Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz - TEHG)

Artikel 1 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 70
Geltung ab 06.03.2025; FNA: 2129-73 Umweltschutz
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Grundpflichten
§ 4 Emissionsgenehmigung
§ 5 Ermittlung von Emissionen und Emissionsbericht
§ 6 Überwachungsplan
§ 7 Abgabeverpflichtung
Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften
§ 8 Gültigkeit und Übertragung von Berechtigungen und Emissionszertifikaten
§ 9 Emissionshandelsregister
§ 10 Versteigerung
§ 11 Zuständigkeiten; Beleihung
§ 12 Überwachung
§ 13 Datenübermittlung
§ 14 Prüfstellen
§ 15 Formvorschriften; elektronische Kommunikation
§ 16 Änderung der Identität oder Rechtsform
§ 17 Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
§ 18 Verordnungsermächtigungen
Abschnitt 4 Besondere Vorschriften
Unterabschnitt 1 Anlagen
§ 19 Regelungen zum Anwendungsbereich bei Anlagen
§ 20 Emissionsgenehmigung für Anlagen
§ 21 Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen für Anlagen
§ 22 Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für Anlagen; Anpassung des Überwachungsplans
§ 23 Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Anlagenbetreiber
§ 24 Ausgabe von Berechtigungen an Anlagenbetreiber
§ 25 Durchsetzung von Rückgabeverpflichtungen
§ 26 Pflichtenfreistellung für Betreiber von Anlagen mit überwiegendem Biomasseeinsatz
§ 27 Einheitliche Anlage eines Anlagenbetreibers
§ 28 Verordnungsermächtigungen für den Bereich Anlagen
Unterabschnitt 2 Luftverkehr
§ 29 Regelungen zum Anwendungsbereich im Luftverkehr
§ 30 Berichterstattung über die im Luftverkehr auftretenden Nicht-CO2-Effekte
§ 31 Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan, die Berichterstattung und die Abgabe von Berechtigungen für Luftverkehrstätigkeiten
§ 32 Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber
§ 33 Überwachung, Berichterstattung, Prüfung und Kompensation nach CORSIA
§ 34 Veröffentlichung von Daten
§ 35 Verordnungsermächtigungen für den Bereich Luftverkehr
Unterabschnitt 3 Seeverkehr
§ 36 Ergänzende Regelungen zum Anwendungsbereich und zur Zuständigkeit
§ 37 Berichterstattung und Abgabe von Berechtigungen für Schifffahrtsunternehmen
§ 38 Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für Seeverkehrstätigkeiten
§ 39 Kostenerstattungsanspruch des Schifffahrtsunternehmens
§ 40 Verordnungsermächtigungen für den Bereich Seeverkehr
Unterabschnitt 4 Brennstoffemissionshandel
§ 41 Emissionsgenehmigung für Verantwortliche
§ 42 Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für den Brennstoffemissionshandel; Anpassung des Überwachungsplans
§ 43 Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen; sonstige Berichts- und Nachweispflichten; Verifizierung
§ 44 Verordnungsermächtigungen für den Bereich Brennstoffemissionshandel
Abschnitt 5 Sanktionen
§ 45 Durchsetzung der Berichtspflicht
§ 46 Durchsetzung der Abgabepflicht
§ 47 Ausweisungs- und Festhalteanordnung gegen Schifffahrtsunternehmen
§ 48 Maßnahmen gegen Luftfahrzeugbetreiber
§ 49 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 6 Übergangs- und Sonderregelungen
§ 50 Allgemeine Übergangsregelung für Anlagenbetreiber
§ 51 Übergangsregelung für die Zuteilung kostenloser Berechtigungen an Anlagenbetreiber
§ 52 Sonderregelung für Abfallverbrennungsanlagen
§ 53 Übergangsregelung für die Anwendung der Pflichtenfreistellung nach § 26
§ 54 Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber
§ 55 Übergangsregelung für Seeverkehrstätigkeiten
§ 56 Übergangsregelung für den Brennstoffemissionshandel bei außergewöhnlichen Marktentwicklungen
Anhang (zu den §§ 2 bis 4, 13, 19, 21, 27, 28, 33, 37, 41 bis 44, 50, 52 und 55) Einbezogene Tätigkeiten und Treibhausgase


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