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Anhang 2 - Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)

Artikel 1 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 28.07.2011; FNA: 2129-55 Umweltschutz
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Anhang 2 (zu § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, § 30 Absatz 2 Satz 1 und § 32 Absatz 1 Nummer 1) Anforderungen an die Vorlage und Genehmigung von Überwachungsplänen nach § 6 sowie an die Ermittlung von Emissionen und die Berichterstattung nach § 5



Teil 1 Fristen für die Vorlage eines Überwachungsplans


Für die Einreichung eines Überwachungsplans nach § 6 Absatz 1 Satz 1 gelten folgende Fristen:

a)
Für Betreiber von Anlagen, die spätestens zehn Monate vor Beginn einer Handelsperiode in Betrieb genommen wurden, endet die Frist fünf Monate vor Beginn der Handelsperiode;

b)
Betreiber von Anlagen, die später als zehn Monate vor Beginn einer Handelsperiode erstmalig den Pflichten nach § 5 unterliegen, müssen den Überwachungsplan vor dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmals den Pflichten nach § 5 unterliegen, vorlegen;

c)
Luftfahrzeugbetreiber, die ihre Luftverkehrstätigkeit in einer laufenden Handelsperiode aufnehmen, müssen unverzüglich nach Aufnahme der Luftverkehrstätigkeit einen Überwachungsplan über die Emissionsberichterstattung für diese Handelsperiode vorlegen.

Teil 2 Anforderungen an die Ermittlung von Emissionen und an die Emissionsberichterstattung


1Der Betreiber hat seine Emissionen nach seinem genehmigten Überwachungsplan zu ermitteln. 2Soweit dieser Überwachungsplan keine Regelungen trifft, hat er die Emissionen nach der Monitoring-Verordnung und nach einer nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung zu ermitteln und darüber zu berichten. 3Soweit diese Verordnungen keine Regelungen treffen, ist bei Oxidationsprozessen ein Oxidationsfaktor von 1 zugrunde zu legen; eine unvollständige Verbrennung bleibt auch bei der Bestimmung des Emissionsfaktors unberücksichtigt.

4Die CO2-Emissionen von Anlagen im Sinne des Anhangs 1 Teil 2 Nummer 8 bis 10 sind über die Bilanzierung und Saldierung der Kohlenstoffgehalte der CO2-relevanten Inputs und Outputs zu erfassen, soweit diese Anlagen nach § 24 als einheitliche Anlage gelten; Verbundkraftwerke am Standort von Anlagen zur Eisen- und Stahlerzeugung dürfen nicht gemeinsam mit den übrigen Anlagen bilanziert werden.



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Frühere Fassungen von Anhang 2 TEHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.01.2019Artikel 1 Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels
vom 18.01.2019 BGBl. I S. 37

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anhang 2 TEHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang 2 TEHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TEHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 TEHG Überwachungsplan (vom 25.01.2019)
... und Berichterstattung nach § 5 Absatz 1 einzureichen. Dabei hat er die in Anhang 2 Teil 1 Nummer 1 genannten Fristen einzuhalten. (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der ... Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 und, soweit diese keine Regelungen treffen, des Anhangs 2 Teil 2 Satz 3 entspricht. Entspricht ein vorgelegter Überwachungsplan nicht diesen Vorgaben, ist ...
§ 30 TEHG Durchsetzung der Abgabepflicht (vom 25.01.2019)
... Behörde die durch die Tätigkeit verursachten Emissionen entsprechend den Vorgaben des Anhangs 2 Teil 2 . Die Schätzung ist Basis für die Verpflichtung nach § 7 Absatz 1. ...
§ 32 TEHG Bußgeldvorschriften (vom 25.01.2019)
... Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 2 Teil 2 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030)
V. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 538; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47
§ 19 EHV 2030 Ausgleichsbetrag (vom 25.02.2023)
... nachkommt. Wird die Schätzung durchgeführt, so gilt für sie Anhang 2 Teil 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes entsprechend. (4) Die zuständige Behörde setzt die Menge an ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels
G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 37
Artikel 1 TEHFG Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
...  e) Die Angabe zu § 36 wird aufgehoben. f) In der Angabe zu Anhang 2 wird die Angabe „und § 13" gestrichen. g) Die Angabe zu Anhang 5 wird ... jährliche Gesamtemissionen von weniger als 1.000 Tonnen aufweisen." 31. Anhang 2 wird wie folgt gefasst: „Anhang 2 (zu § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 Satz ... 1.000 Tonnen aufweisen." 31. Anhang 2 wird wie folgt gefasst: „ Anhang 2 (zu § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, § 30 Absatz 2 Satz 1 und ...

Gesetz zur Einbeziehung von Polymerisationsanlagen in den Anwendungsbereich des Emissionshandels
G. v. 13.07.2017 BGBl. I S. 2354
Artikel 1 PolymAnlEHEG Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
... 2013 bis 2020 nur auf die Jahre 2018 bis 2020 anzuwenden. (2) Abweichend von Anhang 2 Teil 1 Nummer 1 Buchstabe a und b gelten für die Einreichung eines Überwachungsplans ...

Verordnung zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2030 und der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022
V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47
Artikel 1 EHV2030uaÄndV Änderung der Emissionshandelsverordnung 2030
... nachkommt. Wird die Schätzung durchgeführt, so gilt für sie Anhang 2 Teil 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes entsprechend." b) In Absatz 7 werden die Wörter „Sondervermögen ...