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Abschnitt 2 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)
Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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Abschnitt 2 Zahnärztliche Prüfung
Unterabschnitt 1 Allgemeine Prüfungsbestimmungen
§ 17 Einrichtung der für das Prüfungswesen zuständigen Stelle
Die Länder richten zuständige Stellen ein, vor denen die Zahnärztliche Prüfung abgelegt wird.
§ 18 Zuständige Stelle
(1) Der jeweilige Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird vollständig vor der zuständigen Stelle desjenigen Landes abgelegt, in dem der oder die Studierende im Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung zu dem jeweiligen Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung Zahnmedizin studiert oder zuletzt Zahnmedizin studiert hat.
(2) Bei Studierenden, die eine Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen nach § 23 Absatz 1 beantragt haben, gilt § 23 Absatz 3 entsprechend, sofern eine Zuständigkeit nach Absatz 1 nicht gegeben ist.
(3) Muss ein Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wiederholt werden, ist dieser vollständig vor der zuständigen Stelle des Landes abzulegen, bei der dieser Abschnitt nicht bestanden worden ist.
(4) Die Entscheidung über Ausnahmen von den Regelungen in den Absätzen 1 bis 3 trifft auf Antrag die zuständige Stelle des Landes, bei der der oder die Studierende den jeweiligen Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ablegen, fortsetzen oder wiederholen will, im Benehmen mit der nach den Absätzen 1, 2 oder 3 zuständigen Stelle.
(5) 1Die zuständige Stelle des Landes kann Aufgaben, die ihr nach dieser Verordnung bei der Durchführung der mündlichen und mündlich-praktischen Prüfungen obliegen, einer oder mehreren von ihr zu bestellenden beauftragten Personen an der Universität übertragen. 2Die von der zuständigen Stelle beauftragten Personen und die für sie zu bestellenden Vertretungen sollen Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen sein. 3Die Universitäten stellen sicher, dass die mündliche und die mündlich-praktischen Prüfungen den Anforderungen nach dieser Verordnung entsprechen. 4Sofern wesentliche Aufgaben von der zuständigen Stelle auf eine oder mehrere Personen an der Universität oder Hochschule übertragen werden, sind die damit verbundenen Kosten und Personalwirkungen von der zuständigen Stelle zu kompensieren.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 19 Antrag auf Zulassung
(1) Der Antrag auf Zulassung zu einem Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist an die nach § 18 zuständige Stelle zu richten.
(2) Der Antrag auf Zulassung kann frühestens in dem Semester gestellt werden, das in den §§ 28, 42 und 58 als Mindeststudienzeit festgelegt ist.
(3) 1Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich in der Form zu stellen, die die nach § 18 zuständige Stelle vorgeschrieben hat. 2Er kann auch elektronisch gestellt werden. 3Der Antrag muss der zuständigen Stelle bis zum 10. Januar oder bis zum 10. Juni zugegangen sein.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 20 Antragsunterlagen
(1) 1Dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung sind folgende Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie beizufügen:
- 1.
- ein Identitätsnachweis,
- 2.
- der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung und bei Zeugnissen, die im Ausland erworben worden sind, auch der Anerkennungsbescheid der nach Landesrecht zuständigen Stelle,
- 3.
- das Studienbuch oder die Unterlagen, die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an die Stelle des Studienbuches treten,
- 4.
- die Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 5 oder eine zusammenfassende Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den nach Anlage 1 vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen,
- 5.
- der Nachweis über die Ausbildung in erster Hilfe und
- 6.
- das Zeugnis über den Pflegedienst.
(2) 1Dem Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung sind folgende Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie beizufügen:
- 1.
- ein Identitätsnachweis,
- 2.
- das Studienbuch oder die Unterlagen, die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an die Stelle des Studienbuches treten,
- 3.
- die Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 5 oder eine zusammenfassende Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7 über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den nach Anlage 2 vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen und
- 4.
- das Zeugnis über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung.
(3) 1Dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung sind folgende Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie beizufügen:
- 1.
- ein Identitätsnachweis,
- 2.
- das Studienbuch oder die Unterlagen, die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an die Stelle des Studienbuches treten,
- 3.
- die Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 oder eine zusammenfassende Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 8 über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den nach Anlage 3 vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen und die erfolgreiche Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen an den in Anlage 4 genannten Fächern und Querschnittsbereichen,
- 4.
- der Nachweis nach dem Muster der Anlage 12 über den Erwerb der Sachkunde im Strahlenschutz für das Anwendungsgebiet Intraorale Röntgendiagnostik mit dentalen Tubusgeräten, Panoramaschichtaufnahmen, Fernröntgenaufnahmen des Schädels,
- 5.
- das Zeugnis über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung und
- 6.
- das Zeugnis über die Famulatur.
(4) 1Studierende, die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung oder Prüfungen in einem Modellstudiengang, in denen sie über die in dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in einer dem Regelstudiengang gleichwertigen Weise geprüft wurden, bestanden haben, haben dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung keine Unterlagen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in Anlage 1 Nummer 1 bis 8 genannten Unterrichtsveranstaltungen beizufügen. 2Studierende, die die Ärztliche Prüfung bestanden haben, haben dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung keine Unterlagen über die erfolgreiche Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen in den in Anlage 4 Nummer 1 bis 8 und 11 bis 15 genannten Fächern und Querschnittsbereichen beizufügen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 21 Versagung der Zulassung
(1) Die Zulassung zu einem Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist zu versagen, wenn
- 1.
- der Antrag nicht fristgerecht gestellt worden ist,
- 2.
- der Antrag nicht formgerecht gestellt worden ist,
- 3.
- die erforderlichen Unterlagen nicht beigefügt sind oder nicht fristgerecht nachgereicht worden sind,
- 4.
- der jeweilige Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nicht wiederholt werden darf oder
- 5.
- der oder die Studierende nicht prüfungsfähig ist.
(2) 1Sofern Zweifel an der Prüfungsfähigkeit des oder der Studierenden bestehen, kann die nach § 18 zuständige Stelle verlangen, dass ihr der oder die Studierende eine ärztliche Bescheinigung vorlegt. 2Die zuständige Stelle kann auch einen Arzt oder eine Ärztin benennen, von dem oder der der oder die Studierende die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat.
(3) Die Zulassung ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 nicht zu versagen, wenn
- 1.
- der oder die Studierende unverzüglich einen wichtigen Grund für die versäumte Handlung glaubhaft macht,
- 2.
- der Stand des Prüfungsverfahrens eine Teilnahme des oder der Studierenden noch zulässt und
- 3.
- die versäumte Handlung spätestens vier Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin nachgeholt wird.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 22 Nachteilsausgleich
(1) 1Einem oder einer Studierenden mit einer Behinderung oder einer Beeinträchtigung wird bei der Durchführung eines Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung oder eines Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung auf Antrag ein individueller Nachteilsausgleich gewährt, wenn die Behinderung oder Beeinträchtigung eine leistungsbeeinträchtigende Auswirkung hat. 2Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist an die nach § 18 zuständige Stelle zu richten.
(2) Der Nachteilsausgleich wird nur gewährt, wenn er spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zu dem Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung beantragt worden ist.
(3) 1Die nach § 18 zuständige Stelle kann für die Entscheidung über den Antrag auf Nachteilsausgleich verlangen, dass der oder die Studierende ein ärztliches Attest oder andere geeignete Unterlagen vorlegt. 2Wird die Vorlage eines ärztlichen Attests oder anderer geeigneter Unterlagen verlangt, kann der Nachteilsausgleich nur gewährt werden, wenn aus dem ärztlichen Attest oder den anderen Unterlagen die leistungsbeeinträchtigende Auswirkung der Behinderung oder der Beeinträchtigung hervorgeht.
(4) 1In welcher geänderten Form die Prüfungsleistung zu erbringen ist, bestimmt die nach § 18 zuständige Stelle. 2Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht verändert werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 23 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in einem dem zahnmedizinischen Studiengang verwandten Studiengang an Universitäten oder Hochschulen im Geltungsbereich dieser Verordnung oder im Studiengang Zahnmedizin oder einem diesem verwandten Studiengang an Universitäten oder Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erbracht worden sind, erkennt die nach Absatz 3 zuständige Stelle auf Antrag ganz oder teilweise an, es sei denn, es besteht ein wesentlicher Unterschied zu den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen.
(2) Nicht anerkannt werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die
- 1.
- das Studium abschließen oder die bereits Gegenstand einer Prüfung im Geltungsbereich dieser Verordnung waren und
- 2.
- endgültig nicht bestanden worden sind.
(3) 1Zuständig für die Anerkennung ist die zuständige Stelle des Landes, in dem die antragstellende Person für das Studium der Zahnmedizin eingeschrieben oder zugelassen ist. 2Bei antragstellenden Personen, die für das Studium der Zahnmedizin bei einer Universität im Geltungsbereich dieser Verordnung noch nicht eingeschrieben oder zugelassen sind, ist die zuständige Stelle des Landes zuständig, in dem die antragstellende Person geboren ist. 3Ergibt sich nach den Sätzen 1 und 2 keine Zuständigkeit, ist die zuständige Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig.
§ 24 Notenstufen
§ 24 wird in 2 Vorschriften zitiert
Für die Noten in den verschiedenen Abschnitten der Zahnärztlichen Prüfung werden folgende Notenstufen festgelegt:
- 1.
- „sehr gut" (1) für eine hervorragende Leistung,
- 2.
- „gut" (2) für eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
- 3.
- „befriedigend" (3) für eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,
- 4.
- „ausreichend" (4) für eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt.
§ 25 Ordnungsverstöße, Täuschungsversuche
Die nach § 18 zuständige Stelle kann einen Prüfungsteil, die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in einem Fach oder den mündlich-praktischen Teil des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in einem Fach für nicht bestanden erklären, wenn der oder die Studierende
- 1.
- diesen Prüfungsteil, die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach oder ein Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach in erheblichem Maße gestört hat oder
- 2.
- in diesem Prüfungsteil, in der mündlichen Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach oder in einem Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach einen Täuschungsversuch begangen hat.
§ 26 Rücktritt von der Prüfung
(1) Tritt ein Studierender oder eine Studierende nach seiner oder ihrer Zulassung von einem Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung, einem Prüfungsteil, einer mündlichen Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in einem Fach oder von einem Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in einem Fach zurück, so hat er oder sie die Gründe für seinen oder ihren Rücktritt unverzüglich der nach § 18 zuständigen Stelle mitzuteilen.
(2) 1Genehmigt die nach § 18 zuständige Stelle den Rücktritt, so gilt der jeweilige Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung, der Prüfungsteil, die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach oder der mündlich-praktische Teil des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach als nicht unternommen. 2Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 3Die zuständige Stelle kann verlangen, dass ihr der oder die Studierende bei Krankheit eine ärztliche Bescheinigung vorlegt. 4Die zuständige Stelle kann auch einen Arzt oder eine Ärztin benennen, von dem oder der der oder die Studierende die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat.
(3) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es der oder die Studierende, die Gründe für seinen oder ihren Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt der jeweilige Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung, der Prüfungsteil, die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach oder der mündlich-praktische Teil des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach als nicht bestanden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 27 Versäumnis
(1) Ein Studierender oder eine Studierende hat einen Prüfungsteil, die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in einem Fach oder den mündlich-praktischen Teil des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in einem Fach nicht bestanden, wenn er oder sie
- 1.
- den Prüfungstermin in diesem Prüfungsteil, in der mündlichen Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach oder in einem Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach versäumt,
- 2.
- die Prüfung in diesem Prüfungsteil, in der mündlichen Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach oder in einem Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach unterbricht oder
- 3.
- die Aufsichtsarbeit im schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt.
(2) 1Liegt ein wichtiger Grund für das Verhalten des oder der Studierenden vor, so gilt der Prüfungsteil, die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach oder der mündlich-praktische Teil des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach als nicht unternommen. 2Der oder die Studierende hat die Gründe für sein oder ihr Verhalten unverzüglich der nach § 18 zuständigen Stelle mitzuteilen.
(3) 1Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die nach § 18 zuständige Stelle. 2Die zuständige Stelle kann verlangen, dass ihr der oder die Studierende bei Krankheit eine ärztliche Bescheinigung vorlegt. 3Die zuständige Stelle kann auch einen Arzt oder eine Ärztin benennen, von dem oder der der oder die Studierende die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
Unterabschnitt 2 Erster Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
§ 28 Zeitpunkt der Prüfung
Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird frühestens am Ende des vierten Fachsemesters des Studiums der Zahnmedizin abgelegt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 29 Art der Prüfung
(1) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist eine mündliche Prüfung.
(2) Studierende, die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung oder Prüfungen in einem Modellstudiengang, in denen sie über die in dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in einer dem Regelstudiengang gleichwertigen Weise geprüft wurden, bestanden haben, legen die mündliche Prüfung nur im Fach Zahnmedizinische Propädeutik ab.
§ 30 Prüfungstermine
§ 30 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung findet in der vorlesungsfreien Zeit statt. 2Nachholtermine können auch zu einer anderen Zeit vorgesehen werden.
(2) Die nach § 18 zuständige Stelle legt die Prüfungstermine in den einzelnen Fächern im Einvernehmen mit der Universität fest.
§ 31 Ladung zu den Prüfungsterminen
1Die nach § 18 zuständige Stelle stellt dem oder der Studierenden die Ladung für alle Prüfungstermine spätestens fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin zu. 2Die Ladung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.
§ 32 Inhalt des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung
(1) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung umfasst die folgenden Fächer:
- 1.
- Physik,
- 2.
- Chemie,
- 3.
- Biologie,
- 4.
- Biochemie und Molekularbiologie,
- 5.
- Mikroskopische und makroskopische Anatomie,
- 6.
- Physiologie und
- 7.
- Zahnmedizinische Propädeutik.
(2) Im Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung hat der oder die Studierende nachzuweisen, dass er oder sie sich mit dem Ausbildungsstoff der Fächer nach Absatz 1 vertraut gemacht hat, insbesondere
- 1.
- die Grundsätze und Grundlagen des Faches, das Gegenstand der Prüfung ist, beherrscht,
- 2.
- in der Lage ist, die Bedeutung der Grundsätze und Grundlagen dieses Faches für zahnmedizinische, insbesondere klinische, Zusammenhänge zu erfassen sowie
- 3.
- die für die Fortsetzung des Studiums notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
(3) 1Der oder die Studierende wird in jedem Fach des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung geprüft. 2Die Prüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt.
(4) 1In jedem Fach findet ein gesondertes Prüfungsgespräch statt. 2An einem Tag sollen nicht mehr als zwei Prüfungsgespräche stattfinden. 3Die Prüfungsgespräche finden in der Regel an aufeinanderfolgenden Werktagen statt.
(5) Jedes Prüfungsgespräch soll mindestens 30 und höchstens 45 Minuten je Studierendem oder je Studierender dauern.
(6) Die in den Prüfungsgesprächen gestellten Fragen sollen sich auf die Grundlagen des jeweiligen Faches und deren Bedeutung für die klinisch-zahnmedizinischen Zusammenhänge beziehen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 33 Prüfungskommission
(1) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt.
(2) Die nach § 18 zuständige Stelle bestellt die Prüfungskommission.
(3) 1Die Prüfungskommission besteht aus der vorsitzenden Person und weiteren Mitgliedern. 2Dabei ist für jedes Fach eine andere prüfende Person zu bestellen. 3Für die vorsitzende Person und die weiteren Mitglieder ist jeweils eine stellvertretende Person zu bestellen. 4Als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen werden Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen oder andere Lehrkräfte der Fächer bestellt, die Gegenstand der Prüfung sind. 5Die der Prüfungskommission vorsitzende Person sowie deren stellvertretende Person müssen Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen sein.
(4) In den Prüfungsterminen ist nur die jeweils in dem Fach prüfende Person anwesend.
(5) 1Die der Prüfungskommission vorsitzende Person leitet die mündliche Prüfung und kann selbst prüfen. 2Sie ist berechtigt, der Prüfung in allen Fächern beizuwohnen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 34 Durchführung
§ 34 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) In einem Prüfungstermin dürfen nicht mehr als vier Studierende geprüft werden.
(2) 1Die nach § 18 zuständige Stelle bestimmt für jedes Prüfungsgespräch eine beisitzende Person. 2Die beisitzende Person muss über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Zahnmedizin oder über ein abgeschlossenes, der Zahnmedizin verwandtes Hochschulstudium verfügen. 3Sie prüft selbst nicht und fertigt die Niederschrift an.
(3) 1Über den Verlauf des Prüfungsgesprächs ist für jeden Studierenden und jede Studierende eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 13 anzufertigen. 2Aus der Niederschrift muss Folgendes ersichtlich sein:
- 1.
- der Gegenstand der Prüfung,
- 2.
- der Verlauf der Prüfung,
- 3.
- das Prüfungsergebnis,
- 4.
- die tragenden Gründe des Prüfungsergebnisses und
- 5.
- schwere Unregelmäßigkeiten, sofern diese vorgekommen sind.
§ 35 Anwesenheit weiterer Personen
(1) Die nach § 18 zuständige Stelle kann zu den einzelnen Prüfungsterminen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung beobachtende Personen entsenden.
(2) 1Die der Prüfungskommission vorsitzende Person hat jeweils bis zu fünf bereits zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung zugelassenen Studierenden der Zahnmedizin, einem Mitglied des Lehrkörpers einer Universität des Landes und einem Vertreter oder einer Vertreterin der zuständigen Zahnärztekammer zu gestatten, bei den einzelnen Prüfungsterminen anwesend zu sein. 2Sie hat sicherzustellen, dass für alle Studierenden dieselbe Möglichkeit besteht, bei den einzelnen Prüfungsterminen anwesend zu sein.
(3) Bei der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses dürfen die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen nicht anwesend sein.
(4) 1Abweichend von Absatz 2 kann die der Prüfungskommission vorsitzende Person gestatten, dass die Prüfung in Echtzeit in Bild und Ton für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen in einen anderen Raum übertragen wird, wenn die Studierenden, die prüfenden Personen und die beisitzende Person in die Übertragung einwilligen. 2Die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses darf nicht übertragen werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 36 Bewertung
§ 36 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die prüfenden Personen bewerten die Leistungen im Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung anhand von strukturierten Bewertungsbögen mit einer vorgegebenen Musterlösung, die die prüfende Person in Abstimmung mit der Prüfungskommission zuvor festgelegt hat.
(2) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten:
- 1.
- eine hervorragende Leistung mit der Note „sehr gut" (1),
- 2.
- eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt, mit der Note „gut" (2),
- 3.
- eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird, mit der Note „befriedigend" (3),
- 4.
- eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt, mit der Note „ausreichend" (4) und
- 5.
- eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, mit der Note „nicht ausreichend" (5).
(3) Jede prüfende Person erteilt für die Leistung des oder der Studierenden in dem von ihr geprüften Fach eine Note.
(4) Jede prüfende Person gibt die Note dem oder der Studierenden bekannt und begründet die Note auf Wunsch des oder der Studierenden.
(5) 1Jede prüfende Person teilt die Note der der Prüfungskommission vorsitzenden Person unverzüglich schriftlich mit. 2In dieser Mitteilung ist die Bewertung einer Leistung mit „nicht ausreichend" kurz zu begründen.
(6) Die Noten dürfen den übrigen prüfenden Personen nicht zugänglich gemacht werden.
§ 37 Bestehen
(1) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Note in jedem Fach mindestens „ausreichend" lautet.
(2) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird nicht fortgesetzt, sobald feststeht, dass die mündliche Prüfung in zwei Fächern nicht bestanden ist.
§ 38 Wiederholung
§ 38 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Wird die mündliche Prüfung nur in einem Fach nicht bestanden, muss sie in diesem Fach wiederholt werden. 2Die mündliche Prüfung darf in diesem Fach zweimal wiederholt werden. 3Wird die mündliche Prüfung in mehr als einem Fach nicht bestanden, muss der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung insgesamt wiederholt werden.
(2) 1Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung kann zweimal wiederholt werden. 2Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig.
(3) Für Wiederholungen können Prüfungstermine auch außerhalb der in § 30 Absatz 1 genannten Prüfungszeit vorgesehen werden.
(4) Die nach § 18 zuständige Stelle hat den Studierenden oder die Studierende zur Wiederholung der mündlichen Prüfung in einem Fach oder zur Wiederholung des gesamten Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung zum nächsten Prüfungstermin von Amts wegen zu laden.
(5) 1Wurde der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung oder die mündliche Prüfung in einem Fach bestanden, darf dieser oder diese außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 nicht wiederholt werden. 2Eine Wiederholung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung oder der mündlichen Prüfung in einem Fach ist auch im Rahmen eines erneuten Studiums der Zahnmedizin nicht möglich.
§ 39 Note für den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
§ 39 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Ist der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, ermittelt die der Prüfungskommission vorsitzende Person die Note für den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung.
(2) 1Die Zahlenwerte der Noten für die Fächer werden addiert und durch sieben geteilt. 2Die Note wird bis auf die erste Stelle hinter dem Komma ohne Rundung errechnet.
(3) Die Note lautet
- 1.
- „sehr gut" bei einem Zahlenwert bis 1,5,
- 2.
- „gut" bei einem Zahlenwert von über 1,5 bis 2,5,
- 3.
- „befriedigend" bei einem Zahlenwert von über 2,5 bis 3,5 und
- 4.
- „ausreichend" bei einem Zahlenwert von über 3,5 bis 4,0.
(4) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person übermittelt die Note an die nach § 18 zuständige Stelle.
§ 40 Zeugnis
§ 40 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die nach § 18 zuständige Stelle erteilt über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 16.
§ 41 Mitteilung bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung
(1) Die zuständigen Stellen der Länder unterrichten den Studierenden oder die Studierende und die zuständigen Stellen der anderen Länder schriftlich, wenn der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden worden ist und nicht mehr wiederholt werden kann.
(2) Die Mitteilung an den Studierenden oder die Studierende hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder sie auch nach einem erneuten Studium der Zahnmedizin nicht mehr zu der Prüfung zugelassen werden kann.
Unterabschnitt 3 Zweiter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
§ 42 Zeitpunkt der Prüfung
Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird frühestens am Ende des zweiten Fachsemesters des Studiums der Zahnmedizin nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung abgelegt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 43 Art der Prüfung
1Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung. 2Sie besteht aus einem praktischen Prüfungselement und einem mündlichen Prüfungselement.
§ 44 Prüfungstermine
§ 44 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung findet in der vorlesungsfreien Zeit in einem Zeitraum von zwei Wochen statt. 2Nachholtermine können auch zu einer anderen Zeit vorgesehen werden.
(2) Die nach § 18 zuständige Stelle legt die Termine für die Prüfungselemente in den einzelnen Fächern im Einvernehmen mit der Universität fest.
§ 45 Ladung zu den Prüfungsterminen
1Die nach § 18 zuständige Stelle stellt dem oder der Studierenden die Ladung für alle Prüfungstermine spätestens fünf Kalendertage vor dem ersten Prüfungstermin zu. 2Die Ladung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.
§ 46 Inhalt des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung
(1) Im Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung hat der oder die Studierende fächerübergreifend zu zeigen, dass er oder sie
- 1.
- die zahnmedizinischen, werkstoffkundlichen und zahntechnischen Grundlagen des vorklinischen und klinischen Studienabschnitts beherrscht,
- 2.
- in der Lage ist, die klinisch-zahnmedizinischen Zusammenhänge zu erfassen und
- 3.
- die für die Fortsetzung des klinischen Studiums und der damit verbundenen Ausbildung am Patienten notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzt.
(2) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung umfasst
- 1.
- das Fach Zahnärztliche Prothetik,
- 2.
- das Fach Kieferorthopädie,
- 3.
- das Fach Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und
- 4.
- die Fächergruppe Zahnerhaltung, die folgende Fächer beinhaltet:
- a)
- Endodontologie,
- b)
- Kinderzahnheilkunde,
- c)
- Parodontologie und
- d)
- Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration.
§ 47 Praktisches Prüfungselement
§ 47 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Im praktischen Prüfungselement wird der oder die Studierende anhand standardisierter Ausbildungssituationen in jedem Fach des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung geprüft.
(2) 1Im Fach Zahnärztliche Prothetik hat der oder die Studierende praktische Fertigkeiten in drei standardisierten Ausbildungssituationen nachzuweisen. 2Diese Ausbildungssituationen umfassen in der Regel jeweils eine festsitzende, eine abnehmbare und eine provisorische Versorgung. 3Bei der Ausführung der Versorgung liegt der Schwerpunkt auf den zahnärztlichen Behandlungsschritten.
(3) Im Fach Kieferorthopädie hat der oder die Studierende praktische Fertigkeiten durch die Herstellung eines präventionsorientierten kieferorthopädischen Behandlungsgerätes nachzuweisen.
(4) Im Fach Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie hat der oder die Studierende praktische Fertigkeiten in den folgenden Techniken nachzuweisen:
- 1.
- der Lokalanästhesie,
- 2.
- der Zahnextraktion und
- 3.
- der Schnittführung und Naht.
(5) In der Fächergruppe Zahnerhaltung hat der oder die Studierende
- 1.
- im Fach Endodontologie praktische Fertigkeiten in der endodontischen Behandlung nachzuweisen, die in der Regel eine Wurzelkanalbehandlung umfasst,
- 2.
- im Fach Kinderzahnheilkunde praktische Fertigkeiten in der Prävention und Restauration in der ersten Dentition oder in der jugendlich bleibenden Dentition nachzuweisen, in der Regel durch
- a)
- Legen einer Füllung,
- b)
- Anfertigen einer Krone in der ersten Dentition und
- c)
- Durchführung einer Fissurenversiegelung,
- 3.
- im Fach Parodontologie praktische Fertigkeiten in der Regel an mindestens einem einwurzeligen Zahn und an einem mehrwurzeligen Zahn nachzuweisen, durch
- a)
- Erstellen eines parodontalen Befundes und
- b)
- Durchführung einer subgingivalen Wurzelreinigung sowie
- 4.
- im Fach Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration praktische Fertigkeiten nachzuweisen
- a)
- in der Durchführung einer präventiven Maßnahme und
- b)
- in der Durchführung von drei verschiedenen restaurativen Maßnahmen unterschiedlicher Invasivität, verteilt auf den Front- und Seitenzahnbereich.
(6) 1Das praktische Prüfungselement dauert
- 1.
- im Fach Zahnärztliche Prothetik vier Tage,
- 2.
- im Fach Kieferorthopädie einen Tag,
- 3.
- im Fach Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie einen halben Tag und
- 4.
- in der Fächergruppe Zahnerhaltung vier Tage.
§ 48 Mündliches Prüfungselement
(1) 1Im mündlichen Prüfungselement wird der oder die Studierende in jedem Fach des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung geprüft. 2Die Prüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt.
(2) Das jeweilige Prüfungsgespräch findet an dem Tag oder an einem der Tage statt, an dem das praktische Prüfungselement in dem jeweiligen Fach durchgeführt wird.
(3) Jedes Prüfungsgespräch soll mindestens 30 und höchstens 45 Minuten je Studierendem oder je Studierender dauern.
(4) Die in den Prüfungsgesprächen gestellten Fragen sollen sich auf die Grundlagen des jeweiligen Faches und deren Bedeutung für die klinisch-zahnmedizinischen Zusammenhänge beziehen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 49 Prüfungskommission
(1) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt.
(2) Die nach § 18 zuständige Stelle bestellt die Prüfungskommission.
(3) 1Die Prüfungskommission besteht aus der vorsitzenden Person und weiteren Mitgliedern. 2Dabei ist für jedes Fach eine andere prüfende Person zu bestellen. 3Für die vorsitzende Person und die weiteren Mitglieder ist jeweils eine stellvertretende Person zu bestellen. 4Die der Prüfungskommission vorsitzende Person sowie deren stellvertretende Person müssen Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen sein. 5Als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen werden Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen oder andere Lehrkräfte der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, bestellt. 6Als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen können auch dem Lehrkörper einer Universität nicht angehörende approbierte Zahnärzte oder Zahnärztinnen bestellt werden. 7Für die Fächer der Fächergruppe Zahnerhaltung kann dieselbe prüfende Person bestellt werden, wenn nicht für jedes Fach eine Person zur Verfügung steht, die die Anforderungen der Sätze 4 bis 6 erfüllt.
(4) In den Prüfungsterminen ist nur die jeweils in dem Fach prüfende Person anwesend.
(5) 1Die der Prüfungskommission vorsitzende Person leitet die mündlich-praktische Prüfung und kann selbst prüfen. 2Sie ist berechtigt, der Prüfung in allen Fächern beizuwohnen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 50 Durchführung
(1) Im praktischen Prüfungselement des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung dokumentiert die jeweilige prüfende Person die einzelnen Prüfungstage und die erbrachten Prüfungsleistungen.
(2) Im mündlichen Prüfungselement dürfen in einem Prüfungstermin nicht mehr als vier Studierende geprüft werden.
(3) 1Für das mündliche Prüfungselement des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung bestimmt die nach § 18 zuständige Stelle für jedes Prüfungsgespräch eine beisitzende Person. 2Die beisitzende Person muss über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Zahnmedizin oder über ein abgeschlossenes, der Zahnmedizin verwandtes Hochschulstudium verfügen. 3Sie prüft selbst nicht und fertigt die Niederschrift an.
(4) 1Über den Verlauf des Prüfungsgesprächs ist für jeden Studierenden und jede Studierende eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 14 anzufertigen. 2Aus der Niederschrift muss Folgendes ersichtlich sein:
- 1.
- der Gegenstand der Prüfung,
- 2.
- der Verlauf der Prüfung und
- 3.
- schwere Unregelmäßigkeiten, sofern diese vorgekommen sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 51 Anwesenheit weiterer Personen
(1) Die nach § 18 zuständige Stelle kann zu den einzelnen Prüfungsterminen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung beobachtende Personen entsenden.
(2) 1Die der Prüfungskommission vorsitzende Person hat jeweils bis zu fünf bereits zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung zugelassenen Studierenden der Zahnmedizin, einem Mitglied des Lehrkörpers einer Universität des Landes und einem Vertreter oder einer Vertreterin der zuständigen Zahnärztekammer zu gestatten, bei den einzelnen Prüfungsterminen anwesend zu sein. 2Sie hat sicherzustellen, dass für alle Studierenden dieselbe Möglichkeit besteht, bei den einzelnen Prüfungsterminen anwesend zu sein.
(3) Bei der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses dürfen die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen nicht anwesend sein.
(4) 1Abweichend von Absatz 2 kann die der Prüfungskommission vorsitzende Person gestatten, dass die Prüfung in Echtzeit in Bild und Ton für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen in einen anderen Raum übertragen wird, wenn die Studierenden, die prüfenden Personen und die beisitzende Person in die Übertragung einwilligen. 2Die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses darf nicht übertragen werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 52 Bewertung
(1) 1Die prüfenden Personen bewerten die Leistungen im Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung anhand von strukturierten Bewertungsbögen mit einer vorgegebenen Musterlösung, die die prüfende Person in Abstimmung mit der Prüfungskommission zuvor festgelegt hat. 2Die Leistungen sind nach § 36 Absatz 2 zu bewerten.
(2) 1Jede prüfende Person erteilt für die Leistung des oder der Studierenden in dem von ihr geprüften Fach eine Note. 2In die Note gehen die Leistung für das praktische Prüfungselement und die Leistung für das mündliche Prüfungselement zu gleichen Teilen ein.
(3) Jede prüfende Person gibt die Note dem oder der Studierenden bekannt und begründet die Note auf Wunsch des oder der Studierenden.
(4) 1Jede prüfende Person teilt die Note der der Prüfungskommission vorsitzenden Person unverzüglich schriftlich mit. 2In dieser Mitteilung ist die Bewertung einer Leistung mit „nicht ausreichend" kurz zu begründen.
(5) Die Noten dürfen den übrigen prüfenden Personen nicht zugänglich gemacht werden.
§ 53 Bestehen
(1) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Note in jedem Fach mindestens „ausreichend" lautet.
(2) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird nicht fortgesetzt, sobald feststeht, dass die mündlich-praktische Prüfung in zwei Fächern nicht bestanden ist.
§ 54 Wiederholung
(1) 1Wird die mündlich-praktische Prüfung nur in einem Fach nicht bestanden, muss sie in diesem Fach wiederholt werden. 2Die mündlich-praktische Prüfung darf in diesem Fach zweimal wiederholt werden. 3Wird die mündlich-praktische Prüfung in mehr als einem Fach nicht bestanden, muss der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung insgesamt wiederholt werden.
(2) 1Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung kann zweimal wiederholt werden. 2Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig.
(3) Für Wiederholungen können Prüfungstermine auch außerhalb der in § 44 Absatz 1 genannten Prüfungszeit vorgesehen werden.
(4) Die nach § 18 zuständige Stelle hat den Studierenden oder die Studierende zur Wiederholung der mündlich-praktischen Prüfung in einem Fach oder zur Wiederholung des gesamten Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung zum nächsten Prüfungstermin von Amts wegen zu laden.
(5) 1Wurde der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung oder die mündlich-praktische Prüfung in einem Fach bestanden, darf dieser oder diese außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 nicht wiederholt werden. 2Eine Wiederholung des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung oder der mündlich-praktischen Prüfung in einem Fach ist auch im Rahmen eines erneuten Studiums der Zahnmedizin nicht möglich.
§ 55 Note für den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
(1) Ist der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, ermittelt die der Prüfungskommission vorsitzende Person die Note für den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung.
(2) 1In der Fächergruppe Zahnerhaltung werden die Zahlenwerte der Noten für die einzelnen Fächer addiert und die Summe wird durch vier geteilt. 2Die nach Satz 1 gebildete Note wird nicht gerundet.
(3) 1Die mit zwei vervielfachten Zahlenwerte der Noten im Fach Zahnärztliche Prothetik und in der Fächergruppe Zahnerhaltung und die Zahlenwerte der Noten in den übrigen Fächern werden addiert und durch sechs geteilt. 2Die Note wird bis auf die zweite Stelle hinter dem Komma ohne Rundung errechnet.
(4) Die Note lautet
- 1.
- „sehr gut" bei einem Zahlenwert bis 1,50,
- 2.
- „gut" bei einem Zahlenwert von über 1,50 bis 2,50,
- 3.
- „befriedigend" bei einem Zahlenwert von über 2,50 bis 3,50,
- 4.
- „ausreichend" bei einem Zahlenwert von über 3,50 bis 4,00.
(5) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person übermittelt die Note an die nach § 18 zuständige Stelle.
§ 56 Zeugnis
§ 56 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die nach § 18 zuständige Stelle erteilt über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 17.
§ 57 Mitteilung bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung
(1) Die zuständigen Stellen der Länder unterrichten den Studierenden oder die Studierende und die zuständigen Stellen der anderen Länder schriftlich, wenn der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden worden ist und nicht mehr wiederholt werden kann.
(2) Die Mitteilung an den Studierenden oder die Studierende hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder sie auch nach einem erneuten Studium der Zahnmedizin nicht mehr zu der Prüfung zugelassen werden kann.
Unterabschnitt 4 Dritter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
§ 58 Zeitpunkt der Prüfung
Der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird frühestens am Ende des vierten Fachsemesters des Studiums der Zahnmedizin nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung abgelegt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 59 Art der Prüfung
(1) Der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung besteht aus einem mündlich-praktischen Teil und einem schriftlichen Teil.
(2) Studierende, die die Ärztliche Prüfung bestanden haben, legen den schriftlichen Teil nicht ab.
§ 60 Prüfungstermine
(1) 1Der mündlich-praktische Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung beginnt in der vorlesungsfreien Zeit und findet in einem Zeitraum von sechs Monaten statt. 2Nachholtermine können auch zu einer anderen Zeit vorgesehen werden.
(2) 1Der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung wird in den Monaten Juni und November durchgeführt. 2Er findet an einem bundeseinheitlichen Termin statt.
(3) Die nach § 18 zuständige Stelle legt die Termine für die Prüfungselemente des mündlich-praktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in den einzelnen Fächern im Einvernehmen mit der Universität fest.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 61 Ladung zu den Prüfungsterminen
1Die nach § 18 zuständige Stelle stellt dem oder der Studierenden die Ladung zum schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung spätestens sieben Kalendertage vor dem Prüfungstermin und die Ladung für alle Prüfungstermine des mündlichpraktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung spätestens fünf Kalendertage vor dem ersten Prüfungstermin zu. 2Die Ladung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.
§ 62 Inhalt des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung
(1) Im Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung hat der oder die Studierende fächerübergreifend zu zeigen, dass er oder sie
- 1.
- in der Lage ist, die klinisch-zahnmedizinischen und die für die zahnärztliche Tätigkeit notwendigen medizinischen Zusammenhänge zu erfassen und
- 2.
- über Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten auf dem jeweiligen Prüfungsgebiet verfügt, die für die zahnärztliche Versorgung erforderlich sind.
(2) 1Im Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung sollen auch die Besonderheiten bei der Behandlung spezieller Patientengruppen geprüft werden. 2Zu den speziellen Patientengruppen zählen insbesondere junge Menschen, alte Menschen und versehrte Menschen, Menschen mit Behinderungen sowie Menschen mit für die zahnärztliche Behandlung relevanten seltenen Erkrankungen.
§ 63 Mündlich-praktischer Teil
(1) Der mündlich-praktische Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung umfasst
- 1.
- das Fach Zahnärztliche Prothetik,
- 2.
- das Fach Kieferorthopädie,
- 3.
- das Fach Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,
- 4.
- das Fach Oralchirurgie,
- 5.
- das Fach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,
- 6.
- das Fach Zahnärztliche Radiologie und
- 7.
- die Fächergruppe Zahnerhaltung, die folgende Fächer beinhaltet:
- a)
- Endodontologie,
- b)
- Kinderzahnheilkunde,
- c)
- Parodontologie und
- d)
- Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration.
(2) Der mündlich-praktische Teil besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Prüfungselement.
§ 64 Praktisches Prüfungselement
(1) Im praktischen Prüfungselement wird der oder die Studierende patientenbezogen in jedem Fach des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung mit Ausnahme im Fach Zahnärztliche Radiologie geprüft.
(2) Im Fach Zahnärztliche Prothetik hat der oder die Studierende die Behandlung mit Eingliederung verschiedener Formen des Zahnersatzes, in der Regel eine festsitzende und eine abnehmbare Versorgung, an dem Patienten oder der Patientin selbst durchzuführen.
(3) Im Fach Kieferorthopädie hat der oder die Studierende eine kieferorthopädische Behandlungsapparatur zu planen und selbständig an dem Patienten oder an der Patientin einzugliedern.
(4) Im Fach Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten hat der oder die Studierende
- 1.
- eine vollständige Krankengeschichte eines Patienten oder einer Patientin zu erstellen und eine epikritische Bewertung vorzunehmen sowie
- 2.
- grundlegende Kenntnisse in der Diagnostik, Differenzialdiagnostik und Therapie von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nachzuweisen.
(5) Im Fach Oralchirurgie hat der oder die Studierende
- 1.
- seine oder ihre Vertrautheit mit den verschiedenen zahnärztlichen operativen Methoden nachzuweisen sowie
- 2.
- seine oder ihre Fähigkeiten in der Durchführung mindestens einer Extraktion oder eines anderen operativen Eingriffs selbständig an dem Patienten oder an der Patientin nachzuweisen.
(6) Im Fach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie hat der oder die Studierende seine oder ihre Vertrautheit mit den fachspezifischen Untersuchungstechniken und den verschiedenen Mund-, Kiefer- und Gesichtsoperationen durch selbständige Untersuchung eines Patienten oder einer Patientin und Erstellung einer Krankengeschichte nachzuweisen.
(7) 1In der Fächergruppe Zahnerhaltung hat der oder die Studierende
- 1.
- im Fach Endodontologie eine endodontische Behandlung, in der Regel eine Wurzelkanalbehandlung, selbständig an dem Patienten oder an der Patientin durchzuführen,
- 2.
- im Fach Kinderzahnheilkunde mindestens eine präventive Leistung und eine therapeutische Maßnahme in der ersten Dentition oder in der jugendlichen bleibenden Dentition selbständig an dem Patienten oder an der Patientin durchzuführen,
- 3.
- im Fach Parodontologie
- a)
- einen Patienten oder eine Patientin über die Vermeidung von Risikofaktoren zu informieren und entsprechende Instruktionen zu geben und
- b)
- an mindestens einem parodontal erkrankten Patienten oder einer parodontal erkrankten Patientin selbständig eine komplette Zahnreinigung sowie eine subgingivale Wurzelreinigung an mindestens fünf Zähnen durchzuführen und
- 4.
- im Fach Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration eine präventive Maßnahme und mindestens vier verschiedene restaurative Maßnahmen unterschiedlicher Invasivität, die sich auf den Front- und Seitenzahnbereich verteilen, selbständig an dem Patienten oder an der Patientin durchzuführen.
(8) In allen Fächern muss der oder die Studierende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nachweisen
- 1.
- bei der Anamnese,
- 2.
- bei der fachspezifischen Befunderhebung einschließlich Röntgen,
- 3.
- bei der Diagnostik und Differentialdiagnostik,
- 4.
- bei der synoptischen Behandlungsplanung,
- 5.
- bei der schriftlichen epikritischen Bewertung des Krankheitsfalles und
- 6.
- in der zahnärztlichen Gesprächsführung.
(9) 1Das praktische Prüfungselement dauert
- 1.
- im Fach Zahnärztliche Prothetik zehn Tage,
- 2.
- im Fach Kieferorthopädie vier Tage,
- 3.
- im Fach Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten zwei Tage,
- 4.
- im Fach Oralchirurgie zwei Tage,
- 5.
- im Fach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zwei Tage,
- 6.
- in der Fächergruppe Zahnerhaltung in der Regel fünf Tage.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 65 Mündliches Prüfungselement
(1) 1Im mündlichen Prüfungselement wird der oder die Studierende in jedem Fach des mündlich-praktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung geprüft. 2Die Prüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt.
(2) 1Das jeweilige Prüfungsgespräch findet an einem der Tage statt, an dem das praktische Prüfungselement in dem jeweiligen Fach durchgeführt wird. 2Das Prüfungsgespräch im Fach Zahnärztliche Radiologie findet an einem weiteren Tag statt.
(3) Jedes Prüfungsgespräch soll mindestens 30 und höchstens 45 Minuten je Studierendem oder je Studierender dauern.
(4) Die in den Prüfungsgesprächen gestellten Fragen sollen fallbezogen sein und sich auf die für den zahnärztlichen Beruf erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten beziehen.
(5) Im Fach Zahnärztliche Radiologie hat der oder die Studierende die für den Zahnarzt und die Zahnärztin erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Radiologie sowie die nach dem Strahlenschutzrecht erforderliche fachliche Qualifikation nachzuweisen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 66 Prüfungskommission für den mündlich-praktischen Teil
(1) Der mündlich-praktische Teil wird vor einer Prüfungskommission abgelegt.
(2) Die nach § 18 zuständige Stelle bestellt die Prüfungskommission.
(3) 1Die Prüfungskommission besteht aus der vorsitzenden Person und weiteren Mitgliedern. 2Dabei ist für jedes Fach eine andere prüfende Person zu bestellen. 3Für die vorsitzende Person und die weiteren Mitglieder ist jeweils eine stellvertretende Person zu bestellen. 4Die der Prüfungskommission vorsitzende Person sowie deren stellvertretende Person müssen Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen sein. 5Als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen werden Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen oder andere Lehrkräfte der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, bestellt. 6Als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen können auch dem Lehrkörper einer Universität nicht angehörende approbierte Zahnärzte oder Zahnärztinnen bestellt werden. 7Für die Fächer Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, Oralchirurgie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und Zahnärztliche Radiologie kann dieselbe prüfende Person bestellt werden, wenn nicht für jedes Fach eine Person zur Verfügung steht, die die Anforderungen der Sätze 4 bis 6 erfüllt. 8Für die Fächer der Fächergruppe Zahnerhaltung kann dieselbe prüfende Person bestellt werden, wenn nicht für jedes Fach eine Person zur Verfügung steht, die die Anforderungen der Sätze 4 bis 6 erfüllt. 9Für die Fächer Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, Oralchirurgie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und Zahnärztliche Radiologie sowie die Fächergruppe Zahnerhaltung kann nicht dieselbe prüfende Person bestellt werden.
(4) In den Prüfungsterminen ist jeweils nur die in dem Fach prüfende Person anwesend.
(5) 1Die der Prüfungskommission vorsitzende Person leitet den mündlich-praktischen Teil und kann selbst prüfen. 2Sie ist berechtigt, der Prüfung in allen Fächern beizuwohnen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 67 Durchführung des mündlich-praktischen Teils
(1) Im praktischen Prüfungselement des mündlichpraktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung dokumentiert die jeweilige prüfende Person die einzelnen Prüfungstage und die erbrachten Prüfungsleistungen.
(2) Im mündlichen Prüfungselement dürfen in einem Prüfungstermin nicht mehr als vier Studierende geprüft werden.
(3) 1Für das mündliche Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung bestimmt die nach § 18 zuständige Stelle für jedes Prüfungsgespräch eine beisitzende Person. 2Die beisitzende Person muss über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Zahnmedizin oder über ein abgeschlossenes, der Zahnmedizin verwandtes Hochschulstudium verfügen. 3Sie prüft selbst nicht und fertigt die Niederschrift an.
(4) 1Über den Verlauf des Prüfungsgesprächs ist für jeden Studierenden und jede Studierende eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 15 anzufertigen. 2Aus der Niederschrift muss Folgendes ersichtlich sein:
- 1.
- der Gegenstand der Prüfung,
- 2.
- der Verlauf der Prüfung und
- 3.
- schwere Unregelmäßigkeiten, sofern diese vorgekommen sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 68 Anwesenheit weiterer Personen beim mündlich-praktischen Teil
(1) Die nach § 18 zuständige Stelle kann zu den einzelnen Prüfungsterminen des mündlich-praktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung beobachtende Personen entsenden.
(2) 1Die der Prüfungskommission vorsitzende Person hat jeweils bis zu fünf bereits zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung zugelassenen Studierenden der Zahnmedizin, einem Mitglied des Lehrkörpers einer Universität des Landes und einem Vertreter oder einer Vertreterin der zuständigen Zahnärztekammer zu gestatten, bei den einzelnen Prüfungsterminen anwesend zu sein. 2Sie hat sicherzustellen, dass für alle Studierenden dieselbe Möglichkeit besteht, bei den einzelnen Prüfungsterminen anwesend zu sein.
(3) Die nach § 47 Absatz 5 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung zuständige Behörde des Landes kann zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach § 16 Absatz 1 Satz 1 zum mündlichen Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils im Fach Zahnärztliche Radiologie beobachtende Personen entsenden.
(4) 1Bei der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses dürfen die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen nicht anwesend sein. 2Darüber hinaus kann die prüfende Person die Anwesenheit der in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen zeitweise ausschließen, wenn dies im Interesse der Patienten und Patientinnen erforderlich ist.
(4) 1Abweichend von Absatz 2 kann die der Prüfungskommission vorsitzende Person gestatten, dass die Prüfung in Echtzeit in Bild und Ton für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen in einen anderen Raum übertragen wird, wenn die Studierenden, die prüfenden Personen und die beisitzende Person in die Übertragung einwilligen. 2Die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses darf nicht übertragen werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 69 Bewertung des mündlich-praktischen Teils
(1) 1Die prüfenden Personen bewerten die Leistungen in dem mündlich-praktischen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung anhand von strukturierten Bewertungsbögen mit einer vorgegebenen Musterlösung, die die prüfende Person in Abstimmung mit der Prüfungskommission zuvor festgelegt hat. 2Die Leistungen sind nach § 36 Absatz 2 zu bewerten.
(2) 1Jede prüfende Person erteilt für die Leistung des oder der Studierenden in dem von ihr geprüften Fach eine Note. 2In die Note gehen die Leistung für das praktische Prüfungselement, sofern ein solches nach § 64 vorgesehen ist, und die Leistung für das mündliche Prüfungselement zu gleichen Teilen ein.
(3) Jede prüfende Person gibt die Note dem oder der Studierenden bekannt und begründet die Note auf Wunsch des oder der Studierenden.
(4) 1Jede prüfende Person teilt die Note der der Prüfungskommission vorsitzenden Person unverzüglich schriftlich mit. 2In dieser Mitteilung ist die Bewertung einer Leistung mit „nicht ausreichend" kurz zu begründen.
(5) Die Noten dürfen den übrigen prüfenden Personen nicht zugänglich gemacht werden.
§ 70 Bestehen des mündlich-praktischen Teils
(1) Der mündlich-praktische Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Note in jedem Fach mindestens „ausreichend" lautet.
(2) Der mündlich-praktische Teil wird nicht fortgesetzt, sobald feststeht, dass die mündlich-praktische Prüfung in zwei Fächern nicht bestanden ist.
§ 71 Note für den mündlich-praktischen Teil
(1) Ist der mündlich-praktische Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, ermittelt die der Prüfungskommission vorsitzende Person die Note für den mündlich-praktischen Teil.
(2) 1In der Fächergruppe Zahnerhaltung werden die Zahlenwerte der Noten für die einzelnen Fächer addiert und die Summe wird durch vier geteilt. 2Die nach Satz 1 gebildete Note wird nicht gerundet.
(3) 1Die mit zwei vervielfachten Zahlenwerte der Noten im Fach Zahnärztliche Prothetik und in der Fächergruppe Zahnerhaltung und die Zahlenwerte der Noten in den übrigen Fächern werden addiert und durch neun geteilt. 2Die Note wird bis auf die zweite Stelle hinter dem Komma ohne Rundung errechnet.
(4) Die Note lautet
- 1.
- „sehr gut" bei einem Zahlenwert bis 1,50,
- 2.
- „gut" bei einem Zahlenwert von über 1,50 bis 2,50,
- 3.
- „befriedigend" bei einem Zahlenwert von über 2,50 bis 3,50,
- 4.
- „ausreichend" bei einem Zahlenwert von über 3,50 bis 4,00.
(5) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person übermittelt die Note an die nach § 18 zuständige Stelle.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 72 Inhalt des schriftlichen Teils
(1) 1Der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung umfasst die folgenden Fächer:
- 1.
- Pharmakologie und Toxikologie,
- 2.
- Pathologie,
- 3.
- Hygiene, Mikrobiologie und Virologie,
- 4.
- Innere Medizin,
- 5.
- Dermatologie und Allergologie.
- 1.
- Notfallmedizin,
- 2.
- Schmerzmedizin,
- 3.
- Medizin und Zahnmedizin des Alterns und des alten Menschen,
- 4.
- Klinische Werkstoffkunde,
- 5.
- Orale Medizin und systemische Aspekte,
- 6.
- Erkrankungen im Kopf-Hals-Bereich,
- 7.
- Gesundheitswissenschaften mit den Schwerpunkten Epidemiologie, Prävention, Gesundheitsförderung, öffentliche Gesundheitspflege, Gesundheitsökonomie,
- 8.
- Ethik und Geschichte der Medizin und der Zahnmedizin,
- 9.
- Wissenschaftliches Arbeiten mit den Schwerpunkten medizinische Biometrie, medizinische Informatik, Literaturrecherche und -bewertung und evidenzbasierte Medizin.
(2) 1Im schriftlichen Teil hat der oder die Studierende schriftlich gestellte Prüfungsfragen unter Aufsicht zu beantworten (Aufsichtsarbeit). 2Er oder sie hat die aus seiner oder ihrer Sicht im Sinne der Aufgabenstellung richtige Prüfungsantwort anzugeben. 3Der schriftliche Teil kann auch rechnergestützt durchgeführt werden.
(3) Die Prüfungsfragen müssen auf die Kenntnisse abgestellt sein, die für den Zahnarzt und die Zahnärztin allgemein erforderlich sind, und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen.
(4) 1Der schriftliche Teil findet an einem Tag statt. 2Er dauert fünf Stunden.
(5) 1Die Zahl der in der Aufsichtsarbeit zu bearbeitenden Prüfungsfragen beträgt 200. 2Die Prüfungsfragen sollen möglichst alle in Absatz 1 genannten Fächer und Querschnittsbereiche angemessen abdecken und können übergreifend gestellt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 73 Durchführung des schriftlichen Teils
(1) Allen Studierenden, die an demselben schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung teilnehmen, sind dieselben Prüfungsfragen zu stellen.
(2) Bei der Erstellung der Prüfungsfragen sollen sich die zuständigen Stellen der Länder nach Maßgabe einer Vereinbarung der Länder einer Einrichtung bedienen, die die Aufgabe hat, Prüfungsfragen für Prüfungen im Rahmen der zahnärztlichen Ausbildung sowie eine Übersicht von Gegenständen zu erstellen, auf die sich schriftliche Prüfungsteile beziehen können.
(3) Bei der Erstellung der Prüfungsfragen ist festzulegen, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden.
(4) 1Die Prüfungsfragen sind durch die nach § 18 zuständige Stelle oder durch die Einrichtung nach Absatz 2 vor der Feststellung des Prüfungsergebnisses darauf zu überprüfen, ob sie, gemessen an den Anforderungen des § 72 Absatz 3, fehlerhaft sind. 2Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsfragen fehlerhaft sind, so sind diese fehlerhaften Prüfungsfragen bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. 3Die nach § 72 Absatz 5 Satz 1 vorgeschriebene Zahl der Prüfungsfragen mindert sich entsprechend. 4Für das Bestehen des schriftlichen Teils nach § 74 Absatz 1 und bei der Bewertung des schriftlichen Teils nach § 75 ist von der verminderten Zahl der Prüfungsfragen auszugehen. 5Die Verminderung der Zahl der Prüfungsfragen darf sich nicht zum Nachteil eines oder einer Studierenden auswirken.
(5) 1Prüfungsfragen mit vordefinierten Auswahlmöglichkeiten sind richtig beantwortet, wenn nur die als zutreffend festgelegten Antworten ausgewählt worden sind. 2Sie sind außerdem richtig beantwortet, wenn
- 1.
- die Überprüfung nach Absatz 4 Satz 1 ergibt, dass zusätzlich zu den bei der Erstellung der Prüfungsfragen als zutreffend festgelegten Antworten eine weitere Antwort oder mehrere weitere Antworten als zutreffend anzuerkennen sind,
- 2.
- die Zahl der von dem oder der Studierenden ausgewählten Antworten mindestens der Zahl der bei der Erstellung der Prüfungsfragen als zutreffend festgelegten Antworten entspricht und
- 3.
- alle ausgewählten Antworten richtig sind.
(6) Prüfungsfragen ohne vordefinierte Auswahlmöglichkeiten sind richtig beantwortet, wenn
- 1.
- die Antwort einer als zutreffend festgelegten Antwortmöglichkeit entspricht oder
- 2.
- die Antwort vertretbar ist.
§ 74 Bestehen des schriftlichen Teils
(1) 1Der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Bestehensgrenze erreicht worden ist. 2Die Bestehensgrenze ist erreicht, wenn
- 1.
- der oder die Studierende mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsfragen richtig beantwortet hat oder
- 2.
- die Zahl der von dem oder der Studierenden richtig beantworteten Prüfungsfragen um nicht mehr als 22 Prozent den Durchschnitt der richtig beantworteten Prüfungsfragen (durchschnittlichen Prüfungsleistung) der Studierenden unterschreitet, die frühestens im elften Fachsemester *) erstmals an dem schriftlichen Teil teilgenommen haben.
(2) 1Stehen Aufsichtsarbeiten desselben schriftlichen Teils am 14. Werktag nach dem schriftlichen Teil für die Auswertung nicht zur Verfügung, so ist die durchschnittliche Prüfungsleistung aus den zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Aufsichtsarbeiten zu errechnen. 2Die so ermittelte durchschnittliche Prüfungsleistung gilt auch für später zur Verfügung stehende Aufsichtsarbeiten desselben schriftlichen Teils.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 38 V. v. 22. September 2021 (BGBl. I S. 4335) wurde sinngemäß in Satz 2 konsolidiert.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 75 Bewertung des schriftlichen Teils
§ 75 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Hat der oder die Studierende den schriftlichen Teil nach § 74 Absatz 1 bestanden, lautet die Note
- 1.
- „sehr gut", wenn er oder sie mindestens 75 Prozent,
- 2.
- „gut", wenn er oder sie mindestens 50, aber weniger als 75 Prozent,
- 3.
- „befriedigend", wenn er oder sie mindestens 25, aber weniger als 50 Prozent,
- 4.
- „ausreichend", wenn er oder sie keine oder weniger als 25 Prozent
(2) 1Die Zahl der für die Note nach Absatz 1 zu berechnenden Prüfungsfragen ist auf eine ganze Zahl zu runden. 2Dabei wird bei Nachfolgeziffern von 0 bis 4 abgerundet und bei Nachfolgeziffern von 5 bis 9 aufgerundet.
§ 76 Mitteilung des Ergebnisses des schriftlichen Teils
1Die nach § 18 zuständige Stelle stellt das Ergebnis des schriftlichen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung fest und teilt es dem oder der Studierenden schriftlich mit. 2In der Ergebnismitteilung sind anzugeben:
- 1.
- die Prüfungsnote,
- 2.
- die Bestehensgrenze,
- 3.
- die Zahl der gestellten Prüfungsfragen und die Zahl der von dem oder der Studierenden richtig beantworteten Prüfungsfragen,
- 4.
- die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Studierenden, die an demselben schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung teilgenommen haben, und
- 5.
- die durchschnittliche Prüfungsleistung der in § 74 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 als Bezugsgruppe genannten Studierenden.
§ 77 Bestehen des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung
Der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche und der mündlichpraktische Teil bestanden sind.
§ 78 Wiederholung
(1) 1Wird der mündlich-praktische Teil nur in einem Fach nicht bestanden, muss er in diesem Fach wiederholt werden. 2Der mündlich-praktische Teil darf in diesem Fach zweimal wiederholt werden. 3Wird der mündlich-praktische Teil in mehr als einem Fach nicht bestanden, muss der mündlich-praktische Teil insgesamt wiederholt werden.
(2) 1Die einzelnen Teile des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung können jeweils zweimal wiederholt werden. 2Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig.
(3) Wenn ein Prüfungsteil nicht bestanden wird, so muss nur dieser wiederholt werden.
(4) 1Wiederholungen des schriftlichen Teils werden im Rahmen der nach § 60 Absatz 2 festgesetzten Prüfungstermine durchgeführt. 2Für Wiederholungen des mündlich-praktischen Teils können Prüfungstermine auch außerhalb der in § 60 Absatz 1 genannten Prüfungszeit vorgesehen werden.
(5) 1Ist der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ganz oder teilweise nicht bestanden und ist eine Wiederholung des Abschnitts oder der nicht bestandenen Prüfungsteile zulässig, entscheidet die nach Landesrecht zuständige Stelle auf Vorschlag der Prüfungskommission unverzüglich, ob und wie lange der oder die Studierende vor der Wiederholung erneut Zahnmedizin zu studieren hat. 2Die zusätzlichen Studienzeiten können bis zu neun Monate betragen. 3Dem oder der Studierenden ist die Entscheidung rechtzeitig mitzuteilen.
(6) 1Die nach § 18 zuständige Stelle hat den Studierenden oder die Studierende zur Wiederholung des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung, zur Wiederholung eines Prüfungsteils oder zur Wiederholung des mündlich-praktischen Teils in einem Fach zum nächsten Prüfungstermin von Amts wegen zu laden. 2Der oder die Studierende hat gegebenenfalls zusätzliche Studienzeiten nach Absatz 5 nachzuweisen.
(7) 1Wurde der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung, einer der Teile des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung oder der mündlich-praktische Teil in einem Fach bestanden, darf dieser außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 nicht wiederholt werden. 2Eine Wiederholung des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung, eines der Teile des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung oder des mündlich-praktischen Teils in einem Fach ist auch im Rahmen eines erneuten Studiums der Zahnmedizin nicht möglich.
§ 79 Note für den Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
(1) Ist der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, ermittelt die nach § 18 zuständige Stelle die Note für den Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung.
(2) 1Die Note für den mündlich-praktischen Teil und die Note für den schriftlichen Teil werden addiert und die Summe wird durch zwei geteilt. 2Die Note wird bis auf die erste Stelle hinter dem Komma ohne Rundung errechnet.
(3) Die Note lautet
- 1.
- „sehr gut" bei einem Zahlenwert bis 1,5,
- 2.
- „gut" bei einem Zahlenwert von über 1,5 bis 2,5,
- 3.
- „befriedigend" bei einem Zahlenwert von über 2,5 bis 3,5 und
- 4.
- „ausreichend" bei einem Zahlenwert von über 3,5 bis 4,0.
§ 80 Mitteilung bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung
(1) Die zuständigen Stellen der Länder unterrichten den Studierenden oder die Studierende und die zuständigen Stellen der anderen Länder schriftlich, wenn der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung oder ein Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden worden ist und nicht mehr wiederholt werden kann.
(2) Die Mitteilung an den Studierenden oder die Studierende hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder sie auch nach einem erneuten Studium der Zahnmedizin nicht mehr zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung zugelassen werden kann.
§ 81 Zeugnis über die Zahnärztliche Prüfung
§ 81 wird in 2 Vorschriften zitiert
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