1) 1Die Filmförderungsanstalt zahlt die Förderhilfen nach § 61 bedarfsgerecht an den Hersteller, die regieführende und die drehbuchschreibende Person aus. 2Die Auszahlung der Schlussrate erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises und Prüfung der Schlusskosten.

(2) 1Die Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung der Förderhilfen zu versagen, wenn die antragstellende Person zum beabsichtigten Auszahlungszeitpunkt nicht das Vorliegen sämtlicher Antrags- und Fördervoraussetzungen sowie die Erfüllung der nach § 73 Absatz 3 erteilten Auflagen nachweist. 2Im Falle der Verwendung der Förderhilfen für die Herstellung eines neuen programmfüllenden Films ist die Auszahlung insbesondere zu versagen, wenn die ordnungsgemäße Finanzierung des Filmvorhabens nicht gewährleistet ist.


§ 87 Schlussprüfung, Kostenerstattung, Pflichtexemplar



(1) 1Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die Förderhilfen zweckentsprechend verwendet wurden. 2Der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 hat der Filmförderungsanstalt die Auslagen für die Schlusskostenprüfung zu erstatten.

(2) 1Bei der Verwendung der Förderhilfen für die Herstellung eines neuen Films prüft die Filmförderungsanstalt insbesondere, ob der neue Film die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 erfüllt. 2Der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 ist verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach Auszahlung der Förderhilfen oder eines Teilbetrags davon der Filmförderungsanstalt den neuen Film zur Prüfung vorzulegen. 3Die Filmförderungsanstalt kann die Frist nach Satz 2 verlängern, wenn der Hersteller nachweist, dass er die Frist aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten kann. 4Sie kann auf die Vorlage des Films verzichten, wenn der Film auf anderem Wege zugänglich gemacht wird.

(3) 1Bei der Verwendung der Förderhilfen für die Erstellung der in § 76 Absatz 1 genannten Werke prüft die Filmförderungsanstalt insbesondere, ob diese dem beschriebenen Vorhaben entsprechen. 2Die drehbuchschreibende Person und die regieführende Person sind verpflichtet, nach Ablauf von zwei Jahren nach Erlass des Bewilligungsbescheids der Filmförderungsanstalt eine Kopie ihres Werkes zur Prüfung vorzulegen. 3Die Filmförderungsanstalt kann die Frist nach Satz 2 auf Antrag verlängern.


§ 88 Aufhebung von Förderbescheiden



(1) Gegenüber dem Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 ist der Bescheid über die zuerkannten Förderhilfen ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, wenn

1.
er seiner Verpflichtung nach § 87 Absatz 2 Satz 2 nicht nachgekommen ist,

2.
er den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderhilfen nicht erbracht hat,

3.
die Zuerkennung oder Auszahlung aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist,

4.
die nach § 73 Absatz 3 Satz 1 erteilten Auflagen nicht erfüllt worden sind oder

5.
Auszahlungshindernisse nach § 86 Absatz 2 nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind.

(2) Gegenüber der drehbuchschreibenden oder der regieführenden Person ist der Bescheid über die zuerkannten Förderhilfen ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, wenn

1.
das Drehbuch, das Treatment, die vergleichbare Darstellung, die erste Drehbuchfassung oder die produktionsreife und projektgerechte Beschreibung von dem beschriebenen Vorhaben wesentlich abweicht,

2.
sie der Verpflichtung nach § 87 Absatz 3 Satz 2 nicht nachgekommen ist,

3.
die Bewilligung oder Auszahlung der Förderhilfe aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist oder

4.
die Werke entgegen § 76 Absatz 2 verwendet worden sind.

(3) 1Im Falle einer Aufhebung nach Absatz 1 oder Absatz 2 sind bereits ausgezahlte Fördermittel zurückzufordern. 2Die zurückgeforderten Leistungen sind durch Verwaltungsakt festzusetzen. 3Wird in Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 die nach § 47 zulässige Beihilfehöchstintensität überschritten und der Film sowohl von der Filmförderungsanstalt als auch von anderen mit öffentlichen Mitteln finanzierten Fördereinrichtungen gefördert, erfolgt die Rückzahlung entsprechend dem Verhältnis der einzelnen Förderbeträge.


Abschnitt 2 Produktionsförderung für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme

§ 89 Förderhilfen



1Die Filmförderungsanstalt gewährt Referenzförderung auf Antrag des Herstellers eines Kurzfilms sowie eines nicht programmfüllenden Kinderfilms, wenn der Film mindestens 15 Referenzpunkte erreicht hat. 2Der Referenzfilm muss die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 45 erfüllen.


§ 90 Referenzpunkte



(1) Die Referenzpunkte werden insbesondere aus dem Erfolg bei international und national bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt.

(2) Bei der Berechnung der Referenzpunktzahl nach Absatz 1 werden nur solche Erfolge berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung des Films erreicht wurden.

(3) Bei Filmen, die nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 mindestens 40 Referenzpunkte erreicht haben, werden die Referenzpunkte mit dem Faktor 1,5 multipliziert.

(4) 1Näheres regelt eine Richtlinie gemäß § 11. 2Dabei ist auch der Festivalpraxis bei Kinder- und Kurzfilmen angemessen Rechnung zu tragen. 3Die Filmförderungsanstalt kann in der Richtlinie nach Satz 1 auch weitere vergleichbare Erfolgskriterien für die Zuerkennung von Referenzpunkten festlegen.


§ 91 Richtlinie zur Gleichstellung



§ 65 gilt entsprechend.


§ 92 Art der Förderung, Verteilung der Referenzpunkte



(1) Produktionsförderung für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme wird als Zuschuss gewährt.

(2) Die für die Förderung zur Verfügung stehenden Mittel werden auf die berechtigten Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte der einzelnen Filme zueinander stehen.


§ 93 Antragsberechtigung



(1) Antragsberechtigt ist der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1.

(2) 1Nicht antragsberechtigt ist ein Hersteller gemäß Absatz 1, wenn es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine juristische Person des privaten Rechts, an der eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts direkt oder indirekt beteiligt sind, handelt. 2§ 70 Absatz 2 gilt entsprechend.


§ 94 Antragsvoraussetzungen



§ 71 gilt entsprechend.


§ 95 Antragsfrist



(1) Der Antrag ist spätestens bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres zu stellen, in dem die zweijährige Frist nach § 90 Absatz 2 abläuft.

(2) 1Erfolge bei Festivals und Auszeichnungen mit Preisen werden bei der Zuerkennung nur dann berücksichtigt, wenn der darauf bezogene Antrag bis einschließlich 1. März des der Auszeichnung folgenden Kalenderjahres gestellt wird. 2Andernfalls werden sie erst in dem darauffolgenden Kalenderjahr berücksichtigt. 3Die Frist nach Satz 1 ist eine Ausschlussfrist.


§ 96 Zuerkennung



(1) Die Förderhilfen werden in den ersten fünf Monaten eines Kalenderjahres dem Hersteller des Referenzfilms durch Bescheid zuerkannt, wenn er bis zum Ablauf des 1. März des gleichen Kalenderjahres die Voraussetzungen für die Zuerkennung nachgewiesen hat.

(2) 1Der Bescheid über die Zuerkennung der Förderhilfen ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass der neue Film den jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 sowie im Falle der Verwendung der Förderhilfen für einen neuen programmfüllenden Film zusätzlich den Voraussetzungen der §§ 77 bis 84 entspricht. 2Die antragstellende Person kann die Erfüllung der Auflagen nach Satz 1 bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.


§ 97 Verwendungsmöglichkeiten



(1) Der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 hat die Förderhilfen innerhalb von zwei Jahren nach dem Erlass des Zuerkennungsbescheids in vollem Umfang zur Herstellung neuer Kurzfilme oder neuer programmfüllender Filme, die die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 erfüllen, zu verwenden.

(2) Die Filmförderungsanstalt kann auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 gestatten, dass die nach § 96 Absatz 1 zuerkannten Förderhilfen für Maßnahmen der Stoffbeschaffung, der Drehbuchbeschaffung oder -entwicklung oder in sonstiger Weise für die Vorbereitung eines neuen Films nach den §§ 41 bis 47 verwendet werden.

(3) 1Die Filmförderungsanstalt kann auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 auch gestatten, dass bis zu 75 Prozent der nach § 96 Absatz 1 zuerkannten Förderhilfen im Interesse der Strukturverbesserung des Unternehmens des Herstellers für eine nicht nur kurzfristige Aufstockung des Eigenkapitals verwendet werden. 2In einem Zeitraum von fünf Jahren darf ein Unternehmen jedoch insgesamt nicht mehr als 100.000 Euro für diesen Zweck erhalten. 3Die Filmförderungsanstalt kann durch Richtlinie gemäß § 11 einen Mindestbetrag für die Kapitalaufstockung festlegen.


§ 98 Begonnene Maßnahmen



Für die Verwendung der Förderhilfen zur Herstellung neuer Filme gilt § 75 entsprechend.


§ 99 Auszahlung



(1) Für die Auszahlung der Förderhilfen gilt § 86 Absatz 1 entsprechend.

(2) 1Die Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung der Förderhilfen zu versagen, wenn die antragstellende Person zum jeweiligen beabsichtigten Auszahlungszeitpunkt nicht das Vorliegen sämtlicher Antrags- und Fördervoraussetzungen sowie die Erfüllung der nach § 96 Absatz 2 erteilten Auflagen nachweist. 2Die Auszahlung ist insbesondere zu versagen, wenn die ordnungsgemäße Finanzierung des Filmvorhabens nicht gewährleistet ist.


§ 100 Schlussprüfung, Pflichtexemplar


§ 100 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die Förderhilfen zweckentsprechend verwendet wurden, bei der Herstellung eines neuen Films insbesondere, ob der neue Film die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 erfüllt.

(2) 1Werden die Förderhilfen für die Herstellung neuer Filme nach § 97 Absatz 1 verwendet, ist der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach Auszahlung der Förderhilfen oder eines Teilbetrags davon der Filmförderungsanstalt den neuen Film zur Prüfung vorzulegen. 2Die Filmförderungsanstalt kann die Frist verlängern, wenn der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 nachweist, dass er die Frist aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten kann. 3Die Filmförderungsanstalt kann auf die Vorlage des Films verzichten, wenn der Film auf anderem Wege zugänglich gemacht wird.


§ 101 Aufhebung von Förderbescheiden



(1) Gegenüber dem Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 ist der Bescheid über die nach § 96 Absatz 1 zuerkannten Förderhilfen ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, wenn

1.
er seiner Verpflichtung nach § 100 Absatz 2 Satz 1 nicht nachgekommen ist,

2.
er den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderhilfe nicht erbracht hat,

3.
die Zuerkennung oder Auszahlung aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist,

4.
die nach § 96 Absatz 2 erteilten Auflagen nicht erfüllt worden sind oder

5.
Auszahlungshindernisse nach § 99 Absatz 2 nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind.

(2) 1Im Falle einer Aufhebung nach Absatz 1 sind bereits ausgezahlte Fördermittel zurückzufordern. 2Die zurückgeforderten Leistungen sind durch Verwaltungsakt festzusetzen. 3Wird in Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 die nach § 47 zulässige Beihilfehöchstintensität überschritten und der Film sowohl von der Filmförderungsanstalt als auch von anderen mit öffentlichen Mitteln finanzierten Fördereinrichtungen gefördert, erfolgt die Rückzahlung entsprechend dem Verhältnis der einzelnen Förderbeträge.